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Entscheid

VB.2021.00412

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00412

2. Februar 2022Deutsch32 min

(URT.2022.23408)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00412

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die aus

... stammende A, geboren 1993, lebte seit ihrem zweiten Lebensjahr in einem

Kinderheim und reiste am 7. Dezember 2010 in die Schweiz ein. Am 5. Juni

2014 heiratete sie den Schweizer C, geboren 1984. A erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung. Das seit dem 14. Oktober 2019 geschiedene Paar

lebte nach der Heirat bis zum Bezug einer eigenen Wohnung am 1. Dezember

2014 mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft.

Am 30. März 2015

erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A einen Strafbefehl wegen

rechtswidrigen Aufenthalts zwischen dem 7. März 2011 bis zum 11. April

2014. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-

bestraft, unter Aufschiebung des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von

zwei Jahren.

B. A

ersuchte am 17. Mai 2016 um Verlängerung der zuletzt bis am 4. Juni 2016

gültigen Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch enthielt die Bemerkung, das Paar

habe nur kurze Zeit zusammengewohnt. Mit Briefen vom 20. Mai 2016 stellte

das Migrationsamt Trennungsanfragen an die Eheleute. Der Ehemann erstattete die

Stellungnahme am 14. Juni 2016 und A am 24. Juni 2016. Daraus ging

hervor, dass die Eheleute seit dem 31. Mai 2015 getrennt lebten. Am 4. Juli

2016 gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör zur beabsichtigen

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Stellungnahme wurde vom

damaligen Rechtsvertreter am 25. August 2016 erstattet. Gleichentags

erfolgte ein Fristerstreckungsgesuch des neuen Rechtsvertreters. Dessen

Stellungnahmen erfolgten am 19./20. September 2016. Anfragen seitens

des Migrationsamts an den Ehemann betreffend die allfällige Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens blieben unbeantwortet. Am 12. Januar 2017

wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

vom 17. Mai 2016 ab.

C. Dagegen

erhob A am 21. Februar 2017 Rekurs bei der Rekursabeilung der Sicherheitsdirektion

und berief sich unter anderem darauf, Opfer ehelicher Gewalt gewesen zu sein.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs am 19. Januar

2018 teilweise gut und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zum

Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. Die Verfahrenskosten wurden auf die

Staatskasse genommen. Das Begehren von A um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wurde abgewiesen.

D. Mit

Schreiben vom 25. April 2018 befragte das Migrationsamt den Ehemann zu den

Vorwürfen ehelicher Gewalt, die er mit E-Mail vom 27. April 2018 bestritt.

Seine Rechtsvertreterin nahm mit Schreiben vom 22. Juni 2018 näher

Stellung. Am 28. Juni 2018 wurden dem Ehemann zusätzliche Fragen gestellt,

die am 11. Juli 2018 beantwortet wurden. Weitere schriftliche Fragen an

diverse Drittpersonen erfolgten am 26. September 2018, die am 19. bzw.

23. Oktober 2018 beantwortet wurden. Ebenfalls am 26. September 2018

forderte das Migrationsamt A auf, bei der Psychiatrischen Universitätsklinik

auf eigene Kosten einen fachärztlichen Bericht erstellen zu lassen und befragte

das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 1. Oktober 2018 zur

Zumutbarkeit ihrer Wegweisung nach ..., was vom SEM mit Bericht vom 5. Dezember

2018 für grundsätzlich zumutbar qualifiziert wurde. Am 16. Oktober 2018

teilte A mit, bereits im April Dr. med. D, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, für einen Bericht beauftragt zu haben. Dieser wurde am 2. November

2018 erstattet. Am 29. Januar 2019 richtete das Migrationsamt erneut

Fragen an diverse Drittpersonen, deren Stellungnahmen am 4. und 14. Februar

2019 respektive 18. und 20. März 2019 eingingen. Am 2. Mai 2019

teilte das Migrationsamt An die Absicht der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung mit, wozu sie am 19. Juni 2019 Stellung nahm.

Weitere Fragen an A folgten am 8. Oktober 2019. Am 3. November

2019 stellte sie das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die

Fragen vom 8. Oktober 2019 beantwortete sie am 26. November 2019,

(nebst anderem) unter Beilage eines Berichts vom 1. November 2019 von Dr. med. E,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und eines gynäkologischen

Berichts vom 22. August 2019 betreffend Zellveränderungen. Dazu stellte

das Migrationsamt am 14. Februar 2020 weitere Fragen, die am 5. März 2020

beantwortet wurden. Am 18. Juni 2020 stellte das Migrationsamt beim SEM

eine Anfrage zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit in ..., was vom SEM mit

Schreiben vom 30. Juni 2020 bejaht wurde. A nahm am 11. bzw. 24. September

2020 Stellung.

Am 1. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von

A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 1. Juni 2021.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Rekurs vom 7. April 2021 an die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit den Anträgen um Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts

vom 1. März 2021 und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

eventualiter auf Rückweisung der Sache. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

wies den Rekurs am 28. April 2021 ab.

III.

Dagegen erhob A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 3. Juni

2021.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 28. April 2021 und die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an

das Migrationsamt zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 wurde A

kautioniert. Die Kaution ging am 28. Juni 2021 ein. Die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Juni 2021 auf eine

Vernehmlassung. Am 25. Juni 2021 ging ein Schreiben des Partners von A

ein. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf

Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung

eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier

anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen Änderungen erfahren,

sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.

2.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre

gelebt wurde und sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in

Verbindung mit Art. 42 AIG) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus

wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) zusteht.

2.2

Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in

Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AIG).

2.2.1

Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor,

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist

nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher

Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2;

BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt

bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede

unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss

somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai

2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152,

jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung

vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines

Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur

deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft

verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen

zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum

Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein

hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung

besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen,

dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des

nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem

unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der

Schweiz entscheiden zu müssen.

2.2.2

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder

psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von

weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 =

Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur

in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen

sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,

rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen

(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.2.3

Gemäss dem vom Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen

Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012

mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt –

Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht

EBG") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener

häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb

müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt

und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich

Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das

Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der

Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe

E. 2.3.1) und seien bei psychischen Zwängen die systematische

Misshandlung bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu

machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015,

E. 3.2 und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter

anderem auf Bericht EBG, S. 22).

Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche

Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das

Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwertungen

der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten

und systematische Unterbinden sozialer Kontakte und das Nachstellen und

ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso

vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG S. 8).

Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das

"systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ

übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster

sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und

machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler

Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen,

schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges

Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder

nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen),

Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster

könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht S. 8–10). Beim

"situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine

konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes,

abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig

und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ

übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten

übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).

2.2.4

Da sich die Beschwerdeführerin auf einen nachehelichen Härtefall beruft,

ist als Erstes zu prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin hält fest, ihr Ex-Ehemann habe sich gemäss eigenen Angaben

schon psychiatrischen Behandlungen unterzogen und habe offenbar auch einen

problematischen Alkohol- und Drogenkonsum aufgewiesen. Ihr gegenüber sei er

zunehmend eifersüchtig und machtausübend gewesen. So habe er sie unter anderem

regelmässig verbal erniedrigt und als "dick", "dumm",

"Hure" oder "Dummerchen" bezeichnet. Zudem habe er sie

immer wieder Situationen ausgesetzt, die sie als äusserst unangenehm bzw.

belästigend empfunden habe, indem sie beispielsweise zu späten Uhrzeiten und

ohne entsprechenden Appetit noch mit ihm habe essen müssen. In ihrer Anwesenheit

habe er laute Heavy-Metal-Musik gespielt oder Drogen und Alkohol konsumiert.

Weiter sei sie von ihm zu unerwünschten Sexpraktiken bis hin zum

Geschlechtsverkehr, teilweise durch subtilen psychischen Druck, genötigt

worden, sodass der Verzicht, sich zu wehren, das kleinere Übel dargestellt

habe. Es sei auch zu tätlichen Übergriffen seinerseits gekommen, indem er sie

beispielsweise gegen die Zimmerwand geworfen oder ihr Haarbüschel ausgerissen

habe. Zwischen Oktober 2014 und Juni 2015 habe sie eine haarwuchsfördernde

Medikamententherapie durchgeführt, was ebenfalls eindeutig für die erfahrene

Gewalteinwirkung in Form von an den Haaren reissen spreche. Selber habe sie das

"Thema eheliche Gewalt" nach der Trennung für sich eigentlich

begraben und soweit möglich verdrängen worden. Erst unter dem "grossen

migrationsrechtlichen Druck" habe sie sich gezwungen gesehen, sich mit

diesen Erlebnissen doch wieder auseinanderzusetzen, weil solche eheliche Gewalt

migrationsrechtlich nun einmal relevant sei.

Personen aus ihrem vertrauten Umfeld, so die Eheleute F,

bzw. die ehemalige Arbeitgeberin G, hätten bestätigt, bei ihr, der

Beschwerdeführerin, Blessuren in Form von blauen Flecken und Prellungen im

Gesicht von möglichen tätlichen Übergriffen gesehen und von ihr erfahren zu

haben, dass diese vom Ex-Ehemann stammten. Auch hätten sie beobachtet, dass sie

ein zunehmend verstörtes und depressives Verhalten aufgewiesen habe. Von einer

"migrationsrechtlichen Strategie" könne keine Rede sein, andernfalls

sie die eheliche Gewalt gleich zu Beginn des Verfahrens geltend gemacht hätte.

Sodann hätte sie sich die Blessuren auch noch eigens zuziehen müssen, was

vernünftigerweise ausser Betracht falle. Ebenso wenig könne ernsthaft in

Betracht gezogen werden, dass die Auskunftspersonen ihre Wahrnehmungen

wahrheitswidrig schriftlich festgehalten hätten.

Auch Dr. med. D habe ihr im Bericht vom 2. November

2018.

Symptome einer posttraumatischen Störung aufgrund der während der Ehe

erlittenen häuslichen Gewalt attestiert. Die Konfrontation mit dem Ex-Ehemann

im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe offenbar wieder zu massiven

Schlafstörungen und depressiven Angstsymptomen geführt. Dasselbe ergebe sich aus

dem Bericht von Dr. med. E. Hätte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

die psychiatrischen Berichte – nachdem sie selber einen fachärztlichen Bericht

verlangt habe – als den Beweisanforderungen nicht genügend erachtet, hätte sie

eine Ergänzung einholen müssen. Diese einfach als ungenügend abzustempeln,

komme einer unzulässigen Beweiswürdigung gleich. Ebenso habe der Bericht der Fachstelle H

vom 14. April 2021 eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten,

die höchstwahrscheinlich aufgrund der Konfrontation mit dem Ex-Ehemann im

Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgelöst worden sei.

Die Vorinstanz habe die Aussagen der vier Mitbewohner des

Ex-Ehemanns als starkes Indiz gegen die behauptete eheliche Gewalt betrachtet.

Die eheliche Gewalt habe aber praktisch ausschliesslich nach dem Auszug in die

Wohnung am I-Weg per Anfang Dezember 2014 stattgefunden. Der Ex-Ehemann habe

kurz vor dem Umzug sowohl seine Arbeit wie auch sein Studium aufgegeben, was

seine Lebenssituation destabilisiert und bei ihm zu einem erhöhten Drogen- und

Alkoholkonsum geführt habe. Die Übergriffe, die noch in der WG stattfanden,

hätten die Mitbewohner gar nicht wahrnehmen können, weil diese dann jeweils

nicht anwesend gewesen seien. Der Ex-Ehemann habe sich insofern unter Kontrolle

gehabt, als er sich ihr gegenüber in Anwesenheit der Mitbewohner nicht

übergriffig verhalten habe. Der Mitbewohner J habe ab Juni 2014 nicht mehr in

der WG gelebt. K und L hätten sich hinsichtlich der Häufigkeit von gemeinsamen

Essen widersprochen. Die sexuellen Übergriffe hätten sowieso hinter

verschlossener Tür stattgefunden. Sie sei dazu auch nicht primär durch

physische Gewalt, sondern überwiegend in Form von subtilen Drohungen und

psychischem Druck genötigt worden, weshalb sie sich auch nicht mit aller

(physischer) Kraft zur Wehr gesetzt habe, was für die Mitbewohner allenfalls

hörbar gewesen wäre. Auch könne deren Unvoreingenommenheit infrage gestellt

werden, seien sie doch offenbar mit dem Ex-Ehemann befreundet gewesen. Unter

anderem sei sie gerade deshalb darum besorgt gewesen, dass keiner der

Mitbewohner etwas davon mitbekomme und allfällige körperliche Spuren sehe.

3.2

Im

Rekursentscheid vom 28. April 2021 wurden die behaupteten Vergewaltigungen

"als nicht ansatzweise" substanziiert gewürdigt. Der Psychiaterin Dr. med. D

habe die Beschwerdeführerin erzählt, vom Ex-Ehemann an die Wand geworfen worden

zu sein. Dass sie dieses eindrückliche Erlebnis in der ersten Schilderung der

häuslichen Gewalt nicht erwähnt habe, lasse bereits Zweifel an ihrer Darstellung

aufkommen. Wäre sie, wie behauptet, an die Wand geworfen worden und hätte er

ihr büschelweise Haare ausgerissen, so hätte dies der Wohngemeinschaft nicht

verborgen bleiben können. Von den schriftlich befragten vier Bewohnern habe

sich keiner an Gewaltszenen erinnern können. K habe das Zimmer direkt neben

jenem der Beschwerdeführerin gehabt und hätte deshalb mitbekommen müssen, wenn

sie an die Wand geworfen worden wäre. Er habe die Beziehung zwischen den

Eheleuten als insgesamt harmonisch beschrieben, auch wenn es hin und wieder zu

lauten Streitereien gekommen sei. Auch die Behauptung, sie sei vom Partner zum

Essen gezwungen worden, habe von K nicht bestätigt werden können. L habe

ausgeführt, es sei zwischen den Eheleuten zu Streitereien gekommen. An Gewalt

habe er sich nicht erinnern können. In gleicher Weise habe sich M geäussert. Er

habe die Beschwerdeführerin nach dem Auszug des Paars aus der Wohngemeinschaft

noch mehrere Male in der Stadt getroffen. Sie habe auf ihn recht glücklich

gewirkt und keine Andeutungen gemacht, wonach die Ehe im Argen läge. Die

Aussagen von J würden mit jenen der übrigen drei Bewohnern übereinstimmen. Die

Aussagen der vier Mitbewohner sprächen dafür, dass die von der

Beschwerdeführerin behauptete häusliche Gewalt nicht stattgefunden habe.

Der Bericht von Dr. med. D vom 2. November

2018.

stelle keinen Beweis für die Jahre zurückliegende häusliche Gewalt dar,

dies wegen der zeitlichen Distanz und weil die Schilderungen einzig auf den

Erzählungen der Beschwerdeführerin beruhten. Zudem habe die Ärztin die

Beschwerdeführerin als "liebenswürdige, kultivierte Persönlichkeit"

beschrieben, was eine wenig ausgeprägte Objektivität erkennen lasse, sei es

doch nicht Sache einer Psychiaterin, ob eine Person liebenswürdig sei. Der

Bericht von Dr. med. E aus dem Jahr 2019 stütze die Behauptungen der

Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Auch die Aussagen der Eheleute F seien

kein genügender Hinweis auf die behauptete häusliche Gewalt, zumal die von

ihnen bei der Beschwerdeführerin festgestellten blauen Flecken auf irgendeine

andere Ursache zurückgehen könnten. Diese habe denn auch erst Jahre nach den

angeblichen Vorfällen und unter dem Druck eines migrationsrechtlichen

Verfahrens behauptet, Opfer häuslicher Gewalt worden zu sein, wofür aber keine

Beweise vorlägen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass sie trotz der

behaupteten häuslichen Gewalt und mehr als ein Jahr nach dem Auszug des

Ex-Ehemanns in der Eingabe vom 24. Juni 2016 ausgeführt habe, ihr Ehemann

sei jederzeit willkommen. Sie hoffe aber, dass es keine Probleme mehr mit

Alkohol und Drogen gebe. Hätte sie tatsächlich unter ehelicher Gewalt gelitten,

wäre sie kaum mehr bereit gewesen, ihn willkommen zu heissen. Ihre Behauptung,

sie habe sich niemandem anvertrauen können, sei aktenwidrig, habe sie doch

wegen der erlittenen häuslichen Gewalt im November 2014 den Hausarzt

konsultiert. Ein Bericht des Hausarztes, von dem eine zeitnahe Schilderung

hätte erwartet werden können, sei indes nicht eingereicht worden.

Bis zum ersten Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin

die Strategie gehabt, am formellen Bestand der Ehe festzuhalten und keine

häusliche Gewalt erwähnt. Nach der Abweisung des Verlängerungsgesuchs durch den

Beschwerdegegner habe sie das Narrativ geändert, den fortbestehenden Ehewillen

nicht mehr geltend gemacht und dafür häusliche Gewalt behauptet. Das Narrativ

sei den Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG angepasst

worden. Die behauptete häusliche Gewalt sei nicht bewiesen, auch wenn an den

Beweis keine hohen Anforderungen gestellt würden.

4.

4.1

Wie

ausgeführt, ist bei der Prüfung ehelicher Gewalt eine Gesamtwürdigung

der Aussagen und der diversen Berichte vorzunehmen (E. 2.2.1). Daran

ändert grundsätzlich nichts, dass sich die Beschwerdeführerin noch bis zum

ersten Rekursverfahren eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung vorstellen

konnte, kann dies doch gerade Folge multipler Abhängigkeiten einer

gewaltbelasteten Beziehung sein. Darunter fällt beispielsweise das Phänomen,

dass sich die gewaltbetroffene Person eigentlich gar nicht trennen möchte. Sie

möchte "nur", dass die Gewalt ende und kehrt deshalb, bei

entsprechenden Versprechungen, zum Partner zurück, was als "Kreislauf der

Gewalt" bezeichnet wird (vgl. Bericht EBG, S. 15). Jedenfalls kann

daraus, dass sich die Beschwerdeführerin nach erfolgter Trennung anfänglich

eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens vorstellen konnte und die eheliche

Gewalt nicht sofort thematisierte, nicht von vornherein geschlossen werden,

diese habe nicht stattgefunden. Davon ging ursprünglich auch die Vorinstanz

aus, andernfalls sie die Sache am 19. Januar 2018 nicht zur

Sachverhaltsfeststellung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner

zurückgewiesen hätte. Insoweit widersprechen sich der Rekursentscheid vom 19. Januar

2018.

und jener vom 28. April 2021.

Fest steht, dass nach Jahren die Glaubhaftmachung erlittener

ehelicher Gewalt und insbesondere entsprechender konkreter gewaltbelasteter

Ereignisse schwierig ist, weshalb die Vornahme einer sogenannten gesamthaften

Betrachtung unter Berücksichtigung aktuellerer Berichte von Fachpersonen umso

wichtiger ist.

4.2

4.2.1

Bezogen auf die Zeit des ehelichen Zusammenlebens sind einige Fragmente

rekonstruierbar. So steht fest, dass der Ex-Ehemann psychische Probleme hatte

und die Beschwerdeführerin nach Ansicht von Drittpersonen vorerst

stabilisierend auf ihn wirkte. Bereits vor der Ehe war er auf freiwilliger

Basis für ca. drei Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der

Klinikrechnung vom 6. Juni 2013 lässt sich der Diagnosecode F1 entnehmen.

Gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin wurde der Ex-Ehemann während des

ehelichen Zusammenlebens aufgrund Substanzmissbrauchs gewalttätig, was die Eheleute F

mit E-Mail vom 17. Februar 2017 bestätigten, ebenso die ehemalige

Arbeitgeberin G mit Schreiben vom 9. Mai 2017. Am 19. Oktober 2018

wiederholten die Eheleute F auf Anfrage des Beschwerdegegners, bei der

Beschwerdeführerin blaue Flecken gesehen und bei ihr eine Verstörtheit

festgestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe von der ehelichen Gewalt erzählt.

Die ehemalige Arbeitgeberin G bezeugte mit Schreiben vom 23. Oktober 2018,

nachdem auch sie vom Migrationsamt schriftlich befragt worden war, die

Beschwerdeführerin sei mit einem blauen Auge zur Arbeit erschienen. Sie sei

immer stiller geworden, sei sehr traurig und deprimiert gewesen und habe oft

geweint. Sie habe sich darüber beklagt, dass ihr Mann zuhause sehr oft

betrunken sei und Marihuana rauche und sie nichts dagegen tun könne, weil er

sonst gewalttätig reagiere. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Die Beschwerdeführerin

habe auf keinen Fall gewollt, dass weitere Personen von den Vorfällen erführen.

Es sei ihr extrem peinlich gewesen und sie habe absolut nicht darüber sprechen

wollen. Weiter findet sich in den Akten ein von der Beschwerdeführerin mit

einem Fitnesscenter am 2. Juli 2014 für die Dauer eines Jahres

abgeschlossener Vertrag. Damit wollte sie in der Rekurseingabe vom 21. Februar

2017.

untermauern, dass der Ehemann sie bezüglich ihres Aussehens erniedrigt

hatte und sie ihm habe gefallen und ihre Figur erhalten wollen. In derselben

Rekurseingabe hatte sie auch auf die Medikamententherapie für den Haarwuchs

verwiesen, weil der Ehemann sie derart an den Haaren gerissen habe, dass ihr

die Haare büschelweise ausgefallen seien. Ebenso liegt ein nicht datiertes Foto

bei den Akten, das Prellungen bei der Beschwerdeführerin aufweist. Gemäss ihrer

Eingabe vom 28. April 2017 soll das Foto aus dem Jahr 2014 stammen.

4.2.2

Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 räumte der Ex-Ehemann ein, es seien

ausgefallene Sexualpraktiken ausgeübt worden, allerdings immer im gegenseitigen

Einvernehmen. Gleichzeitig hielt er fest, die Beschwerdeführerin schrecke nicht

davor zurück, ihn falsch anzuschuldigen, nur um den Aufenthalt in der Schweiz

zu erzwingen. Am 11. Juli 2018 bestritt der Ex-Ehemann eine

psychische Labilität und Sucht seinerseits und führte gleichzeitig aus, es sei

richtig, dass er psychiatrische Hilfe beansprucht habe. Sodann hielt er fest,

es sei erklärungsbedürftig, was unter dem Vorwurf "regelrecht

vergewaltigt" zu verstehen sei. Auch diese Behauptungen der

Beschwerdeführerin seien, sofern überhaupt relevant, unzutreffend und würden

bestritten.

4.2.3

Die früheren Mitbewohner der Eheleute äusserten sich wie folgt:

K verneinte, bei der

Beschwerdeführerin jemals Verletzungen gesehen zu haben. Er sei niemals Zeuge

von physischer oder psychischer Gewalt durch den Ehemann gegen die Ehefrau

geworden. Es habe schon hin und wieder lautstarke Streitereien gegeben, die

seiner Erinnerung nach aber verbal ausgetragen worden seien und sich in einem

normalen Rahmen gehalten hätten. Die Vorwürfe gegen den Ehemann seien umso

erschütternder, da sie sich überhaupt nicht mit seiner Wahrnehmung der

Beziehung der beiden deckten. Er habe manchmal mit den beiden gekocht und

häufiger gemeinsam das getrennt zubereitete Essen gegessen. Er könne sich an

keinen Fall erinnern, wonach der Ehemann die Ehefrau zum Essen gezwungen habe.

Er könne sich an keine Erniedrigung seitens des Ehemanns erinnern. Dagegen

wisse er noch sehr genau, wie positiv er sich ihm gegenüber über seine damalige

Freundin und spätere Ehefrau geäussert habe, vor allem auch in Bezug auf ihre

physische Erscheinung. Zum ehelichen Verhältnis könne er weniger Auskunft geben

als zum vorehelichen Verhältnis. Seiner Erinnerung nach sei der Ehemann sehr verliebt

in sie gewesen. Wenn überhaupt, habe er, K, zwischenzeitlich den Eindruck

gehabt, dass die Beschwerdeführerin die Gutmütigkeit ihres späteren Ehemanns

ausnützen könnte. Dieser habe gerade zu der Zeit auch noch selber nicht sehr

gefestigte Vorstellungen zu seiner persönlichen Entwicklung und dem, was er

beruflich machen wollte, gehabt. Es sei damals aber sehr positiv zu beobachten

gewesen, dass seine Beziehung zu seiner späteren Frau ihm auch in diesem

Zusammenhang Halt zu geben schien. Umso mehr hätten ihn, K, die hier vorgebrachten

Vorwürfe erschüttert.

L verneinte mit am 14. Februar 2019 beim

Beschwerdegegner eingegangenem Antwortschreiben, Gewaltvorfälle wahrgenommen zu

haben. Er hielt aber fest, er habe durchaus mehr Spannungen wahrnehmen können,

als er es in seinen Beziehungen gewohnt sei, allerdings seien die von beiden

Seiten ausgegangen und hätten nicht besorgniserregend geschienen. Es sei hin

und wieder zu "Streits" gekommen, aber handgreiflich sei in seiner

Anwesenheit niemand geworden.

Auch M verneinte mit am 18. März 2019 beim

Beschwerdegegner eingegangenem Schreiben, bei der Beschwerdeführerin Hinweise

auf körperliche Gewalt erkannt zu haben. Er habe keinen Lärm feststellen

können, der auf Gewalt jeglicher Form hingewiesen hätte. Hie und da habe es

Streit aus verschiedenen Gründen gegeben, die seines Wissens nach jedoch nie gewaltsam

ausgetragen worden seien. Zwei Gründe für Streit hätten einerseits Finanzielles

betroffen, da sich die Beschwerdeführerin trotz ihres Einkommens nicht immer in

fairer Weise an der Miete beteiligt habe, und andererseits ihre Gewohnheit, am

Wochenende viel Zeit im Ausgang zu verbringen, was wiederum einen Einfluss auf

ihre Finanzen gehabt habe. Er habe ein gutes Verhältnis zur Beschwerdeführerin

gehabt und habe sich hin und wieder mit ihr über ihre Beziehung und

auftauchende Probleme unterhalten. Sie habe den Anschein erweckt, grundsätzlich

zufrieden zu sein. Beide Eheleute hätten ungewöhnliche Essgewohnheiten gehabt.

Die Beschwerdeführerin habe er öfters am Mittag angetroffen, als sie sich ihr

Frühstück gemacht habe und sich damit in das gemeinsame Zimmer zurückgezogen

habe. Der Ehemann habe sich vornehmlich von Fertiggerichten ernährt. Es sei

eher die Ausnahme als die Regel gewesen, dass die beiden gemeinsam gegessen

hätten. Die Ehe sei sicher nicht in allen Belangen perfekt gewesen. Er habe die

Eheleute jedoch insgesamt als harmonierendes Paar wahrgenommen. Nach dem Umzug

der Eheleute sei er der Beschwerdeführerin noch einige Male in der Stadt

begegnet. Sie habe immer recht glücklich gewirkt und habe keine Andeutungen

gemacht, dass mit der Ehe etwas im Argen läge. Auch mit dem Ehemann sei er noch

einige Monate in Kontakt gestanden und habe erfahren, dass die

Beschwerdeführerin von ihm die Scheidung verlange und dass er den Prozess

bezahle. Der Ehemann habe darüber sehr zerstreut gewirkt, da er lieber an der

Beziehung gearbeitet hätte, als sie aufzugeben; er sei sich finanziell

ausgenutzt vorgekommen.

Mit E-Mail vom 19. März 2019 verneinte J,

Gewaltvorfälle mitbekommen zu haben. Gleichzeitig hielt er fest, er habe die

Wohngemeinschaft vor oder kurz nach der Heirat der beiden verlassen.

4.2.4

Weiter liegen ärztliche Berichte bzw. ein Bericht der Fachstelle H

betreffend die Beschwerdeführerin vor:

Dr. med. D bescheinigte der Beschwerdeführerin

am 2. November 2018 eine posttraumatische Störung (ICD 10 F43.1) mit

Schlaflosigkeit, Depression, Angstzuständen, vegetativen Symptomen und

allgemeiner Verunsicherung. Diese Störungen seien Folge der während der Ehe

erlittenen häuslichen Gewalt. Ihr Ehemann habe möglicherweise eine psychotische

Entwicklung durchgemacht. Er habe sie sowohl körperlich als auch seelisch

missbraucht, oft unter Anwendung von körperlichen Tätlichkeiten, die ihr

Verletzungen beigebracht hätten. Er habe sie geschlagen, gegen die Wand

geworfen, Sex erzwungen etc. Die Psychiaterin erwähnt eine "wahrscheinlich

krankhafte Entwicklung des Ehemannes", die nicht vorauszusehen gewesen

sei. Die Beschwerdeführerin sei eine intelligente, liebenswürdige und

kultivierte Persönlichkeit. Sie versuche, trotz ihren körperlichen und

seelischen Symptomen, ein unabhängiges Leben in der Schweiz aufzubauen. Ein

Zurück nach ... käme für sie einer Katastrophe gleich. Die Beschwerdeführerin

war vom 4. April bis 17. September 2018 fünfmal bei der Ärztin

gewesen.

Auch Dr. med. E, welche die Beschwerdeführerin

seit dem 26. Juli 2019 betreut und fünfmal in der Praxis gesehen

hatte, hielt am 1. Oktober 2019 fest, diese habe sie wegen massiver

Schlafstörungen und depressiver Angstsymptomen (mit vegetativen Symptomen)

aufgesucht. In den Sitzungen habe sich herausgestellt, dass sie auch unter

Symptomen (Flashbacks, Derealisations- und Depersonalisationserleben), wie sie

bei Traumapatienten zu finden seien, leide. Die traumatischen Erfahrungen

hätten anamnestisch in der Ehe stattgefunden, weshalb die (damals)

bevorstehende Scheidung und auch die Verhandlung selbst eine Belastung für sie

darstelle, der sie sich aber unbedingt stellen möchte, um einen Abschluss für

sich finden zu können. Dies sei aus therapeutischer Sicht zu unterstützen.

Entspannungsverfahren hätten zur deutlichen Reduzierung der massiven

Schlafstörungen geführt und die Patientin könne so einer 60%-Anstellung als ...

weiterhin nachgehen.

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. N,

hielt mit Arztzeugnis vom 29. Mai 2017 fest, er betreue sie seit November

2014.

Am 14. November 2014 habe sie ihn mit starkem Husten ohne Erkältung

aufgesucht. Diese Erkrankung habe sich ursächlich durch den übermässigen

Nikotinkonsum des Ehemanns manifestiert, welcher keinerlei Einsicht gezeigt

habe und trotz offensichtlicher Verschlechterung des Zustands der

Beschwerdeführerin tagsüber und auch nachts in den gemeinsam bewohnten

Räumlichkeiten weiter geraucht habe. Sie habe eine starke antientzündliche und

spasmolytische Inhalationstherapie erhalten, wie sie sonst Asthmatiker erhalten.

Gemäss Bericht der FIZ vom 14. April 2021 meldete

sich die Beschwerdeführerin dort erstmals am 15. Mai 2019 und kam am 21. Mai

2019.

zum persönlichen Erstgespräch. Sie habe glaubwürdig geschildert, weshalb

sie sich wegen der erlittenen Gewalt während der Ehe nicht getraut habe, Hilfe

bei einer Fachstelle oder der Polizei zu holen. Sie habe vor allem grosse

Schamgefühle gehabt und aufgrund der Suchtproblematik des Ehemanns die Hoffnung

gehegt, dass sich mit einem Entzug die Situation verbessere. Bereits vor der

Ehe habe er erfolgreich einen Entzug gemacht und den Anschein vermittelt, durch

den Beginn einer neuen Ausbildung sein Leben in den Griff zu bekommen. Auch

habe sie befürchtet, durch den Einbezug der Polizei oder anderer Institutionen

ihre Arbeit und den sicheren Aufenthalt in der Schweiz zu verlieren. Gemäss

Einschätzung der FIZ-Beraterin habe die Beschwerdeführerin im Gespräch

Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt und immer wieder

mit den Tränen gekämpft. Am 29. März 2021 habe sich die Beschwerdeführerin

erneut gemeldet. Nach Kenntnis der Verfügung des Beschwerdegegners könne sie

kaum mehr schlafen und leide unter Flashbacks, wo sie teilweise die Schmerzen

der Gewalt erneut spüre. Die zuständige Sozialarbeiterin gelangte zur

Schlussfolgerung, dass das von der Beschwerdeführerin beschriebene

systematische Gewalt- und Kontrollverhalten detailliert, plausibel und

kongruent sei. Nach Einschätzung der Fachstelle lägen keine Gründe vor, an der

Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

4.3

In

Würdigung der diversen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Ex-Ehemanns

sowie von Drittpersonen und insbesondere der Arztberichte sowie des Berichts

der FIZ muss die Glaubhaftmachung der von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten ehelichen Gewalt (vgl. E. 3.1) aus folgenden Gründen bejaht

werden:

4.3.1

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden von den Aussagen der

früheren Mitbewohner der Eheleute nicht widerlegt. Das Zusammenleben der

Mitbewohner und der Eheleute dauerte ohnehin nur kurz, zog das Paar doch schon

am 1. Dezember 2014 in eine eigene Wohnung. Ausserdem waren die

Mitbewohner primär mit dem Ex-Ehemann befreundet gewesen, was bei der Würdigung

ihrer Aussagen zu beachten ist. Die Mitbewohner verneinten zwar, eheliche

Gewalt festgestellt zu haben, berichteten aber immerhin von gewissen

Verwerfungen zwischen den Eheleuten. So erwähnte K, lautstarke Streitereien

zwischen den beiden wahrgenommen zu haben. Auch sprach er davon, sehr positiv

beobachtet zu haben, dass die Beziehung dem Ex-Ehemann Halt zu geben schien.

Auch L nahm "mehr Spannungen" wahr, als er es sich in einer Beziehung

gewohnt sei. M hielt ebenfalls fest, hie und da habe es Streit zwischen den

beiden gegeben. Die Gründe dafür führte er auf das Verhalten der

Beschwerdeführerin zurück, die sich nicht fair an der Miete beteiligt und an

den Wochenenden viel Zeit im Ausgang verbracht haben soll. Hin und wieder habe

er sich mit der Beschwerdeführerin über ihre Beziehung und auftauchende

Probleme unterhalten. Sie habe den Anschein erweckt, grundsätzlich zufrieden zu

sein. Die Ehe sei sicher nicht in allen Belangen perfekt gewesen. Auch später,

als er die Beschwerdeführerin in der Stadt angetroffen habe, habe sie recht

glücklich gewirkt.

Fest steht, dass auch die Mitbewohner Streitigkeiten und

Spannungen zwischen den Eheleuten mitbekommen haben. Wie sich den Aussagen von K

entnehmen lässt, stand auch eine gewisse psychische Instabilität des Ex-Ehemanns

im Raum. Was zwischen den Eheleuten, gerade im intimen Bereich, genau ablief,

ob der Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin an den Haaren riss und sie wegen ihres

Äusseren erniedrigte, konnten selbstredend auch die Mitbewohner nicht wissen,

zumal sie nicht immer zugegen sein konnten. Die von ihnen geäusserten

Wahrnehmungen vermögen jedenfalls die von der Beschwerdeführerin geschilderten

Gewaltvorkommnisse nicht zu erschüttern.

4.3.2

Für die Glaubhaftmachung der von der Beschwerdeführerin geschilderten

Gewaltvorfälle sprechen nebst den Schreiben der Eheleute F und der

ehemaligen Arbeitgeberin G insbesondere die Arztberichte von Dr. med. D

und Dr. med. E. Dass Dr. med. D die Beschwerdeführerin als

"intelligente, liebenswürdige und kultivierte Persönlichkeit"

beschrieben hat, lässt auch nicht auf eine Voreingenommenheit der Ärztin

schliessen, gehören doch zu einem derartigen Bericht gerade auch Wahrnehmungen

der Fachperson betreffend das Auftreten der Patientin, die äussere Erscheinung

und sprachliche Verständigung sowie die Beschreibung der Persönlichkeit

insgesamt. Die Ärztinnen D und E haben bei der Beschwerdeführerin eine auf die

Ehe zurückzuführende traumatische Störung festgestellt. Auch die Fachperson des

FIZ stellte Anzeichen einer posttraumatischen Störung bei der

Beschwerdeführerin fest. Dass die Beschwerdeführerin eine auf eheliche Gewalt

zurückzuführende posttraumatische Störung nur vortäuschte und dies sämtlichen

Fachpersonen verborgen geblieben sein soll, erscheint als unwahrscheinlich.

Auch dem Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. N vom 29. Mai 2017

lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihn Mitte November 2014, also

während des ehelichen Zusammenlebens, aufgesucht hatte. Es war die Rede davon

gewesen, dass der Ehemann trotz ihres Erkältungszustands mit seinem

Nikotinkonsum keinerlei Rücksicht auf sie nehme, was das Bild des geschilderten

rücksichtslosen Verhaltens des Ex-Ehemanns abrundet. Ins gleiche Bild passt das

undatierte Foto mit den Prellungen der Beschwerdeführerin (E. 4.2.1). In

diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass sowohl die Eheleute F

als auch die ehemalige Arbeitgeberin G entsprechende Verletzungen bei der

Beschwerdeführerin gesehen haben.

4.3.3

Insbesondere stellte der Ex-Ehemann selber psychische Probleme seinerseits

nicht in Abrede. Solche wurden denn auch von Drittpersonen und ärztlich

festgestellt. Des Weiteren bestritt er die Ausübung ausgefallener

Sexualpraktiken nicht, was aber immer im gegenseitigen Einvernehmen geschehen

sei. Es mag sein, dass er von einem gegenseitigen Einvernehmen ausging. Allein

die Tatsache, dass er ausführen liess, es sei "erklärungsbedürftig",

was unter dem Vorwurf "regelrecht vergewaltigt" zu verstehen sei,

deutet auf eine wenig reflektierte Sichtweise seinerseits hin (E. 4.2.2).

Die Beschwerdeführerin hat diese Praktiken jedoch anders wahrgenommen und sich

dazu gedrängt, wenn nicht gar genötigt gefühlt. Fest steht, dass der Ex-Ehemann

mit seiner eigenen psychischen Stabilisierungsproblematik zu kämpfen hatte und

ihn die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin wenig zu interessieren schienen.

Seine Aussagen bzw. seine Sichtweise sind daher nicht geeignet, ein gegenüber

der Beschwerdeführerin ausgeübtes systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten

zu entkräften. Es ist eher das Gegenteil der Fall, bestreitet er doch diverse

Geschehnisse gerade nicht, sondern nur, nicht einvernehmlich gehandelt zu

haben. Es liegen aber genügende Indizien dafür vor, dass sein übergriffiges

Verhalten nicht einvernehmlich sein konnte, so die Blessuren bei der

Beschwerdeführerin, die auch von Drittpersonen wahrgenommen wurden.

Insbesondere haben mehrere Fachpersonen die bei der Beschwerdeführerin aufgrund

des erlittenen Gewaltmusters aufgetretenen schwerwiegenden Folgen bestätigt.

4.4

Die

Beschwerde ist damit gutzuheissen und es sind der Entscheid des

Beschwerdegegners vom 1. März 2021 ganz und der Rekursentscheid vom 28. April

2021.

teilweise aufzuheben, unter Aufrechterhaltung von Dispositiv-Ziff. II

des Rekursentscheids (Vormerknahme vom Rückzug des Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands). Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Prüfung weiterer Fragen,

namentlich der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach ... bzw. der dortigen

Gewaltsituation und allfälliger medizinischer Behandlungsmöglichkeiten,

erübrigt sich hiermit.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdeführerin für

das Beschwerde- und das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2

Die von

der Beschwerdeführerin geleistete Kaution ist dem zentralen Inkasso des

Obergerichts zur Verrechnung mit (allenfalls) noch offenen Schulden aus früheren

Verfahren zu überweisen (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566, E. 3.2

[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 1. Februar 2017,

VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen).

6.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 28. April 2021 wird teilweise im Sinn der

Erwägungen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. März 2021 ganz

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …