VB.2021.00395
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00395
9. Dezember 2021Deutsch12 min
(URT.2021.23272)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00395
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
dieser vertreten
durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Genehmigung
der Jahresrechnung 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 reduzierte der
Stadtrat von Zürich den Bilanzwert des Bettenhauses sowie der
"Energie-Medienzentrale-Gesamtgelände" (EMG) des Stadtspitals Triemli
per 1. Januar 2019 von Fr. 345'982'645.- auf Fr. 170'297'645.-
und verbuchte die Reduktion von Fr. 175'686'000.- in der Jahresrechnung
2019 als ausserplanmässige Abschreibung. Der Gemeinderat der Stadt Zürich
genehmigte die Jahresrechnung 2019 mit Beschluss vom 8. Juli 2020.
Am 20. Juli 2020 gelangten die FDP.Die Liberalen
Stadt Zürich sowie zwei Privatpersonen mit einer Aufsichtsbeschwerde an den
Bezirksrat Zürich und beantragten diesem im Wesentlichen, den
Genehmigungsbeschluss aufzuheben und die Jahresrechnung 2019 um die Wertberichtigung
zu korrigieren oder zur Korrektur an die zuständigen Behörden zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Zürich leitete die ihm von der Stadt Zürich zur Prüfung
unterbreitete Jahresrechnung ebenso wie die Aufsichtsanzeige
zuständigkeitshalber ans Gemeindeamt des Kantons Zürich weiter. Die Direktion
der Justiz und des Innern überwies die Angelegenheit in der Folge an den
Regierungsrat, da die Frage der Zulässigkeit einer solchen Abschreibung von
grundlegender politischer und finanzieller Bedeutung sei.
Der Regierungsrat beschloss am 14. April 2021, die
Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich nicht zu genehmigen
(Dispositiv-Ziff. I), und wies die Stadt Zürich an, die ausserplanmässige
Abschreibung von Fr. 175'686'000.- in der Jahresrechnung 2019 rückgängig
zu machen (Dispositiv-Ziff. II), eine neue planmässige Abschreibung zu
berechnen und die Jahresrechnung 2019 entsprechend zu ändern
(Dispositiv-Ziff. II), die geänderte Jahresrechnung dem Regierungsrat bis
zum 31. August 2021 einzureichen (Dispositiv-Ziff. III) sowie auch
für die Jahresrechnung 2020 die planmässigen Abschreibungen neu zu berechnen
und die Jahresrechnung 2020 neu zu erstellen (Dispositiv-Ziff. IV); die
Aufsichtsbeschwerde schrieb er als gegenstandslos geworden ab
(Dispositiv-Ziff. V).
Erwägungen
II.
Die Stadt Zürich erhob am 25. Mai 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositiv-Ziff. I bis IV des Regierungsratsbeschlusses aufzuheben,
eventualiter Dispositiv-Ziff. II bis IV aufzuheben, und die Stadt Zürich
sei anzuweisen, die "Mischwertmethode" als Abschreibungsmethode zur
Vornahme einer ausserplanmässigen Abschreibung auf dem Bettenhaus und der EMG
für das Jahr 2019 anzuwenden, wobei die Korrektur "im offenen
Rechnungsjahr" zu vollziehen sei; subeventualiter sei die Stadt Zürich
anzuweisen, die Korrektur der Abschreibung im offenen Rechnungsjahr zu
vollziehen. Namens des Regierungsrats schloss die Direktion der Justiz und des
Innern am 28. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm die
Stadt Zürich am 16. August 2021 Stellung. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts reichte die Direktion der Justiz und des Innern am
5.
Oktober 2021 weitere Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen des Regierungsrats
betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung einer Gemeinde nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Gemeinden
sind nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Kein legitimationsbegründendes
schutzwürdiges Interesse ist hingegen gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr
eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr
einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998
Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Die Gemeinde kann
sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts wehren (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00198, E. 2.2
Abs. 3; vgl. auch BGE 138 II 506, E. 2.1.1, und BGr,
19.
August 2010, 8C_1025/2009, E. 3.3.1 [jeweils mit weiteren
Hinweisen]).
Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 85 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]). Damit ist sie gestützt auch auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert. Ob die
beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt besteht und,
bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist dabei – sofern es nicht
von vornherein offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich fehlt –
nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554, E. 1.2.2
Abs. 1 f. – 4. November 2015, VB.2015.00402, E. 1.3
Abs. 2 mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 104, 118 und 120).
Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, als Hoheitsträgerin in zentralen, schutzwürdigen
hoheitlichen Interessen berührt zu sein, weil die Nichtgenehmigung der
Jahresrechnung enorme finanzielle Auswirkungen habe. Angesichts der Höhe des
infrage stehenden Abschreibungsbetrags und der damit verbundenen Auswirkungen
auf die kommenden Rechnungsjahre ist ein drohender Eingriff in schutzwürdige
Interessen im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. c VRG hinreichend dargetan und die Beschwerdeführerin damit zur
Beschwerde legitimiert. Ob tatsächlich schutzwürdige Interessen verletzt werden,
ist ebenfalls eine Frage der materiellen Beurteilung.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des
kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich
autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern
ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte
Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug
eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum
bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen
(BGE 146 I 36 E. 3.1, 145 I 52 E. 3.1).
2.2
Nach
Art. 122 KV sorgen Kanton und Gemeinden für einen gesunden Finanzhaushalt
(Abs. 1). Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen
Rechts führen
ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit
und der Wirtschaftlichkeit (Abs. 2). Budget und Rechnung richten sich nach
den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit
(Abs. 3). Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Autonomie der Gemeinden
im Bereich der Rechnungslegung. Im Gegenteil ist das Rechnungslegungsrecht für
die Gemeinden kantonalrechtlich normiert und bleibt kein Raum für kommunale
Vorschriften (vgl. §§ 118 ff. des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015.
[GG, LS 131.1]). Das ergibt sich schon aus dem Grundsatz der
Vergleichbarkeit nach Art. 122 Abs. 3 KV, dem eine unterschiedliche
Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften durch die Gemeinden zuwiderlaufen
würde (vgl. auch § 119 Abs. 1 GG und hierzu Andreas
Bergmann/Christoph Schuler, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.],
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017 [Kommentar GG],
§ 119 N. 15; siehe zum Ganzen auch VGr, 3. März 2021,
VB.2020.00655, E. 2.2, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00654,
E. 3.2).
3.
3.1
Streitgegenstand
bildet vorliegend die Bewertung einer Spitalliegenschaft, die unmittelbar der
öffentlichen Aufgabenerfüllung dient und damit zum Verwaltungsvermögen zu
zählen ist (§ 121 Abs. 4 GG; vgl. auch VGr, 27. Juli 2016,
VB.2016.00154, E. 3.3). Verwaltungsvermögen zeichnet sich dadurch aus,
dass es nicht frei realisierbar ist und damit keinen Vermögenswert, sondern nur
einen Gebrauchswert hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 2205 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 48 Rz. 13).
3.2
Positionen
des Verwaltungsvermögens werden gemäss § 131 Abs. 2 GG zum
Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung bilanziert. Die Entwertung des
Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird nach § 132 Abs. 1 GG durch
lineare Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde
Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt (§ 132 Abs. 2 GG; vgl. auch § 28 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni
2016.
[LS 131.11]). Eine dauernde Wertverminderung im Sinn dieser
Bestimmung tritt ein, wenn der Nutzwert dauerhaft geringer ist, etwa wegen
Beschädigung der Sache, technischer Veraltung oder wertvermindernder Nutzungsänderung
(Bergmann/Schuler, Kommentar GG, § 132 N. 10).
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Änderung der
Spitalfinanzierung sowie dem Trend zur ambulanten statt stationären Behandlung
sei ein dauernder Wertverlust eingetreten. Werde die Liegenschaft nach der
"Discounted-Cashflow-Methode" bewertet, ergebe sich eine dauernde
Wertverminderung von Fr. 175'686'000.-.
Die Discounted-Cashflow-Methode ist eine ursprünglich aus
der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung stammende dynamische
Ertragswertmethode. Dabei wird der auf einen bestimmten Stichtag diskontierte
künftige jährliche Cashflow zu einem Liegenschaftswert summiert. Da diese
Bewertungsmethode auf einer Ertragsbetrachtung basiert, eignet sie sich nur für
ertragsorientierte Liegenschaften (zum Ganzen Schweizerische Vereinigung
kantonaler Grundstückbewertungsexperten, Das Schweizerische Schätzerhandbuch,
5.
A., Aarau 2019 [Schätzerhandbuch], S. 158 ff.; Francesco
Canonica, Die Immobilienbewertung, 3. A., Gossau 2018,
S. 217 ff.)
3.4
Nach der
gesetzlichen Regelung bestimmt sich der Wert einer Anlage im
Verwaltungsvermögen anhand der Anschaffungskosten und nicht anhand des Ertragswerts
(§ 131 Abs. 2 GG). Anlagen des Verwaltungsvermögens haben denn auch
definitionsgemäss keinen Ertrags-, sondern nur einen Gebrauchswert. Das
schliesst zwar nicht aus, dass auch mit Anlagen des Verwaltungsvermögens ein
Ertrag erzielt wird (etwa mittels Nutzungsgebühren). Die Höhe des Ertrags hat
aber keinen Einfluss auf den buchhalterischen Wert der Anlage. Dementsprechend
ist eine Anlage im Verwaltungsvermögen nach § 132 Abs. 1 GG über die
angenommene Nutzungsdauer linear abzuschreiben; der (theoretische) Verkehrswert
der Anlage spielt dabei keine Rolle. Daraus folgt, dass nur eine Einschränkung
im Gebrauchswert (etwa eine deutlich kürzere Nutzungsdauer als ursprünglich
angenommen) eine Wertverminderung im Sinn von § 132 Abs. 2 GG darstellen
kann.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den International
Public Sector Accounting Standard (IPSAS) und insbesondere auf die Verlautbarung 26,
gemäss der die Discounted-Cashflow-Methode empfohlen werde, überzeugt aus zwei
Gründen nicht: Zunächst lehnt sich das Rechnungslegungsrecht des Kantons Zürich
zwar an IPSAS an (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats zur Totalrevision
des Gemeindegesetzes vom 20. März 2013, S. 64, 174 [ABl.
2013-04-19]); das bedeutet aber nicht, dass diese Regeln dem klaren Gesetzeswortlaut
vorgehen würden. Sodann betrifft die Verlautbarung 26 nur Vermögenswerte,
die zur Ertragserzielung gehalten werden ("[…]
assets held with the primary objective of generating a commercial
return. An asset generates a commercial return when it
is deployed in a manner consistent with that adopted by a profit-oriented
entity" [Rz. 14]). Die
Verlautbarung bezieht sich mithin auf Anlagen des Finanz- und nicht des
Verwaltungsvermögens (vgl. www.ifac.org/system/files/publications/files/A11-IPSAS_26_1.pdf).
3.5
Damit
lässt das Gemeindegesetz der Beschwerdeführerin keinen Raum, um den
buchhalterischen Wert des Bettenhauses und der EMG anhand der Discounted-Cashflow-Methode
oder der von der Beschwerdeführerin alternativ angeführten Mischwertmethode
(vgl. hierzu Schätzerhandbuch, S. 167 ff.) neu zu bestimmen. Soweit
die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Einschränkung des Gebrauchswerts wegen
der geänderten Spitalfinanzierung anführt, bezieht sie sich dabei auf den
Ertragswert des Spitalbetriebs, der nach dem Gesagten bei Anlagen im
Verwaltungsvermögen irrelevant ist. Ob für das Bewerbungsverfahren für die Spitalliste
2023.
auf die Discounted-Cashflow-Methode abgestellt werden darf, ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen
der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist.
Die Beschwerdeführerin macht zwar zusätzlich geltend, dass
das Bettenhaus heute mit weniger Spitalbetten betrieben werde als ursprünglich
geplant. Ein Teil der Räumlichkeiten sei für ambulante Behandlungen und als
Büroräumlichkeiten umgenutzt worden. Sollte diese Umnutzung dauerhaft sein und
wären die Anschaffungskosten kleiner, wenn die heutige Nutzung von Anfang an
geplant worden wäre, könnte dies eine ausserordentliche Abschreibung gestützt
auf § 132 Abs. 2 GG rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin legt indes
nicht substanziiert dar, inwiefern bzw. in welcher Grössenordnung daraus eine
Wertverminderung resultiert. Jedenfalls vermag auch dies eine Bewertung nach
der Discounted-Cashflow-Methode nicht zu rechtfertigen, vielmehr müsste die
Korrektur im Licht von § 132 Abs. 1 GG so erfolgen, dass der
korrigierte Wert den für die heutige Nutzung tieferen Anschaffungskosten
entspräche.
Die ausserordentliche Abschreibung gestützt auf die
Discounted-Cashflow-Methode verstösst damit klar gegen § 132
Abs. 1 f. GG, weshalb der Beschwerdegegner gestützt auf
§ 167 f. GG berechtigt war, aufsichtsrechtlich einzuschreiten (vgl.
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 81).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt sodann, der Beschwerdegegner hätte ihr ermöglichen
müssen, die notwendige Korrektur erst im Rechnungsjahr 2021 vorzunehmen, weil
dies einen kleineren Aufwand verursache als eine Korrektur im Rechnungsjahr
2019.
(und in der Folge auch im Rechnungsjahr 2020). Zudem seien "die
Zahlen der Rechnung 2019 bereits in die Finanzstatistik des Kantons Zürich und
des Bundes" eingeflossen; eine nachträgliche Änderung würde deshalb
"zu einer unkontrollierbaren Verunsicherung und Verwirrung führen"
und "[d]er Grundsatz der Rechtssicherheit wäre damit massiv
beeinträchtigt". Schliesslich sei unklar, ob ein solcher Eingriff in ein
abgeschlossenes Rechnungsjahr softwaretechnisch überhaupt möglich sei.
4.2
Die
Bedenken der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Schon angesichts der grossen
Auswirkungen, welche die getätigte ausserordentliche Abschreibung auf den
Rechnungsabschluss der Beschwerdeführerin hat, drängt sich eine Korrektur im
Rechnungsjahr 2019 auf. Es kommt hinzu, dass eine Korrektur im Rechnungsjahr
2021.
zur Folge hätte, dass der Rechnungsabschluss der Beschwerdeführerin in
zwei Rechnungsjahren erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abwiche
(hinzu kommen weniger gravierende Auswirkungen auf das Rechnungsjahr 2020
aufgrund zu tiefer Abschreibungen). Weshalb eine Korrektur der Jahresrechnung
2019.
die von der Beschwerdeführerin angeführten gravierenden Auswirkungen haben
sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin seit geraumer
Zeit um die mögliche Korrektur weiss und diese kommunizieren konnte. Schliesslich
vermögen auch die Bedenken der Beschwerdeführerin zur für die Rechnungslegung
verwendeten Software das von ihr bevorzugte Vorgehen nicht zu rechtfertigen.
Weil die im Rekursentscheid angesetzte Frist inzwischen
abgelaufen ist, hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zur Einreichung
der korrigierten Jahresrechnung 2019 eine neue Frist anzusetzen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …