VB.2021.00380
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00380
9. Dezember 2021Deutsch13 min
(URT.2021.23282)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00380
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Wohnsitz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Gesuch vom 2. April 2020 ersuchte A um Erteilung einer
Wochenaufenthaltsbewilligung in B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020
entsprach die Abteilung Einwohnerdienste der Stadt B dem Gesuch um Erteilung
der Wochenaufenthaltsbewilligung nicht und verpflichtete A, unter
Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 StGB, sich innert
Einsprachefrist und unter Abgabe des Heimatscheins in B anzumelden.
B. Gegen
diese Verfügung erhob A am 3. Juli 2020 Einsprache beim Stadtrat B
und beantragte die Erteilung einer Wochenaufenthaltsbewilligung. Mit Beschluss
vom 3. September 2020 wies der Stadtrat B die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom 8. Oktober 2020 an
den Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Dieser wies den Rekurs am 20. April 2021 ab und verpflichtete
A, sich innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses unter Abgabe des
Heimatscheins in B anzumelden. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei
festzustellen, dass sie ihren Wohnsitz in D habe. Sie sei in B als Wochenaufenthalterin
anzumelden.
Der Bezirksrat C verwies am 28. Mai 2021 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 ersuchte A um Gutheissung der gestellten Anträge und führte aus, sie
wohne seit dem 1. Mai 2021 in Zürich zur Untermiete und habe sich in der
Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet. Als Belege reichte sie den
Untermietvertrag und die Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt Zürich ein.
Weiter legte sie dieser Eingabe einen Wohnsitznachweis der Gemeinde D
sowie eine Bestätigung der Gemeinde D, dass diese den Wochenaufenthalt in
Zürich zur Kenntnis genommen habe, bei. Der Stadtrat B
beantragte am 24. Juni 2021 unter Hinweis, dass Gegenstand des Beschlusses
die Beurteilung des Lebensmittelpunkts zum Zeitpunkt des Wegzugs von Zürich per
15.
April 2020 gewesen sei, die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die
weitere Eingabe von A vom 21. Juni 2021 verzichtete der Stadtrat B
auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Nach § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Neue Sachverhaltsentwicklungen können folglich in
Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt geltend gemacht werden und
neu eingetretene Tatsachen sind bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen,
sofern solche vom Streitgegenstand erfasst sind (Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 16, 18 f.).
Denn das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil grundsätzlich denjenigen
Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (vgl.
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3;
VGr, 29. April 2020, VB.2020.00038, E. 1.2; VGr, 2. September
2016, VB.2016.00416, E. 4.2).
1.3
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin in B ihren Wohnsitz hat und sich
demzufolge dort anmelden muss oder ob die Stadt B ihr eine Wochenaufenthaltsbewilligung
erteilen muss. Nicht Streitgegenstand hingegen bildet die Frage, ob die
Beschwerdeführerin in D oder gegebenenfalls in Zürich Wohnsitz begründet hat.
Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen,
dass sie ihren Wohnsitz in D habe, ist daher nicht einzutreten.
Mit Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin u. a. beantragt, sie sei in B
als Wochenaufenthalterin anzumelden. Obwohl sie in ihrer Eingabe vom 21. Juni
2021.
ausdrücklich um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchte, ist fraglich,
ob ihr Antrag auf eine Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt B ab 30. April
2021.
nicht hinfällig geworden ist, nachdem ihr die Stadt Zürich per 1. Mai
2021.
eine Wochenaufenthaltsbewilligung erteilt hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 24
Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort
in der Schweiz niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit
die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz;
sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die
Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig,
die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren
(BGE 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24
Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen
beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen
Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2),
ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 7. Februar
2006, VB.2005.00570, E. 2; 20. September 2018, VB.2017.00668, E. 4.2).
2.2
§ 1
des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai
2015.
(MERG; LS 142.1) definiert die Begriffe "Niederlassung" und
"Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der
Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz,
RHG; SR 341.02). Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass
sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde
aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu
begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine
Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens
mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde
aufhält.
Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale massgebend.
Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare
Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2).
Für die Niederlassung sind nicht subjektive Wünsche oder Motive
ausschlaggebend, sondern es kommt auf das tatsächliche Wohnen an. Gemäss der
einschlägigen Gesetzgebung ist für die Anmeldung beim Einwohnerregister unter
anderem Auskunft zu erteilen bzw. sind Belege einzureichen über: Mietvertrag
oder Wohnungsausweis, Kaufvertrag über die von der meldepflichtigen Person
bewohnte Wohnung oder Liegenschaft, Bescheinigung der Niederlassung (§ 6 Abs. 2
lit. d-f MERG; VGr, 20. September 2018, VB.2017.00668, E. 4.3 f.).
2.3
Die Frage
der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden
sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,
der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen
Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012, 2C_173/2012, E. 3.2, mit
weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich Art. 3
RHG, zieht das Bundesgericht zur Bestimmung der Niederlassung die Praxis in
verwandten Sachbereichen, insb. jene zum Steuerrecht, heran (BGr, 1. Dezember
2012, 2C_270/2012, E. 2.1 m.w.H.). Nach der Basler Praxis im Steuerrecht
treten die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort praxisgemäss in
den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat
und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen
Ort aufhält (BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012; 8. Mai 2012,
2C_26/2012, E. 3.2; 12. April 2012, 2C_918/2011, E. 3.2 a. E.; 1. Februar
2012, 2C_518/2011, E. 2.1). Liegt zumindest eines der beiden Kriterien
vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde
sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die Orte
auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete
Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo
ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng
verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen
pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher familiärer, privater und
gesellschaftlicher Beziehungen am Familienort, obliegt dem Kanton oder der
Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes ein weiterer Beweis. Sie
haben nun nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und
allenfalls persönlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. Juni
2018, 2C_296/2018, E. 2.2.3; 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.5;
8.
Mai 2012, 2C_26/2012, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
unverheiratete Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1962 arbeitet seit dem 1. August
2016.
mit einem Pensum von teilweise bis zu 86 % an der Primarschule C. Sie ist
über 30 Jahre alt und lebte die letzten fünf Jahre im Grossraum Zürich. Dies
begründet die natürliche Vermutung, ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr
Wohnsitz befinde sich am Ort des Wochenaufenthalts (vgl. E. 2.3). Nachdem
sich die Beschwerdeführerin gar selbst in B als Wochenaufenthalterin anmelden
wollte, ist B – zumindest bis 30. April 2021 – als Ort des
Wochenaufenthalts zu betrachten.
3.2
Es obliegt
der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass diese Vermutung unzutreffend ist. Dabei
setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des Wohnorts einer ledigen
Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich während der Woche aufhält, um von
dort aus zur Arbeit zu gehen (sog. Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen
Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraus. Zwar ist aus
Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung,
bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden,
unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den
Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und
überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften.
Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am
Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger
das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert
hat (vgl. BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).
3.3
Vom 1. Januar
2011.
bis zum 15. April 2020 war die Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich
angemeldet. Im Fragebogen für den Wochenaufenthalt der Stadt B gab die
Beschwerdeführerin an, bis zu ihrer Pensionierung in B bleiben zu wollen. Sie
führte aus, sich wöchentlich sowie während 13 Wochen Schulferien in D
aufzuhalten. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, sich in D einen
Freundeskreis aufbauen und eine Wohnung für ihren nächsten Lebensabschnitt
kaufen zu wollen.
Aus den Bankauszügen der Beschwerdeführerin für die Dauer vom
19.
Mai bis 15. Juni 2020 ergibt sich, dass sie sich zumindest in
jener Zeit regelmässig in D und Umgebung aufgehalten hat. Familienmitglieder
hingegen wohnen, soweit aus den Akten ersichtlich, keine in D; die Familie
besitzt dort jedoch ein Ferienhaus, in welchem sich die Beschwerdeführerin
zunächst niederliess. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin nicht, in D
aufgewachsen zu sein oder ausser dem Freundeskreis und der sie interessierenden
Kunstszene weitere Verbindungen zu D zu haben. Die Beschwerdeführerin führt
aus, sich nach ihrem Unfall nur in D aufgehalten zu haben, wo ihr nur diese
Freunde geholfen hätten, ebenso wie bei ihrem Umzug.
Die von der Beschwerdeführerin zwecks Beweises ihres
Wohnsitzes in D vorgebrachten Umstände, wie die Bankauszüge, der dortige
Freundeskreis, ihr Interesse an der dortigen Kunstszene sowie ihre Absichten,
sich dort eine Wohnung zu kaufen, vermögen die natürliche Vermutung zugunsten
des Wohnsitzes am Wochenaufenthaltsort nicht zu entkräften. So hat die
Beschwerdeführerin aufgrund eines Umbaus ihrer Eigentumswohnung bei einer
Freundin in E gewohnt und nicht in D selbst. Sodann erfolgt die gewünschte
Wohnsitznahme in D im Hinblick auf die Pensionierung der Beschwerdeführerin;
die Beschwerdeführerin wird indes erst in ein paar Jahren pensioniert. Ohnehin
sind nicht die subjektiven Wünsche oder Motive der Beschwerdeführerin, sondern
das tatsächliche Wohnen massgebend (vgl. E. 2.2). Die Wohnsituationen in D
und B waren ähnlich. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin (mit
Ausnahme eines Monats), die Häufigkeit ihrer Besuche in D nachzuweisen. Die
bloss geäusserten Wünsche der Beschwerdeführerin oder ihre gefühlsmässige
Bevorzugung von D als Wohnsitz sind wie erwähnt nicht von Relevanz. Nach dem
Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, engere Verbindungen zu D
darzulegen und damit die Vermutung zu entkräften.
Allerdings sind, auch wenn – wie der Beschwerdegegner
vorbringt – Gegenstand seines angefochtenen Beschlusses die
Beurteilung des Lebensmittelpunkts der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wegzugs von Zürich per 15. April 2020 waren,
für das vorliegende Urteil die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend
(vgl. oben E. 1.2). Somit sind die von der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen
– der Untermietvertrag für eine Wohnung in der Stadt Zürich sowie eine
Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt Zürich, wonach sie per 1. Mai 2021
in Zürich als Wochenaufenthalterin gemeldet ist – zu berücksichtigen. Vorab
kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht vom Wohnsitz der
Beschwerdeführerin in B für die Zeitspanne vom 15. April 2020 bis 30. April
2021.
ausgegangen ist, da es der Beschwerdeführerin wie ausgeführt nicht
gelungen ist, die Vermutung zu widerlegen. Angesichts der neu geltend gemachten
Tatsachen stellt sich jedoch die Frage, ob diese geeignet sind, die Vermutung
zugunsten von B ab 1. Mai 2021 zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin
macht zwar ausdrücklich nicht geltend, sie hätte ihren Wohnsitz nach Zürich
verlegt. Bereits im Rekurs hatte sie das Kündigungsschreiben für ihre Wohnung
in B per 31. März 2021 eingereicht und angegeben, dass sie seit 1. November
2020.
in einem Hotel in B lebe. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sie ab 1. Mai
2021.
überhaupt noch einen tatsächlichen Aufenthalt in B hat, was Voraussetzung
sowohl für die Niederlassung als auch für den Aufenthalt i.S. des MERG ist (vgl.
E. 2.2). Da der Sachverhalt ab 1. Mai 2021 diesbezüglich nicht
erstellt ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sich die angefochtenen Beschlüsse
zu den jeweiligen Zeitpunkten als richtig erwiesen, sind die Verfahrenskosten
des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen.
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungs- und damit einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind vor
Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG; SR 173.110) nur anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird, und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats C
vom 20. April 2021, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des
Stadtrats B vom 3. September 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der
Verfügung der Einwohnerdienste der Stadt B vom 3. Juni 2020 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …