VB.2021.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00406
26. August 2021Deutsch11 min
(URT.2021.23018)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00406
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1978 geborener deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Dezember
2011 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit; diese wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am
20. Dezember 2021 verlängert.
A war mit einer Landsfrau verheiratet; aus der Beziehung
ging am 24. Mai 2010 eine Tochter hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts C
vom 18. Dezember 2014 wurde die Ehe geschieden. Seit dem 18. Dezember
2019 ist A mit der Schweizerin D verheiratet.
B. Am
8. Dezember 2016 verweigerte das Migartionsamt A die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Am 2. September 2020 stellte A erneut ein
entsprechendes Gesuch, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom
5. Januar 2021 abwies.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2021 ab
(Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III)
und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
A liess am 31. Mai 2021 Beschwerde erheben und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid vom 20. April 2021
aufzuheben und das Migartionsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und
die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Juni 2021 auf eine
Vernehmlassung. Am 13. August 2021 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Gericht seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer
ist Staatsangehöriger Deutschlands, welches Mitgliedstaat der Europäischen
Union (EU) ist. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (heute EU) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in
Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen (vgl. BGr, 24. Juni
2019, 2C_938/2018, E. 4.1). Gemäss Ziff. I.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364,
nachfolgend: Niederschrift) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203)
haben deutsche Staatsangehörige nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen
Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Da es sich bei der Niederlassungsbewilligung um eine
grundsätzlich einzig auf nationalem Recht beruhende Bewilligung handelt,
richtet sich deren Erteilung vorliegend nach der Niederschrift sowie dem
Ausländer- und Integrationsgesetz (vgl. BGr, 24. Juni
2019, 2C_938/2018, E. 4.1).
2.3
Die
Niederschrift erleichtert dem Beschwerdeführer die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung insofern, als sie – in Abweichung der zeitlichen
Kriterien von Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG – lediglich einen
fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Die weiteren Erfordernisse
des Art. 34 Abs. 2 AIG sind dagegen auch vom Beschwerdeführer
grundsätzlich zu erfüllen, zumal das Bundesgericht den Verweis in
Ziff. I.1 der Niederschrift auf Art. 6 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (implizit)
als dynamisch qualifiziert hat (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014,
Dispositiv
E. 4.2) und dieser demnach auf den heute geltenden Art. 34 AIG
verweist. Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 34 Abs. 2 lit. b
AIG; vgl. Ziff. IV Satz 1 der Niederschrift; BGr, 6. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 Abs. 3)
und er integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG).
Soweit das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Ziff. 0.2.1.3.2
der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 (Weisungen AIG,
Stand 1. Januar 2021) dafürhält, dass bei Vorliegen einer
Niederlassungsvereinbarung (wie der Niederschrift) die Integrationskriterien
gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG nur massgebend seien, wenn sie einen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden, findet dies in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze (vgl. auch Peter Bolzli, in:
Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 34 AIG N. 5; Ziff. 4.1.2 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 3.2
der Weisung "Niederlassungsbewilligung" des Beschwerdegegners vom
28. Mai 2021 [www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/migrationsamt.html >
Formulare und Praxis > Weisungen > Drittstaaten >
Niederlassungsbewilligung C], nachfolgend "Weisung Niederlassungsbewilligung";
anders VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00104, E. 2.3). Einzig mit Blick auf die
Sprachkenntnisse werden die Integrationskriterien in dem Sinn derogiert, dass, wer
sich auf die Niederschrift (oder eine andere Niederlassungsvereinbarung)
stützen kann, keinen diesbezüglichen Nachweis zu erbringen hat (Ziff. 4.1.2
Abs. 3 Weisungen Niederlassungsbewilligung; Ziff. 3.5.2.3
Weisungen AIG; Bolzli, Art. 34 N. 5).
3.
3.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Zu prüfen ist jedoch
insbesondere, ob er die Integrationskriterien gemäss Art. 34 Abs. 2
lit. c in Verbindung mit Art. 58a AIG erfüllt. Weshalb das
Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG; Art. 77e Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]) nicht "auch auf Tatsachen abstellen darf, welche sich
vor dem 1. Januar 2019 ereignet haben", wie der Beschwerdeführer
geltend macht, ist nicht nachvollziehbar.
3.2 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen wird nicht klar, ob das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung
mit Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG bejaht oder ob lediglich das
Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben verneint wurde. Denn
zunächst weist die Vorinstanz auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE hin, wonach der
Widerrufsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vorliegt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. In dieser Hinsicht
geht sie auf die gegen den Beschwerdeführer registrierten Betreibungen und
Verlustscheine ein und hält diesem "ein von qualifizierter Fahrlässigkeit
getragenes Verhalten" vor (vgl. zum Begriff der
Mutwilligkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE BGr, 11. März
2021, 2C_896/2020, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Zur
Begründung entsprechenden Verhaltens greift die Vorinstanz in der Folge auf das
Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zurück und qualifiziert
dieses "gesamthaft betrachtet" als nicht erfüllt, "zumal [der
Beschwerdeführer] noch immer Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 44'460.90
hat, seinen Lebensunterhalt seit 2014 nicht aus eigener Kraft bestreiten kann,
eine Unterhaltspflicht vonseiten von D erst seit Ende 2019 besteht, er
Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und seine Arbeitsfähigkeit
nicht ausschöpft".
Diesen Erwägungen ist im Ergebnis zuzustimmen. Aus dem
aktuellsten bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug, namentlich
demjenigen des Betreibungsamts E vom 1. April 2021, geht hervor, dass
gegen den Beschwerdeführer fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 38'394.25 und insgesamt sieben Betreibungen registriert sind. Dabei
sind je zwei dieser Betreibungen mit dem Vermerk "Erloschen" bzw.
"Bezahlt" verzeichnet; insgesamt bleiben drei offene Betreibungen im
Gesamtbetrag von Fr. 37'185.65. Mithin ist der Beschwerdeführer in nicht
unerheblichem Mass verschuldet. Es ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er seit
September 2020 seine Schulden stark reduzierte und er sich überdies nachweislich
darum bemühte, mit seinen Gläubigern, insbesondere seiner ehemaligen Ehefrau,
eine gütliche Lösung zu finden. Angesichts der Dauer und der Höhe
der (noch immer bestehenden) Verschuldung liegt jedoch nicht mehr nur ein
liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist – mit der Vorinstanz –
zumindest von einer qualifiziert fahrlässigen Nichterfüllung finanzieller
Verpflichtungen auszugehen. Dieser Umstand wird dadurch untermauert, dass über
den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner damals bestehenden Einzelfirma F
am 19. März 2019 der Konkurs eröffnet wurde.
Was die Vorbringen des Beschwerdeführers
angeht, seine Schulden seien zu einem grossen Teil auf die (gerichtliche)
Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Ehefrau zurückzuführen, so kann ihm nicht
gefolgt werden. Denn der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb aus
den gegen ihn angehobenen Betreibungen Verlustscheine resultierten. Wären die
Beträge jeweils tatsächlich unrechtmässig in Betreibung gesetzt worden, so
hätte der Beschwerdeführer diese – durch Rechtsvorschlag oder weitere
betreibungsrechtliche Vorkehren – (erfolgreich) bestreiten und so die
Entstehung von Verlustscheinen verhindern können. Soweit der Beschwerdeführer
bezüglich weiterer gegen ihn bestehender Verlustscheine vorbringt, die diesen
zugrunde liegenden Forderungen seien bereits beglichen worden, so hat er die
dazu angekündigten Nachweise bis heute nicht eingereicht. Er beschränkt sich
somit auch in dieser Hinsicht auf Behauptungen, ohne dafür jedoch Belege
beizubringen.
3.3 Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer demnach (in der Vergangenheit) öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt und kann das
Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG; Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE) somit derzeit nicht als erfüllt betrachtet werden (vgl.
Ziff. 4.3.1 Weisung Niederlassungsbewilligung). Folglich kommt die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht;
dieser Verfahrensausgang erweist sich auch als verhältnismässig, zumal sich der
Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier erwerbstätig sein
darf.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das
Integrationskriterium der Teilhabe am Wirtschaftsleben "in Verletzung des
rechtlichen Gehörs (…) [als] eine Alternativbegründung hinterher[geschoben]"
und ihre Untersuchungspflicht verletzt, verfängt er damit nicht. Der Beschwerdegegner
führte in der Ausgangsverfügung aus, dass sämtliche Integrationskriterien gemäss
Art. 58a AIG zu prüfen seien. Dass die Vorinstanz – entgegen dem
Beschwerdegegner – vertieft auf das Integrationskriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben einging, ist sodann nicht zu beanstanden, hat sie doch das
Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG).
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG); ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu
prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert
angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich
etc. 2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der
gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das
heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation
einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Neben den
eigenen Mitteln sind dabei auch die finanziellen Leistungen Dritter zu
berücksichtigen, die gegenüber der gesuchstellenden Person
unterstützungspflichtig sind; dazu zählen im Rahmen von Art. 159 des
Zivilgesetzbuchs (SR 210) insbesondere die Ehegatten (BGE 138 III 672
[= Pra. 102/2013 Nr. 24] E. 4.2.1; Plüss, § 16 N. 25).
Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person
zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
4.3 Vorliegend
verweist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf sein monatliches
Erwerbseinkommen von "Fr. 1686.80 netto" und bringt vor, er sei
"ohne wesentliches Vermögen". Indes legt er nicht dar, weshalb es
seiner Ehefrau nicht möglich sein sollte, für die Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten
aufzukommen. Diese ist als Lehrerin tätig und ausserdem einzige
Gesellschafterin sowie Vorsitzende der Geschäftsführung von G. Des Weiteren ist
sie nicht von der Sozialhilfe abhängig. Es ist demnach nicht ersichtlich,
weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein sollte, im
Rahmen ihrer ehelichen Unterstützungspflicht für die dem Beschwerdeführer
entstehenden Kosten aufzukommen. Aus diesem Grund ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen; desgleichen hat auch bereits die
Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …