VB.2021.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00379
26. Oktober 2021Deutsch17 min
(URT.2021.23136)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00379
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Oktober 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Leistungen an Personen in Ausbildung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, in Thailand wohnhafter Schweizerbürger (geboren 2001),
begann im August 2019 das Bachelorstudium Computer Science an der Hochschule F
in den USA. Zuvor hatte er an seinem Wohnort ein Gymnasium besucht. Am
10. April 2019 stellte er ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das
Ausbildungsjahr 2019/2020 für sein Bachelorstudium. Das Gesuch wurde vom Amt
für Jugend und Berufsberatung (AJB) mit Verfügung vom 25. Juli 2019
abgewiesen. A erhob hiergegen Einsprache, welche das AJB mit Verfügung vom
31. Oktober 2019 ebenfalls abwies.
Erwägungen
II.
Gegen die Einspracheverfügung des AJB vom 31. Oktober
2019.
rekurrierte A am 3. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion und
beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des AJB sei aufzuheben und das Gesuch
gutzuheissen. Die Höhe des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2019/2020 sei auf
Fr. 8'700.- zu veranschlagen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit
Verfügung vom 12. April 2021 ab.
III.
Hiergegen erhob A,
vertreten durch seinen Vater, am 13. Mai 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Der
Rekursentscheid der Kantonalzürcher Bildungsdirektion vom 12. April 2021
[…] sei aufzuheben.
2.
Das
erstmalige Gesuch vom 15.04.2019, Hochschule F, sei gutzuheissen.
3.
Die Höhe
des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2019/2020 sei gemäss § 32 Stipendienverordnung (Ziff. 1.5 Anhang) auf CHF 8'700.- zu
veranschlagen.
4.
Der
Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom
12.
April 2021 […] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.
Es sei dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Parteientschädigung)
zu Lasten des Beschwerdegegners."
Die Bildungsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung,
das AJB auf Beschwerdebeantwortung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli
2002.
[BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die
Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB, LS 416.1; in Kraft seit
1.
Januar 2021]).
1.2
Die Beschwerdeschrift
wurde am 13. Mai 2021 und damit rechtzeitig bei der schweizerischen
konsularischen Vertretung in Phuket eingereicht (§ 11 Abs. 2
Satz 2 VRG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, womit
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3
Weil der
Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt und es auch keine über den
Einzelfall hinausreichenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären
gibt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Auf den 1. Januar 2021 ist die neue Verordnung über die
Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 in Kraft getreten (ABl 2020-07-03).
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; VGr,
16.
Januar 2021, VB.2020.00671, E. 3.3). Vorliegend richtet sich die
Gewährung der strittigen Ausbildungsbeiträge daher nach dem im Zeitpunkt des
Gesuchs vom 10. April 2019 geltenden Recht, namentlich nach der
Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV; OS 59, 263) und
der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des Bildungsgesetzes
(aBiG).
3.
3.1
Der Kanton
unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen
aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung
der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Die Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis
zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien
ausgerichtet (§ 16 Abs. 2 aBiG). In besonderen Fällen können solche
Ausbildungsbeiträge auch an Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Zürcher
Bürgerrecht ausgerichtet werden (§ 17 Abs. 2 aBiG). Gemäss § 18
aBiG ist beitragsberechtigt, wer in der Schweiz nach der Volksschule eine
berufliche Grundbildung, eine Ausbildung an einer staatlichen Mittelschule oder
an einer Schule auf der Tertiärstufe absolviert. Für Ausbildungen an
nichtstaatlichen Schulen werden Beiträge gewährt, wenn deren Abschluss vom
Kanton oder Bund anerkannt wird (Abs. 1). In besonderen Fällen können auch
Ausbildungsbeiträge für den Besuch anderer Schulen nach Abschluss der
Volksschule gewährt werden (Abs. 2).
3.2
Die
Stipendienverordnung regelt die Voraussetzungen detaillierter, welche für die
Ausrichtung von Stipendien zu erfüllen sind. Gemäss § 4 StipendienV können
Auslandschweizerinnen und -schweizer unterstützt werden, wenn a) diese
selber oder ihre Eltern ausgewandert sind und sie b) Bürger des Kantons
sind und nach dem Erwerb des Zürcher Bürgerrechts keine weiteren Schweizer
Bürgerrechte erworben haben. Erfolgte die Auswanderung in einer früheren
Generation, werden Beiträge nur für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet.
Gemäss § 16 Abs. 1 StipendienV werden an
Auslandschweizerinnen und -schweizer grundsätzlich Beiträge für den Besuch
staatlicher Mittelschulen, universitärer Hochschulen oder Fachhochschulen im
Wohnsitzstaat ausgerichtet. Für Ausbildungen an Privatschulen werden Beiträge
ausgerichtet, wenn a) die Schule staatlich anerkannt ist und b) die
Ausbildung derjenigen einer staatlichen Schule entspricht (Abs. 2).
Beiträge an Hochschulausbildungen in einem Drittstaat werden ausgerichtet, wenn
im Wohnsitzstaat kein geeignetes Angebot zur Verfügung steht (Abs. 3).
Beiträge werden sodann ausgerichtet, wenn a) der Person in Ausbildung eine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zugemutet werden
kann und b) es sich nicht um ein Fernstudium handelt sowie c) die
Ausbildung länger als drei Monate dauert (§ 17 StipendienV).
3.3
Mit
Inkraftsetzung des revidierten Bildungsgesetzes und der Verordnung über die
Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 wurden die Beitragsvoraussetzungen für
Auslandschweizerinnen und -schweizer geändert. Grundsätzlich werden nunmehr nur
noch Beiträge für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet und nicht mehr für
solche im Wohnsitzstaat. Für Erstausbildungen im Ausland werden Beiträge nur
ausgerichtet, wenn in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird
(vgl. § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 17a
Abs. 3 lit. a und § 17d BiG sowie § 4 Abs. 2 und 3 VAB). Sowohl unter dem früheren als auch unter dem neu geltenden Recht soll die
Ausrichtung von Stipendien für Ausbildungen an Hochschulen von Drittstaaten
damit die Ausnahme bilden.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, in Thailand bestehe kein geeignetes und auch
kein gleichwertiges Angebot wie an der Hochschule F. Das von ihm gewünschte
interdisziplinäre Studium Computer Science und Music Voice werde in seinem
Wohnsitzstaat nicht angeboten. Ein solches interdisziplinäres Studium sei nicht
einer Hauptstudienrichtung gleichzusetzen. Es unterscheide sich wesentlich von
integrativen (traditionellen) Studien, welche nur einen Schwerpunkt hätten.
Studierende könnten ihr eigenes Hauptstudium erstellen, indem sie zwei
Interessengebiete auswählten und diese zu einem Studiengang kombinierten. Auch
die Möglichkeit eines "Double Majors" könne er in Thailand nicht
wahrnehmen, denn er sei der thailändischen Sprache nicht mächtig und das
Studienfach Musik werde nicht in englischer Sprache angeboten. Er sei zudem
hochbegabt, was im Rahmen seiner Studienwahl habe berücksichtigt werden müssen.
Bei der Studienwahl sei er von spezialisierten Studienberatern mit langjähriger
internationaler Erfahrung begleitet worden.
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, ihm werde das Recht
zur freien Studienwahl willkürlich abgesprochen, was die Rechtsgleichheit
verletze. Hätte er Musik als Hauptfach gewählt, hätte er Anspruch auf
finanzielle Unterstützung, da der gewünschte Abschluss in Thailand nicht in
englischer Sprache angeboten werde.
Schliesslich macht er geltend, die Vorinstanzen hätten sich
nicht ausreichend mit den vorgebrachten Begründungen und Beweismitteln
auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.
4.2
Der
Beschwerdegegner macht hingegen geltend, dass ein geeignetes Angebot im Sinne
der Stipendienverordnung nicht bedeute, dass im Wohnsitzstaat die identische
Ausbildung, wie sie in einem Drittstaat angeboten werde, zur Verfügung stehen
müsse. Das geeignete Angebot beziehe sich in erster Linie auf die Hauptstudienrichtung.
Es könne nicht darum gehen, dass jegliche Kombination von Haupt- und
Nebenfächern nach individuellem Wunsch der Person in Ausbildung im
Wohnsitzstaat angeboten werden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn das
gewünschte Nebenfach keinen inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptfach aufweise.
In Thailand bestehe ein geeignetes Angebot. So verfüge beispielsweise die
Mahidol University über ein Bachelor Programm Computer Science & IT in
englischer Sprache.
5.
5.1
Die
Geeignetheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den rechtsanwendenden
Instanzen unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsnormen im Einzelfall zu
konkretisieren ist. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut
der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene
Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden
die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter
Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung,
auf die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an,
in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar
entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen
(vgl. zum Ganzen BGE 145 II 270 E. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen
2020, Rz. 177 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).
5.2
Gemäss
§ 2 BiG soll dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anliegen,
Eignungen und Interessen vermittelt und die Entwicklung zur mündigen,
toleranten und verantwortungsbewussten Persönlichkeit gefördert werden. Zudem
sollen die Grundsätze für die berufliche Tätigkeit und für das Zusammenleben in
Gesellschaft und Demokratie gelegt werden. Ziel der Ausrichtung von Stipendien
ist die Förderung der Chancengleichheit in der Bildung (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001,
S. 9 = ABl 2001, 893). Damit soll gewährleistet werden, dass auch
Personen ohne die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten Zugang zu einer
Ausbildung auf der Tertiärstufe haben.
5.3
Aus dem
Bildungsgesetz ergibt sich weiter, dass grundsätzlich Ausbildungen in der
Schweiz unterstützt werden (vgl. § 18 Abs. 1 aBiG). Eine
Unterstützung für andere Ausbildungen nach § 18 Abs. 2 aBiG kann
infrage kommen, wenn der Besuch einer Schule in der Schweiz nicht möglich oder
zumutbar ist oder wenn eine Ausbildung in der Schweiz nicht angeboten wird.
Entsprechend sollen Kinder von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit
Zürcher Bürgerrecht für den Besuch von anerkannten Ausbildungen in ihrem
Wohnsitzstaat unterstützt werden. In der Weisung zum Bildungsgesetz in der
Fassung bis zum 31. Dezember 2020 wird diese Regelung damit begründet,
dass für Auslandschweizerinnen und
-schweizer das Absolvieren einer Ausbildung in der Schweiz in der Regel nicht
zumutbar und mangels genügender Anerkennung im Wohnsitzstaat unter Umständen
auch nicht sinnvoll sei (vgl. zum Ganzen Weisung des Regierungsrats vom
9.
Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001 S. 17 = ABl
2001, 901). Auch Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen nach dem Gesagten
trotz schwieriger finanzieller Lage und allenfalls fehlender Unterstützung
durch den Wohnsitzstaat Zugang zu einer ihren Anliegen, Eignungen und
Interessen entsprechenden Bildung haben − allerdings gemäss für den
vorliegenden Fall noch geltender Regelung vornehmlich im Wohnsitzstaat. Die
Stipendienverordnung, welche das Bildungsgesetz konkretisiert, sieht in
§ 16 entsprechend vor, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer
Stipendien für Ausbildungen im Wohnsitzstaat erhalten und Ausbildungen an
ausländischen Hochschulen nur unterstützt werden, wenn im Wohnsitzstaat keine
geeignete Ausbildung angeboten wird.
5.4
Rückschlüsse
für den Begriff des "geeigneten Angebots" können aus dem übrigen
Bildungsrecht gezogen werden, wo sich der Begriff ebenfalls finden lässt. So
werden nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts Kosten für einen
Privatschulbesuch eines Volksschülers nur dann übernommen, wenn die öffentliche
Schule kein geeignetes Angebot zur Verfügung stellen kann (vgl. VGr, 23. März
2016, VB.2003.00301, E. 3.3, und 20. August 2003, VB.2003.00067,
E. 3d/bb). Als "geeignet" wird ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot verstanden. Ein Mehr an
individueller Förderung, das theoretisch möglich ist, kann mit Rücksicht auf
das staatliche Leistungsvermögen jedoch nicht gefordert werden. Insofern führt
auch eine Hochbegabung nicht zu einem Anspruch auf besondere Unterstützung. Die
gleichen Grundsätze können auch in Bezug auf die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
angewandt werden.
5.5
Bei der
Studienauswahl sind die Anliegen, Eignungen und Interessen der Gesuchstellenden
zu berücksichtigen (VGr, 10. November 2020, VB.2020.00420, E. 5, auch
zum Folgenden). Dabei geht es jedoch nicht darum, aus den weltweiten
Studienangeboten das optimale auszuwählen. Das Studienangebot muss lediglich
angemessen und geeignet sein, Studierende auf eine berufliche Tätigkeit
vorzubereiten. Entsprechend muss genügen, wenn an einer Hochschule im
Wohnsitzstaat ein Studiengang angeboten wird, der zum gewünschten Abschluss
führt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kann es hingegen nicht darauf
ankommen, ob jegliche Kombination von Haupt- und Nebenfächern im Wohnsitzstaat
angeboten wird. Ebenso wenig kommt es auf das Gesamtangebot einer Hochschule
an, das heisst auf allfällige Unterstützungsangebote, berufsvorbereitende
Angebote, Campus Life, Sport etc. und das damit einhergehende internationale Ranking
einer Universität.
6.
6.1
Gemäss
Ausbildungsbestätigung der Hochschule F vom 18. Juli 2019 absolviert der
Beschwerdeführer ein Bachelorprogramm in "Computer Science".
Entsprechend wird er mit einem "Bachelor of Science in Computer
Science" abschliessen – unabhängig davon, ob das Studium als Monoprogramm
oder als Major/Minor-Programm mit Musik als Nebenfach absolviert wird. Aus den
eingereichten Unterlagen geht zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer das Fach
Musik sehr wichtig ist; dass es sich bei besagtem Studium um ein
interdisziplinäres Programm mit spezifischem Abschluss (Bachelor of Arts and
Science) handelt, ist jedoch nicht dargetan. Auch auf der Website der Hochschule
wird ein entsprechendes Programm bzw. ein entsprechender Abschluss nicht
erwähnt. Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte
E-Mail von B, Musikprofessor an der Hochschule F, vom 4. März 2020 nicht
zu belegen, dass der vom Beschwerdeführer gewählte Studiengang ein
interdisziplinäres Programm darstellt. Er erläutert lediglich, dass an der Hochschule
F Musik als Nebenfach mit dem Fach Computer Science kombiniert werden könne,
sich mehrere Studierende damit beschäftigen würden, ihre Musik in
Computerprogramme umzuschreiben und der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2019
die Klasse "The Understanding of Music" besucht habe. Die besagte
E-Mail kommt sodann ohnehin nicht einer offiziellen Studienbestätigung der Hochschule
gleich.
6.2
Der
angestrebte Studienabschluss ist ein sachliches Kriterium, um zu eruieren, ob
im Wohnsitzstaat ein geeignetes Angebot besteht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist, ist
nicht verletzt (statt vieler BGE 147 I 1 E. 5.2). Die
Situation des Beschwerdeführers, der mit einem Bachelor of Science in Computer
Science abschliessen wird, ist nicht mit der von ihm angeführten Situation
eines Studenten oder einer Studentin vergleichbar, der oder die einen Bachelor
of Arts in Musik anstrebt, welcher in Thailand anscheinend nicht in englischer
Sprache angeboten wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer herausragende akademische Leistungen sowohl in seinem
Hauptfach Computer Science als auch in seinem Nebenfall Musik vorweisen kann.
Sodann ist vorliegend weder ersichtlich noch dargetan, dass andere
Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen für Ausbildungsbeiträge in gleicher
Situation wie der Beschwerdeführer unterschiedlich behandelt worden wären.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei der thailändischen Sprache nicht
mächtig. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2020.00420 vom 10. November
2020.
(E. 5.7) in Bezug auf C, die Schwester des Beschwerdeführers, festgehalten
wurde, kann nicht ohne Weiteres von Auslandschweizerinnen und -schweizern
erwartet werden, dass sie in der Landessprache ihres Wohnsitzstaates studieren
können. Es ist durchaus nicht unüblich, dass Schülerinnen und Schüler
internationaler Schulen der Landessprache nicht in hinreichendem Masse mächtig
sind, auch wenn sie viele Jahre im Land leben. Die fehlenden Sprachkenntnisse
werden vom Beschwerdeführer zwar nicht weiter substanziiert, allerdings kann
davon ausgegangen werden, dass seine schulische Ausbildung mit derjenigen
seiner Schwester übereinstimmt. Es ist damit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sprachlich nicht in der Lage ist, ein Studium in
thailändischer Sprache zu absolvieren.
7.2
Wie die
Vorinstanz jedoch zu Recht erwogen hat, ist dies vorliegend nicht
ausschlaggebend, da die Mahidol University in Thailand – im Übrigen eine
Universität mit sehr gutem Ranking – über ein Bachelor Programm "Computer
Science & IT" verfügt, welches auf Englisch angeboten wird. Dem
Beschwerdeführer wäre es somit möglich, in seinem Wohnsitzstaat einen Bachelor
of Science in Computer Science zu erlangen.
8.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV angeht, so ist festzuhalten, dass der
Rekursentscheid nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die
Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt ist. Dass sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb
zu verneinen.
9.
9.1
Da nach
dem Gesagten im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers ein geeignetes Angebot für
eine universitäre Ausbildung besteht, sind die Voraussetzungen für die
Dispositiv
Gewährung von Stipendien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist keine
Parteientschädigung geschuldet (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
9.3 Der
Beschwerdeführer beantragt sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch
für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung.
9.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen
– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Plüss, § 16 N. 20).
9.3.2
Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur
auf Gesuch hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58, 113). Ein solches kann
jederzeit während des Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen der
unentgeltlichen Rechtspflege treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung ein, und jene wird mithin regelmässig nicht rückwirkend
gewährt (Plüss, § 16 N. 61, 95, 115). Es besteht grundsätzlich
keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte
über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung oder
Rechtsverbeiständung zu beantragen. Auch von einer nicht rechtskundigen Person
kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen,
zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind. Nur
ausnahmsweise kann es die prozessuale Fürsorgepflicht der Entscheidbehörde gebieten,
besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre
Verfahrensrechte hinzuweisen oder – bei Unvermögen einer Partei – von Amtes
wegen gar eine unentgeltliche Verbeiständung anzuordnen (Plüss, § 16
N. 59, 114).
9.3.3
Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren keinen Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung gestellt. Angesichts dessen, dass er, vertreten
durch seinen Vater, eine rechtsgenügende, mit Anträgen und Begründung versehene
Rekursschrift einreichte, musste die Vorinstanz nicht von einer besonderen
Unbedarftheit ausgehen und ihn darauf hinweisen. Mangels eines Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung kann ihm nach dem Gesagten für das
Rekursverfahren rückwirkend keine solche gewährt werden.
9.3.4
Der Beschwerdeführer studiert Vollzeit an der Hochschule F und geht neben
dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nach. Er besitzt auch keine Vermögenswerte.
Er erhält eine monatliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 880.- von der
Schweizerischen Ausgleichskasse sowie eine jährliche Invaliden-Kinderrente von
Fr. 2'203.- von der Pensionskasse. Er hat daher als mittellos zu gelten.
Da die Beschwerde nicht offenkundig aussichtslos erscheint, ist dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.3.5
Einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellte der
Beschwerdeführer nicht, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt. Im
Übrigen wären die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Beschwerdeführer doch
nicht von einem zu entschädigenden Rechtsbeistand, sondern von seinem Vater
vertreten.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an: …