VB.2021.00409
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00409
26. August 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22982)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00409
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Informatik-Berufe,
B, Präsident,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Qualifikationsergebnis
Lehrabschlussprüfung (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte im Jahr 2020 die Lehrabschlussprüfung für
das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Informatiker mit Fachrichtung
Systemtechnik. Am 17. Juli 2020 teilte ihm die zuständige (kantonale)
Prüfungskommission 01 mit, er habe im Fach "Praktische Arbeiten" die
Note 4,6, im Fach "Erweiterte Grundkompetenzen" die Note 5,5
und im Fach "Informatikkompetenzen" die Note 5,1 erzielt und
damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes mit der Note 5,0 bestanden. Die
dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission 01 mit Beschluss
vom 13. Januar 2021 ab.
Erwägungen
II.
Am 22. Februar 2021 liess A Rekurs bei der
Bildungsdirektion führen und im Wesentlichen beantragen, dass die Note im Fach
"Praktische Arbeiten" von 4,6 aufzuheben und ihm eine neue Praxisnote
von mindestens 5,0 zu erteilen sei. Die Bildungsdirektion trat auf das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 23. April 2021 nicht ein (Dispositiv-Ziff. I)
und auferlegte A in Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 336.-.
III.
A erhob am 31. Mai 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte namentlich, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit "zur Neubeurteilung"
an die Bildungsdirektion zurückzuweisen sowie festzustellen, dass er "ein
schutzwürdiges Interesse […] auf Korrektur der Note 'Praktische Arbeiten'"
habe. Die Bildungsdirektion verzichtete am 16. Juni 2021 auf
Vernehmlassung und die Prüfungskommission 01 am 23. Juni 2021 auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung
nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 47 Abs. 1 Ingress des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (LS 413.31)
zuständig.
Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie
– wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, ist die
formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu
bejahen.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz trat auf den
Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil kein "zulässiges Anfechtungsobjekt"
vorliege und es dem Beschwerdeführer "von vornherein an einem
schutzwürdigen Interesse an der Korrektur der beanstandeten Teilnote der Lehrabschlussprüfung"
fehle.
3.
3.1
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind mit Rekurs nur Anordnungen anfechtbar,
worunter praxisgemäss auch Prüfungsentscheide fallen (Paul Richli, Fragwürdige
Verrechtlichung im Bildungswesen, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi
Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für
Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 247 ff., 255; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19 N. 16; siehe auch Martin Aubert,
Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,
Bern etc. 1997, S. 72 f.).
Dogmatische und praktische Schwierigkeiten bereitet indes die
Frage der Anfechtbarkeit einzelner Noten einer Gesamtprüfung
(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16 auch zum Folgenden). Diese geben regelmässig allein die Qualität der Leistung
anlässlich der Prüfung wieder und stellen folglich grundsätzlich keine
Anordnungen dar, sondern blosse Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die
nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 136 I 229 E. 2.6 in Verbindung mit E. 2.2
mit Hinweisen; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen.
Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., 546 f.;
Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai
2011, S. 8). Anders verhält es sich nur, wenn
an die Höhe der einzelnen Noten einer Gesamtprüfung bestimmte Folgen geknüpft
sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Besuch bestimmter Kurse oder
Weiterbildungen oder der Erwerb bestimmter Qualifikationen infrage stehen oder
wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken
(BGE 136 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen; BGr,
6.
Juni 2017, 2D_7/2017, E. 1.3 – 2. April 2012, 2D_65/2011, E. 2.2 – 8. September 2005,
2P.208/2005, E. 2.1). Diese (seine) Rechtsprechung präzisierend,
gelangte das Bundesgericht zudem in einem Entscheid über die Benotung einer
Masterarbeit zum Schluss, dass auch einzelne Noten einer Gesamtprüfung
angefochten werden können, welche Einfluss auf ein Prädikat, das heisst eine
Auszeichnung, zeitigen, für welche die Prüfungsordnung vorgibt, wie sie zu
bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.6;
zum Ganzen auch VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.2).
3.2
Im
vorliegenden Fall hat die angefochtene Einzelnote im Fach "Praktische
Arbeiten" zwar nicht Auswirkungen auf ein eigentliches Schlussprädikat,
welches die (Gesamt-)Leistung des Beschwerdeführers während seiner Lehre
bewertete; sie wird aber als eine von insgesamt vier Teilnoten im Notenausweis
berufliche Grundbildung wiedergegeben und dabei nicht nur im Umfang von 30 %
unmittelbar zur Ermittlung der Gesamtnote der Lehrabschlussprüfung herangezogen
(Art. 21 Abs. 5 der per 1. Januar 2021 aufgehobenen [AS 2020
5411] Verordnung über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker
EFZ vom 1. November 2013 [Bildungsverordnung, SR 412.101.220.10];
ferner ICT-Berufsbildung Schweiz, Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren
mit Abschlussprüfung Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ, Bern November 2013
[Ausführungsbestimmungen], Ziff. 2), sondern auch zur abschliessenden
Bewertung der individuellen Leistung des Beschwerdeführers in einem
wesentlichen Teilbereich seiner Ausbildung. Das Bestehen des
Qualifikationsverfahrens setzt denn auch nicht bloss eine genügende Gesamtnote
voraus; vielmehr muss dazu auch in den Qualifikationsbereichen "Praktische
Arbeiten" sowie "Informatikkompetenzen" (Erfahrungsnote)
mindestens die Note 4 erzielt worden sein (Art. 21 Abs. 1
Bildungsverordnung). Ein grundlegender Unterschied zu den vorerwähnten Fällen,
in denen bei einer einzelnen Note einer Gesamtprüfung ausnahmsweise von einem
tauglichen Anfechtungsobjekt ausgegangen wurde, ist damit nicht erkennbar (vgl.
auch Benjamin Schindler, Bemerkungen zu VGE 100.211.489 und VGE 100.2012.35,
in: BVR 2013/ 7/8, S. 322 ff., 325 f., welcher allerdings dafür
plädiert, dass die rechtsanwendenden Behörden lediglich den Verfügungscharakter
von Teil- bzw. Modulnoten auf Tertiärstufe konsequent anerkennen sollten).
Entgegen der Vorinstanz ist das Vorliegen eines zulässigen
Anfechtungsobjekts im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG daher zu
bejahen, zumal sich ohnehin fragen liesse, ob der Beschwerdeführer mit seinem
Rekurs nicht (sinngemäss) sowohl die einzelne Teilnote als auch das
Gesamtergebnis der Lehrabschlussprüfung angefochten habe.
3.3
Von der
Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der
Rechtsmittellegitimation (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16). Die
Anfechtung einer Anordnung setzt voraus, dass die betroffene Person zur
Beschwerdeführung legitimiert ist, sie mithin ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Anordnung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das
schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche
Rechtsmittel der rekurrierenden Partei (unmittelbar) eintragen würde,
beziehungsweise in der Abwendung eines ideellen, materiellen, wirtschaftlichen
oder anderweitigen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die
geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter
Betrachtungsweise vorliegen; eine bloss subjektive Empfindlichkeit ist nicht zu
berücksichtigen (zum Ganzen Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15
und N. 20).
Bei der Anfechtung von
Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse dabei zunächst zu bejahen,
wenn statt einer ungenügenden eine genügende Gesamtqualifikation angestrebt
wird (Bertschi, § 21 N. 46). Wird dagegen – wie vorliegend – eine
einzelne Note eines bereits genügenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejaht
das Bundesgericht angesichts der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Anfechtung dieses Ergebnisses, wenn folgende zwei
Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens müssen die Noten rein
rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und
zweitens muss an die Höhe der angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte
Rechtsfolge geknüpft sein wie etwa ein besseres Abschlussprädikat oder die
Zulassung zur Weiterbildung (BGE 136 I 229 E. 2 f.). Das Verwaltungsgericht
hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtlich geschützten Interesse
als Voraussetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das schutzwürdige
Interesse nach § 21 Abs. 1 VRG übertragen (VGr, 5. Dezember
2012, VB.2012.00513, E. 2 f.; wohl kritisch Bertschi, § 21 N. 46
Fn. 121). Ein solches schutzwürdiges (tatsächliches) Interesse an der
Anfechtung einer genügenden Qualifikation ist allerdings – wie von Teilen der
Lehre gefordert – darüber hinaus auch schon dann anzunehmen, wenn sich aufgrund
der anbegehrten höheren Qualifikation die Chancen der bzw. des Betroffenen bei Stellenbewerbungen
merklich erhöhen würden (vgl. Aubert, S. 91 ff. mit Hinweisen auf die
ältere Praxis anderer Kantone; Bertschi, § 21 N. 46; VGr, 8. Juli
2015, VB.2015.00095, E. 4.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juni 2016,
VB.2016.00252, E. 1.2 [nicht publiziert]).
3.4
Vorliegend
kann der Beschwerdeführer durch die beantragte Erhöhung seiner Note im Fach
"Praktische Arbeiten" in seinem Lehrabschlusszeugnis seine
Rechtsposition nicht verbessern, da das anwendbare Recht weder die Verleihung
eines Prädikats vorsieht noch die Zulassung zu einer Weiterbildung von einem
Notendurchschnitt von über 5,0 abhängt.
Da aber auf dem Notenausweis berufliche Grundbildung
Informatiker EFZ Systemtechnik lediglich vier Noten aufgeführt werden – bzw. im
Fall des Beschwerdeführers, welcher aufgrund seiner Vorbildung vom
Qualifikationsbereich "Allgemeinbildung" befreit wurde, sogar bloss
drei –, liegt nahe, dass sich die Note im Fach "Praktische Arbeiten"
bzw. deren Höhe im Einzelfall unmittelbar auf die Chancen einer Absolventin
bzw. eines Absolventen bei künftigen Stellenbewerbungen und damit auf ihr bzw.
sein berufliches Fortkommen auswirken kann. So müssen die Prüfungskandidatinnen
und -kandidaten im Qualifikationsbereich praktische Prüfung zeigen, dass sie
fähig sind, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und
situationsgerecht auszuführen (Art. 20 Abs. 1 lit. a
Bildungsverordnung; Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen), welche Information
für eine potenzielle Arbeitgeberin bzw. einen potenziellen Arbeitgeber im
Rahmen einer Stellenbesetzung unstreitig von besonderem Interesse sein dürfte.
Davon, dass die Teilnote im Fach "Praktische
Arbeiten" negative Auswirkungen auf sein weiteres berufliches Fortkommen
zu zeitigen vermöchte, ist denn auch im Fall des Beschwerdeführers auszugehen:
Obschon der Beschwerdeführer in dem betreffenden Fachbereich immer noch eine genügende
Note erzielte, ist diese doch merklich schlechter als seine Noten in den
übrigen Fachbereichen, weshalb der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer
seinen Beruf zwar in der Theorie beherrsche, das erworbene Wissen aber in der
Praxis nicht annähernd so gut umzusetzen vermöge. Entgegen der Vorinstanz lässt
sich dieser Eindruck dabei mit dem Verweis auf die bisherige Berufspraxis des
Beschwerdeführers nur teilweise korrigieren, da dieser bislang lediglich im
Nebenerwerb für seinen Vater sowie im Rahmen eines einjährigen Praktikums als Systemtechniker
tätig war. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass eine
Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber im Rahmen einer Stellenbesetzung bei Stellenbewerberinnen
und -bewerbern, die – wie der Beschwerdeführer – gerade erst die Ausbildung
abgeschlossen haben, verstärkt auf die Note im praktischen Teil der
Lehrabschlussprüfung achtet und sich eher für einen Lehrabgänger mit einer höheren
praktischen Note entscheiden werde trotz den sehr guten Noten des
Beschwerdeführers in den theoretischen Fächern.
3.5
Damit ist
auch die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen und hätte die
Vorinstanz auf sein Rechtsmittel eintreten müssen.
4.
Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur
materiellen Behandlung des Rekurses des Beschwerdeführers an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer verwehrt, da er ohne
Rechtsvertretung auftritt und keinen besonderen Aufwand geltend macht.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Insofern
somit vorliegend die Benotung eines bestimmten Fachs im Rahmen einer
Lehrabschlussprüfung strittig ist, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ausgeschlossen und kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden
(vgl. BGr, 6. Juni
2017, 2D_7/2017, E. 1.1, und 22. April 2014, 2D_31/2014, E. 2;
BGE 136 I 229
E. 1). Soweit demgegenüber nicht
die Ergebnisse der Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche
Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund
nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133.
V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 23. April 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …