VB.2021.00391
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00391
9. Juni 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22799)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00391
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Friedensrichteramt
D,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 11. August 2020 (Datum des
Eingangs) reichte A beim Friedensrichteramt D ein Schlichtungsgesuch nach
Art. 202 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ein mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagte Firma B S.A., C, succursale de D
(Suisse), sei zu verpflichten, ihm teilklageweise Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Mit Eingangsanzeige und Verfügung vom 14. August 2020 setzte das
Friedensrichteramt A eine Frist von zehn Tagen an, um die ihn allenfalls
treffenden Kosten mit einem Kostenvorschuss von Fr. 300.- sicherzustellen
oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Mit Verfügung vom
8. September 2020 räumte das Friedensrichteramt A hierfür eine einmalige
Nachfrist von zehn Tagen ein. Mit Schreiben vom 11. September 2020 wies A
das Friedensrichteramt auf sein beim Bezirksgericht Bülach mit Eingabe vom
2. September 2020 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hin, woraufhin ihm das Friedensrichteramt mit Schreiben vom
15. September 2020 mitteilte, dass nunmehr "von der Nachfrist Abstand
genommen" werde. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 zog A sowohl das
Schlichtungsgesuch als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück,
nachdem sich die Beklagte bereit erklärt habe, "die vertragsgemässen
Leistungen zu erbringen". Das Bezirksgericht Bülach schrieb daraufhin das
bei ihm anhängig gemachte Verfahren mit Urteil vom 7. Oktober 2020 als
durch Rückzug erledigt ab, ohne Kosten zu erheben. Mit Verfügung vom
20. Oktober 2020 schrieb das Friedensrichteramt seinerseits das Verfahren
als durch Klagerückzug erledigt ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-
auferlegte es A.
B. Mit Mahnung vom 27. November
2020 forderte das Friedensrichteramt A auf, die ihm mit Verfügung vom
20. Oktober 2020 auferlegten und am 20. Oktober 2020 in Rechnung
gestellten Verfahrenskosten zu bezahlen. A ersuchte daraufhin das Friedensrichteramt
mit Schreiben vom 30. November 2020 um Erlass der Verfahrenskosten gemäss
Art. 112 ZPO, eventualiter um Stundung bis 31. Dezember 2021. Mit
Schreiben vom 8. Dezember 2020 teilte das Friedensrichteramt A mit, ein
Kostenerlass sei nicht möglich, und bot ihm an, den Betrag in Teilzahlungen zu
leisten. A antwortete dem Friedensrichteramt mit Schreiben vom
16. Dezember 2020, dass er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit keine
Teilzahlungen leisten könne bzw. wolle und verlangte hinsichtlich des abschlägigen
Entscheids über sein Kostenerlassgesuch eine beschwerdefähige Verfügung.
Nachdem ihn das Friedensrichteramt ein zweites Mal gemahnt hatte, verlangte A
mit Schreiben vom 22. Januar 2021 abermals eine beschwerdefähige
Verfügung. Das Friedensrichteramt teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom
5. Februar 2021 mit, die Verfügung vom 20. Oktober 2020 bzw. die
dortige "Gebührenregelung" sei in Rechtskraft erwachsen. Auf weitere
Schreiben von A in dieser Sache werde es "nicht mehr eintreten".
C. In der Folge leitete die Gemeinde D,
vertreten durch das Friedensrichteramt, beim Betreibungsamt Bezirk E gegen A
die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 16. März 2021 erhob A gleichentags
Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 3. Mai 2021 beantragte die Gemeinde D beim
Bezirksgericht E die definitive Rechtsöffnung. Daraufhin setzte das
Bezirksgericht E A mit Verfügung vom 11. Mai 2021 eine zehntägige Frist
zur Einreichung der Gesuchsantwort ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021
ersuchte A um Erstreckung dieser Frist bis 4. Juni 2021.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
25.
Mai 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, das Friedensrichteramt sei zu verpflichten, hinsichtlich seines
Erlassgesuchs vom 30. November 2020 eine beschwerdefähige Verfügung zu
erlassen. Die "Vollstreckung" der Verfügung des Friedensrichteramts
vom 20. Oktober 2020 sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme
gemäss Art. 265 ZPO bis zum Entscheid über den "Klageantrag"
aufzuschieben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Friedensrichteramts.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das vorliegende
Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde
aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig
erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 1 VRG werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den
Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privatrechtliche
Ansprüche sind demgegenüber vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die vom
Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Schuldbetreibung ist
zivilrechtlicher Natur und im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. In jenem Verfahren kann das
Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit keine (prozessualen) Anordnungen
treffen und damit auch nicht die "Vollstreckung" mittels
superprovisorischer Massnahme "aufschieben", wie dies der
Beschwerdeführer beantragt. Daran ändert nichts, dass die Forderung des
Beschwerdegegners öffentlich-rechtlicher Natur ist (BBl 2006, 7221 ff.,
S. 7299).
2.2
Nach
Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei
dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Entscheid darüber stellt einen
Akt der Justizverwaltung dar (Hans Schmid in: Paul Oberhammer/Tanja
Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014,
Art. 112 N. 13; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,
GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010,
2.
A., Zürich 2017, § 76 N. 14 in Verbindung mit Vorbemerkungen
zu den §§ 67 ff. N. 12; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 104). Gegen den Entscheid über den Kostenerlass gemäss Art. 112
Abs. 1 ZPO kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde
erhoben werden – im Kanton Zürich nach den §§ 82 ff. des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10.
Mai 2010 (GOG; Schmid, Art. 112 N. 5; Plüss, § 13
N. 100). In erster Instanz beaufsichtigen im Kanton Zürich die
Bezirksgerichte die Friedensrichterämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG).
Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung seitens
des Beschwerdegegners, weil dieser seiner Ansicht nach nicht (formell) über
sein Erlassgesuch habe entscheiden wollen. Der Rechtsweg für die
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt
vieler VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 1). Demzufolge hätte
sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde an das
Bezirksgericht Bülach wenden müssen. Das Verwaltungsgericht ist daher auch
nicht zuständig, den Beschwerdegegner zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung
zu verpflichten.
2.3
Von einer
Überweisung der Beschwerde an die zuständigen Instanzen kann abgesehen werden.
Weder das (vorliegend sinngemässe) Stellen eines Gesuchs um Sistierung des
Verfahrens (vorn E. 2.1) noch die Erhebung einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde (vorn E. 2.2) sind fristgebunden, weshalb
die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Jürg
Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44 und 48; Plüss,
§ 5 N. 48).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der vorliegenden Angelegenheit
liegt eine zivilrechtliche (Forderungs-)Streitigkeit zugrunde. Gegen auf diesem
Gebiet ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen betreffend den
Kostenerlass steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
offen (vgl. etwa BGr, 2. Oktober 2018, 5D_155/2018, E. 2). Weil es
vorliegend lediglich um den Erlass von Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 250.- geht und damit der Mindeststreitwert für die Beschwerde in
Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird, steht –
soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) – nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …