VB.2021.00382
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00382
22. Juli 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22909)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00382
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA C und RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. September 2020 wurde die kommunale
Abstimmungsvorlage "Privater Gestaltungsplan 'Areal Hardturm
– Stadion', Zürich-Escher Wyss, Kreis 5" von den Stimmberechtigten
der Stadt Zürich mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 59,1 % angenommen
(82'083 Ja-Stimmen gegenüber 56'744 Nein-Stimmen).
Erwägungen
II.
Am 9. Februar 2021 liessen A, B und C
Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Abstimmung vom 27. September 2020 über die
Vorlage "Privater Gestaltungsplan 'Areal Hardturm – Stadion'" aufzuheben.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 wies der Bezirksrat
Zürich den Stimmrechtsrekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine
Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. II f.).
III.
Dagegen liessen A, B und C am 21. Mai 2021 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der
Beschluss des Bezirksrats, Ziff. I, sei aufzuheben.
Die Volksabstimmung bzw. das Ergebnis
der Abstimmung vom 27. September 2021 über die 'Gestaltungsplan Areal
Hardturm – Stadion' sei aufzuheben.
2.
Eventuell
sei der Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.
3.
Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Ausserdem liessen sie folgenden prozessualen Antrag
stellen: "Der Stadtrat von Zürich sei aufzufordern, sämtliche Unterlagen
über seine Verhandlungen mit der Bauherrschaft über eine Schulanlage im
Hardturm, insbesondere Mietverträge, Absichtserklärungen und ähnliches, zu den
Verfahrensakten zu geben".
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 28. Mai 2021 auf
eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni
2021.
auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A, B und C hielten
mit Replik vom 7. Juni 2021 an ihren Anträgen fest. Ebensolches tat die
Stadt Zürich mit Duplik vom 16. Juni 2021. Am 24. Juni 2021 reichten A,
B und C eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführer machen eine mehrfache Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.
2.2
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr
angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts
tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3, 137 II 266 E. 3.2). Daraus folgt die Verpflichtung,
die Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt,
damit eine sachgerechte Anfechtung möglich ist (BGE 136 I 229 E. 5.2,
134.
I 83 E. 4.1). Vorbringen, welche objektiv gesehen für
die Entscheidfindung unwesentlich sind, müssen selbst implizit nicht
zurückgewiesen werden (BGE 133 III 235 [= Pra. 96/2007
Nr. 139] E. 5.2 in fine; BGr, 7. Oktober 2020,
2C_346/2020, E. 2.2; VGr, 29. April 2021, VB.2020.00847,
E. 2.2).
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführer rügen eine ungenügende Begründung des vorinstanzlichen
Entscheids. Die Vorinstanz gehe "auf die allermeisten Argumente (…)
schlicht und einfach nicht ein"; sie befasse sich "gerade einmal auf
anderthalb Seiten materiell (also exklusive Theorie-Blocksätze,
Prozessgeschichte und Formellem) mit den Ausführungen der
Beschwerdeführer".
Es trifft zwar zu, dass sich
der vorinstanzliche Entscheid nicht mit allen Vorbringen der Rekursschrift im
Einzelnen befasst; dazu war sie aber mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung auch nicht gehalten. Sodann ergibt sich aus dem Rekursentscheid
mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz eine Verletzung von den aus
Art. 34 BV fliessenden Pflichten der Beschwerdegegnerin verneinte.
Entgegen den Beschwerdeführern kann sodann aus dem Umstand, dass ihre Eingaben
im Rekursverfahren insgesamt "über 50 Seiten" umfassten, nicht
abgeleitet werden, dass die Begründung des Rekursentscheids länger hätte
ausfallen müssen. Würde es sich so verhalten, würde eine längere Rechtsschrift
immer auch einen längeren Rechtsmittelentscheid implizieren, was nicht Sinn und
Zweck der Begründungspflicht ist.
2.3.2
Soweit die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe
"Standard-Formulierungen" verwendet, welche "nicht wirklich auf
die Sache eingehen", verfangen ihre Ausführungen ebenfalls nicht. Die von
ihnen kritisierten Formulierungen bringen klar zum Ausdruck, dass die
Vorinstanz die Ansicht der Beschwerdeführer nicht teilt. Darüber hinaus ist sie
nicht gehalten, jedes einzelne Argument ausdrücklich zu widerlegen, und steht
es ihr überdies frei, für die Entscheidfindung unwesentliche Vorbringen
nicht zu behandeln bzw. implizit zu verwerfen.
2.3.3
Schliesslich ist auch in der Ablehnung des Beweisantrags bzw. der
Beweisanträge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Denn auch in
dieser Hinsicht kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie eine
(vertiefte) Auseinandersetzung mit ihren Argumenten verlangen. Die Vorinstanz
verzichtete – in antizipierter Beweiswürdigung – auf die Edition weiterer
Unterlagen, was sich mit hinreichender Klarheit aus dem angefochtenen Entscheid
ergibt.
2.4
Nach dem
Gesagten ist keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die entsprechenden Rügen der
Beschwerdeführer gehen fehl.
3.
Die Beschwerdeführer erneuern vor Verwaltungsgericht den
bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag. Wie sich im Folgenden zeigt,
ist der relevante Sachverhalt hinreichend erstellt. Es kann deshalb auch im
vorliegenden Verfahren darauf verzichtet werden, die Beschwerdegegnerin
aufzufordern, "sämtliche Unterlagen über [ihre] Verhandlungen mit der
Bauherrschaft über eine Schulanlage im Hardturm, insbesondere Mietverträge,
Absichtserklärungen und ähnliches, zu den Verfahrensakten zu geben". Der
entsprechende prozessuale Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1
Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34
Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen
Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der
Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden
kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der
Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie
Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).
Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und
Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung
des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34
Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der
Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder
in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben
Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren
freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre
politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen und möglichst
freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. März 2018, VB.2017.00547,
E. 3.1.1). Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den
demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen
erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 140 I 338
E. 5 Ingress mit Hinweisen).
4.2
Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der
Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von
Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw.
Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei
solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen
kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der
Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche
Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erläutert wird, unter dem
Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht
zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –,
wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit
Hinweisen). Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über
den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der
Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen
sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der
Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine
Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht
unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die
Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht
alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden
können. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der
Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des
Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung
bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen
Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61
E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2).
4.3
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung leitet sich ein Anspruch auf Überprüfung der
Regularität einer (eidgenössischen oder kantonalen) Stimmrechtssache direkt aus
Art. 29 Abs. 1 und aus Art. 29a BV ab, wenn erst im Nachhinein erhebliche
Mängel oder eine massive Beeinflussung der Volksbefragung bekannt werden (BGE 138 I 61 E. 4.2 f.; BGr, 10. April 2019,
1C_315/2018, E. 2.1 – 24. August 2015, 1C_63/2015, E. 2.1; vgl.
BGE 145 I 207 E. 1.1; BGr, 23. März 2021, 1C_713/2020,
E. 4.1.1 [zur Publikation vorgesehen]). Derselbe Anspruch besteht auch in
kommunalen Stimmrechtssachen (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00841,
E. 3.5 – 19. Februar 2020, VB.2019.00843, E. 4.2 Abs. 2).
5.
5.1
Gemäss § 64 Abs. 1 GPR ist zu jeder Abstimmungsvorlage ein
kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht (auch
Abstimmungszeitung oder Abstimmungsbüchlein) zu verfassen, wobei darin
unter anderem die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des
Parlaments sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans
(lit. a), die Erläuterung der Vorlage und des (allfälligen)
Gegenvorschlags (lit. b) sowie das Ergebnis der Schlussabstimmung des
Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die
Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans (lit. d) aufzunehmen sind. Bei einem Referendum ist zudem eine Stellungnahme des
Referendumskomitees aufzunehmen (§ 64 Abs. 1 lit. c GPR).
5.2
Die
Beschwerdeführer rügen, die Beschwerdegegnerin hätte die Stimmberechtigten in
der Abstimmungszeitung über ihren Entscheid informieren müssen, im Perimeter
des Gestaltungsplans eine Schule zu eröffnen. Dabei verweisen sie insbesondere
auf einen Artikel im Tages-Anzeiger vom 5. Februar 2021, worin der
Departementssekretär des Hochbaudepartements der Beschwerdegegnerin unter
anderem mit den Aussagen zitiert wird, es habe schon im Sommer, "Monate
vor dem Urnengang", festgestanden, "das Schulhaus in den Turm zu
integrieren". Der Stadtrat habe "diese Information bewusst nicht in
die Abstimmungsdebatte getragen".
Dispositiv
Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen das Gebot der Sachlichkeit verletzte bzw.
ob sie eine für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheit nicht in die
Abstimmungszeitung aufnahm.
5.3 Am
25. November 2018 fand die kommunale Abstimmung über die Vorlage "Gewährung
von Baurechten für die Realisierung eines Fussballstadions, von gemeinnützigem
Wohnungsbau und zwei Hochhäusern auf dem Areal Hardturm, Übertragung von zwei
Grundstücken ins Verwaltungsvermögen, Objektkredit von 50,15823 Millionen
Franken und Einnahmeverzicht von jährlich 1,72666 Millionen Franken"
statt; diese wurde von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich mit einem Ja-Stimmen-Anteil
von 53,8 % angenommen (vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771,
Sachverhalt I. und II. Abs. 2). Für die Umsetzung des Bauprojekts musste
ein privater Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitet
werden; diesem stimmte der Gemeinderat der Stadt Zürich am 23. Oktober
2019 zu (Geschäft Nr. 2019/235). Dagegen wurde das
Referendum ergriffen, weshalb über das Projekt am 27. September 2020
abgestimmt wurde (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 5.1
Abs. 2).
Wie das Verwaltungsgericht bereits festhielt, vermittelt die hier strittige Abstimmungszeitung ein umfassendes Bild der Abstimmungsvorlage
"Privater Gestaltungsplan 'Areal Hardturm – Stadion',
Zürich-Escher Wyss, Kreis 5", indem sie die planungsrechtlichen
Grundlagen, den Gestaltungsplan sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung
erläutert und auch auf im Nachgang zu Einwänden gegen den Entwurf des
Gestaltungsplans vorgenommene Änderungen desselben eingeht (VGr,
3. Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 5.2 Abs. 2; vgl. zum Inhalt
eines [privaten] Gestaltungsplans § 83 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [LS 700.1]).
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vorn,
E. 4.2) kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte (auch) auf
den (beabsichtigten) Betrieb eines Schulhauses in einem der beiden Hochhäuser
hinweisen müssen. Denn wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist für
die Finanzierung von Schulräumen, für welche die Beschwerdegegnerin mit
Ausgaben von 40 Millionen Franken zuzüglich Mietkosten rechnet, ein
Beschluss des Gemeinderats und der Stimmberechtigten erforderlich (vgl. Art. 10
lit. d der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom
26. April 1970 [GO, AS 101]). Der Entscheid über Schulräumlichkeiten
in einem der Hochhäuser liegt mithin gar nicht beim Stadtrat. Die Argumente,
welche gemäss den Beschwerdeführern gegen den Betrieb einer Schule auf dem Hardturm-Areal
sprechen (fehlende städtische Schulraumplanung, fehlender Bedarf, fehlende
Standorteignung, fehlende Regelung im Gestaltungsplan etc.), werden im Rahmen
der diesbezüglichen politischen Debatten bzw. eines allfälligen
Baubewilligungsverfahrens thematisiert werden. Indem die Beschwerdegegnerin
darauf verzichtete, die Pläne betreffend Betrieb einer Schule in die
Abstimmungszeitung aufzunehmen, verhinderte sie demnach eine Vermischung zweier
politischer Vorlagen. Gleichzeitig konnte dadurch vermieden werden, dass ein
falsches Bild über die Tragweite der Gestaltungsplanvorlage entstand. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf die von den Stimmberechtigten
zu treffenden Entscheidungen nicht zu beanstanden, zumal die
Abstimmungszeitung alle für den Entscheid der Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger wichtigen Elemente zum privaten Gestaltungsplan enthielt; dafür nicht von Bedeutung war, ob die
Beschwerdegegnerin bereits damals beabsichtigte, in einem der beiden Hochhäuser
(auch) eine Schule unterzubringen (vgl. BGr, 14. Juli 2004, 1P.131/2004, E. 3
Abs. 3 f.).
5.4 Nach dem
Gesagten wurde in der Abstimmungszeitung zu den Abstimmungen vom 27. September
2020 kein wichtiges Element für die Meinungsbildung unterdrückt, indem nicht
auch über den Entscheid informiert wurde, im Perimeter des Gestaltungsplans
eine Schule zu eröffnen.
6.
6.1 Schliesslich
ist mit Blick auf die von den Beschwerdeführern verlangte Aufhebung der
Abstimmung Folgendes festzuhalten: Die Wiederholung einer Volkswahl oder
Volksabstimmung wird nach § 27b (in Verbindung mit §§ 63 und 70) VRG
nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die
Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Das kantonale Recht knüpft damit an die
entsprechende Praxis des Bundesgerichts an. Im Fall von Mängeln mit nicht
bezifferbaren Auswirkungen berücksichtigt dieses bei der Prüfung, ob der
gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte,
insbesondere die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten
Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung (BGE 143 I 78
E. 7.1).
Der Urnengang wird
aufgrund einer gesamthaften Betrachtung nur dann aufgehoben, wenn die gerügten
Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können.
Erscheint die Möglichkeit, dass die Wahl oder Abstimmung ohne den Mangel anders
ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht
mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung des Urnengangs
abgesehen werden (BGE 145 I 282 E. 4.2, 145 I 207 E. 4.1, 138 I
61 E. 4.7.2; zum Ganzen auch VGr, 7. Januar
2021, VB.2020.00405, E. 3.1 – 11. Dezember 2019, VB.2019.00618,
E. 6.2).
6.2 Selbst
wenn hier davon auszugehen wäre, dass die Planung einer Schule auf dem
Hardturm-Areal in der Abstimmungszeitung ausdrücklich hätte erwähnt werden
müssen, läge darin angesichts des grossen Stimmenunterschieds keine erhebliche
Unregelmässigkeit, welche eine entscheidende Beeinflussung des
Abstimmungsergebnisses als möglich erscheinen liesse (vgl. BGE 143 I 78 E. 7.1, VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 5.3
Abs. 2). Die Differenz zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen betrug 25'339
oder 18,2 Prozentpunkte, was als gross zu qualifizieren ist (vgl. BGE 114
Ia 427 E. 7b; BGr, 7. Mai 2018, 1C_610/2017,
E. 2.5; VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00618,
E. 6.2.1). Auch aus diesem Grund wäre die Abstimmung vom
27. September 2020 nicht aufzuheben.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, das
Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen
Fall ist hier nicht auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind.
8.2 Den
unterliegenden Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.3 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls eine Parteientschädigung
beantragt. Das Gemeinwesen hat in der Regel keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 8.3;
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51). Das vorliegende Verfahren weist weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf,
weshalb vorliegend an diesem Grundsatz festzuhalten ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …