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Entscheid

VB.2021.00404

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00404

22. Juli 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22928)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00404

Urteil

der Einzelrichterin

vom 22. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft/Haftbedingungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt

des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 14. Mai 2021 an, dass A nach

der voraussichtlich bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 21. Mai

2021 in Ausschaffungshaft

im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005 (AIG) genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 21. Mai

2021.

beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung vom 14. Mai 2021 zu bestätigen

und die Haft bis 20. August 2021 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 22. Mai

2021.

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft

und bewilligte sie antragsgemäss

bis 20. August 2021.

III.

Dagegen erhob C

für A mit Eingabe vom 31. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und ersuchte um Verlängerung der Beschwerdefrist sowie

sinngemäss um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit

Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 wurde der Vertreterin des

Beschwerdeführers unter Androhung des Nichteintretens Frist zur Einreichung

einer Vollmacht für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Gleichzeitig erfolgte

die Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Am 11. Juni

2021.

liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde durch seine Rechtsvertreterin

ergänzen und beantragte "unter o/e Kostenfolge und

Entschädigungsfolge", das angefochtene Urteil aufzuheben, ihn unmittelbar

aus der Haft zu entlassen und die Unrechtmässigkeit der Haft sowie seiner

Unterbringung in der JVA Pöschwies festzustellen. In prozessualer Hinsicht

beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die

Einsetzung seiner Rechtsvertreterin, RA D, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2021 auf eine

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 beantragte das

Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 24. Juni 2021

mit unveränderten Anträgen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie

§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung. Die Beschwerde ist durch die Einzelrichterin zu behandeln.

2.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgende

Vorgeschichte zugrunde:

2.1

Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein

und stellte am 1. November 2011 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des

Bundesamts für Migration (BFM), heute Staatssekretariat für Migration (SEM),

vom 24. Februar 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien angeordnet, unter

Aufforderung der Ausreise spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Am

18.

Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. Das BFM

verfügte am 3. Mai 2012 ein Einreiseverbot vom 3. Mai 2012 bis 18. Mai

2015.

und teilte dieses tags darauf dem Beschwerdeführer mit.

2.2

In Missachtung des Einreiseverbots reiste der

Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und wurde am 12. Februar 2014

nach Italien weggewiesen. Anschliessend reiste er wiederum in die Schweiz ein

und wurde am 4. September 2014 verhaftet. Mit Strafbefehl vom 5. September

2014.

wurde er bestraft. Anschliessend wurde er bis zum 21. Mai 2021 in der

JVA Pöschwies in den Strafvollzug versetzt.

2.3

Das

Migrationsamt wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2021 aus

der Schweiz weg. Dagegen erhob Letzterer am 8. März 2021 Rekurs. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies diesen am 4. Juni 2021 ab,

soweit sie darauf eintrat. Das Migrationsamt ordnete am 14. Mai 2021

gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft an. Am 21. Mai

2021.

wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug in der Pöschwies entlassen

und im Flughafengefängnis (FG2) in Ausschaffungshaft versetzt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der

Ausschaffungshaft und bestreitet deren Rechtmässigkeit.

3.

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs

in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und

einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss

die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheinen, die

Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung

notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs

Monate dauern.

3.1

Als

erstes ist zu prüfen, ob mit dem Entscheid des Migrationsamts vom 3. März

2021.

gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid im Sinn von

Art. 76 Abs. 1 AIG vorliegt. Der Beschwerdeführer macht in seiner

Replik geltend, sein am 1. November 2011 gestelltes Asylgesuch sei noch

nicht beurteilt worden. Zudem habe er aus der Haft ein erneutes Asylgesuch

gestellt, welches seit dem 31. Mai 2021 hängig sei. Demzufolge sei der

Wegweisungsentscheid unrechtmässig.

3.1.1

Hinsichtlich des ersten Arguments verkennt

der Beschwerdeführer, dass die Haftprüfung praxisgemäss nicht der Überprüfung

des Wegweisungsentscheids oder anderer den Ausländer zur Ausreise

verpflichtender Anordnungen dient. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur

zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt.

Einwände bezüglich dessen Rechtmässigkeit sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren

durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch

den Haftrichter (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1

mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass

der Wegweisungsentscheid lediglich erstinstanzlich eröffnet, nicht aber

rechtskräftig sein muss (BGE 140 II 409 E. 2.3.4;). Dies ist beim

Entscheid des Migrationsamts vom 3. März 2021 der Fall. Abgesehen

davon wurde der dagegen erhobene Rekurs am 4. Juni 2021 abgewiesen und

geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht, dass dieser

Entscheid weitergezogen worden wäre.

Damit ist die erste Haftvoraussetzung gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG

gegeben.

3.2

Die

Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung auf den Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG. Gemäss

dieser Bestimmung kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen

eines Verbrechens (rechtskräftig) verurteilt worden ist, wobei Versuch genügt.

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht

sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Massgebend ist dabei die Strafandrohung,

nicht die konkret verhängte Strafe (BGr, 9. April 2018, 2C_260/2018,

E. 4.3).

3.2.1

Während seiner Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer

zwischen 2012 und 2017 mehrfach straffällig. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. November

2017.

wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls bestraft. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinn von

Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

(StGB) sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor.

Es handelt sich mithin bei diesem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von

Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz hat das

Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 AIG in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG folglich zu Recht

bejaht.

3.2.2

Das Migrationsamt hatte im

Rahmen seiner Anträge darüber hinaus auch das Vorliegen des Haftgrundes nach Art. 75

Abs. 1 lit. c AIG

begründet. Danach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie trotz

Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen

werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer am 4. August 2014 trotz

Einreiseverbot in die Schweiz eingereist war (vgl. E. 2.1), wäre auch der

Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. c AIG gegeben. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert,

was sie auch nicht musste, nachdem bereits ein anderer Haftgrund gegeben war

(vgl. E. 3.2.1; Art. 76 Abs. 1 AIG).

3.2.3

Zum

Vorliegen der beiden obgenannten Haftgründe äussert sich der Beschwerdeführer

in seinen Eingaben nicht substanziiert, sondern bezeichnet sie ohne weitere

Begründung als bestritten. Er beanstandet in seiner Replik einzig das Vorliegen

des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. f AIG ausführlich, welchen die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort noch zusätzlich angeführt hat. Demgemäss kann eine Person in

Haft genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Nachdem bereits zwei Haftgründe gegeben

sind, ist das Vorliegen dieses weiteren Haftgrundes nicht mehr zu prüfen.

Zu prüfen sind im

Folgenden indes die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung und

Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang insbesondere die

Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen, die Durchführbarkeit des

Vollzugs sowie die Haftbedingungen.

3.3

Hinsichtlich

der Erforderlichkeit macht der Beschwerdeführer geltend, mildere Massnahmen,

wie eine Meldepflicht, Ein- oder Ausgrenzung seien weder angeordnet noch von

den Vorinstanzen geprüft worden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik

ferner vor, er habe aus der Haft ein (erneutes) Asylgesuch gestellt, dessen

Entscheid noch ausstehend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich den

Behörden mindestens bis zum Ausgang des Asylverfahrens zur Verfügung halten

werde.

3.3.1

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im

Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine

Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares

Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020,

2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen

namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine

Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der

Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit

milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall

darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft

sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,

E. 5.3.1).

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist in der Regel berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne

weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere

Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden,

ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen

wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm.

Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die

Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren

Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des

Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018,

E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2).

3.3.2

Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz

in ihrem Entscheid vorliegend nicht ausdrücklich mit milderen Massnahmen wie

Meldepflicht oder Eingrenzung befasst hat. Wie sie mit Verweis auf die

Rechtsprechung indes zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall einer

rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Prognose notwendig,

ob sich die betroffene Person dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Die Untertauchensgefahr

ist bei einer solchen Ausgangslage augenfällig (vgl. VGr, 19. Januar 2016,

VB.2015.00788/VB.2016.00013, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGr, 5. August

2009, 2C_455/2009, E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wurde in den

Jahren 2016 und 2017 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Gewaltdarstellungen, Beschimpfung,

sexueller Belästigung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs

und Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug zu 33 bzw. 36 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt. Hinzu kommen acht Strafbefehle aus den Jahren

2012–2014 mit Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 90 Tagen wegen

diverser ausländerrechtlicher und sonstiger Delikte, welche teilweise als

Verbrechen zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer delinquierte damit

wiederholt und insbesondere die neueren Verurteilungen bewegten sich auch nicht

mehr im unteren Strafrahmen.

Zur augenfälligen Untertauchensgefahr

kommt die fehlende Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers hinzu, welcher

kürzlich aus der Haft ein erneutes Asylgesuch gestellt hat. Sodann ist der

Beschwerdeführer in Missachtung des 2012

ausgesprochenen dreijährigen Einreiseverbots 2014 in die Schweiz eingereist und

wurde erneut ausgeschafft, worauf er wiederum in die Schweiz einreiste (vgl.

E. 2.2).

Der Haftrichter durfte bei dieser Ausgangslage ohne Gehörsverletzung

davon ausgehen, es bestünden zum Vornherein keine milderen Massnahmen als die

Inhaftierung, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Da der

Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und auch über keine

Familienangehörigen im engeren Sinn (Eltern, Geschwister) verfügt, kann

insbesondere auch nicht davon ausgegangen werden, er werde sich den Behörden an

einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten. Es ist vielmehr anzunehmen, dass

er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde.

3.3.3

Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der

Beschwerdeführer angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen eine erhebliche

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, wodurch ein

erhöhtes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht.

3.4

Weiter

stellt der Beschwerdeführer die Durchführbarkeit des Wegweisungsverfahrens und

damit dessen Eignung infrage. Er macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei

aufgrund des Refoulement-Verbots sowie der bundes- und völkerrechtlichen

Verpflichtung der Schweiz zur materiellen Prüfung eines Asylgesuchs vor einer

Rückweisung in den Heimatstaat rechtlich unzulässig und folglich nicht

absehbar. Auch die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs sei zu bezweifeln, sei

doch bis heute nicht einmal die Identität des Beschwerdeführers von den

tunesischen Behörden bestätigt worden.

3.4.1

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht

(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Umstand allein,

dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der

entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt

werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht

die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2).

Wie es sich mit der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet

Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen

und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder

nicht. Die Haft hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche

Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn

triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch

feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen.

Nur falls keine

oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit

besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen

bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen und auch zum Folgenden).

3.4.2

Der Beschwerdeführer befindet sich seit

dem 21. Mai 2021 in Ausschaffungshaft. Er verfügt über kein heimatliches

Ausweispapier und die Identifikation bei den tunesischen Behörden ist noch

ausstehend. Das Gesuch um Vollzugsunterstützung wurde am 21. Oktober 2020

eingereicht, und das Verfahren nimmt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in

Anspruch. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher zweimal nach Italien

weggewiesen worden war und die italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen

am 19. Februar 2021 abgelehnt haben, steht die tatsächliche

Durchführbarkeit innert vernünftiger Frist damit nicht infrage. Es ist davon auszugehen, dass sich die

Wegweisung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken

realisieren lässt.

3.4.3

Als

rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des

Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die

ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu

sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart

offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist.

Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die

Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die

Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. zum Ganzen VGr, 23. August

2019, VB.2019.00490, E. 2.5.3 mit Hinweisen; BGE 128 II 193 E. 2.2;

vgl. auch E. 3.1.2).

Solche

rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Es ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der

Beschwerdeführer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der

zu sichernde Wegweisungsentscheid erscheint daher nicht als offensichtlich

unzulässig.

Zusammenfassend ist nicht von der rechtlichen oder

tatsächlichen Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Damit erweist sich

die Ausschaffungshaft auch als geeignet.

3.5

Der

Beschwerdeführer rügte sodann in seiner Beschwerde die Haftbedingungen im

Flughafengefängnis Kloten als unzumutbar. In seinen weiteren Eingaben macht er

demgegenüber geltend, nicht die Unterbringung im Flughafengefängnis, sondern

diejenige in der JVA Pöschwies zu beanstanden. Die Unterbringung in der

Strafvollzugsanstalt entspreche nicht den Anforderungen an die

Administrativhaft und sei unrechtmässig.

3.5.1

Die Haft ist gemäss Art. 81 Abs. 2 Satz 1 AIG in

Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-,

Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus

Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten

Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder

im Strafvollzug unterzubringen (Trennungsgebot, Art. 81 Abs. 2

Satz 2 AIG). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, im Grundsatz habe

die ausländerrechtliche Festhaltung in einer speziellen Vollzugsanstalt zu

erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen könne die Haft in ordentlichen

Haftanstalten vollzogen werden, wenn die Trennung von den anderen Häftlingen –

etwa durch eine eigenständige Abteilung – sichergestellt bleibe und ein

administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses

Vorgehen spreche (BGr, 31. März 2020, 2C_447/2019, E. 8).

3.5.2

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten,

dass er nach Entlassung aus dem Strafvollzug in der JVA Pöschwies für den

Vollzug der Ausschaffungshaft direkt ins Flughafengefängnis überführt wurde, wo

er bis heute untergebracht ist. So ist der Verfügung des Migrationsamts

betreffend Haft-/Ausschaffungsanordnung vom 14. Mai 2021 zu entnehmen,

dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug befand und

die voraussichtliche bedingte Entlassung auf den 21. Mai 2021 terminiert

war. Gemäss Bericht der mit dem Vollzug beauftragen Kantonspolizei Zürich wurde

der Beschwerdeführer nach Strafvollzugsende am Morgen des 21. Mai 2021 von

der JVA Pöschwies direkt ins Flughafengefängnis versetzt. Dies bestätigen auch

die Einvernahmeprotokolle der Kantonspolizei, welche als Befragungsort den

Polizeitrakt des Flughafengefängnisses nennen. Überdies hat er auch seinen

neusten Asylantrag aus dem Flughafengefängnis gestellt und wird das

Flughafengefängnis sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren unwidersprochenermassen als seine Zustelladresse aufgeführt.

3.5.3

Beim Flughafengefängnis FG2, in welches der Beschwerdeführer am 21. Mai

2021.

überführt worden war, handelt es sich um die baulich und betrieblich vom

Vollzug für kurze Freiheitsstrafen (FG1) getrennte Abteilung für

ausländerrechtliche Haft (vgl. Protokoll des Regierungsrates des Kantons

Zürich, Sitzung vom 6. April 2016, Nr. 320. Flughafengefängnis). Dass

dieses nicht den Anforderungen an

die Administrativhaft entsprechen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht

nicht geltend. Inwiefern die dortigen Haftbedingungen unzumutbar wären, führte

er in seiner Beschwerde nicht aus. Damit vermag der Beschwerdeführer die

Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft auch unter diesem Aspekt nicht infrage

zu stellen.

3.6

Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist

Dispositiv

sich demnach als rechtmässig. Auch

die beantragte Haftdauer von drei Monaten lässt die Haft noch nicht als

unverhältnismässig erscheinen. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte

damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten

jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind

sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos werden. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.2

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann

waren die Beschwerden nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der

nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwältin MLaw B als unentgeltliche Rechtsvertreterin

zu bestellen.

4.2.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre

Honorarnote ein. Der geltend gemachte Stundenaufwand für sich (3 Stunden à

Fr. 220.-) beziehungsweise ihre Praktikantin (9 Stunden à

Fr. 110.-) sowie die Auslagen

von Fr. 16.30 erscheinen mit

Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden

rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV

VGr). Die Rechtsvertreterin ist

demgemäss mit insgesamt Fr. 1‘666.30 zu entschädigen.

4.2.4

Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.- Zustellkosten,

Fr. 1'095.- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit

abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwältin RA D, substituiert durch MLaw B, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin

bestellt.

7. Rechtsanwältin RA D, substituiert durch MLaw B, wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 1'666.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …