VB.2021.00398
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00398
9. Dezember 2021Deutsch19 min
(URT.2021.23270)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00398
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein am 1. Februar 1971 geborener türkischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 23. September 1996 in die Schweiz ein und
ersuchte um Asyl; am 13. März 1997 wurde er als Flüchtling anerkannt. In
der Folge wurde ihm im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am
31. Oktober 1997 heiratete A in Aarau die aus Bosnien-Herzegowina
stammende C; Letztere kehrte im März 1998 in ihr Heimatland zurück, wo sie am
25. Mai 1998 den gemeinsamen Sohn D zur Welt brachte. Aus der Beziehung von
A mit der Schweizerin E ging am 6. September 2001 F hervor. Am
24. September 2001 wurde A im Kanton Aargau die Niederlassungsbewilligung
erteilt.
B.
Per 1. Mai 2002 zog A nach Zürich. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Aarau vom 8. September 2004 wurde die Ehe von A und C
geschieden und Sohn D unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Am
22. Januar 2007 heiratete A in G seine Landsfrau H; aus der Beziehung
gingen zwei Söhne hervor (geboren am 29. Februar 2008 bzw. am
30. Oktober 2010). Am 2. Januar 2008 verzichtete er auf seine
Flüchtlingseigenschaft. Seit dem 13. Juni 2015 leben die Ehefrau und die
beiden Kinder von A in der Türkei.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde A
wegen Schuldenwirtschaft verwarnt und ihm der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung angedroht.
Zwischen Juni und August 2018 hielt sich A
in der Türkei auf. Am 11. September 2018 meldete er sich rückwirkend per
1. August 2018 in I, Kanton Aargau, an. Am
31. Januar 2019 zog er nach J, Kanton Zürich (vgl. pag. 976 f. [weitere Umzüge innerhalb des Kantons]).
C.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz
weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. April 2021 ab.
III.
Am 27. Mai 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen;
eventualiter sei er auf eine Aufenthaltsbewilligung
"zurückzuversetzen". In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juni
2021.
auf eine Vernehmlassung. Am 7. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter
von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom
16.
Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich nach Art. 126
Abs. 1 AIG, wonach für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2019
eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr,
13.
November 2019, 2C_496/2019, E. 4 – 28. November 2018,
2C_381/2018, E. 5.2.1). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer am
12.
Oktober 2018 (rechtshilfeweise) durch die Kantonspolizei Aargau das
rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Dispositiv
gewährt. Demnach ist hier das Ausländer- und Integrationsgesetz in der bis zum
31. Dezember 2018 gültigen Fassung massgebend.
3.
3.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201, in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2018 gültig
gewesenen Fassung [AS 2007 5497]; heute Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin
auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von zentraler
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020,
2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. März 2017
verwarnt und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. Der
Beschwerdegegner stellte dabei auf die Betreibungsregisterauszüge der
Betreibungsämter K und G vom 30. Januar 2017 ab. Darin waren gegen den
Beschwerdeführer 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 72'608.35
bzw. 95 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 219'084.55
verzeichnet. Mithin lagen gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Verwarnung 139 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 291'692.90 vor.
Am 29. August 2018 waren im
Betreibungsregister des Betreibungsamts K 44 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 72'608.35 verzeichnet. Im Register des
Betreibungsamts L waren am 30. August 2018 6 Verlustscheine im
Betrag von Fr. 45'280.10 ausgewiesen. Im Betreibungsregisterauszug der Stadt
G waren an diesem Datum sodann 93 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 218'749.85 verzeichnet. Zwischen der Verwarnung im März 2017 und Ende
August 2018 stieg die Verschuldung des Beschwerdeführers folglich um rund
Fr. 45'000.- an.
Aus den aktuellsten bei den Akten liegenden
Betreibungsregisterauszügen ergibt sich sodann folgendes Bild: Im
Betreibungsregister der Stadt G waren am 8. Februar 2021
99 Verlustscheine im Betrag von insgesamt rund Fr. 232'000.-
verzeichnet, in demjenigen der Gemeinde K 44 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 72'608.35. In L waren am 1. April 2019
6 Verlustscheine im Betrag von Fr. 45'280.10 ausgewiesen. Aus dem
Auszug aus dem Betreibungsregister I gingen am 29. März 2019 betreibungsrechtliche
Vorgänge im Gesamtbetrag von rund Fr. 21'500.- hervor. Aus dem
Betreibungsregister des Betreibungsamts M waren schliesslich am 5. Februar
2021 5 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'669.70 registriert.
Die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers belief sich somit im Februar 2021
auf über Fr. 376'000.-.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
seit seiner Verwarnung Abzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 3'864.70
geleistet hat. Weitere Zahlungen werden vom Beschwerdeführer zwar behauptet,
sind jedoch nicht belegt. So hat er etwa im Januar 2021 eine
Abzahlungsvereinbarung mit der Einwohnergemeinde I bezüglich Unterhaltsbeiträge
für seine Tochter F abgeschlossen; dass die dort festgelegten monatlichen Raten
tatsächlich bezahlt wurden, ist jedoch nicht erstellt. Was die "neu
erfassten Zahlungsaufträge" über insgesamt Fr. 7'500.- angeht, so
können diese nicht berücksichtigt werden, da sie einerseits vom Konto der N
ausgehen und andererseits nicht belegt ist, dass die Aufträge auch ausgeführt
wurden.
Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers seit
seiner Verwarnung damit um rund Fr. 84'000.- angewachsen.
Selbst wenn lediglich die Verlustscheine berücksichtigt werden, nahm die
Verschuldung des Beschwerdeführers um über Fr. 60'000.- zu. Darin ist ein
erheblicher Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013, E. 2.4.1; VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087,
E 3.3.1 Abs. 2 – 1. April 2021, VB.2020.00604,
E. 4.2.1 Abs. 1). Des Weiteren kann die Verschuldung des
Beschwerdeführers selbst dann als schwerwiegender Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG angesehen werden, wenn die Verlustscheine, welche in J gegen
ihn verzeichnet sind, allesamt auf mehrfach betriebene Forderungen zurückgehen
würden, wie er geltend macht (vgl. BGr, 21. Oktober 2021, 2C_628/2021,
E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604,
E. 4.2.1 Abs. 1). Die vom Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der vorangehenden Berechnung in mehrfacher Hinsicht geltend
gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und des
Untersuchungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 1 VRG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere
ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die pauschalen Sachdarstellungen
des Beschwerdeführers betreffend etwaiger doppelt verzeichneter Verlustscheine bzw.
"doppelt geführt[er]" Betreibungen zu überprüfen, indem
Verlustscheinregister und Betreibungsregisterauszüge verschiedener Gemeinden
bzw. Betreibungskreise abgeglichen werden. Vielmehr wäre es am
Beschwerdeführer, diese Vorbringen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu
substanziieren, indem er etwa konkret auf doppelt registrierte Betreibungen
oder Verlustscheine hinweist (vgl. § 7 Abs. 2 VRG).
3.3 Zu prüfen bleibt somit, ob die (Neu-)Verschuldung mutwillig erfolgte.
3.3.1 In dieser Hinsicht ist zunächst auf die
selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. Diesbezüglich
geht aus den Akten hervor, dass er ab Juli 2010 mit dem Einzelunternehmen O Dienstleistungen
im Bereich der Lüftungstechnik anbot; mit Urteil des Konkursrichters des
Bezirksgerichts G vom 1. Juni 2011 wurde über den Beschwerdeführer der
Konkurs eröffnet. Am 11. August 2011 wurde dieser mangels Aktiven
eingestellt. Am 9. Juli 2012 erlosch das Einzelunternehmen infolge
Geschäftsaufgabe. Vom 29. März 2011 bis am 26. Februar 2016 war der
Beschwerdeführer sodann alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer von P; bereits am 12. März 2012 war über diese
Gesellschaft der Konkurs eröffnet und dieser am 16. Mai 2013 mangels
Aktiven eingestellt worden. Am 25. November 2013 gründete der
Beschwerdeführer ausserdem Q, wo er ebenfalls einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer war; auch über dieses Unternehmen wurde in der Folge am
3. Juni 2015 der Konkurs eröffnet. Des Weiteren übernahm
der Beschwerdeführer am 19. April 2012 als alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer die R; diese firmierte er in der Folge in S um. Am
11. März 2015 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht, da
sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr
hatte.
Bereits am 9. Februar 2010 hatte der
Beschwerdeführer ausserdem N gegründet, wo er als einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer tätig war. Am 18. Juli 2016 übertrug er sämtliche
Stammanteile auf einen Dritten; gleichzeitig wurde er aus dem Handelsregister
gelöscht. Diese Vorgänge wurden am 11. Januar 2017 im Handelsregister eingetragen.
Bereits am 31. Juli 2017 übernahm der Beschwerdeführer die Gesellschaft
wieder ("gegen Übernahme offener Verbindlichkeiten jedoch ohne Zahlung
eines Preises für die Firma") und amtete fortan erneut als einziger
Geschäftsführer. Mit Urteil des Bezirksgerichts T wurde am 6. Mai 2021 der
Konkurs über N eröffnet, dieser jedoch am 27. Mai 2021 mangels Aktiven
eingestellt.
Der Beschwerdeführer vermochte somit in den letzten zehn
Jahren mit einem Einzelunternehmen und vier juristischen Personen, bei welchen er eine beherrschende Stellung innehatte, die Zunahme
seiner Schulden nicht zu verhindern bzw. zumindest zu bremsen. Vielmehr liess
er diese überschulden und in Konkurs fallen. Ihm scheint es damit an den
Fähigkeiten und am betriebswirtschaftlichen Wissen, die für eine erfolgreiche
selbständige Erwerbstätigkeit nötig wären, zu fehlen. Dies zeigt sich
insbesondere auch daran, dass es der Beschwerdeführer zwischen 2017 und 2021
unterlassen hat, eine Buchhaltung von N zu führen und ein Treuhandbüro ein
entsprechendes Mandat per Januar 2021 kündigte, weil der Beschwerdeführer
dessen Rechnungen nicht bezahlt hatte. Das jahrelange Festhalten an seiner
offensichtlich nicht einträglichen selbständigen Erwerbstätigkeit ist dem
Beschwerdeführer demnach qualifiziert vorwerfbar (vgl. BGr, 30. Oktober
2020, 2C_354/2020, E. 2.5 am Ende, mit Hinweisen).
3.3.2
Mit Blick auf die Mutwilligkeit der Verschuldung ist sodann
zu berücksichtigen, dass die fortgesetzte Straffälligkeit des Beschwerdeführers
(vgl. dazu eingehend hinten, E. 4.2.2) und die damit verbundenen
Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten zusätzlich zu einem Anstieg seiner
Verschuldung führten. Diese Schulden hat er selbst verursacht. Besonders
stark fällt in dieser Hinsicht der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 8. April 2021 ins Gewicht: Mit diesem wurde der
Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und
vorsätzlichen ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher im Zusammenhang mit Covid-Krediten für N unter anderem mit einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen bestraft. Aus dem bereits rechtskräftigen
Strafbefehl geht hervor, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf unwahre
Angaben – von zwei Banken Covid-Kredite im Umfang von insgesamt Fr. 70'000.-
erhielt; dieses Geld verwendete er primär für private Zwecke. Sollte er damit
teilweise (private) Schulden abbezahlt haben, könnte sich dies vorliegend nicht
zu seinen Gunsten auswirken.
Des Weiteren sind
auch die zahlreichen Verlustscheine aus dem Alimenteninkasso für seine Tochter
und ein weiteres Kind in der Schweiz als selbstverschuldet zu qualifizieren
(vgl. die Verlustscheine der Finanzverwaltung der Gemeinde U sowie der V).
3.3.3 Im Juli/August sowie im
November/Dezember 2016 war der Beschwerdeführer über ein Temporärbüro
angestellt; am 1. Februar 2017 trat er eine Vollzeitstelle bei der
Generalunternehmung W an. Diese Anstellung gab er jedoch Ende Juni 2017 wieder
auf, da offenbar seine Arbeitgeberin die Löhne für die Monate Mai und Juni 2017
nicht bezahlt hatte. Ob dies tatsächlich zutrifft, braucht hier nicht weiter
vertieft zu werden, zumal der Beschwerdeführer auch mit einer (kurzzeitigen)
unselbständigen Erwerbstätigkeit keine Schulden abzubauen vermochte und seine
Verschuldung – wie aufgezeigt – ohnehin nicht darauf zurückgeführt werden kann,
dass ihm für zwei Monate kein Lohn ausbezahlt wurde. Seit Aufgabe seiner
Tätigkeit bei der Generalunternehmung W ging der Beschwerdeführer keiner
unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nach.
3.3.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar
zugutezuhalten, dass er gewisse Schulden abbezahlt und damit Bemühungen zur
Verminderung seiner Schuldenlast offenbart hat. Die Mehrzahl dieser Bemühungen
hat er jedoch erst unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens unternommen. Hinzu
kommt, dass das Ausmass der unternommenen Sanierungsbemühungen im Verhältnis
zur Höhe seiner Schuldenlast als geringfügig zu qualifizieren ist. Seine
Bemühungen können daher nicht entscheidwesentlich zu seinen Gunsten gewertet
werden.
3.4 Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers demnach als mutwillig
zu qualifizieren. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG erfüllt. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer (in der
Vergangenheit) hervorgehobenen Schicksalsschläge nichts (etwa die Trennung von C
bzw. E oder der Tod seines Vaters und seiner Mutter; BGr, 14. November
2018, 2C_81/2018 E. 4.3.1).
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen
Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV), was sich,
wenn der Widerruf – wie vorliegend – auch das Recht auf Achtung des
Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV
ergibt.
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und
ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November
2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135
II 377 E. 4.3). Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der
gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021,
2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Der heute 50-jährige Beschwerdeführer hält sich seit rund 25 Jahren in
der Schweiz auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar, und es
besteht ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in
der Schweiz. Mit Blick auf die seit über zehn Jahren andauernde Missachtung
seiner privaten und beruflichen finanziellen Verpflichtungen entspricht diese Aufenthaltsdauer
aber in keiner Weise seiner wirtschaftlichen Integration. In dieser Hinsicht
ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – teilweise
gemeinsam mit seiner Familie – zwischen dem 1. August 2005 und dem
31. Mai 2010 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt werden
musste; insgesamt wurden so Leistungen im Betrag von rund Fr. 147'000.-
ausgerichtet.
Die Ehefrau des
Beschwerdeführers und seine beiden Söhne wohnen bereits seit über sechs Jahren
in der Türkei. Dass er zu seiner (bereits volljährigen) Tochter F
einen regelmässigen Kontakt unterhält, macht der Beschwerdeführer nicht geltend
und wäre auch nicht ersichtlich. Ebensolches gilt für die Beziehung zu seinem
im Februar 2007 geborenen Sohn; in seiner Beschwerde erwähnt er diesen denn
auch nicht. Sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt gründet
demnach vorwiegend auf seiner Aufenthaltsdauer.
In sozialer und
gesellschaftlicher Hinsicht kann dem Beschwerdeführer ebenfalls keine gelungene
Integration attestiert werden, zumal er selbst angab, "eigentlich
keine Kollegen oder Freunde" zu haben und er in der Schweiz offenbar
lediglich regelmässigen Kontakt zu seinem hier lebenden Bruder unterhält. In
sprachlicher Hinsicht kann die Integration des Beschwerdeführers dagegen als
gelungen bezeichnet werden.
4.2.2 Negativ ins Gewicht fällt die Straffälligkeit
des Beschwerdeführers: Zwischen dem 21. Januar 2009 und dem 8. April
2021 erwirkte er mindestens zehn Straferkenntnisse. Damit wurde er unter
anderem mit Freiheitsstrafen von insgesamt rund 12 Monaten (insbesondere
wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
Ausländerrechts- und Strassenverkehrsdelikten), Geldstrafen von total
290 Tagessätzen (vorwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten) und Bussen von
total Fr. 7'200.- belegt. Die Delinquenz des Beschwerdeführers liegt teilweise
über zehn Jahre zurück und kann demnach nicht mehr von ausschlaggebender
Bedeutung sein. Dennoch hat der Beschwerdeführer durch sein deliktisches
Verhalten bis in die jüngste Vergangenheit gezeigt, dass er grosse Mühe hat,
sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zumal er sich weder von
strafrechtlichen Probezeiten noch durch eine teilweise verbüsste
Freiheitsstrafe (per Electronic Monitoring, Strafantritt am 13. Mai 2019;
vgl. Art. 79b des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[SR 311.0] und § 38 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 [LS 311.1]) von weiterer Delinquenz hat
abhalten lassen. Überdies liess er sich vom laufenden Widerrufsverfahren nicht
beeindrucken: Den erwähnten mehrfachen Betrug im Zusammenhang mit Covid-Krediten
beging der Beschwerdeführer während des laufenden Rekursverfahrens und nur rund
vier Monate nach Erhalt der angefochtenen Widerrufsverfügung des
Beschwerdegegners.
4.2.3
Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und reiste erst im
Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Gemäss eigenen Angaben besuchte er
in den letzten Jahren ausserdem seine Familie "einmal pro Monat"
dort. Des Weiteren unterhielt der Beschwerdeführer zu seinen Eltern einen
regelmässigen Kontakt, solange diese lebten. Mit der Sprache und Kultur seiner
Heimat ist der Beschwerdeführer demnach noch immer bestens vertraut. Obwohl er
keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, kann er durch seine Frau, seine fünf
in der Türkei lebenden Geschwister und seine "viele[n] Verwandten[n]"
auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen, welches ihn bei der (beruflichen)
Wiedereingliederung unterstützen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und den weiteren Verwandten
in der Türkei gemäss eigenen Angaben "praktisch keinen Kontakt"
(mehr) hat. Vielmehr ist es ihm zuzumuten, die Beziehung zu
seinen Geschwistern und Verwandten in der Heimat wieder zu intensivieren.
4.2.4
Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss geltend, eine Rückkehr in
die Türkei sei ihm nicht (mehr) zumutbar, da sich "die Verhältnisse in der
Türkei in den letzten Jahren massiv geändert haben". Er verweist in diesem
Zusammenhang auf seine ursprüngliche Anerkennung als Flüchtling und wirft der
Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Mit diesen
unsubstanziierten Vorbringen verfängt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Denn
er hatte bereits am 2. Januar 2008 und damit vor mehr als
13 Jahren auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Ausserdem reiste
er in den letzten Jahren regelmässig in die Türkei zu seiner Frau und den
gemeinsamen Kindern; des Weiteren verbrachte er im Jahr 2018 rund zwei Monate
in der Türkei bei seiner – damals schwerkranken – Mutter. Weshalb der
Beschwerdeführer, der bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich in
Istanbul bei seiner Familie leben wird, aufgrund von (kriegerischen)
Auseinandersetzungen in den Kurdengebieten oder in Syrien gefährdet sein soll,
ist nicht nachvollziehbar. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in die Türkei ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich (vgl.
Art. 83 Abs. 4 AIG).
4.3 Im Rahmen
einer Gesamtabwägung der involvierten Interessen überwiegt das grosse
öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private
Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Demnach erweist
sich der Widerruf die Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
Eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 des seit dem
1. Januar 2019 geltenden Ausländer- und Integrationsgesetzes kommt nicht
in Betracht, da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.5 mit Hinweisen
[zur Publikation vorgesehen]). Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen
des Beschwerdeführers fehl, er habe – gestützt auf die Verwarnung vom
17. März 2017 – davon ausgehen dürfen, dass er "auf die
Jahresaufenthaltsbewilligung zurückgestuft [werde]".
4.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG); ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu
prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und
Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den
Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu
erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
5.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Zur
(behaupteten) Mittelosigkeit des Beschwerdeführers ist sodann Folgendes
anzumerken: Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der
Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. An die
Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr,
12. März 2020, VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kam seiner Substanziierungsobliegenheit
hinsichtlich seiner Einkommenssituation sowie seiner Lebenshaltungskosten nicht
nach; sein pauschaler Hinweis, er sei aufgrund der "aktenkundigen
finanziellen Situation (…) sicher prozessarm", reicht dazu nicht aus. Des
Weiteren ersucht der Beschwerdeführer um "Zustellung des entsprechenden
Formulars zur detaillierten Gesuchstellung". Praxisgemäss
wird jedoch anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführern grundsätzlich weder eine Nachfrist gewährt (Plüss, § 16
N. 40) noch der gesuchstellenden Person ein Formular zugestellt, um ihr
Armenrechtsgesuch zu substanziieren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …