VB.2021.00394
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00394
9. Juli 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22871)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00394
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Januar 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020
forderte ihn das Sozialzentrum C auf, einen "offiziellen" Auszug
seines Kontos bei der D-Bank für die Zeit vom 1. April 2019 bis
30. April 2019 einzureichen. Akzeptiert würden (auch) "allgemein
gebräuchliche online PDF-Kontoauszüge", nicht jedoch selber erstellte
Auszüge wie den von A zuvor eingereichten. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020
wiederholte das Sozialzentrum C seine Aufforderung, wobei es diese mit der
Androhung der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % im Unterlassungsfall
verband. Nachdem A in der Folge erneut aus ihrer Sicht nicht akzeptable
Kontoauszüge eingereicht hatte, kürzte die Leitung des Sozialzentrums C
mit Entscheid vom 29. Juni 2020 den monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt
im Unterstützungsbudget A's um 10 % – entsprechend Fr. 94.80 – ab
Rechtskraft des Entscheids vorerst für zwei Monate, bis A den verlangten
"offiziellen" Kontoauszug einreiche.
B. Das
daraufhin von A erhobene Gesuch um Neubeurteilung vom 14. Juli 2020 (Datum
des Poststempels), womit er – neben zahlreichem Anderem – die Aufhebung des
Entscheids vom 29. Juni 2020 beantragte, wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich
mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab. Ebenso wies die Sozialbehörde das
Gesuch A's um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
Verfahrenskosten erhob sie keine.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Eingang am
8.
Dezember 2020) rekurrierte A in der Folge beim Bezirksrat Zürich und
beantragte – erneut neben zahlreichem Anderem – die Aufhebung des Entscheids
vom 29. Oktober 2020. Mit Beschluss vom 22. April 2021 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er
keine.
III.
A gelangte danach mit Beschwerde vom 24. Mai 2021 an
das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des
bezirksrätlichen Beschlusses vom 22. April 2021. Daneben stellte er
zahlreiche Feststellungsbegehren und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer
Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verwies der Bezirksrat
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Schreiben vom 17. Juni
2021.
unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der
Beschwerde. A reichte am 1. Juli 2021 seine Replik ein. Die Sozialbehörde
liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen
Instanzenzugs nicht erweitert werden (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Gegenstand
des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 war die Kürzung
des Grundbedarfs des Beschwerdeführers um 10 % für die Dauer von zwei
Monaten mangels Einreichung eines "offiziellen" Auszugs seines Kontos
bei der D-Bank (vorn I.A.). Demzufolge war auch der Streitgegenstand der
vorinstanzlichen Verfahren (vgl. unten E. 3.1) und ist ebenso der
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf diese Frage
beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde Anträge stellt und
Ausführungen macht, die ausserhalb dieses Streitgegenstands liegen –
namentlich, soweit er gegenüber der Beschwerdegegnerin Forderungen insbesondere
aufgrund seiner Ausweisung aus der ehemaligen Wohnung oder im Zusammenhang mit
den AHV-Beiträgen stellt, sich dabei auf frühere Entscheide der
Beschwerdegegnerin bezieht und dieser (wie auch der Vorinstanz) diesbezüglich
Rechtsverweigerung vorwirft, weil sie seine Begehren angeblich nicht behandelt
hätten oder nicht behandeln würden –, ist deshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Diese Anträge des Beschwerdeführers sind auch bei der
Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 65a N. 14; vgl. sogleich E. 1.3).
1.3
Der
Streitwert entspricht der Höhe der von der Beschwerdegegnerin angeordneten
Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers, das heisst Fr. 187.60
(zwei Monate à Fr. 94.80) bzw. weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.4
Der
Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde zahlreiche Feststellungsbegehren.
Soweit diese Begehren überhaupt vom Streitgegenstand erfasst werden (vorn
E. 1.2), wiederholen sie im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer bereits
zuvor ausführlich dargelegte Begründung, weshalb der vorinstanzliche Beschluss
vom 22. April 2021 aus seiner Sicht aufzuheben sei. Aus der
Beschwerdeschrift geht nicht hervor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich,
inwiefern den Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses eine eigenständige Bedeutung zukäme, weshalb sie
vorliegend nur insofern zu behandeln sind, als deren Inhalt auch für die
Beurteilung des (Haupt-)Antrags von Belang ist (vgl. Jürg Bosshard/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Darüber hinausgehend ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
1.5
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und
Bezirksbehörden zu. Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen
Prüfung des Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz gelegen sein
sollte, wäre das Verwaltungsgericht dafür deshalb nicht zuständig. Das
allgemeine Aufsichtsorgan über die Beschwerdegegnerin ist die Vorinstanz. Gegen
deren ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin – oder auch für den
Fall, dass sie untätig geblieben sein sollte – ist lediglich eine erneute
Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz möglich. Auf der
nächsthöheren Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen zuständige
Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen
Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die
Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht
steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Plüss, § 5
N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76
und 85).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
Dispositiv
14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Demnach setzt der
Leistungsbezug das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen
prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob
eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der
gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu
deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung
der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der
Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 22. Oktober 2018,
VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.3.03 Ziff. 1,
1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der
hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG
hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und
Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden
(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese
Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Die Anforderungen an die
Mitwirkungspflicht sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene
Person besser kennt als die Behörden und welche letztere ohne Mitwirken einer
Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (statt vieler VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,
E. 2.2; 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen,
auch zum Folgenden). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso
notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher es
für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen (BVGer,
19. Dezember 2017, B-4597/2017, E. 4.1). Mitwirkungspflichten
erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und
unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen.
Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.02 Ziff. 1.2, 1. März
2021, und Kapitel 5.1.08 Ziff. 3, 1. März 2021).
2.3 Gibt die
hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse oder
verweigert sie die Einsichtnahme in Unterlagen, ist nach § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene Kürzung der Leistungen
zulässig. Die SKOS-Richtlinien, welche gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblich sind, sehen vor, dass der
Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und
mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine
Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich
(SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8–4). Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder
Streichung von Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und
Integrationszulagen) zulässig (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8–4; VGr,
22. März 2019, VB.2019.00013, E. 4.3). Die Sozialbehörde hat bei
einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei
jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu
berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und
das Verschulden der fehlbaren Person (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8–4;
§ 24 Abs. 2 SHG).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses beantrage, sei auf diesen nicht
einzutreten, da die aufschiebende Wirkung von der Beschwerdegegnerin nicht
entzogen worden sei und es dem Beschwerdeführer damit an einem rechtlich
geschützten Interesse mangle. Ebenso wenig auf den Rekurs einzutreten sei
insofern, als der Beschwerdeführer Anträge in Bezug auf die Höhe des
Grundbedarfs, allfällige Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie die
künftige Übernahme von AHV-Beiträgen gestellt habe, da dies nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Entscheids gewesen sei und auch nicht hätte sein müssen.
Sodann erwog die
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der jährlichen
Leistungsüberprüfung einen selber erstellten Kontoauszug eingereicht. Daraufhin
sei er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2020
aufgefordert worden, die originalen Bankbelege einzureichen. Da er dieser
Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Schreiben vom 4. Juni
2020 die Auflage erteilt worden, die originalen Auszüge des Kontos bei der D-Bank
bis am 19. Juni 2020 einzureichen, wobei ihm für den Unterlassungsfall
eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % angedroht worden sei. Soweit der
Beschwerdeführer geltend mache, diese Auflage sei nicht rechtmässig und es
handle sich hierbei um überspitzten Formalismus, könne ihm nicht beigepflichtet
werden. Eine unterstützte Person sei verpflichtet, den Sozialbehörden Einsicht
in ihre originalen Bankbelege zu gewähren. Dies gelte für die gesamte Dauer der
Unterstützung. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Sozialhilfe nur bei
verlässlichen Entscheidgrundlagen ausgerichtet werde. Ein selber erstellter
Kontoauszug stelle selbstredend keine solche Grundlage dar. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2020
ausdrücklich zugesichert, allfällige Gebühren zu übernehmen, die im
Zusammenhang mit der Einholung der Bankbelege entstünden. Die fragliche Auflage
erweise sich somit als verhältnismässig, zumutbar und geeignet. Hinsichtlich
der Frage der Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von vorerst zwei Monaten
um 10 % erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer bringe keine Gründe
vor, welche seine Weigerung, die originalen Bankbelege einzureichen, rechtfertigen
würden. Sodann sei nicht bekannt und werde vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht, dass er aufgrund irgendwelcher Gebrechen nicht in der Lage
sei, die verlangten Unterlagen einzuholen. Mithin komme er der Auflage
unbegründet nicht nach. Schliesslich sei der Umfang der Kürzung
verhältnismässig, zumal es dem Beschwerdeführer möglich sei, jederzeit die
verlangten Unterlagen einzureichen, um die Leistungskürzung abzuwenden.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die
in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.
3.2.1
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers ausserhalb des
Streitgegenstands liegen, ist darauf – wie bereits erwähnt (vorn E. 1.2) –
nicht näher einzugehen. Zu Recht trat auch die Vorinstanz aus demselben Grund
auf einen Teil der Rekursbegehren des Beschwerdeführers nicht ein.
3.2.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht mit § 18 SHG sehr
wohl eine gesetzliche Grundlage für Sozialbehörden, nicht nur zu Beginn,
sondern auch – in Verbindung mit § 33 SHV – während eines bereits
laufenden Unterstützungsverhältnisses, von den betroffenen Personen die
Einreichung von die Einkommens- und Vermögensverhältnisse belegenden Dokumenten
– wie namentlich eines Kontoauszugs – auch im Original zu verlangen (vgl. vorn
E. 2.1 f.). Sozialbehörden können sich zwar mit Kopien oder mit
elektronischen Versionen von solchen Originaldokumenten begnügen. Von den
unterstützten Personen selber angefertigte Kontoauszüge, wie sie der
Beschwerdeführer einreichte, müssen sie als Entscheidgrundlage demgegenüber
nicht akzeptieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts VB.2013.00262 vom 10. Juli 2013, auf welches sich der
Beschwerdeführer beruft. Das Verwaltungsgericht hielt damals lediglich fest,
das Sozialhilfegesetz "schreibe jedenfalls nicht vor, dass sämtliche
Unterlagen im Original eingelegt werden müssen". Dass Unterlagen auch im
Original einverlangt werden können, schloss es indes nicht kategorisch aus,
solches ergäbe sich denn auch ebenso wenig aus § 18 SHG. Der Sachverhalt,
welcher dem Urteil vom 10. Juli 2013 zugrunde lag, lässt sich im Übrigen
nicht mit dem vorliegenden vergleichen. Die damalige Beschwerdeführerin reichte
der Sozialbehörde anlässlich ihres Unterstützungsantrags zwar nicht (nur)
Originaldokumente, immerhin aber Kopien von solchen ein. Für das
Verwaltungsgericht war daher die Aufforderung der Sozialbehörde, die bereits
eingelegten Belege im Original nachzureichen, nicht nachvollziehbar. Im hier zu
beurteilenden Fall liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen
eigenhändig angefertigten Kontoauszug – und nicht eine Kopie eines
Originalauszugs – zukommen. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen
die Einreichung des Originalauszugs verlangt, kann dies nicht als überspitzt
formalistisch oder schikanös bezeichnet werden. Dabei bedurfte es auch nicht
eines Betrugsverdachts, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
3.2.3
Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin dürfe ausschliesslich die – ihr ohnehin bekannten und
lediglich aus ihren eigenen Leistungen bestehenden – Einnahmen prüfen, während
sie die Ausgaben, welche dem Originalkontoauszug ebenso entnommen werden
könnten, nichts angingen. Tatsächlich ist für Sozialbehörden bei der Prüfung
von Kontoauszügen sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite von
Bedeutung. Zunächst lässt sich so die Bedürftigkeit bzw. die Rechtmässigkeit
des Bezugs sicherzustellen, indem Einnahmen von anderer Seite ausgeschlossen
werden können. Andererseits bestehen für unterstützte Personen zwar keine
Vorgaben, wie sie den ihr zugesprochenen Grundbedarfsbetrag im Detail
auszugeben haben. Eine geradezu zweckwidrige Verwendung ist indes nicht
zulässig und kann mit einer Leistungskürzung sanktioniert werden (§ 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 5 SHG). Dabei kann der Umstand, dass
unterstützte Personen Leistungen zweckwidrig verwenden und dennoch nicht in
finanzielle Nöte hinsichtlich der lebensnotwendigen Ausgaben geraten, auch ein
Indiz für anderweitige, nicht deklarierte Einnahmen darstellen. Sozialbehörden
haben somit durchaus einen Anspruch darauf, Einblick in die Ausgabenseite von
unterstützten Personen zu erhalten. Im Übrigen verhält sich der
Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er den von ihm verlangten
Originalkontoauszug mit dem Argument nicht einreichen will, seine Ausgaben
nicht bekannt gegeben zu wollen, in der von ihm erstellten und der
Beschwerdegegnerin eingereichten Aufstellung seine Ausgaben gleichwohl selber
detailliert auflistet.
3.2.4
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Aufforderung zur Einreichung des
Kontoauszugs im Original, aus welchem nicht nur die – der Beschwerdegegnerin
ohnehin bekannten – Einnahmen, sondern auch die Ausgaben ersichtlich
seien, was die Beschwerdegegnerin indes nichts angehe, verstosse gegen sein
Grundrecht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV). Tatsächlich gerät die Auskunftspflicht unterstützter
Personen regelmässig mit deren Privatsphäre in Konflikt (Guido Wizent,
Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 784). Mindestens im
vorliegenden Fall sind indes die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1–3
BV erfüllt, wonach Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage
bedürfen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und auch
verhältnismässig sein müssen. § 18 SHG stellt dafür eine ausreichende
gesetzliche Grundlage dar (vorn E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht
erwägt, besteht sodann ein öffentliches Interesse daran, Sozialhilfe nur auf
Basis von verlässlichen Entscheidgrundlagen auszurichten. Schliesslich erweist
sich die Auflage der Beschwerdegegnerin auch als verhältnismässig. So ist sie
geeignet, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, eine
gleich geeignete mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, und der Eingriff in
die Privatsphäre erweist sich als zumutbar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt
Gallen 2020, Rz. 522 ff.). Wenn der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegnerin könnte auch bei anderen
Stellen – namentlich beim Steueramt oder der Sozialversicherungsanstalt –
nachfragen, dass er über kein Arbeitseinkommen verfüge, verkennt er, dass diese
kaum in gleich detaillierter Weise über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse für die fragliche Zeit vom 1. April 2019 bis
30. April 2019 Auskunft geben könnten wie ein Originalkontoauszug. Zudem
würde ein solches Vorgehen für die Beschwerdegegnerin einen beträchtlichen
Aufwand bedeuten, welcher in keinem Verhältnis zu demjenigen des
Beschwerdeführers stünde, dem es ein Leichtes wäre, die von ihm verlangten
Informationen zu liefern. Wie auch schon die Vorinstanz festhielt, sicherte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2020
sogar ausdrücklich zu, allfällige Gebühren zu übernehmen, die im Zusammenhang
mit der Einholung der Bankbelege entstünden. Der Kerngehalt der persönlichen
Freiheit des Beschwerdeführers wird vorliegend nicht angetastet (Art. 36
Abs. 4 BV).
3.2.5
Unbehelflich erweist sich ebenso der Einwand des Beschwerdeführers, er habe
der Beschwerdegegnerin immer schon einen Kontoauszug in der Art des vorliegend
strittigen zukommen lassen. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
14. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer zwar tatsächlich im Jahr 2015
letztmals einen "offiziellen Kontoauszug" ein. Der Beschwerdeführer
macht jedoch nicht geltend, und dies lässt sich auch den Akten nicht entnehmen,
dass ihm seitens der Beschwerdegegnerin jemals zugesichert worden wäre, stets
von ihm selber erstellte Kontoauszüge zu akzeptieren; vielmehr wurde im Juni
2013 entschieden, aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdeführer und einer von ihm ausgehenden latenten Bedrohungssituation die
eingereichten Kontoauszüge nicht als Originalauszüge entgegenzunehmen. Dieses
Entgegenkommen beruhte daher allein auf der damals angespannten Situation. Soweit
sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV
berufen wollte, mangelte es hierfür somit bereits an einer genügenden
Vertrauensgrundlage (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627 ff.). Eines
besonderen Anlasses seitens der Beschwerdegegnerin, nunmehr einen
Originalkontoauszug zu verlangen, bedurfte es dabei nicht. Gemäss ihrem
Schreiben vom 4. Juni 2020 sollen dafür längere Ortsabwesenheiten des
Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sein.
3.2.6
Schliesslich ist auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Sanktion
nicht zu beanstanden, beträgt doch der Umfang der Kürzung lediglich 10 %
des Grundbedarfs des Beschwerdeführers und wurde diese (vorerst) nur für zwei
Monate angeordnet (vorn E. 2.3).
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesem
steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
4.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie zudem Anspruch auf die
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
4.2.2
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind mit Verweis auf die vorstehenden
Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz
korrekt beurteilten Standpunkte, soweit seine Ausführungen überhaupt den
Streitgegenstand betrafen.
Was das Gesuch des – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen
– Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung betrifft, ist überdies festzuhalten, dass im Bereich der
Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung
anzunehmen ist. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche
oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person
alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013,
E. 3; statt vieler VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 4.2).
Aufgrund des geringen Streitwerts sind die Interessen des Beschwerdeführers
vorliegend nicht in schwerwiegender Weise betroffen, und tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeiten stellten sich angesichts des beschränkten Sachverhalts bzw.
Streitgegenstands keine. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres
imstande, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, wie seine mit
zahlreichen Hinweisen auf Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung versehene
Beschwerdeschrift zeigt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …