VB.2021.00400
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00400
13. Januar 2022Deutsch24 min
(URT.2022.23370)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00400
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1.1
A
1.2
C
2.
B2
3.1
B3.1
3.2
B3.2
4.1
B4.1
4.2
B4.2
5.1
B5.1
5.2
B5.2
6.
B6
7.
B7
8.1
B8.1
8.2
B8.2
9.
B9
10.
B10
11.1
B11.1
11.2
B11.2
12.1
B12.1
12.2
B12.2
13.1
B13.1
13.2
B13.2
14.
B14
15.
B15
16.
B16
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
H AG,
vertreten durch RA E,
2. Gemeinderat Birmensdorf, vertreten durch RA F
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 erteilte der
Gemeinderat Birmensdorf der H AG die baurechtliche Bewilligung für den Bau
einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 03
in Birmensdorf.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und C sowie 22 weitere
Personen mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Juni 2020 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des
Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 23. April
2021.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangten A und C sowie 22 weitere Personen an das
Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie den
Beschluss der Gemeinde Birmensdorf vom 18. Mai 2020 aufzuheben sowie die
Baubewilligung zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021
beantragte die H AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der
Gemeinderat Birmensdorf beantragte am 5. Juli 2021 ebenfalls die
Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das streitgegenständliche Grundstück Kat.-Nr. 01, auf
welchem das Standortgebäude für die Mobilfunkanlage steht, liegt in Hanglage in
der dreigeschossigen Gewerbezone G3/6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Birmensdorf (BZO). Die geplanten Antennen sollen in der Höhe von 16.4 m montiert
und nach 130°, 240° und 340° ausgerichtet werden. Die zu bewilligende
Sendeleistung für die Mobilfunkanlage soll maximal 3620 Watt ERP betragen, die
mit 1120 Watt ERP auf die Senderichtung 130°, mit 2050 Watt ERP auf die
Senderichtung 240° und mit 450 Watt ERP auf die Senderichtung 340° verteilt
werden sollen. Der Frequenzbereich soll die summierten Frequenzbänder 700–900
MHz und 1800–2600 MHz sowie die Frequenzen im Bereich von 3,4 GHz bis 3,8 GHz
umfassen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, sie hätten eine Überschreitung der Geschosszahlen
gerügt, welche nicht berücksichtigt worden sei, damit liege eine formelle und
materielle Rechtsverweigerung vor.
3.2
Als
materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, also willkürliche
oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine formelle
Rechtsverweigerung im weiteren Sinn wird angenommen, wenn eine Verwaltungs-
oder Justizbehörde ein Vorbringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht unkorrekt
oder gar nicht behandelt. Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung
im engeren Sinn, wenn sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie
dazu verpflichtet wäre (Jürg Bosshard/Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Kommentar VRG, § 19 N. 40).
3.3
Die
Vorinstanz hat sich in Erwägung 3.2 zu den Rügen der Beschwerdeführenden, dass
das Standortgebäude übergeschossig sei, geäussert. Damit hat sie keine
Rechtsverweigerung im formellen Sinn begangen. Auch eine materielle
Rechtsverweigerung liegt nicht vor, wie sich nachfolgend zeigt (E. 4.4).
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden bringen
vor, das Standortgebäude weiche von den Bauvorschriften ab und die geplante Mobilfunkantennenanlage
würde zu einer weiteren Abweichung führen, was nicht zulässig sei.
4.2
Gemäss § 357 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürfen bestehende
Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut oder erweitert
werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen
entgegenstehen. Für neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften
bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts liegt im Sinne
von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG eine weitergehende Abweichung vor,
wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, also
z.B. die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde (vgl. BGr, 21. Dezember
2007, 1C_198/2007, E. 4.1; 18. Mai 2016, 1C_5/2016, E. 4).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, das Standortgebäude halte die
gesetzlichen Höhenvorgaben nicht ein und der Antennenmast würde zu einer
weiteren Abweichung von den Höhenvorgaben führen.
4.3.2
Nach Art. 21 BZO beträgt die maximale Gebäudehöhe in der Industrie-
und Gewerbezone G3/6 12 m. Die zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen
Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden
gewachsenen Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe Rücksprünge
bewirkte Mehrhöhen werden nicht beachtet (§ 280 Abs. 1 PBG). Der in § 280 PBG verwendete Begriff des gewachsenen Bodens ergibt sich aus § 5 der
Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV). Laut dessen Absatz 1
ist dies der bei Einreichung des (Stamm-)Baugesuchs bestehende Verlauf des
Bodens. Für die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der
Baueingabe (für die Neubaute) abzustellen. Bei Um- und Erweiterungsbauten ist
auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für
das umzubauende Gebäude abzustellen. Frühere Verhältnisse sind bei Neubauten
damit nur in den in § 5 Abs. 2 ABV genannten Fällen massgeblich (VGr,
8.
April 2021, VB.2020.00824, E. 3.1.1).
4.3.3
Gemäss den sich bei den Akten befindenden Plänen von der Ostfassade ist die
Gebäudehöhe nach der vorgenannten Messweise eingehalten. Der höchste Punkt des
Attikageschosses befindet sich auf einer Höhe von 492,63 m ü.M. Gemäss dem
digitalen Höhenmodell 2017 des Bundes (http://maps.zh.ch) liegt die Höhenkote
von 481 m ü.M. auf der I-Strasse, welche bereits im Jahr 1981 bestand
(vgl. Orthofoto ZH 1981, https://maps.zh.ch/), nur kurz hinter der Fassade des
heute bestehenden strittigen Gebäudes. Wenn die Vorinstanz daher davon ausging,
dass aufgrund der gegebenen Umstände am Augenschein, welche auf einen
natürlichen Geländelauf im Jahr 1985 an der Südwestfassade schliessen liessen,
mit dem die Gebäudehöhe von 12 m eingehalten ist, ist dies nicht zu
beanstanden. So kann doch der natürliche Geländeverlauf nicht mehr ganz genau
rekonstruiert werden, er erscheint jedoch aufgrund des Gefälles der I-Strasse,
welche sich unmittelbar neben der Südwestfassade befindet, naheliegend, wie ihn
die Vorinstanz vermutet hat. Der Geländeverlauf, und damit auch die Gebäudehöhe
gemäss den Plänen, wurde am Augenschein plausibilisiert. Selbst wenn daher das
Attikageschoss ein Vollgeschoss sein sollte, wäre die Gebäudehöhe eingehalten.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführenden rügen, das Standortgebäude verstosse gegen die
Bauordnung, da es übergeschossig sei.
4.4.2
In der Gewerbezone G3/6 sind gemäss BZO drei Vollgeschosse sowie ein
anrechenbares Dachgeschoss und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig (Art. 21
BZO). Anrechenbar sind Dach- und Untergeschosse, wenn sie Wohn-, Schlaf- oder
Arbeitsräume bzw. zum Aufenthalt von Menschen geeignete Räume aufweisen (§ 276
Abs. 1 i.V.m. § 299 ff. PBG). Neben Wohn-, Schlaf- und
Arbeitsräumen führen auch weitere Räume für den dauernden Aufenthalt wie etwa
Garderoben-, Bastel- oder Sanitärräume zur Anrechenbarkeit. Demgegenüber sind
beispielsweise ein Hauszugang oder ein Treppenhaus keine Räume, sondern werden
als Erschliessungsflächen bezeichnet (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1142 f.
mit Hinweisen auf BEZ 2005 Nr. 37, BEZ 2003 Nr. 31 und BEZ 1985 Nr. 22).
Es genügt damit für die Anrechnung bereits die blosse Verwendbarkeit zu den
genannten Zwecken, ohne dass der Raum ausdrücklich hierfür bestimmt sein muss.
Die Frage, ob ein Geschoss im Sinn von § 276 PBG anrechenbar ist, beurteilt
sich im Einzelfall nach objektiven Kriterien und nicht nach der Absichtserklärung
des Bauherrn (VGr, 25. November 1994, BEZ 1995 Nr. 3, E. 2). Für
die Frage der Anrechenbarkeit ist somit entscheidend, ob der Raum nicht nur
einen Sachzweck erfüllt, sondern für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten und
damit für den Aufenthalt von Personen bestimmt ist (RB 2000 Nr. 100 = BEZ
2001.
Nr. 4; VGr, 18. Juni 2008, VB.2008.00012, E. 2.2.2).
Massgebend ist, ob ein Gebäudeteil aufgrund seines Ausbaus bewohnt werden bzw.
als Arbeitsraum dienen kann oder nicht (vgl. zum Ganzen VGr, 20. August
2020, VB.2019.00752, E. 3.3). Insbesondere müssen anrechenbare Räume
genügend belichtet und belüftet sein (§ 299 Abs. 1 i.V.m § 302 Abs. 1 PBG). Damit ein Untergeschoss noch als solches gelten kann, dürfen von seinem
Volumen nicht mehr als 50 % über dem gewachsenen Boden liegen.
4.4.3
Gemäss den bei den Akten liegenden Plänen besteht das Standortgebäude aus
einem Untergeschoss, drei Vollgeschossen sowie einem anrechenbaren Dachgeschoss.
Auf dem Dachgeschoss befindet sich sodann noch ein weiterer Gebäudeteil. Gemäss
den Ergänzungs- und Änderungsplänen vom 28. Oktober 1985 handelt es sich
um einen Geräteraum. Aus den Plänen sowie auch aus den Fotos des Augenscheins
ergibt sich, dass dieser Geräteraum nicht über Fenster verfügt, einen kleinen
Grundriss aufweist und auch sonst keine Hinweise darauf bestehen, dass der Raum
für den Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Demgemäss stellt er kein
anrechenbares Dachgeschoss dar. Die Mobilfunkantenne sowie der Technikkasten,
welche sich neben dem Geräteraum befinden, können daher u. a. auch keine Erweiterung
eines unzulässigen anrechenbaren Dachgeschosses sein und auch keinem
anrechenbaren Dachgeschoss mehr Gewicht verleihen. Es kann daher offenbleiben,
ob das Standortgebäude gegen die Geschosszahlvorschriften verstösst, da die
Antenne keine weitere Abweichung von den Geschosszahlvorschriften darstellen
würde.
4.5
Wo nichts
anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur
Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt
nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie
bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen, bzw. bei
Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen
durchstossen (§ 292 PBG). Die Mobilfunkantenne ist eine Dachaufbaute, sie
hat sich dementsprechend an die Drittelsregelung zu halten und bedarf im Sinne
von § 357 Abs. 1 PBG keiner Ausnahmebewilligung sofern sie keine
weitergehende Abweichung einer bereits vorliegenden Überschreitung der
Bestimmung von § 292 PBG erzielt. Ob mit dem Attikageschoss bzw. dem
obersten Vollgeschoss bereits eine Überschreitung von § 292 PBG vorliegt
oder nicht ist unbeachtlich, da der in der Mitte des Gebäudes liegende
Technikkasten die für ein entsprechendes Schrägdach zulässige Ebene nicht
durchstossen würde und auch der Antennenmast zusammen mit den weiteren
Dachaufbauten nicht zu einem den Drittel der betreffenden Fassadenlänge
überschreitenden gesamthaften Aufbau führt. Demgemäss liegt keine
(weitergehende) Abweichung vor und es ist keine Ausnahmebewilligung notwendig. Da
die Antenne nicht zu weitergehenden Abgrabungen führt, kann auch offenbleiben,
ob das strittige Gebäude Art. 33 BZO verletzt, da selbst bei solch einer
Verletzung die Antenne nicht zu einer weitergehenden Verletzung von Art. 33
BZO führen kann. Sofern die Anlage- und Immissionsgrenzwerte eingehalten sind,
liegen sodann auch keine überwiegenden nachbarlichen Interessen vor, die einem
Umbau bzw. einer Erweiterung der (allenfalls baurechtswidrigen) Baute entgegenstehen
würden.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die geplante Antennenanlage würde sich
nicht befriedigend in die Umgebung einordnen. Die Antenne würde prominent und
dominant in Erscheinung treten. Die hohe und von weither sichtbare Anlage auf
dem schon überhohen und insbesondere auch geschosswidrigen Gebäude führe daher
zu einer starken Störung der Dachlandschaft und der Gestaltung der
Nachbargebäude insgesamt, insbesondere aber derjenigen der Beschwerdeführenden.
5.2
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen
erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist
eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der Beziehung
der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und
landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,
VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt
das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst
gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung
von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt
oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen
oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4;
15.
September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).
Das Verwaltungsgericht tritt nur auf eine Beschwerde als
Ganzes oder einzelne Anträge nicht ein, nicht jedoch auf einzelne Rügen. Die
beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts in Bezug darauf, dass es die
Angemessenheit einer Anordnung nicht prüfen kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG) führt nicht dazu, dass es auf eine Rüge, wie von der
Beschwerdegegnerin 1 beantragt, nicht eintritt, sondern lediglich, dass es
sie nicht umfassend prüfen kann.
5.3
Die
Vorinstanz qualifizierte die Mobilfunkanlage als gewöhnlich dimensionierte
Anlage in einer heterogenen Dachlandschaft, deren Gestaltung in erster Linie
von Zweckmässigkeit geleitet sei. Die Anlage trete neben den weiteren
sichtbaren Kaminen und Dachaufbauten auf dem Standortgebäude und weiteren
Gebäuden in der näheren Umgebung kaum störend in Erscheinung. Der Blick von der
angrenzenden Wohnzone Richtung Gewerbezone sei denn auch geprägt von
zweckmässigen Gebäuden mit entsprechenden Aufbauten. Dass die Dachlandschaft
der höherliegenden Wohnzone gestört wäre, sei am Augenschein auch nicht
ersichtlich gewesen. Die Antenne werde von Südwesten her durch ihre
Positionierung im Dach und die geringe Mehrhöhe ohnehin kaum und schon gar
nicht im Zusammenhang mit der Dachlandschaft der dahinterliegenden Wohnzone
wahrgenommen.
5.4
Dieser
Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Technikkasten befindet sich in
der Mitte des Standortgebäudes und fällt kaum auf. Die 6,3 m hohe Antenne
ist teilweise durch den Geräteraum verdeckt und ragt lediglich 3,5 m über
diesen hinaus. Die Dachlandschaft in der Umgebung ist heterogen gestaltet. Das
Dach des Standortgebäudes hat selbst verschiedene Dachaufbauten und das
Standortgebäude befindet sich in der Industriezone. Auch die starke
Durchgrünung der Umgebung und die Hangneigung, in welcher sich das
Standortgebäude befindet, sorgen dafür, dass die Antennenanlage nicht besonders
auffällig wirkt, zumal die Anlage auch nicht überdurchschnittlich gross ist und
daher auch nicht übermässig dominant in Erscheinung tritt. Ein störender
Widerspruch oder ein stossender Gegensatz zur Umgebung liegt nicht vor. Dass
die Antenne sichtbar ist und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann,
stellt für sich allein noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar
(BGr, 9. Dezember 2016, 1C_432/2016, E. 3.3). Eine rechtsverletzende
Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, in der näheren Umgebung habe es Kinder. Es sei in
Missachtung des Vorsorgeprinzips unterlassen worden, weitere
Emissionsbegrenzungen zu prüfen. Die Einhaltung der Grenzwerte sei ungenügend
nachgewiesen und die aktuellen Grenzwerte für adaptive Antennen seien nicht
anwendbar.
6.2
Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den
schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,
ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1
und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983.
[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu
begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem
durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur
Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung
Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen
auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte
und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).
Für
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester
Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die
auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so
erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV
festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1
NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1
Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen
die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein,
wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine
Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu
erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein
Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage
und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und
2.
NISV).
6.3
Das
Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und
geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie
für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden
Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung
(lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c
darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der
Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für
Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und
darunter senden, 4 V/m, für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber
senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die
vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1
NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die
Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62
Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv
gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen
zeitlichen Abständen angepasst werden.
6.4
Die
Beschwerdeführenden rügen insbesondere, dass für das Nachbargebäude Vers.-Nr. 02
unzulässigerweise keine Berechnung der Anlagegrenzwerte vorgenommen worden sei.
Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage
erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese
Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an
denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11
Abs. 2 lit. c Ziffern 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt
enthält keine Berechnung des OMEN beim Gebäude Vers.-Nr. 02. Allerdings
hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft die Anlagegrenzwerte dort
berechnet und ist auf eine Feldstärke von über 80 % des Anlagegrenzwertes
gekommen. Demgemäss sieht die Baubewilligung für das Gebäude Vers.-Nr. 02
an diesem Ort auch Abnahmemessungen vor. Diese Abnahmemessungen gewährleisten
die Einhaltung der Anlagegrenzwerte. Sollte sich dabei herausstellen, dass an
besagtem Gebäude die Grenzwerte überschritten sind, hat die private
Beschwerdegegnerin die Leistung der Antenne zu verringern. Da bei den drei
nächstgelegenen Punkten, welche Orte mit Empfindlicher Nutzung enthalten (OMEN
02.
sowie insbesondere 03 und 04) gemäss den Berechnungen im Standortdatenblatt
die Anlagegrenzwerte eingehalten sind, kann davon ausgegangen werden, dass dies
auch beim Gebäude Vers.-Nr. 02 (welches eine grössere Distanz zur Antenne
aufweist als das OMEN 03) der Fall ist. Andernfalls würde dies durch die
Abnahmemessungen festgestellt. Mit dem im Standortdatenblatt enthaltenen OMEN
ist die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Pflicht, die drei OMEN, an denen die
Strahlung am stärksten ist, ins Standortdatenblatt aufzunehmen, nachgekommen.
6.5
Die
Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem
Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Es ist nicht ersichtlich
und wird von den Beschwerdeführenden über die vorgenannte Rüge hinaus (E. 6.4)
auch nicht näher erläutert, inwiefern die Standortdatenblätter fehlerhaft sein
sollen. Die private Beschwerdegegnerin hat die Einhaltung der Grenzwerte mit
ihren Standortdatenblättern genügend nachgewiesen. Im Übrigen werden nach der
Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der
Grenzwerte ausschöpfen, deshalb auch grundsätzlich Abnahmemessungen
durchgeführt. Ergeben diese Messungen eine höhere NIS-Belastung, so ist die
Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung,
S. 20). Wie dargelegt, berücksichtigt die NISV und ihre Grenzwerte auch
die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern, weshalb sie das Vorsorgeprinzip
umsetzt und mit der Einhaltung der NISV keine zusätzlichen
Emissionsbegrenzungen zu prüfen sind.
6.6
Grundlage
für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts
für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur
NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der
Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine
Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in
der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung).
Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive
Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose
nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung:
Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020
"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und
Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle
eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die
Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt
werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn
berücksichtigen. Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung
der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs-
und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (VGr, 15. Januar 2021,
VB.2020.00544, E. 4.7) stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV
vereinbare Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer
Mobilfunkanlage sicherzustellen (VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077, E. 3.3.1 f.).
Der von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten
Variabilität der Sendeleistung wird mit dem Worst-Case-Szenario Rechnung
getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der
adaptiven Antenne berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar 2021,
VB.2020.00544, E. 4.4 a.E.). Der Wortlaut von Ziffer 63
Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und
der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt
wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer
konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen
Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der
Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt
sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV
an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten wird, was hier dadurch,
dass die Strahlung mit dieser Berechnungsweise tendenziell über-, nicht aber
unterschätzt wird, der Fall ist.
Die aktuellen Grenzwerte gelten auch für adaptive
Antennen, welche sich auf dieselben gesetzlichen Grundlagen stützen, wie
herkömmliche Antennen. Vorliegend wurden die adaptiven Antennen noch nach dem
Worst-Case-Szenario beurteilt, welches keinen Korrekturfaktor beinhaltet. Dies
ist anhand der Standortdatenblätter ersichtlich. Es kann daher vorliegend auch
offenbleiben, ob die neue Vollzugshilfe des BAFU Bundesumweltrecht verletzt, da
sie nicht zur Anwendung gelangte.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, der BERENIS-Newsletter vom Januar 2021 würde eine
Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung auch bei Einhaltung der
Grenzwerte nahelegen.
7.2
Die
Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen
Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und
betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um
das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch
nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGr, 5. Mai 2021,
1C_375/2020, E. 3.2.2; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 3.1; BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die
festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform
sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar
2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober
2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).
7.3
In erster
Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des
Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die
technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden
Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die
wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in
seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU
gemäss Art. 19b NISV).
Das Verwaltungsgericht hat
sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie
VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Newsletter und den darin festgehaltenen
wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1).
Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht
dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen
ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die
verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat
zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3).
Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
8.
8.1
Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der in den Standortdatenblättern
aufgeführte Neigungswinkel von 0° widerspreche der Neigbarkeit der Antenne.
8.2
Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der
Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24).
Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad)
dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug
zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten
Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung
des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die
jeweilige Senderichtung gelegt wird. Der Darstellung liegt keine Richtung
zugrunde, sondern sie ist einheitenlos und hat daher auch nicht mit den im Standortdatenblatt
allenfalls ausgewiesenen Neigungswinkeln oder -bereichen (Tilts) der Antenne zu
tun. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der Antennen geführten
Angaben zur relativen Lage der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) bzw. Orte
für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation
des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]",
"Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der
Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen Senderichtung
[in Grad]") ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen die
Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung. Dies gilt auch
für die horizontal und vertikal umhüllend erfassten adaptiven Antennen.
Demgemäss ist davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Werte korrekt berechnet
und im Standortdatenblatt korrekt abgebildet sind.
9.
9.1
Die
Beschwerdeführenden rügen abschliessend, dass ein Qualitätssicherungssystem für
adaptive Antennen fehlen würde.
9.2
Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein
schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch
objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das
Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,
17.
März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4
und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative
Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006
die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den
Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung
zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September
2019, 1C_97/2018, E. 6.2).
9.3
Das BAFU
führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie
konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der
Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation
(BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, 31. Januar 2020, S. 2). Dass dies
bei der privaten Beschwerdegegnerin nicht der Fall ist, wird weder geltend
gemacht noch ist dies ersichtlich. Wird die Variabilität adaptiver Antennen
nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie
vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und
adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche
Prüfung des QS-Systems erübrigt. Das BAKOM hat sodann das QS-System der
privaten Beschwerdegegnerin betreffend die neuen Parameter betreffend die
adaptiven Antennen validiert und deren Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt
(vgl.
Es besteht somit auch betreffend die adaptiven Antennen ein
Qualitätssicherungssystem.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG). Vielmehr sind sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine
solche zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 2 hat hingegen im Streit zwischen zwei
privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 5'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–16 unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag zu je 1/16 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1–16 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …