VB.2021.00386
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00386
1. Dezember 2021Deutsch21 min
(URT.2021.23247)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00386
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren am 1962, Staatsangehörige des
Kongo, reiste im Jahr 1983 in die Schweiz ein. 1990 erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 3. Dezember 2018 verlängert
wurde. A ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 2. Dezember
2020 reichte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein.
Am 3. März 2021 trat das Migrationsamt darauf nicht ein.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 7. April 2021 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 21. April 2021 ab.
III.
Am 25. Mai 2021 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 21. April 2021. Es sei das
Migrationsamt anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu
behandeln. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bzw. prozessualer Toleranz sei
ihr der Aufenthalt während des hängigen Verfahrens zu erlauben und das
Migrationsamt anzuweisen, Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Eventualiter sei
der Beschwerdegegner anzuweisen, das Dossier zur Prüfung der vorläufigen
Aufnahme dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu unterbreiten. Es sei ihr
eine Parteientschädigung zuzusprechen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
wie auch für das Verfahren vor Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2021 erhob das
Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, da A den Zürcher Gerichten noch
Kosten in der Höhe von Fr. 1'147.55 schuldet, und hielt fest, dass bis zum
Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. A leistete die Kaution
fristgerecht.
Während die Rekursabteilung auf
Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin, ihr sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der
Aufenthalt während des hängigen Verfahren zu erlauben, erübrigt sich mit dem
heutigen Urteil.
1.3
Das
Migrationsamt wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung am 3. März 2021 ohne materielle Prüfung ab, da es
die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung als nicht erfüllt erachtete.
Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid,
mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des
Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die
vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid
nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2,
unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein
die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage. Es ist
im vorliegenden Verfahren daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf
ihr entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre. Der Eventualantrag, es sei
das Migrationsamt anzuweisen, das Dossier zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme dem
SEM zu unterbreiten, kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist. Der
Beschwerdeführerin steht es aber jederzeit frei, ein solches Gesuch, unter
Angabe von Wegweisungsvollzugshindernissen, beim Migrationsamt einzureichen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin reichte am 29. November 2018 ein Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wies
das Migrationsamt das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe
von Januar 1996 bis November 2013 Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 600'000.-
bezogen. Danach habe sie sich zwar von der Sozialhilfe gelöst, aber stattdessen
weitere Schulden angehäuft. Im Betreibungsregister seien Verlustscheine im
Gesamtbetrag von rund Fr 75'000.- verzeichnet. Seit der letzten Verwarnung
am 19. April 2018 seien die Schulden um rund Fr. 12'000.-
angewachsen. Die Beschwerdeführerin nahm die Verfügung nicht entgegen. Am 18. Januar
2020.
ist die Verfügung rechtskräftig geworden.
Mit dem verfahrensauslösenden Gesuch vom 20. Dezember
2020.
ersuchte die Beschwerdeführerin um Anpassung der Verfügung vom 10. Dezember
2019.
wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit (Revision; § 86 a lit. b
VRG) und aufgrund veränderter Tatsachen (Wiedererwägung; Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]). Weiter ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 ([EMRK]; Recht auf Privatleben) und Art. 30 Abs. 1
lit. b Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005(AIG;
schwerwiegender persönlicher Härtefall).
2.2
Das
Migrationsamt trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Es
begründete sein Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass in seiner
rechtskräftigen Verfügung vom 10. Dezember 2019 eine Auseinandersetzung
mit sämtlichen bei vorliegendem Sachverhalt in Betracht fallenden
Rechtsgrundlagen bereits erfolgt sei. In den Gesuchen seien weder neue
erhebliche Tatsachen noch Beweismittel eingereicht worden, welche im früheren
Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Es würden lediglich alle
betreffenden Normen erneut infrage gestellt. Die Revision erweise sich deshalb
als unzulässig. Das einzige mit der Eingabe vom 2. Dezember 2020 und dem
zugleich eingereichten Schreiben der Kinder der Beschwerdeführerin vom 26. November
2020.
gemachte Vorbringen, welches als neu angesehen werden könnte, liege im
Umstand, dass sich die Kinder infolge der Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Dezember
2019.
nun dazu bereit erklärt hätten, dafür besorgt zu sein, dass ihre Mutter
keine weiteren Schulden mehr verursache und sie nicht erneut auf die
Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein werde. Es sei in diesem
Zusammenhang aber auch auf die in der Verfügung vom 10. Dezember 2019
gemachten eingehenden Ausführungen zu verweisen, wonach die früher lediglich
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende Beschwerdeführerin während Jahren
in ausserordentlich hohem Umfang Leistungen der Sozialhilfe erhalten und
ausserdem eine erhebliche Überschuldung herbeigeführt habe. Leistungen
Dritter, vor allem finanzielle Leistungen oder Naturalleistungen von
Verwandten, könnten bei der Prüfung ausreichender finanzieller Mittel nur in
engen Grenzen berücksichtigt werden. Wegen des Verbots der übermässigen
Selbstbindung im Sinn von Art. 27 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) könnten sich beispielsweise Nachkommen nur sehr beschränkt rechtlich
bindend zu Leistungen an ihre Eltern verpflichten. Was darüber hinausgeht, habe
lediglich moralische, aber nicht rechtlich bindende Wirkung. Eine Verpflichtung
zur lebenslänglichen Unterhaltsgewährung sprenge die Grenzen der zulässigen
Selbstverpflichtung nach Art. 27 ZGB. Leistungen Dritter werden deshalb
nur bis zu einem Viertel der Lebensunterhaltskosten (gemäss
SKOS-Berechnungsblatt) und für die Dauer von zwei Jahren akzeptiert. Und selbst
wenn die Beschwerdeführerin mit Bezug auf eine Bewilligungserteilung aus der
Zusicherung ihrer Kinder etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen würde, so
bleibe in diesem Zusammenhang ferner festzuhalten, dass mit der zwölfseitigen
Eingabe vom 2. Dezember 2020 kein einziges Dokument eingereicht worden sei,
welches über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern Auskunft gebe, mithin das Vorhandensein genügender
finanzieller Mittel belegen würde. Eine wesentliche Änderung der Umstände liege
damit nicht vor. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein grundrechtlicher
Wiedererwägungs- und Revisionsgrund vor. Es bestehe im Lichte der
bundesgerichtlichen Praxis und abgeleitet von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
ein Wiedererwägungs- und Revisionsgrund, wenn das Weiterbestehen einer
rechtsbeständigen Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl
zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Dies sei hier der Fall. Die Vorinstanz
sei in ihrer ursprünglichen Verfügung zu Unrecht von einem Widerrufsgrund
ausgegangen. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit liege Jahre zurück und sei ihr
insofern nicht vorwerfbar bzw. selbstverschuldet, als sie durch Erwerbsarmut
und Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben bedingt gewesen sei. Sodann sei der
Vorwurf des Migrationsamts, sie habe Sozialhilfe im Umfang von Fr. 603'227.20
bezogen, aktenwidrig. Von dem vom Migrationsamt als Sozialhilfe qualifiziertem
Betrag seien Fr. 319'815.10 abzuziehen, da die Beschwerdeführerin diese
als Alimentenbevorschussung erhalten habe. Das Migrationsamt habe zudem nicht
beachtet, dass sie dem Sozialamt eine Abtretungsverfügung unterzeichnet habe.
Diese den Sozialen Diensten erstatteten Leistungen würde in den
migrationsrechtlichen Akten keinen Niederschlag finden. Auch entbehre die
Annahme, es bestehe eine reelle Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit nach
einer über sechsjährigen Sozialhilfeunabhängigkeit jeder sachlichen Grundlage.
Weiter könne eine Wegweisung im Bereich der mutwilligen Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen nur bei der
Anhäufung von Betreibungen und Verlustscheinen ab der Höhe von etwa Fr. 80'000.-
in Betracht gezogen werden. Sie habe keine Verlustscheine in der entsprechenden
Höhe erwirkt. Auch die behauptete Mutwilligkeit ergebe sich nicht aus den Akten
und sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht zu
erkennen. Abgesehen davon, dass das Migrationsamt hierfür beweispflichtig
gewesen sei und ein solcher Beweis nicht ansatzweise erbracht habe, würden sich
auch aus den Akten kein Beweis ergeben. Selbst wenn die Schulden seit der
Verwarnung etwas angestiegen sein sollten, könne daraus noch keine
Mutwilligkeit geschlossen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG sei daher irrigerweise als erfüllt betrachtet worden. Sodann
wirke die Verfügung mit Blick auf ihre jahrzehntelange Anwesenheit im
Verfügungszeitpunkt von 36 Jahren und sechs Monaten sowie von drei Kindern im
Alter von 34, 27 und fast 24 Jahren, umso stossender. Sie habe die Kontakte zum
Herkunftsland abgebrochen. Zur einzigen noch im Kongo lebenden Schwester habe
sie seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr. Letztmals habe sie diese im Jahr 1998
anlässlich der Beerdigung ihres Vaters dort getroffen. Aufgrund ihrer starken
sozialen Verwurzelung in der Schweiz und ihrer völligen Entfremdung vom
Herkunftsland ergebe sich ein weit überwiegendes privates Interesse am Verbleib
in der Schweiz, welche durch gegenläufige öffentliche Interessen an ihrer Entfernung
nicht ansatzweise infrage gestellt würden. Die Verfügung des Migrationsamts
erweise sich deshalb als krass fehlerhaft und beruhe auf einer Verletzung des
Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots und des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie das von Art. 8 EMRK geschützte
Privatleben. Die Verletzung seien derart krass, dass die Verfügung äusserst
stossend sei und dem Gerechtigkeitsgefühl in gröbster Weise zuwiderlaufe.
Angesichts der schwerwiegenden materiellen Fehler sei ein grundrechtlicher
Wiedererwägungsanspruch zu bejahen.
Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen neuer
tatsächlicher Verhältnisse verneint. Selbst wenn man zum Zeitpunkt der
Verfügung eine ungünstige Zukunftsprognose hinsichtlich der
Sozialhilfeabhängigkeit, aber auch künftiger Verschuldungen habe stellen
können, sei dies spätestens seit dem Zeitpunkt der Stellung des
Wiedererwägungsgesuches nicht mehr der Fall. Sie habe schon in den letzten
Jahren vor der Verfügung keine neuen Betreibungen mehr erwirkt und lebe seit
der Verfügung ganz schuldenfrei. Ihre Tochter habe zum fraglichen Zeitpunkt
keine Kenntnis der Verfügung gehabt und auch sonst habe die
Unterstützungsbereitschaft vor dem Stellenantritt der Tochter noch gar kein
Thema sein können. Die Unterstützungsbereitschaft bilde ein relevantes Novum,
dass geeignet sei, die reelle Gefahr eines künftigen Sozialhilfebezugs
praktisch auszuschliessen. Wenn die Bürgschaft noch einer notariellen
Beglaubigung bedürfe, um allfälligen Gläubigern einen durchsetzbaren Anspruch
zu vermitteln, sei dies ohne Weiteres beschaffbar.
Subsidiär sei das am 2. Dezember 2020 gestellt Gesuch
auch als neues Gesuch zu prüfen, da sie aufgrund des menschenrechtlich
geschützten Privatlebens ein sog. Rückkehrrecht habe und eine
Interessenabwägung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen wäre.
2.4
2.4.1
Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war
oder keine Veranlassung bestand, kann sie gemäss §§ 86a ff. VRG bei
derjenigen Instanz, welche die Sache zuletzt materiell beurteilt hat, eine
Revision des rechtskräftigen Entscheids über ihr früheres Anwesenheitsrecht
verlangen (vgl. § 86a Abs. 1 lit. b VRG; Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N. 8 ff.).
Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer
neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen
beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86a Abs. 1 VRG). Die Gutheissung dieses Gesuchs würde dazu führen, dass die
frühere Bewilligung wiederauflebt (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.1 ff.;
zum Ganzen auch VGr, 3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 2,
und 24. September 2020, VB.2020.00332, E. 4.2).
§ 86a VRG umschreibt die Revisionsgründe grundsätzlich
abschliessend. Das Bundesgericht leitet aus dem Verbot der formellen
Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
und 2 BV) einen bundesverfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision ab.
Dieser Anspruch bezieht sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und
Beweismittel, wie er in § 86a Abs. 1 lit. b VRG enthalten ist,
und geht nicht weiter als der gesetzliche Anspruch. Es ist unklar, ob und
inwieweit darüber hinaus ein grundrechtlicher Revisionsanspruch anzunehmen ist.
Das Bundesgericht geht gemäss einer weit zurückreichenden, aber nicht gefestigt
wirkenden Praxis davon aus, dass eine rechtsbeständige Verfügung zu revidieren
ist, wenn ihr Weiterbestehen zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl
zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (Bertschi Martin, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Zürich etc. 2014, § 86a N. 19 f.).
2.4.2
Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich
als trölerisch. Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere,
rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine
neue Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden
Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um
Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi‑Anpassung"
bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende
Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell
rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender
Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue
Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu
stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Ob eine massgebliche
Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine
Eintretensfrage. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine
Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die
Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten
Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,
3.
März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweisen; vgl.
auch BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.1, und 18. September
2019, 2C_393/2019, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]).
Eine Wiedererwägung liegt grundsätzlich im Ermessen der
Behörde, die entsprechend darüber entscheiden kann, ob sie auf ein
Wiedererwägungsgesuch eintreten will oder nicht. Unter bestimmten
Voraussetzungen besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sogar
ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Steht ein ursprünglicher
Fehler der Verfügung infrage, gibt es insbesondere einen solchen Anspruch, der
dann praktisch einem Revisionsrecht nahekommt, wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand (BGE 120 Ib 42 E. 2b, BGE 113 Ia 146 E. 3a;
BGr, 8. August 2007, 2A.18/2007, E. 2.3). Die erste der beiden
Voraussetzungen betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung.
Bei der zweiten Voraussetzung geht es um einen ursprünglichen Fehler der
Verfügung; in diesem Fall hätte ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden
können und grundsätzlich müssen. Ein wiedererwägungsweises Öffnen einer
Verfügung wegen unrichtiger Rechtsanwendung ist dementsprechend in der
allgemeinen Verwaltungsrechtspflege nur höchst selten möglich. Als Ausnahme
wird in der Lehre die sich über längere Zeitspanne auswirkende Dauerverfügung
genannt, welche das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven
Rechts fortdauernd stark tangiert. Des Weiteren könnte allenfalls bei
schwerwiegenden materiellen Fehlern dann ausnahmsweise von einer Verfügung
abgewichen werden, wenn sie zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl
zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b; BGr, 11. Oktober
2019, 1C_179/2019, E. 2.3; BGr, 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.2
mit Hinweisen; BVGr, 22. März 2010, A-2391/2008, E. 2.3).
2.5
2.5.1
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von einer mit
schwerwiegenden materiellen Fehlern belasteten Verfügung auf eine dem
Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufende Weise betroffen ist. Hierzu müsste die
Verfügung an derart groben Mängeln leiden, dass sie selbst als nichtig
erscheint. Von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Dispositiv
Beschwerdeführerin wäre demnach nur dann abzusehen, wenn sie aufgrund einer
nichtigen und damit der Rechtskraft nicht fähigen Verfügung erfolgt worden
wäre. Eine Verfügung ist lediglich dann nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende
Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht
ernsthaft gefährdet (vgl. BGE 98 Ia 568 E. 4; BGr, 8. August 2007,
2A.18/2007, E. 2.4; BGr, 29. August 2003, 2P.112/2003, E. 2.4.1
und 2.4.2).
Die
Vorinstanz hielt in der ursprünglichen Verfügung im Wesentlichen fest, die
Beschwerdeführerin sei während rund 18 Jahren sozialhilfeabhängig gewesen. Sie
habe sich nur deshalb von der Sozialhilfe losgelöst, weil sie habe erkennen
müssen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung bei fortlaufendem Sozialhilfebezug
nicht mehr verlängert worden wäre. Auf diese Weise habe sie aber lediglich die
Problematik vom Widerrufsgrund der Sozialhilfe auf den Widerrufsgrund der
Überschuldung verlagert. Eine in solch einem Zusammenhang erfolgte
Überschuldung könne nicht anders als mutwillig und treuwidrig bezeichnet
werden. Die Beschwerdeführerin habe die so gewonnene Zeit nicht für eine
Verhaltensänderung und für eine Verbesserung ihrer Situation genutzt, sondern
habe in der Folge wegen ihrer Schulden wiederholt migrationsrechtlich verwarnt
werden müssen. Selbst angesichts der erneut drohenden Wegweisung habe sie nur
eine Teilzeitstelle angenommen, obwohl ihr ein Arbeitspensum von 100 %
ohne Weiteres möglich und zumutbar sei. Dies zeuge nicht von einem unbedingten
Willen, die Schuldenspirale nunmehr tatkräftig zu durchbrechen, sondern lasse
vielmehr auf eine Gleichgültigkeit schliessen. Die Beschwerdeführerin erfülle
deshalb den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE. Die Beschwerdeführerin halte sich zwar seit rund 36 Jahren und
sechs Monaten in der Schweiz auf, sie habe aber während rund 18 Jahren, d. h. während rund der
Hälfte ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz, Sozialhilfeleistungen mit
einer Gesamtsumme von Fr. 603'227.20 und damit in sehr hohem Umfang
beansprucht. Zudem habe sie mutwillig einen erheblichen Schuldenberg angehäuft.
Trotz ihrer langen Anwesenheit sei es ihr auch bis zum heutigen Tage nicht
gelungen, sich beruflichen in den hiesigen ersten Arbeitsmarkt nachhaltig zu
integrieren. Ihr Lebenslauf sei geprägt von Teilzeitstellen, Temporärjobs und
zahlreichen Stellenwechseln, oft unterbrochen von längerdauernden Zeiten der
Arbeitslosigkeit. Es sei in all dieser Zeit trotz der langen Anwesenheit nicht
zu einer wesentlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse gekommen. Damit
liege ein triftiger Grund vor, weshalb ihre Aufenthaltsbeendigung ihr Anspruch
auf Schutz des Privatlebens nicht verletzt sei. Selbst wenn der Schutzbereich
von Art. 8 EMRK tangiert sein sollte, liege durch den Widerrufsgrund ein
Eingriffsgrund nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vor. Aufgrund der ungünstigen
Prognose bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der
Beschwerdeführerin. Der heute 57-jährigen Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr
in ihr Heimatland zumutbar, in dem sie mehr als ein Drittel ihres bisherigen
Lebens verbracht habe. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
würde sich deshalb auch verhältnismässig erweisen.
Die Erwägungen des Migrationsamts sind nachvollziehbar und
lassen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine derart schwerwiegenden
materiellen Fehler erkennen, welche ein ganz ausnahmsweises Rückkommen der
ursprünglichen Verfügungen rechtfertigen würde. Auch wenn ein Teil der
Sozialhilfeleistungen Alimentenbevorschussungen enthalten und sie eine
Abtretungserklärung unterzeichnet hat, vermag dies nichts an der Tatsache zu
ändern, dass die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum einen
erheblichen Betrag an Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Das Migrationsamt hat
seinen Entscheid jedoch wesentlich auf die Überschuldung abgestützt. Entgegen
dem Einwand der Beschwerdeführerin kennt das Gesetz selbst keine betragsmässige
Grenze, ab welcher sich eine Verschuldung der betroffenen ausländischen Person
auf eine Bewilligung bzw. Verfügung betreffend die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auswirken kann. Die öffentlichen Interessen an einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person sind
jedoch umso gewichtiger, je mehr sich diese verschuldet und sich trotz
Verwarnungen nicht um Schuldentilgung bemüht. Die Mutwilligkeit einer Schuldenwirtschaft
ist anzunehmen, wenn keine wesentliche Besserung des Verhaltens zu verzeichnen
ist bzw. das unerwünschte Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird,
sich die ausländische Person mithin weiterhin mutwillig verschuldet hat (BGr, 14. Dezember
2012, 2C_97/2012, E. 2.3). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die
gesundheitlich nicht beeinträchtigte Beschwerdeführerin auch nach dem sie am 5. August
2015 und am 19. April 2019 ausländerrechtlich verwarnt werden musste und
am 17. März 2017 erneut ein entsprechendes Hinweisschreiben ergangen war,
keinerlei Bemühungen zum Schuldenabbau eingereicht. Auch ihre
Stellensuchbemühungen seien unzureichend gewesen. Sie habe lediglich drei
undatierte Bewerbungen eingereicht, welche inhaltlich praktisch identisch
gewesen seien und von welchen nicht gesagt werden könne, ob sie überhaupt
versandt worden seien. Wenn das Migrationsamt gestützt hierauf davon ausging,
dass die Beschwerdeführerin die Problematik durch die Loslösung von der
Sozialhilfe lediglich vom Widerrufsgrund der Sozialhilfe zum Widerrufsgrund der
Überschuldung verschoben habe und trotz der bislang ergriffenen diversen
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht gewillt sei, ernsthaft und auf Dauer von
ihrer Schuldenwirtschaft loszukommen, ist ihre Beweiswürdigung nicht
willkürlich.
Es erscheint zwar fraglich, ob die Schuldensituation der
Beschwerdeführerin für sich derart gravierend ist, dass von einem besonderen
Grund auszugehen wäre, welcher trotz der langen Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführerin in der Schweiz gegen einen aus dem Anspruch auf Privatleben
abgeleiteten Aufenthaltsanspruch spricht. Vorliegend hat das Migrationsamt aber
zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zuvor während rund
18 Jahren einen erheblichen Betrag an Sozialhilfeleistungen bezogen hat
und keinerlei Bemühungen zur Schuldensanierung aufgezeigt hat. Diese Umstände
lassen die Schlussfolgerung des Migrationsamts, dass es trotz der langen
Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zu einer wesentlichen
Integration in die hiesigen Verhältnisse gekommen sei und ein triftiger Grund
vorliege, weshalb durch ihre Aufenthaltsbeendigung ihr Anspruch auf Schutz des
Privatlebens nicht verletzt sei, nicht als willkürlich erscheinen.
2.5.2
Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das Grundrecht des Schutzes des
Privatlebens subsidiär ein neues Gesuch geltend macht, verkennt sie, dass das
Migrationsamt in seiner ursprünglichen Verfügung eine umfassende
Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen hat. Dabei hat sie sämtliche privaten
Interessen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, insbesondere auch die
Situation ich ihrem Heimatland. Das Migrationsamt ist nur dann gehalten, auf
ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen
Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. E. 2.4.3).
Die Beschwerdeführerin zeigt indes nicht auf, inwiefern sich die Situation seit
dem Erlass der ursprünglichen Verfügung verändert haben soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Die Kritik der Beschwerdeführerin richten sich gegen die
Gewichtung der vom Migrationsamt vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung.
Diese Vorbringen hätte sie jedoch durch Ergreifen von ordentlichen
Rechtsmitteln geltend machen können. Das Migrationsamt war deshalb nicht
gehalten, auf das neue Gesuch einzutreten.
2.5.3
Schliesslich bleibt festzustellen, dass das Migrationsamt in der Unterstützungszusage
ihrer Kinder zu Recht keine neue wesentliche Tatsache gesehen hat. Es kann auf
die zutreffenden Erwägungen des Migrationsamts verwiesen werden, welche zu keinen
Bemerkungen oder Kritik Anlass geben (vgl. E. 2.2). Ergänzend ist
festzuhalten, dass auch eine notarielle Beglaubigung der Bürgschaft nichts an
der Feststellung zu ändern vermag, dass die Unterstützungsbereitschaft der Kinder
den Unterhalt der Beschwerdeführerin auf lange Sicht nicht zu sichern vermag.
Auch hat die Beschwerdeführerin keinerlei Belege dafür eingereicht, dass sie
sich aktiv darum bemühen würde, ihre Schulden zu begleichen. Es ist deshalb in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig schuldenfrei bzw. ohne die
Unterstützung durch die Sozialhilfe wird leben können.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen.
Es steht ihr weder für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch für das vorinstanzliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …