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Entscheid

VB.2021.00400

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00400

13. Januar 2022Deutsch24 min

(URT.2022.23370)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00400

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1.1

A

1.2

C

2.

B2

3.1

B3.1

3.2

B3.2

4.1

B4.1

4.2

B4.2

5.1

B5.1

5.2

B5.2

6.

B6

7.

B7

8.1

B8.1

8.2

B8.2

9.

B9

10.

B10

11.1

B11.1

11.2

B11.2

12.1

B12.1

12.2

B12.2

13.1

B13.1

13.2

B13.2

14.

B14

15.

B15

16.

B16

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

H AG,

vertreten durch RA E,

2. Gemeinderat Birmensdorf, vertreten durch RA F

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 erteilte der

Gemeinderat Birmensdorf der H AG die baurechtliche Bewilligung für den Bau

einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 03

in Birmensdorf.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und C sowie 22 weitere

Personen mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Juni 2020 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des

Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 23. April

2021.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen gelangten A und C sowie 22 weitere Personen an das

Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie den

Beschluss der Gemeinde Birmensdorf vom 18. Mai 2020 aufzuheben sowie die

Baubewilligung zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021

beantragte die H AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der

Gemeinderat Birmensdorf beantragte am 5. Juli 2021 ebenfalls die

Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Das streitgegenständliche Grundstück Kat.-Nr. 01, auf

welchem das Standortgebäude für die Mobilfunkanlage steht, liegt in Hanglage in

der dreigeschossigen Gewerbezone G3/6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Birmensdorf (BZO). Die geplanten Antennen sollen in der Höhe von 16.4 m montiert

und nach 130°, 240° und 340° ausgerichtet werden. Die zu bewilligende

Sendeleistung für die Mobilfunkanlage soll maximal 3620 Watt ERP betragen, die

mit 1120 Watt ERP auf die Senderichtung 130°, mit 2050 Watt ERP auf die

Senderichtung 240° und mit 450 Watt ERP auf die Senderichtung 340° verteilt

werden sollen. Der Frequenzbereich soll die summierten Frequenzbänder 700–900

MHz und 1800–2600 MHz sowie die Frequenzen im Bereich von 3,4 GHz bis 3,8 GHz

umfassen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, sie hätten eine Überschreitung der Geschosszahlen

gerügt, welche nicht berücksichtigt worden sei, damit liege eine formelle und

materielle Rechtsverweigerung vor.

3.2

Als

materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, also willkürliche

oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine formelle

Rechtsverweigerung im weiteren Sinn wird angenommen, wenn eine Verwaltungs-

oder Justizbehörde ein Vorbringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht unkorrekt

oder gar nicht behandelt. Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung

im engeren Sinn, wenn sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie

dazu verpflichtet wäre (Jürg Bosshard/Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Kommentar VRG, § 19 N. 40).

3.3

Die

Vorinstanz hat sich in Erwägung 3.2 zu den Rügen der Beschwerdeführenden, dass

das Standortgebäude übergeschossig sei, geäussert. Damit hat sie keine

Rechtsverweigerung im formellen Sinn begangen. Auch eine materielle

Rechtsverweigerung liegt nicht vor, wie sich nachfolgend zeigt (E. 4.4).

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden bringen

vor, das Standortgebäude weiche von den Bauvorschriften ab und die geplante Mobilfunkantennenanlage

würde zu einer weiteren Abweichung führen, was nicht zulässig sei.

4.2

Gemäss § 357 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürfen bestehende

Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut oder erweitert

werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen

entgegenstehen. Für neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften

bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts liegt im Sinne

von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG eine weitergehende Abweichung vor,

wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, also

z.B. die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde (vgl. BGr, 21. Dezember

2007, 1C_198/2007, E. 4.1; 18. Mai 2016, 1C_5/2016, E. 4).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, das Standortgebäude halte die

gesetzlichen Höhenvorgaben nicht ein und der Antennenmast würde zu einer

weiteren Abweichung von den Höhenvorgaben führen.

4.3.2

Nach Art. 21 BZO beträgt die maximale Gebäudehöhe in der Industrie-

und Gewerbezone G3/6 12 m. Die zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen

Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden

gewachsenen Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe Rücksprünge

bewirkte Mehrhöhen werden nicht beachtet (§ 280 Abs. 1 PBG). Der in § 280 PBG verwendete Begriff des gewachsenen Bodens ergibt sich aus § 5 der

Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV). Laut dessen Absatz 1

ist dies der bei Einreichung des (Stamm-)Baugesuchs bestehende Verlauf des

Bodens. Für die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der

Baueingabe (für die Neubaute) abzustellen. Bei Um- und Erweiterungsbauten ist

auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für

das umzubauende Gebäude abzustellen. Frühere Verhältnisse sind bei Neubauten

damit nur in den in § 5 Abs. 2 ABV genannten Fällen massgeblich (VGr,

8.

April 2021, VB.2020.00824, E. 3.1.1).

4.3.3

Gemäss den sich bei den Akten befindenden Plänen von der Ostfassade ist die

Gebäudehöhe nach der vorgenannten Messweise eingehalten. Der höchste Punkt des

Attikageschosses befindet sich auf einer Höhe von 492,63 m ü.M. Gemäss dem

digitalen Höhenmodell 2017 des Bundes (http://maps.zh.ch) liegt die Höhenkote

von 481 m ü.M. auf der I-Strasse, welche bereits im Jahr 1981 bestand

(vgl. Orthofoto ZH 1981, https://maps.zh.ch/), nur kurz hinter der Fassade des

heute bestehenden strittigen Gebäudes. Wenn die Vorinstanz daher davon ausging,

dass aufgrund der gegebenen Umstände am Augenschein, welche auf einen

natürlichen Geländelauf im Jahr 1985 an der Südwestfassade schliessen liessen,

mit dem die Gebäudehöhe von 12 m eingehalten ist, ist dies nicht zu

beanstanden. So kann doch der natürliche Geländeverlauf nicht mehr ganz genau

rekonstruiert werden, er erscheint jedoch aufgrund des Gefälles der I-Strasse,

welche sich unmittelbar neben der Südwestfassade befindet, naheliegend, wie ihn

die Vorinstanz vermutet hat. Der Geländeverlauf, und damit auch die Gebäudehöhe

gemäss den Plänen, wurde am Augenschein plausibilisiert. Selbst wenn daher das

Attikageschoss ein Vollgeschoss sein sollte, wäre die Gebäudehöhe eingehalten.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführenden rügen, das Standortgebäude verstosse gegen die

Bauordnung, da es übergeschossig sei.

4.4.2

In der Gewerbezone G3/6 sind gemäss BZO drei Vollgeschosse sowie ein

anrechenbares Dachgeschoss und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig (Art. 21

BZO). Anrechenbar sind Dach- und Untergeschosse, wenn sie Wohn-, Schlaf- oder

Arbeitsräume bzw. zum Aufenthalt von Menschen geeignete Räume aufweisen (§ 276

Abs. 1 i.V.m. § 299 ff. PBG). Neben Wohn-, Schlaf- und

Arbeitsräumen führen auch weitere Räume für den dauernden Aufenthalt wie etwa

Garderoben-, Bastel- oder Sanitärräume zur Anrechenbarkeit. Demgegenüber sind

beispielsweise ein Hauszugang oder ein Treppenhaus keine Räume, sondern werden

als Erschliessungsflächen bezeichnet (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1142 f.

mit Hinweisen auf BEZ 2005 Nr. 37, BEZ 2003 Nr. 31 und BEZ 1985 Nr. 22).

Es genügt damit für die Anrechnung bereits die blosse Verwendbarkeit zu den

genannten Zwecken, ohne dass der Raum ausdrücklich hierfür bestimmt sein muss.

Die Frage, ob ein Geschoss im Sinn von § 276 PBG anrechenbar ist, beurteilt

sich im Einzelfall nach objektiven Kriterien und nicht nach der Absichtserklärung

des Bauherrn (VGr, 25. November 1994, BEZ 1995 Nr. 3, E. 2). Für

die Frage der Anrechenbarkeit ist somit entscheidend, ob der Raum nicht nur

einen Sachzweck erfüllt, sondern für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten und

damit für den Aufenthalt von Personen bestimmt ist (RB 2000 Nr. 100 = BEZ

2001.

Nr. 4; VGr, 18. Juni 2008, VB.2008.00012, E. 2.2.2).

Massgebend ist, ob ein Gebäudeteil aufgrund seines Ausbaus bewohnt werden bzw.

als Arbeitsraum dienen kann oder nicht (vgl. zum Ganzen VGr, 20. August

2020, VB.2019.00752, E. 3.3). Insbesondere müssen anrechenbare Räume

genügend belichtet und belüftet sein (§ 299 Abs. 1 i.V.m § 302 Abs. 1 PBG). Damit ein Untergeschoss noch als solches gelten kann, dürfen von seinem

Volumen nicht mehr als 50 % über dem gewachsenen Boden liegen.

4.4.3

Gemäss den bei den Akten liegenden Plänen besteht das Standortgebäude aus

einem Untergeschoss, drei Vollgeschossen sowie einem anrechenbaren Dachgeschoss.

Auf dem Dachgeschoss befindet sich sodann noch ein weiterer Gebäudeteil. Gemäss

den Ergänzungs- und Änderungsplänen vom 28. Oktober 1985 handelt es sich

um einen Geräteraum. Aus den Plänen sowie auch aus den Fotos des Augenscheins

ergibt sich, dass dieser Geräteraum nicht über Fenster verfügt, einen kleinen

Grundriss aufweist und auch sonst keine Hinweise darauf bestehen, dass der Raum

für den Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Demgemäss stellt er kein

anrechenbares Dachgeschoss dar. Die Mobilfunkantenne sowie der Technikkasten,

welche sich neben dem Geräteraum befinden, können daher u. a. auch keine Erweiterung

eines unzulässigen anrechenbaren Dachgeschosses sein und auch keinem

anrechenbaren Dachgeschoss mehr Gewicht verleihen. Es kann daher offenbleiben,

ob das Standortgebäude gegen die Geschosszahlvorschriften verstösst, da die

Antenne keine weitere Abweichung von den Geschosszahlvorschriften darstellen

würde.

4.5

Wo nichts

anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur

Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt

nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie

bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen, bzw. bei

Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen

durchstossen (§ 292 PBG). Die Mobilfunkantenne ist eine Dachaufbaute, sie

hat sich dementsprechend an die Drittelsregelung zu halten und bedarf im Sinne

von § 357 Abs. 1 PBG keiner Ausnahmebewilligung sofern sie keine

weitergehende Abweichung einer bereits vorliegenden Überschreitung der

Bestimmung von § 292 PBG erzielt. Ob mit dem Attikageschoss bzw. dem

obersten Vollgeschoss bereits eine Überschreitung von § 292 PBG vorliegt

oder nicht ist unbeachtlich, da der in der Mitte des Gebäudes liegende

Technikkasten die für ein entsprechendes Schrägdach zulässige Ebene nicht

durchstossen würde und auch der Antennenmast zusammen mit den weiteren

Dachaufbauten nicht zu einem den Drittel der betreffenden Fassadenlänge

überschreitenden gesamthaften Aufbau führt. Demgemäss liegt keine

(weitergehende) Abweichung vor und es ist keine Ausnahmebewilligung notwendig. Da

die Antenne nicht zu weitergehenden Abgrabungen führt, kann auch offenbleiben,

ob das strittige Gebäude Art. 33 BZO verletzt, da selbst bei solch einer

Verletzung die Antenne nicht zu einer weitergehenden Verletzung von Art. 33

BZO führen kann. Sofern die Anlage- und Immissionsgrenzwerte eingehalten sind,

liegen sodann auch keine überwiegenden nachbarlichen Interessen vor, die einem

Umbau bzw. einer Erweiterung der (allenfalls baurechtswidrigen) Baute entgegenstehen

würden.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die geplante Antennenanlage würde sich

nicht befriedigend in die Umgebung einordnen. Die Antenne würde prominent und

dominant in Erscheinung treten. Die hohe und von weither sichtbare Anlage auf

dem schon überhohen und insbesondere auch geschosswidrigen Gebäude führe daher

zu einer starken Störung der Dachlandschaft und der Gestaltung der

Nachbargebäude insgesamt, insbesondere aber derjenigen der Beschwerdeführenden.

5.2

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen

erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist

eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der Beziehung

der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und

landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,

VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt

das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst

gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung

von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt

oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen

oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4;

15.

September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).

Das Verwaltungsgericht tritt nur auf eine Beschwerde als

Ganzes oder einzelne Anträge nicht ein, nicht jedoch auf einzelne Rügen. Die

beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts in Bezug darauf, dass es die

Angemessenheit einer Anordnung nicht prüfen kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG) führt nicht dazu, dass es auf eine Rüge, wie von der

Beschwerdegegnerin 1 beantragt, nicht eintritt, sondern lediglich, dass es

sie nicht umfassend prüfen kann.

5.3

Die

Vorinstanz qualifizierte die Mobilfunkanlage als gewöhnlich dimensionierte

Anlage in einer heterogenen Dachlandschaft, deren Gestaltung in erster Linie

von Zweckmässigkeit geleitet sei. Die Anlage trete neben den weiteren

sichtbaren Kaminen und Dachaufbauten auf dem Standortgebäude und weiteren

Gebäuden in der näheren Umgebung kaum störend in Erscheinung. Der Blick von der

angrenzenden Wohnzone Richtung Gewerbezone sei denn auch geprägt von

zweckmässigen Gebäuden mit entsprechenden Aufbauten. Dass die Dachlandschaft

der höherliegenden Wohnzone gestört wäre, sei am Augenschein auch nicht

ersichtlich gewesen. Die Antenne werde von Südwesten her durch ihre

Positionierung im Dach und die geringe Mehrhöhe ohnehin kaum und schon gar

nicht im Zusammenhang mit der Dachlandschaft der dahinterliegenden Wohnzone

wahrgenommen.

5.4

Dieser

Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Technikkasten befindet sich in

der Mitte des Standortgebäudes und fällt kaum auf. Die 6,3 m hohe Antenne

ist teilweise durch den Geräteraum verdeckt und ragt lediglich 3,5 m über

diesen hinaus. Die Dachlandschaft in der Umgebung ist heterogen gestaltet. Das

Dach des Standortgebäudes hat selbst verschiedene Dachaufbauten und das

Standortgebäude befindet sich in der Industriezone. Auch die starke

Durchgrünung der Umgebung und die Hangneigung, in welcher sich das

Standortgebäude befindet, sorgen dafür, dass die Antennenanlage nicht besonders

auffällig wirkt, zumal die Anlage auch nicht überdurchschnittlich gross ist und

daher auch nicht übermässig dominant in Erscheinung tritt. Ein störender

Widerspruch oder ein stossender Gegensatz zur Umgebung liegt nicht vor. Dass

die Antenne sichtbar ist und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann,

stellt für sich allein noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar

(BGr, 9. Dezember 2016, 1C_432/2016, E. 3.3). Eine rechtsverletzende

Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, in der näheren Umgebung habe es Kinder. Es sei in

Missachtung des Vorsorgeprinzips unterlassen worden, weitere

Emissionsbegrenzungen zu prüfen. Die Einhaltung der Grenzwerte sei ungenügend

nachgewiesen und die aktuellen Grenzwerte für adaptive Antennen seien nicht

anwendbar.

6.2

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den

schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,

ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1

und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983.

[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu

begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem

durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur

Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung

Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen

auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte

und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

Für

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester

Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die

auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so

erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV

festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1

NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)

im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1

Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen

die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein,

wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine

Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu

erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein

Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage

und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und

2.

NISV).

6.3

Das

Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und

geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie

für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden

Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung

(lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c

darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der

Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für

Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und

darunter senden, 4 V/m, für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber

senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die

vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1

NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die

Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62

Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv

gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen

zeitlichen Abständen angepasst werden.

6.4

Die

Beschwerdeführenden rügen insbesondere, dass für das Nachbargebäude Vers.-Nr. 02

unzulässigerweise keine Berechnung der Anlagegrenzwerte vorgenommen worden sei.

Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage

erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese

Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an

denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11

Abs. 2 lit. c Ziffern 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt

enthält keine Berechnung des OMEN beim Gebäude Vers.-Nr. 02. Allerdings

hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft die Anlagegrenzwerte dort

berechnet und ist auf eine Feldstärke von über 80 % des Anlagegrenzwertes

gekommen. Demgemäss sieht die Baubewilligung für das Gebäude Vers.-Nr. 02

an diesem Ort auch Abnahmemessungen vor. Diese Abnahmemessungen gewährleisten

die Einhaltung der Anlagegrenzwerte. Sollte sich dabei herausstellen, dass an

besagtem Gebäude die Grenzwerte überschritten sind, hat die private

Beschwerdegegnerin die Leistung der Antenne zu verringern. Da bei den drei

nächstgelegenen Punkten, welche Orte mit Empfindlicher Nutzung enthalten (OMEN

02.

sowie insbesondere 03 und 04) gemäss den Berechnungen im Standortdatenblatt

die Anlagegrenzwerte eingehalten sind, kann davon ausgegangen werden, dass dies

auch beim Gebäude Vers.-Nr. 02 (welches eine grössere Distanz zur Antenne

aufweist als das OMEN 03) der Fall ist. Andernfalls würde dies durch die

Abnahmemessungen festgestellt. Mit dem im Standortdatenblatt enthaltenen OMEN

ist die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Pflicht, die drei OMEN, an denen die

Strahlung am stärksten ist, ins Standortdatenblatt aufzunehmen, nachgekommen.

6.5

Die

Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem

Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Es ist nicht ersichtlich

und wird von den Beschwerdeführenden über die vorgenannte Rüge hinaus (E. 6.4)

auch nicht näher erläutert, inwiefern die Standortdatenblätter fehlerhaft sein

sollen. Die private Beschwerdegegnerin hat die Einhaltung der Grenzwerte mit

ihren Standortdatenblättern genügend nachgewiesen. Im Übrigen werden nach der

Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der

Grenzwerte ausschöpfen, deshalb auch grundsätzlich Abnahmemessungen

durchgeführt. Ergeben diese Messungen eine höhere NIS-Belastung, so ist die

Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung,

S. 20). Wie dargelegt, berücksichtigt die NISV und ihre Grenzwerte auch

die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern, weshalb sie das Vorsorgeprinzip

umsetzt und mit der Einhaltung der NISV keine zusätzlichen

Emissionsbegrenzungen zu prüfen sind.

6.6

Grundlage

für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts

für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur

NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der

Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine

Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in

der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung).

Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive

Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose

nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung:

Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020

"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und

Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle

eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die

Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt

werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn

berücksichtigen. Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung

der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs-

und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (VGr, 15. Januar 2021,

VB.2020.00544, E. 4.7) stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV

vereinbare Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer

Mobilfunkanlage sicherzustellen (VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077, E. 3.3.1 f.).

Der von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten

Variabilität der Sendeleistung wird mit dem Worst-Case-Szenario Rechnung

getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der

adaptiven Antenne berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar 2021,

VB.2020.00544, E. 4.4 a.E.). Der Wortlaut von Ziffer 63

Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und

der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt

wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer

konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der

Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt

sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV

an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten wird, was hier dadurch,

dass die Strahlung mit dieser Berechnungsweise tendenziell über-, nicht aber

unterschätzt wird, der Fall ist.

Die aktuellen Grenzwerte gelten auch für adaptive

Antennen, welche sich auf dieselben gesetzlichen Grundlagen stützen, wie

herkömmliche Antennen. Vorliegend wurden die adaptiven Antennen noch nach dem

Worst-Case-Szenario beurteilt, welches keinen Korrekturfaktor beinhaltet. Dies

ist anhand der Standortdatenblätter ersichtlich. Es kann daher vorliegend auch

offenbleiben, ob die neue Vollzugshilfe des BAFU Bundesumweltrecht verletzt, da

sie nicht zur Anwendung gelangte.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, der BERENIS-Newsletter vom Januar 2021 würde eine

Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung auch bei Einhaltung der

Grenzwerte nahelegen.

7.2

Die

Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen

Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und

betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um

das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch

nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGr, 5. Mai 2021,

1C_375/2020, E. 3.2.2; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 3.1; BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die

festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform

sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar

2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober

2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).

7.3

In erster

Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des

Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die

technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden

Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die

wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in

seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU

gemäss Art. 19b NISV).

Das Verwaltungsgericht hat

sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie

VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von den

Beschwerdeführenden vorgebrachten Newsletter und den darin festgehaltenen

wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1).

Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht

dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen

ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die

verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat

zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3).

Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der in den Standortdatenblättern

aufgeführte Neigungswinkel von 0° widerspreche der Neigbarkeit der Antenne.

8.2

Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der

Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24).

Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad)

dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug

zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten

Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung

des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die

jeweilige Senderichtung gelegt wird. Der Darstellung liegt keine Richtung

zugrunde, sondern sie ist einheitenlos und hat daher auch nicht mit den im Standortdatenblatt

allenfalls ausgewiesenen Neigungswinkeln oder -bereichen (Tilts) der Antenne zu

tun. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der Antennen geführten

Angaben zur relativen Lage der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) bzw. Orte

für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation

des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]",

"Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der

Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen Senderichtung

[in Grad]") ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen die

Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung. Dies gilt auch

für die horizontal und vertikal umhüllend erfassten adaptiven Antennen.

Demgemäss ist davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Werte korrekt berechnet

und im Standortdatenblatt korrekt abgebildet sind.

9.

9.1

Die

Beschwerdeführenden rügen abschliessend, dass ein Qualitätssicherungssystem für

adaptive Antennen fehlen würde.

9.2

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein

schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch

objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das

Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,

17.

März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4

und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative

Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006

die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September

2019, 1C_97/2018, E. 6.2).

9.3

Das BAFU

führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie

konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der

Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation

(BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, 31. Januar 2020, S. 2). Dass dies

bei der privaten Beschwerdegegnerin nicht der Fall ist, wird weder geltend

gemacht noch ist dies ersichtlich. Wird die Variabilität adaptiver Antennen

nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie

vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und

adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche

Prüfung des QS-Systems erübrigt. Das BAKOM hat sodann das QS-System der

privaten Beschwerdegegnerin betreffend die neuen Parameter betreffend die

adaptiven Antennen validiert und deren Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt

(vgl.

Es besteht somit auch betreffend die adaptiven Antennen ein

Qualitätssicherungssystem.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG). Vielmehr sind sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine

solche zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 2 hat hingegen im Streit zwischen zwei

privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 5'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–16 unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag zu je 1/16 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1–16 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …