VB.2021.00373
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00373
6. Oktober 2022Deutsch7 min
(URT.2022.24046)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00373
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B und/oder
RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 01+02,
3. Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 03+04,
4. Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 05,
2–4
vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Bau- und Planungskommission Niederhasli,
vertreten durch RA H,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 erteilte die Bau-
und Planungskommission Niederhasli der A AG die Baubewilligung für die
Erweiterung von Kragarmgestellen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 an der I-Strasse 07
in Niederhasli. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 5. Oktober
2020 betreffend Lage an der Staatsstrasse sowie die Plangenehmigung der
Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 28. September
2021 eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen die kommunale Baubewilligung erhob D am 23. November
2020.
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte deren Aufhebung. Gegen alle
drei Bewilligungen erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaften F-Strasse 01+02,
03+04 sowie 05 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten in der Hauptsache
deren Aufhebung. Das Baurekursgericht vereinigte am 15. April 2021 die
beiden Verfahren und hiess den Rekurs der Stockwerkeigentümerschaften gut.
Demgemäss hob es die drei angefochtenen Bewilligungen auf. Den Rekurs von D
schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
III.
Hierauf erhob die A AG am 19. Mai 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Bau- und Planungskommission Niederhasli verzichtete am
27.
Mai 2021 auf eine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte
am 3. Juni 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie die Baudirektion verzichteten am 9. bzw. 17. Juni
2021.
auf eine Beschwerdeantwort. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021
beantragten die Stockwerkeigentümergemeinschaften F-Strasse 01+02, 03+04
sowie 05 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. D verzichtete mit Stellungnahme vom 24. Juni
2021.
auf das Stellen von Anträgen.
Die Replik der A AG erfolgte am 8. Juli 2021.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaften F-Strasse 01+02, 03+04 sowie 05
duplizierten am 19. August 2021. Die weiteren Verfahrensbeteiligten
verzichteten auf eine (weitere) Stellungnahme. Auf Ersuchen der Parteien wurde
das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 einstweilen bis
31.
Dezember 2021 sistiert. Mit Schreiben vom 22. März 2022 bat die A AG
um Fortführung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2022
wurde das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdegegnerinnen 2–4 bringen vor, die Tatsachenbehauptung der
Beschwerdeführerin, das Kragarmgestell stelle keine Gebäude dar, erweise sich
gestützt auf § 52 VRG als verspätet.
Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als
zweite gerichtliche Instanz, gilt grundsätzlich das Verbot neuer tatsächlicher
Behauptungen. Nach der Regelung in § 52 Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene
Anordnung – d. h.
den Rekursentscheid – notwendig geworden sind. Das ist namentlich der Fall,
wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die
angefochtene Verfügung zwar bestätigte, jedoch neu begründete oder auf neue
Gesichtspunkte abstützte, die in der ursprünglichen Anordnung nicht zum
Ausdruck gekommen waren. Ebenso wird berücksichtigt, in welcher Parteirolle die
vor Verwaltungsgericht beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 22).
Bei der Frage, ob die Kragarmgestelle ein Gebäude
darstellen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dass die Kragarmgestelle kein
Gebäude darstellen, darf somit von der im vorinstanzlichen Verfahren als
Rekursgegnerin auftretenden Beschwerdeführerin vorliegend vorgebracht werden.
Als neue Tatsachenbehauptung wären lediglich Ausführungen zur konkreten
Ausgestaltung der Kragarmgestelle anzusehen, welche von den Baugesuchsunterlagen,
dem Bauentscheid sowie von der Definition eines Kragarmgestells an sich abweichen.
Wenn die Beschwerdeführerin die Kragarmgestelle nun mittels Fotos und Beschrieb
näher zu umschreiben versucht, kann dies nicht als neue unzulässige
Tatsachenbehauptung gewertet werden.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 06 liegt in der
Gewerbezone G (ES III) gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Niederhasli vom
25.
September 2012 (BZO). Die Beschwerdeführerin betreibt dort einen
Produktionsbetrieb zur Herstellung von Kunststoffrohr-Systemen. Im südlichen
Teil des Grundstücks besteht ein Aussenlager. Dazu gehört ein bestehendes ca. 8 m
hohes, überdachtes Kragarmgestell entlang der westlichen Grundstücksgrenze,
welches nun gegen Süden um ca. 30 m, im Wegabstandsbereich, erweitert werden
soll. An die westliche Grundstücksgrenze grenzt der J-Weg.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz ging unzulässigerweise davon aus, dass
das Kragarmgestell Gebäudequalität aufweise und nach § 265 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) abstandspflichtig sei. Das Gestell müsse keinen Strassen-
bzw. Wegabstand einhalten.
3.2
Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen
und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand
von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen
einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände
vorschreibt (§ 265
Abs. 1 PBG). Dabei können
die Gemeinden in ihren Bau- und Zonenordnungen einerseits andere als die in § 265 Abs. 1 PBG vorgesehenen Abstände festlegen (VGr, 29. November 2018,
VB.2018.00275, E. 3.4.1), andererseits über die oberirdischen
Gebäude hinaus weitere Bauten für abstandspflichtig erklären (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 1051; ferner: VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00175, E. 4.1). Letzteres macht Art. 4 Abs. 4 BZO,
gemäss dem, wo Baulinien fehlen, für oberirdische Bauten ein Wegabstand
von 3,5 m gilt. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Allgemeinen
Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) sind Bauten und Anlagen Bauten, die
im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend
ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung,
Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu
beeinflussen. Die ca. 8 m hohen, überdachten Kragarmgestelle sind ohne Weiteres
geeignet, die Umgebung durch Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien
Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen. Sie stellen
demgemäss Bauten dar, welche gemäss BZO einen Wegabstand von 3,5 m
einhalten müssen. Demgemäss kann offenbleiben, ob die Kragarmgestelle auch
Gebäudequalität aufweisen, da die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die Gestelle den Wegabstand von 3,5 m einhalten
müssen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Vielmehr ist sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den Beschwerdegegnerinnen 2–4 eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 535.-- Zustellkosten,
Fr. 3'035.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnerinnen 2–4
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-
(insgesamt Fr. 1'500.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.