VB.2021.00372
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00372
26. Juli 2021Deutsch7 min
(URT.2021.22926)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00372
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 lehnte die Sozialbehörde
die Kostengutsprache für die zahnärztliche Behandlung von A in der Höhe von Fr. 18'483.95
gemäss Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. C ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 20. Januar 2021 Rekurs beim
Bezirksrat Bülach. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Mai 2021
ab.
III.
Hierauf gelangte A am 17. Mai 2021 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Kostengutsprache für die Zahnbehandlung. Der Bezirksrat
Bülach verwies am 9. Juni 2021 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Auch die
Sozialbehörde B verzichtete am 16. Juni 2021 auf eine Stellungnahme und
hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 15 Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche und
therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, einem Heim
oder zu Hause sicherzustellen. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den
genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits
die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien,
Kap. C.1).
2.2
Kosten,
die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber
zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu gehören
namentlich: Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere
Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen
und zweckmässigen Weise erfolgen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.5). Von der
Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS)
sind Behandlungsempfehlungen im Bereich Sozialhilfe erlassen worden, welche diese
Kriterien konkretisieren sollen (https://kantonszahnaerzte.ch/behandlungsempfehlung).
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, für ihn käme nur eine feste Zahnprothese als
Lösung infrage. Er leide an einer Zahnprothesenunverträglichkeit. Vor 20 Jahren
hätte er schon einmal Teilprothesen gehabt, durch welche er Entzündungen und
andere gesundheitliche Probleme hatte. Dr. med. dent. D, dessen
Kostenvoranschlag genehmigt wurde, hätte ihn nicht richtig untersucht und keine
genügenden Abklärungen vorgenommen. Sodann sei er auch bloss angefragt worden,
um eine Zweitmeinung einzuholen, nicht für einen Kostenvoranschlag.
2.4
Die
genehmigte subsidiäre Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung durch Dr. med.
dent. D ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Zu beurteilen ist lediglich, ob
die Verweigerung der subsidiären Kostengutsprache für die Behandlung durch Dr.
med. dent. C durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig war.
Gemäss Gesuch um Kostenübernahme von C soll beim Oberkiefer
des Beschwerdeführers ein Implantat eingesetzt werden. Der von der
Beschwerdegegnerin beigezogene Vertrauensarzt Dr. med. dent. E
hielt dazu fest, dass die geplante Behandlung durch C nicht den Empfehlungen
der VKZS entsprechen würde. Die Kosten seien nicht ganzheitlich erfasst, sodass
mit Gesamtkosten von über Fr. 30'000.- gerechnet werden müsse. Die
Prothesenunverträglichkeit sei nicht belegt und auch gemäss Behandlungsplan von
C müsse mindestens ein halbes, wenn nicht sogar ein ganzes Jahr eine Prothese
getragen werden. Aufgrund der fortgeschrittenen Parodontitis sei auch die
Prognose für Implantate nicht die Beste und nur kurzfristig eine Lösung, die in
keinem Verhältnis mit den Kosten stehe. Es sei ausgeschlossen, im Rahmen der
Sozialmedizin eine Kostengutsprache für eine festsitzende Lösung – wie vom
Beschwerdeführer gewünscht – zu empfehlen. Auch der Behandlungsplan von D sah
sodann die Herstellung einer Totalprothese als beste Lösung vor. Von der
Psychiaterin des Beschwerdeführers Dr. med. F wird vorgebracht, dass der
Beschwerdeführer an einer rezidivierenden Depression sowie Angst- und
Panikstörungen leide. Eine Ursache der schweren Depression seien Verluste. Da
die herausnehmbare Prothese tägliche Erinnerungen an den Zahnverlust bis zum
Lebensende mit sich bringe, sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen, das
psychische Zustandsbild werde dadurch verschlimmert. Eine Festprothese würde
diese zusätzlichen Leiden vermindern und wäre eine viel bessere und
wirtschaftlichere Lösung.
2.5
Prothesen
im Oberkiefer mit Implantatunterstützung sind gemäss VKZS Empfehlung K (vgl. https://kantonszahnaerzte.ch/behandlungsempfehlungen)
nur im Ausnahmefall bewilligungsfähig. Generell sind festsitzende prothetische
Behandlungsmittel grundsätzlich nur im Ausnahmefall, nur bei sehr guter
Mundhygiene und Patientenmitarbeit und nur bei einer Langzeitprognose von
normalerweise mehr als 10 Jahren bewilligungsfähig (VKZS Empfehlung G). Die
Mundhygiene, der Pflegezustand und die Motivation erweisen sich beim
Beschwerdeführer jedoch als schlecht. Aufgrund der Empfehlungen der VKZS käme
somit eine Festprothese grundsätzlich nicht infrage. Es liegen daher keine
Anhaltspunkte vor, welche die Einschätzung des Vertrauensarztes als fehlerhaft
erscheinen lassen würden. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen einer
Prothesenunverträglichkeit trotzdem eine Festprothese bzw. ein Implantat
benötigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entzündungen liegen
bereits 20 Jahre zurück und, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, hat
sich die Zahnmedizin in dieser Zeit nicht unerheblich verändert, sodass daraus
nicht geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch heutzutage auf
eine Prothese mit Entzündungen oder weiteren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen reagieren werde. Auch die von der Psychiaterin des
Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Auch
bei einer Festprothese bzw. Implantaten geht der Beschwerdeführer seiner Zähne
verlustig, woran er ebenfalls erinnert wird, wenn er in den Spiegel blickt und
die Festprothese sieht. Dadurch könnte sich die Depression des
Beschwerdeführers gleichfalls verschlimmern. Das vom Beschwerdeführer
eingereichte Schreiben seiner Psychiaterin vermag nicht überzeugend darzulegen,
dass eine Festprothese bzw. Implantate die Depression des Beschwerdeführers in
einem solchen Ausmass weniger verschlechtern würde als eine herausnehmbare
Prothese. Solches ist auch nicht ersichtlich. Demgemäss hat die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache zu Recht abgewiesen und ist
auch der dies bestätigende Rekursentscheid nicht zu beanstanden. Entsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind
diese jedoch massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden
keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …