VB.2021.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00393
9. Dezember 2021Deutsch10 min
(URT.2021.23273)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00393
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschluss vom Studium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A begann im Jahr 2015 ein Bachelorstudium in
"Economics and Business" an der Universität C in Rom. Am 28. Mai
2018 wurde sie per Herbstsemester 2018 unter Auflagen zum Masterstudium an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zugelassen. Im
Anhang der Zulassungsverfügung wurden die konkreten Auflagen (Besuch von
Modulen im Umfang von 60 ECTS-Credits) aufgelistet und festgehalten, dass diese
innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Semestern nach Beginn ihres Studiums an
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erfüllt werden müssten. Die
Verfügung vom 28. Mai 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A schloss
am 11. September 2018 ihr Bachelorstudium in Italien erfolgreich ab und
reichte am 13. September 2018 der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
ihr Bachelordiplom ein.
Von 2018 bis 2020 studierte sie im Masterstudium an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, schloss Module im Umfang von 120
ECTS-Credits erfolgreich ab und meldete sich zum Studienabschluss an. Mit
Schreiben vom 16. September 2020 teilte die Prüfungsdelegierte des
Dekanats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät A mit, es sei festgestellt
worden, dass sie keine Auflagenmodule absolviert habe, weshalb ein Studienabschluss
nicht möglich sei. Da überdies die viersemestrige Frist zur Erfüllung der
Auflagen verstrichen sei, werde es zum Ausschluss aus dem Studium kommen. Die
Ausschlussverfügung werde ihr zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Am
23. September und 15. Oktober 2020 erhob A Einsprache an das Dekanat
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Mit Entscheid vom 21. Oktober
2020 wurde die Einsprache abgewiesen und der Entscheid vom 16. September
2020 bestätigt.
Erwägungen
II.
Am 20. November 2020 erhob A Rekurs an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen. Diese wies mit Präsidialverfügung vom
15.
Dezember 2020 das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab. Mit Beschluss vom 15. April 2021 wies die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 918.-
(Dispositiv-Ziff. II f.) und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 26. Mai 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Beschluss vom 15. April 2021 aufzuheben und sie sei zum
Studienabschluss zuzulassen. Eventuell sei der Beschluss vom 15. April
2021.
aufzuheben und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät anzuweisen, über
die Anrechnung der von ihr im Rahmen ihres Bachelorstudiums erzielten
ECTS-Credits neu zu entscheiden und ihr soweit notwendig eine angemessene Frist
zur Erfüllung der noch bestehenden Auflagen anzusetzen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete
am 7. Juni 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät beantragte mit Beschwerdeantwort vom
28.
Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge hielten sowohl A
mit Schreiben vom 11. Juli und vom 9. September 2021 als auch die
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät mit Schreiben vom 25. August und vom
24.
September 2021 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der
Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes
vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit die
Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Überprüfung der
Zulassungsverfügung vom 28. Mai 2018 verlangt, ist darauf hinzuweisen,
dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und vom Verwaltungsgericht im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folglich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit
überprüft werden kann.
Damit bleibt im Folgenden
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2020
der Beschwerdeführerin zu Recht den Studienabschluss verweigerte.
3.
3.1
Nach
§ 20 Abs. 3 der Verordnung vom 27. August 2018 über die
Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS, LS 415.31), welche
nach § 65 Abs. 3 VZS auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist,
erfolgt eine endgültige Abweisung vom jeweiligen Masterstudienprogramm, wenn
Studierende in einem Masterstudienprogramm die Bedingungen oder Auflagen wegen
nicht bestandener Leistungsnachweise (Fehlversuche) nicht mehr vollständig
erfüllen können oder sie eine mit der Zulassung verfügte Frist nicht einhalten
(vgl. § 24 Abs. 1 des Zulassungsreglements der Universität Zürich vom
18.
Dezember 2018).
Im Anhang der Verfügung vom 28. Mai 2018 hielt die
Beschwerdegegnerin die Auflagen für die Zulassung zum Masterstudium an der
Universität Zürich ausdrücklich fest. Die Beschwerdeführerin hatte Module aus
dem Pflichtprogramm der Aufbaustufe des Bachelorstudiums sowie aus
verschiedenen Wahlpflichtbereichen im Umfang von insgesamt 42 ECTS-Credits
zu absolvieren sowie eine Bachelorarbeit im Umfang von 18 ECTS-Credits
einzureichen. Zur Erfüllung dieser Auflagen gestatte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin maximal vier Fehlversuche und setzte ihr eine Frist von vier
aufeinanderfolgenden Semestern ab dem ersten Tag des Semesters, in dem sie nach
Erhalt der Zulassungsverfügung eine Veranstaltung bei der Beschwerdegegnerin
belegen werde. Für den Fall des Nichteinhaltens der Frist bzw. der Überschreitung
der Höchstzahl der Fehlversuche wurde der Beschwerdeführerin der automatische
Ausschluss aus dem Studium angedroht.
Da die Beschwerdeführerin die am 28. Mai 2018
verfügten Auflagen unbestritten nicht erfüllte, hat die Beschwerdegegnerin
aufgrund der genannten rechtlichen Grundlagen zu Recht davon abgesehen, die
Beschwerdeführerin ihr Studium abschliessen zu lassen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, der Entscheid der Beschwerdegegnerin, sie wegen
der nicht absolvierten Auflagen "definitiv vom Studium
auszuschliessen", sei unverhältnismässig.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, notwendig und für die
betroffene Person zumutbar sein muss, um das angestrebte Ziel zu erreichen
(BGE 146 II 335 E. 6.2.2).
Vorliegend besteht ein
öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführerin der Studienabschluss
verweigert wird, um durch die Durchsetzung der Fristvorschriften einen
geordneten Studienbetrieb zu gewährleisten. Die Beschwerdegegnerin führt
diesbezüglich in ihrer Beschwerdeantwort aus, es werde von allen Studierenden
erwartet, dass sie fähig seien, Fristen korrekt einzuhalten, da Fristeinhaltung
ein genuiner Bestandteil einer Ausbildung auf Tertiärstufe sei. Im Sinne der
Gleichbehandlung aller Studierenden müsse die Fristeinhaltung auch von der
Beschwerdeführerin strikt erwartet werden. Würde sie bei Fristen generell oder
in Einzelfällen Ausnahmen gewähren, hätte dies zur Folge, dass die Studierenden
faktisch gar keine Frist mehr zu wahren hätten, da sie ja stets um die
Einräumung einer Nachfrist ersuchen könnten. Ohne Fristvorschriften sei der
akademische Betrieb aber offensichtlich gestört. Diese Ausführungen sind
nachvollziehbar, und die entsprechenden öffentlichen Interessen sind angesichts
der grossen Anzahl Studierender der Beschwerdegegnerin hoch zu gewichten. Die
Gewährleistung des geordneten Studienbetriebs kann nicht mit milderen Mitteln
erreicht werden, da jegliches Entgegenkommen vonseiten der Beschwerdegegnerin
die Aufweichung der Fristvorschriften beinhaltet, weshalb die Verweigerung des
Studienabschlusses zur Gewährleistung des geordneten Studienbetriebs
erforderlich ist. Den öffentlichen Interessen gegenüber stehen die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin, ihr Masterstudium, für welches sie die
notwendigen 120 ECTS-Credits – teilweise mit sehr guten Noten – erworben hat,
erfolgreich abschliessen zu können. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss von ihrem Studium nicht – wie sie
vorbringt – zwei Studienjahre verlieren würde, da sie über einen
Leistungsnachweis verfügt, welcher die erfolgreiche Absolvierung von
wirtschaftswissenschaftlichen Mastermodulen im Umfang von 120 ECTS-Credits
belegt und entsprechend auch zum Nachweis ihrer Ausbildung im Rahmen von
Bewerbungsverfahren geeignet ist. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass sich
die Beschwerdeführerin ihre bei der Beschwerdegegnerin erworbenen ECTS-Credits
an ein Masterstudium an einer anderen (ausländischen) Universität mindestens
teilweise wird anrechnen können, womit es ihr in deutlich unter zwei Jahren
möglich sein sollte, ein Masterstudium abzuschliessen. Dazu kommt, dass die
Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nie nachvollziehbar
darlegte, warum sie die am 28. Mai 2018 verfügten Auflagen nicht erfüllte.
Schutzwürdige Gründe, die es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht
hätten, die Auflagen rechtzeitig zu erfüllen, ergeben sich auch nicht aus den
Akten. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die Auflagen
trotz ihrem erfolgreichen Bachelorstudium weiterbestehen, und hätte, falls sie
diese Auflage nach dem Abschluss ihres Bachelorstudiums als unrechtmässig
erachtete, die Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Mai 2018 verlangen
müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des
Studienabschlusses die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser
keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die Beschwerdeführerin
ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Die Mittellosigkeit ist zum
Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
beurteilen (Plüss, § 16 N. 21). Zufolge der gesetzlichen
Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellerin, den Nachweis ihrer
Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht des
Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr,
29.
Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2 mit Hinweisen).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reicht zu
Belegung ihrer Mittellosigkeit die Steuererklärung 2019 ein und führt aus, die
Steuererklärung 2020 weiche davon nur unwesentlich ab, zudem habe sie wegen der
Verweigerung des Studienabschlusses nur Praktikumsstellen finden können.
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin bleibt offen, ob sie im Moment
erwerbstätig ist und, falls dies der Fall sein sollte, wie hoch ihr Einkommen
ist. Da der Praktikumslohn einer Wirtschaftswissenschaftlerin unter Umständen
ausreichend ist, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen,
wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihre aktuellen
Einkommensverhältnisse umfassend darzulegen. Folglich ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels
Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen. Da es die Beschwerdeführerin
bereits im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, ihre Mittellosigkeit
subtanziiert darzutun, hat auch die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu Recht abgewiesen.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung
und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,
sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig
sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018,
Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Das Ergreifen beider
Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 1'695.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …