VB.2021.00374
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00374
3. Februar 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23416)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00374
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Umteilung
in den Tagdienst,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A arbeitet seit dem Frühjahr 1987 als Pflegeassistentin im
Alterszentrum E der Stadt C. An einem Standortgespräch vom 18. April
2020 wurde A unter Aushändigung einer Zielvereinbarung eine dreimonatige
Bewährungsfrist angesetzt. Nach Ablauf dieser Bewährungsfrist sollte eine
Mitarbeiterbeurteilung erfolgen. Zudem wurde A per sofort von der Nachtwache in
den Tagdienst umgeteilt. Ab dem 20. April 2020 war A krankgeschrieben.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 liess A um Durchführung
einer vertraulichen internen Untersuchung über einen Vorfall vom 12. April
2020 ersuchen. Weiter beantragte sie, es "sei der Entscheid des
Alterszentrums E vom 18. April 2020 aufzuheben und der bestehende
Arbeitsvertrag zu bestätigen". Überdies verlangte A sinngemäss für den
Fall, dass die Stadt C am vorgenannten Entscheid festhalte, eine
Entschädigung von 6 Monatslöhnen aufgrund der missbräuchlichen
Änderungskündigung sowie eine Abfindung in der Höhe von 15 Monatslöhnen.
Schliesslich seien ihr infolge der Persönlichkeitsverletzung Schadenersatz und
Genugtuung von insgesamt Fr. 20'000.- zu bezahlen.
Am 1. September 2020 beschloss der Stadtrat C
sinngemäss, den Anträgen von A keine Folge zu leisten bzw. diese abzuweisen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen an den Bezirksrat F und
wiederholte dabei im Wesentlichen ihre mit der Eingabe vom 28. Juli 2020
gestellten Anträge. Überdies stellte sie verschiedene Feststellungsbegehren
betreffend Sachverhaltsfeststellungen, Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler.
Mit Beschluss vom 21. April 2021 wies der Bezirksrat F den Rekurs ab,
erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
Am 18. Mai 2021 erhob A
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der Beschluss des Bezirksrates vom 21. April
2021.
sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es
sei festzustellen, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde und dass
der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 12. April 2020 kein
Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
3.
Es sei festzustellen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin
vom 18. April 2020 widerrechtlich war und der Beschwerdeführerin eine
Entschädigung von CHF 30'000.-- zuzusprechen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat F verzichtete am 9. Juni 2021 auf
eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 beantragte
die Stadt C, auf die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde
in personalrechtlichen Angelegenheiten nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde zunächst die Feststellung,
dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei und ihr betreffend den
Vorfall vom 12. April 2020 kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne.
Anders als noch im Rekursverfahren wird keine Durchführung einer internen
Untersuchung mehr beantragt. Zugleich verlangt die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdebegründung, dass der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 12. April
2020.
zu erstellen sei; aus der weiteren Beschwerdebegründung ergibt sich sodann,
dass der Vorfall vom 12. April 2020 – eine Beanstandung eines Bewohners
über das Verhalten der Beschwerdeführerin ihm gegenüber während der Nachtwache
– unter anderem zur Umteilung der Beschwerdeführerin in den Tagdienst
anlässlich des Standortgesprächs vom 18. April 2020 führte. Daraus
erhellt, dass diesem Feststellungsantrag von vornherein keine eigenständige
Bedeutung zukommen kann, denn der Vorfall vom 12. April 2020 könnte einzig
relevant sein für die Beurteilung der am 18. April 2020 erfolgten
Umteilung der Beschwerdef.rerin in den Tagdienst. Insoweit beantragt die
Beschwerdeführerin die Feststellung, dass der "Entscheid" der
Beschwerdegegnerin vom 18. April 2020 widerrechtlich war und ihr eine Entschädigung
von Fr. 30'000.- zuzusprechen sei.
Gestützt auf die verfahrensauslösenden Anträge der Beschwerdeführerin
in der Eingabe vom 28. Juli 2020 und das Rekursverfahren ist damit die
Beurteilung der am 18. April 2020 erfolgten Umteilung der
Beschwerdeführerin in den Tagdienst und der daraus geltend gemachte Entschädigungsanspruch
in der Höhe von Fr. 30'000.- Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ob
es in letzterem Zusammenhang verfahrensrechtlich zulässig ist, die beantragte
Entschädigungshöhe in der Beschwerde gegenüber dem Rekursantrag zu erhöhen –
etwa weil im Rekursverfahren auch noch eine Entschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen
wegen missbräuchlicher Änderungskündigung oder eventualiter eine Abfindung in
der Höhe von 15 Monatslöhnen beantragt worden war –, kann offenbleiben, da
die Beschwerde, wie sich aus dem Folgenden ergibt, ohnehin unbegründet ist.
1.3
Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hält fest, dass die Beschwerdeführerin – nachdem sie nach ihrer
krankheitsbedingten Abwesenheit am 3. August 2020 ihre Arbeit im Tagdienst
angetreten habe und sie sich dort gemäss eigenen Angaben wohlfühle – dennoch
ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung habe, ob die Umteilung vom Nacht-
in den Tagdienst rechtmässig gewesen sei.
2.2
Nach Rechtsprechung und Lehre muss im öffentlichen Personalrecht
zwischen organisatorischen Massnahmen bzw. Dienstbefehlen, die keinen
Verfügungscharakter haben und entsprechend nicht anfechtbar sind, und das
Grundverhältnis berührenden Rechtsakten mit Verfügungscharakter unterschieden
werden (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 19
N. 12).
Unwesentliche Änderungen des Tätigkeitsbereichs und
kleinräumige Verlegungen des Arbeitsorts gelten praxisgemäss nicht als anfechtbare
Anordnungen (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00417, E. 5.3 Abs. 2
mit Hinweisen). Das gilt auch vorliegend für die Umteilung vom Nacht- in den
Tagdienst. Weder in den Anstellungsverfügungen noch im Funktionsbeschrieb
werden der Beschwerdeführerin der ausschliessliche Einsatz im Nachtdienst
zugesichert. Hinzu kommt, dass die Lohneinreihung und -einstufung unverändert
bleiben. Die der Beschwerdeführerin gewährten Zuschläge und Zeitgutschriften
für den geleisteten Nachtdienst bilden nicht Bestandteil des durch die
Anstellungsverfügungen begründeten Lohnanspruchs aus dem Grundverhältnis,
sondern sind vielmehr ein Ausgleich für die psychische und physische Belastung
durch den Nachtdienst.
2.3
Ungeachtet
des fehlenden Verfügungscharakters lässt die Gerichtspraxis die Anfechtung solcher Akte – ohne zwischen dem
Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeberechtigung zu differenzieren – aber
gleichwohl zu, wenn das Rechtsschutzinteresse dies gebietet (vgl. dazu
allgemein Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 889 ff., insbesondere Rz. 891). Das ist ausnahmsweise dann
der Fall, wenn die in Frage stehende Massnahme eine Persönlichkeitsverletzung
oder eine (versteckte) disziplinarische Massnahme darstellen könnte (vgl. VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00417, E. 5.5.1 mit Hinweisen).
Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses kann eine
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung einen Anspruch auf Genugtuung nach § 11 des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) begründen, sofern die
Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht
worden ist. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im
Nachtdienst mag die sofortige Umteilung in den Tagdienst von ihr subjektiv als
einschneidende Massnahme empfunden worden sein. Die Beschwerdeführerin bringt
allerdings nichts vor, weshalb ihr ein solcher Wechsel aus objektiv
nachvollziehbaren Gründen nur unter Einräumung einer angemessenen
Übergangsfrist zumutbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen lässt sich nicht
auf eine Persönlichkeitsverletzung schliessen. Die interne Information an das
Nachtwache-Team, welche als fristlose Entlassung der Beschwerdeführerin
aufgefasst werden konnte, war zwar grundsätzlich geeignet, die
Persönlichkeitsrechte zu verletzen; durch die bereits tags darauf erfolgte
Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin im Tagdienst eingesetzt werde, wurde
dies indessen jedenfalls umgehend wiedergutgemacht. Des Weiteren stellt auch
das Unterlassen (vertiefter) Abklärungen zum Vorfall vom
12.
April 2020 keine Persönlichkeitsverletzung dar.
Schliesslich ist
die Umteilung der Beschwerdeführerin in den Tagdienst auch nicht als eine (versteckte) disziplinarische Massnahme zu qualifizieren. Es liegt
in der betrieblichen Organisationsautonomie der Beschwerdegegnerin, solche
personellen Umteilungen vorzunehmen. Dass eine Beanstandung eines Bewohners –
und zwar unabhängig davon, ob diese zutraf oder nicht – Hauptauslöser der
Umteilung vom Nacht- in den Tagdienst war, spielt ebenso keine Rolle. Es ging
vielmehr darum, der Beschwerdeführerin einen geeigneteren Arbeitsplatz
zuzuweisen bzw. sie zweckmässiger einzusetzen. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Umteilung eine Bewährungsfrist
angesetzt wurde. Beurteilungsgrundlage für einen Fortbestand des
Anstellungsverhältnisses sollte mithin die zukünftige Tätigkeit der
Beschwerdeführerin im Tagdienst bilden. Gemäss übereinstimmenden Angaben der
Parteien hat sich die Beschwerdeführerin seit August 2020 erfolgreich im neuen
Team im Tagdienst integriert. Das Standortgespräch vom 18. April 2020 mit
der angesetzten "Bewährungsfrist" blieb mithin ohne Folgen für die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Angestellte bei der
Beschwerdegegnerin.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.
Bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem
Streitwert bis Fr. 30'000.- werden keine Gebühren auferlegt (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG); die Gerichtskosten sind auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
Der unterliegendenen Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem
amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss
ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00275, E. 10.2).
5.
Weil der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als
Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung
an …