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Entscheid

VB.2021.00372

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00372

26. Juli 2021Deutsch7 min

(URT.2021.22926)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00372

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 lehnte die Sozialbehörde

die Kostengutsprache für die zahnärztliche Behandlung von A in der Höhe von Fr. 18'483.95

gemäss Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. C ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 20. Januar 2021 Rekurs beim

Bezirksrat Bülach. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Mai 2021

ab.

III.

Hierauf gelangte A am 17. Mai 2021 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Kostengutsprache für die Zahnbehandlung. Der Bezirksrat

Bülach verwies am 9. Juni 2021 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Auch die

Sozialbehörde B verzichtete am 16. Juni 2021 auf eine Stellungnahme und

hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen,

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 15 Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche und

therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, einem Heim

oder zu Hause sicherzustellen. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den

genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits

die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien,

Kap. C.1).

2.2

Kosten,

die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber

zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu gehören

namentlich: Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere

Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen

und zweckmässigen Weise erfolgen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.5). Von der

Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS)

sind Behandlungsempfehlungen im Bereich Sozialhilfe erlassen worden, welche diese

Kriterien konkretisieren sollen (https://kantonszahnaerzte.ch/behandlungsempfehlung).

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, für ihn käme nur eine feste Zahnprothese als

Lösung infrage. Er leide an einer Zahnprothesenunverträglichkeit. Vor 20 Jahren

hätte er schon einmal Teilprothesen gehabt, durch welche er Entzündungen und

andere gesundheitliche Probleme hatte. Dr. med. dent. D, dessen

Kostenvoranschlag genehmigt wurde, hätte ihn nicht richtig untersucht und keine

genügenden Abklärungen vorgenommen. Sodann sei er auch bloss angefragt worden,

um eine Zweitmeinung einzuholen, nicht für einen Kostenvoranschlag.

2.4

Die

genehmigte subsidiäre Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung durch Dr. med.

dent. D ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Zu beurteilen ist lediglich, ob

die Verweigerung der subsidiären Kostengutsprache für die Behandlung durch Dr.

med. dent. C durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig war.

Gemäss Gesuch um Kostenübernahme von C soll beim Oberkiefer

des Beschwerdeführers ein Implantat eingesetzt werden. Der von der

Beschwerdegegnerin beigezogene Vertrauensarzt Dr. med. dent. E

hielt dazu fest, dass die geplante Behandlung durch C nicht den Empfehlungen

der VKZS entsprechen würde. Die Kosten seien nicht ganzheitlich erfasst, sodass

mit Gesamtkosten von über Fr. 30'000.- gerechnet werden müsse. Die

Prothesenunverträglichkeit sei nicht belegt und auch gemäss Behandlungsplan von

C müsse mindestens ein halbes, wenn nicht sogar ein ganzes Jahr eine Prothese

getragen werden. Aufgrund der fortgeschrittenen Parodontitis sei auch die

Prognose für Implantate nicht die Beste und nur kurzfristig eine Lösung, die in

keinem Verhältnis mit den Kosten stehe. Es sei ausgeschlossen, im Rahmen der

Sozialmedizin eine Kostengutsprache für eine festsitzende Lösung – wie vom

Beschwerdeführer gewünscht – zu empfehlen. Auch der Behandlungsplan von D sah

sodann die Herstellung einer Totalprothese als beste Lösung vor. Von der

Psychiaterin des Beschwerdeführers Dr. med. F wird vorgebracht, dass der

Beschwerdeführer an einer rezidivierenden Depression sowie Angst- und

Panikstörungen leide. Eine Ursache der schweren Depression seien Verluste. Da

die herausnehmbare Prothese tägliche Erinnerungen an den Zahnverlust bis zum

Lebensende mit sich bringe, sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen, das

psychische Zustandsbild werde dadurch verschlimmert. Eine Festprothese würde

diese zusätzlichen Leiden vermindern und wäre eine viel bessere und

wirtschaftlichere Lösung.

2.5

Prothesen

im Oberkiefer mit Implantatunterstützung sind gemäss VKZS Empfehlung K (vgl. https://kantonszahnaerzte.ch/behandlungsempfehlungen)

nur im Ausnahmefall bewilligungsfähig. Generell sind festsitzende prothetische

Behandlungsmittel grundsätzlich nur im Ausnahmefall, nur bei sehr guter

Mundhygiene und Patientenmitarbeit und nur bei einer Langzeitprognose von

normalerweise mehr als 10 Jahren bewilligungsfähig (VKZS Empfehlung G). Die

Mundhygiene, der Pflegezustand und die Motivation erweisen sich beim

Beschwerdeführer jedoch als schlecht. Aufgrund der Empfehlungen der VKZS käme

somit eine Festprothese grundsätzlich nicht infrage. Es liegen daher keine

Anhaltspunkte vor, welche die Einschätzung des Vertrauensarztes als fehlerhaft

erscheinen lassen würden. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen einer

Prothesenunverträglichkeit trotzdem eine Festprothese bzw. ein Implantat

benötigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entzündungen liegen

bereits 20 Jahre zurück und, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, hat

sich die Zahnmedizin in dieser Zeit nicht unerheblich verändert, sodass daraus

nicht geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch heutzutage auf

eine Prothese mit Entzündungen oder weiteren gesundheitlichen

Beeinträchtigungen reagieren werde. Auch die von der Psychiaterin des

Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Auch

bei einer Festprothese bzw. Implantaten geht der Beschwerdeführer seiner Zähne

verlustig, woran er ebenfalls erinnert wird, wenn er in den Spiegel blickt und

die Festprothese sieht. Dadurch könnte sich die Depression des

Beschwerdeführers gleichfalls verschlimmern. Das vom Beschwerdeführer

eingereichte Schreiben seiner Psychiaterin vermag nicht überzeugend darzulegen,

dass eine Festprothese bzw. Implantate die Depression des Beschwerdeführers in

einem solchen Ausmass weniger verschlechtern würde als eine herausnehmbare

Prothese. Solches ist auch nicht ersichtlich. Demgemäss hat die

Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache zu Recht abgewiesen und ist

auch der dies bestätigende Rekursentscheid nicht zu beanstanden. Entsprechend

ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind

diese jedoch massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden

keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …