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Entscheid

VB.2021.00382

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00382

22. Juli 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22909)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00382

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA C und RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch den

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Stimmrechtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 27. September 2020 wurde die kommunale

Abstimmungsvorlage "Privater Gestaltungsplan 'Areal Hardturm

– Stadion', Zürich-Escher Wyss, Kreis 5" von den Stimmberechtigten

der Stadt Zürich mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 59,1 % angenommen

(82'083 Ja-Stimmen gegenüber 56'744 Nein-Stimmen).

Erwägungen

II.

Am 9. Februar 2021 liessen A, B und C

Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Abstimmung vom 27. September 2020 über die

Vorlage "Privater Gestaltungsplan 'Areal Hardturm – Stadion'" aufzuheben.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 wies der Bezirksrat

Zürich den Stimmrechtsrekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine

Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. II f.).

III.

Dagegen liessen A, B und C am 21. Mai 2021 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Der

Beschluss des Bezirksrats, Ziff. I, sei aufzuheben.

Die Volksabstimmung bzw. das Ergebnis

der Abstimmung vom 27. September 2021 über die 'Gestaltungsplan Areal

Hardturm – Stadion' sei aufzuheben.

2.

Eventuell

sei der Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

3.

Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Ausserdem liessen sie folgenden prozessualen Antrag

stellen: "Der Stadtrat von Zürich sei aufzufordern, sämtliche Unterlagen

über seine Verhandlungen mit der Bauherrschaft über eine Schulanlage im

Hardturm, insbesondere Mietverträge, Absichtserklärungen und ähnliches, zu den

Verfahrensakten zu geben".

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 28. Mai 2021 auf

eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni

2021.

auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A, B und C hielten

mit Replik vom 7. Juni 2021 an ihren Anträgen fest. Ebensolches tat die

Stadt Zürich mit Duplik vom 16. Juni 2021. Am 24. Juni 2021 reichten A,

B und C eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen

zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom

1.

September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer machen eine mehrfache Verletzung ihres rechtlichen Gehörs

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller

Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.

2.2

Der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr

angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts

tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu

hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3, 137 II 266 E. 3.2). Daraus folgt die Verpflichtung,

die Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die

Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt,

damit eine sachgerechte Anfechtung möglich ist (BGE 136 I 229 E. 5.2,

134.

I 83 E. 4.1). Vorbringen, welche objektiv gesehen für

die Entscheidfindung unwesentlich sind, müssen selbst implizit nicht

zurückgewiesen werden (BGE 133 III 235 [= Pra. 96/2007

Nr. 139] E. 5.2 in fine; BGr, 7. Oktober 2020,

2C_346/2020, E. 2.2; VGr, 29. April 2021, VB.2020.00847,

E. 2.2).

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführer rügen eine ungenügende Begründung des vorinstanzlichen

Entscheids. Die Vorinstanz gehe "auf die allermeisten Argumente (…)

schlicht und einfach nicht ein"; sie befasse sich "gerade einmal auf

anderthalb Seiten materiell (also exklusive Theorie-Blocksätze,

Prozessgeschichte und Formellem) mit den Ausführungen der

Beschwerdeführer".

Es trifft zwar zu, dass sich

der vorinstanzliche Entscheid nicht mit allen Vorbringen der Rekursschrift im

Einzelnen befasst; dazu war sie aber mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung auch nicht gehalten. Sodann ergibt sich aus dem Rekursentscheid

mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz eine Verletzung von den aus

Art. 34 BV fliessenden Pflichten der Beschwerdegegnerin verneinte.

Entgegen den Beschwerdeführern kann sodann aus dem Umstand, dass ihre Eingaben

im Rekursverfahren insgesamt "über 50 Seiten" umfassten, nicht

abgeleitet werden, dass die Begründung des Rekursentscheids länger hätte

ausfallen müssen. Würde es sich so verhalten, würde eine längere Rechtsschrift

immer auch einen längeren Rechtsmittelentscheid implizieren, was nicht Sinn und

Zweck der Begründungspflicht ist.

2.3.2

Soweit die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe

"Standard-Formulierungen" verwendet, welche "nicht wirklich auf

die Sache eingehen", verfangen ihre Ausführungen ebenfalls nicht. Die von

ihnen kritisierten Formulierungen bringen klar zum Ausdruck, dass die

Vorinstanz die Ansicht der Beschwerdeführer nicht teilt. Darüber hinaus ist sie

nicht gehalten, jedes einzelne Argument ausdrücklich zu widerlegen, und steht

es ihr überdies frei, für die Entscheidfindung unwesentliche Vorbringen

nicht zu behandeln bzw. implizit zu verwerfen.

2.3.3

Schliesslich ist auch in der Ablehnung des Beweisantrags bzw. der

Beweisanträge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Denn auch in

dieser Hinsicht kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie eine

(vertiefte) Auseinandersetzung mit ihren Argumenten verlangen. Die Vorinstanz

verzichtete – in antizipierter Beweiswürdigung – auf die Edition weiterer

Unterlagen, was sich mit hinreichender Klarheit aus dem angefochtenen Entscheid

ergibt.

2.4

Nach dem

Gesagten ist keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die entsprechenden Rügen der

Beschwerdeführer gehen fehl.

3.

Die Beschwerdeführer erneuern vor Verwaltungsgericht den

bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag. Wie sich im Folgenden zeigt,

ist der relevante Sachverhalt hinreichend erstellt. Es kann deshalb auch im

vorliegenden Verfahren darauf verzichtet werden, die Beschwerdegegnerin

aufzufordern, "sämtliche Unterlagen über [ihre] Verhandlungen mit der

Bauherrschaft über eine Schulanlage im Hardturm, insbesondere Mietverträge,

Absichtserklärungen und ähnliches, zu den Verfahrensakten zu geben". Der

entsprechende prozessuale Antrag ist abzuweisen.

4.

4.1

Die in der

Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34

Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte

Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen

Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der

Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden

kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der

Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie

Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).

Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und

Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung

des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34

Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der

Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder

in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben

Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren

freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre

politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen und möglichst

freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. März 2018, VB.2017.00547,

E. 3.1.1). Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den

demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen

erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 140 I 338

E. 5 Ingress mit Hinweisen).

4.2

Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der

Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von

Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw.

Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei

solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen

kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der

Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche

Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erläutert wird, unter dem

Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht

zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –,

wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit

Hinweisen). Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über

den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der

Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen

sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der

Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine

Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht

unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die

Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht

alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden

können. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der

Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des

Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung

bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen

Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61

E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2).

4.3

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung leitet sich ein Anspruch auf Überprüfung der

Regularität einer (eidgenössischen oder kantonalen) Stimmrechtssache direkt aus

Art. 29 Abs. 1 und aus Art. 29a BV ab, wenn erst im Nachhinein erhebliche

Mängel oder eine massive Beeinflussung der Volksbefragung bekannt werden (BGE 138 I 61 E. 4.2 f.; BGr, 10. April 2019,

1C_315/2018, E. 2.1 – 24. August 2015, 1C_63/2015, E. 2.1; vgl.

BGE 145 I 207 E. 1.1; BGr, 23. März 2021, 1C_713/2020,

E. 4.1.1 [zur Publikation vorgesehen]). Derselbe Anspruch besteht auch in

kommunalen Stimmrechtssachen (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00841,

E. 3.5 – 19. Februar 2020, VB.2019.00843, E. 4.2 Abs. 2).

5.

5.1

Gemäss § 64 Abs. 1 GPR ist zu jeder Abstimmungsvorlage ein

kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht (auch

Abstimmungszeitung oder Abstimmungsbüchlein) zu verfassen, wobei darin

unter anderem die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des

Parlaments sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans

(lit. a), die Erläuterung der Vorlage und des (allfälligen)

Gegenvorschlags (lit. b) sowie das Ergebnis der Schlussabstimmung des

Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die

Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans (lit. d) aufzunehmen sind. Bei einem Referendum ist zudem eine Stellungnahme des

Referendumskomitees aufzunehmen (§ 64 Abs. 1 lit. c GPR).

5.2

Die

Beschwerdeführer rügen, die Beschwerdegegnerin hätte die Stimmberechtigten in

der Abstimmungszeitung über ihren Entscheid informieren müssen, im Perimeter

des Gestaltungsplans eine Schule zu eröffnen. Dabei verweisen sie insbesondere

auf einen Artikel im Tages-Anzeiger vom 5. Februar 2021, worin der

Departementssekretär des Hochbaudepartements der Beschwerdegegnerin unter

anderem mit den Aussagen zitiert wird, es habe schon im Sommer, "Monate

vor dem Urnengang", festgestanden, "das Schulhaus in den Turm zu

integrieren". Der Stadtrat habe "diese Information bewusst nicht in

die Abstimmungsdebatte getragen".

Dispositiv

Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen das Gebot der Sachlichkeit verletzte bzw.

ob sie eine für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheit nicht in die

Abstimmungszeitung aufnahm.

5.3 Am

25. November 2018 fand die kommunale Abstimmung über die Vorlage "Gewährung

von Baurechten für die Realisierung eines Fussballstadions, von gemeinnützigem

Wohnungsbau und zwei Hochhäusern auf dem Areal Hardturm, Übertragung von zwei

Grundstücken ins Verwaltungsvermögen, Objektkredit von 50,15823 Millionen

Franken und Einnahmeverzicht von jährlich 1,72666 Millionen Franken"

statt; diese wurde von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich mit einem Ja-Stimmen-Anteil

von 53,8 % angenommen (vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771,

Sachverhalt I. und II. Abs. 2). Für die Umsetzung des Bauprojekts musste

ein privater Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitet

werden; diesem stimmte der Gemeinderat der Stadt Zürich am 23. Oktober

2019 zu (Geschäft Nr. 2019/235). Dagegen wurde das

Referendum ergriffen, weshalb über das Projekt am 27. September 2020

abgestimmt wurde (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 5.1

Abs. 2).

Wie das Verwaltungsgericht bereits festhielt, vermittelt die hier strittige Abstimmungszeitung ein umfassendes Bild der Abstimmungsvorlage

"Privater Gestaltungsplan 'Areal Hardturm – Stadion',

Zürich-Escher Wyss, Kreis 5", indem sie die planungsrechtlichen

Grundlagen, den Gestaltungsplan sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung

erläutert und auch auf im Nachgang zu Einwänden gegen den Entwurf des

Gestaltungsplans vorgenommene Änderungen desselben eingeht (VGr,

3. Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 5.2 Abs. 2; vgl. zum Inhalt

eines [privaten] Gestaltungsplans § 83 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [LS 700.1]).

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vorn,

E. 4.2) kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte (auch) auf

den (beabsichtigten) Betrieb eines Schulhauses in einem der beiden Hochhäuser

hinweisen müssen. Denn wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist für

die Finanzierung von Schulräumen, für welche die Beschwerdegegnerin mit

Ausgaben von 40 Millionen Franken zuzüglich Mietkosten rechnet, ein

Beschluss des Gemeinderats und der Stimmberechtigten erforderlich (vgl. Art. 10

lit. d der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom

26. April 1970 [GO, AS 101]). Der Entscheid über Schulräumlichkeiten

in einem der Hochhäuser liegt mithin gar nicht beim Stadtrat. Die Argumente,

welche gemäss den Beschwerdeführern gegen den Betrieb einer Schule auf dem Hardturm-Areal

sprechen (fehlende städtische Schulraumplanung, fehlender Bedarf, fehlende

Standorteignung, fehlende Regelung im Gestaltungsplan etc.), werden im Rahmen

der diesbezüglichen politischen Debatten bzw. eines allfälligen

Baubewilligungsverfahrens thematisiert werden. Indem die Beschwerdegegnerin

darauf verzichtete, die Pläne betreffend Betrieb einer Schule in die

Abstimmungszeitung aufzunehmen, verhinderte sie demnach eine Vermischung zweier

politischer Vorlagen. Gleichzeitig konnte dadurch vermieden werden, dass ein

falsches Bild über die Tragweite der Gestaltungsplanvorlage entstand. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf die von den Stimmberechtigten

zu treffenden Entscheidungen nicht zu beanstanden, zumal die

Abstimmungszeitung alle für den Entscheid der Stimmbürgerinnen und

Stimmbürger wichtigen Elemente zum privaten Gestaltungsplan enthielt; dafür nicht von Bedeutung war, ob die

Beschwerdegegnerin bereits damals beabsichtigte, in einem der beiden Hochhäuser

(auch) eine Schule unterzubringen (vgl. BGr, 14. Juli 2004, 1P.131/2004, E. 3

Abs. 3 f.).

5.4 Nach dem

Gesagten wurde in der Abstimmungszeitung zu den Abstimmungen vom 27. September

2020 kein wichtiges Element für die Meinungsbildung unterdrückt, indem nicht

auch über den Entscheid informiert wurde, im Perimeter des Gestaltungsplans

eine Schule zu eröffnen.

6.

6.1 Schliesslich

ist mit Blick auf die von den Beschwerdeführern verlangte Aufhebung der

Abstimmung Folgendes festzuhalten: Die Wiederholung einer Volkswahl oder

Volksabstimmung wird nach § 27b (in Verbindung mit §§ 63 und 70) VRG

nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die

Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Das kantonale Recht knüpft damit an die

entsprechende Praxis des Bundesgerichts an. Im Fall von Mängeln mit nicht

bezifferbaren Auswirkungen berücksichtigt dieses bei der Prüfung, ob der

gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte,

insbesondere die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten

Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung (BGE 143 I 78

E. 7.1).

Der Urnengang wird

aufgrund einer gesamthaften Betrachtung nur dann aufgehoben, wenn die gerügten

Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können.

Erscheint die Möglichkeit, dass die Wahl oder Abstimmung ohne den Mangel anders

ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht

mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung des Urnengangs

abgesehen werden (BGE 145 I 282 E. 4.2, 145 I 207 E. 4.1, 138 I

61 E. 4.7.2; zum Ganzen auch VGr, 7. Januar

2021, VB.2020.00405, E. 3.1 – 11. Dezember 2019, VB.2019.00618,

E. 6.2).

6.2 Selbst

wenn hier davon auszugehen wäre, dass die Planung einer Schule auf dem

Hardturm-Areal in der Abstimmungszeitung ausdrücklich hätte erwähnt werden

müssen, läge darin angesichts des grossen Stimmenunterschieds keine erhebliche

Unregelmässigkeit, welche eine entscheidende Beeinflussung des

Abstimmungsergebnisses als möglich erscheinen liesse (vgl. BGE 143 I 78 E. 7.1, VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 5.3

Abs. 2). Die Differenz zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen betrug 25'339

oder 18,2 Prozentpunkte, was als gross zu qualifizieren ist (vgl. BGE 114

Ia 427 E. 7b; BGr, 7. Mai 2018, 1C_610/2017,

E. 2.5; VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00618,

E. 6.2.1). Auch aus diesem Grund wäre die Abstimmung vom

27. September 2020 nicht aufzuheben.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, das

Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen

Fall ist hier nicht auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen sind.

8.2 Den

unterliegenden Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.3 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls eine Parteientschädigung

beantragt. Das Gemeinwesen hat in der Regel keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den

angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 8.3;

Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Das vorliegende Verfahren weist weder in

tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf,

weshalb vorliegend an diesem Grundsatz festzuhalten ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …