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Entscheid

VB.2021.00380

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00380

9. Dezember 2021Deutsch13 min

(URT.2021.23282)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00380

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat B,

Beschwerdegegner,

betreffend Wohnsitz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Gesuch vom 2. April 2020 ersuchte A um Erteilung einer

Wochenaufenthaltsbewilligung in B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020

entsprach die Abteilung Einwohnerdienste der Stadt B dem Gesuch um Erteilung

der Wochenaufenthaltsbewilligung nicht und verpflichtete A, unter

Strafandrohung im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 StGB, sich innert

Einsprachefrist und unter Abgabe des Heimatscheins in B anzumelden.

B. Gegen

diese Verfügung erhob A am 3. Juli 2020 Einsprache beim Stadtrat B

und beantragte die Erteilung einer Wochenaufenthaltsbewilligung. Mit Beschluss

vom 3. September 2020 wies der Stadtrat B die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom 8. Oktober 2020 an

den Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Dieser wies den Rekurs am 20. April 2021 ab und verpflichtete

A, sich innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses unter Abgabe des

Heimatscheins in B anzumelden. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei

festzustellen, dass sie ihren Wohnsitz in D habe. Sie sei in B als Wochenaufenthalterin

anzumelden.

Der Bezirksrat C verwies am 28. Mai 2021 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 ersuchte A um Gutheissung der gestellten Anträge und führte aus, sie

wohne seit dem 1. Mai 2021 in Zürich zur Untermiete und habe sich in der

Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet. Als Belege reichte sie den

Untermietvertrag und die Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt Zürich ein.

Weiter legte sie dieser Eingabe einen Wohnsitznachweis der Gemeinde D

sowie eine Bestätigung der Gemeinde D, dass diese den Wochenaufenthalt in

Zürich zur Kenntnis genommen habe, bei. Der Stadtrat B

beantragte am 24. Juni 2021 unter Hinweis, dass Gegenstand des Beschlusses

die Beurteilung des Lebensmittelpunkts zum Zeitpunkt des Wegzugs von Zürich per

15.

April 2020 gewesen sei, die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die

weitere Eingabe von A vom 21. Juni 2021 verzichtete der Stadtrat B

auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Nach § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Neue Sachverhaltsentwicklungen können folglich in

Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt geltend gemacht werden und

neu eingetretene Tatsachen sind bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen,

sofern solche vom Streitgegenstand erfasst sind (Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 16, 18 f.).

Denn das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil grundsätzlich denjenigen

Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (vgl.

BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3;

VGr, 29. April 2020, VB.2020.00038, E. 1.2; VGr, 2. September

2016, VB.2016.00416, E. 4.2).

1.3

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin in B ihren Wohnsitz hat und sich

demzufolge dort anmelden muss oder ob die Stadt B ihr eine Wochenaufenthaltsbewilligung

erteilen muss. Nicht Streitgegenstand hingegen bildet die Frage, ob die

Beschwerdeführerin in D oder gegebenenfalls in Zürich Wohnsitz begründet hat.

Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen,

dass sie ihren Wohnsitz in D habe, ist daher nicht einzutreten.

Mit Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin u. a. beantragt, sie sei in B

als Wochenaufenthalterin anzumelden. Obwohl sie in ihrer Eingabe vom 21. Juni

2021.

ausdrücklich um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchte, ist fraglich,

ob ihr Antrag auf eine Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt B ab 30. April

2021.

nicht hinfällig geworden ist, nachdem ihr die Stadt Zürich per 1. Mai

2021.

eine Wochenaufenthaltsbewilligung erteilt hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 24

Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort

in der Schweiz niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit

die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz;

sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die

Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig,

die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren

(BGE 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24

Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen

beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen

Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2),

ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 7. Februar

2006, VB.2005.00570, E. 2; 20. September 2018, VB.2017.00668, E. 4.2).

2.2

§ 1

des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai

2015.

(MERG; LS 142.1) definiert die Begriffe "Niederlassung" und

"Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der

Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz,

RHG; SR 341.02). Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass

sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde

aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu

begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine

Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens

mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde

aufhält.

Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale massgebend.

Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare

Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2).

Für die Niederlassung sind nicht subjektive Wünsche oder Motive

ausschlaggebend, sondern es kommt auf das tatsächliche Wohnen an. Gemäss der

einschlägigen Gesetzgebung ist für die Anmeldung beim Einwohnerregister unter

anderem Auskunft zu erteilen bzw. sind Belege einzureichen über: Mietvertrag

oder Wohnungsausweis, Kaufvertrag über die von der meldepflichtigen Person

bewohnte Wohnung oder Liegenschaft, Bescheinigung der Niederlassung (§ 6 Abs. 2

lit. d-f MERG; VGr, 20. September 2018, VB.2017.00668, E. 4.3 f.).

2.3

Die Frage

der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden

sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,

der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen

Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012, 2C_173/2012, E. 3.2, mit

weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich Art. 3

RHG, zieht das Bundesgericht zur Bestimmung der Niederlassung die Praxis in

verwandten Sachbereichen, insb. jene zum Steuerrecht, heran (BGr, 1. Dezember

2012, 2C_270/2012, E. 2.1 m.w.H.). Nach der Basler Praxis im Steuerrecht

treten die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort praxisgemäss in

den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat

und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen

Ort aufhält (BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012; 8. Mai 2012,

2C_26/2012, E. 3.2; 12. April 2012, 2C_918/2011, E. 3.2 a. E.; 1. Februar

2012, 2C_518/2011, E. 2.1). Liegt zumindest eines der beiden Kriterien

vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde

sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die Orte

auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete

Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo

ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng

verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen

pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher familiärer, privater und

gesellschaftlicher Beziehungen am Familienort, obliegt dem Kanton oder der

Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes ein weiterer Beweis. Sie

haben nun nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und

allenfalls persönlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. Juni

2018, 2C_296/2018, E. 2.2.3; 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.5;

8.

Mai 2012, 2C_26/2012, E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

unverheiratete Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1962 arbeitet seit dem 1. August

2016.

mit einem Pensum von teilweise bis zu 86 % an der Primarschule C. Sie ist

über 30 Jahre alt und lebte die letzten fünf Jahre im Grossraum Zürich. Dies

begründet die natürliche Vermutung, ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr

Wohnsitz befinde sich am Ort des Wochenaufenthalts (vgl. E. 2.3). Nachdem

sich die Beschwerdeführerin gar selbst in B als Wochenaufenthalterin anmelden

wollte, ist B – zumindest bis 30. April 2021 – als Ort des

Wochenaufenthalts zu betrachten.

3.2

Es obliegt

der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass diese Vermutung unzutreffend ist. Dabei

setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des Wohnorts einer ledigen

Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich während der Woche aufhält, um von

dort aus zur Arbeit zu gehen (sog. Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen

Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraus. Zwar ist aus

Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung,

bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden,

unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den

Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und

überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften.

Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am

Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger

das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert

hat (vgl. BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).

3.3

Vom 1. Januar

2011.

bis zum 15. April 2020 war die Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich

angemeldet. Im Fragebogen für den Wochenaufenthalt der Stadt B gab die

Beschwerdeführerin an, bis zu ihrer Pensionierung in B bleiben zu wollen. Sie

führte aus, sich wöchentlich sowie während 13 Wochen Schulferien in D

aufzuhalten. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, sich in D einen

Freundeskreis aufbauen und eine Wohnung für ihren nächsten Lebensabschnitt

kaufen zu wollen.

Aus den Bankauszügen der Beschwerdeführerin für die Dauer vom

19.

Mai bis 15. Juni 2020 ergibt sich, dass sie sich zumindest in

jener Zeit regelmässig in D und Umgebung aufgehalten hat. Familienmitglieder

hingegen wohnen, soweit aus den Akten ersichtlich, keine in D; die Familie

besitzt dort jedoch ein Ferienhaus, in welchem sich die Beschwerdeführerin

zunächst niederliess. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin nicht, in D

aufgewachsen zu sein oder ausser dem Freundeskreis und der sie interessierenden

Kunstszene weitere Verbindungen zu D zu haben. Die Beschwerdeführerin führt

aus, sich nach ihrem Unfall nur in D aufgehalten zu haben, wo ihr nur diese

Freunde geholfen hätten, ebenso wie bei ihrem Umzug.

Die von der Beschwerdeführerin zwecks Beweises ihres

Wohnsitzes in D vorgebrachten Umstände, wie die Bankauszüge, der dortige

Freundeskreis, ihr Interesse an der dortigen Kunstszene sowie ihre Absichten,

sich dort eine Wohnung zu kaufen, vermögen die natürliche Vermutung zugunsten

des Wohnsitzes am Wochenaufenthaltsort nicht zu entkräften. So hat die

Beschwerdeführerin aufgrund eines Umbaus ihrer Eigentumswohnung bei einer

Freundin in E gewohnt und nicht in D selbst. Sodann erfolgt die gewünschte

Wohnsitznahme in D im Hinblick auf die Pensionierung der Beschwerdeführerin;

die Beschwerdeführerin wird indes erst in ein paar Jahren pensioniert. Ohnehin

sind nicht die subjektiven Wünsche oder Motive der Beschwerdeführerin, sondern

das tatsächliche Wohnen massgebend (vgl. E. 2.2). Die Wohnsituationen in D

und B waren ähnlich. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin (mit

Ausnahme eines Monats), die Häufigkeit ihrer Besuche in D nachzuweisen. Die

bloss geäusserten Wünsche der Beschwerdeführerin oder ihre gefühlsmässige

Bevorzugung von D als Wohnsitz sind wie erwähnt nicht von Relevanz. Nach dem

Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, engere Verbindungen zu D

darzulegen und damit die Vermutung zu entkräften.

Allerdings sind, auch wenn – wie der Beschwerdegegner

vorbringt – Gegenstand seines angefochtenen Beschlusses die

Beurteilung des Lebensmittelpunkts der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wegzugs von Zürich per 15. April 2020 waren,

für das vorliegende Urteil die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend

(vgl. oben E. 1.2). Somit sind die von der

Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen

– der Untermietvertrag für eine Wohnung in der Stadt Zürich sowie eine

Wochenaufenthaltsbewilligung der Stadt Zürich, wonach sie per 1. Mai 2021

in Zürich als Wochenaufenthalterin gemeldet ist – zu berücksichtigen. Vorab

kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht vom Wohnsitz der

Beschwerdeführerin in B für die Zeitspanne vom 15. April 2020 bis 30. April

2021.

ausgegangen ist, da es der Beschwerdeführerin wie ausgeführt nicht

gelungen ist, die Vermutung zu widerlegen. Angesichts der neu geltend gemachten

Tatsachen stellt sich jedoch die Frage, ob diese geeignet sind, die Vermutung

zugunsten von B ab 1. Mai 2021 zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin

macht zwar ausdrücklich nicht geltend, sie hätte ihren Wohnsitz nach Zürich

verlegt. Bereits im Rekurs hatte sie das Kündigungsschreiben für ihre Wohnung

in B per 31. März 2021 eingereicht und angegeben, dass sie seit 1. November

2020.

in einem Hotel in B lebe. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sie ab 1. Mai

2021.

überhaupt noch einen tatsächlichen Aufenthalt in B hat, was Voraussetzung

sowohl für die Niederlassung als auch für den Aufenthalt i.S. des MERG ist (vgl.

E. 2.2). Da der Sachverhalt ab 1. Mai 2021 diesbezüglich nicht

erstellt ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sich die angefochtenen Beschlüsse

zu den jeweiligen Zeitpunkten als richtig erwiesen, sind die Verfahrenskosten

des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen.

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungs- und damit einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind vor

Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG; SR 173.110) nur anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird, und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats C

vom 20. April 2021, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des

Stadtrats B vom 3. September 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der

Verfügung der Einwohnerdienste der Stadt B vom 3. Juni 2020 werden

aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …