VB.2021.00412
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00412
2. Februar 2022Deutsch32 min
(URT.2022.23408)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00412
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die aus
... stammende A, geboren 1993, lebte seit ihrem zweiten Lebensjahr in einem
Kinderheim und reiste am 7. Dezember 2010 in die Schweiz ein. Am 5. Juni
2014 heiratete sie den Schweizer C, geboren 1984. A erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung. Das seit dem 14. Oktober 2019 geschiedene Paar
lebte nach der Heirat bis zum Bezug einer eigenen Wohnung am 1. Dezember
2014 mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft.
Am 30. März 2015
erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A einen Strafbefehl wegen
rechtswidrigen Aufenthalts zwischen dem 7. März 2011 bis zum 11. April
2014. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-
bestraft, unter Aufschiebung des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren.
B. A
ersuchte am 17. Mai 2016 um Verlängerung der zuletzt bis am 4. Juni 2016
gültigen Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch enthielt die Bemerkung, das Paar
habe nur kurze Zeit zusammengewohnt. Mit Briefen vom 20. Mai 2016 stellte
das Migrationsamt Trennungsanfragen an die Eheleute. Der Ehemann erstattete die
Stellungnahme am 14. Juni 2016 und A am 24. Juni 2016. Daraus ging
hervor, dass die Eheleute seit dem 31. Mai 2015 getrennt lebten. Am 4. Juli
2016 gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör zur beabsichtigen
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Stellungnahme wurde vom
damaligen Rechtsvertreter am 25. August 2016 erstattet. Gleichentags
erfolgte ein Fristerstreckungsgesuch des neuen Rechtsvertreters. Dessen
Stellungnahmen erfolgten am 19./20. September 2016. Anfragen seitens
des Migrationsamts an den Ehemann betreffend die allfällige Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens blieben unbeantwortet. Am 12. Januar 2017
wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vom 17. Mai 2016 ab.
C. Dagegen
erhob A am 21. Februar 2017 Rekurs bei der Rekursabeilung der Sicherheitsdirektion
und berief sich unter anderem darauf, Opfer ehelicher Gewalt gewesen zu sein.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs am 19. Januar
2018 teilweise gut und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zum
Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. Die Verfahrenskosten wurden auf die
Staatskasse genommen. Das Begehren von A um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wurde abgewiesen.
D. Mit
Schreiben vom 25. April 2018 befragte das Migrationsamt den Ehemann zu den
Vorwürfen ehelicher Gewalt, die er mit E-Mail vom 27. April 2018 bestritt.
Seine Rechtsvertreterin nahm mit Schreiben vom 22. Juni 2018 näher
Stellung. Am 28. Juni 2018 wurden dem Ehemann zusätzliche Fragen gestellt,
die am 11. Juli 2018 beantwortet wurden. Weitere schriftliche Fragen an
diverse Drittpersonen erfolgten am 26. September 2018, die am 19. bzw.
23. Oktober 2018 beantwortet wurden. Ebenfalls am 26. September 2018
forderte das Migrationsamt A auf, bei der Psychiatrischen Universitätsklinik
auf eigene Kosten einen fachärztlichen Bericht erstellen zu lassen und befragte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 1. Oktober 2018 zur
Zumutbarkeit ihrer Wegweisung nach ..., was vom SEM mit Bericht vom 5. Dezember
2018 für grundsätzlich zumutbar qualifiziert wurde. Am 16. Oktober 2018
teilte A mit, bereits im April Dr. med. D, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, für einen Bericht beauftragt zu haben. Dieser wurde am 2. November
2018 erstattet. Am 29. Januar 2019 richtete das Migrationsamt erneut
Fragen an diverse Drittpersonen, deren Stellungnahmen am 4. und 14. Februar
2019 respektive 18. und 20. März 2019 eingingen. Am 2. Mai 2019
teilte das Migrationsamt An die Absicht der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit, wozu sie am 19. Juni 2019 Stellung nahm.
Weitere Fragen an A folgten am 8. Oktober 2019. Am 3. November
2019 stellte sie das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die
Fragen vom 8. Oktober 2019 beantwortete sie am 26. November 2019,
(nebst anderem) unter Beilage eines Berichts vom 1. November 2019 von Dr. med. E,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und eines gynäkologischen
Berichts vom 22. August 2019 betreffend Zellveränderungen. Dazu stellte
das Migrationsamt am 14. Februar 2020 weitere Fragen, die am 5. März 2020
beantwortet wurden. Am 18. Juni 2020 stellte das Migrationsamt beim SEM
eine Anfrage zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit in ..., was vom SEM mit
Schreiben vom 30. Juni 2020 bejaht wurde. A nahm am 11. bzw. 24. September
2020 Stellung.
Am 1. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von
A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 1. Juni 2021.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Rekurs vom 7. April 2021 an die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit den Anträgen um Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts
vom 1. März 2021 und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
eventualiter auf Rückweisung der Sache. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
wies den Rekurs am 28. April 2021 ab.
III.
Dagegen erhob A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 3. Juni
2021.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 28. April 2021 und die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an
das Migrationsamt zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 wurde A
kautioniert. Die Kaution ging am 28. Juni 2021 ein. Die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Juni 2021 auf eine
Vernehmlassung. Am 25. Juni 2021 ging ein Schreiben des Partners von A
ein. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am 1. Januar
2019.
sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf
Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung
eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier
anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen Änderungen erfahren,
sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.
2.
2.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre
gelebt wurde und sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in
Verbindung mit Art. 42 AIG) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus
wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) zusteht.
2.2
Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in
Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG).
2.2.1
Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist
nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher
Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2;
BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt
bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede
unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss
somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai
2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152,
jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur
deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft
verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen
zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum
Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein
hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung
besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen,
dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des
nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem
unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der
Schweiz entscheiden zu müssen.
2.2.2
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 =
Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur
in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen
sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,
rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
2.2.3
Gemäss dem vom Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen
Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012
mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt –
Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht
EBG") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener
häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb
müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt
und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich
Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das
Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der
Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe
E. 2.3.1) und seien bei psychischen Zwängen die systematische
Misshandlung bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu
machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015,
E. 3.2 und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter
anderem auf Bericht EBG, S. 22).
Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche
Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das
Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwertungen
der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten
und systematische Unterbinden sozialer Kontakte und das Nachstellen und
ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso
vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG S. 8).
Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das
"systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ
übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster
sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und
machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler
Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen,
schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges
Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder
nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen),
Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster
könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht S. 8–10). Beim
"situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine
konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes,
abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig
und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ
übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten
übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).
2.2.4
Da sich die Beschwerdeführerin auf einen nachehelichen Härtefall beruft,
ist als Erstes zu prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin hält fest, ihr Ex-Ehemann habe sich gemäss eigenen Angaben
schon psychiatrischen Behandlungen unterzogen und habe offenbar auch einen
problematischen Alkohol- und Drogenkonsum aufgewiesen. Ihr gegenüber sei er
zunehmend eifersüchtig und machtausübend gewesen. So habe er sie unter anderem
regelmässig verbal erniedrigt und als "dick", "dumm",
"Hure" oder "Dummerchen" bezeichnet. Zudem habe er sie
immer wieder Situationen ausgesetzt, die sie als äusserst unangenehm bzw.
belästigend empfunden habe, indem sie beispielsweise zu späten Uhrzeiten und
ohne entsprechenden Appetit noch mit ihm habe essen müssen. In ihrer Anwesenheit
habe er laute Heavy-Metal-Musik gespielt oder Drogen und Alkohol konsumiert.
Weiter sei sie von ihm zu unerwünschten Sexpraktiken bis hin zum
Geschlechtsverkehr, teilweise durch subtilen psychischen Druck, genötigt
worden, sodass der Verzicht, sich zu wehren, das kleinere Übel dargestellt
habe. Es sei auch zu tätlichen Übergriffen seinerseits gekommen, indem er sie
beispielsweise gegen die Zimmerwand geworfen oder ihr Haarbüschel ausgerissen
habe. Zwischen Oktober 2014 und Juni 2015 habe sie eine haarwuchsfördernde
Medikamententherapie durchgeführt, was ebenfalls eindeutig für die erfahrene
Gewalteinwirkung in Form von an den Haaren reissen spreche. Selber habe sie das
"Thema eheliche Gewalt" nach der Trennung für sich eigentlich
begraben und soweit möglich verdrängen worden. Erst unter dem "grossen
migrationsrechtlichen Druck" habe sie sich gezwungen gesehen, sich mit
diesen Erlebnissen doch wieder auseinanderzusetzen, weil solche eheliche Gewalt
migrationsrechtlich nun einmal relevant sei.
Personen aus ihrem vertrauten Umfeld, so die Eheleute F,
bzw. die ehemalige Arbeitgeberin G, hätten bestätigt, bei ihr, der
Beschwerdeführerin, Blessuren in Form von blauen Flecken und Prellungen im
Gesicht von möglichen tätlichen Übergriffen gesehen und von ihr erfahren zu
haben, dass diese vom Ex-Ehemann stammten. Auch hätten sie beobachtet, dass sie
ein zunehmend verstörtes und depressives Verhalten aufgewiesen habe. Von einer
"migrationsrechtlichen Strategie" könne keine Rede sein, andernfalls
sie die eheliche Gewalt gleich zu Beginn des Verfahrens geltend gemacht hätte.
Sodann hätte sie sich die Blessuren auch noch eigens zuziehen müssen, was
vernünftigerweise ausser Betracht falle. Ebenso wenig könne ernsthaft in
Betracht gezogen werden, dass die Auskunftspersonen ihre Wahrnehmungen
wahrheitswidrig schriftlich festgehalten hätten.
Auch Dr. med. D habe ihr im Bericht vom 2. November
2018.
Symptome einer posttraumatischen Störung aufgrund der während der Ehe
erlittenen häuslichen Gewalt attestiert. Die Konfrontation mit dem Ex-Ehemann
im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe offenbar wieder zu massiven
Schlafstörungen und depressiven Angstsymptomen geführt. Dasselbe ergebe sich aus
dem Bericht von Dr. med. E. Hätte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
die psychiatrischen Berichte – nachdem sie selber einen fachärztlichen Bericht
verlangt habe – als den Beweisanforderungen nicht genügend erachtet, hätte sie
eine Ergänzung einholen müssen. Diese einfach als ungenügend abzustempeln,
komme einer unzulässigen Beweiswürdigung gleich. Ebenso habe der Bericht der Fachstelle H
vom 14. April 2021 eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten,
die höchstwahrscheinlich aufgrund der Konfrontation mit dem Ex-Ehemann im
Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgelöst worden sei.
Die Vorinstanz habe die Aussagen der vier Mitbewohner des
Ex-Ehemanns als starkes Indiz gegen die behauptete eheliche Gewalt betrachtet.
Die eheliche Gewalt habe aber praktisch ausschliesslich nach dem Auszug in die
Wohnung am I-Weg per Anfang Dezember 2014 stattgefunden. Der Ex-Ehemann habe
kurz vor dem Umzug sowohl seine Arbeit wie auch sein Studium aufgegeben, was
seine Lebenssituation destabilisiert und bei ihm zu einem erhöhten Drogen- und
Alkoholkonsum geführt habe. Die Übergriffe, die noch in der WG stattfanden,
hätten die Mitbewohner gar nicht wahrnehmen können, weil diese dann jeweils
nicht anwesend gewesen seien. Der Ex-Ehemann habe sich insofern unter Kontrolle
gehabt, als er sich ihr gegenüber in Anwesenheit der Mitbewohner nicht
übergriffig verhalten habe. Der Mitbewohner J habe ab Juni 2014 nicht mehr in
der WG gelebt. K und L hätten sich hinsichtlich der Häufigkeit von gemeinsamen
Essen widersprochen. Die sexuellen Übergriffe hätten sowieso hinter
verschlossener Tür stattgefunden. Sie sei dazu auch nicht primär durch
physische Gewalt, sondern überwiegend in Form von subtilen Drohungen und
psychischem Druck genötigt worden, weshalb sie sich auch nicht mit aller
(physischer) Kraft zur Wehr gesetzt habe, was für die Mitbewohner allenfalls
hörbar gewesen wäre. Auch könne deren Unvoreingenommenheit infrage gestellt
werden, seien sie doch offenbar mit dem Ex-Ehemann befreundet gewesen. Unter
anderem sei sie gerade deshalb darum besorgt gewesen, dass keiner der
Mitbewohner etwas davon mitbekomme und allfällige körperliche Spuren sehe.
3.2
Im
Rekursentscheid vom 28. April 2021 wurden die behaupteten Vergewaltigungen
"als nicht ansatzweise" substanziiert gewürdigt. Der Psychiaterin Dr. med. D
habe die Beschwerdeführerin erzählt, vom Ex-Ehemann an die Wand geworfen worden
zu sein. Dass sie dieses eindrückliche Erlebnis in der ersten Schilderung der
häuslichen Gewalt nicht erwähnt habe, lasse bereits Zweifel an ihrer Darstellung
aufkommen. Wäre sie, wie behauptet, an die Wand geworfen worden und hätte er
ihr büschelweise Haare ausgerissen, so hätte dies der Wohngemeinschaft nicht
verborgen bleiben können. Von den schriftlich befragten vier Bewohnern habe
sich keiner an Gewaltszenen erinnern können. K habe das Zimmer direkt neben
jenem der Beschwerdeführerin gehabt und hätte deshalb mitbekommen müssen, wenn
sie an die Wand geworfen worden wäre. Er habe die Beziehung zwischen den
Eheleuten als insgesamt harmonisch beschrieben, auch wenn es hin und wieder zu
lauten Streitereien gekommen sei. Auch die Behauptung, sie sei vom Partner zum
Essen gezwungen worden, habe von K nicht bestätigt werden können. L habe
ausgeführt, es sei zwischen den Eheleuten zu Streitereien gekommen. An Gewalt
habe er sich nicht erinnern können. In gleicher Weise habe sich M geäussert. Er
habe die Beschwerdeführerin nach dem Auszug des Paars aus der Wohngemeinschaft
noch mehrere Male in der Stadt getroffen. Sie habe auf ihn recht glücklich
gewirkt und keine Andeutungen gemacht, wonach die Ehe im Argen läge. Die
Aussagen von J würden mit jenen der übrigen drei Bewohnern übereinstimmen. Die
Aussagen der vier Mitbewohner sprächen dafür, dass die von der
Beschwerdeführerin behauptete häusliche Gewalt nicht stattgefunden habe.
Der Bericht von Dr. med. D vom 2. November
2018.
stelle keinen Beweis für die Jahre zurückliegende häusliche Gewalt dar,
dies wegen der zeitlichen Distanz und weil die Schilderungen einzig auf den
Erzählungen der Beschwerdeführerin beruhten. Zudem habe die Ärztin die
Beschwerdeführerin als "liebenswürdige, kultivierte Persönlichkeit"
beschrieben, was eine wenig ausgeprägte Objektivität erkennen lasse, sei es
doch nicht Sache einer Psychiaterin, ob eine Person liebenswürdig sei. Der
Bericht von Dr. med. E aus dem Jahr 2019 stütze die Behauptungen der
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Auch die Aussagen der Eheleute F seien
kein genügender Hinweis auf die behauptete häusliche Gewalt, zumal die von
ihnen bei der Beschwerdeführerin festgestellten blauen Flecken auf irgendeine
andere Ursache zurückgehen könnten. Diese habe denn auch erst Jahre nach den
angeblichen Vorfällen und unter dem Druck eines migrationsrechtlichen
Verfahrens behauptet, Opfer häuslicher Gewalt worden zu sein, wofür aber keine
Beweise vorlägen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass sie trotz der
behaupteten häuslichen Gewalt und mehr als ein Jahr nach dem Auszug des
Ex-Ehemanns in der Eingabe vom 24. Juni 2016 ausgeführt habe, ihr Ehemann
sei jederzeit willkommen. Sie hoffe aber, dass es keine Probleme mehr mit
Alkohol und Drogen gebe. Hätte sie tatsächlich unter ehelicher Gewalt gelitten,
wäre sie kaum mehr bereit gewesen, ihn willkommen zu heissen. Ihre Behauptung,
sie habe sich niemandem anvertrauen können, sei aktenwidrig, habe sie doch
wegen der erlittenen häuslichen Gewalt im November 2014 den Hausarzt
konsultiert. Ein Bericht des Hausarztes, von dem eine zeitnahe Schilderung
hätte erwartet werden können, sei indes nicht eingereicht worden.
Bis zum ersten Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin
die Strategie gehabt, am formellen Bestand der Ehe festzuhalten und keine
häusliche Gewalt erwähnt. Nach der Abweisung des Verlängerungsgesuchs durch den
Beschwerdegegner habe sie das Narrativ geändert, den fortbestehenden Ehewillen
nicht mehr geltend gemacht und dafür häusliche Gewalt behauptet. Das Narrativ
sei den Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG angepasst
worden. Die behauptete häusliche Gewalt sei nicht bewiesen, auch wenn an den
Beweis keine hohen Anforderungen gestellt würden.
4.
4.1
Wie
ausgeführt, ist bei der Prüfung ehelicher Gewalt eine Gesamtwürdigung
der Aussagen und der diversen Berichte vorzunehmen (E. 2.2.1). Daran
ändert grundsätzlich nichts, dass sich die Beschwerdeführerin noch bis zum
ersten Rekursverfahren eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung vorstellen
konnte, kann dies doch gerade Folge multipler Abhängigkeiten einer
gewaltbelasteten Beziehung sein. Darunter fällt beispielsweise das Phänomen,
dass sich die gewaltbetroffene Person eigentlich gar nicht trennen möchte. Sie
möchte "nur", dass die Gewalt ende und kehrt deshalb, bei
entsprechenden Versprechungen, zum Partner zurück, was als "Kreislauf der
Gewalt" bezeichnet wird (vgl. Bericht EBG, S. 15). Jedenfalls kann
daraus, dass sich die Beschwerdeführerin nach erfolgter Trennung anfänglich
eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens vorstellen konnte und die eheliche
Gewalt nicht sofort thematisierte, nicht von vornherein geschlossen werden,
diese habe nicht stattgefunden. Davon ging ursprünglich auch die Vorinstanz
aus, andernfalls sie die Sache am 19. Januar 2018 nicht zur
Sachverhaltsfeststellung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen hätte. Insoweit widersprechen sich der Rekursentscheid vom 19. Januar
2018.
und jener vom 28. April 2021.
Fest steht, dass nach Jahren die Glaubhaftmachung erlittener
ehelicher Gewalt und insbesondere entsprechender konkreter gewaltbelasteter
Ereignisse schwierig ist, weshalb die Vornahme einer sogenannten gesamthaften
Betrachtung unter Berücksichtigung aktuellerer Berichte von Fachpersonen umso
wichtiger ist.
4.2
4.2.1
Bezogen auf die Zeit des ehelichen Zusammenlebens sind einige Fragmente
rekonstruierbar. So steht fest, dass der Ex-Ehemann psychische Probleme hatte
und die Beschwerdeführerin nach Ansicht von Drittpersonen vorerst
stabilisierend auf ihn wirkte. Bereits vor der Ehe war er auf freiwilliger
Basis für ca. drei Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der
Klinikrechnung vom 6. Juni 2013 lässt sich der Diagnosecode F1 entnehmen.
Gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin wurde der Ex-Ehemann während des
ehelichen Zusammenlebens aufgrund Substanzmissbrauchs gewalttätig, was die Eheleute F
mit E-Mail vom 17. Februar 2017 bestätigten, ebenso die ehemalige
Arbeitgeberin G mit Schreiben vom 9. Mai 2017. Am 19. Oktober 2018
wiederholten die Eheleute F auf Anfrage des Beschwerdegegners, bei der
Beschwerdeführerin blaue Flecken gesehen und bei ihr eine Verstörtheit
festgestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe von der ehelichen Gewalt erzählt.
Die ehemalige Arbeitgeberin G bezeugte mit Schreiben vom 23. Oktober 2018,
nachdem auch sie vom Migrationsamt schriftlich befragt worden war, die
Beschwerdeführerin sei mit einem blauen Auge zur Arbeit erschienen. Sie sei
immer stiller geworden, sei sehr traurig und deprimiert gewesen und habe oft
geweint. Sie habe sich darüber beklagt, dass ihr Mann zuhause sehr oft
betrunken sei und Marihuana rauche und sie nichts dagegen tun könne, weil er
sonst gewalttätig reagiere. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Die Beschwerdeführerin
habe auf keinen Fall gewollt, dass weitere Personen von den Vorfällen erführen.
Es sei ihr extrem peinlich gewesen und sie habe absolut nicht darüber sprechen
wollen. Weiter findet sich in den Akten ein von der Beschwerdeführerin mit
einem Fitnesscenter am 2. Juli 2014 für die Dauer eines Jahres
abgeschlossener Vertrag. Damit wollte sie in der Rekurseingabe vom 21. Februar
2017.
untermauern, dass der Ehemann sie bezüglich ihres Aussehens erniedrigt
hatte und sie ihm habe gefallen und ihre Figur erhalten wollen. In derselben
Rekurseingabe hatte sie auch auf die Medikamententherapie für den Haarwuchs
verwiesen, weil der Ehemann sie derart an den Haaren gerissen habe, dass ihr
die Haare büschelweise ausgefallen seien. Ebenso liegt ein nicht datiertes Foto
bei den Akten, das Prellungen bei der Beschwerdeführerin aufweist. Gemäss ihrer
Eingabe vom 28. April 2017 soll das Foto aus dem Jahr 2014 stammen.
4.2.2
Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 räumte der Ex-Ehemann ein, es seien
ausgefallene Sexualpraktiken ausgeübt worden, allerdings immer im gegenseitigen
Einvernehmen. Gleichzeitig hielt er fest, die Beschwerdeführerin schrecke nicht
davor zurück, ihn falsch anzuschuldigen, nur um den Aufenthalt in der Schweiz
zu erzwingen. Am 11. Juli 2018 bestritt der Ex-Ehemann eine
psychische Labilität und Sucht seinerseits und führte gleichzeitig aus, es sei
richtig, dass er psychiatrische Hilfe beansprucht habe. Sodann hielt er fest,
es sei erklärungsbedürftig, was unter dem Vorwurf "regelrecht
vergewaltigt" zu verstehen sei. Auch diese Behauptungen der
Beschwerdeführerin seien, sofern überhaupt relevant, unzutreffend und würden
bestritten.
4.2.3
Die früheren Mitbewohner der Eheleute äusserten sich wie folgt:
K verneinte, bei der
Beschwerdeführerin jemals Verletzungen gesehen zu haben. Er sei niemals Zeuge
von physischer oder psychischer Gewalt durch den Ehemann gegen die Ehefrau
geworden. Es habe schon hin und wieder lautstarke Streitereien gegeben, die
seiner Erinnerung nach aber verbal ausgetragen worden seien und sich in einem
normalen Rahmen gehalten hätten. Die Vorwürfe gegen den Ehemann seien umso
erschütternder, da sie sich überhaupt nicht mit seiner Wahrnehmung der
Beziehung der beiden deckten. Er habe manchmal mit den beiden gekocht und
häufiger gemeinsam das getrennt zubereitete Essen gegessen. Er könne sich an
keinen Fall erinnern, wonach der Ehemann die Ehefrau zum Essen gezwungen habe.
Er könne sich an keine Erniedrigung seitens des Ehemanns erinnern. Dagegen
wisse er noch sehr genau, wie positiv er sich ihm gegenüber über seine damalige
Freundin und spätere Ehefrau geäussert habe, vor allem auch in Bezug auf ihre
physische Erscheinung. Zum ehelichen Verhältnis könne er weniger Auskunft geben
als zum vorehelichen Verhältnis. Seiner Erinnerung nach sei der Ehemann sehr verliebt
in sie gewesen. Wenn überhaupt, habe er, K, zwischenzeitlich den Eindruck
gehabt, dass die Beschwerdeführerin die Gutmütigkeit ihres späteren Ehemanns
ausnützen könnte. Dieser habe gerade zu der Zeit auch noch selber nicht sehr
gefestigte Vorstellungen zu seiner persönlichen Entwicklung und dem, was er
beruflich machen wollte, gehabt. Es sei damals aber sehr positiv zu beobachten
gewesen, dass seine Beziehung zu seiner späteren Frau ihm auch in diesem
Zusammenhang Halt zu geben schien. Umso mehr hätten ihn, K, die hier vorgebrachten
Vorwürfe erschüttert.
L verneinte mit am 14. Februar 2019 beim
Beschwerdegegner eingegangenem Antwortschreiben, Gewaltvorfälle wahrgenommen zu
haben. Er hielt aber fest, er habe durchaus mehr Spannungen wahrnehmen können,
als er es in seinen Beziehungen gewohnt sei, allerdings seien die von beiden
Seiten ausgegangen und hätten nicht besorgniserregend geschienen. Es sei hin
und wieder zu "Streits" gekommen, aber handgreiflich sei in seiner
Anwesenheit niemand geworden.
Auch M verneinte mit am 18. März 2019 beim
Beschwerdegegner eingegangenem Schreiben, bei der Beschwerdeführerin Hinweise
auf körperliche Gewalt erkannt zu haben. Er habe keinen Lärm feststellen
können, der auf Gewalt jeglicher Form hingewiesen hätte. Hie und da habe es
Streit aus verschiedenen Gründen gegeben, die seines Wissens nach jedoch nie gewaltsam
ausgetragen worden seien. Zwei Gründe für Streit hätten einerseits Finanzielles
betroffen, da sich die Beschwerdeführerin trotz ihres Einkommens nicht immer in
fairer Weise an der Miete beteiligt habe, und andererseits ihre Gewohnheit, am
Wochenende viel Zeit im Ausgang zu verbringen, was wiederum einen Einfluss auf
ihre Finanzen gehabt habe. Er habe ein gutes Verhältnis zur Beschwerdeführerin
gehabt und habe sich hin und wieder mit ihr über ihre Beziehung und
auftauchende Probleme unterhalten. Sie habe den Anschein erweckt, grundsätzlich
zufrieden zu sein. Beide Eheleute hätten ungewöhnliche Essgewohnheiten gehabt.
Die Beschwerdeführerin habe er öfters am Mittag angetroffen, als sie sich ihr
Frühstück gemacht habe und sich damit in das gemeinsame Zimmer zurückgezogen
habe. Der Ehemann habe sich vornehmlich von Fertiggerichten ernährt. Es sei
eher die Ausnahme als die Regel gewesen, dass die beiden gemeinsam gegessen
hätten. Die Ehe sei sicher nicht in allen Belangen perfekt gewesen. Er habe die
Eheleute jedoch insgesamt als harmonierendes Paar wahrgenommen. Nach dem Umzug
der Eheleute sei er der Beschwerdeführerin noch einige Male in der Stadt
begegnet. Sie habe immer recht glücklich gewirkt und habe keine Andeutungen
gemacht, dass mit der Ehe etwas im Argen läge. Auch mit dem Ehemann sei er noch
einige Monate in Kontakt gestanden und habe erfahren, dass die
Beschwerdeführerin von ihm die Scheidung verlange und dass er den Prozess
bezahle. Der Ehemann habe darüber sehr zerstreut gewirkt, da er lieber an der
Beziehung gearbeitet hätte, als sie aufzugeben; er sei sich finanziell
ausgenutzt vorgekommen.
Mit E-Mail vom 19. März 2019 verneinte J,
Gewaltvorfälle mitbekommen zu haben. Gleichzeitig hielt er fest, er habe die
Wohngemeinschaft vor oder kurz nach der Heirat der beiden verlassen.
4.2.4
Weiter liegen ärztliche Berichte bzw. ein Bericht der Fachstelle H
betreffend die Beschwerdeführerin vor:
Dr. med. D bescheinigte der Beschwerdeführerin
am 2. November 2018 eine posttraumatische Störung (ICD 10 F43.1) mit
Schlaflosigkeit, Depression, Angstzuständen, vegetativen Symptomen und
allgemeiner Verunsicherung. Diese Störungen seien Folge der während der Ehe
erlittenen häuslichen Gewalt. Ihr Ehemann habe möglicherweise eine psychotische
Entwicklung durchgemacht. Er habe sie sowohl körperlich als auch seelisch
missbraucht, oft unter Anwendung von körperlichen Tätlichkeiten, die ihr
Verletzungen beigebracht hätten. Er habe sie geschlagen, gegen die Wand
geworfen, Sex erzwungen etc. Die Psychiaterin erwähnt eine "wahrscheinlich
krankhafte Entwicklung des Ehemannes", die nicht vorauszusehen gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin sei eine intelligente, liebenswürdige und
kultivierte Persönlichkeit. Sie versuche, trotz ihren körperlichen und
seelischen Symptomen, ein unabhängiges Leben in der Schweiz aufzubauen. Ein
Zurück nach ... käme für sie einer Katastrophe gleich. Die Beschwerdeführerin
war vom 4. April bis 17. September 2018 fünfmal bei der Ärztin
gewesen.
Auch Dr. med. E, welche die Beschwerdeführerin
seit dem 26. Juli 2019 betreut und fünfmal in der Praxis gesehen
hatte, hielt am 1. Oktober 2019 fest, diese habe sie wegen massiver
Schlafstörungen und depressiver Angstsymptomen (mit vegetativen Symptomen)
aufgesucht. In den Sitzungen habe sich herausgestellt, dass sie auch unter
Symptomen (Flashbacks, Derealisations- und Depersonalisationserleben), wie sie
bei Traumapatienten zu finden seien, leide. Die traumatischen Erfahrungen
hätten anamnestisch in der Ehe stattgefunden, weshalb die (damals)
bevorstehende Scheidung und auch die Verhandlung selbst eine Belastung für sie
darstelle, der sie sich aber unbedingt stellen möchte, um einen Abschluss für
sich finden zu können. Dies sei aus therapeutischer Sicht zu unterstützen.
Entspannungsverfahren hätten zur deutlichen Reduzierung der massiven
Schlafstörungen geführt und die Patientin könne so einer 60%-Anstellung als ...
weiterhin nachgehen.
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. N,
hielt mit Arztzeugnis vom 29. Mai 2017 fest, er betreue sie seit November
2014.
Am 14. November 2014 habe sie ihn mit starkem Husten ohne Erkältung
aufgesucht. Diese Erkrankung habe sich ursächlich durch den übermässigen
Nikotinkonsum des Ehemanns manifestiert, welcher keinerlei Einsicht gezeigt
habe und trotz offensichtlicher Verschlechterung des Zustands der
Beschwerdeführerin tagsüber und auch nachts in den gemeinsam bewohnten
Räumlichkeiten weiter geraucht habe. Sie habe eine starke antientzündliche und
spasmolytische Inhalationstherapie erhalten, wie sie sonst Asthmatiker erhalten.
Gemäss Bericht der FIZ vom 14. April 2021 meldete
sich die Beschwerdeführerin dort erstmals am 15. Mai 2019 und kam am 21. Mai
2019.
zum persönlichen Erstgespräch. Sie habe glaubwürdig geschildert, weshalb
sie sich wegen der erlittenen Gewalt während der Ehe nicht getraut habe, Hilfe
bei einer Fachstelle oder der Polizei zu holen. Sie habe vor allem grosse
Schamgefühle gehabt und aufgrund der Suchtproblematik des Ehemanns die Hoffnung
gehegt, dass sich mit einem Entzug die Situation verbessere. Bereits vor der
Ehe habe er erfolgreich einen Entzug gemacht und den Anschein vermittelt, durch
den Beginn einer neuen Ausbildung sein Leben in den Griff zu bekommen. Auch
habe sie befürchtet, durch den Einbezug der Polizei oder anderer Institutionen
ihre Arbeit und den sicheren Aufenthalt in der Schweiz zu verlieren. Gemäss
Einschätzung der FIZ-Beraterin habe die Beschwerdeführerin im Gespräch
Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt und immer wieder
mit den Tränen gekämpft. Am 29. März 2021 habe sich die Beschwerdeführerin
erneut gemeldet. Nach Kenntnis der Verfügung des Beschwerdegegners könne sie
kaum mehr schlafen und leide unter Flashbacks, wo sie teilweise die Schmerzen
der Gewalt erneut spüre. Die zuständige Sozialarbeiterin gelangte zur
Schlussfolgerung, dass das von der Beschwerdeführerin beschriebene
systematische Gewalt- und Kontrollverhalten detailliert, plausibel und
kongruent sei. Nach Einschätzung der Fachstelle lägen keine Gründe vor, an der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
4.3
In
Würdigung der diversen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Ex-Ehemanns
sowie von Drittpersonen und insbesondere der Arztberichte sowie des Berichts
der FIZ muss die Glaubhaftmachung der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten ehelichen Gewalt (vgl. E. 3.1) aus folgenden Gründen bejaht
werden:
4.3.1
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden von den Aussagen der
früheren Mitbewohner der Eheleute nicht widerlegt. Das Zusammenleben der
Mitbewohner und der Eheleute dauerte ohnehin nur kurz, zog das Paar doch schon
am 1. Dezember 2014 in eine eigene Wohnung. Ausserdem waren die
Mitbewohner primär mit dem Ex-Ehemann befreundet gewesen, was bei der Würdigung
ihrer Aussagen zu beachten ist. Die Mitbewohner verneinten zwar, eheliche
Gewalt festgestellt zu haben, berichteten aber immerhin von gewissen
Verwerfungen zwischen den Eheleuten. So erwähnte K, lautstarke Streitereien
zwischen den beiden wahrgenommen zu haben. Auch sprach er davon, sehr positiv
beobachtet zu haben, dass die Beziehung dem Ex-Ehemann Halt zu geben schien.
Auch L nahm "mehr Spannungen" wahr, als er es sich in einer Beziehung
gewohnt sei. M hielt ebenfalls fest, hie und da habe es Streit zwischen den
beiden gegeben. Die Gründe dafür führte er auf das Verhalten der
Beschwerdeführerin zurück, die sich nicht fair an der Miete beteiligt und an
den Wochenenden viel Zeit im Ausgang verbracht haben soll. Hin und wieder habe
er sich mit der Beschwerdeführerin über ihre Beziehung und auftauchende
Probleme unterhalten. Sie habe den Anschein erweckt, grundsätzlich zufrieden zu
sein. Die Ehe sei sicher nicht in allen Belangen perfekt gewesen. Auch später,
als er die Beschwerdeführerin in der Stadt angetroffen habe, habe sie recht
glücklich gewirkt.
Fest steht, dass auch die Mitbewohner Streitigkeiten und
Spannungen zwischen den Eheleuten mitbekommen haben. Wie sich den Aussagen von K
entnehmen lässt, stand auch eine gewisse psychische Instabilität des Ex-Ehemanns
im Raum. Was zwischen den Eheleuten, gerade im intimen Bereich, genau ablief,
ob der Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin an den Haaren riss und sie wegen ihres
Äusseren erniedrigte, konnten selbstredend auch die Mitbewohner nicht wissen,
zumal sie nicht immer zugegen sein konnten. Die von ihnen geäusserten
Wahrnehmungen vermögen jedenfalls die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Gewaltvorkommnisse nicht zu erschüttern.
4.3.2
Für die Glaubhaftmachung der von der Beschwerdeführerin geschilderten
Gewaltvorfälle sprechen nebst den Schreiben der Eheleute F und der
ehemaligen Arbeitgeberin G insbesondere die Arztberichte von Dr. med. D
und Dr. med. E. Dass Dr. med. D die Beschwerdeführerin als
"intelligente, liebenswürdige und kultivierte Persönlichkeit"
beschrieben hat, lässt auch nicht auf eine Voreingenommenheit der Ärztin
schliessen, gehören doch zu einem derartigen Bericht gerade auch Wahrnehmungen
der Fachperson betreffend das Auftreten der Patientin, die äussere Erscheinung
und sprachliche Verständigung sowie die Beschreibung der Persönlichkeit
insgesamt. Die Ärztinnen D und E haben bei der Beschwerdeführerin eine auf die
Ehe zurückzuführende traumatische Störung festgestellt. Auch die Fachperson des
FIZ stellte Anzeichen einer posttraumatischen Störung bei der
Beschwerdeführerin fest. Dass die Beschwerdeführerin eine auf eheliche Gewalt
zurückzuführende posttraumatische Störung nur vortäuschte und dies sämtlichen
Fachpersonen verborgen geblieben sein soll, erscheint als unwahrscheinlich.
Auch dem Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. N vom 29. Mai 2017
lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihn Mitte November 2014, also
während des ehelichen Zusammenlebens, aufgesucht hatte. Es war die Rede davon
gewesen, dass der Ehemann trotz ihres Erkältungszustands mit seinem
Nikotinkonsum keinerlei Rücksicht auf sie nehme, was das Bild des geschilderten
rücksichtslosen Verhaltens des Ex-Ehemanns abrundet. Ins gleiche Bild passt das
undatierte Foto mit den Prellungen der Beschwerdeführerin (E. 4.2.1). In
diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass sowohl die Eheleute F
als auch die ehemalige Arbeitgeberin G entsprechende Verletzungen bei der
Beschwerdeführerin gesehen haben.
4.3.3
Insbesondere stellte der Ex-Ehemann selber psychische Probleme seinerseits
nicht in Abrede. Solche wurden denn auch von Drittpersonen und ärztlich
festgestellt. Des Weiteren bestritt er die Ausübung ausgefallener
Sexualpraktiken nicht, was aber immer im gegenseitigen Einvernehmen geschehen
sei. Es mag sein, dass er von einem gegenseitigen Einvernehmen ausging. Allein
die Tatsache, dass er ausführen liess, es sei "erklärungsbedürftig",
was unter dem Vorwurf "regelrecht vergewaltigt" zu verstehen sei,
deutet auf eine wenig reflektierte Sichtweise seinerseits hin (E. 4.2.2).
Die Beschwerdeführerin hat diese Praktiken jedoch anders wahrgenommen und sich
dazu gedrängt, wenn nicht gar genötigt gefühlt. Fest steht, dass der Ex-Ehemann
mit seiner eigenen psychischen Stabilisierungsproblematik zu kämpfen hatte und
ihn die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin wenig zu interessieren schienen.
Seine Aussagen bzw. seine Sichtweise sind daher nicht geeignet, ein gegenüber
der Beschwerdeführerin ausgeübtes systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten
zu entkräften. Es ist eher das Gegenteil der Fall, bestreitet er doch diverse
Geschehnisse gerade nicht, sondern nur, nicht einvernehmlich gehandelt zu
haben. Es liegen aber genügende Indizien dafür vor, dass sein übergriffiges
Verhalten nicht einvernehmlich sein konnte, so die Blessuren bei der
Beschwerdeführerin, die auch von Drittpersonen wahrgenommen wurden.
Insbesondere haben mehrere Fachpersonen die bei der Beschwerdeführerin aufgrund
des erlittenen Gewaltmusters aufgetretenen schwerwiegenden Folgen bestätigt.
4.4
Die
Beschwerde ist damit gutzuheissen und es sind der Entscheid des
Beschwerdegegners vom 1. März 2021 ganz und der Rekursentscheid vom 28. April
2021.
teilweise aufzuheben, unter Aufrechterhaltung von Dispositiv-Ziff. II
des Rekursentscheids (Vormerknahme vom Rückzug des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands). Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Prüfung weiterer Fragen,
namentlich der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach ... bzw. der dortigen
Gewaltsituation und allfälliger medizinischer Behandlungsmöglichkeiten,
erübrigt sich hiermit.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdeführerin für
das Beschwerde- und das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2
Die von
der Beschwerdeführerin geleistete Kaution ist dem zentralen Inkasso des
Obergerichts zur Verrechnung mit (allenfalls) noch offenen Schulden aus früheren
Verfahren zu überweisen (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566, E. 3.2
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 1. Februar 2017,
VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen).
6.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 28. April 2021 wird teilweise im Sinn der
Erwägungen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. März 2021 ganz
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …