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Entscheid

VB.2021.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00393

9. Dezember 2021Deutsch10 min

(URT.2021.23273)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00393

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Ausschluss vom Studium,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A begann im Jahr 2015 ein Bachelorstudium in

"Economics and Business" an der Universität C in Rom. Am 28. Mai

2018 wurde sie per Herbstsemester 2018 unter Auflagen zum Masterstudium an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zugelassen. Im

Anhang der Zulassungsverfügung wurden die konkreten Auflagen (Besuch von

Modulen im Umfang von 60 ECTS-Credits) aufgelistet und festgehalten, dass diese

innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Semestern nach Beginn ihres Studiums an

der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erfüllt werden müssten. Die

Verfügung vom 28. Mai 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A schloss

am 11. September 2018 ihr Bachelorstudium in Italien erfolgreich ab und

reichte am 13. September 2018 der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

ihr Bachelordiplom ein.

Von 2018 bis 2020 studierte sie im Masterstudium an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, schloss Module im Umfang von 120

ECTS-Credits erfolgreich ab und meldete sich zum Studienabschluss an. Mit

Schreiben vom 16. September 2020 teilte die Prüfungsdelegierte des

Dekanats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät A mit, es sei festgestellt

worden, dass sie keine Auflagenmodule absolviert habe, weshalb ein Studienabschluss

nicht möglich sei. Da überdies die viersemestrige Frist zur Erfüllung der

Auflagen verstrichen sei, werde es zum Ausschluss aus dem Studium kommen. Die

Ausschlussverfügung werde ihr zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Am

23. September und 15. Oktober 2020 erhob A Einsprache an das Dekanat

der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Mit Entscheid vom 21. Oktober

2020 wurde die Einsprache abgewiesen und der Entscheid vom 16. September

2020 bestätigt.

Erwägungen

II.

Am 20. November 2020 erhob A Rekurs an die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen. Diese wies mit Präsidialverfügung vom

15.

Dezember 2020 das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab. Mit Beschluss vom 15. April 2021 wies die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 918.-

(Dispositiv-Ziff. II f.) und sprach keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 26. Mai 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Beschluss vom 15. April 2021 aufzuheben und sie sei zum

Studienabschluss zuzulassen. Eventuell sei der Beschluss vom 15. April

2021.

aufzuheben und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät anzuweisen, über

die Anrechnung der von ihr im Rahmen ihres Bachelorstudiums erzielten

ECTS-Credits neu zu entscheiden und ihr soweit notwendig eine angemessene Frist

zur Erfüllung der noch bestehenden Auflagen anzusetzen. In prozessualer

Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete

am 7. Juni 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät beantragte mit Beschwerdeantwort vom

28.

Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge hielten sowohl A

mit Schreiben vom 11. Juli und vom 9. September 2021 als auch die

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät mit Schreiben vom 25. August und vom

24.

September 2021 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der

Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit die

Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Überprüfung der

Zulassungsverfügung vom 28. Mai 2018 verlangt, ist darauf hinzuweisen,

dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und vom Verwaltungsgericht im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folglich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit

überprüft werden kann.

Damit bleibt im Folgenden

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2020

der Beschwerdeführerin zu Recht den Studienabschluss verweigerte.

3.

3.1

Nach

§ 20 Abs. 3 der Verordnung vom 27. August 2018 über die

Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS, LS 415.31), welche

nach § 65 Abs. 3 VZS auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist,

erfolgt eine endgültige Abweisung vom jeweiligen Masterstudienprogramm, wenn

Studierende in einem Masterstudienprogramm die Bedingungen oder Auflagen wegen

nicht bestandener Leistungsnachweise (Fehlversuche) nicht mehr vollständig

erfüllen können oder sie eine mit der Zulassung verfügte Frist nicht einhalten

(vgl. § 24 Abs. 1 des Zulassungsreglements der Universität Zürich vom

18.

Dezember 2018).

Im Anhang der Verfügung vom 28. Mai 2018 hielt die

Beschwerdegegnerin die Auflagen für die Zulassung zum Masterstudium an der

Universität Zürich ausdrücklich fest. Die Beschwerdeführerin hatte Module aus

dem Pflichtprogramm der Aufbaustufe des Bachelorstudiums sowie aus

verschiedenen Wahlpflichtbereichen im Umfang von insgesamt 42 ECTS-Credits

zu absolvieren sowie eine Bachelorarbeit im Umfang von 18 ECTS-Credits

einzureichen. Zur Erfüllung dieser Auflagen gestatte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin maximal vier Fehlversuche und setzte ihr eine Frist von vier

aufeinanderfolgenden Semestern ab dem ersten Tag des Semesters, in dem sie nach

Erhalt der Zulassungsverfügung eine Veranstaltung bei der Beschwerdegegnerin

belegen werde. Für den Fall des Nichteinhaltens der Frist bzw. der Überschreitung

der Höchstzahl der Fehlversuche wurde der Beschwerdeführerin der automatische

Ausschluss aus dem Studium angedroht.

Da die Beschwerdeführerin die am 28. Mai 2018

verfügten Auflagen unbestritten nicht erfüllte, hat die Beschwerdegegnerin

aufgrund der genannten rechtlichen Grundlagen zu Recht davon abgesehen, die

Beschwerdeführerin ihr Studium abschliessen zu lassen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, der Entscheid der Beschwerdegegnerin, sie wegen

der nicht absolvierten Auflagen "definitiv vom Studium

auszuschliessen", sei unverhältnismässig.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, notwendig und für die

betroffene Person zumutbar sein muss, um das angestrebte Ziel zu erreichen

(BGE 146 II 335 E. 6.2.2).

Vorliegend besteht ein

öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführerin der Studienabschluss

verweigert wird, um durch die Durchsetzung der Fristvorschriften einen

geordneten Studienbetrieb zu gewährleisten. Die Beschwerdegegnerin führt

diesbezüglich in ihrer Beschwerdeantwort aus, es werde von allen Studierenden

erwartet, dass sie fähig seien, Fristen korrekt einzuhalten, da Fristeinhaltung

ein genuiner Bestandteil einer Ausbildung auf Tertiärstufe sei. Im Sinne der

Gleichbehandlung aller Studierenden müsse die Fristeinhaltung auch von der

Beschwerdeführerin strikt erwartet werden. Würde sie bei Fristen generell oder

in Einzelfällen Ausnahmen gewähren, hätte dies zur Folge, dass die Studierenden

faktisch gar keine Frist mehr zu wahren hätten, da sie ja stets um die

Einräumung einer Nachfrist ersuchen könnten. Ohne Fristvorschriften sei der

akademische Betrieb aber offensichtlich gestört. Diese Ausführungen sind

nachvollziehbar, und die entsprechenden öffentlichen Interessen sind angesichts

der grossen Anzahl Studierender der Beschwerdegegnerin hoch zu gewichten. Die

Gewährleistung des geordneten Studienbetriebs kann nicht mit milderen Mitteln

erreicht werden, da jegliches Entgegenkommen vonseiten der Beschwerdegegnerin

die Aufweichung der Fristvorschriften beinhaltet, weshalb die Verweigerung des

Studienabschlusses zur Gewährleistung des geordneten Studienbetriebs

erforderlich ist. Den öffentlichen Interessen gegenüber stehen die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin, ihr Masterstudium, für welches sie die

notwendigen 120 ECTS-Credits – teilweise mit sehr guten Noten – erworben hat,

erfolgreich abschliessen zu können. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass

die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss von ihrem Studium nicht – wie sie

vorbringt – zwei Studienjahre verlieren würde, da sie über einen

Leistungsnachweis verfügt, welcher die erfolgreiche Absolvierung von

wirtschaftswissenschaftlichen Mastermodulen im Umfang von 120 ECTS-Credits

belegt und entsprechend auch zum Nachweis ihrer Ausbildung im Rahmen von

Bewerbungsverfahren geeignet ist. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass sich

die Beschwerdeführerin ihre bei der Beschwerdegegnerin erworbenen ECTS-Credits

an ein Masterstudium an einer anderen (ausländischen) Universität mindestens

teilweise wird anrechnen können, womit es ihr in deutlich unter zwei Jahren

möglich sein sollte, ein Masterstudium abzuschliessen. Dazu kommt, dass die

Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nie nachvollziehbar

darlegte, warum sie die am 28. Mai 2018 verfügten Auflagen nicht erfüllte.

Schutzwürdige Gründe, die es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht

hätten, die Auflagen rechtzeitig zu erfüllen, ergeben sich auch nicht aus den

Akten. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die Auflagen

trotz ihrem erfolgreichen Bachelorstudium weiterbestehen, und hätte, falls sie

diese Auflage nach dem Abschluss ihres Bachelorstudiums als unrechtmässig

erachtete, die Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Mai 2018 verlangen

müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des

Studienabschlusses die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser

keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die Beschwerdeführerin

ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Die Mittellosigkeit ist zum

Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu

beurteilen (Plüss, § 16 N. 21). Zufolge der gesetzlichen

Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellerin, den Nachweis ihrer

Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu

belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht des

Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr,

29.

Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2 mit Hinweisen).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reicht zu

Belegung ihrer Mittellosigkeit die Steuererklärung 2019 ein und führt aus, die

Steuererklärung 2020 weiche davon nur unwesentlich ab, zudem habe sie wegen der

Verweigerung des Studienabschlusses nur Praktikumsstellen finden können.

Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin bleibt offen, ob sie im Moment

erwerbstätig ist und, falls dies der Fall sein sollte, wie hoch ihr Einkommen

ist. Da der Praktikumslohn einer Wirtschaftswissenschaftlerin unter Umständen

ausreichend ist, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen,

wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihre aktuellen

Einkommensverhältnisse umfassend darzulegen. Folglich ist das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels

Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen. Da es die Beschwerdeführerin

bereits im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, ihre Mittellosigkeit

subtanziiert darzutun, hat auch die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zu Recht abgewiesen.

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung

und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,

sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig

sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018,

Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Das Ergreifen beider

Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 1'695.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …