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Entscheid

VB.2021.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00394

9. Juli 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22871)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00394

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Januar 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020

forderte ihn das Sozialzentrum C auf, einen "offiziellen" Auszug

seines Kontos bei der D-Bank für die Zeit vom 1. April 2019 bis

30. April 2019 einzureichen. Akzeptiert würden (auch) "allgemein

gebräuchliche online PDF-Kontoauszüge", nicht jedoch selber erstellte

Auszüge wie den von A zuvor eingereichten. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020

wiederholte das Sozialzentrum C seine Aufforderung, wobei es diese mit der

Androhung der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % im Unterlassungsfall

verband. Nachdem A in der Folge erneut aus ihrer Sicht nicht akzeptable

Kontoauszüge eingereicht hatte, kürzte die Leitung des Sozialzentrums C

mit Entscheid vom 29. Juni 2020 den monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt

im Unterstützungsbudget A's um 10 % – entsprechend Fr. 94.80 – ab

Rechtskraft des Entscheids vorerst für zwei Monate, bis A den verlangten

"offiziellen" Kontoauszug einreiche.

B. Das

daraufhin von A erhobene Gesuch um Neubeurteilung vom 14. Juli 2020 (Datum

des Poststempels), womit er – neben zahlreichem Anderem – die Aufhebung des

Entscheids vom 29. Juni 2020 beantragte, wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich

mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab. Ebenso wies die Sozialbehörde das

Gesuch A's um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

Verfahrenskosten erhob sie keine.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Eingang am

8.

Dezember 2020) rekurrierte A in der Folge beim Bezirksrat Zürich und

beantragte – erneut neben zahlreichem Anderem – die Aufhebung des Entscheids

vom 29. Oktober 2020. Mit Beschluss vom 22. April 2021 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er

keine.

III.

A gelangte danach mit Beschwerde vom 24. Mai 2021 an

das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des

bezirksrätlichen Beschlusses vom 22. April 2021. Daneben stellte er

zahlreiche Feststellungsbegehren und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer

Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verwies der Bezirksrat

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Schreiben vom 17. Juni

2021.

unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der

Beschwerde. A reichte am 1. Juli 2021 seine Replik ein. Die Sozialbehörde

liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen

Instanzenzugs nicht erweitert werden (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Gegenstand

des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 war die Kürzung

des Grundbedarfs des Beschwerdeführers um 10 % für die Dauer von zwei

Monaten mangels Einreichung eines "offiziellen" Auszugs seines Kontos

bei der D-Bank (vorn I.A.). Demzufolge war auch der Streitgegenstand der

vorinstanzlichen Verfahren (vgl. unten E. 3.1) und ist ebenso der

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf diese Frage

beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde Anträge stellt und

Ausführungen macht, die ausserhalb dieses Streitgegenstands liegen –

namentlich, soweit er gegenüber der Beschwerdegegnerin Forderungen insbesondere

aufgrund seiner Ausweisung aus der ehemaligen Wohnung oder im Zusammenhang mit

den AHV-Beiträgen stellt, sich dabei auf frühere Entscheide der

Beschwerdegegnerin bezieht und dieser (wie auch der Vorinstanz) diesbezüglich

Rechtsverweigerung vorwirft, weil sie seine Begehren angeblich nicht behandelt

hätten oder nicht behandeln würden –, ist deshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Diese Anträge des Beschwerdeführers sind auch bei der

Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 65a N. 14; vgl. sogleich E. 1.3).

1.3

Der

Streitwert entspricht der Höhe der von der Beschwerdegegnerin angeordneten

Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers, das heisst Fr. 187.60

(zwei Monate à Fr. 94.80) bzw. weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.4

Der

Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde zahlreiche Feststellungsbegehren.

Soweit diese Begehren überhaupt vom Streitgegenstand erfasst werden (vorn

E. 1.2), wiederholen sie im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer bereits

zuvor ausführlich dargelegte Begründung, weshalb der vorinstanzliche Beschluss

vom 22. April 2021 aus seiner Sicht aufzuheben sei. Aus der

Beschwerdeschrift geht nicht hervor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich,

inwiefern den Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses eine eigenständige Bedeutung zukäme, weshalb sie

vorliegend nur insofern zu behandeln sind, als deren Inhalt auch für die

Beurteilung des (Haupt-)Antrags von Belang ist (vgl. Jürg Bosshard/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Darüber hinausgehend ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und

Bezirksbehörden zu. Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen

Prüfung des Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz gelegen sein

sollte, wäre das Verwaltungsgericht dafür deshalb nicht zuständig. Das

allgemeine Aufsichtsorgan über die Beschwerdegegnerin ist die Vorinstanz. Gegen

deren ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin – oder auch für den

Fall, dass sie untätig geblieben sein sollte – ist lediglich eine erneute

Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz möglich. Auf der

nächsthöheren Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen zuständige

Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen

Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die

Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht

steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Plüss, § 5

N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76

und 85).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

Dispositiv

14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Demnach setzt der

Leistungsbezug das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen

prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob

eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der

gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu

deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung

der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der

Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 22. Oktober 2018,

VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.3.03 Ziff. 1,

1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der

hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG

hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und

Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden

(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese

Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Die Anforderungen an die

Mitwirkungspflicht sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene

Person besser kennt als die Behörden und welche letztere ohne Mitwirken einer

Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (statt vieler VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,

E. 2.2; 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso

notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher es

für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen (BVGer,

19. Dezember 2017, B-4597/2017, E. 4.1). Mitwirkungspflichten

erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und

unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen.

Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.02 Ziff. 1.2, 1. März

2021, und Kapitel 5.1.08 Ziff. 3, 1. März 2021).

2.3 Gibt die

hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse oder

verweigert sie die Einsichtnahme in Unterlagen, ist nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene Kürzung der Leistungen

zulässig. Die SKOS-Richtlinien, welche gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblich sind, sehen vor, dass der

Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und

mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine

Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich

(SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8–4). Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder

Streichung von Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und

Integrationszulagen) zulässig (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8–4; VGr,

22. März 2019, VB.2019.00013, E. 4.3). Die Sozialbehörde hat bei

einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei

jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu

berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und

das Verschulden der fehlbaren Person (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8–4;

§ 24 Abs. 2 SHG).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses beantrage, sei auf diesen nicht

einzutreten, da die aufschiebende Wirkung von der Beschwerdegegnerin nicht

entzogen worden sei und es dem Beschwerdeführer damit an einem rechtlich

geschützten Interesse mangle. Ebenso wenig auf den Rekurs einzutreten sei

insofern, als der Beschwerdeführer Anträge in Bezug auf die Höhe des

Grundbedarfs, allfällige Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie die

künftige Übernahme von AHV-Beiträgen gestellt habe, da dies nicht Gegenstand

des erstinstanzlichen Entscheids gewesen sei und auch nicht hätte sein müssen.

Sodann erwog die

Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der jährlichen

Leistungsüberprüfung einen selber erstellten Kontoauszug eingereicht. Daraufhin

sei er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2020

aufgefordert worden, die originalen Bankbelege einzureichen. Da er dieser

Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Schreiben vom 4. Juni

2020 die Auflage erteilt worden, die originalen Auszüge des Kontos bei der D-Bank

bis am 19. Juni 2020 einzureichen, wobei ihm für den Unterlassungsfall

eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % angedroht worden sei. Soweit der

Beschwerdeführer geltend mache, diese Auflage sei nicht rechtmässig und es

handle sich hierbei um überspitzten Formalismus, könne ihm nicht beigepflichtet

werden. Eine unterstützte Person sei verpflichtet, den Sozialbehörden Einsicht

in ihre originalen Bankbelege zu gewähren. Dies gelte für die gesamte Dauer der

Unterstützung. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Sozialhilfe nur bei

verlässlichen Entscheidgrundlagen ausgerichtet werde. Ein selber erstellter

Kontoauszug stelle selbstredend keine solche Grundlage dar. Zudem habe die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2020

ausdrücklich zugesichert, allfällige Gebühren zu übernehmen, die im

Zusammenhang mit der Einholung der Bankbelege entstünden. Die fragliche Auflage

erweise sich somit als verhältnismässig, zumutbar und geeignet. Hinsichtlich

der Frage der Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von vorerst zwei Monaten

um 10 % erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer bringe keine Gründe

vor, welche seine Weigerung, die originalen Bankbelege einzureichen, rechtfertigen

würden. Sodann sei nicht bekannt und werde vom Beschwerdeführer auch nicht

geltend gemacht, dass er aufgrund irgendwelcher Gebrechen nicht in der Lage

sei, die verlangten Unterlagen einzuholen. Mithin komme er der Auflage

unbegründet nicht nach. Schliesslich sei der Umfang der Kürzung

verhältnismässig, zumal es dem Beschwerdeführer möglich sei, jederzeit die

verlangten Unterlagen einzureichen, um die Leistungskürzung abzuwenden.

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die

in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

3.2.1

Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers ausserhalb des

Streitgegenstands liegen, ist darauf – wie bereits erwähnt (vorn E. 1.2) –

nicht näher einzugehen. Zu Recht trat auch die Vorinstanz aus demselben Grund

auf einen Teil der Rekursbegehren des Beschwerdeführers nicht ein.

3.2.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht mit § 18 SHG sehr

wohl eine gesetzliche Grundlage für Sozialbehörden, nicht nur zu Beginn,

sondern auch – in Verbindung mit § 33 SHV – während eines bereits

laufenden Unterstützungsverhältnisses, von den betroffenen Personen die

Einreichung von die Einkommens- und Vermögensverhältnisse belegenden Dokumenten

– wie namentlich eines Kontoauszugs – auch im Original zu verlangen (vgl. vorn

E. 2.1 f.). Sozialbehörden können sich zwar mit Kopien oder mit

elektronischen Versionen von solchen Originaldokumenten begnügen. Von den

unterstützten Personen selber angefertigte Kontoauszüge, wie sie der

Beschwerdeführer einreichte, müssen sie als Entscheidgrundlage demgegenüber

nicht akzeptieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des

Verwaltungsgerichts VB.2013.00262 vom 10. Juli 2013, auf welches sich der

Beschwerdeführer beruft. Das Verwaltungsgericht hielt damals lediglich fest,

das Sozialhilfegesetz "schreibe jedenfalls nicht vor, dass sämtliche

Unterlagen im Original eingelegt werden müssen". Dass Unterlagen auch im

Original einverlangt werden können, schloss es indes nicht kategorisch aus,

solches ergäbe sich denn auch ebenso wenig aus § 18 SHG. Der Sachverhalt,

welcher dem Urteil vom 10. Juli 2013 zugrunde lag, lässt sich im Übrigen

nicht mit dem vorliegenden vergleichen. Die damalige Beschwerdeführerin reichte

der Sozialbehörde anlässlich ihres Unterstützungsantrags zwar nicht (nur)

Originaldokumente, immerhin aber Kopien von solchen ein. Für das

Verwaltungsgericht war daher die Aufforderung der Sozialbehörde, die bereits

eingelegten Belege im Original nachzureichen, nicht nachvollziehbar. Im hier zu

beurteilenden Fall liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen

eigenhändig angefertigten Kontoauszug – und nicht eine Kopie eines

Originalauszugs – zukommen. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen

die Einreichung des Originalauszugs verlangt, kann dies nicht als überspitzt

formalistisch oder schikanös bezeichnet werden. Dabei bedurfte es auch nicht

eines Betrugsverdachts, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.

3.2.3

Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin dürfe ausschliesslich die – ihr ohnehin bekannten und

lediglich aus ihren eigenen Leistungen bestehenden – Einnahmen prüfen, während

sie die Ausgaben, welche dem Originalkontoauszug ebenso entnommen werden

könnten, nichts angingen. Tatsächlich ist für Sozialbehörden bei der Prüfung

von Kontoauszügen sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite von

Bedeutung. Zunächst lässt sich so die Bedürftigkeit bzw. die Rechtmässigkeit

des Bezugs sicherzustellen, indem Einnahmen von anderer Seite ausgeschlossen

werden können. Andererseits bestehen für unterstützte Personen zwar keine

Vorgaben, wie sie den ihr zugesprochenen Grundbedarfsbetrag im Detail

auszugeben haben. Eine geradezu zweckwidrige Verwendung ist indes nicht

zulässig und kann mit einer Leistungskürzung sanktioniert werden (§ 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 5 SHG). Dabei kann der Umstand, dass

unterstützte Personen Leistungen zweckwidrig verwenden und dennoch nicht in

finanzielle Nöte hinsichtlich der lebensnotwendigen Ausgaben geraten, auch ein

Indiz für anderweitige, nicht deklarierte Einnahmen darstellen. Sozialbehörden

haben somit durchaus einen Anspruch darauf, Einblick in die Ausgabenseite von

unterstützten Personen zu erhalten. Im Übrigen verhält sich der

Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er den von ihm verlangten

Originalkontoauszug mit dem Argument nicht einreichen will, seine Ausgaben

nicht bekannt gegeben zu wollen, in der von ihm erstellten und der

Beschwerdegegnerin eingereichten Aufstellung seine Ausgaben gleichwohl selber

detailliert auflistet.

3.2.4

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Aufforderung zur Einreichung des

Kontoauszugs im Original, aus welchem nicht nur die – der Beschwerdegegnerin

ohnehin bekannten – Einnahmen, sondern auch die Ausgaben ersichtlich

seien, was die Beschwerdegegnerin indes nichts angehe, verstosse gegen sein

Grundrecht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV). Tatsächlich gerät die Auskunftspflicht unterstützter

Personen regelmässig mit deren Privatsphäre in Konflikt (Guido Wizent,

Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 784). Mindestens im

vorliegenden Fall sind indes die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1–3

BV erfüllt, wonach Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage

bedürfen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und auch

verhältnismässig sein müssen. § 18 SHG stellt dafür eine ausreichende

gesetzliche Grundlage dar (vorn E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht

erwägt, besteht sodann ein öffentliches Interesse daran, Sozialhilfe nur auf

Basis von verlässlichen Entscheidgrundlagen auszurichten. Schliesslich erweist

sich die Auflage der Beschwerdegegnerin auch als verhältnismässig. So ist sie

geeignet, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, eine

gleich geeignete mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, und der Eingriff in

die Privatsphäre erweist sich als zumutbar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt

Gallen 2020, Rz. 522 ff.). Wenn der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegnerin könnte auch bei anderen

Stellen – namentlich beim Steueramt oder der Sozialversicherungsanstalt –

nachfragen, dass er über kein Arbeitseinkommen verfüge, verkennt er, dass diese

kaum in gleich detaillierter Weise über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse für die fragliche Zeit vom 1. April 2019 bis

30. April 2019 Auskunft geben könnten wie ein Originalkontoauszug. Zudem

würde ein solches Vorgehen für die Beschwerdegegnerin einen beträchtlichen

Aufwand bedeuten, welcher in keinem Verhältnis zu demjenigen des

Beschwerdeführers stünde, dem es ein Leichtes wäre, die von ihm verlangten

Informationen zu liefern. Wie auch schon die Vorinstanz festhielt, sicherte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2020

sogar ausdrücklich zu, allfällige Gebühren zu übernehmen, die im Zusammenhang

mit der Einholung der Bankbelege entstünden. Der Kerngehalt der persönlichen

Freiheit des Beschwerdeführers wird vorliegend nicht angetastet (Art. 36

Abs. 4 BV).

3.2.5

Unbehelflich erweist sich ebenso der Einwand des Beschwerdeführers, er habe

der Beschwerdegegnerin immer schon einen Kontoauszug in der Art des vorliegend

strittigen zukommen lassen. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

14. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer zwar tatsächlich im Jahr 2015

letztmals einen "offiziellen Kontoauszug" ein. Der Beschwerdeführer

macht jedoch nicht geltend, und dies lässt sich auch den Akten nicht entnehmen,

dass ihm seitens der Beschwerdegegnerin jemals zugesichert worden wäre, stets

von ihm selber erstellte Kontoauszüge zu akzeptieren; vielmehr wurde im Juni

2013 entschieden, aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit dem

Beschwerdeführer und einer von ihm ausgehenden latenten Bedrohungssituation die

eingereichten Kontoauszüge nicht als Originalauszüge entgegenzunehmen. Dieses

Entgegenkommen beruhte daher allein auf der damals angespannten Situation. Soweit

sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV

berufen wollte, mangelte es hierfür somit bereits an einer genügenden

Vertrauensgrundlage (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627 ff.). Eines

besonderen Anlasses seitens der Beschwerdegegnerin, nunmehr einen

Originalkontoauszug zu verlangen, bedurfte es dabei nicht. Gemäss ihrem

Schreiben vom 4. Juni 2020 sollen dafür längere Ortsabwesenheiten des

Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sein.

3.2.6

Schliesslich ist auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Sanktion

nicht zu beanstanden, beträgt doch der Umfang der Kürzung lediglich 10 %

des Grundbedarfs des Beschwerdeführers und wurde diese (vorerst) nur für zwei

Monate angeordnet (vorn E. 2.3).

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesem

steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

4.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie zudem Anspruch auf die

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

4.2.2

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind mit Verweis auf die vorstehenden

Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerdebegehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer im

Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz

korrekt beurteilten Standpunkte, soweit seine Ausführungen überhaupt den

Streitgegenstand betrafen.

Was das Gesuch des – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen

– Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung betrifft, ist überdies festzuhalten, dass im Bereich der

Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung

anzunehmen ist. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche

oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person

alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013,

E. 3; statt vieler VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 4.2).

Aufgrund des geringen Streitwerts sind die Interessen des Beschwerdeführers

vorliegend nicht in schwerwiegender Weise betroffen, und tatsächliche und rechtliche

Schwierigkeiten stellten sich angesichts des beschränkten Sachverhalts bzw.

Streitgegenstands keine. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres

imstande, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, wie seine mit

zahlreichen Hinweisen auf Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung versehene

Beschwerdeschrift zeigt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …