VB.2021.00392
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00392
3. Februar 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23428)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00392
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung
als Liquidator,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Alleinaktionär von B, einer Gesellschaft mit Sitz in C, welche unter anderem finanzintermediäre
Tätigkeiten bezweckte. Wegen schwerer Verletzungen geldwäschereirechtlicher
Pflichten verfügte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA am
17. Oktober 2014 unter anderem die Auflösung und den Eintritt in
Liquidation der (damaligen) B und setzte als Liquidatorin D ein; den bisherigen
Organen der Gesellschaft wurde die Vertretungsbefugnis entzogen. Die gegen die
Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (BGr, 24. November 2016,
2C_303/2016; BVGr, 17. Februar 2016, B-6737/2014; vgl. auch BGr,
14. Februar 2017, 2C_166/2017).
Mit Urteil vom 25. Februar 2015 eröffnete das
Bezirksgericht E über die bereits aufgelöste Gesellschaft den Konkurs, stellte
das Konkursverfahren am 24. Juni 2015 jedoch mangels Aktiven ein. Die
gegen die Konkurseinstellung erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl.
BGE 141 III 590). Am 9. Januar 2017 wurde B von Amtes wegen aus dem
Handelsregister gelöscht.
B. Nachdem
mindestens zwei Gesuche von B um Wiedereintragung in das Handelsregister
erfolglos geblieben waren (vgl. BGr, 9. Mai 2019, 4A_467/2018 –
5. November 2019, 4A_336/2019), wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E vom
21. April 2020 die Wiedereintragung der Gesellschaft angeordnet. Am
29. Januar 2021 meldete D ihr Ausscheiden als Liquidatorin beim
Handelsregisteramt an; diese Mutation wurde am 2. Februar 2021 im
Handelsregister eingetragen. Am 25. März 2021 wurde A – gestützt auf einen
Beschluss der Generalversammlung von B – als Liquidator der Gesellschaft ins
Handelsregister eingetragen.
C. Mit
Schreiben vom 16. April 2021 forderte die FINMA das Handelsregisteramt
auf, im Einklang mit der Verfügung vom 17. Oktober 2014 "den
ordnungsgemässen Zustand herzustellen und D als Liquidatorin einzutragen".
Mit Verfügung vom 23. April 2021, publiziert im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) vom 28. April 2021, kam das Handelsregisteramt
dieser Aufforderung nach und löschte gleichzeitig den Eintrag von A als
Liquidator.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom
26.
Mai 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Anträge:
"1. Die
zurzeit im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene alleinige
Liquidatorin von B D, F, Zweigniederlassung Zürich, sei zu löschen und der
Beschwerdeführer, A, in C, sei wieder als alleiniger Liquidator von B
einzutragen.
2.
Im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme sei D, F, Zweigniederlassung Zürich, zu befehlen,
unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
(Art. 292 StGB) bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden
Beschwerde das Amt als alleinige Liquidatorin von B nicht auszuüben.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
Mehrwertsteuer (zurzeit 7,7 %) zulasten des Staates Zürich."
Das Handelsregisteramt reichte am 29. Juni 2021 eine
Beschwerdeantwort ein; A nahm am 12. Juli 2021 dazu Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach
ständiger Praxis für Beschwerden gegen
Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Art. 942
Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220]; BGE 137 III 217; VGr,
28.
Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 1.1; vgl. auch BGr, 9. August
2021, 4A_371/2021, E. 1.2.2).
1.2
Der
Beschwerdeführer ficht keine Verfügung des Beschwerdegegners, sondern einzig
die bereits vollzogene Änderung im Handelsregister an. Es stellte sich deshalb
die Frage, ob überhaupt eine anfechtbare Anordnung vorliegt (vgl. VGr, 19. August
2015, VB.2015.00447, E. 1.2). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben,
weil die Beschwerde – wie sich im Folgenden zeigt – ohnehin abzuweisen ist.
1.3
Vorliegend
geht es um die Löschung von D als Liquidatorin von B bzw. um die Eintragung des
Beschwerdeführers als Liquidator derselben. Es ist somit von einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen (vgl. BGr, 3. April 2017,
4A_76/2017, E. 5 – 11. August 2010, 5A_401/2010, E. 7.3), zu
deren Streitwert sich die Parteien jedoch nicht geäussert haben. Mit Blick auf
das Interesse der Gesellschaft an der korrekten Eintragung des Liquidators bzw.
der Liquidatorin (vgl. Urteil des Obergerichts vom 23. Februar 2021 E. 1.2
und E. 1.5; ferner BGr, 29. November 2013, 4A_537/2013, E. 2 mit
Hinweis) ist von einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen,
womit die Angelegenheit in Dreierbesetzung zu erledigen ist (§ 38
Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Mit dem
heutigen Urteil ist das Begehren des Beschwerdeführers um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Ohnehin hat es der Beschwerdeführer
sowohl in seiner Beschwerde vom 26. Mai 2021 als auch in seiner
Stellungnahme vom 12. Juli 2021 unterlassen aufzuzeigen, worin die
gefährdeten Interessen von B bestehen sollen; damit war bereits die
Dringlichkeit der beantragten Massnahme nicht erstellt (vgl. dazu und zu den
weiteren Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 6 N. 16 f.).
2.2
Da der
Sachverhalt hinreichend erstellt ist, kann von der beantragten Edition der
"[s]chriftliche[n] Zustimmung der FINMA zum Rücktritt von D (…) als
alleinige Liquidatorin" abgesehen werden. Ob eine solche überhaupt
existiert, erscheint fraglich, verlangte die FINMA doch am 16. April 2021 die
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und die Eintragung von D als
Liquidatorin ins Handelsregister.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Eintragung von D als Liquidatorin im
Handelsregister und die gleichzeitige Löschung von ihm als Liquidator sei ohne
ausreichenden Beleg erfolgt und deshalb aufzuheben. Er beruft sich dabei
insbesondere auf das in Art. 929 Abs. 2 Satz 2 OR verankerte
Belegprinzip; demgemäss sind die im Handelsregister einzutragenden Tatsachen zu
belegen. Er führt aus, dass sich im Dispositiv der vom Beschwerdegegner als
Belege hinterlegten Urteile (Urteil des Bezirksgerichts E vom 4. Dezember
2020.
bzw. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2021)
keine Anweisung finde, ihn als Liquidator von B zu löschen bzw. D in dieser
Funktion einzutragen.
Mit diesen Vorbringen dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht
durch. Es trifft zwar zu, dass die beiden vorgenannten Gerichte jeweils
lediglich die Anträge von G, des einzigen Verwaltungsratsmitglieds von B, um
Abberufung von D als Liquidatorin und der Eintragung von ihm selbst als
Liquidator abgewiesen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine
rechtskräftige Verfügung der FINMA vorliegt, welche D als Liquidatorin von B
einsetzte. Aufgrund einer solchen Verfügung einer Verwaltungsbehörde kann
gemäss Art. 929 Abs. 3 OR ebenso eine Eintragung im Handelsregister
erfolgen (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2
Abs. 1). Die hier interessierende Verfügung ist sodann bereits als Beleg
beim Handelsregister hinterlegt; eine weitere Hinterlegung derselben war somit
nicht notwendig. Denn das Belegprinzip verlangt lediglich, dass die ins
Handelsregister einzutragenden Tatsachen zu belegen und die dazu erforderlichen
Belege dem Handelsregisteramt einzureichen sind (vgl. BGE 139 III 449
E. 2.3.2; Rino Seiffert, Berner
Kommentar, 2021, Art. 929 OR N. 22 f.).
3.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verfügung der FINMA vom 17. Oktober
2014.
könne nicht (mehr) als Grundlage für die Eintragung von D als Liquidatorin
dienen, da das Enforcementverfahren mit der Konkurseröffnung und der Löschung
der Gesellschaft aus dem Handelsregister rechtskräftig abgeschlossen worden und
die Verfügung der FINMA damit gegenstandslos geworden sei, dringt er auch damit
nicht durch. Denn bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit nach Art. 935
OR wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt
der Löschung war (Art. 164 Satz 1 der Handelsregisterverordnung vom
17.
Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]). Im Zeitpunkt der Löschung von
B aus dem Handelsregister am 9. Januar 2017 war D als Liquidatorin im
Handelsregister eingetragen. Mit der Wiedereintragung von B lebte somit deren
Zuständigkeit wieder auf.
3.3
Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass D ihr Mandat als Liquidatorin von B am
29.
Januar 2021 selbst beendet und die entsprechende Mutation beim Beschwerdegegner
angemeldet habe. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. D
geht in ihrem Schreiben davon aus, dass das Bezirksgericht E am 21. April
2020.
die Wiedereröffnung eines summarischen Konkursverfahrens angeordnet hatte.
Dies trifft jedoch nicht zu. Somit kam D nach der Wiedereintragung der
Gesellschaft ins Handelsregister (erneut) die Funktion der Liquidatorin zu
(vorn, E. 3.2 Abs. 1; vgl. Urteil des Obergerichts vom
23.
Februar 2021 E. 2, auch zum Folgenden). Dass nunmehr erneut ein
Konkursverfahren eröffnet und damit die Beschlags- und Verfügungsrechte des
zuständigen Konkursamts wieder entstanden wären, bringt der Beschwerdeführer
nicht vor und wäre auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 740 Abs. 5 OR; BGE 90 II 247 E. 2; BGr, 17. Oktober 2014, 5A_306/2014, E. 3.3.2 f.).
Vor diesem Hintergrund liegt kein "grob widersprüchliche[s] Verhalten von D
und der FINMA" vor; die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.
3.4
Schliesslich
kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Hinweis, dass sich bei B (in der
Vergangenheit) fehlerhafte Eintragungen durch den Beschwerdegegner gehäuft
hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.5
Insgesamt
Dispositiv
hat der Beschwerdegegner demnach zu Recht die Löschung des Beschwerdeführers
als Liquidator von B aus dem Handelsregister und die dortige Eintragung von D in
dieser Funktion vorgenommen.
Dies führt zu Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die
Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell
zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG
allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert oder sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur
Verfügung. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das gemäss
Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …