VB.2021.00396
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00396
14. Januar 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23373)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00396
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 11. März
2021 bestrafte ihn diese mit einer Busse von Fr. 40.-, weil er am
5. März 2021 einer Mitarbeiterin "den Vogel gezeigt" habe.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A
mit Eingabe vom 20. März 2021 Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und
beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 11. März 2021. Mit
Verfügung vom 4. Mai 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und
auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2021 gelangte A in der
Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen
der Justizdirektion vom 4. Mai 2021 und der JVA Pöschwies vom
11.
März 2021 sowie die Rückerstattung des bereits bezahlten
Bussenbetrags. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beantragte die Justizdirektion
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni
2021.
Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund
des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2
lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und
Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände
umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren
regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss
§ 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 (StJVG) namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung
tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion kommt unter
anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
2.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sich die
Vollzugsbehörde an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu
orientieren (statt vieler VGr, 11. Januar 2021, VB.2020.00417, E. 2.3).
Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung
insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen
Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung
werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss
angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Gemäss der
Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 11. März 2021 sei der
Beschwerdeführer am 5. März 2021 von 13.45 bis 14.45 Uhr im
Besuchspavillon der JVA von seinen Eltern besucht worden. Während des Besuchs
habe sich der Beschwerdeführer zum Schalter der Besuchsaufsicht gegeben, wo er
ungeduldig auf die Mitarbeiterin gewartet habe, welche gerade mit einem
Telefonat beschäftigt gewesen sei. Als die Mitarbeiterin das Telefonat beendet
und den Schalter geöffnet habe, habe der Beschwerdeführer ein Formular
verlangt, sei weggelaufen und habe mit dem Finger am Kopf "den Vogel
gezeigt". Das ausgefüllte Formular habe er anschliessend der
Mitarbeiterhin gereizt auf den Schalter "geknallt". Als die
Mitarbeiterin ihn nach dem Besuch auf seine Geste angesprochen und ein
klärendes Gespräch zu führen versucht habe, sei der Beschwerdeführer ihr
dauernd ins Wort gefallen und nicht bereit gewesen, ihr zuzuhören. Das Gespräch
sei daher beendet und der Beschwerdeführer zurück auf die Wohngruppe geschickt
worden.
3.2
Die
Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2021, der
Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 11. März 2021 liege der
Rapport zum fraglichen Vorfall vom 5. März 2021 zugrunde. Gemäss diesem
sei der Beschwerdeführer während des Besuchs seiner Eltern zwei Mal an den
Schalter des Besuchspavillons gekommen, als die dort anwesende Mitarbeiterin am
Telefon gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei während des Telefonats penetrant
am Schalter stehen geblieben. Nach Beendigung desselben habe die Mitarbeiterin
den Schalter geöffnet, und der Beschwerdeführer habe fordernd ein Formular
verlangt. Dann sei er weggelaufen und habe mit dem Finger an den Kopf gezeigt
("Vogel zeigen") und habe sehr ungehalten reagiert. Das ausgefüllte
Formular habe er schliesslich aggressiv auf den Schalter geknallt. Nach dem
Besuch habe die Mitarbeiterin mit dem Beschwerdeführer ein klärendes Gespräch
zu führen versucht, was ergebnislos geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei
nicht bereit gewesen zuzuhören und sei ihr immer wieder ins Wort gefallen.
Der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – habe
anlässlich seiner Anhörung vom 8. März 2021 darauf verzichtet, sich zum
Rapport zu äussern, und einzig darauf verwiesen, dass er dies mit seinem Anwalt
regeln wolle. Mit Rekurs bestreite er nun die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdegegners. Diese erscheine allerdings schlüssig und nachvollziehbar,
und es gebe keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln. Insbesondere sei
nicht ersichtlich, weshalb die Mitarbeiterin falsche Angaben machen und den
Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer habe selber
angegeben, dass er mit der Hand an seine Schläfe gefasst, in Richtung seiner
Mutter geschaut und das Formular "zügig" auf die Theke gelegt habe. Dass
er dabei wegen angeblich plötzlich auftretender Kopfschmerzen – als Spätfolge
seines erlittenen Motorradunfalls – lediglich an der Schläfe
"gekreist" bzw. diese "massiert" habe, erscheine weit
hergeholt und nicht glaubhaft. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten, zwei
Jahre alten ärztlichen Bericht lasse sich dazu denn auch nichts Massgebliches
entnehmen. Vielmehr erscheine plausibel und sei nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich ungeduldig geworden sei, weil die Mitarbeitende
aufgrund des von ihr geführten Telefonats nicht umgehend für ihn habe da sein
können, weshalb er schliesslich mit einer entsprechenden Geste (Tippen an die
Schläfe) kundgetan habe, dass die Mitarbeiterin "einen Vogel habe".
Der Beschwerdegegner habe diese Geste als abschätziges Werturteil
interpretieren und den Beschwerdeführer dafür disziplinieren dürfen. Ob die
Mitarbeitende nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer angeblich wütend
geworden und dieser dann angeblich nicht – wie in der Disziplinarverfügung
ausgeführt – zurück auf die Wohngruppe geschickt worden sei, sei nicht von
Belang, ebenso wenig, ob der Beschwerdeführer in früheren Disziplinarverfahren
zu Unrecht bestraft worden sei.
Die Sanktion betreffend erwog die Vorinstanz schliesslich,
die ausgesprochene Busse von Fr. 40.-
bewege sich im untersten Strafrahmen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass
Beschimpfungen des Anstaltspersonals eine potenzielle Gefahr für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebes darstellen
könnten, weshalb solche Verhaltensweisen disziplinarisch streng zu ahnden
seien. Schon deshalb erscheine die Busse als angemessen. Daran ändere auch der
Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner in der Disziplinarverfügung mit Bezug
auf die Bussenhöhe fälschlicherweise auch auf eine aufgehobene
Disziplinarverfügung verwiesen habe, zumal die vorliegende Busse nach wie vor
im Rahmen seines zustehenden Ermessensspielraums liege. Dies gelte umso mehr,
als der Beschwerdeführer bereits am
3.
April 2020 wegen Beschimpfung habe diszipliniert werden müssen.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen, auf
die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde. So bestreitet er –
wie schon mit Rekurs – in lediglich pauschaler Weise, der Mitarbeiterin der JVA
"den Vogel gezeigt" zu haben, und macht abermals geltend, sich
lediglich die Schläfe massiert zu haben. Seine Disziplinierung basiere
lediglich auf Spekulationen. Der massgebliche Sachverhalt ist aufgrund des
Rapports vom 5. März 2021 jedoch rechtsgenügend erstellt, und es bestehen
keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer damals beleidigend gegenüber der
Mitarbeiterin der JVA verhielt, indem er ihr "den Vogel zeigte". Im
Übrigen stört sich Beschwerdeführer erneut daran, dass er gemäss der
Disziplinarverfügung nach dem Gespräch mit der Mitarbeiterin zurück auf die
Wohngruppe geschickt worden sei, was aber nicht zutreffe. Tatsächlich ist dies
vorliegend indes nicht von Belang, hatte sich doch der für die Disziplinierung
relevante Sachverhalt auch gemäss dem Beschwerdeführer bereits zuvor
zugetragen. Ohnehin bildet nur das Dispositiv eines Entscheids das zulässige
Anfechtungsobjekt, nicht aber die Begründung (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 5). Zur Sanktion selber bzw. der Höhe der
Busse äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Diesbezüglich ist auch kein
rechtsverletzender Ermessensfehler seitens des Beschwerdegegners erkennbar
(vgl. vorn E. 2.3).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat
keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …