VB.2021.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00384
24. Juni 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22845)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00384
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B, diese substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210048-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 4. Mai
2021 an, dass A nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in
Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 12. Mai 2021 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 4. August 2021 zu bewilligen. Mit Entscheid
vom 14. Mai 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft
und bewilligte sie antragsgemäss bis 4. August 2021.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Mai 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die unverzügliche Haftentlassung. Es sei die Rechtswidrigkeit der Haft
festzustellen. Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai
2021.
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und RA B, substituiert durch MLaw C,
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 2. Juni 2021 auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. A hielt mit Eingabe vom 10. Juni 2021 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft.
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.
Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem
Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2
mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00812, E. 1.3).
Ein Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, das über die ebenfalls
beantragte Entlassung aus der Ausschaffungshaft hinausginge, ist nicht
erkennbar, zumal mit Letzterem die geforderte Aussage über die Rechtmässigkeit
der Haftanordnung verbunden ist.
1.3
Nach § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG kann die anordnende Behörde bei
besonderer Dringlichkeit die Beschwerdefrist von grundsätzlich 30 Tagen
bis auf fünf Tage abkürzen. Ob und wann besondere Dringlichkeit vorliegt,
welche die Abkürzung der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist rechtfertigt, ist
aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die anordnende Behörde
besitzt hierbei ein erhebliches Ermessen, ebenso mit Bezug auf die zu
bestimmende Dauer der Frist. Die sich gegenüberstehenden Interessen –
insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung einerseits und an der Gewährung
eines umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sind sorgfältig gegeneinander
abzuwägen (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 22 N. 27).
Die Vorinstanz begründete die Verkürzung der
Beschwerdefrist damit, dass ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen besonders
dringlich seien. Auch vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, dass er ein
sehr hohes Interesse an einem raschen Entscheid habe, da sein
verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit beschnitten sei. Da dem
Beschwerdeführer mit der Ausschaffungshaft die Freiheit entzogen wurde, hat er
grundsätzlich ein besonderes Interesse an einer raschen Beantwortung der Frage,
ob dieser Freiheitsentzug rechtmässig ist. Die von der Vorinstanz gewählte
Frist von 10 Tagen ermöglicht noch immer einen umfassenden Rechtsschutz. So
konnte auch die vom Beschwerdeführer mandatierte Vertretung eine
rechtsgenügende Beschwerde innert der genannten Frist einreichen. Die
Vorinstanz hat daher ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie
die Beschwerdefrist auf 10 Tage abkürzte.
Der Entscheid der Vorinstanz erging am 14. Mai 2021
und wurde gleichentags zugestellt. Die Beschwerdefrist lief daher grundsätzlich
am 24. Mai 2021 ab. Da es sich beim 24. Mai 2021 jedoch um den
Pfingstmontag und damit um einen Ruhetag nach § 1 Abs. 1 lit. b
des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000 handelt, wurde
die Frist bis zum 25. Mai 2021 verlängert. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers trägt den Poststempel vom 25. Mai 2021, weshalb sie
rechtzeitig erhoben wurde.
2.
Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer stellte am 30. April
2015.
ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 8. November 2016 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
am 6. Februar 2017 nicht ein. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine
neue Ausreisefrist bis zum 6. März 2017, welcher er nicht nachkam.
Am 10. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer u. a. wegen rechtswidriger
Einreise verhaftet. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug vom 12. Mai 2021
versetzte ihn die Beschwerdegegnerin sogleich in Ausschaffungshaft, wogegen er
sich im vorliegenden Verfahren wehrt.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG
genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint,
die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren
umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des SEM vom 8. November 2016).
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AIG. Danach kann die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden,
wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Dies ist regelmässig dann
anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,
dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1;
BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.1).
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung verurteilt. Er war mehrfach untergetaucht und es liegen
Hinweise vor, dass er die Schweiz illegal ins Ausland verlassen könnte. Die
Vorinstanz hat somit das Vorliegen eines Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AIG zu Recht bejaht.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar
sei.
3.4.2
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was
nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1
mit Hinweisen). Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu
gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen
oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird
realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c; 125 II 217 E. 2). Dies
ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als
ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und
konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige
zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der
Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit
durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete
Hinweise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an
der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung bzw. der Möglichkeit
der freiwilligen Ausreise (vgl. die Urteile 2C_408/2020, vom 21. Juli
2020, E. 3.2; 2C_414/2020 vom 12. Juni 2020 E. 3.3.1;
2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.2 und 2C_312/2020 vom 25. Mai
2020.
E. 2.3.1).
3.4.3
Der Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden als somalischer Staatsangehöriger
anerkannt. Für die Ausstellung eines EJPD-Laissez-Passer ist die Zustimmung der
Flughafenbehörde in Mogadishu notwendig, welche noch ausstehend ist. Auch die
Erinnerungsanfrage vom 25. Mai 2021 ist noch ausstehend. Die Reaktionszeit
der somalischen Behörden ist in casu länger als üblich. Momentan finden Flüge
nach Mogadischu statt (https://www.google.com/travel/flights, Flug von Zürich
nach Mogadischu, besucht am 16. Juni 2021). Auch konnte diesen Februar
bereits eine begleitete Rückführung nach Mogadischu stattfinden. Es ist zu
erwarten, dass die Zustimmung der Flughafenbehörde in nächster Zeit eintreffen
sollte. Zumindest liegen zurzeit keine Hinweise vor, dass dies trotz etwas
längerer Reaktionszeit als üblich nicht in absehbarer Zeit erfolgen könnte.
Demgemäss erscheint eine Ausweisung innert absehbarer Frist als möglich. Sodann
fand noch kein Rückführungsversuch statt, weshalb der Beschwerdeführer auch
noch keinen PCR-Test verweigert hat. Die Aussage allein, er werde einen solchen
Test verweigern, vermag die Ausweisung noch nicht als unmöglich erscheinen
lassen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht zu einem Test gezwungen werden
kann. Es besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Meinung,
insbesondere unter Druck der Ausschaffungshaft, diesbezüglich ändert.
3.5
3.5.1
Die Haft muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer
bestreitet. Er gibt an, seine privaten Interessen würden die öffentlichen
Interessen an der Ausschaffungshaft überwiegen.
3.5.2
Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11.
Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
3.5.3
Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil ausdrücklich, dass die Haft
verhältnismässig sei. In diesem Zusammenhang ging sie auf die Situation des
Beschwerdeführers in der Schweiz ein. Eine Verletzung der Begründungspflicht
ist nicht erkennbar.
3.5.4
Der Beschwerdeführer missachtete mehrfach die gegen ihn verfügte
Ausgrenzung, zudem galt er wiederholt als unbekannten Aufenthalts. Die Haft
erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich, da davon auszugehen ist,
dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den Wegweisungsvollzug nicht
sicherzustellen vermögen. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass er ja
angegeben habe, wo er wohne, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten
würde und er an einem legalen Aufenthalt interessiert sei, vermögen daran
nichts zu ändern, hat er sich doch wie gezeigt bereits in der Vergangenheit
nicht an behördliche Auflagen gehalten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte hier eine
Verlobte, mit welcher er auch schon religiös getraut sei, sowie Freunde und
Familie. Er sei an einem legalen Aufenthalt interessiert, weshalb nicht mit
erneuten Straftaten oder Untertauchen zu rechnen sei. Seine begangenen Delikte
hätten die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet, seine privaten Interessen
würde daher die öffentlichen Interessen überwiegen.
Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer
Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven
Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil
Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den
Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche
Interesse ist sodann erhöht, da sich der Beschwerdeführer unter anderem auch
des Angriffs sowie des Diebstahls strafbar gemacht hat. Sodann war er auch
mehrfach untergetaucht und ein erneutes Untertauchen ist trotz Beteuerungen des
Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Das Interesse des Beschwerdeführers
besteht im Erhalt seiner Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte,
wobei er diese auch im Gefängnis pflegen kann, so besucht ihn seine Verlobte
gemäss eigenen Aussagen im Gefängnis. Dass sich seine jetzige Verlobte und
"religiös angetraute Frau" in der Schweiz befindet, ist sodann nicht
wesentlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zum einen sind religiöse
Trauungen erst nach der Ziviltrauung gestattet (Art. 97 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches), weshalb eine solche religiöse Trauung nicht
zulässig wäre. Zum anderen beantragte A bereits am 15. März 2019 zusammen
mit seiner in der Schweiz niedergelassenen, um 22 Jahre älteren
kenianischen damaligen Verlobten D, die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat, wobei der Verdacht der
Scheinehe im Raum lag. Die jetzige Verlobte des Beschwerdeführers sprach schliesslich
bei ihrer ersten Verlobung im Jahr 2018 sodann von einer Zweckehe, weshalb auch
diesbezüglich gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner jetzigen Verlobten bestehen.
Alles in allem vermögen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu
überwiegen.
3.5.5
Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder
in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch
werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
4.2
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
RA B, substituiert durch MLaw C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin
zu bestellen.
4.2.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung,
ergänzt durch die Replik, ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte
Zeitaufwand von 16,5 Stunden (wovon 11 Stunden à Fr. 110.- durch die
Praktikantin geleistet wurden) sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen
mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden
rechtlichen Fragen noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV
VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'436.30 zu
entschädigen.
4.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 bleibt
vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von RA B, substituiert durch MLaw C, eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'436.30 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …