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Entscheid

VB.2021.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00381

16. September 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23029)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00381

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In

Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1946 geborene indische

Staatsangehörige, wohnhaft in Mumbai. Ihr Sohn, C, ein am 21. Januar 1982

geborener indischer Staatsangehöriger, reiste 2007 in die Schweiz ein. Heute

verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Am 28. Oktober 2020 stellte

A ein Gesuch um Einreisebewilligung. Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen

wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 liess A

dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch "auf Einreise zur

erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn" gutzuheissen; eventualiter sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an das

Migrationsamt zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2021 wurde A aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, die sie allenfalls

treffenden Kosten des Verfahren durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.-

sicherzustellen; dieser ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 28. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom

9.

Juli 2021 hielt A an ihren Anträgen fest und reichte dem

Verwaltungsgericht weitere Belege ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie sich im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt

hinreichend erstellt. Auf die an verschiedener Stelle offerierte Befragung des

Sohns der Beschwerdeführerin kann deshalb verzichtet werden. Desgleichen

verfangen die Rügen der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des

Sachverhalts (§ 20 Abs. 1 lit. b VRG) nicht. Der eventualiter

gestellte Antrag um Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zu weiteren

Dispositiv

Sachverhaltsabklärungen ist demnach abzuweisen.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine durch Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte

Beziehung zwischen ihr und ihrem hier niedergelassenen Sohn vor, da sie unter

"Parkinson sowie Alzheimer und Demenz im Frühstadium" leide und die

notwendige Unterstützungsleistung nur durch ihren Sohn erbracht werden könne.

3.1.1

Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In

den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie,

das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für

nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein

Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und

ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch

zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis

hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich

aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11

E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr,

21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus,

dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht

umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 19. Juli

2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr,

21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Notwendig ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur

eine alters- bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,

E. 2.3; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1);

das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung

unabdingbar von dem oder der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021,

E. 3.3 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]).

3.1.2

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt

ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben voraus. Bei anderer

Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von

Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff.

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen

Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8

Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng

ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen,

wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (BGr, 30. März 2017,

2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2;

VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 2 –

18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2 Abs. 2).

3.2

3.2.1

C ist das einzige Kind der Beschwerdeführerin. Er

lebt, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern, in der Schweiz und

verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

Die Beschwerdeführerin leidet gemäss einem Bericht von

Dr. D, Facharzt für Neurologie, vom 2. März 2021 an Parkinson sowie

an frühem Auftreten der Alzheimer-Erkrankung ("very early onset of

Alzheimer's"). Diese Krankheiten würden bei ihr Zittern, Muskelsteifheit

und Vergesslichkeit verursachen. Aufgrund ihrer Medikamente habe sie ausserdem

mit physischen und psychischen Nebenwirkungen zu kämpfen, insbesondere mit

Halluzinationen und Verwirrtheit; hinzu kämen Stuhl- und Harninkontinenz.

Aufgrund dieser Beschwerden nimmt die Beschwerdeführerin über den Tag verteilt

verschiedene Medikamente ein. Aus einem Bericht von Dr. E vom 7. Juli

2021 geht sodann hervor, dass der Parkinson der Beschwerdeführerin an Intensität

zunehme, was "viele ungewollte Bewegungen" ("a lot of

involuntary movements") verursache; ausserdem werde ihre Brustmuskulatur

schwach, was zu Atemschwierigkeiten führe.

3.2.2

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheiten Pflege benötigt, wird

nicht in Abrede gestellt. Ihre Pflegebedürftigkeit begründet jedoch kein

Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn. Es ist vielmehr eine alters- und

krankheitsbedingte, nicht personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit,

welche nach dem Ableben des Ehemanns nach einer neuen Organisation des Alltags

der Beschwerdeführerin verlangt. Diesen Umstand brachte der Sohn der

Beschwerdeführerin in einer E-Mail an den Beschwerdegegner vom 26. Oktober

2020 denn auch klar zum Ausdruck, indem er ausführte, sein Vater sei

"letzte Woche verstorben und meine Mutter (…) lebt jetzt ganz alleine in

Mumbai, Indien". Dass die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht

personenspezifisch ausgerichtet ist, zeigt sich überdies im Umstand, dass die

Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2020 "von einer

Pflegerin betreut wird". Im Weiteren fehlt es nach dem Gesagten an einer bestehenden

Abhängigkeit; wie dargelegt, ist es unbehelflich, sich auf ein

Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, welches zuvor gar nicht bestanden hatte.

3.2.3

Was die Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses

vorbringt, verfängt nicht: Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen in

Mumbai bzw. in Indien verschiedene Möglichkeiten, die Pflege und Betreuung der

Beschwerdeführerin vor Ort sicherzustellen, zumal eine solche

nicht zwingend im näheren Umkreis ihres bisherigen Wohnorts liegen müsste (VGr,

22. August 2019, VB.2019.00296, E. 2.2 Abs. 3 mit Hinweisen;

vgl. VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,

E. 2.3). In dieser Hinsicht unglaubhaft erscheinen die Vorbringen

in der Beschwerdeschrift, der Sohn der Beschwerdeführerin habe "im letzten

Jahr bereits zahlreiche Pflegeeinrichtungen bzw. Altersheime ('retirement

homes') in Indien besucht und geprüft", zumal gleichzeitig vorgebracht

wird, er habe seine Mutter seit dem Tod ihres Ehemanns am 21. Oktober 2020

nicht einmal besuchen können. Die in diesem Kontext eingereichten Fotos

vermögen sodann nicht zu belegen, dass keine Pflegeeinrichtungen in Mumbai

verfügbar sind, zumal nicht aus den Akten hervorgeht, wann und wo die

(insgesamt drei) dem Gericht eingereichten Bilder entstanden sind. Nachdem sich der Sohn der Beschwerdeführerin bereit erklärte, für seine

Mutter in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihm zudem auch möglich sein,

finanziell zu ihrer Pflege und Betreuung im Heimatland beizutragen, besonders

da die Lebenshaltungskosten in Indien um ein Vielfaches niedriger sind als in

der Schweiz. Was die Beschwerdeführerin im Weiteren zur Covid-19-Pandemie und

deren Auswirkung auf das Gesundheitssystem in Indien vorbringt, vermag sodann

ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn zu begründen. Es ist ihr

zwar insofern zuzustimmen, dass die Pandemie in Indien stärkere Auswirkungen

auf das Gesundheitssystem zeitigte, als dies in anderen Ländern der Fall war.

Dennoch war es der Beschwerdeführerin möglich, am 7. Juli 2021 von

Dr. E untersucht zu werden. Ihre ärztliche Behandlung ist somit weiterhin

gewährleistet.

Im Weiteren begründet auch der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin "keine Verwandten [hat], die in ihrer Nähe leben und

sich um sie kümmern könnten", kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn

(vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3). Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sohn der

Beschwerdeführerin ihre "finanziellen und administrativen

Angelegenheiten" erledigt. Ohnehin ist die Beschwerde auch in dieser

Hinsicht widersprüchlich, wenn zunächst ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin

sei "seit Jahren von ihrem Sohn abhängig", was die finanziellen und

administrativen Angelegenheiten betreffe, nur um in der Folge festzuhalten,

bisher habe ihr Ehemann "sämtliche finanziellen Angelegenheiten für sie

erledigt".

Sodann ergibt sich auch aus den weiteren

Vorbringen in der Beschwerdeschrift (etwa zu den Schwierigkeiten, eine

Pflegekraft anzustellen oder den geltend gemachten Verletzungen der

Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Beaufsichtigung) kein von Art. 8

EMRK erfasstes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und

ihrem Sohn. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein Urteil

des Kantonsgerichts Luzern vom 31. März 2014 nichts.

3.3 Das

Anliegen des Sohns der Beschwerdeführerin, nach über 13-jähriger räumlicher

Trennung die Pflege und Betreuung Letzterer in der Schweiz zu übernehmen, mag

zwar nachvollziehbar erscheinen; indes kann nicht von einem besonderen

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit

die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht in den

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

fällt. Somit vermag die Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen

keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten.

4.

4.1 Da die

Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit

ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in

Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29

AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid

steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc

Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc.

2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und

66 ff.).

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische

Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über

die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei

Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen

Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;

VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).

4.2.2

Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 74 Jahre alt

und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon

auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland

einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).

4.2.3

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen

(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von

Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin

oder des Rentners zur

Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung

persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller

Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,

Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der

einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier

lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der

Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur

Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni

2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hielten sich gemäss

eigenen Angaben seit 2008 insgesamt fünf Mal für jeweils zwischen rund 60 und

90 Tagen in der Schweiz auf. Der Zweck dieser Aufenthalte war jedoch stets

darauf beschränkt, ihren Sohn und dessen Familie zu besuchen. Eigene Beziehungen

zur Schweiz sind dagegen nicht ersichtlich; vielmehr gab der Sohn der

Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner an, seine Mutter habe

"keine Chance [gehabt], kulturelle Bindungen zur Gemeinschaft aufzubauen,

insbesondere unabhängig von mir". Wie die Vorinstanz sodann zu Recht

festhielt, ergeben sich eigene Beziehungen zur Schweiz weder aus den

(flüchtigen) Bekanntschaften mit Nachbarinnen ihres Sohns noch aus den

gelegentlichen touristischen Ausflügen. Hinzu kommt, dass sich aus den Akten

keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin Deutsch bzw. eine

andere Landessprache beherrschte. Mithin erweist sich der Schluss von

Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

4.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28

AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin

über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4

VZAE verfügt, nicht weiter vertieft zu werden.

4.3 Schliesslich

erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der

Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 31 VZAE keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

nicht als rechtsverletzend: Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen sind gemessen

am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter nicht in

gesteigertem Mass infrage gestellt. In finanzieller Hinsicht scheint sie

vielmehr gut gestellt zu sein, zumal sie gemäss eigenen Angaben über Mittel im

Wert von rund einer Million Franken verfügt. Überdies ist ihr Sohn bereit, sie

gegebenenfalls finanziell zu unterstützen, wozu er aufgrund seines Einkommens

auch in der Lage sein dürfte. Schliesslich vermag auch der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin keinen Härtefall zu begründen, zumal – wie aufgezeigt –

eine Pflege und Betreuung in Indien sichergestellt werden kann. Dass das

Gesundheitswesen in Indien allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz

vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard

entspricht, ändert nichts an diesem Ergebnis (vgl. BGr, 1. Oktober 2015,

2C_317/2015, E. 5.2 mit Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,

E. 3.2).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …