VB.2021.00404
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00404
22. Juli 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22928)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00404
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft/Haftbedingungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt
des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 14. Mai 2021 an, dass A nach
der voraussichtlich bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 21. Mai
2021 in Ausschaffungshaft
im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005 (AIG) genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 21. Mai
2021.
beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung vom 14. Mai 2021 zu bestätigen
und die Haft bis 20. August 2021 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 22. Mai
2021.
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft
und bewilligte sie antragsgemäss
bis 20. August 2021.
III.
Dagegen erhob C
für A mit Eingabe vom 31. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und ersuchte um Verlängerung der Beschwerdefrist sowie
sinngemäss um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit
Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 wurde der Vertreterin des
Beschwerdeführers unter Androhung des Nichteintretens Frist zur Einreichung
einer Vollmacht für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Gleichzeitig erfolgte
die Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.
Am 11. Juni
2021.
liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde durch seine Rechtsvertreterin
ergänzen und beantragte "unter o/e Kostenfolge und
Entschädigungsfolge", das angefochtene Urteil aufzuheben, ihn unmittelbar
aus der Haft zu entlassen und die Unrechtmässigkeit der Haft sowie seiner
Unterbringung in der JVA Pöschwies festzustellen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Einsetzung seiner Rechtsvertreterin, RA D, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2021 auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 beantragte das
Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 24. Juni 2021
mit unveränderten Anträgen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie
§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung. Die Beschwerde ist durch die Einzelrichterin zu behandeln.
2.
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgende
Vorgeschichte zugrunde:
2.1
Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein
und stellte am 1. November 2011 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des
Bundesamts für Migration (BFM), heute Staatssekretariat für Migration (SEM),
vom 24. Februar 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien angeordnet, unter
Aufforderung der Ausreise spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Am
18.
Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. Das BFM
verfügte am 3. Mai 2012 ein Einreiseverbot vom 3. Mai 2012 bis 18. Mai
2015.
und teilte dieses tags darauf dem Beschwerdeführer mit.
2.2
In Missachtung des Einreiseverbots reiste der
Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und wurde am 12. Februar 2014
nach Italien weggewiesen. Anschliessend reiste er wiederum in die Schweiz ein
und wurde am 4. September 2014 verhaftet. Mit Strafbefehl vom 5. September
2014.
wurde er bestraft. Anschliessend wurde er bis zum 21. Mai 2021 in der
JVA Pöschwies in den Strafvollzug versetzt.
2.3
Das
Migrationsamt wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2021 aus
der Schweiz weg. Dagegen erhob Letzterer am 8. März 2021 Rekurs. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies diesen am 4. Juni 2021 ab,
soweit sie darauf eintrat. Das Migrationsamt ordnete am 14. Mai 2021
gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft an. Am 21. Mai
2021.
wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug in der Pöschwies entlassen
und im Flughafengefängnis (FG2) in Ausschaffungshaft versetzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der
Ausschaffungshaft und bestreitet deren Rechtmässigkeit.
3.
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs
in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und
einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss
die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die
Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs
Monate dauern.
3.1
Als
erstes ist zu prüfen, ob mit dem Entscheid des Migrationsamts vom 3. März
2021.
gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid im Sinn von
Art. 76 Abs. 1 AIG vorliegt. Der Beschwerdeführer macht in seiner
Replik geltend, sein am 1. November 2011 gestelltes Asylgesuch sei noch
nicht beurteilt worden. Zudem habe er aus der Haft ein erneutes Asylgesuch
gestellt, welches seit dem 31. Mai 2021 hängig sei. Demzufolge sei der
Wegweisungsentscheid unrechtmässig.
3.1.1
Hinsichtlich des ersten Arguments verkennt
der Beschwerdeführer, dass die Haftprüfung praxisgemäss nicht der Überprüfung
des Wegweisungsentscheids oder anderer den Ausländer zur Ausreise
verpflichtender Anordnungen dient. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur
zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt.
Einwände bezüglich dessen Rechtmässigkeit sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren
durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch
den Haftrichter (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1
mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass
der Wegweisungsentscheid lediglich erstinstanzlich eröffnet, nicht aber
rechtskräftig sein muss (BGE 140 II 409 E. 2.3.4;). Dies ist beim
Entscheid des Migrationsamts vom 3. März 2021 der Fall. Abgesehen
davon wurde der dagegen erhobene Rekurs am 4. Juni 2021 abgewiesen und
geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht, dass dieser
Entscheid weitergezogen worden wäre.
Damit ist die erste Haftvoraussetzung gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG
gegeben.
3.2
Die
Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung auf den Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG. Gemäss
dieser Bestimmung kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen
eines Verbrechens (rechtskräftig) verurteilt worden ist, wobei Versuch genügt.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Massgebend ist dabei die Strafandrohung,
nicht die konkret verhängte Strafe (BGr, 9. April 2018, 2C_260/2018,
E. 4.3).
3.2.1
Während seiner Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer
zwischen 2012 und 2017 mehrfach straffällig. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. November
2017.
wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls bestraft. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinn von
Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
(StGB) sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor.
Es handelt sich mithin bei diesem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von
Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz hat das
Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 AIG in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG folglich zu Recht
bejaht.
3.2.2
Das Migrationsamt hatte im
Rahmen seiner Anträge darüber hinaus auch das Vorliegen des Haftgrundes nach Art. 75
Abs. 1 lit. c AIG
begründet. Danach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie trotz
Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen
werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer am 4. August 2014 trotz
Einreiseverbot in die Schweiz eingereist war (vgl. E. 2.1), wäre auch der
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. c AIG gegeben. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert,
was sie auch nicht musste, nachdem bereits ein anderer Haftgrund gegeben war
(vgl. E. 3.2.1; Art. 76 Abs. 1 AIG).
3.2.3
Zum
Vorliegen der beiden obgenannten Haftgründe äussert sich der Beschwerdeführer
in seinen Eingaben nicht substanziiert, sondern bezeichnet sie ohne weitere
Begründung als bestritten. Er beanstandet in seiner Replik einzig das Vorliegen
des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. f AIG ausführlich, welchen die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort noch zusätzlich angeführt hat. Demgemäss kann eine Person in
Haft genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Nachdem bereits zwei Haftgründe gegeben
sind, ist das Vorliegen dieses weiteren Haftgrundes nicht mehr zu prüfen.
Zu prüfen sind im
Folgenden indes die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung und
Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang insbesondere die
Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen, die Durchführbarkeit des
Vollzugs sowie die Haftbedingungen.
3.3
Hinsichtlich
der Erforderlichkeit macht der Beschwerdeführer geltend, mildere Massnahmen,
wie eine Meldepflicht, Ein- oder Ausgrenzung seien weder angeordnet noch von
den Vorinstanzen geprüft worden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik
ferner vor, er habe aus der Haft ein (erneutes) Asylgesuch gestellt, dessen
Entscheid noch ausstehend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich den
Behörden mindestens bis zum Ausgang des Asylverfahrens zur Verfügung halten
werde.
3.3.1
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im
Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine
Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares
Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020,
2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen
namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine
Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der
Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit
milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall
darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft
sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019,
E. 5.3.1).
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist in der Regel berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne
weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere
Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden,
ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen
wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm.
Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die
Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren
Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des
Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018,
E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2).
3.3.2
Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz
in ihrem Entscheid vorliegend nicht ausdrücklich mit milderen Massnahmen wie
Meldepflicht oder Eingrenzung befasst hat. Wie sie mit Verweis auf die
Rechtsprechung indes zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Prognose notwendig,
ob sich die betroffene Person dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Die Untertauchensgefahr
ist bei einer solchen Ausgangslage augenfällig (vgl. VGr, 19. Januar 2016,
VB.2015.00788/VB.2016.00013, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGr, 5. August
2009, 2C_455/2009, E. 2.1).
Der Beschwerdeführer wurde in den
Jahren 2016 und 2017 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Gewaltdarstellungen, Beschimpfung,
sexueller Belästigung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs
und Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug zu 33 bzw. 36 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Hinzu kommen acht Strafbefehle aus den Jahren
2012–2014 mit Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 90 Tagen wegen
diverser ausländerrechtlicher und sonstiger Delikte, welche teilweise als
Verbrechen zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer delinquierte damit
wiederholt und insbesondere die neueren Verurteilungen bewegten sich auch nicht
mehr im unteren Strafrahmen.
Zur augenfälligen Untertauchensgefahr
kommt die fehlende Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers hinzu, welcher
kürzlich aus der Haft ein erneutes Asylgesuch gestellt hat. Sodann ist der
Beschwerdeführer in Missachtung des 2012
ausgesprochenen dreijährigen Einreiseverbots 2014 in die Schweiz eingereist und
wurde erneut ausgeschafft, worauf er wiederum in die Schweiz einreiste (vgl.
E. 2.2).
Der Haftrichter durfte bei dieser Ausgangslage ohne Gehörsverletzung
davon ausgehen, es bestünden zum Vornherein keine milderen Massnahmen als die
Inhaftierung, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Da der
Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und auch über keine
Familienangehörigen im engeren Sinn (Eltern, Geschwister) verfügt, kann
insbesondere auch nicht davon ausgegangen werden, er werde sich den Behörden an
einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten. Es ist vielmehr anzunehmen, dass
er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde.
3.3.3
Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der
Beschwerdeführer angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, wodurch ein
erhöhtes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht.
3.4
Weiter
stellt der Beschwerdeführer die Durchführbarkeit des Wegweisungsverfahrens und
damit dessen Eignung infrage. Er macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei
aufgrund des Refoulement-Verbots sowie der bundes- und völkerrechtlichen
Verpflichtung der Schweiz zur materiellen Prüfung eines Asylgesuchs vor einer
Rückweisung in den Heimatstaat rechtlich unzulässig und folglich nicht
absehbar. Auch die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs sei zu bezweifeln, sei
doch bis heute nicht einmal die Identität des Beschwerdeführers von den
tunesischen Behörden bestätigt worden.
3.4.1
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht
(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Umstand allein,
dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der
entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt
werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht
die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2).
Wie es sich mit der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet
Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen
und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder
nicht. Die Haft hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche
Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn
triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch
feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen.
Nur falls keine
oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit
besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen
bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen und auch zum Folgenden).
3.4.2
Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 21. Mai 2021 in Ausschaffungshaft. Er verfügt über kein heimatliches
Ausweispapier und die Identifikation bei den tunesischen Behörden ist noch
ausstehend. Das Gesuch um Vollzugsunterstützung wurde am 21. Oktober 2020
eingereicht, und das Verfahren nimmt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in
Anspruch. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher zweimal nach Italien
weggewiesen worden war und die italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen
am 19. Februar 2021 abgelehnt haben, steht die tatsächliche
Durchführbarkeit innert vernünftiger Frist damit nicht infrage. Es ist davon auszugehen, dass sich die
Wegweisung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken
realisieren lässt.
3.4.3
Als
rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des
Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die
ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu
sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart
offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist.
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die
Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. zum Ganzen VGr, 23. August
2019, VB.2019.00490, E. 2.5.3 mit Hinweisen; BGE 128 II 193 E. 2.2;
vgl. auch E. 3.1.2).
Solche
rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Es ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der
zu sichernde Wegweisungsentscheid erscheint daher nicht als offensichtlich
unzulässig.
Zusammenfassend ist nicht von der rechtlichen oder
tatsächlichen Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Damit erweist sich
die Ausschaffungshaft auch als geeignet.
3.5
Der
Beschwerdeführer rügte sodann in seiner Beschwerde die Haftbedingungen im
Flughafengefängnis Kloten als unzumutbar. In seinen weiteren Eingaben macht er
demgegenüber geltend, nicht die Unterbringung im Flughafengefängnis, sondern
diejenige in der JVA Pöschwies zu beanstanden. Die Unterbringung in der
Strafvollzugsanstalt entspreche nicht den Anforderungen an die
Administrativhaft und sei unrechtmässig.
3.5.1
Die Haft ist gemäss Art. 81 Abs. 2 Satz 1 AIG in
Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-,
Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus
Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten
Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder
im Strafvollzug unterzubringen (Trennungsgebot, Art. 81 Abs. 2
Satz 2 AIG). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, im Grundsatz habe
die ausländerrechtliche Festhaltung in einer speziellen Vollzugsanstalt zu
erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen könne die Haft in ordentlichen
Haftanstalten vollzogen werden, wenn die Trennung von den anderen Häftlingen –
etwa durch eine eigenständige Abteilung – sichergestellt bleibe und ein
administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses
Vorgehen spreche (BGr, 31. März 2020, 2C_447/2019, E. 8).
3.5.2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten,
dass er nach Entlassung aus dem Strafvollzug in der JVA Pöschwies für den
Vollzug der Ausschaffungshaft direkt ins Flughafengefängnis überführt wurde, wo
er bis heute untergebracht ist. So ist der Verfügung des Migrationsamts
betreffend Haft-/Ausschaffungsanordnung vom 14. Mai 2021 zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug befand und
die voraussichtliche bedingte Entlassung auf den 21. Mai 2021 terminiert
war. Gemäss Bericht der mit dem Vollzug beauftragen Kantonspolizei Zürich wurde
der Beschwerdeführer nach Strafvollzugsende am Morgen des 21. Mai 2021 von
der JVA Pöschwies direkt ins Flughafengefängnis versetzt. Dies bestätigen auch
die Einvernahmeprotokolle der Kantonspolizei, welche als Befragungsort den
Polizeitrakt des Flughafengefängnisses nennen. Überdies hat er auch seinen
neusten Asylantrag aus dem Flughafengefängnis gestellt und wird das
Flughafengefängnis sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren unwidersprochenermassen als seine Zustelladresse aufgeführt.
3.5.3
Beim Flughafengefängnis FG2, in welches der Beschwerdeführer am 21. Mai
2021.
überführt worden war, handelt es sich um die baulich und betrieblich vom
Vollzug für kurze Freiheitsstrafen (FG1) getrennte Abteilung für
ausländerrechtliche Haft (vgl. Protokoll des Regierungsrates des Kantons
Zürich, Sitzung vom 6. April 2016, Nr. 320. Flughafengefängnis). Dass
dieses nicht den Anforderungen an
die Administrativhaft entsprechen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht
nicht geltend. Inwiefern die dortigen Haftbedingungen unzumutbar wären, führte
er in seiner Beschwerde nicht aus. Damit vermag der Beschwerdeführer die
Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft auch unter diesem Aspekt nicht infrage
zu stellen.
3.6
Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist
Dispositiv
sich demnach als rechtmässig. Auch
die beantragte Haftdauer von drei Monaten lässt die Haft noch nicht als
unverhältnismässig erscheinen. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte
damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten
jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind
sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos werden. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
waren die Beschwerden nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der
nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwältin MLaw B als unentgeltliche Rechtsvertreterin
zu bestellen.
4.2.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre
Honorarnote ein. Der geltend gemachte Stundenaufwand für sich (3 Stunden à
Fr. 220.-) beziehungsweise ihre Praktikantin (9 Stunden à
Fr. 110.-) sowie die Auslagen
von Fr. 16.30 erscheinen mit
Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden
rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV
VGr). Die Rechtsvertreterin ist
demgemäss mit insgesamt Fr. 1‘666.30 zu entschädigen.
4.2.4
Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.- Zustellkosten,
Fr. 1'095.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit
abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin RA D, substituiert durch MLaw B, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestellt.
7. Rechtsanwältin RA D, substituiert durch MLaw B, wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'666.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …