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Entscheid

VB.2021.00409

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00409

26. August 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22982)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00409

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Prüfungskommission Informatik-Berufe,

B, Präsident,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Qualifikationsergebnis

Lehrabschlussprüfung (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte im Jahr 2020 die Lehrabschlussprüfung für

das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Informatiker mit Fachrichtung

Systemtechnik. Am 17. Juli 2020 teilte ihm die zuständige (kantonale)

Prüfungskommission 01 mit, er habe im Fach "Praktische Arbeiten" die

Note 4,6, im Fach "Erweiterte Grundkompetenzen" die Note 5,5

und im Fach "Informatikkompetenzen" die Note 5,1 erzielt und

damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes mit der Note 5,0 bestanden. Die

dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission 01 mit Beschluss

vom 13. Januar 2021 ab.

Erwägungen

II.

Am 22. Februar 2021 liess A Rekurs bei der

Bildungsdirektion führen und im Wesentlichen beantragen, dass die Note im Fach

"Praktische Arbeiten" von 4,6 aufzuheben und ihm eine neue Praxisnote

von mindestens 5,0 zu erteilen sei. Die Bildungsdirektion trat auf das

Rechtsmittel mit Verfügung vom 23. April 2021 nicht ein (Dispositiv-Ziff. I)

und auferlegte A in Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 336.-.

III.

A erhob am 31. Mai 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte namentlich, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit "zur Neubeurteilung"

an die Bildungsdirektion zurückzuweisen sowie festzustellen, dass er "ein

schutzwürdiges Interesse […] auf Korrektur der Note 'Praktische Arbeiten'"

habe. Die Bildungsdirektion verzichtete am 16. Juni 2021 auf

Vernehmlassung und die Prüfungskommission 01 am 23. Juni 2021 auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung

nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Verbindung mit § 47 Abs. 1 Ingress des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (LS 413.31)

zuständig.

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie

– wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, ist die

formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu

bejahen.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Vorinstanz trat auf den

Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil kein "zulässiges Anfechtungsobjekt"

vorliege und es dem Beschwerdeführer "von vornherein an einem

schutzwürdigen Interesse an der Korrektur der beanstandeten Teilnote der Lehrabschlussprüfung"

fehle.

3.

3.1

Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind mit Rekurs nur Anordnungen anfechtbar,

worunter praxisgemäss auch Prüfungsentscheide fallen (Paul Richli, Fragwürdige

Verrechtlichung im Bildungswesen, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi

Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für

Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 247 ff., 255; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19 N. 16; siehe auch Martin Aubert,

Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,

Bern etc. 1997, S. 72 f.).

Dogmatische und praktische Schwierigkeiten bereitet indes die

Frage der Anfechtbarkeit einzelner Noten einer Gesamtprüfung

(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16 auch zum Folgenden). Diese geben regelmässig allein die Qualität der Leistung

anlässlich der Prüfung wieder und stellen folglich grundsätzlich keine

Anordnungen dar, sondern blosse Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die

nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 136 I 229 E. 2.6 in Verbindung mit E. 2.2

mit Hinweisen; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen.

Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., 546 f.;

Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai

2011, S. 8). Anders verhält es sich nur, wenn

an die Höhe der einzelnen Noten einer Gesamtprüfung bestimmte Folgen geknüpft

sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Besuch bestimmter Kurse oder

Weiterbildungen oder der Erwerb bestimmter Qualifikationen infrage stehen oder

wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken

(BGE 136 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen; BGr,

6.

Juni 2017, 2D_7/2017, E. 1.3 – 2. April 2012, 2D_65/2011, E. 2.2 – 8. September 2005,

2P.208/2005, E. 2.1). Diese (seine) Rechtsprechung präzisierend,

gelangte das Bundesgericht zudem in einem Entscheid über die Benotung einer

Masterarbeit zum Schluss, dass auch einzelne Noten einer Gesamtprüfung

angefochten werden können, welche Einfluss auf ein Prädikat, das heisst eine

Auszeichnung, zeitigen, für welche die Prüfungsordnung vorgibt, wie sie zu

bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.6;

zum Ganzen auch VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.2).

3.2

Im

vorliegenden Fall hat die angefochtene Einzelnote im Fach "Praktische

Arbeiten" zwar nicht Auswirkungen auf ein eigentliches Schlussprädikat,

welches die (Gesamt-)Leistung des Beschwerdeführers während seiner Lehre

bewertete; sie wird aber als eine von insgesamt vier Teilnoten im Notenausweis

berufliche Grundbildung wiedergegeben und dabei nicht nur im Umfang von 30 %

unmittelbar zur Ermittlung der Gesamtnote der Lehrabschlussprüfung herangezogen

(Art. 21 Abs. 5 der per 1. Januar 2021 aufgehobenen [AS 2020

5411] Verordnung über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker

EFZ vom 1. November 2013 [Bildungsverordnung, SR 412.101.220.10];

ferner ICT-Berufsbildung Schweiz, Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren

mit Abschlussprüfung Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ, Bern November 2013

[Ausführungsbestimmungen], Ziff. 2), sondern auch zur abschliessenden

Bewertung der individuellen Leistung des Beschwerdeführers in einem

wesentlichen Teilbereich seiner Ausbildung. Das Bestehen des

Qualifikationsverfahrens setzt denn auch nicht bloss eine genügende Gesamtnote

voraus; vielmehr muss dazu auch in den Qualifikationsbereichen "Praktische

Arbeiten" sowie "Informatikkompetenzen" (Erfahrungsnote)

mindestens die Note 4 erzielt worden sein (Art. 21 Abs. 1

Bildungsverordnung). Ein grundlegender Unterschied zu den vorerwähnten Fällen,

in denen bei einer einzelnen Note einer Gesamtprüfung ausnahmsweise von einem

tauglichen Anfechtungsobjekt ausgegangen wurde, ist damit nicht erkennbar (vgl.

auch Benjamin Schindler, Bemerkungen zu VGE 100.211.489 und VGE 100.2012.35,

in: BVR 2013/ 7/8, S. 322 ff., 325 f., welcher allerdings dafür

plädiert, dass die rechtsanwendenden Behörden lediglich den Verfügungscharakter

von Teil- bzw. Modulnoten auf Tertiärstufe konsequent anerkennen sollten).

Entgegen der Vorinstanz ist das Vorliegen eines zulässigen

Anfechtungsobjekts im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG daher zu

bejahen, zumal sich ohnehin fragen liesse, ob der Beschwerdeführer mit seinem

Rekurs nicht (sinngemäss) sowohl die einzelne Teilnote als auch das

Gesamtergebnis der Lehrabschlussprüfung angefochten habe.

3.3

Von der

Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der

Rechtsmittellegitimation (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16). Die

Anfechtung einer Anordnung setzt voraus, dass die betroffene Person zur

Beschwerdeführung legitimiert ist, sie mithin ein schutzwürdiges Interesse an

der Aufhebung oder Änderung der Anordnung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das

schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche

Rechtsmittel der rekurrierenden Partei (unmittelbar) eintragen würde,

beziehungsweise in der Abwendung eines ideellen, materiellen, wirtschaftlichen

oder anderweitigen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die

geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter

Betrachtungsweise vorliegen; eine bloss subjektive Empfindlichkeit ist nicht zu

berücksichtigen (zum Ganzen Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15

und N. 20).

Bei der Anfechtung von

Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse dabei zunächst zu bejahen,

wenn statt einer ungenügenden eine genügende Gesamtqualifikation angestrebt

wird (Bertschi, § 21 N. 46). Wird dagegen – wie vorliegend – eine

einzelne Note eines bereits genügenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejaht

das Bundesgericht angesichts der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Anfechtung dieses Ergebnisses, wenn folgende zwei

Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens müssen die Noten rein

rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und

zweitens muss an die Höhe der angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte

Rechtsfolge geknüpft sein wie etwa ein besseres Abschlussprädikat oder die

Zulassung zur Weiterbildung (BGE 136 I 229 E. 2 f.). Das Verwaltungsgericht

hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtlich geschützten Interesse

als Voraussetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das schutzwürdige

Interesse nach § 21 Abs. 1 VRG übertragen (VGr, 5. Dezember

2012, VB.2012.00513, E. 2 f.; wohl kritisch Bertschi, § 21 N. 46

Fn. 121). Ein solches schutzwürdiges (tatsächliches) Interesse an der

Anfechtung einer genügenden Qualifikation ist allerdings – wie von Teilen der

Lehre gefordert – darüber hinaus auch schon dann anzunehmen, wenn sich aufgrund

der anbegehrten höheren Qualifikation die Chancen der bzw. des Betroffenen bei Stellenbewerbungen

merklich erhöhen würden (vgl. Aubert, S. 91 ff. mit Hinweisen auf die

ältere Praxis anderer Kantone; Bertschi, § 21 N. 46; VGr, 8. Juli

2015, VB.2015.00095, E. 4.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juni 2016,

VB.2016.00252, E. 1.2 [nicht publiziert]).

3.4

Vorliegend

kann der Beschwerdeführer durch die beantragte Erhöhung seiner Note im Fach

"Praktische Arbeiten" in seinem Lehrabschlusszeugnis seine

Rechtsposition nicht verbessern, da das anwendbare Recht weder die Verleihung

eines Prädikats vorsieht noch die Zulassung zu einer Weiterbildung von einem

Notendurchschnitt von über 5,0 abhängt.

Da aber auf dem Notenausweis berufliche Grundbildung

Informatiker EFZ Systemtechnik lediglich vier Noten aufgeführt werden – bzw. im

Fall des Beschwerdeführers, welcher aufgrund seiner Vorbildung vom

Qualifikationsbereich "Allgemeinbildung" befreit wurde, sogar bloss

drei –, liegt nahe, dass sich die Note im Fach "Praktische Arbeiten"

bzw. deren Höhe im Einzelfall unmittelbar auf die Chancen einer Absolventin

bzw. eines Absolventen bei künftigen Stellenbewerbungen und damit auf ihr bzw.

sein berufliches Fortkommen auswirken kann. So müssen die Prüfungskandidatinnen

und -kandidaten im Qualifikationsbereich praktische Prüfung zeigen, dass sie

fähig sind, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und

situationsgerecht auszuführen (Art. 20 Abs. 1 lit. a

Bildungsverordnung; Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen), welche Information

für eine potenzielle Arbeitgeberin bzw. einen potenziellen Arbeitgeber im

Rahmen einer Stellenbesetzung unstreitig von besonderem Interesse sein dürfte.

Davon, dass die Teilnote im Fach "Praktische

Arbeiten" negative Auswirkungen auf sein weiteres berufliches Fortkommen

zu zeitigen vermöchte, ist denn auch im Fall des Beschwerdeführers auszugehen:

Obschon der Beschwerdeführer in dem betreffenden Fachbereich immer noch eine genügende

Note erzielte, ist diese doch merklich schlechter als seine Noten in den

übrigen Fachbereichen, weshalb der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer

seinen Beruf zwar in der Theorie beherrsche, das erworbene Wissen aber in der

Praxis nicht annähernd so gut umzusetzen vermöge. Entgegen der Vorinstanz lässt

sich dieser Eindruck dabei mit dem Verweis auf die bisherige Berufspraxis des

Beschwerdeführers nur teilweise korrigieren, da dieser bislang lediglich im

Nebenerwerb für seinen Vater sowie im Rahmen eines einjährigen Praktikums als Systemtechniker

tätig war. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass eine

Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber im Rahmen einer Stellenbesetzung bei Stellenbewerberinnen

und -bewerbern, die – wie der Beschwerdeführer – gerade erst die Ausbildung

abgeschlossen haben, verstärkt auf die Note im praktischen Teil der

Lehrabschlussprüfung achtet und sich eher für einen Lehrabgänger mit einer höheren

praktischen Note entscheiden werde trotz den sehr guten Noten des

Beschwerdeführers in den theoretischen Fächern.

3.5

Damit ist

auch die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen und hätte die

Vorinstanz auf sein Rechtsmittel eintreten müssen.

4.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur

materiellen Behandlung des Rekurses des Beschwerdeführers an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer verwehrt, da er ohne

Rechtsvertretung auftritt und keinen besonderen Aufwand geltend macht.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich

auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Insofern

somit vorliegend die Benotung eines bestimmten Fachs im Rahmen einer

Lehrabschlussprüfung strittig ist, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ausgeschlossen und kann lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden

(vgl. BGr, 6. Juni

2017, 2D_7/2017, E. 1.1, und 22. April 2014, 2D_31/2014, E. 2;

BGE 136 I 229

E. 1). Soweit demgegenüber nicht

die Ergebnisse der Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche

Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund

nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133.

V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 23. April 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …