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Entscheid

VB.2021.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00386

1. Dezember 2021Deutsch21 min

(URT.2021.23247)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00386

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren am 1962, Staatsangehörige des

Kongo, reiste im Jahr 1983 in die Schweiz ein. 1990 erhielt sie eine

Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 3. Dezember 2018 verlängert

wurde. A ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Mit Verfügung vom 10. Dezember

2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

B. Am 2. Dezember

2020 reichte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein.

Am 3. März 2021 trat das Migrationsamt darauf nicht ein.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 7. April 2021 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 21. April 2021 ab.

III.

Am 25. Mai 2021 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 21. April 2021. Es sei das

Migrationsamt anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu

behandeln. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bzw. prozessualer Toleranz sei

ihr der Aufenthalt während des hängigen Verfahrens zu erlauben und das

Migrationsamt anzuweisen, Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Eventualiter sei

der Beschwerdegegner anzuweisen, das Dossier zur Prüfung der vorläufigen

Aufnahme dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu unterbreiten. Es sei ihr

eine Parteientschädigung zuzusprechen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

wie auch für das Verfahren vor Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2021 erhob das

Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, da A den Zürcher Gerichten noch

Kosten in der Höhe von Fr. 1'147.55 schuldet, und hielt fest, dass bis zum

Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. A leistete die Kaution

fristgerecht.

Während die Rekursabteilung auf

Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin, ihr sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der

Aufenthalt während des hängigen Verfahren zu erlauben, erübrigt sich mit dem

heutigen Urteil.

1.3

Das

Migrationsamt wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung am 3. März 2021 ohne materielle Prüfung ab, da es

die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung als nicht erfüllt erachtete.

Richtet sich die Beschwerde gegen einen

Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid,

mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des

Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die

vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid

nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2,

unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein

die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage. Es ist

im vorliegenden Verfahren daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf

ihr entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre. Der Eventualantrag, es sei

das Migrationsamt anzuweisen, das Dossier zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme dem

SEM zu unterbreiten, kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist. Der

Beschwerdeführerin steht es aber jederzeit frei, ein solches Gesuch, unter

Angabe von Wegweisungsvollzugshindernissen, beim Migrationsamt einzureichen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin reichte am 29. November 2018 ein Gesuch um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wies

das Migrationsamt das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe

von Januar 1996 bis November 2013 Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 600'000.-

bezogen. Danach habe sie sich zwar von der Sozialhilfe gelöst, aber stattdessen

weitere Schulden angehäuft. Im Betreibungsregister seien Verlustscheine im

Gesamtbetrag von rund Fr 75'000.- verzeichnet. Seit der letzten Verwarnung

am 19. April 2018 seien die Schulden um rund Fr. 12'000.-

angewachsen. Die Beschwerdeführerin nahm die Verfügung nicht entgegen. Am 18. Januar

2020.

ist die Verfügung rechtskräftig geworden.

Mit dem verfahrensauslösenden Gesuch vom 20. Dezember

2020.

ersuchte die Beschwerdeführerin um Anpassung der Verfügung vom 10. Dezember

2019.

wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit (Revision; § 86 a lit. b

VRG) und aufgrund veränderter Tatsachen (Wiedererwägung; Art. 29 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV]). Weiter ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 1950 ([EMRK]; Recht auf Privatleben) und Art. 30 Abs. 1

lit. b Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005(AIG;

schwerwiegender persönlicher Härtefall).

2.2

Das

Migrationsamt trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Es

begründete sein Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass in seiner

rechtskräftigen Verfügung vom 10. Dezember 2019 eine Auseinandersetzung

mit sämtlichen bei vorliegendem Sachverhalt in Betracht fallenden

Rechtsgrundlagen bereits erfolgt sei. In den Gesuchen seien weder neue

erhebliche Tatsachen noch Beweismittel eingereicht worden, welche im früheren

Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Es würden lediglich alle

betreffenden Normen erneut infrage gestellt. Die Revision erweise sich deshalb

als unzulässig. Das einzige mit der Eingabe vom 2. Dezember 2020 und dem

zugleich eingereichten Schreiben der Kinder der Beschwerdeführerin vom 26. November

2020.

gemachte Vorbringen, welches als neu angesehen werden könnte, liege im

Umstand, dass sich die Kinder infolge der Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Dezember

2019.

nun dazu bereit erklärt hätten, dafür besorgt zu sein, dass ihre Mutter

keine weiteren Schulden mehr verursache und sie nicht erneut auf die

Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein werde. Es sei in diesem

Zusammenhang aber auch auf die in der Verfügung vom 10. Dezember 2019

gemachten eingehenden Ausführungen zu verweisen, wonach die früher lediglich

über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende Beschwerdeführerin während Jahren

in ausserordentlich hohem Umfang Leistungen der Sozialhilfe erhalten und

ausserdem eine erhebliche Überschuldung herbeigeführt habe. Leistungen

Dritter, vor allem finanzielle Leistungen oder Naturalleistungen von

Verwandten, könnten bei der Prüfung ausreichender finanzieller Mittel nur in

engen Grenzen berücksichtigt werden. Wegen des Verbots der übermässigen

Selbstbindung im Sinn von Art. 27 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) könnten sich beispielsweise Nachkommen nur sehr beschränkt rechtlich

bindend zu Leistungen an ihre Eltern verpflichten. Was darüber hinausgeht, habe

lediglich moralische, aber nicht rechtlich bindende Wirkung. Eine Verpflichtung

zur lebenslänglichen Unterhaltsgewährung sprenge die Grenzen der zulässigen

Selbstverpflichtung nach Art. 27 ZGB. Leistungen Dritter werden deshalb

nur bis zu einem Viertel der Lebensunterhaltskosten (gemäss

SKOS-Berechnungsblatt) und für die Dauer von zwei Jahren akzeptiert. Und selbst

wenn die Beschwerdeführerin mit Bezug auf eine Bewilligungserteilung aus der

Zusicherung ihrer Kinder etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen würde, so

bleibe in diesem Zusammenhang ferner festzuhalten, dass mit der zwölfseitigen

Eingabe vom 2. Dezember 2020 kein einziges Dokument eingereicht worden sei,

welches über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin

und ihren Kindern Auskunft gebe, mithin das Vorhandensein genügender

finanzieller Mittel belegen würde. Eine wesentliche Änderung der Umstände liege

damit nicht vor. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein grundrechtlicher

Wiedererwägungs- und Revisionsgrund vor. Es bestehe im Lichte der

bundesgerichtlichen Praxis und abgeleitet von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

ein Wiedererwägungs- und Revisionsgrund, wenn das Weiterbestehen einer

rechtsbeständigen Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl

zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Dies sei hier der Fall. Die Vorinstanz

sei in ihrer ursprünglichen Verfügung zu Unrecht von einem Widerrufsgrund

ausgegangen. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit liege Jahre zurück und sei ihr

insofern nicht vorwerfbar bzw. selbstverschuldet, als sie durch Erwerbsarmut

und Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben bedingt gewesen sei. Sodann sei der

Vorwurf des Migrationsamts, sie habe Sozialhilfe im Umfang von Fr. 603'227.20

bezogen, aktenwidrig. Von dem vom Migrationsamt als Sozialhilfe qualifiziertem

Betrag seien Fr. 319'815.10 abzuziehen, da die Beschwerdeführerin diese

als Alimentenbevorschussung erhalten habe. Das Migrationsamt habe zudem nicht

beachtet, dass sie dem Sozialamt eine Abtretungsverfügung unterzeichnet habe.

Diese den Sozialen Diensten erstatteten Leistungen würde in den

migrationsrechtlichen Akten keinen Niederschlag finden. Auch entbehre die

Annahme, es bestehe eine reelle Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit nach

einer über sechsjährigen Sozialhilfeunabhängigkeit jeder sachlichen Grundlage.

Weiter könne eine Wegweisung im Bereich der mutwilligen Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen nur bei der

Anhäufung von Betreibungen und Verlustscheinen ab der Höhe von etwa Fr. 80'000.-

in Betracht gezogen werden. Sie habe keine Verlustscheine in der entsprechenden

Höhe erwirkt. Auch die behauptete Mutwilligkeit ergebe sich nicht aus den Akten

und sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht zu

erkennen. Abgesehen davon, dass das Migrationsamt hierfür beweispflichtig

gewesen sei und ein solcher Beweis nicht ansatzweise erbracht habe, würden sich

auch aus den Akten kein Beweis ergeben. Selbst wenn die Schulden seit der

Verwarnung etwas angestiegen sein sollten, könne daraus noch keine

Mutwilligkeit geschlossen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG sei daher irrigerweise als erfüllt betrachtet worden. Sodann

wirke die Verfügung mit Blick auf ihre jahrzehntelange Anwesenheit im

Verfügungszeitpunkt von 36 Jahren und sechs Monaten sowie von drei Kindern im

Alter von 34, 27 und fast 24 Jahren, umso stossender. Sie habe die Kontakte zum

Herkunftsland abgebrochen. Zur einzigen noch im Kongo lebenden Schwester habe

sie seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr. Letztmals habe sie diese im Jahr 1998

anlässlich der Beerdigung ihres Vaters dort getroffen. Aufgrund ihrer starken

sozialen Verwurzelung in der Schweiz und ihrer völligen Entfremdung vom

Herkunftsland ergebe sich ein weit überwiegendes privates Interesse am Verbleib

in der Schweiz, welche durch gegenläufige öffentliche Interessen an ihrer Entfernung

nicht ansatzweise infrage gestellt würden. Die Verfügung des Migrationsamts

erweise sich deshalb als krass fehlerhaft und beruhe auf einer Verletzung des

Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots und des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie das von Art. 8 EMRK geschützte

Privatleben. Die Verletzung seien derart krass, dass die Verfügung äusserst

stossend sei und dem Gerechtigkeitsgefühl in gröbster Weise zuwiderlaufe.

Angesichts der schwerwiegenden materiellen Fehler sei ein grundrechtlicher

Wiedererwägungsanspruch zu bejahen.

Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen neuer

tatsächlicher Verhältnisse verneint. Selbst wenn man zum Zeitpunkt der

Verfügung eine ungünstige Zukunftsprognose hinsichtlich der

Sozialhilfeabhängigkeit, aber auch künftiger Verschuldungen habe stellen

können, sei dies spätestens seit dem Zeitpunkt der Stellung des

Wiedererwägungsgesuches nicht mehr der Fall. Sie habe schon in den letzten

Jahren vor der Verfügung keine neuen Betreibungen mehr erwirkt und lebe seit

der Verfügung ganz schuldenfrei. Ihre Tochter habe zum fraglichen Zeitpunkt

keine Kenntnis der Verfügung gehabt und auch sonst habe die

Unterstützungsbereitschaft vor dem Stellenantritt der Tochter noch gar kein

Thema sein können. Die Unterstützungsbereitschaft bilde ein relevantes Novum,

dass geeignet sei, die reelle Gefahr eines künftigen Sozialhilfebezugs

praktisch auszuschliessen. Wenn die Bürgschaft noch einer notariellen

Beglaubigung bedürfe, um allfälligen Gläubigern einen durchsetzbaren Anspruch

zu vermitteln, sei dies ohne Weiteres beschaffbar.

Subsidiär sei das am 2. Dezember 2020 gestellt Gesuch

auch als neues Gesuch zu prüfen, da sie aufgrund des menschenrechtlich

geschützten Privatlebens ein sog. Rückkehrrecht habe und eine

Interessenabwägung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen wäre.

2.4

2.4.1

Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die

schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war

oder keine Veranlassung bestand, kann sie gemäss §§ 86a ff. VRG bei

derjenigen Instanz, welche die Sache zuletzt materiell beurteilt hat, eine

Revision des rechtskräftigen Entscheids über ihr früheres Anwesenheitsrecht

verlangen (vgl. § 86a Abs. 1 lit. b VRG; Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N. 8 ff.).

Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer

neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen

beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86a Abs. 1 VRG). Die Gutheissung dieses Gesuchs würde dazu führen, dass die

frühere Bewilligung wiederauflebt (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.1 ff.;

zum Ganzen auch VGr, 3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 2,

und 24. September 2020, VB.2020.00332, E. 4.2).

§ 86a VRG umschreibt die Revisionsgründe grundsätzlich

abschliessend. Das Bundesgericht leitet aus dem Verbot der formellen

Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1

und 2 BV) einen bundesverfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision ab.

Dieser Anspruch bezieht sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und

Beweismittel, wie er in § 86a Abs. 1 lit. b VRG enthalten ist,

und geht nicht weiter als der gesetzliche Anspruch. Es ist unklar, ob und

inwieweit darüber hinaus ein grundrechtlicher Revisionsanspruch anzunehmen ist.

Das Bundesgericht geht gemäss einer weit zurückreichenden, aber nicht gefestigt

wirkenden Praxis davon aus, dass eine rechtsbeständige Verfügung zu revidieren

ist, wenn ihr Weiterbestehen zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl

zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (Bertschi Martin, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Zürich etc. 2014, § 86a N. 19 f.).

2.4.2

Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues

Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich

als trölerisch. Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere,

rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine

neue Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden

Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um

Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi‑Anpassung"

bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende

Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell

rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender

Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue

Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu

stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände

seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Ob eine massgebliche

Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine

Eintretensfrage. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine

Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die

Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten

Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,

3.

März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweisen; vgl.

auch BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.1, und 18. September

2019, 2C_393/2019, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]).

Eine Wiedererwägung liegt grundsätzlich im Ermessen der

Behörde, die entsprechend darüber entscheiden kann, ob sie auf ein

Wiedererwägungsgesuch eintreten will oder nicht. Unter bestimmten

Voraussetzungen besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sogar

ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Steht ein ursprünglicher

Fehler der Verfügung infrage, gibt es insbesondere einen solchen Anspruch, der

dann praktisch einem Revisionsrecht nahekommt, wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren

nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich

war oder keine Veranlassung bestand (BGE 120 Ib 42 E. 2b, BGE 113 Ia 146 E. 3a;

BGr, 8. August 2007, 2A.18/2007, E. 2.3). Die erste der beiden

Voraussetzungen betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung.

Bei der zweiten Voraussetzung geht es um einen ursprünglichen Fehler der

Verfügung; in diesem Fall hätte ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden

können und grundsätzlich müssen. Ein wiedererwägungsweises Öffnen einer

Verfügung wegen unrichtiger Rechtsanwendung ist dementsprechend in der

allgemeinen Verwaltungsrechtspflege nur höchst selten möglich. Als Ausnahme

wird in der Lehre die sich über längere Zeitspanne auswirkende Dauerverfügung

genannt, welche das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven

Rechts fortdauernd stark tangiert. Des Weiteren könnte allenfalls bei

schwerwiegenden materiellen Fehlern dann ausnahmsweise von einer Verfügung

abgewichen werden, wenn sie zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl

zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b; BGr, 11. Oktober

2019, 1C_179/2019, E. 2.3; BGr, 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.2

mit Hinweisen; BVGr, 22. März 2010, A-2391/2008, E. 2.3).

2.5

2.5.1

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von einer mit

schwerwiegenden materiellen Fehlern belasteten Verfügung auf eine dem

Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufende Weise betroffen ist. Hierzu müsste die

Verfügung an derart groben Mängeln leiden, dass sie selbst als nichtig

erscheint. Von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Dispositiv

Beschwerdeführerin wäre demnach nur dann abzusehen, wenn sie aufgrund einer

nichtigen und damit der Rechtskraft nicht fähigen Verfügung erfolgt worden

wäre. Eine Verfügung ist lediglich dann nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende

Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht

ernsthaft gefährdet (vgl. BGE 98 Ia 568 E. 4; BGr, 8. August 2007,

2A.18/2007, E. 2.4; BGr, 29. August 2003, 2P.112/2003, E. 2.4.1

und 2.4.2).

Die

Vorinstanz hielt in der ursprünglichen Verfügung im Wesentlichen fest, die

Beschwerdeführerin sei während rund 18 Jahren sozialhilfeabhängig gewesen. Sie

habe sich nur deshalb von der Sozialhilfe losgelöst, weil sie habe erkennen

müssen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung bei fortlaufendem Sozialhilfebezug

nicht mehr verlängert worden wäre. Auf diese Weise habe sie aber lediglich die

Problematik vom Widerrufsgrund der Sozialhilfe auf den Widerrufsgrund der

Überschuldung verlagert. Eine in solch einem Zusammenhang erfolgte

Überschuldung könne nicht anders als mutwillig und treuwidrig bezeichnet

werden. Die Beschwerdeführerin habe die so gewonnene Zeit nicht für eine

Verhaltensänderung und für eine Verbesserung ihrer Situation genutzt, sondern

habe in der Folge wegen ihrer Schulden wiederholt migrationsrechtlich verwarnt

werden müssen. Selbst angesichts der erneut drohenden Wegweisung habe sie nur

eine Teilzeitstelle angenommen, obwohl ihr ein Arbeitspensum von 100 %

ohne Weiteres möglich und zumutbar sei. Dies zeuge nicht von einem unbedingten

Willen, die Schuldenspirale nunmehr tatkräftig zu durchbrechen, sondern lasse

vielmehr auf eine Gleichgültigkeit schliessen. Die Beschwerdeführerin erfülle

deshalb den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE. Die Beschwerdeführerin halte sich zwar seit rund 36 Jahren und

sechs Monaten in der Schweiz auf, sie habe aber während rund 18 Jahren, d. h. während rund der

Hälfte ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz, Sozialhilfeleistungen mit

einer Gesamtsumme von Fr. 603'227.20 und damit in sehr hohem Umfang

beansprucht. Zudem habe sie mutwillig einen erheblichen Schuldenberg angehäuft.

Trotz ihrer langen Anwesenheit sei es ihr auch bis zum heutigen Tage nicht

gelungen, sich beruflichen in den hiesigen ersten Arbeitsmarkt nachhaltig zu

integrieren. Ihr Lebenslauf sei geprägt von Teilzeitstellen, Temporärjobs und

zahlreichen Stellenwechseln, oft unterbrochen von längerdauernden Zeiten der

Arbeitslosigkeit. Es sei in all dieser Zeit trotz der langen Anwesenheit nicht

zu einer wesentlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse gekommen. Damit

liege ein triftiger Grund vor, weshalb ihre Aufenthaltsbeendigung ihr Anspruch

auf Schutz des Privatlebens nicht verletzt sei. Selbst wenn der Schutzbereich

von Art. 8 EMRK tangiert sein sollte, liege durch den Widerrufsgrund ein

Eingriffsgrund nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vor. Aufgrund der ungünstigen

Prognose bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der

Beschwerdeführerin. Der heute 57-jährigen Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr

in ihr Heimatland zumutbar, in dem sie mehr als ein Drittel ihres bisherigen

Lebens verbracht habe. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

würde sich deshalb auch verhältnismässig erweisen.

Die Erwägungen des Migrationsamts sind nachvollziehbar und

lassen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine derart schwerwiegenden

materiellen Fehler erkennen, welche ein ganz ausnahmsweises Rückkommen der

ursprünglichen Verfügungen rechtfertigen würde. Auch wenn ein Teil der

Sozialhilfeleistungen Alimentenbevorschussungen enthalten und sie eine

Abtretungserklärung unterzeichnet hat, vermag dies nichts an der Tatsache zu

ändern, dass die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum einen

erheblichen Betrag an Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Das Migrationsamt hat

seinen Entscheid jedoch wesentlich auf die Überschuldung abgestützt. Entgegen

dem Einwand der Beschwerdeführerin kennt das Gesetz selbst keine betragsmässige

Grenze, ab welcher sich eine Verschuldung der betroffenen ausländischen Person

auf eine Bewilligung bzw. Verfügung betreffend die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auswirken kann. Die öffentlichen Interessen an einer

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person sind

jedoch umso gewichtiger, je mehr sich diese verschuldet und sich trotz

Verwarnungen nicht um Schuldentilgung bemüht. Die Mutwilligkeit einer Schuldenwirtschaft

ist anzunehmen, wenn keine wesentliche Besserung des Verhaltens zu verzeichnen

ist bzw. das unerwünschte Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird,

sich die ausländische Person mithin weiterhin mutwillig verschuldet hat (BGr, 14. Dezember

2012, 2C_97/2012, E. 2.3). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die

gesundheitlich nicht beeinträchtigte Beschwerdeführerin auch nach dem sie am 5. August

2015 und am 19. April 2019 ausländerrechtlich verwarnt werden musste und

am 17. März 2017 erneut ein entsprechendes Hinweisschreiben ergangen war,

keinerlei Bemühungen zum Schuldenabbau eingereicht. Auch ihre

Stellensuchbemühungen seien unzureichend gewesen. Sie habe lediglich drei

undatierte Bewerbungen eingereicht, welche inhaltlich praktisch identisch

gewesen seien und von welchen nicht gesagt werden könne, ob sie überhaupt

versandt worden seien. Wenn das Migrationsamt gestützt hierauf davon ausging,

dass die Beschwerdeführerin die Problematik durch die Loslösung von der

Sozialhilfe lediglich vom Widerrufsgrund der Sozialhilfe zum Widerrufsgrund der

Überschuldung verschoben habe und trotz der bislang ergriffenen diversen

ausländerrechtlichen Massnahmen nicht gewillt sei, ernsthaft und auf Dauer von

ihrer Schuldenwirtschaft loszukommen, ist ihre Beweiswürdigung nicht

willkürlich.

Es erscheint zwar fraglich, ob die Schuldensituation der

Beschwerdeführerin für sich derart gravierend ist, dass von einem besonderen

Grund auszugehen wäre, welcher trotz der langen Aufenthaltsdauer der

Beschwerdeführerin in der Schweiz gegen einen aus dem Anspruch auf Privatleben

abgeleiteten Aufenthaltsanspruch spricht. Vorliegend hat das Migrationsamt aber

zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zuvor während rund

18 Jahren einen erheblichen Betrag an Sozialhilfeleistungen bezogen hat

und keinerlei Bemühungen zur Schuldensanierung aufgezeigt hat. Diese Umstände

lassen die Schlussfolgerung des Migrationsamts, dass es trotz der langen

Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zu einer wesentlichen

Integration in die hiesigen Verhältnisse gekommen sei und ein triftiger Grund

vorliege, weshalb durch ihre Aufenthaltsbeendigung ihr Anspruch auf Schutz des

Privatlebens nicht verletzt sei, nicht als willkürlich erscheinen.

2.5.2

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das Grundrecht des Schutzes des

Privatlebens subsidiär ein neues Gesuch geltend macht, verkennt sie, dass das

Migrationsamt in seiner ursprünglichen Verfügung eine umfassende

Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen hat. Dabei hat sie sämtliche privaten

Interessen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, insbesondere auch die

Situation ich ihrem Heimatland. Das Migrationsamt ist nur dann gehalten, auf

ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen

Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. E. 2.4.3).

Die Beschwerdeführerin zeigt indes nicht auf, inwiefern sich die Situation seit

dem Erlass der ursprünglichen Verfügung verändert haben soll. Solches ist auch

nicht ersichtlich. Die Kritik der Beschwerdeführerin richten sich gegen die

Gewichtung der vom Migrationsamt vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung.

Diese Vorbringen hätte sie jedoch durch Ergreifen von ordentlichen

Rechtsmitteln geltend machen können. Das Migrationsamt war deshalb nicht

gehalten, auf das neue Gesuch einzutreten.

2.5.3

Schliesslich bleibt festzustellen, dass das Migrationsamt in der Unterstützungszusage

ihrer Kinder zu Recht keine neue wesentliche Tatsache gesehen hat. Es kann auf

die zutreffenden Erwägungen des Migrationsamts verwiesen werden, welche zu keinen

Bemerkungen oder Kritik Anlass geben (vgl. E. 2.2). Ergänzend ist

festzuhalten, dass auch eine notarielle Beglaubigung der Bürgschaft nichts an

der Feststellung zu ändern vermag, dass die Unterstützungsbereitschaft der Kinder

den Unterhalt der Beschwerdeführerin auf lange Sicht nicht zu sichern vermag.

Auch hat die Beschwerdeführerin keinerlei Belege dafür eingereicht, dass sie

sich aktiv darum bemühen würde, ihre Schulden zu begleichen. Es ist deshalb in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig schuldenfrei bzw. ohne die

Unterstützung durch die Sozialhilfe wird leben können.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen.

Es steht ihr weder für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch für das vorinstanzliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …