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Entscheid

VB.2021.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00391

9. Juni 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22799)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00391

Verfügung

des Einzelrichters

vom 9. Juni 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Friedensrichteramt

D,

Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsverweigerung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 11. August 2020 (Datum des

Eingangs) reichte A beim Friedensrichteramt D ein Schlichtungsgesuch nach

Art. 202 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ein mit

dem Rechtsbegehren, die Beklagte Firma B S.A., C, succursale de D

(Suisse), sei zu verpflichten, ihm teilklageweise Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Mit Eingangsanzeige und Verfügung vom 14. August 2020 setzte das

Friedensrichteramt A eine Frist von zehn Tagen an, um die ihn allenfalls

treffenden Kosten mit einem Kostenvorschuss von Fr. 300.- sicherzustellen

oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Mit Verfügung vom

8. September 2020 räumte das Friedensrichteramt A hierfür eine einmalige

Nachfrist von zehn Tagen ein. Mit Schreiben vom 11. September 2020 wies A

das Friedensrichteramt auf sein beim Bezirksgericht Bülach mit Eingabe vom

2. September 2020 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege hin, woraufhin ihm das Friedensrichteramt mit Schreiben vom

15. September 2020 mitteilte, dass nunmehr "von der Nachfrist Abstand

genommen" werde. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 zog A sowohl das

Schlichtungsgesuch als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück,

nachdem sich die Beklagte bereit erklärt habe, "die vertragsgemässen

Leistungen zu erbringen". Das Bezirksgericht Bülach schrieb daraufhin das

bei ihm anhängig gemachte Verfahren mit Urteil vom 7. Oktober 2020 als

durch Rückzug erledigt ab, ohne Kosten zu erheben. Mit Verfügung vom

20. Oktober 2020 schrieb das Friedensrichteramt seinerseits das Verfahren

als durch Klagerückzug erledigt ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-

auferlegte es A.

B. Mit Mahnung vom 27. November

2020 forderte das Friedensrichteramt A auf, die ihm mit Verfügung vom

20. Oktober 2020 auferlegten und am 20. Oktober 2020 in Rechnung

gestellten Verfahrenskosten zu bezahlen. A ersuchte daraufhin das Friedensrichteramt

mit Schreiben vom 30. November 2020 um Erlass der Verfahrenskosten gemäss

Art. 112 ZPO, eventualiter um Stundung bis 31. Dezember 2021. Mit

Schreiben vom 8. Dezember 2020 teilte das Friedensrichteramt A mit, ein

Kostenerlass sei nicht möglich, und bot ihm an, den Betrag in Teilzahlungen zu

leisten. A antwortete dem Friedensrichteramt mit Schreiben vom

16. Dezember 2020, dass er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit keine

Teilzahlungen leisten könne bzw. wolle und verlangte hinsichtlich des abschlägigen

Entscheids über sein Kostenerlassgesuch eine beschwerdefähige Verfügung.

Nachdem ihn das Friedensrichteramt ein zweites Mal gemahnt hatte, verlangte A

mit Schreiben vom 22. Januar 2021 abermals eine beschwerdefähige

Verfügung. Das Friedensrichteramt teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom

5. Februar 2021 mit, die Verfügung vom 20. Oktober 2020 bzw. die

dortige "Gebührenregelung" sei in Rechtskraft erwachsen. Auf weitere

Schreiben von A in dieser Sache werde es "nicht mehr eintreten".

C. In der Folge leitete die Gemeinde D,

vertreten durch das Friedensrichteramt, beim Betreibungsamt Bezirk E gegen A

die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 16. März 2021 erhob A gleichentags

Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 3. Mai 2021 beantragte die Gemeinde D beim

Bezirksgericht E die definitive Rechtsöffnung. Daraufhin setzte das

Bezirksgericht E A mit Verfügung vom 11. Mai 2021 eine zehntägige Frist

zur Einreichung der Gesuchsantwort ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021

ersuchte A um Erstreckung dieser Frist bis 4. Juni 2021.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

25.

Mai 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss, das Friedensrichteramt sei zu verpflichten, hinsichtlich seines

Erlassgesuchs vom 30. November 2020 eine beschwerdefähige Verfügung zu

erlassen. Die "Vollstreckung" der Verfügung des Friedensrichteramts

vom 20. Oktober 2020 sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme

gemäss Art. 265 ZPO bis zum Entscheid über den "Klageantrag"

aufzuschieben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Friedensrichteramts.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das vorliegende

Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde

aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig

erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 1 VRG werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den

Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privatrechtliche

Ansprüche sind demgegenüber vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die vom

Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Schuldbetreibung ist

zivilrechtlicher Natur und im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. In jenem Verfahren kann das

Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit keine (prozessualen) Anordnungen

treffen und damit auch nicht die "Vollstreckung" mittels

superprovisorischer Massnahme "aufschieben", wie dies der

Beschwerdeführer beantragt. Daran ändert nichts, dass die Forderung des

Beschwerdegegners öffentlich-rechtlicher Natur ist (BBl 2006, 7221 ff.,

S. 7299).

2.2

Nach

Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei

dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Entscheid darüber stellt einen

Akt der Justizverwaltung dar (Hans Schmid in: Paul Oberhammer/Tanja

Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014,

Art. 112 N. 13; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,

GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010,

2.

A., Zürich 2017, § 76 N. 14 in Verbindung mit Vorbemerkungen

zu den §§ 67 ff. N. 12; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 104). Gegen den Entscheid über den Kostenerlass gemäss Art. 112

Abs. 1 ZPO kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde

erhoben werden – im Kanton Zürich nach den §§ 82 ff. des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010 (GOG; Schmid, Art. 112 N. 5; Plüss, § 13

N. 100). In erster Instanz beaufsichtigen im Kanton Zürich die

Bezirksgerichte die Friedensrichterämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG).

Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung seitens

des Beschwerdegegners, weil dieser seiner Ansicht nach nicht (formell) über

sein Erlassgesuch habe entscheiden wollen. Der Rechtsweg für die

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt

vieler VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 1). Demzufolge hätte

sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde an das

Bezirksgericht Bülach wenden müssen. Das Verwaltungsgericht ist daher auch

nicht zuständig, den Beschwerdegegner zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung

zu verpflichten.

2.3

Von einer

Überweisung der Beschwerde an die zuständigen Instanzen kann abgesehen werden.

Weder das (vorliegend sinngemässe) Stellen eines Gesuchs um Sistierung des

Verfahrens (vorn E. 2.1) noch die Erhebung einer

Rechtsverweigerungsbeschwerde (vorn E. 2.2) sind fristgebunden, weshalb

die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Jürg

Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44 und 48; Plüss,

§ 5 N. 48).

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der vorliegenden Angelegenheit

liegt eine zivilrechtliche (Forderungs-)Streitigkeit zugrunde. Gegen auf diesem

Gebiet ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen betreffend den

Kostenerlass steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

offen (vgl. etwa BGr, 2. Oktober 2018, 5D_155/2018, E. 2). Weil es

vorliegend lediglich um den Erlass von Gerichtskosten in der Höhe von

Fr. 250.- geht und damit der Mindeststreitwert für die Beschwerde in

Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird, steht –

soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt

(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) – nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …