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Entscheid

VB.2021.00396

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00396

14. Januar 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23373)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00396

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 11. März

2021 bestrafte ihn diese mit einer Busse von Fr. 40.-, weil er am

5. März 2021 einer Mitarbeiterin "den Vogel gezeigt" habe.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A

mit Eingabe vom 20. März 2021 Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und

beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 11. März 2021. Mit

Verfügung vom 4. Mai 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und

auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2021 gelangte A in der

Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen

der Justizdirektion vom 4. Mai 2021 und der JVA Pöschwies vom

11.

März 2021 sowie die Rückerstattung des bereits bezahlten

Bussenbetrags. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beantragte die Justizdirektion

die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni

2021.

Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund

des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)

betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2

lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und

Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände

umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren

regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss

§ 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 (StJVG) namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung

tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion kommt unter

anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sich die

Vollzugsbehörde an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu

orientieren (statt vieler VGr, 11. Januar 2021, VB.2020.00417, E. 2.3).

Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung

insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen

Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung

werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss

angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Gemäss der

Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 11. März 2021 sei der

Beschwerdeführer am 5. März 2021 von 13.45 bis 14.45 Uhr im

Besuchspavillon der JVA von seinen Eltern besucht worden. Während des Besuchs

habe sich der Beschwerdeführer zum Schalter der Besuchsaufsicht gegeben, wo er

ungeduldig auf die Mitarbeiterin gewartet habe, welche gerade mit einem

Telefonat beschäftigt gewesen sei. Als die Mitarbeiterin das Telefonat beendet

und den Schalter geöffnet habe, habe der Beschwerdeführer ein Formular

verlangt, sei weggelaufen und habe mit dem Finger am Kopf "den Vogel

gezeigt". Das ausgefüllte Formular habe er anschliessend der

Mitarbeiterhin gereizt auf den Schalter "geknallt". Als die

Mitarbeiterin ihn nach dem Besuch auf seine Geste angesprochen und ein

klärendes Gespräch zu führen versucht habe, sei der Beschwerdeführer ihr

dauernd ins Wort gefallen und nicht bereit gewesen, ihr zuzuhören. Das Gespräch

sei daher beendet und der Beschwerdeführer zurück auf die Wohngruppe geschickt

worden.

3.2

Die

Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2021, der

Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 11. März 2021 liege der

Rapport zum fraglichen Vorfall vom 5. März 2021 zugrunde. Gemäss diesem

sei der Beschwerdeführer während des Besuchs seiner Eltern zwei Mal an den

Schalter des Besuchspavillons gekommen, als die dort anwesende Mitarbeiterin am

Telefon gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei während des Telefonats penetrant

am Schalter stehen geblieben. Nach Beendigung desselben habe die Mitarbeiterin

den Schalter geöffnet, und der Beschwerdeführer habe fordernd ein Formular

verlangt. Dann sei er weggelaufen und habe mit dem Finger an den Kopf gezeigt

("Vogel zeigen") und habe sehr ungehalten reagiert. Das ausgefüllte

Formular habe er schliesslich aggressiv auf den Schalter geknallt. Nach dem

Besuch habe die Mitarbeiterin mit dem Beschwerdeführer ein klärendes Gespräch

zu führen versucht, was ergebnislos geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei

nicht bereit gewesen zuzuhören und sei ihr immer wieder ins Wort gefallen.

Der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – habe

anlässlich seiner Anhörung vom 8. März 2021 darauf verzichtet, sich zum

Rapport zu äussern, und einzig darauf verwiesen, dass er dies mit seinem Anwalt

regeln wolle. Mit Rekurs bestreite er nun die Sachverhaltsdarstellung des

Beschwerdegegners. Diese erscheine allerdings schlüssig und nachvollziehbar,

und es gebe keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln. Insbesondere sei

nicht ersichtlich, weshalb die Mitarbeiterin falsche Angaben machen und den

Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer habe selber

angegeben, dass er mit der Hand an seine Schläfe gefasst, in Richtung seiner

Mutter geschaut und das Formular "zügig" auf die Theke gelegt habe. Dass

er dabei wegen angeblich plötzlich auftretender Kopfschmerzen – als Spätfolge

seines erlittenen Motorradunfalls – lediglich an der Schläfe

"gekreist" bzw. diese "massiert" habe, erscheine weit

hergeholt und nicht glaubhaft. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten, zwei

Jahre alten ärztlichen Bericht lasse sich dazu denn auch nichts Massgebliches

entnehmen. Vielmehr erscheine plausibel und sei nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer tatsächlich ungeduldig geworden sei, weil die Mitarbeitende

aufgrund des von ihr geführten Telefonats nicht umgehend für ihn habe da sein

können, weshalb er schliesslich mit einer entsprechenden Geste (Tippen an die

Schläfe) kundgetan habe, dass die Mitarbeiterin "einen Vogel habe".

Der Beschwerdegegner habe diese Geste als abschätziges Werturteil

interpretieren und den Beschwerdeführer dafür disziplinieren dürfen. Ob die

Mitarbeitende nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer angeblich wütend

geworden und dieser dann angeblich nicht – wie in der Disziplinarverfügung

ausgeführt – zurück auf die Wohngruppe geschickt worden sei, sei nicht von

Belang, ebenso wenig, ob der Beschwerdeführer in früheren Disziplinarverfahren

zu Unrecht bestraft worden sei.

Die Sanktion betreffend erwog die Vorinstanz schliesslich,

die ausgesprochene Busse von Fr. 40.-

bewege sich im untersten Strafrahmen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass

Beschimpfungen des Anstaltspersonals eine potenzielle Gefahr für die

Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebes darstellen

könnten, weshalb solche Verhaltensweisen disziplinarisch streng zu ahnden

seien. Schon deshalb erscheine die Busse als angemessen. Daran ändere auch der

Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner in der Disziplinarverfügung mit Bezug

auf die Bussenhöhe fälschlicherweise auch auf eine aufgehobene

Disziplinarverfügung verwiesen habe, zumal die vorliegende Busse nach wie vor

im Rahmen seines zustehenden Ermessensspielraums liege. Dies gelte umso mehr,

als der Beschwerdeführer bereits am

3.

April 2020 wegen Beschimpfung habe diszipliniert werden müssen.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen, auf

die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde. So bestreitet er –

wie schon mit Rekurs – in lediglich pauschaler Weise, der Mitarbeiterin der JVA

"den Vogel gezeigt" zu haben, und macht abermals geltend, sich

lediglich die Schläfe massiert zu haben. Seine Disziplinierung basiere

lediglich auf Spekulationen. Der massgebliche Sachverhalt ist aufgrund des

Rapports vom 5. März 2021 jedoch rechtsgenügend erstellt, und es bestehen

keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer damals beleidigend gegenüber der

Mitarbeiterin der JVA verhielt, indem er ihr "den Vogel zeigte". Im

Übrigen stört sich Beschwerdeführer erneut daran, dass er gemäss der

Disziplinarverfügung nach dem Gespräch mit der Mitarbeiterin zurück auf die

Wohngruppe geschickt worden sei, was aber nicht zutreffe. Tatsächlich ist dies

vorliegend indes nicht von Belang, hatte sich doch der für die Disziplinierung

relevante Sachverhalt auch gemäss dem Beschwerdeführer bereits zuvor

zugetragen. Ohnehin bildet nur das Dispositiv eines Entscheids das zulässige

Anfechtungsobjekt, nicht aber die Begründung (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 5). Zur Sanktion selber bzw. der Höhe der

Busse äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Diesbezüglich ist auch kein

rechtsverletzender Ermessensfehler seitens des Beschwerdegegners erkennbar

(vgl. vorn E. 2.3).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat

keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …