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Entscheid

VB.2021.00373

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00373

6. Oktober 2022Deutsch7 min

(URT.2022.24046)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00373

Urteil

der 1. Kammer

vom 6. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B und/oder

RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. D, vertreten durch RA E,

2. Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 01+02,

3. Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 03+04,

4. Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 05,

2–4

vertreten durch RA G,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1. Bau- und Planungskommission Niederhasli,

vertreten durch RA H,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

3. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 erteilte die Bau-

und Planungskommission Niederhasli der A AG die Baubewilligung für die

Erweiterung von Kragarmgestellen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 an der I-Strasse 07

in Niederhasli. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 5. Oktober

2020 betreffend Lage an der Staatsstrasse sowie die Plangenehmigung der

Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 28. September

2021 eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen die kommunale Baubewilligung erhob D am 23. November

2020.

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte deren Aufhebung. Gegen alle

drei Bewilligungen erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaften F-Strasse 01+02,

03+04 sowie 05 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten in der Hauptsache

deren Aufhebung. Das Baurekursgericht vereinigte am 15. April 2021 die

beiden Verfahren und hiess den Rekurs der Stockwerkeigentümerschaften gut.

Demgemäss hob es die drei angefochtenen Bewilligungen auf. Den Rekurs von D

schrieb es als gegenstandslos geworden ab.

III.

Hierauf erhob die A AG am 19. Mai 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Bau- und Planungskommission Niederhasli verzichtete am

27.

Mai 2021 auf eine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte

am 3. Juni 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie die Baudirektion verzichteten am 9. bzw. 17. Juni

2021.

auf eine Beschwerdeantwort. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021

beantragten die Stockwerkeigentümergemeinschaften F-Strasse 01+02, 03+04

sowie 05 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. D verzichtete mit Stellungnahme vom 24. Juni

2021.

auf das Stellen von Anträgen.

Die Replik der A AG erfolgte am 8. Juli 2021.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaften F-Strasse 01+02, 03+04 sowie 05

duplizierten am 19. August 2021. Die weiteren Verfahrensbeteiligten

verzichteten auf eine (weitere) Stellungnahme. Auf Ersuchen der Parteien wurde

das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 einstweilen bis

31.

Dezember 2021 sistiert. Mit Schreiben vom 22. März 2022 bat die A AG

um Fortführung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2022

wurde das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdegegnerinnen 2–4 bringen vor, die Tatsachenbehauptung der

Beschwerdeführerin, das Kragarmgestell stelle keine Gebäude dar, erweise sich

gestützt auf § 52 VRG als verspätet.

Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als

zweite gerichtliche Instanz, gilt grundsätzlich das Verbot neuer tatsächlicher

Behauptungen. Nach der Regelung in § 52 Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene

Anordnung – d. h.

den Rekursentscheid – notwendig geworden sind. Das ist namentlich der Fall,

wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die

angefochtene Verfügung zwar bestätigte, jedoch neu begründete oder auf neue

Gesichtspunkte abstützte, die in der ursprünglichen Anordnung nicht zum

Ausdruck gekommen waren. Ebenso wird berücksichtigt, in welcher Parteirolle die

vor Verwaltungsgericht beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen hat (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 22).

Bei der Frage, ob die Kragarmgestelle ein Gebäude

darstellen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dass die Kragarmgestelle kein

Gebäude darstellen, darf somit von der im vorinstanzlichen Verfahren als

Rekursgegnerin auftretenden Beschwerdeführerin vorliegend vorgebracht werden.

Als neue Tatsachenbehauptung wären lediglich Ausführungen zur konkreten

Ausgestaltung der Kragarmgestelle anzusehen, welche von den Baugesuchsunterlagen,

dem Bauentscheid sowie von der Definition eines Kragarmgestells an sich abweichen.

Wenn die Beschwerdeführerin die Kragarmgestelle nun mittels Fotos und Beschrieb

näher zu umschreiben versucht, kann dies nicht als neue unzulässige

Tatsachenbehauptung gewertet werden.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 06 liegt in der

Gewerbezone G (ES III) gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Niederhasli vom

25.

September 2012 (BZO). Die Beschwerdeführerin betreibt dort einen

Produktionsbetrieb zur Herstellung von Kunststoffrohr-Systemen. Im südlichen

Teil des Grundstücks besteht ein Aussenlager. Dazu gehört ein bestehendes ca. 8 m

hohes, überdachtes Kragarmgestell entlang der westlichen Grundstücksgrenze,

welches nun gegen Süden um ca. 30 m, im Wegabstandsbereich, erweitert werden

soll. An die westliche Grundstücksgrenze grenzt der J-Weg.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz ging unzulässigerweise davon aus, dass

das Kragarmgestell Gebäudequalität aufweise und nach § 265 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) abstandspflichtig sei. Das Gestell müsse keinen Strassen-

bzw. Wegabstand einhalten.

3.2

Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen

und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand

von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen

einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände

vorschreibt (§ 265

Abs. 1 PBG). Dabei können

die Gemeinden in ihren Bau- und Zonenordnungen einerseits andere als die in § 265 Abs. 1 PBG vorgesehenen Abstände festlegen (VGr, 29. November 2018,

VB.2018.00275, E. 3.4.1), andererseits über die oberirdischen

Gebäude hinaus weitere Bauten für abstandspflichtig erklären (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 1051; ferner: VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00175, E. 4.1). Letzteres macht Art. 4 Abs. 4 BZO,

gemäss dem, wo Baulinien fehlen, für oberirdische Bauten ein Wegabstand

von 3,5 m gilt. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) sind Bauten und Anlagen Bauten, die

im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend

ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung,

Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu

beeinflussen. Die ca. 8 m hohen, überdachten Kragarmgestelle sind ohne Weiteres

geeignet, die Umgebung durch Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien

Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen. Sie stellen

demgemäss Bauten dar, welche gemäss BZO einen Wegabstand von 3,5 m

einhalten müssen. Demgemäss kann offenbleiben, ob die Kragarmgestelle auch

Gebäudequalität aufweisen, da die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon

ausgegangen ist, dass die Gestelle den Wegabstand von 3,5 m einhalten

müssen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Vielmehr ist sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den Beschwerdegegnerinnen 2–4 eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 535.-- Zustellkosten,

Fr. 3'035.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnerinnen 2–4

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-

(insgesamt Fr. 1'500.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.