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Entscheid

VB.2021.00405

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00405

10. November 2021Deutsch24 min

(URT.2021.23206)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00405

VB.2021.00415

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Nr. 2–5 vertreten durch Nr. 1 und 2,

Nr. 1

vertreten durch RA F,

Nr. 2

vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene nordmazedonische Staatsangehörige B

reiste am 30. Juni 2001 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Am 28. Dezember

2006 heiratete er in seinem Heimatland die 1988 geborene Landsfrau A, welche er

am 27. Oktober 2007 in die Schweiz nachzog. Aus der Ehe gingen die 2009,

2014 und 2019 geborenen Kinder C, D und E hervor.

B verschuldete sich seit dem Jahr 2011 zunehmend. Zudem

häufte auch die von ihm geführte und von ihm als alleinigem Gesellschafter

beherrschte H GmbH Schulden an. Zusätzlich war er zeitweise an der

ebenfalls wiederholt betriebenen I GmbH beteiligt. Überdies wurde er in

Zusammenhang mit seiner Schuldenwirtschaft wiederholt straffällig: Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von 9. März 2015

wurde er wegen Missbrauchs von Lohnabzügen mit einer bedingten Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.-

verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Februar

2016 wurde er wegen mehrfacher Veruntreuung und Misswirtschaft zu einer

Geldstrafe von 180 Tagesätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 900.-

verurteilt. Aufgrund seiner Straffälligkeit bzw. seiner mutwilligen

Schuldenwirtschaft wurde er am 29. Mai 2015, am 14. Dezember 2016 und

am 6. November 2018 ermahnt bzw. verwarnt. Die gegen die letzte Verwarnung

erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 29. Mai 2019,

VB.2019.00157).

Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 verweigerte das

Migrationsamt eine erneute Verlängerung der zuletzt bis zum 25. August

2020 befristeten Aufenthaltsbewilligung von B aufgrund von dessen fortgesetzter

Schuldenwirtschaft. Zugleich widerrief es die abgeleiteten

Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau A und seiner drei Kinder C, D und E.

Der gesamten Familie wurde eine Ausreisefrist bis zum 11. April 2021

angesetzt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 30. April 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2021.

III.

In der Folge trennten sich die Eheleute A/B: Während A

und die gemeinsamen Kinder in der bisherigen ehelichen Wohnung verblieben, zog B

eigenen Angaben zufolge zu seinen Eltern, wobei er als Korrespondenzadresse

keine neue Adresse bekanntgab. Seit dem 26. Mai 2021 ist überdies ein

Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht K hängig.

Am 2. bzw. 3. Juni 2021 liessen B (nachfolgend:

Beschwerdeführer) und seine Ehefrau A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) je

getrennt – sowie jeweils auch im Namen ihrer Kinder – Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben.

Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde

beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei ihr sowie

ihren Kindern jeweils die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei ihnen

eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde wiederum

beantragen, es sei der vor­instanzliche Entscheid bis auf die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben, es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern bzw. das Migrationsamt entsprechend anzuweisen und es seien die

Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht zu widerrufen

bzw. das Migrationsamt anzuweisen, diese zu verlängern. Weiter ersuchte er um

die Abnahme der angesetzten Ausreisefrist, die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistands und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht beantragte er überdies,

Einblick in die Beschwerde seiner Ehefrau zu erhalten.

In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die bislang

getrennt geführten Verfahren VB.2021.00405 für die Beschwerdeführerin (samt

Kindern) und VB.2021.00415 für den Beschwerdeführer (samt Kindern). Da im

Verfahren VB.2021.00405 nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde,

wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 ein Prozesskostenvorschuss

von Fr. 2'070.- einverlangt, welcher fristgerecht geleistet wurde. Im Verfahren

VB.2021.00415 wurde aufgrund des gestellten Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege hingegen auf eine Kautionierung verzichtet.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete in der Folge in

beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich wiederum

lediglich im Verfahren VB.2021.00405 vernehmen, wobei es der Beschwerdeführerin

in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 eine zielgerichtete Trennung

unterstellte, um sich ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Überdies wurde darauf verwiesen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit

bilden würden, und sich die Beschwerdeführerin die Schulden ihres Ehemannes

aufgrund laufender Bedürfnisse der Familie, der gelebten ehelichen

Rollenteilung und ihres eigenen Integrationsmisserfolgs entgegenhalten lassen

müsse.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit

Eingaben vom 28. Juni und 26. Juli 2021 zur erwähnten

Beschwerdeantwort des Migrationsamts Stellung bzw. reichte weitere Belege nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Die

Verfahren VB.2021.00405 und VB.2021.00415 weisen einen engen Sachzusammenhang

und eine teilweise analoge Sach- und Rechtslage auf. Zudem betreffen sie

teilweise dieselben Beschwerdeführenden und richten sich gegen denselben

Rekursentscheid. Obwohl die jeweils mit gesonderten Eingaben

beschwerdeführenden Ehegatten sich inzwischen getrennt haben, teilweise

abweichende Anträge stellen und unterschiedliche Rechtsvertreter mandatiert

haben, rechtfertigt es sich, die beiden Parallelverfahren ausnahmsweise auch

formell zu vereinigen und nicht bloss koordiniert zu entscheiden: Da beide

Ehegatten jeweils auch im Namen ihrer Kinder prozessieren und der

Beschwerdeführer überdies auch für seine Ehefrau Anträge stellt, ist eine

gesonderte Behandlung der beiden Beschwerden nicht möglich und präjudiziert das

eine Verfahren zwingend auch das andere.

Die bislang getrennt geführten Verfahren sind damit – wie

schon vor Vorinstanz – wieder zu vereinigen.

1.3

Aufgrund

der vorzunehmenden Verfahrensvereinigung müsste den Beschwerdeführenden zur

Gehörswahrung grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, zu den Eingaben im

jeweiligen Parallelverfahren Stellung nehmen zu können. Eine entsprechende

Einsichtnahme wurde in der Beschwerde des Beschwerdeführers auch ausdrücklich

beantragt. Da beide (zu vereinigenden) Beschwerden aber im Sinn nachfolgender

Erwägungen in der Hauptsache ohnehin gutzuheissen sind, kann hierauf

ausnahmsweise verzichtet werden. Entsprechend kann insbesondere darauf

verzichtet werden, die Beschwerdeantwort des Migrationsamts im Verfahren

VB.2021.00405 vom 10. Juni 2021 vorgängig auch noch dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers im Verfahren VB.2021.00415 zuzustellen.

1.4

Nachfolgend

ist in E. 2 zunächst auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen

und sind danach in E. 3 und 4 auf die Rügen der Beschwerdeführerin und der

Kinder mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht einzugehen. Abschliessend sind in E. 5 ff.

die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln und ist über das im Verfahren

VB.2021.00415 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

2.

2.1

Gemäss

Art 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art 62 AIG vorliegen. Laut Art 62 Abs. 1 lit. c

AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

2.2

2.2.1

Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können im Sinn

von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1

lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer

Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der

Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach

Art 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art 62

AIG N. 11).

2.2.2

Obwohl der Beschwerdeführer bereits wiederholt zu Geldstrafen verurteilt

wurde, sind seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen auch in einer

Gesamtbetrachtung seines Legalverhaltens nicht mit der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe zu vergleichen. Zudem liegt seine letzte strafrechtliche

Verfehlung bereits einige Jahre zurück und hat er sich seit seiner letzten (und

auch seit seiner ersten) ausländerrechtlichen Verwarnung diesbezüglich nichts

mehr zuschulden kommen lassen. Sein mangelhaftes Legalverhalten vermag somit

unbestrittenermassen keinen Widerrufsgrund zu begründen und rechtfertigt für

sich betrachtet keine Bewilligungsverweigerung.

2.3

2.3.1

Gemäss Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1

lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab

Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine

Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3

mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen

die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar

2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung

unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden

abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn

in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr,

20.

Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3;

BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Sodann kann es

widersprüchlich erscheinen, wenn in Kenntnis der aktuellen Schuldensituation

vorbehaltslos eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der Folge ohne

eine vorwerfbare Veränderung bzw. Verschlimmerung der Schuldenlast widerrufen

bzw. nicht mehr verlängert wurde.

2.3.2

Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist bis zu

seiner zweiten Verwarnung stetig angestiegen. Sodann hat das Verwaltungsgericht

in seinem unangefochten gebliebenen Urteil gegen die letzte Verwarnung vom 29. Mai

2019.

(VB.2019.00157) verbindlich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die

bis zur zweiten Verwarnung aufgelaufenen Schulden als mutwillige

Schuldenwirtschaft vorzuwerfen sind. Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung am 17. Oktober 2019 letztmals verlängert.

Seither sind jedoch ernsthafte

Bemühungen um eine Schuldenregulierung erkennbar: Die offenen

Verlustscheinforderungen des Beschwerdeführers haben sich von einem

dokumentierten Höchststand von 59 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 230'484.90

am 27. Mai 2020 auf 49 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 182'407.75

per 3. Juni 2021 reduziert. Seither konnte er weitere Schulden tilgen.

Auch die offenen Verlustscheinforderungen gegenüber der von ihm beherrschten H GmbH

konnten zuletzt etwas abgebaut werden, von 5 Verlustscheinen im Gesamtbetrag

von Fr. 15'408.11 am 1. März 2021 auf 3 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 12'799.51 am 6. April 2021. Zugleich haben sich

auch die Verlustscheinforderungen gegenüber seiner Ehefrau reduziert, von Fr. 36'505.95

am 6. März 2019 auf Fr. 32'118.70 am 19. Juli 2021. Eine

Minderheitsbeteiligung an der ebenfalls wiederholt betriebenen I GmbH hat

der Beschwerdeführer inzwischen abgetreten.

Auch wenn der Beschwerdeführer

und die von ihm geführte H GmbH bis in die jüngere Vergangenheit immer

wieder betrieben werden mussten, ist insgesamt ein erheblicher Schuldenabbau

ersichtlich und konnte der Beschwerdeführer seine Gesamtverschuldung seit einem

Höchststand im Mai 2020 um rund einen Fünftel reduzieren. Wenngleich erste

Anstrengungen für eine Regulierung der Schulden bereits kurz nach der letzten

ausländerrechtlichen Verwarnung erkennbar sind, sind namhafte Tilgungszahlungen

und Vergleiche mit Gläubigern allerdings erst kurz nach der migrationsamtlichen

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vom 11. Januar

2021.

dokumentiert. Da Betreibungsverfahren stets eine gewisse Vorlaufzeit

benötigen und sich Bemühungen zum Schuldenabbau deshalb nicht sogleich in einer

Reduktion der Gesamtschuldenlast niederschlagen müssen, lässt sich allein

hieraus aber entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen noch nicht schliessen,

dass die Schuldentilgung erst unter dem Druck der unmittelbar drohenden

Wegweisung einsetzte: Der Beschwerdeführer konnte vor Verwaltungsgericht

glaubhaft belegen, dass sich die meisten neuen Betreibungen auf alte

Forderungen bezogen, welche bereits vor der verwaltungsgerichtlichen

Bestätigung der letzten Verwarnung, jedenfalls aber vor der letzten

Bewilligungsverlängerung entstanden sind. Ebenso erscheint nachvollziehbar,

dass Steuerschulden bei den solidarisch haftbaren Ehegatten doppelt in

Betreibung gesetzt wurden, was den (früheren) Schuldenzuwachs etwas höher

erscheinen lässt als dies tatsächlich der Fall ist. Sodann erscheint es

nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer bzw. die von ihm geführte H GmbH

zu Beginn der Corona-Pandemie mit Auftragsrückgängen zu kämpfen hatte und damit

erst nach und nach weitere Schulden bedient werden konnten. Überdies ist

festzuhalten, dass es sich sowohl bei der H GmbH als auch bei der I GmbH

um juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, für deren

Schulden der Beschwerdeführer grundsätzlich nur im Konkurs- oder Sanierungsfall

im Rahmen seiner Einlage, statutarischer Nachschusspflichten oder einer

allfälligen Organhaftung haften würde. Keine der beiden genannten GmbHs

befindet sich derzeit in Liquidation oder im Konkurs. Ebenso wenig erscheint

erstellt, dass sich eine der beiden Unternehmungen in finanzieller Schieflage befindet

und der Beschwerdeführer mit Regressforderungen rechnen muss, weshalb

grundsätzlich auch kein Anlass besteht, deren Schulden dem Beschwerdeführer

anzurechnen. In einem Amtsbericht des Betreibungsamts J vom 1. März

2021.

wird zwar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bis in die jüngere

Vergangenheit wenig kooperativ und Betreibungsbeamten gegenüber teilweise

respektlos verhalten hatte. Zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass sich

die Kommunikation inzwischen verbessert hat.

Folglich ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer sich seit seiner letzten Verwarnung – und erst recht

seit der letzten Bewilligungsverlängerung – insgesamt um einen Schuldenabbau

bemüht, weshalb es seither bereits an einer vorwerfbaren Schuldenwirtschaft

mangelt, welche eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen könnte.

2.4

Eine

erneute Verwarnung kommt vorliegend nicht in Betracht, nachdem sich der

Beschwerdeführer seit seiner letzten Verwarnung nichts mehr zuschulden hat

kommen lassen und sich ernsthaft um den Abbau seiner Schulden bemüht.

Allerdings ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass von

ihm auch weiterhin ein Abbau seiner Schulden erwartet wird und sein

Aufenthaltsrecht bei einer erneuten Schuldenwirtschaft oder unzureichenden

Bemühungen um eine Schuldenregulierung erneut zur Disposition gestellt werden

könnte. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass weitere

Bewilligungsverlängerungen von Integrationsvereinbarungen im Sinn von Art. 58b

AIG in Verbindung mit Art. 77g VZAE abhängig gemacht werden könnten.

2.5

Gemäss Art. 4

lit. c der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) ist die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die erheblich

oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die

äussere Sicherheit gefährden, seit dem 19. März 2018 dem Staatssekretariat

für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass

seit dem letzten positiven Bewilligungsentscheid ein entsprechender

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt

wurde.

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals

am 17. Oktober 2019 bis zum 25. August 2020 verlängert. Wie dargelegt

wurde, hat sich der Beschwerdeführer seither ernsthaft um eine

Schuldenrückzahlung bemüht und entsprechend keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b

VZAE neu gesetzt. Ebenso wenig ist er seither im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. a

straffällig geworden. Damit mangelt es bereits an der neuen Setzung eines

Widerrufsgrunds seit der letzten Bewilligungsverlängerung, womit auch das

Zustimmungsverfahren entfällt.

2.6

Die

Beschwerde ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer gutzuheissen und das

Migrationsamt ist anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

3.

3.1

Der

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des

Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder wurde im migrationsamtlichen

Entscheid vom 11. Januar 2021 mit dem erfüllten Aufenthaltszweck im Sinn

von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG begründet. Nachdem sich die Eheleute in der Folge getrennt und

Scheidungsabsichten bekundet hatten, verwies das Migrationsamt in seiner

Beschwerdeantwort zum Verfahren VB.2021.00405 vom 10. Juni 2021 ergänzend

darauf, dass sich die Eheleute allenfalls zielgerichtet getrennt haben könnten,

um der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Überdies wurde darauf verwiesen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit

bilden würden, und sich die Beschwerdeführerin die Schulden ihres Ehepartners

aufgrund laufender Bedürfnisse der Familie, der gelebten ehelichen

Rollenteilung und ihres eigenen Integrationsmisserfolgs entgegenhalten lassen

müsse.

3.2

Ausländischen

Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe noch

Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem

entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 und 2

AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die im Rahmen des

Familiennachzugs erteilte (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 77

Abs. 1 lit. a VZAE verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist

aufrechterhalten wurde. Rechtsmissbräuchlich ist überdies auch eine (fingierte)

Ehetrennung, welche allein der Aufenthaltssicherung dient bzw. wenn ein

definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem die Wegweisung der

originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig erscheint (VGr, 20. März

2019, VB.2019.00045, E. 3).

3.3

Die

Eheleute lebten vorliegend unbestritten mehr als drei Jahre in ehelicher

Gemeinschaft zusammen und bis auf ihre wirtschaftliche und berufliche

Integration hat sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz

erfolgreich integriert. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann hat sie sich auch

strafrechtlich nie etwas zuschulden kommen lassen und sie ist bislang noch nie

ausländerrechtlich verwarnt worden, auch nicht wegen ihrer Schuldenwirtschaft.

Zwar hat das Migrationsamt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021

zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eherechtlich zumindest für

die zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie eingegangenen Schulden

mithaftet und ihr Arbeitspensum erst unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens

erhöht hatte. Zugleich ist aber auch festzuhalten, dass sowohl die

Familienschulden insgesamt als auch die persönlichen Schulden der

Beschwerdeführerin in den letzten Jahren abgebaut wurden. Ein Grossteil ihrer

Schulden geht auf eine Steuerschuld zurück, für welche sie mit ihrem Ehemann

solidarisch mithaftet, obwohl sie als Quellensteuerpflichtige ihren eigenen

Steuerverpflichtungen nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit

zumindest seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung keinen Widerrufsgrund

gesetzt und ihre wirtschaftliche Integration stellt sich heute besser dar als

bei der letzten Bewilligungsverlängerung. Sodann hat sie sich auch beruflich

erfolgreich integriert, ab 2019 war sie in einem 80%-Pensum erwerbstätig und

ist derzeit sogar zu 100 % erwerbstätig. Ihre früheren Absenzen und

Teilzeitpensen auf dem Arbeitsmarkt sind ohne Weiteres durch

Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern erklär- und entschuldbar, nachdem

sie seit der Geburt ihres ersten Kindes stets Kinder im Klein- bzw.

Vorschulalter zu betreuen hatte (vgl. auch Art. 77 lit. c Ziff. 3

VZAE).

3.4

Damit sind

sowohl die zeitlichen als auch die materiellen Voraussetzungen für die

Gewährung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts erfüllt. Da die

Aufenthaltsvoraussetzungen mangels (aktueller) Widerrufsgründe überdies erst recht

erfüllt wären, hätten sich die Eheleute nicht getrennt, kann offenbleiben, ob

die Eheleute sich in rechtsmissbräuchlicher Weise lediglich zum Schein getrennt

hatten, um der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu

verschaffen. Folglich ist die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu Unrecht widerrufen worden und ihre Beschwerde ebenfalls

gutzuheissen. Da ihre Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen ist, ist das

Migrationsamt aufzufordern, diese zu verlängern.

3.5

Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. Oktober

2020.

die Schuldensituation der Beschwerdeführerin kein Thema war und lediglich

angekündigt wurde, dass sie aufgrund ihres abgeleiteten Aufenthalts das

ausländerrechtliche Schicksal ihres Ehegatten zu teilen habe. Selbst in der

migrationsamtlichen Verfügung vom 11. Januar 2021 wies das Migrationsamt

lediglich kursorisch auf die Schulden der Beschwerdeführerin hin. Erst in

seiner Rekursantwort vom 11. März 2021 und seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni

2021.

begründet es, weshalb auch der Beschwerdeführerin ihre eigenen Schulden

und die Schuldenwirtschaft ihres Ehemannes vorzuwerfen seien. Es kann

offenbleiben, ob die Vorinstanzen hierdurch nicht auch noch ihre

Begründungspflichten und das rechtliche Gehör verletzt haben bzw. sich das

Migrationsamt erst aufgrund der neu behaupteten Trennung der Eheleute zu

entsprechenden Ausführungen veranlasst sehen musste.

3.6

Auch bei

der Beschwerdeführerin ist es sodann nicht erforderlich, vor

Bewilligungserteilung die Zustimmung des SEM einzuholen: Ihre

Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 12. August 2020 verlängert.

Seither hat sich ihre Schuldenlast nicht erhöht, sondern reduziert, weshalb

kein Widerrufsgrund gesetzt wurde, welche das Einholen der Zustimmung des SEM

gemäss Art. 4 lit. c ZV-EJPD erforderlich machen würde.

Aus demselben Grund entfällt auch die Möglichkeit einer

Verwarnung bzw. hätte eine solche bereits vor oder mit der letzten

Bewilligungsverlängerung erfolgen müssen. Allerdings ist auch die

Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ihr Aufenthaltsrecht

bei der Anhäufung neuer Schulden oder unzureichenden Bemühungen um eine

Schuldenregulierung erneut infrage gestellt werden könnte. Ferner ist auch sie

darauf hinzuweisen, dass ihre Integration lange Zeit hinter üblichen

Integrationserwartungen geblieben ist und weitere Verlängerungen von

Integrationsvereinbarungen im Sinn von Art. 58b AIG in Verbindung mit Art. 77g

VZAE abhängig gemacht werden könnten, wenngleich sie inzwischen ein

Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 nachzuweisen vermag.

4.

Das Aufenthaltsrecht der minderjährigen Kinder leitet sich

vorliegend unbestrittenermassen von demjenigen ihrer Eltern ab, womit das

Migrationsamt anzuweisen ist, auch deren Aufenthaltsbewilligungen zu

verlängern. Mangels schuldhaften Verhaltens der Kinder bzw. Setzung eines

Widerrufsgrunds entfällt auch hier die Einholung von Zustimmungserklärungen des

SEM.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1,

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Laut § 17

Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren

und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"

wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel

nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als

entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der

"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten

wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5).

Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls,

Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Streitigkeiten

Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.-

festsetzt (vgl. z. B.

VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr, 19. November

2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

Nur in Ausnahmefällen werden in migrationsrechtlichen Fällen

die Parteikosten voll ersetzt, so etwa wenn überdurchschnittlich schwierige

Rechtsfragen zu beantworten waren (vgl. etwa VGr, 21. Dezember 2016,

VB.2016.00270, E. 6.2; RB 1998 Nr. 8). Indem somit den obsiegenden

Parteien gestützt auf dieselben Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar

hohe Parteientschädigungen zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot

Nachachtung verschafft (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2

mit Hinweis). Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung in

vergleichbaren Fällen direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem

Stundenansatz des Rechtsvertreters abhängig gemacht wird (vgl. VGr, 7. April

2016, VB.2015.00199, E. 4.5; vgl. zum Ganzen VGr, 3. Juli 2020,

VB.2020.00273, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] und VGr, 12. Juli

2017, VB.2017.00387, E. 2.2).

Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist deshalb gemäss § 9 Abs. 2 GebV VGr nur für die Bemessung der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der Festsetzung der

Parteientschädigung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in aller

Regel auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann.

6.2

Den

obsiegenden Beschwerdeführenden steht ausgangsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche

Verfahren zu.

Für das Rekursverfahren machen der Beschwerdeführer und seine

Kinder (Beschwerdeführende 2–5) im Verfahren VB.2021.00415 eine

Parteientschädigung von Fr. 3'636.70 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) geltend. Für das Beschwerdeverfahren ersuchen sie im Verfahren

VB.2021.00415 um die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung

zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch im Verfahren VB.2021.00405 wird um Zusprechung

einer Parteientschädigung ersucht.

6.3

Da die

Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren unterschiedliche Vertreter

mandatiert haben, rechtfertigt es sich, ihnen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren jeweils auch gesondert Parteientschädigungen zuzusprechen, während

ihnen für das gemeinsam geführte vor­instanzliche Verfahren eine gemeinsame

Entschädigung zuzusprechen ist. Wie eingangs dargelegt, ist den

Beschwerdeführenden jedoch lediglich eine angemessene und nicht eine

kostendeckende Parteientschädigung zuzusprechen. Da das vorliegende Verfahren

mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist,

erscheint die Einholung einer Kostennote für das Beschwerdeverfahren nicht

erforderlich und ist die Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren anhand der Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten

des Falls und dem in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand festzusetzen

(vgl. auch § 8 der GebV VGr). Demgemäss ist den Beschwerdeführenden für

das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren ist für

jedes der beiden Parallelverfahren jeweils eine Entschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Die im Rekursverfahren

zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- ist an die dort

gewährte Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Betrag von Fr. 3'636.70

anzurechnen, womit lediglich noch der Mehrbetrag von Fr. 1'636.70 von der

Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Insoweit ist auch

Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben bzw.

anzupassen.

7.

7.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende

Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.

7.2

Wie schon

vor Vorinstanz ersuchen die Beschwerdeführenden 2–5 im Verfahren VB.2021.00415

vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung

ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Während ihr Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung mangels Kostenauflage gegenstandslos geworden

ist, ist ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht

gegenstandslos geworden, da ihnen gemäss obenstehender Bemerkung keine kostendeckende

Parteientschädigung zugesprochen wurde. Indes ist das letztgenannte Gesuch

mangels Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht behaupten lässt, mit seiner GmbH namhafte Gewinne zu

erzielen und es ihm gelungen ist, innert weniger Monate rund Fr. 50'000.-

Schulden abzubauen. In dieser Situation kann ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, dass ihm die Bezahlung seines Rechtsvertreters aus eigenen Mitteln

möglich ist, soweit hierfür die ihm zuzusprechende Parteientschädigung nicht

ausreichen sollte.

7.3

Da die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren zwischen den

Parteien nicht strittig ist, ist diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid zu

bestätigen.

7.4

Im

Parallelverfahren VB.2021.00405 wurde keine unentgeltliche Rechtspflege

beantragt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten auch in der

derzeitigen Trennungssituation verpflichtet sind, sich wechselseitig zu

unterstützen und sich auch die finanzielle Situation der Ehefrau mit der

Aufstockung ihres Arbeitspensums verbessert hat.

7.5

Der im

Verfahren VB.2021.00405 geleistete Prozesskostenvorschuss ist der

Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin 1) zurückzuerstatten, sofern eine

Verrechnung mit offenen Kosten der Beschwerdeführerin bei der Zürcher Justiz

nicht in Betracht kommt. Da der Prozesskostenvorschuss lediglich für das von der

Beschwerdeführerin initiierte Verfahren geleistet wurde, fällt eine Rückzahlung

an den Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 2) oder eine Verrechnung mit dessen

offenen Kosten bei der Zürcher Justiz ausser Betracht.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2021.00405 und VB.2021.00415 werden vereinigt.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren VB.2021.00415 wird abgewiesen.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2021.00415 wird für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die

Beschwerden VB.2021.00405 und VB.2021.00415 werden im Sinn der Erwägungen

gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Januar 2021 und Dispositiv-Ziffern I, II,

V sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 30. April 2021 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–5

im Sinn der Erwägungen die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

5.

Die

Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-

sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 195.-, werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

6.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2021.00405 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2021.00415 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

8.

Die

Gerichtskosten der Verfahren VB.2021.00405 und VB.2021.00415 werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

9.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–5 für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

10.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 und den

Beschwerdeführenden 3–5 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2021.00405

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

11.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 und den Beschwerdeführenden

3–5 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2021.00415 eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

12.

Rechtsanwalt G

ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'636.70 (Mehrwertsteuer

inbegriffen) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführenden 1–5 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

13.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

14.

Mitteilung an …