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Entscheid

VB.2021.00413

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00413

10. August 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23888)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00413

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte A mit Strafbefehl vom

17. September 2019 wegen Diebstahls und mehreren weiteren Delikten mit

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Busse von

Fr. 100.-. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 hiess Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom

5. Dezember 2019 um Verbüssung dieser Freiheitsstrafe sowie von fünf

Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt elf Tagen in der Vollzugsform der elektronischen

Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring, EM) per 18. August

2020 in der Unterkunft von A B-Strasse 01 in C unter Genehmigung der

Vollzugsvereinbarung vom 4. Juni 2020 und unter Auflagen gut. Mit Verfügung

vom 21. Juli 2020 ordnete das JuWe den gemeinsamen Vollzug der erwähnten

Strafen mit drei weiteren Ersatzfreiheitsstrafen von total weiteren 96 Tagen

an. Mit Verfügung vom 30. September 2020 ordnete es zusätzlich die

Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Electronic Monitoring

an.

B. Am

5. November 2020 informierte A das JuWe telefonisch darüber, dass es am

Vorabend zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Partnerin und deren

Vater gekommen sei, woraufhin er die Unterkunft in C verlassen habe.

Infolgedessen entschied das JuWe mit Verfügung vom 12. November 2020, den

Strafvollzug von A vom 5. November 2020 bis zum definitiven Entscheid über

den Abbruch oder die Fortsetzung des Vollzugs in der Form der elektronischen

Überwachung zu unterbrechen. Sodann erteilte es A neben anderem die Auflage,

bis spätestens 1. Dezember 2020 mittels Belegen nachzuweisen, dass er ab

diesem Tag über eine neue dauerhafte Unterkunft verfüge.

C. Mit

Schreiben vom 23. November 2020, welches das JuWe zuständigkeitshalber an

die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) weiterleitete, erhob A Rekurs gegen die Verfügung des JuWe vom

12. November 2020. Da sich die Eingabe inhaltlich indes nicht gegen den

Unterbruch, sondern den – mit Verfügung vom 12. November 2021 nicht

angeordneten – definitiven Abbruch des Electronic Monitoring richtete, forderte

die Justizdirektion A mit Schreiben vom 26. November 2020 auf, innert zehn

Tagen ausdrücklich mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung vom 12. November

2020 tatsächlich Rekurs erheben wolle und – falls ja – den Rekurs entsprechend

mit einem Antrag zu versehen und zu begründen, namentlich, weshalb das

Electronic Monitoring nicht hätte unterbrochen werden sollen. Da A innert Frist

keine entsprechende Eingabe einreichte, trat die Justizdirektion mit Verfügung

vom 22. Dezember 2020 auf den Rekurs vom 23. November 2020 nicht ein.

Kosten erhob sie keine, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

D. In der

Zwischenzeit hatte das JuWe mit Verfügung vom 11. Dezember 2020

entschieden, das Electronic Monitoring per sofort abzubrechen, und angeordnet, A

habe die Freiheitsstrafen im offenen oder geschlossenen Normalvollzug zu

verbüssen. Der Strafantrittstermin werde von der Abteilung Strafvollzug

festgelegt.

Erwägungen

II.

Auch gegen die Verfügung vom

11.

Dezember 2020 erhob A mit – vom JuWe an die Justizdirektion

zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Eingabe vom 5. Januar 2021 Rekurs.

Sinngemäss beantragte er die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Weiterführung

des Strafvollzugs in der Form der elektronischen Überwachung in der bisherigen

Unterkunft. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wies die Justizdirektion den

Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Eine Parteientschädigung

sprach sie ihm nicht zu.

III.

A. A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. Juni 2021 (Poststempel vom

3.

Juni 2021) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 5. Mai 2021. Mit Eingabe

vom 9. Juni 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom

23.

Juni 2021. Dazu liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

B. Mit Schreiben

vom 7. Juli 2021 liess das JuWe dem Verwaltungsgericht das –

rechtskräftige – Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 zukommen,

womit dieses A des mehrfachen betrügerischen Konkurses und des mehrfachen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig sprach

und ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer

Busse von Fr. 300.- bestrafte. Mit Schreiben vom 2. August 2021

reichte das JuWe dem Verwaltungsgericht sodann den – ebenfalls rechtskräftigen

– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juni 2020 ein,

welche A der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen

Ausweises und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig sprach und ihn mit

einer zu bezahlenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.-

bestrafte. Gleichzeitig reichte das JuWe die Mitteilung der Zentralen

Inkassostelle der Gerichte zur Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe

vom 28. Juni 2021 ein, nachdem A die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom

11.

Juni 2020 trotz wiederholter Aufforderung nicht beglichen habe und

eine Betreibung ohne Erfolg geblieben sei.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 28. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht

dem JuWe Frist an, um zur Frage des Vollzugs des Urteils vom 8. Juni 2021

sowie des Strafbefehls vom 11. Juni 2020 Stellung zu nehmen. Das JuWe kam

dieser Aufforderung mit Eingaben vom 5. und 6. Oktober 2021 nach. Mit

Eingabe vom 4. November 2021 (Poststempel vom 8. November 2021,

reichte A dem Verwaltungsgericht eine Zahlungsbestätigung ein, wonach er dem

JuWe Fr. 3'250.- überwiesen hatte. Damit überschreite die "restliche

Forderung inklusive den 10 Monaten Freiheitsstrafe" zwölf Monate

nicht und bestehe weiterhin die Möglichkeit der Strafverbüssung in der Form der

elektronischen Überwachung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten

betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom

19.

Juni 2006 werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen

ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 79b Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf

Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren

feste Verbindung mit dem Körper der verurteilten Person (elektronische Überwachung)

anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe

von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten (lit. a; sog. EM Frontdoor) oder

anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer

von drei bis zwölf Monaten (lit. b; sog. EM Backdoor). Weitere Voraussetzungen hierfür sind nach Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und

rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt

(lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen

werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen

Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die verurteilte

Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e). EM Frontdoor gehört nach

§ 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) zu den besonderen Vollzugsformen. Gemäss § 38 Abs. 2 JVV gelten für deren Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten,

Abbruch und Beendigung die Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige

Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],

Halbgefangenschaft [nachfolgend: Richtlinien]). Deren aktuelle, vom

31.

März 2017 datierende Fassung setzt für EM Frontdoor zudem voraus, dass

die verurteilte Person Gewähr dafür bietet, dass die Vollzugsbedingungen

eingehalten werden (Ziff. 1.3 B lit. g). Ferner dürfen keine

beruflichen, familiären oder anderen wichtigen Gründe gegen einen EM-Vollzug

sprechen (Ziff. 3.1 B lit. m).

2.2

Sind die Bedingungen nach Art. 79b Abs. 2 lit. a, b und c StGB nicht mehr erfüllt oder verletzt die verurteilte Person ihre im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten,

so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form

der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der

Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die

der verurteilten Person zustehende freie Zeit einschränken (Art. 79b

Abs. 3 StGB). Gemäss § 57a Abs. 1 JVV bricht das Amt den Vollzug

in der bewilligten Vollzugsform ab, wenn eine oder mehrere weitere Strafen zu

vollziehen sind und dadurch die zulässige Höchstdauer für die bewilligte Vollzugsform

überschritten wird (lit. a), die verurteilte Person die Voraussetzungen

für die bewilligte Vollzugsform nicht mehr erfüllt (lit. b) oder die

verurteilte Person auf die besondere Vollzugsform verzichtet (lit. c).

Die Richtlinien sehen vor, dass der Vollzug in

Form der elektronischen Überwachung abgebrochen wird, wenn die persönlichen

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Ziff. 3.3 A). Ebenso wird

der Vollzug abgebrochen, wenn die verurteilte Person trotz vorausgegangener

Ermahnung gegen ihre Pflichten im Rahmen der elektronischen Überwachung

verstösst. Bei einem schweren Verstoss oder bei wiederholten leichten

Verstössen kann auf eine Mahnung verzichtet werden (Ziff. 2.4 B).

3.

3.1

In Verfahren wie dem vorliegenden, in denen das

Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind auch neu –

das heisst seit dem Erlass des mit Beschwerde angefochtenen Entscheids –

eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie vom Streitgegenstand

erfasst sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 52 N. 18 f.). Dies trifft auf die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom

7.

Juli 2021 und 2. August 2021 eingereichten Strafentscheide (vorn

III.B.) zu.

3.2

Nach

Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom

19.

September 2008 sind Freiheitsstrafen, die im Vollzug zusammentreffen,

gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76–79 StGB zu

vollziehen. Gemäss der Eingabe des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2021

hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abbruchs des Electronic Monitorings

mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 noch insgesamt 290 Tage

Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Dies wird vom

Beschwerdeführer nicht bestritten. Demzufolge steht aber bereits die damit

gemeinsam bzw. zusätzlich zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn Monaten

gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 der Weiterführung

bzw. Wiederaufnahme des Vollzugs mit Electronic Monitoring entgegen, führte

dies doch zu einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer (vorn

E. 2.1; § 57a Abs. 1 lit. a JVV; Richtlinien

Ziff. 3.2). Insofern ist nicht relevant, dass der Beschwerdeführer

anscheinend einen Teil der Busse gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom

8.

Juni 2021 bzw. einen Teil der ihm von der der Staatsanwaltschaft

See/Oberland mit Strafbefehl vom 11. Juni 2020 auferlegten Geldstrafe

bezahlte.

3.3

Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des

Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 66).

4.

4.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die

Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hiervon kann aufgrund

des Verursacherprinzips (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) oder aus

Billigkeitsgründen abgewichen werden, unter anderem dann, wenn eine Partei im

Rechtsmittelverfahren lediglich aufgrund von Noven unterliegt, welche im

vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (VGr,

16.

März 2022, VB.2021.00737, E. 6.1; 17. April 2019,

VB.2019.00145, E. 3; Plüss § 13 N. 64). Die Abweisung der

Beschwerde ist vorliegend zwar auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn

Monaten gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 zurückzuführen,

welches der Vorinstanz noch nicht vorlag (vorn E. 3.2). Nachdem dieses

Novum jedoch gerade in einem Verhalten des Beschwerdeführers gründet, wäre es allerdings

nicht statthaft, diesem die Verfahrenskosten nicht vollumfänglich aufzuerlegen.

4.2

Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 995.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.