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Entscheid

VB.2021.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00379

26. Oktober 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23136)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00379

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Oktober 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Leistungen an Personen in Ausbildung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, in Thailand wohnhafter Schweizerbürger (geboren 2001),

begann im August 2019 das Bachelorstudium Computer Science an der Hochschule F

in den USA. Zuvor hatte er an seinem Wohnort ein Gymnasium besucht. Am

10. April 2019 stellte er ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das

Ausbildungsjahr 2019/2020 für sein Bachelorstudium. Das Gesuch wurde vom Amt

für Jugend und Berufsberatung (AJB) mit Verfügung vom 25. Juli 2019

abgewiesen. A erhob hiergegen Einsprache, welche das AJB mit Verfügung vom

31. Oktober 2019 ebenfalls abwies.

Erwägungen

II.

Gegen die Einspracheverfügung des AJB vom 31. Oktober

2019.

rekurrierte A am 3. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion und

beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des AJB sei aufzuheben und das Gesuch

gutzuheissen. Die Höhe des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2019/2020 sei auf

Fr. 8'700.- zu veranschlagen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit

Verfügung vom 12. April 2021 ab.

III.

Hiergegen erhob A,

vertreten durch seinen Vater, am 13. Mai 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Der

Rekursentscheid der Kantonalzürcher Bildungsdirektion vom 12. April 2021

[…] sei aufzuheben.

2.

Das

erstmalige Gesuch vom 15.04.2019, Hochschule F, sei gutzuheissen.

3.

Die Höhe

des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2019/2020 sei gemäss § 32 Stipendienverordnung (Ziff. 1.5 Anhang) auf CHF 8'700.- zu

veranschlagen.

4.

Der

Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom

12.

April 2021 […] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.

Es sei dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Parteientschädigung)

zu Lasten des Beschwerdegegners."

Die Bildungsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung,

das AJB auf Beschwerdebeantwortung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli

2002.

[BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die

Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB, LS 416.1; in Kraft seit

1.

Januar 2021]).

1.2

Die Beschwerdeschrift

wurde am 13. Mai 2021 und damit rechtzeitig bei der schweizerischen

konsularischen Vertretung in Phuket eingereicht (§ 11 Abs. 2

Satz 2 VRG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, womit

auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3

Weil der

Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt und es auch keine über den

Einzelfall hinausreichenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären

gibt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

Auf den 1. Januar 2021 ist die neue Verordnung über die

Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 in Kraft getreten (ABl 2020-07-03).

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher

Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; VGr,

16.

Januar 2021, VB.2020.00671, E. 3.3). Vorliegend richtet sich die

Gewährung der strittigen Ausbildungsbeiträge daher nach dem im Zeitpunkt des

Gesuchs vom 10. April 2019 geltenden Recht, namentlich nach der

Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV; OS 59, 263) und

der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des Bildungsgesetzes

(aBiG).

3.

3.1

Der Kanton

unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen

aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung

der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten

Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Die Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis

zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien

ausgerichtet (§ 16 Abs. 2 aBiG). In besonderen Fällen können solche

Ausbildungsbeiträge auch an Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Zürcher

Bürgerrecht ausgerichtet werden (§ 17 Abs. 2 aBiG). Gemäss § 18

aBiG ist beitragsberechtigt, wer in der Schweiz nach der Volksschule eine

berufliche Grundbildung, eine Ausbildung an einer staatlichen Mittelschule oder

an einer Schule auf der Tertiärstufe absolviert. Für Ausbildungen an

nichtstaatlichen Schulen werden Beiträge gewährt, wenn deren Abschluss vom

Kanton oder Bund anerkannt wird (Abs. 1). In besonderen Fällen können auch

Ausbildungsbeiträge für den Besuch anderer Schulen nach Abschluss der

Volksschule gewährt werden (Abs. 2).

3.2

Die

Stipendienverordnung regelt die Voraussetzungen detaillierter, welche für die

Ausrichtung von Stipendien zu erfüllen sind. Gemäss § 4 StipendienV können

Auslandschweizerinnen und -schweizer unterstützt werden, wenn a) diese

selber oder ihre Eltern ausgewandert sind und sie b) Bürger des Kantons

sind und nach dem Erwerb des Zürcher Bürgerrechts keine weiteren Schweizer

Bürgerrechte erworben haben. Erfolgte die Auswanderung in einer früheren

Generation, werden Beiträge nur für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet.

Gemäss § 16 Abs. 1 StipendienV werden an

Auslandschweizerinnen und -schweizer grundsätzlich Beiträge für den Besuch

staatlicher Mittelschulen, universitärer Hochschulen oder Fachhochschulen im

Wohnsitzstaat ausgerichtet. Für Ausbildungen an Privatschulen werden Beiträge

ausgerichtet, wenn a) die Schule staatlich anerkannt ist und b) die

Ausbildung derjenigen einer staatlichen Schule entspricht (Abs. 2).

Beiträge an Hochschulausbildungen in einem Drittstaat werden ausgerichtet, wenn

im Wohnsitzstaat kein geeignetes Angebot zur Verfügung steht (Abs. 3).

Beiträge werden sodann ausgerichtet, wenn a) der Person in Ausbildung eine

existenzsichernde Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zugemutet werden

kann und b) es sich nicht um ein Fernstudium handelt sowie c) die

Ausbildung länger als drei Monate dauert (§ 17 StipendienV).

3.3

Mit

Inkraftsetzung des revidierten Bildungsgesetzes und der Verordnung über die

Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 wurden die Beitragsvoraussetzungen für

Auslandschweizerinnen und -schweizer geändert. Grundsätzlich werden nunmehr nur

noch Beiträge für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet und nicht mehr für

solche im Wohnsitzstaat. Für Erstausbildungen im Ausland werden Beiträge nur

ausgerichtet, wenn in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird

(vgl. § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 17a

Abs. 3 lit. a und § 17d BiG sowie § 4 Abs. 2 und 3 VAB). Sowohl unter dem früheren als auch unter dem neu geltenden Recht soll die

Ausrichtung von Stipendien für Ausbildungen an Hochschulen von Drittstaaten

damit die Ausnahme bilden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, in Thailand bestehe kein geeignetes und auch

kein gleichwertiges Angebot wie an der Hochschule F. Das von ihm gewünschte

interdisziplinäre Studium Computer Science und Music Voice werde in seinem

Wohnsitzstaat nicht angeboten. Ein solches interdisziplinäres Studium sei nicht

einer Hauptstudienrichtung gleichzusetzen. Es unterscheide sich wesentlich von

integrativen (traditionellen) Studien, welche nur einen Schwerpunkt hätten.

Studierende könnten ihr eigenes Hauptstudium erstellen, indem sie zwei

Interessengebiete auswählten und diese zu einem Studiengang kombinierten. Auch

die Möglichkeit eines "Double Majors" könne er in Thailand nicht

wahrnehmen, denn er sei der thailändischen Sprache nicht mächtig und das

Studienfach Musik werde nicht in englischer Sprache angeboten. Er sei zudem

hochbegabt, was im Rahmen seiner Studienwahl habe berücksichtigt werden müssen.

Bei der Studienwahl sei er von spezialisierten Studienberatern mit langjähriger

internationaler Erfahrung begleitet worden.

Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, ihm werde das Recht

zur freien Studienwahl willkürlich abgesprochen, was die Rechtsgleichheit

verletze. Hätte er Musik als Hauptfach gewählt, hätte er Anspruch auf

finanzielle Unterstützung, da der gewünschte Abschluss in Thailand nicht in

englischer Sprache angeboten werde.

Schliesslich macht er geltend, die Vorinstanzen hätten sich

nicht ausreichend mit den vorgebrachten Begründungen und Beweismitteln

auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.

4.2

Der

Beschwerdegegner macht hingegen geltend, dass ein geeignetes Angebot im Sinne

der Stipendienverordnung nicht bedeute, dass im Wohnsitzstaat die identische

Ausbildung, wie sie in einem Drittstaat angeboten werde, zur Verfügung stehen

müsse. Das geeignete Angebot beziehe sich in erster Linie auf die Hauptstudienrichtung.

Es könne nicht darum gehen, dass jegliche Kombination von Haupt- und

Nebenfächern nach individuellem Wunsch der Person in Ausbildung im

Wohnsitzstaat angeboten werden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn das

gewünschte Nebenfach keinen inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptfach aufweise.

In Thailand bestehe ein geeignetes Angebot. So verfüge beispielsweise die

Mahidol University über ein Bachelor Programm Computer Science & IT in

englischer Sprache.

5.

5.1

Die

Geeignetheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den rechtsanwendenden

Instanzen unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsnormen im Einzelfall zu

konkretisieren ist. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut

der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene

Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden

die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter

Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung,

auf die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an,

in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar

entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen

(vgl. zum Ganzen BGE 145 II 270 E. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen

2020, Rz. 177 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

5.2

Gemäss

§ 2 BiG soll dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anliegen,

Eignungen und Interessen vermittelt und die Entwicklung zur mündigen,

toleranten und verantwortungsbewussten Persönlichkeit gefördert werden. Zudem

sollen die Grundsätze für die berufliche Tätigkeit und für das Zusammenleben in

Gesellschaft und Demokratie gelegt werden. Ziel der Ausrichtung von Stipendien

ist die Förderung der Chancengleichheit in der Bildung (vgl. Weisung des

Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001,

S. 9 = ABl 2001, 893). Damit soll gewährleistet werden, dass auch

Personen ohne die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten Zugang zu einer

Ausbildung auf der Tertiärstufe haben.

5.3

Aus dem

Bildungsgesetz ergibt sich weiter, dass grundsätzlich Ausbildungen in der

Schweiz unterstützt werden (vgl. § 18 Abs. 1 aBiG). Eine

Unterstützung für andere Ausbildungen nach § 18 Abs. 2 aBiG kann

infrage kommen, wenn der Besuch einer Schule in der Schweiz nicht möglich oder

zumutbar ist oder wenn eine Ausbildung in der Schweiz nicht angeboten wird.

Entsprechend sollen Kinder von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit

Zürcher Bürgerrecht für den Besuch von anerkannten Ausbildungen in ihrem

Wohnsitzstaat unterstützt werden. In der Weisung zum Bildungsgesetz in der

Fassung bis zum 31. Dezember 2020 wird diese Regelung damit begründet,

dass für Auslandschweizerinnen und

-schweizer das Absolvieren einer Ausbildung in der Schweiz in der Regel nicht

zumutbar und mangels genügender Anerkennung im Wohnsitzstaat unter Umständen

auch nicht sinnvoll sei (vgl. zum Ganzen Weisung des Regierungsrats vom

9.

Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001 S. 17 = ABl

2001, 901). Auch Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen nach dem Gesagten

trotz schwieriger finanzieller Lage und allenfalls fehlender Unterstützung

durch den Wohnsitzstaat Zugang zu einer ihren Anliegen, Eignungen und

Interessen entsprechenden Bildung haben − allerdings gemäss für den

vorliegenden Fall noch geltender Regelung vornehmlich im Wohnsitzstaat. Die

Stipendienverordnung, welche das Bildungsgesetz konkretisiert, sieht in

§ 16 entsprechend vor, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer

Stipendien für Ausbildungen im Wohnsitzstaat erhalten und Ausbildungen an

ausländischen Hochschulen nur unterstützt werden, wenn im Wohnsitzstaat keine

geeignete Ausbildung angeboten wird.

5.4

Rückschlüsse

für den Begriff des "geeigneten Angebots" können aus dem übrigen

Bildungsrecht gezogen werden, wo sich der Begriff ebenfalls finden lässt. So

werden nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts Kosten für einen

Privatschulbesuch eines Volksschülers nur dann übernommen, wenn die öffentliche

Schule kein geeignetes Angebot zur Verfügung stellen kann (vgl. VGr, 23. März

2016, VB.2003.00301, E. 3.3, und 20. August 2003, VB.2003.00067,

E. 3d/bb). Als "geeignet" wird ein angemessenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot verstanden. Ein Mehr an

individueller Förderung, das theoretisch möglich ist, kann mit Rücksicht auf

das staatliche Leistungsvermögen jedoch nicht gefordert werden. Insofern führt

auch eine Hochbegabung nicht zu einem Anspruch auf besondere Unterstützung. Die

gleichen Grundsätze können auch in Bezug auf die Ausrichtung von Ausbildungsbei­trägen

angewandt werden.

5.5

Bei der

Studienauswahl sind die Anliegen, Eignungen und Interessen der Gesuchstellenden

zu berücksichtigen (VGr, 10. November 2020, VB.2020.00420, E. 5, auch

zum Folgenden). Dabei geht es jedoch nicht darum, aus den weltweiten

Studienangeboten das optimale auszuwählen. Das Studienangebot muss lediglich

angemessen und geeignet sein, Studierende auf eine berufliche Tätigkeit

vorzubereiten. Entsprechend muss genügen, wenn an einer Hochschule im

Wohnsitzstaat ein Studiengang angeboten wird, der zum gewünschten Abschluss

führt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kann es hingegen nicht darauf

ankommen, ob jegliche Kombination von Haupt- und Nebenfächern im Wohnsitzstaat

angeboten wird. Ebenso wenig kommt es auf das Gesamtangebot einer Hochschule

an, das heisst auf allfällige Unterstützungsangebote, berufsvorbereitende

Angebote, Campus Life, Sport etc. und das damit einhergehende internationale Ranking

einer Universität.

6.

6.1

Gemäss

Ausbildungsbestätigung der Hochschule F vom 18. Juli 2019 absolviert der

Beschwerdeführer ein Bachelorprogramm in "Computer Science".

Entsprechend wird er mit einem "Bachelor of Science in Computer

Science" abschliessen – unabhängig davon, ob das Studium als Monoprogramm

oder als Major/Minor-Programm mit Musik als Nebenfach absolviert wird. Aus den

eingereichten Unterlagen geht zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer das Fach

Musik sehr wichtig ist; dass es sich bei besagtem Studium um ein

interdisziplinäres Programm mit spezifischem Abschluss (Bachelor of Arts and

Science) handelt, ist jedoch nicht dargetan. Auch auf der Website der Hochschule

wird ein entsprechendes Programm bzw. ein entsprechender Abschluss nicht

erwähnt. Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte

E-Mail von B, Musikprofessor an der Hochschule F, vom 4. März 2020 nicht

zu belegen, dass der vom Beschwerdeführer gewählte Studiengang ein

interdisziplinäres Programm darstellt. Er erläutert lediglich, dass an der Hochschule

F Musik als Nebenfach mit dem Fach Computer Science kombiniert werden könne,

sich mehrere Studierende damit beschäftigen würden, ihre Musik in

Computerprogramme umzuschreiben und der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2019

die Klasse "The Understanding of Music" besucht habe. Die besagte

E-Mail kommt sodann ohnehin nicht einer offiziellen Studienbestätigung der Hochschule

gleich.

6.2

Der

angestrebte Studienabschluss ist ein sachliches Kriterium, um zu eruieren, ob

im Wohnsitzstaat ein geeignetes Angebot besteht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101), wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist, ist

nicht verletzt (statt vieler BGE 147 I 1 E. 5.2). Die

Situation des Beschwerdeführers, der mit einem Bachelor of Science in Computer

Science abschliessen wird, ist nicht mit der von ihm angeführten Situation

eines Studenten oder einer Studentin vergleichbar, der oder die einen Bachelor

of Arts in Musik anstrebt, welcher in Thailand anscheinend nicht in englischer

Sprache angeboten wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der

Beschwerdeführer herausragende akademische Leistungen sowohl in seinem

Hauptfach Computer Science als auch in seinem Nebenfall Musik vorweisen kann.

Sodann ist vorliegend weder ersichtlich noch dargetan, dass andere

Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen für Ausbildungsbeiträge in gleicher

Situation wie der Beschwerdeführer unterschiedlich behandelt worden wären.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei der thailändischen Sprache nicht

mächtig. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2020.00420 vom 10. November

2020.

(E. 5.7) in Bezug auf C, die Schwester des Beschwerdeführers, festgehalten

wurde, kann nicht ohne Weiteres von Auslandschweizerinnen und -schweizern

erwartet werden, dass sie in der Landessprache ihres Wohnsitzstaates studieren

können. Es ist durchaus nicht unüblich, dass Schülerinnen und Schüler

internationaler Schulen der Landessprache nicht in hinreichendem Masse mächtig

sind, auch wenn sie viele Jahre im Land leben. Die fehlenden Sprachkenntnisse

werden vom Beschwerdeführer zwar nicht weiter substanziiert, allerdings kann

davon ausgegangen werden, dass seine schulische Ausbildung mit derjenigen

seiner Schwester übereinstimmt. Es ist damit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer sprachlich nicht in der Lage ist, ein Studium in

thailändischer Sprache zu absolvieren.

7.2

Wie die

Vorinstanz jedoch zu Recht erwogen hat, ist dies vorliegend nicht

ausschlaggebend, da die Mahidol University in Thailand – im Übrigen eine

Universität mit sehr gutem Ranking – über ein Bachelor Programm "Computer

Science & IT" verfügt, welches auf Englisch angeboten wird. Dem

Beschwerdeführer wäre es somit möglich, in seinem Wohnsitzstaat einen Bachelor

of Science in Computer Science zu erlangen.

8.

Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV angeht, so ist festzuhalten, dass der

Rekursentscheid nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die

Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt ist. Dass sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb

zu verneinen.

9.

9.1

Da nach

dem Gesagten im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers ein geeignetes Angebot für

eine universitäre Ausbildung besteht, sind die Voraussetzungen für die

Dispositiv

Gewährung von Stipendien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist keine

Parteientschädigung geschuldet (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

9.3 Der

Beschwerdeführer beantragt sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch

für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung.

9.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen

– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Plüss, § 16 N. 20).

9.3.2

Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur

auf Gesuch hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58, 113). Ein solches kann

jederzeit während des Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen der

unentgeltlichen Rechtspflege treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung ein, und jene wird mithin regelmässig nicht rückwirkend

gewährt (Plüss, § 16 N. 61, 95, 115). Es besteht grundsätzlich

keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte

über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung oder

Rechtsverbeiständung zu beantragen. Auch von einer nicht rechtskundigen Person

kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen,

zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind. Nur

ausnahmsweise kann es die prozessuale Fürsorgepflicht der Entscheidbehörde gebieten,

besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre

Verfahrensrechte hinzuweisen oder – bei Unvermögen einer Partei – von Amtes

wegen gar eine unentgeltliche Verbeiständung anzuordnen (Plüss, § 16

N. 59, 114).

9.3.3

Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren keinen Antrag auf

unentgeltliche Prozessführung gestellt. Angesichts dessen, dass er, vertreten

durch seinen Vater, eine rechtsgenügende, mit Anträgen und Begründung versehene

Rekursschrift einreichte, musste die Vorinstanz nicht von einer besonderen

Unbedarftheit ausgehen und ihn darauf hinweisen. Mangels eines Gesuchs um

unentgeltliche Prozessführung kann ihm nach dem Gesagten für das

Rekursverfahren rückwirkend keine solche gewährt werden.

9.3.4

Der Beschwerdeführer studiert Vollzeit an der Hochschule F und geht neben

dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nach. Er besitzt auch keine Vermögenswerte.

Er erhält eine monatliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 880.- von der

Schweizerischen Ausgleichskasse sowie eine jährliche Invaliden-Kinderrente von

Fr. 2'203.- von der Pensionskasse. Er hat daher als mittellos zu gelten.

Da die Beschwerde nicht offenkundig aussichtslos erscheint, ist dem Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerk­sam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.3.5

Einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellte der

Beschwerdeführer nicht, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt. Im

Übrigen wären die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Beschwerdeführer doch

nicht von einem zu entschädigenden Rechtsbeistand, sondern von seinem Vater

vertreten.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an: …