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Entscheid

VB.2021.00408

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00408

9. Dezember 2021Deutsch21 min

(URT.2021.23271)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00408

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1967 geborener Staatsangehöriger der

Republik Kongo (Brazzaville). Er reiste am 12. Mai 1993 in die Schweiz ein

und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Juni 1994 wies das Bundesamt

für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Gesuch ab.

Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.

Am 15. September 1994 heiratete A in

Zürich die Schweizer Bürgerin C, geboren 1958, woraufhin ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 25. Oktober 1999 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Ende 2000 wurde die Ehe geschieden.

Am 7. Juli 2001 heiratete A in

Frankreich die senegalesische Staatsangehörige D, geboren 1975. Aus der

Beziehung ging 2002 Sohn E hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10. August 2009 wurde die Ehe geschieden und der Sohn unter die elterliche

Sorge der Mutter gestellt. D wohnt gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem neuen

Ehemann in F.

B.

Auf Nachfrage des Migrationsamts hin teilte ein

Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung G Ersterem mit, dass A am 22. April

2014 die Gemeindeverwaltung telefonisch über seinen Wegzug nach Frankreich

informiert habe. Darauf gestützt meldete ihn das Migrationsamt am 1. März

2016 rückwirkend per 22. April 2014 ins Ausland ab.

C.

Am 20. November 2018 stellte A in Zürich ein Gesuch

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach verschiedenen Abklärungen

stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. April 2020 fest, dass die

Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei; gleichzeitig wies es das Gesuch

vom 20. November 2018 ab und wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 29. April 2021 wies

die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 9. Juli 2021 an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihm die Kosten von Fr. 1'440.- des Rekursverfahrens

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 liess A

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "festzustellen,

dass die Niederlassungsbewilligung (…) nicht erloschen ist". In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und -verbeiständung.

Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juni 2021

auf eine Vernehmlassung. Am 1. Dezember 2021 reichte der Vertreter von A

eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend

das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Verlässt

eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden,

erlischt die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2

Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nach sechs Monaten. Auf

Gesuch hin kann diese während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl.

Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG). Dieser Norm ist im Rahmen der

Umbenennung des Ausländergesetzes am 1. Januar 2019 in das Ausländer- und

Integrationsgesetz keine Änderung widerfahren, weshalb vorliegend die neue

Bezeichnung verwendet werden kann (vgl. BGr, 19. November

2020, 2C_602/2020, E. 4.2).

2.2

Grundsätzlich

zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen

der ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2

Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in

welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers

erfolgt: Dies ist etwa der Fall, wenn eine ausländische Person ihren Wohnsitz

oder ihren Lebensmittelpunkt (also den Schwerpunkt ihrer familiären, sozialen

und privaten Beziehungen) ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze

Zeiträume, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt,

ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist

nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers für die

Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz

vorliegen sollte, selbst wenn die ausländische Person in der Schweiz etwa noch

über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3, 120 Ib 369

[= Pra. 84/1995 Nr. 98] E. 2c). In diesem Sinn präzisiert

Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), dass die

Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG jedenfalls

durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen

wird (zum Ganzen BGE 145 II 322 E. 2.3; BGr,

19.

November 2020, 2C_602/2020, E. 4.3.1).

2.3

Ausländerinnen

und Ausländer sind nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des

für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.

Insbesondere erstreckt sich diese Mitwirkungspflicht auf Tatsachen, die eine

Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der

Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr,

16.

September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 – 5. September 2019,

2C_403/2019, E. 4.2.2 [je mit Hinweisen]). Anwendbar ist dieser Grundsatz

auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon

ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht

quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der

betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr,

18.

August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3 – 31. Mai 2016,

2C_400/2015, E. 5.1; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00644,

E. 3.1 Abs. 4).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Beschwerdegegner im Dezember

2018.

an, dass er sich vom 1. Mai bis am 8. September 2018 im Ausland

aufgehalten habe. Dieser Aufenthalt an sich erreicht die Sechsmonatsfrist von Art. 61

Abs. 2 Satz 1 AIG nicht. Ob sich der Beschwerdeführer vor dem

1.

Mai 2018 tatsächlich in der Schweiz aufgehalten hat, geht nicht klar

aus den Akten hervor. Ebenso ist nicht klar, wann der Beschwerdeführer nach dem

8.

September 2018 erstmals wieder in die Schweiz einreiste. Es

kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr

2018.

während mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Ausland aufhielt und

seine Niederlassungsbewilligung bereits deshalb erloschen ist. Wie es sich

damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da – wie

sich sogleich zeigt – der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils

lediglich zu Besuchszwecken in die Schweiz zurückkehrte.

3.2

Gemäss

Angaben vom 20. November 2013 hat der Beschwerdeführer von Dezember 2012

bis im Mai 2013 als Untermieter von H in G gewohnt; von Mai bis September 2013

habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten. Wo sich der Beschwerdeführer ab

Dezember 2013 aufgehalten hat, lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend

beurteilen. Am 29. Juli 2015 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der

(Zürcher) Gerichte an den Beschwerdegegner, da ihr die Adresse des

Beschwerdeführers nicht bekannt war und er Gerichtskosten schuldete. Im Rahmen

von diesbezüglichen Abklärungen des Beschwerdegegners gab die

Gemeindeverwaltung G an, dass der Beschwerdeführer dort nie offiziell

angemeldet war. Ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung informierte den

Beschwerdegegner mit E-Mail vom 26. Februar 2016, er habe in seinen Akten

notiert, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2014 auf der

Gemeindeverwaltung angerufen und ihm mitgeteilt habe, "dass er nun in

Paris wohnhaft sei". In der Folge wurde der Beschwerdeführer rückwirkend

ab dem genannten Datum ins Ausland abgemeldet.

Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesuchs vom

20.

November 2018 aufgefordert worden war, dem Beschwerdegegner

verschiedene Fragen insbesondere zu seinem Aufenthalt in den vorangehenden

Jahren zu beantworten, reichte dieser einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit I

vom 2. Mai 2018 ein. Dabei handelt es sich um eine in Brazzaville

domizilierte Gesellschaft. Zum Nachweis seiner Anwesenheit in der Schweiz seit

dem 22. April 2014 brachte er sodann eine Busse der Transports publics

genevois vom 13. Juni 2014 sowie eine

"Unterbringungsbescheinigung", datiert vom 13. November 2018,

bei. Ausserdem reichte er eine "Attestation de travail et de revenue"

von J vom 12. November 2018 ein; dabei handelt es sich um eine

Gesellschaft mit Sitz in der Republik Kongo. Darin

bestätigt deren Direktor, dass der Beschwerdeführer für ein Jahresgehalt von

Fr. 24'000.- von 2013 bis 2017 als Handelsvertreter für J tätig gewesen

sei. Gemäss Bestätigung sei der Beschwerdeführer an der "K-Strasse, 0202 G

CH" wohnhaft.

Auf erneute Nachfrage des Beschwerdegegners hin gab der

Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 an, dass er über keine

Lohnabrechnungen von J (mehr) verfüge und er nie in Paris gelebt habe. Des

Weiteren reichte er für die Monate Juli bis Dezember 2018 Lohnabrechnungen von

I sowie eine Versicherungsbestätigung der Krankenkasse L, gültig ab dem

1.

Januar 2019, ein. Mit Schreiben vom 6. März 2019 erklärte der

Beschwerdeführer sodann, dass er (bisher) keine Steuern für die Jahre 2014 bis

2018.

bezahlt habe, da sein Monatsgehalt von Fr. 2'500.- dies nicht erlaubt

hätte. Des Weiteren wies er auf die Geburt seiner Tochter M im Jahr 2016 hin.

3.3

Der

Beschwerdeführer konnte somit auch nach mehrfachen diesbezüglichen Anfragen des

Beschwerdegegners für den Zeitraum vom 22. April 2014 bis am

20.

November 2018 keinen Mietvertrag, keine Krankenkassenpolicen oder

-rechnungen oder Steuererklärungen beibringen. Ebenso war er während dieser

Zeit in der Schweiz nie offiziell angemeldet. Bezüglich seiner Erwerbstätigkeit

ist überdies festzuhalten, dass aus dem den Beschwerdeführer betreffenden

"Auszug aus dem individuellen Konto" der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich, datiert vom 16. August 2019, für die Jahre 2012, 2013,

2014, 2015 und 2016 kein Einkommen ausgewiesen ist; für das Jahr 2017 sind

Fr. 191.- registriert. Aufgrund dieser Sachlage kann ohne Not davon

ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer vom 22. April 2014 bis am

20.

November 2018 lediglich zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten

hat. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und den

eingereichten Beweismitteln nicht umzustossen:

3.3.1

Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Logisgebers N einzugehen. Dieser bestätigte in einer

"Unterbringungsbescheinigung" vom 13. November 2018, dass er den

Beschwerdeführer seit Mai 2014 anlässlich von dessen Aufenthalten in

Zürich bei sich zu Hause beherberge. Was die Dauer dieser Aufenthalte angeht,

so ist festzuhalten, dass N gegenüber der Kantonspolizei Zürich am

10.

April 2019 unter anderem Folgendes angab: "[Der Beschwerdeführer]

ist ein Freund von mir. (…) [Er] reist aus dem Kongo oder Frankreich in die

Schweiz ein und hält sich während seinem Aufenthalt in der Schweiz bei uns auf.

Er bleibt dann jeweils drei bis vier Tage bei uns." Die Ehefrau von N

sagte aus, dass der Beschwerdeführer "hie und da" bei ihr und ihrem

Ehemann übernachten würde; "jeweils eine Nacht, maximal zwei Nächte".

Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann es das erste Mal gewesen sei. Sie

schätze aber, es sei im Jahr 2014 oder 2015 gewesen. Das letzte Mal sei schon

länger her, sie glaube, es sei vorletztes Jahr (das heisst, 2017) gewesen. Vor

diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer jemals über längere Zeit mit N und dessen Ehefrau

zusammengewohnt hat. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass

die Eheleute N offenbar am 19. oder 20. November 2018 auf der Verwaltung

vorstellig wurden und fragten, ob ein Einzug des Beschwerdeführers in die

Wohnung möglich wäre.

Die beiden mit

der Eingabe vom 16. August 2019 eingereichten Schreiben betreffend

Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz sind als

Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Diese Qualifikation drängt sich

insbesondere aufgrund des Umstands auf, dass die Schreiben von O und P erst

rund neun Monate nach der ersten Anfrage des Beschwerdegegners bzw. nach

mehrfacher Nachfrage zu den Wohnadressen des Beschwerdeführers vom

22.

April 2014 bis am 1. November 2018 und nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs beigebracht wurden. Inhaltlich sollen die Schreiben

bescheinigen, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2014 im

Durchschnitt während zwei Wochen pro Monat bei O aufgehalten haben soll. P, ein ehemaliger Arbeitskollege des Beschwerdeführers, bestätigte

sodann, dass dieser seit September 2016 alle zwei bis drei Monate für mehrere

Wochen bei ihm gewohnt habe. Diese pauschalen Angaben wirken zweckgerichtet,

wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vor dem 16. August 2019

in mehreren Schreiben an den Beschwerdegegner weder O noch P erwähnt hatte.

Schliesslich widersprechen die Schreiben auch den Angaben von N, der

Beschwerdeführer sei jeweils aus dem Kongo oder Frankreich in die Schweiz eingereist

und habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz bei ihm und seiner

Ehefrau aufgehalten.

3.3.2

Auf einen

längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland deutet sodann auch der bei

den Akten liegende Geburtsschein seiner Tochter, datiert vom

20.

Dezember 2016, hin. Daraus geht insbesondere hervor, dass der

Beschwerdeführer – gemeinsam mit der Kindsmutter, einer 1987 geborenen

Landsfrau –in Brazzaville wohnhaft sei. Zwar heisst es im Geburtsschein auch,

dass der Familienstand der Eltern unbekannt sei; aus der Berechnung des

Existenzminimums des Betreibungsamts Q vom 11. Februar 2020 geht jedoch

hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 350.- pro Monat für

die "moralische Unterstützung Kind und Frau in Afrika" als Zuschlag

zum Existenzminimum gewährt wurde. Diese Beziehung zu einer Landsfrau, das

gemeinsam mit dieser gezeugte Kind und die Wohnadresse in Brazzaville legen –

zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit für J bzw. I (vgl. dazu

eingehend, E. 3.3.4 f.) – den Schluss nahe, dass sich der

Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2018 überwiegend auf dem afrikanischen

Kontinent aufgehalten hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass seine Tochter

gemäss Geburtsschein in Marokko geboren wurde.

3.3.3

Des Weiteren bestehen zahlreiche

Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2018 immer

wieder für längere Zeit in Paris aufgehalten hat. Darauf deutet zunächst der

Umstand hin, dass der Beschwerdeführer der Gemeindeverwaltung G am

22.

April 2014 offenbar mitgeteilt habe, "dass er nun in Paris

wohnhaft sei". N und dessen Ehefrau gaben in diesem

Zusammenhang insbesondere an, dass der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2017

immer wieder (auch) von Frankreich her in die Schweiz eingereist sei und eine Nacht

bzw. einige wenige Nächte bei ihnen verbracht habe.

Der

Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die E-Mail der Gemeinde G vor, dass diese

"lediglich die Nullachtundsiebzigernummer (…) OHNE Ländervorwahl"

enthalte. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten: Denn für das

vorliegende Verfahren ist unerheblich, wer wen angerufen hat. Ausserdem bringt

der Beschwerdeführer vor, die Telefonnotiz zeige, dass er im Zeitpunkt des

Anrufs im Besitz eines "Schweizer Natels mit Vertrag" gewesen sei,

was bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland "nicht nur ungewöhnlich

sondern im Jahr 2014 sogar noch unmöglich gewesen wäre". Wie es

sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden,

zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich am 22. April 2014 in

Paris aufgehalten zu haben, und es für den Verfahrensausgang nicht entscheidend

ist, ob der Beschwerdeführer im April 2014 dort tatsächlich gewohnt hat.

Dass sich der

Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2018 immer wieder (für längere Zeit) in

Frankreich bzw. insbesondere in Paris aufgehalten hat, lässt sich sodann aus

den bei den Akten liegenden WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer

und seinem Sohn ableiten. Der Austausch dieser Nachrichten begann zwar – soweit

ersichtlich – erst am 10. Januar 2019. Daraus geht jedoch hervor, dass die

Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Paris wohnhaft sind.

Zwischen dem 22. Februar 2019 und dem 3. Mai 2019 hielt sich der

Beschwerdeführer selbst ebenfalls dort auf, wobei sich aus den Chatprotokollen

ergibt, dass er während dieser Zeit weder bei seiner Mutter noch bei seinen

Dispositiv

Schwestern wohnte. Es drängt sich demnach der Schluss auf, dass er dort

zumindest über ein Zimmer verfügt.

3.3.4 Was die Erwerbtätigkeit für J betrifft, so ist

festzuhalten, dass er Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht hat, woraus

eine irgendwie geartete Tätigkeit in der Schweiz für diese Gesellschaft

hervorgehen würde. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich versucht, eine

Filiale in Zürich aufzubauen (vgl. Art. II des Arbeitsvertrags), so könnte

er dies mit Hinweisen auf Geschäftspartner oder gemieteten Räumlichkeiten etc.

belegen. Dies hat er jedoch nicht getan. Ob der Arbeitsort gemäss Art. VI

des Vertrags ("Le lieu de travail est situé […] au Congo") tatsächlich

lediglich den Gerichtsstand und das anwendbare Recht regeln soll, wie der

Beschwerdeführer vorbringt, erscheint zweifelhaft (vgl. Art. XI des

Vertrags). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, zumal sich den

Akten keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit für J in der Schweiz entnehmen

lassen (vgl. auch die behauptete, aber unbelegte Organisation von

"Partyanlässen" in Frankreich, Deutschland und Belgien).

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ein Lohn in

Schweizer Franken vereinbart wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Was die Adressangabe

auf der Arbeitsbestätigung von J betrifft, so kann der Beschwerdeführer daraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn gemäss Angaben der Gemeinde G ist H

bereits im Jahr 2014 von seiner dortigen Adresse abgemeldet worden, da er

offenbar in den Kongo zurückgegangen sei. Der Beschwerdeführer konnte somit im

Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsbestätigung – am 12. November 2018 –

von vornherein nicht mehr bei diesem wohnhaft gewesen sein.

3.3.5

Der Beschwerdeführer verweist auf seinen Arbeitsvertrag mit I

und insbesondere die dortigen Artikel 1 und 2. In diesen Bestimmungen wird

unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Handelsvertreter in

der Schweiz eingestellt und seine Tätigkeit insbesondere in der Schweiz ausüben

werde. Der Vertrag wurde am 2. Mai 2018 in Brazzaville unterzeichnet; in

der Folge hielt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch mehr als

vier Monate (bis am 8. September 2018) in der Republik Kongo bzw. im

Ausland auf. Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus dem

Arbeitsvertrag für den Zeitraum vor dem 8. September 2018 nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit

der Gesuchseinreichung am 20. November 2018 jemals in Zürich bzw. in der

Schweiz im Auftrag seines Arbeitsgebers tätig geworden wäre. Andernfalls hätte

er auf Kontakte zu hiesigen Geschäftspartnern hinweisen oder Dokumente

beibringen können, welche auf eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz

hindeuten würden.

Überdies ist zu

berücksichtigen, dass im Arbeitsvertrag mit I die Adresse des Beschwerdeführers

in der Schweiz mit "c/o H, K-Strasse 01, G" angegeben wurde. Dass

diese Adressangabe schon seit mehreren Jahren nicht mehr zutraf, wurde bereits

dargelegt (vorn, E. 3.3.4 Abs. 2). Schliesslich

ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag von der Arbeitgeberin am

1. März 2019 gekündigt wurde, da der Beschwerdeführer die ihm übertragenen

Aufgaben in den Monaten Dezember 2018 bis Februar 2019 nicht erfüllt habe.

3.3.6

Die Busse der Genfer Verkehrsbetriebe belegt lediglich, dass

sich der Beschwerdeführer am 13. Juni 2014 in Genf aufgehalten hat.

Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme; wo sich der Beschwerdeführer in

der Zeit davor bzw. danach aufgehalten hat, lässt sich daraus nicht ableiten.

3.3.7

Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss

eigenen Angaben von 2011 bis 2019 keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr hatte,

gegen eine dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz. Letzterer wohnt gemeinsam mit

seiner Mutter und deren (neuem) Ehemann in F. Hätte sich der

Beschwerdeführer tatsächlich "seit 2014 quasi immer" in der Schweiz

aufgehalten, wie er vorbringt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er den Kontakt

zu seinem Sohn gesucht hätte. Dieser begann aber offenbar erst nach der

(Wieder-)Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im November 2018 wieder.

Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten WhatsApp-Nachrichten ist ersichtlich,

dass der Sohn des Beschwerdeführers auf dessen Anfragen zu persönlichen Treffen

jeweils sehr zurückhaltend reagierte. Dagegen wird in den Nachrichten nie

thematisiert, dass die Mutter bzw. ehemalige Ehefrau etwas gegen etwaige

Treffen hätte.

3.4 Zusammenfassend kann aufgrund der gesamten Sachlage davon

ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 22. April

2014 und dem 20. November 2018 im Ausland aufgehalten hat und lediglich

für Besuchszwecke in die Schweiz einreiste. Diese Vermutung vermag der

Beschwerdeführer nicht umzustossen. Demnach ist seine Niederlassungsbewilligung

gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG erloschen.

4.

4.1 Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine

Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit

Art. 61 VZAE) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49

Abs. 1 VZAE) zu erteilen ist. Dieser Entscheid liegt jeweils im

pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners.

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf

das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

4.2 Gemäss

Art. 34 Abs. 3 AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter

Abweichung von den (zeitlichen) Anforderungen gemäss Art. 34 Abs. 2

lit. a AIG erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Bei den

"wichtigen Gründen" handelt es sich um einen unbestimmten

Rechtsbegriff; dieser wird auf Verordnungsstufe insofern konkretisiert, als

nach Art. 61 VZAE die Niederlassungsbewilligung erneut erteilt werden

kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon

während mindestens zehn Jahren besessen und der Auslandaufenthalt nicht länger

als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist jedoch den besonderen Umständen des

Einzelfalls Rechnung zu tragen, weshalb weder das Erfüllen der zeitlichen

Voraussetzungen zu einem Anspruch auf (vorzeitige) Erteilung der

Niederlassungsbewilligung führt noch deren Nichterfüllung zwangsläufig eine

Nichterteilung nach sich zieht (VGr, 26. August 2021, VB.2021.00220,

E. 4.4 – 16. März 2016, VB.2015.00774, E. 3.1).

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1993 erstmals in die

Schweiz ein; ab Oktober 1999 verfügte er über die Niederlassungsbewilligung.

Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer in der Vergangenheit ist vorliegend kein

"wichtiger Grund" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG ersichtlich.

Denn wie dargelegt, hielt sich der Beschwerdeführer zwischen dem 22. April

2014 und dem 20. November 2018 vorwiegend im Ausland auf. Sodann geht der

Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – derzeit zwar einer Erwerbstätigkeit in

der Schweiz nach und sprechen die vorerwähnten Schreiben von Freunden und

Bekannten für eine gewisse gesellschaftliche Integration. Jedoch ist auch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2000 und

September 2008 Sozialhilfe im Betrag von rund Fr. 123'375.- bezogen hat

und er derzeit einer Lohnpfändung unterliegt, da er Gerichtskosten schuldet.

Insgesamt erweist sich deshalb der Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner,

dem Beschwerdeführer die vorzeitige (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu versagen, nicht als rechtsverletzend.

4.3 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG kann von

den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen sowie um

die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im

Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung waren.

Vorliegend ist kein persönlicher Härtefall ersichtlich;

einen solchen macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Der Schluss

von Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, erweist sich demnach nicht als rechtsfehlerhaft. Dasselbe gilt unter

Berücksichtigung der Integration des Beschwerdeführers auch mit Blick auf Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00796,

E. 4.3 f. – 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 4.2 – 30. Mai 2012,

VB.2012.00196, E. 4.9).

4.4 Schliesslich

bleibt festzuhalten, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers auch dessen

Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt.

Denn sowohl seine langen Auslandaufenthalte als auch seine Erwerbstätigkeit in

seinem Heimatland sprechen gegen eine über das zu Erwartende hinausgehende

Integration des Beschwerdeführers. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den

(beschränkten) Kontakten zu seinem Sohn und weiteren hier

anwesenheitsberechtigten Personen oder aus seiner Erwerbstätigkeit (vgl. zum

Ganzen VGr, VB.2021.00220, E. 3.2 Abs. 1 und 3 mit Hinweisen sowie

E. 3.3 Abs. 2).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt

sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung.

6.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.3 Der Beschwerdeführer ist mittellos (Plüss, § 16

N. 23 ff.). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist

jedoch abzuweisen, da die gestellten Begehren nach dem

Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sind.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an