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Entscheid

VB.2021.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00398

9. Dezember 2021Deutsch19 min

(URT.2021.23270)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00398

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein am 1. Februar 1971 geborener türkischer

Staatsangehöriger. Er reiste am 23. September 1996 in die Schweiz ein und

ersuchte um Asyl; am 13. März 1997 wurde er als Flüchtling anerkannt. In

der Folge wurde ihm im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am

31. Oktober 1997 heiratete A in Aarau die aus Bosnien-Herzegowina

stammende C; Letztere kehrte im März 1998 in ihr Heimatland zurück, wo sie am

25. Mai 1998 den gemeinsamen Sohn D zur Welt brachte. Aus der Beziehung von

A mit der Schweizerin E ging am 6. September 2001 F hervor. Am

24. September 2001 wurde A im Kanton Aargau die Niederlassungsbewilligung

erteilt.

B.

Per 1. Mai 2002 zog A nach Zürich. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Aarau vom 8. September 2004 wurde die Ehe von A und C

geschieden und Sohn D unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Am

22. Januar 2007 heiratete A in G seine Landsfrau H; aus der Beziehung

gingen zwei Söhne hervor (geboren am 29. Februar 2008 bzw. am

30. Oktober 2010). Am 2. Januar 2008 verzichtete er auf seine

Flüchtlingseigenschaft. Seit dem 13. Juni 2015 leben die Ehefrau und die

beiden Kinder von A in der Türkei.

Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde A

wegen Schuldenwirtschaft verwarnt und ihm der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung angedroht.

Zwischen Juni und August 2018 hielt sich A

in der Türkei auf. Am 11. September 2018 meldete er sich rückwirkend per

1. August 2018 in I, Kanton Aargau, an. Am

31. Januar 2019 zog er nach J, Kanton Zürich (vgl. pag. 976 f. [weitere Umzüge innerhalb des Kantons]).

C.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz

weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. April 2021 ab.

III.

Am 27. Mai 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen;

eventualiter sei er auf eine Aufenthaltsbewilligung

"zurückzuversetzen". In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juni

2021.

auf eine Vernehmlassung. Am 7. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter

von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom

16.

Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20) umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich nach Art. 126

Abs. 1 AIG, wonach für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2019

eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr,

13.

November 2019, 2C_496/2019, E. 4 – 28. November 2018,

2C_381/2018, E. 5.2.1). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer am

12.

Oktober 2018 (rechtshilfeweise) durch die Kantonspolizei Aargau das

rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Dispositiv

gewährt. Demnach ist hier das Ausländer- und Integrationsgesetz in der bis zum

31. Dezember 2018 gültigen Fassung massgebend.

3.

3.1 Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201, in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2018 gültig

gewesenen Fassung [AS 2007 5497]; heute Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese

selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin

auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von zentraler

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020,

2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit

Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. März 2017

verwarnt und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. Der

Beschwerdegegner stellte dabei auf die Betreibungsregisterauszüge der

Betreibungsämter K und G vom 30. Januar 2017 ab. Darin waren gegen den

Beschwerdeführer 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 72'608.35

bzw. 95 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 219'084.55

verzeichnet. Mithin lagen gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Verwarnung 139 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 291'692.90 vor.

Am 29. August 2018 waren im

Betreibungsregister des Betreibungsamts K 44 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 72'608.35 verzeichnet. Im Register des

Betreibungsamts L waren am 30. August 2018 6 Verlustscheine im

Betrag von Fr. 45'280.10 ausgewiesen. Im Betreibungsregisterauszug der Stadt

G waren an diesem Datum sodann 93 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 218'749.85 verzeichnet. Zwischen der Verwarnung im März 2017 und Ende

August 2018 stieg die Verschuldung des Beschwerdeführers folglich um rund

Fr. 45'000.- an.

Aus den aktuellsten bei den Akten liegenden

Betreibungsregisterauszügen ergibt sich sodann folgendes Bild: Im

Betreibungsregister der Stadt G waren am 8. Februar 2021

99 Verlustscheine im Betrag von insgesamt rund Fr. 232'000.-

verzeichnet, in demjenigen der Gemeinde K 44 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 72'608.35. In L waren am 1. April 2019

6 Verlustscheine im Betrag von Fr. 45'280.10 ausgewiesen. Aus dem

Auszug aus dem Betreibungsregister I gingen am 29. März 2019 betreibungsrechtliche

Vorgänge im Gesamtbetrag von rund Fr. 21'500.- hervor. Aus dem

Betreibungsregister des Betreibungsamts M waren schliesslich am 5. Februar

2021 5 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'669.70 registriert.

Die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers belief sich somit im Februar 2021

auf über Fr. 376'000.-.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

seit seiner Verwarnung Abzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 3'864.70

geleistet hat. Weitere Zahlungen werden vom Beschwerdeführer zwar behauptet,

sind jedoch nicht belegt. So hat er etwa im Januar 2021 eine

Abzahlungsvereinbarung mit der Einwohnergemeinde I bezüglich Unterhaltsbeiträge

für seine Tochter F abgeschlossen; dass die dort festgelegten monatlichen Raten

tatsächlich bezahlt wurden, ist jedoch nicht erstellt. Was die "neu

erfassten Zahlungsaufträge" über insgesamt Fr. 7'500.- angeht, so

können diese nicht berücksichtigt werden, da sie einerseits vom Konto der N

ausgehen und andererseits nicht belegt ist, dass die Aufträge auch ausgeführt

wurden.

Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers seit

seiner Verwarnung damit um rund Fr. 84'000.- angewachsen.

Selbst wenn lediglich die Verlustscheine berücksichtigt werden, nahm die

Verschuldung des Beschwerdeführers um über Fr. 60'000.- zu. Darin ist ein

erheblicher Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014,

2C_997/2013, E. 2.4.1; VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087,

E 3.3.1 Abs. 2 – 1. April 2021, VB.2020.00604,

E. 4.2.1 Abs. 1). Des Weiteren kann die Verschuldung des

Beschwerdeführers selbst dann als schwerwiegender Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG angesehen werden, wenn die Verlustscheine, welche in J gegen

ihn verzeichnet sind, allesamt auf mehrfach betriebene Forderungen zurückgehen

würden, wie er geltend macht (vgl. BGr, 21. Oktober 2021, 2C_628/2021,

E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604,

E. 4.2.1 Abs. 1). Die vom Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der vorangehenden Berechnung in mehrfacher Hinsicht geltend

gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und des

Untersuchungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 1 VRG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere

ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die pauschalen Sachdarstellungen

des Beschwerdeführers betreffend etwaiger doppelt verzeichneter Verlustscheine bzw.

"doppelt geführt[er]" Betreibungen zu überprüfen, indem

Verlustscheinregister und Betreibungsregisterauszüge verschiedener Gemeinden

bzw. Betreibungskreise abgeglichen werden. Vielmehr wäre es am

Beschwerdeführer, diese Vorbringen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu

substanziieren, indem er etwa konkret auf doppelt registrierte Betreibungen

oder Verlustscheine hinweist (vgl. § 7 Abs. 2 VRG).

3.3 Zu prüfen bleibt somit, ob die (Neu-)Verschuldung mutwillig erfolgte.

3.3.1 In dieser Hinsicht ist zunächst auf die

selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. Diesbezüglich

geht aus den Akten hervor, dass er ab Juli 2010 mit dem Einzelunternehmen O Dienstleistungen

im Bereich der Lüftungstechnik anbot; mit Urteil des Konkursrichters des

Bezirksgerichts G vom 1. Juni 2011 wurde über den Beschwerdeführer der

Konkurs eröffnet. Am 11. August 2011 wurde dieser mangels Aktiven

eingestellt. Am 9. Juli 2012 erlosch das Einzelunternehmen infolge

Geschäftsaufgabe. Vom 29. März 2011 bis am 26. Februar 2016 war der

Beschwerdeführer sodann alleiniger Gesellschafter und

Geschäftsführer von P; bereits am 12. März 2012 war über diese

Gesellschaft der Konkurs eröffnet und dieser am 16. Mai 2013 mangels

Aktiven eingestellt worden. Am 25. November 2013 gründete der

Beschwerdeführer ausserdem Q, wo er ebenfalls einziger Gesellschafter und

Geschäftsführer war; auch über dieses Unternehmen wurde in der Folge am

3. Juni 2015 der Konkurs eröffnet. Des Weiteren übernahm

der Beschwerdeführer am 19. April 2012 als alleiniger Gesellschafter und

Geschäftsführer die R; diese firmierte er in der Folge in S um. Am

11. März 2015 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht, da

sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr

hatte.

Bereits am 9. Februar 2010 hatte der

Beschwerdeführer ausserdem N gegründet, wo er als einziger Gesellschafter und

Geschäftsführer tätig war. Am 18. Juli 2016 übertrug er sämtliche

Stammanteile auf einen Dritten; gleichzeitig wurde er aus dem Handelsregister

gelöscht. Diese Vorgänge wurden am 11. Januar 2017 im Handelsregister eingetragen.

Bereits am 31. Juli 2017 übernahm der Beschwerdeführer die Gesellschaft

wieder ("gegen Übernahme offener Verbindlichkeiten jedoch ohne Zahlung

eines Preises für die Firma") und amtete fortan erneut als einziger

Geschäftsführer. Mit Urteil des Bezirksgerichts T wurde am 6. Mai 2021 der

Konkurs über N eröffnet, dieser jedoch am 27. Mai 2021 mangels Aktiven

eingestellt.

Der Beschwerdeführer vermochte somit in den letzten zehn

Jahren mit einem Einzelunternehmen und vier juristischen Personen, bei welchen er eine beherrschende Stellung innehatte, die Zunahme

seiner Schulden nicht zu verhindern bzw. zumindest zu bremsen. Vielmehr liess

er diese überschulden und in Konkurs fallen. Ihm scheint es damit an den

Fähigkeiten und am betriebswirtschaftlichen Wissen, die für eine erfolgreiche

selbständige Erwerbstätigkeit nötig wären, zu fehlen. Dies zeigt sich

insbesondere auch daran, dass es der Beschwerdeführer zwischen 2017 und 2021

unterlassen hat, eine Buchhaltung von N zu führen und ein Treuhandbüro ein

entsprechendes Mandat per Januar 2021 kündigte, weil der Beschwerdeführer

dessen Rechnungen nicht bezahlt hatte. Das jahrelange Festhalten an seiner

offensichtlich nicht einträglichen selbständigen Erwerbstätigkeit ist dem

Beschwerdeführer demnach qualifiziert vorwerfbar (vgl. BGr, 30. Oktober

2020, 2C_354/2020, E. 2.5 am Ende, mit Hinweisen).

3.3.2

Mit Blick auf die Mutwilligkeit der Verschuldung ist sodann

zu berücksichtigen, dass die fortgesetzte Straffälligkeit des Beschwerdeführers

(vgl. dazu eingehend hinten, E. 4.2.2) und die damit verbundenen

Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten zusätzlich zu einem Anstieg seiner

Verschuldung führten. Diese Schulden hat er selbst verursacht. Besonders

stark fällt in dieser Hinsicht der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 8. April 2021 ins Gewicht: Mit diesem wurde der

Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und

vorsätzlichen ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher im Zusammenhang mit Covid-Krediten für N unter anderem mit einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen bestraft. Aus dem bereits rechtskräftigen

Strafbefehl geht hervor, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf unwahre

Angaben – von zwei Banken Covid-Kredite im Umfang von insgesamt Fr. 70'000.-

erhielt; dieses Geld verwendete er primär für private Zwecke. Sollte er damit

teilweise (private) Schulden abbezahlt haben, könnte sich dies vorliegend nicht

zu seinen Gunsten auswirken.

Des Weiteren sind

auch die zahlreichen Verlustscheine aus dem Alimenteninkasso für seine Tochter

und ein weiteres Kind in der Schweiz als selbstverschuldet zu qualifizieren

(vgl. die Verlustscheine der Finanzverwaltung der Gemeinde U sowie der V).

3.3.3 Im Juli/August sowie im

November/Dezember 2016 war der Beschwerdeführer über ein Temporärbüro

angestellt; am 1. Februar 2017 trat er eine Vollzeitstelle bei der

Generalunternehmung W an. Diese Anstellung gab er jedoch Ende Juni 2017 wieder

auf, da offenbar seine Arbeitgeberin die Löhne für die Monate Mai und Juni 2017

nicht bezahlt hatte. Ob dies tatsächlich zutrifft, braucht hier nicht weiter

vertieft zu werden, zumal der Beschwerdeführer auch mit einer (kurzzeitigen)

unselbständigen Erwerbstätigkeit keine Schulden abzubauen vermochte und seine

Verschuldung – wie aufgezeigt – ohnehin nicht darauf zurückgeführt werden kann,

dass ihm für zwei Monate kein Lohn ausbezahlt wurde. Seit Aufgabe seiner

Tätigkeit bei der Generalunternehmung W ging der Beschwerdeführer keiner

unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nach.

3.3.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar

zugutezuhalten, dass er gewisse Schulden abbezahlt und damit Bemühungen zur

Verminderung seiner Schuldenlast offenbart hat. Die Mehrzahl dieser Bemühungen

hat er jedoch erst unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens unternommen. Hinzu

kommt, dass das Ausmass der unternommenen Sanierungsbemühungen im Verhältnis

zur Höhe seiner Schuldenlast als geringfügig zu qualifizieren ist. Seine

Bemühungen können daher nicht entscheidwesentlich zu seinen Gunsten gewertet

werden.

3.4 Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers demnach als mutwillig

zu qualifizieren. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG erfüllt. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer (in der

Vergangenheit) hervorgehobenen Schicksalsschläge nichts (etwa die Trennung von C

bzw. E oder der Tod seines Vaters und seiner Mutter; BGr, 14. November

2018, 2C_81/2018 E. 4.3.1).

4.

4.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen

Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV), was sich,

wenn der Widerruf – wie vorliegend – auch das Recht auf Achtung des

Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV

ergibt.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und

ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der

sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat

Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November

2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135

II 377 E. 4.3). Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der

gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021,

2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Der heute 50-jährige Beschwerdeführer hält sich seit rund 25 Jahren in

der Schweiz auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar, und es

besteht ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in

der Schweiz. Mit Blick auf die seit über zehn Jahren andauernde Missachtung

seiner privaten und beruflichen finanziellen Verpflichtungen entspricht diese Aufenthaltsdauer

aber in keiner Weise seiner wirtschaftlichen Integration. In dieser Hinsicht

ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – teilweise

gemeinsam mit seiner Familie – zwischen dem 1. August 2005 und dem

31. Mai 2010 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt werden

musste; insgesamt wurden so Leistungen im Betrag von rund Fr. 147'000.-

ausgerichtet.

Die Ehefrau des

Beschwerdeführers und seine beiden Söhne wohnen bereits seit über sechs Jahren

in der Türkei. Dass er zu seiner (bereits volljährigen) Tochter F

einen regelmässigen Kontakt unterhält, macht der Beschwerdeführer nicht geltend

und wäre auch nicht ersichtlich. Ebensolches gilt für die Beziehung zu seinem

im Februar 2007 geborenen Sohn; in seiner Beschwerde erwähnt er diesen denn

auch nicht. Sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt gründet

demnach vorwiegend auf seiner Aufenthaltsdauer.

In sozialer und

gesellschaftlicher Hinsicht kann dem Beschwerdeführer ebenfalls keine gelungene

Integration attestiert werden, zumal er selbst angab, "eigentlich

keine Kollegen oder Freunde" zu haben und er in der Schweiz offenbar

lediglich regelmässigen Kontakt zu seinem hier lebenden Bruder unterhält. In

sprachlicher Hinsicht kann die Integration des Beschwerdeführers dagegen als

gelungen bezeichnet werden.

4.2.2 Negativ ins Gewicht fällt die Straffälligkeit

des Beschwerdeführers: Zwischen dem 21. Januar 2009 und dem 8. April

2021 erwirkte er mindestens zehn Straferkenntnisse. Damit wurde er unter

anderem mit Freiheitsstrafen von insgesamt rund 12 Monaten (insbesondere

wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

Ausländerrechts- und Strassenverkehrsdelikten), Geldstrafen von total

290 Tagessätzen (vorwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten) und Bussen von

total Fr. 7'200.- belegt. Die Delinquenz des Beschwerdeführers liegt teilweise

über zehn Jahre zurück und kann demnach nicht mehr von ausschlaggebender

Bedeutung sein. Dennoch hat der Beschwerdeführer durch sein deliktisches

Verhalten bis in die jüngste Vergangenheit gezeigt, dass er grosse Mühe hat,

sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zumal er sich weder von

strafrechtlichen Probezeiten noch durch eine teilweise verbüsste

Freiheitsstrafe (per Electronic Monitoring, Strafantritt am 13. Mai 2019;

vgl. Art. 79b des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

[SR 311.0] und § 38 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 [LS 311.1]) von weiterer Delinquenz hat

abhalten lassen. Überdies liess er sich vom laufenden Widerrufsverfahren nicht

beeindrucken: Den erwähnten mehrfachen Betrug im Zusammenhang mit Covid-Krediten

beging der Beschwerdeführer während des laufenden Rekursverfahrens und nur rund

vier Monate nach Erhalt der angefochtenen Widerrufsverfügung des

Beschwerdegegners.

4.2.3

Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und reiste erst im

Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Gemäss eigenen Angaben besuchte er

in den letzten Jahren ausserdem seine Familie "einmal pro Monat"

dort. Des Weiteren unterhielt der Beschwerdeführer zu seinen Eltern einen

regelmässigen Kontakt, solange diese lebten. Mit der Sprache und Kultur seiner

Heimat ist der Beschwerdeführer demnach noch immer bestens vertraut. Obwohl er

keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, kann er durch seine Frau, seine fünf

in der Türkei lebenden Geschwister und seine "viele[n] Verwandten[n]"

auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen, welches ihn bei der (beruflichen)

Wiedereingliederung unterstützen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und den weiteren Verwandten

in der Türkei gemäss eigenen Angaben "praktisch keinen Kontakt"

(mehr) hat. Vielmehr ist es ihm zuzumuten, die Beziehung zu

seinen Geschwistern und Verwandten in der Heimat wieder zu intensivieren.

4.2.4

Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss geltend, eine Rückkehr in

die Türkei sei ihm nicht (mehr) zumutbar, da sich "die Verhältnisse in der

Türkei in den letzten Jahren massiv geändert haben". Er verweist in diesem

Zusammenhang auf seine ursprüngliche Anerkennung als Flüchtling und wirft der

Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Mit diesen

unsubstanziierten Vorbringen verfängt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Denn

er hatte bereits am 2. Januar 2008 und damit vor mehr als

13 Jahren auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Ausserdem reiste

er in den letzten Jahren regelmässig in die Türkei zu seiner Frau und den

gemeinsamen Kindern; des Weiteren verbrachte er im Jahr 2018 rund zwei Monate

in der Türkei bei seiner – damals schwerkranken – Mutter. Weshalb der

Beschwerdeführer, der bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich in

Istanbul bei seiner Familie leben wird, aufgrund von (kriegerischen)

Auseinandersetzungen in den Kurdengebieten oder in Syrien gefährdet sein soll,

ist nicht nachvollziehbar. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei

einer Rückkehr in die Türkei ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich (vgl.

Art. 83 Abs. 4 AIG).

4.3 Im Rahmen

einer Gesamtabwägung der involvierten Interessen überwiegt das grosse

öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private

Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Demnach erweist

sich der Widerruf die Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

Eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 des seit dem

1. Januar 2019 geltenden Ausländer- und Integrationsgesetzes kommt nicht

in Betracht, da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.5 mit Hinweisen

[zur Publikation vorgesehen]). Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen

des Beschwerdeführers fehl, er habe – gestützt auf die Verwarnung vom

17. März 2017 – davon ausgehen dürfen, dass er "auf die

Jahresaufenthaltsbewilligung zurückgestuft [werde]".

4.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG); ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu

prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und

Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den

Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu

erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

5.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Zur

(behaupteten) Mittelosigkeit des Beschwerdeführers ist sodann Folgendes

anzumerken: Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der

Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. An die

Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr,

12. März 2020, VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kam seiner Substanziierungsobliegenheit

hinsichtlich seiner Einkommenssituation sowie seiner Lebenshaltungskosten nicht

nach; sein pauschaler Hinweis, er sei aufgrund der "aktenkundigen

finanziellen Situation (…) sicher prozessarm", reicht dazu nicht aus. Des

Weiteren ersucht der Beschwerdeführer um "Zustellung des entsprechenden

Formulars zur detaillierten Gesuchstellung". Praxisgemäss

wird jedoch anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführern grundsätzlich weder eine Nachfrist gewährt (Plüss, § 16

N. 40) noch der gesuchstellenden Person ein Formular zugestellt, um ihr

Armenrechtsgesuch zu substanziieren.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …