VB.2021.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00377
9. Juni 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22796)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00377
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Haftentlassung
Dublin-Haft (GI210051-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 7. Mai
2021 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG in
Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.
Erwägungen
II.
Nachdem A mit Eingabe vom 11. Mai 2021 die
Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2021 die Anordnung der
Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die Haft antragsgemäss bis zum
23.
Juni 2021.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die sofortige Aufhebung
der Haft. Am 20. Mai 2021 liess A dem Gericht eine weitere Stellungnahme
zukommen, in der er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
ersuchte. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Mai 2021 sowie am 31. Mai
2021.
auf eine Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 beantragte das Migrationsamt
Nichteintreten auf die Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihr beantragtes Nichteintreten
auf die Beschwerde damit, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2021 richte, welches
die Rechtmässigkeit der Dublin-Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 3 lit. a
AIG überprüft habe, der Beschwerdeführer sich nun aber gestützt auf die
Verfügung vom 27. Mai 2021 in Dublin-Ausschaffungshaft befinde (siehe
unten E. 3), weshalb es ihm am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen
würde.
2.2
Dem ist nicht zu folgen. Im Zeitpunkt
der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Urteils befindet sich der
Beschwerdeführer zwar nicht mehr gestützt auf die Verfügung vom 7. Mai
2021, sondern gestützt auf jene vom
27.
Mai 2021 in Haft. Dennoch
ist das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
wäre es doch ansonsten kaum je möglich, rechtzeitig eine zweitinstanzliche
Prüfung der jederzeit zulässigen Beschwerde gegen die Anordnung von Dublin-Haft
vorzunehmen. Zudem können sich die gerügten EMRK-Verletzungen als Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit wieder stellen. Es ist daher vom
Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses
abzusehen (VGr, 25. Oktober
2017, VB.2017.00644, E. 2; BGr,
1.
März 2017, 2C_101/2017, E. 1.2).
3.
3.1
Der aus
der Türkei stammende Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2021 als
Fussgänger beim Grenzwachtposten Koblenz vom Grenzwachtkorps GWK verhaftet. Gleichentags
verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Ebenso am 5. Januar 2021
belegte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer mit
einem Einreiseverbot vom 6. Januar 2021 bis 5. Januar 2023. In der
Folge verliess er die Schweiz.
3.2
Der
Beschwerdeführer reiste am 5. Mai 2021 mit dem Zug von Deutschland her kommend
wiederum in die Schweiz ein und wurde ausserhalb des Flughafens Zürich aufgegriffen.
Am 7. Mai 2021 versetzte ihn die Beschwerdegegnerin in Dublin-Vorbereitungshaft.
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme am 7. Mai 2021 zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, welches er am
12.
Mai 2021 wieder zurückzog. Am 17. Mai 2021 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Dublin-Haft. Das SEM ersuchte, nachdem
ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass
der Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,
die deutschen Behörden am 12. Mai 2021 um seine Übernahme. Am 20. Mai
2021.
hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gut, worauf der
Beschwerdeführer gleichentags aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen
wurde. Darauf wandelte die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2021 die
Dublin-Vorbereitungshaft in Dublin-Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 3
lit. c AIG um.
4.
4.1
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. e AIG, da der Beschwerdeführer in Missachtung des bestehenden
Einreiseverbots (oben E. 3) am 5. Mai 2021 das Gebiet der Schweiz
betrat und nicht sofort weggewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt
gegen diesen Haftgrund nichts vor, was ihn infrage stellen würde. Solches ist
den Akten ebenso wenig zu entnehmen; insbesondere gibt es trotz verweigerter
Unterschrift unter das Einreiseverbot keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass er
vom Inhalt Kenntnis erhielt. Angesichts der damit bestehenden erheblichen
Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2) hat die Vorinstanz das
Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG zu
Recht bejaht.
4.2
Der
Beschwerdeführer erachtet im Weiteren die angeordnete Haft in zeitlicher
Hinsicht als rechtswidrig, da die richterliche
Prüfung nicht rechtzeitig vorgenommen worden sei (unten E. 4.2.1) und die
maximale Haftdauer überschritten sei (unten E. 4.2.2).
4.2.1
Anders als im Anwendungsbereich von Art. 80
AIG findet eine richterliche Prüfung bei der Anordnung von Dublin-Haft nur auf
Beschwerde der betroffenen Person hin statt (vgl. Art. 80a Abs. 2 und
Abs. 3 AIG). Eine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist, innert welcher
die beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss, ist dem Gesetz
nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom
SEM angeordneten Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80
Abs. 2 AIG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum
Folgenden). Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert
höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der
Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4
BV, aus welchem eine Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang
der Beschwerde deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss
Bundesgericht nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich
schriftlich geführt wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die
Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen
können als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen
Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109
Abs. 5 AsylG), wobei die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1
AsylG fünf Arbeitstage beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung
findet auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe
ersichtlich, weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden
bezüglich der Frist anders zu behandeln sein sollen als solche, die sich gegen
Anordnungen des SEM richten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 6.2).
Der Antrag des
Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft im Sinn von Art. 80 Abs. 3 AIG ging am 14. Mai
2021, 13.30 Uhr, beim Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses fällte am 17. Mai
2021, 16.30 Uhr, sein Urteil. Damit erging der angefochtene Entscheid rund
75.
Stunden nach Eingang des Rechtsmittels und daher innert der geforderten
kurzen Frist. Die Rüge des Beschwerdeführers dringt folglich nicht durch.
4.2.2
Soweit die Rüge die maximale Haftdauer
betrifft, ist sie ebenso unbegründet. Nach Art. 76a Abs. 3 AIG kann
die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab
Haftanordnung für die Dauer von höchstens (lit. a) sieben Wochen während
der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit zur Beurteilung des
Asylgesuchs; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen
Dublin-Staat, die Wartefrist bis zu dessen Antwort oder bis zu seiner
stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheids und dessen
Eröffnung und (lit. c) sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen
der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach
Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten
Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder
Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den
zuständigen Dublin-Staat.
Der Beschwerdeführer
befindet sich seit dem 6. Mai 2021 in ausländerrechtlicher Haft. Bis zum
27.
Mai 2021 war die auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG
abgestützte Dublin-Vorbereitungshaft Haftgrund, wodurch die gesetzlich
festgesetzte maximale Haftdauer von sieben Wochen respektiert ist. Seither ist
der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG
in Dublin-Ausschaffungshaft, welche bis am 7. Juli 2021 angeordnet wurde
und damit ebenso die maximale Dauer respektiert.
5.
5.1
Im Rahmen der Überprüfung
der Dublin-Haft muss der
Haftrichter sodann im Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits
eine weniger einschneidende Massnahme
hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c
AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss
aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die
Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat
sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis
zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.2).
Als weniger einschneidende Massnahmen kommen
namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (Andreas Zünd,
in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2;
Gregor T. Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.],
Code annoté de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr],
Bern 2017, Art. 76a AIG N. 16).
5.2
In der
Verfügung vom 7. Mai 2021, mit der die Dublin-Vorbereitungshaft gegen den
Beschwerdeführer angeordnet wurde, ist ohne weitere Begründung erwähnt, dass
zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs keine mildere Massnahme ersichtlich
sei (gleichlautend die Verfügung vom 27. Mai 2021 betreffend Anordnung der
Dublin-Ausschaffungshaft).
Das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2021 hält in dieser Hinsicht zunächst
fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz
verfüge und sich in der Schweiz auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn
aufhalten würden, die über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügen und ihn bei
sich aufnehmen könnten, womit nicht davon auszugehen sei, dass sich die illegal
in der Schweiz aufhaltende ausländische Person den Behörden an einer bestimmten
Adresse zur Verfügung halten würde. Dieses Argument qualifizierte das
Verwaltungsgericht bereits in jüngeren Urteilen als unbehelflich (VGr, 18. Januar
2021, VB.2021.00008, E. 4.2,
betreffend Dublin-Haft; 9. April 2021, VB.2021.00206, E. 5.3.3, betreffend Ausschaffungshaft);
es vermag auch im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen: So ist nicht
ersichtlich, inwiefern der fehlende feste Wohnsitz oder die fehlende Unterkunft
bei aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen mildere Massnahmen ausschliessen
würden. Vielmehr bezweckt etwa gerade die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie
ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung
sicherzustellen (VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2; 7. November
2019, VB.2019.00116, E. 2.4).
Weiter erwägt
die Vorinstanz, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf
schliessen lassen würde, dass er sich behördlichen Anordnungen im Sinn einer
Ein- oder Ausgrenzung widersetzen werde und versuchen werde, sich der
Dispositiv
beabsichtigten Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen und dass demnach
keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen würden und die
Haft im engeren Sinne verhältnismässig sei. Mit dem bisherigen Verhalten
spricht die Vorinstanz wohl den Umstand an, dass der Beschwerdeführer
verschiedene Ausweisdokumente auf sich trug, woraus sie den Schluss zog, dass
er seine Identität nicht oder nur teilweise offengelegt habe. Ungeachtet der
Korrektheit dieser Schlussfolgerung ist festzustellen, dass eine mangelnde
Mitwirkung im Rahmen der Identitätsabklärungen die Zulässigkeit einer
Eingrenzung (vgl. etwa VGr, 11. Januar 2017, VB.2016.00459, E. 2.4.1), welche eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.),
nicht zwangsläufig ausschliesst. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zur
Ausreise nach Deutschland bereit ist.
Insgesamt geht
weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Akten hervor, dass mildere
Mittel als die Dublin-Haft unwirksam wären. Der Beschwerdeführer ist bis anhin
einzig wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verurteilt
worden. Damit ist die angeordnete Dublin-Haft als unverhältnismässig zu
qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zugleich wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführer ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …