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Entscheid

VB.2021.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00406

26. August 2021Deutsch11 min

(URT.2021.23018)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00406

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1978 geborener deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Dezember

2011 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

unselbständigen Erwerbstätigkeit; diese wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am

20. Dezember 2021 verlängert.

A war mit einer Landsfrau verheiratet; aus der Beziehung

ging am 24. Mai 2010 eine Tochter hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts C

vom 18. Dezember 2014 wurde die Ehe geschieden. Seit dem 18. Dezember

2019 ist A mit der Schweizerin D verheiratet.

B. Am

8. Dezember 2016 verweigerte das Migartionsamt A die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Am 2. September 2020 stellte A erneut ein

entsprechendes Gesuch, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom

5. Januar 2021 abwies.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2021 ab

(Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III)

und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

A liess am 31. Mai 2021 Beschwerde erheben und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid vom 20. April 2021

aufzuheben und das Migartionsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung

zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und

die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Juni 2021 auf eine

Vernehmlassung. Am 13. August 2021 reichte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers dem Gericht seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer

ist Staatsangehöriger Deutschlands, welches Mitgliedstaat der Europäischen

Union (EU) ist. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft (heute EU) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen

[FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in

Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen (vgl. BGr, 24. Juni

2019, 2C_938/2018, E. 4.1). Gemäss Ziff. I.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364,

nachfolgend: Niederschrift) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung

vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203)

haben deutsche Staatsangehörige nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen

Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Da es sich bei der Niederlassungsbewilligung um eine

grundsätzlich einzig auf nationalem Recht beruhende Bewilligung handelt,

richtet sich deren Erteilung vorliegend nach der Niederschrift sowie dem

Ausländer- und Integrationsgesetz (vgl. BGr, 24. Juni

2019, 2C_938/2018, E. 4.1).

2.3

Die

Niederschrift erleichtert dem Beschwerdeführer die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung insofern, als sie – in Abweichung der zeitlichen

Kriterien von Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG – lediglich einen

fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Die weiteren Erfordernisse

des Art. 34 Abs. 2 AIG sind dagegen auch vom Beschwerdeführer

grundsätzlich zu erfüllen, zumal das Bundesgericht den Verweis in

Ziff. I.1 der Niederschrift auf Art. 6 des Bundesgesetzes über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (implizit)

als dynamisch qualifiziert hat (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014,

Dispositiv

E. 4.2) und dieser demnach auf den heute geltenden Art. 34 AIG

verweist. Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die

Niederlassungsbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder

Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 34 Abs. 2 lit. b

AIG; vgl. Ziff. IV Satz 1 der Niederschrift; BGr, 6. August 2015,

2C_1144/2014, E. 4.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 Abs. 3)

und er integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG).

Soweit das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Ziff. 0.2.1.3.2

der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 (Weisungen AIG,

Stand 1. Januar 2021) dafürhält, dass bei Vorliegen einer

Niederlassungsvereinbarung (wie der Niederschrift) die Integrationskriterien

gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG nur massgebend seien, wenn sie einen

Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden, findet dies in der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze (vgl. auch Peter Bolzli, in:

Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 34 AIG N. 5; Ziff. 4.1.2 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 3.2

der Weisung "Niederlassungsbewilligung" des Beschwerdegegners vom

28. Mai 2021 [www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/migrationsamt.html >

Formulare und Praxis > Weisungen > Drittstaaten >

Niederlassungsbewilligung C], nachfolgend "Weisung Niederlassungsbewilligung";

anders VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00104, E. 2.3). Einzig mit Blick auf die

Sprachkenntnisse werden die Integrationskriterien in dem Sinn derogiert, dass, wer

sich auf die Niederschrift (oder eine andere Niederlassungsvereinbarung)

stützen kann, keinen diesbezüglichen Nachweis zu erbringen hat (Ziff. 4.1.2

Abs. 3 Weisungen Niederlassungsbewilligung; Ziff. 3.5.2.3

Weisungen AIG; Bolzli, Art. 34 N. 5).

3.

3.1 Vorliegend

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Zu prüfen ist jedoch

insbesondere, ob er die Integrationskriterien gemäss Art. 34 Abs. 2

lit. c in Verbindung mit Art. 58a AIG erfüllt. Weshalb das

Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG; Art. 77e Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]) nicht "auch auf Tatsachen abstellen darf, welche sich

vor dem 1. Januar 2019 ereignet haben", wie der Beschwerdeführer

geltend macht, ist nicht nachvollziehbar.

3.2 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen wird nicht klar, ob das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung

mit Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG bejaht oder ob lediglich das

Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben verneint wurde. Denn

zunächst weist die Vorinstanz auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE hin, wonach der

Widerrufsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung vorliegt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. In dieser Hinsicht

geht sie auf die gegen den Beschwerdeführer registrierten Betreibungen und

Verlustscheine ein und hält diesem "ein von qualifizierter Fahrlässigkeit

getragenes Verhalten" vor (vgl. zum Begriff der

Mutwilligkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE BGr, 11. März

2021, 2C_896/2020, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Zur

Begründung entsprechenden Verhaltens greift die Vorinstanz in der Folge auf das

Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zurück und qualifiziert

dieses "gesamthaft betrachtet" als nicht erfüllt, "zumal [der

Beschwerdeführer] noch immer Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 44'460.90

hat, seinen Lebensunterhalt seit 2014 nicht aus eigener Kraft bestreiten kann,

eine Unterhaltspflicht vonseiten von D erst seit Ende 2019 besteht, er

Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und seine Arbeitsfähigkeit

nicht ausschöpft".

Diesen Erwägungen ist im Ergebnis zuzustimmen. Aus dem

aktuellsten bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug, namentlich

demjenigen des Betreibungsamts E vom 1. April 2021, geht hervor, dass

gegen den Beschwerdeführer fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 38'394.25 und insgesamt sieben Betreibungen registriert sind. Dabei

sind je zwei dieser Betreibungen mit dem Vermerk "Erloschen" bzw.

"Bezahlt" verzeichnet; insgesamt bleiben drei offene Betreibungen im

Gesamtbetrag von Fr. 37'185.65. Mithin ist der Beschwerdeführer in nicht

unerheblichem Mass verschuldet. Es ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er seit

September 2020 seine Schulden stark reduzierte und er sich überdies nachweislich

darum bemühte, mit seinen Gläubigern, insbesondere seiner ehemaligen Ehefrau,

eine gütliche Lösung zu finden. Angesichts der Dauer und der Höhe

der (noch immer bestehenden) Verschuldung liegt jedoch nicht mehr nur ein

liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist – mit der Vorinstanz –

zumindest von einer qualifiziert fahrlässigen Nichterfüllung finanzieller

Verpflichtungen auszugehen. Dieser Umstand wird dadurch untermauert, dass über

den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner damals bestehenden Einzelfirma F

am 19. März 2019 der Konkurs eröffnet wurde.

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers

angeht, seine Schulden seien zu einem grossen Teil auf die (gerichtliche)

Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Ehefrau zurückzuführen, so kann ihm nicht

gefolgt werden. Denn der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb aus

den gegen ihn angehobenen Betreibungen Verlustscheine resultierten. Wären die

Beträge jeweils tatsächlich unrechtmässig in Betreibung gesetzt worden, so

hätte der Beschwerdeführer diese – durch Rechtsvorschlag oder weitere

betreibungsrechtliche Vorkehren – (erfolgreich) bestreiten und so die

Entstehung von Verlustscheinen verhindern können. Soweit der Beschwerdeführer

bezüglich weiterer gegen ihn bestehender Verlustscheine vorbringt, die diesen

zugrunde liegenden Forderungen seien bereits beglichen worden, so hat er die

dazu angekündigten Nachweise bis heute nicht eingereicht. Er beschränkt sich

somit auch in dieser Hinsicht auf Behauptungen, ohne dafür jedoch Belege

beizubringen.

3.3 Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer demnach (in der Vergangenheit) öffentlich-rechtliche

oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt und kann das

Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG; Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE) somit derzeit nicht als erfüllt betrachtet werden (vgl.

Ziff. 4.3.1 Weisung Niederlassungsbewilligung). Folglich kommt die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht;

dieser Verfahrensausgang erweist sich auch als verhältnismässig, zumal sich der

Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier erwerbstätig sein

darf.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das

Integrationskriterium der Teilhabe am Wirtschaftsleben "in Verletzung des

rechtlichen Gehörs (…) [als] eine Alternativbegründung hinterher[geschoben]"

und ihre Untersuchungspflicht verletzt, verfängt er damit nicht. Der Beschwerdegegner

führte in der Ausgangsverfügung aus, dass sämtliche Integrationskriterien gemäss

Art. 58a AIG zu prüfen seien. Dass die Vorinstanz – entgegen dem

Beschwerdegegner – vertieft auf das Integrationskriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben einging, ist sodann nicht zu beanstanden, hat sie doch das

Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG).

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG); ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu

prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich

etc. 2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der

gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das

heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation

einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Neben den

eigenen Mitteln sind dabei auch die finanziellen Leistungen Dritter zu

berücksichtigen, die gegenüber der gesuchstellenden Person

unterstützungspflichtig sind; dazu zählen im Rahmen von Art. 159 des

Zivilgesetzbuchs (SR 210) insbesondere die Ehegatten (BGE 138 III 672

[= Pra. 102/2013 Nr. 24] E. 4.2.1; Plüss, § 16 N. 25).

Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person

zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

4.3 Vorliegend

verweist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf sein monatliches

Erwerbseinkommen von "Fr. 1686.80 netto" und bringt vor, er sei

"ohne wesentliches Vermögen". Indes legt er nicht dar, weshalb es

seiner Ehefrau nicht möglich sein sollte, für die Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten

aufzukommen. Diese ist als Lehrerin tätig und ausserdem einzige

Gesellschafterin sowie Vorsitzende der Geschäftsführung von G. Des Weiteren ist

sie nicht von der Sozialhilfe abhängig. Es ist demnach nicht ersichtlich,

weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein sollte, im

Rahmen ihrer ehelichen Unterstützungspflicht für die dem Beschwerdeführer

entstehenden Kosten aufzukommen. Aus diesem Grund ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen; desgleichen hat auch bereits die

Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …