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Entscheid

VB.2021.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00377

9. Juni 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22796)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00377

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Juni 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Haftentlassung

Dublin-Haft (GI210051-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 7. Mai

2021 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG in

Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.

Erwägungen

II.

Nachdem A mit Eingabe vom 11. Mai 2021 die

Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2021 die Anordnung der

Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die Haft antragsgemäss bis zum

23.

Juni 2021.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die sofortige Aufhebung

der Haft. Am 20. Mai 2021 liess A dem Gericht eine weitere Stellungnahme

zukommen, in der er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

ersuchte. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Mai 2021 sowie am 31. Mai

2021.

auf eine Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 beantragte das Migrationsamt

Nichteintreten auf die Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihr beantragtes Nichteintreten

auf die Beschwerde damit, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2021 richte, welches

die Rechtmässigkeit der Dublin-Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 3 lit. a

AIG überprüft habe, der Beschwerdeführer sich nun aber gestützt auf die

Verfügung vom 27. Mai 2021 in Dublin-Ausschaffungshaft befinde (siehe

unten E. 3), weshalb es ihm am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen

würde.

2.2

Dem ist nicht zu folgen. Im Zeitpunkt

der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Urteils befindet sich der

Beschwerdeführer zwar nicht mehr gestützt auf die Verfügung vom 7. Mai

2021, sondern gestützt auf jene vom

27.

Mai 2021 in Haft. Dennoch

ist das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben,

wäre es doch ansonsten kaum je möglich, rechtzeitig eine zweitinstanzliche

Prüfung der jederzeit zulässigen Beschwerde gegen die Anordnung von Dublin-Haft

vorzunehmen. Zudem können sich die gerügten EMRK-Verletzungen als Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit wieder stellen. Es ist daher vom

Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses

abzusehen (VGr, 25. Oktober

2017, VB.2017.00644, E. 2; BGr,

1.

März 2017, 2C_101/2017, E. 1.2).

3.

3.1

Der aus

der Türkei stammende Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2021 als

Fussgänger beim Grenzwachtposten Koblenz vom Grenzwachtkorps GWK verhaftet. Gleichentags

verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Ebenso am 5. Januar 2021

belegte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer mit

einem Einreiseverbot vom 6. Januar 2021 bis 5. Januar 2023. In der

Folge verliess er die Schweiz.

3.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 5. Mai 2021 mit dem Zug von Deutschland her kommend

wiederum in die Schweiz ein und wurde ausserhalb des Flughafens Zürich aufgegriffen.

Am 7. Mai 2021 versetzte ihn die Beschwerdegegnerin in Dublin-Vorbereitungshaft.

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme am 7. Mai 2021 zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, welches er am

12.

Mai 2021 wieder zurückzog. Am 17. Mai 2021 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Dublin-Haft. Das SEM ersuchte, nachdem

ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass

der Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,

die deutschen Behörden am 12. Mai 2021 um seine Übernahme. Am 20. Mai

2021.

hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gut, worauf der

Beschwerdeführer gleichentags aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen

wurde. Darauf wandelte die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2021 die

Dublin-Vorbereitungshaft in Dublin-Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 3

lit. c AIG um.

4.

4.1

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. e AIG, da der Beschwerdeführer in Missachtung des bestehenden

Einreiseverbots (oben E. 3) am 5. Mai 2021 das Gebiet der Schweiz

betrat und nicht sofort weggewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt

gegen diesen Haftgrund nichts vor, was ihn infrage stellen würde. Solches ist

den Akten ebenso wenig zu entnehmen; insbesondere gibt es trotz verweigerter

Unterschrift unter das Einreiseverbot keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass er

vom Inhalt Kenntnis erhielt. Angesichts der damit bestehenden erheblichen

Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2) hat die Vorinstanz das

Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG zu

Recht bejaht.

4.2

Der

Beschwerdeführer erachtet im Weiteren die angeordnete Haft in zeitlicher

Hinsicht als rechtswidrig, da die richterliche

Prüfung nicht rechtzeitig vorgenommen worden sei (unten E. 4.2.1) und die

maximale Haftdauer überschritten sei (unten E. 4.2.2).

4.2.1

Anders als im Anwendungsbereich von Art. 80

AIG findet eine richterliche Prüfung bei der Anordnung von Dublin-Haft nur auf

Beschwerde der betroffenen Person hin statt (vgl. Art. 80a Abs. 2 und

Abs. 3 AIG). Eine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist, innert welcher

die beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss, ist dem Gesetz

nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom

SEM angeordneten Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80

Abs. 2 AIG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum

Folgenden). Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert

höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der

Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4

BV, aus welchem eine Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang

der Beschwerde deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss

Bundesgericht nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich

schriftlich geführt wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die

Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen

können als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen

Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109

Abs. 5 AsylG), wobei die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1

AsylG fünf Arbeitstage beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung

findet auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe

ersichtlich, weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden

bezüglich der Frist anders zu behandeln sein sollen als solche, die sich gegen

Anordnungen des SEM richten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 6.2).

Der Antrag des

Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft im Sinn von Art. 80 Abs. 3 AIG ging am 14. Mai

2021, 13.30 Uhr, beim Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses fällte am 17. Mai

2021, 16.30 Uhr, sein Urteil. Damit erging der angefochtene Entscheid rund

75.

Stunden nach Eingang des Rechtsmittels und daher innert der geforderten

kurzen Frist. Die Rüge des Beschwerdeführers dringt folglich nicht durch.

4.2.2

Soweit die Rüge die maximale Haftdauer

betrifft, ist sie ebenso unbegründet. Nach Art. 76a Abs. 3 AIG kann

die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab

Haftanordnung für die Dauer von höchstens (lit. a) sieben Wochen während

der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit zur Beurteilung des

Asylgesuchs; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen

Dublin-Staat, die Wartefrist bis zu dessen Antwort oder bis zu seiner

stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheids und dessen

Eröffnung und (lit. c) sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen

der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach

Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten

Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder

Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den

zuständigen Dublin-Staat.

Der Beschwerdeführer

befindet sich seit dem 6. Mai 2021 in ausländerrechtlicher Haft. Bis zum

27.

Mai 2021 war die auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG

abgestützte Dublin-Vorbereitungshaft Haftgrund, wodurch die gesetzlich

festgesetzte maximale Haftdauer von sieben Wochen respektiert ist. Seither ist

der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG

in Dublin-Ausschaffungshaft, welche bis am 7. Juli 2021 angeordnet wurde

und damit ebenso die maximale Dauer respektiert.

5.

5.1

Im Rahmen der Überprüfung

der Dublin-Haft muss der

Haftrichter sodann im Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits

eine weniger einschneidende Massnahme

hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c

AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss

aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die

Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat

sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis

zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.2).

Als weniger einschneidende Massnahmen kommen

namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (Andreas Zünd,

in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2;

Gregor T. Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.],

Code annoté de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr],

Bern 2017, Art. 76a AIG N. 16).

5.2

In der

Verfügung vom 7. Mai 2021, mit der die Dublin-Vorbereitungshaft gegen den

Beschwerdeführer angeordnet wurde, ist ohne weitere Begründung erwähnt, dass

zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs keine mildere Massnahme ersichtlich

sei (gleichlautend die Verfügung vom 27. Mai 2021 betreffend Anordnung der

Dublin-Ausschaffungshaft).

Das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2021 hält in dieser Hinsicht zunächst

fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz

verfüge und sich in der Schweiz auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn

aufhalten würden, die über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügen und ihn bei

sich aufnehmen könnten, womit nicht davon auszugehen sei, dass sich die illegal

in der Schweiz aufhaltende ausländische Person den Behörden an einer bestimmten

Adresse zur Verfügung halten würde. Dieses Argument qualifizierte das

Verwaltungsgericht bereits in jüngeren Urteilen als unbehelflich (VGr, 18. Januar

2021, VB.2021.00008, E. 4.2,

betreffend Dublin-Haft; 9. April 2021, VB.2021.00206, E. 5.3.3, betreffend Ausschaffungshaft);

es vermag auch im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen: So ist nicht

ersichtlich, inwiefern der fehlende feste Wohnsitz oder die fehlende Unterkunft

bei aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen mildere Massnahmen ausschliessen

würden. Vielmehr bezweckt etwa gerade die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie

ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung

sicherzustellen (VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2; 7. November

2019, VB.2019.00116, E. 2.4).

Weiter erwägt

die Vorinstanz, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf

schliessen lassen würde, dass er sich behördlichen Anordnungen im Sinn einer

Ein- oder Ausgrenzung widersetzen werde und versuchen werde, sich der

Dispositiv

beabsichtigten Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen und dass demnach

keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen würden und die

Haft im engeren Sinne verhältnismässig sei. Mit dem bisherigen Verhalten

spricht die Vorinstanz wohl den Umstand an, dass der Beschwerdeführer

verschiedene Ausweisdokumente auf sich trug, woraus sie den Schluss zog, dass

er seine Identität nicht oder nur teilweise offengelegt habe. Ungeachtet der

Korrektheit dieser Schlussfolgerung ist festzustellen, dass eine mangelnde

Mitwirkung im Rahmen der Identitätsabklärungen die Zulässigkeit einer

Eingrenzung (vgl. etwa VGr, 11. Januar 2017, VB.2016.00459, E. 2.4.1), welche eine gewisse Druckwirkung zur

Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.),

nicht zwangsläufig ausschliesst. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zur

Ausreise nach Deutschland bereit ist.

Insgesamt geht

weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Akten hervor, dass mildere

Mittel als die Dublin-Haft unwirksam wären. Der Beschwerdeführer ist bis anhin

einzig wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verurteilt

worden. Damit ist die angeordnete Dublin-Haft als unverhältnismässig zu

qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zugleich wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts

Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben. Der

Beschwerdeführer ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …