VB.2021.00413
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00413
10. August 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23888)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00413
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte A mit Strafbefehl vom
17. September 2019 wegen Diebstahls und mehreren weiteren Delikten mit
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Busse von
Fr. 100.-. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 hiess Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom
5. Dezember 2019 um Verbüssung dieser Freiheitsstrafe sowie von fünf
Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt elf Tagen in der Vollzugsform der elektronischen
Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring, EM) per 18. August
2020 in der Unterkunft von A B-Strasse 01 in C unter Genehmigung der
Vollzugsvereinbarung vom 4. Juni 2020 und unter Auflagen gut. Mit Verfügung
vom 21. Juli 2020 ordnete das JuWe den gemeinsamen Vollzug der erwähnten
Strafen mit drei weiteren Ersatzfreiheitsstrafen von total weiteren 96 Tagen
an. Mit Verfügung vom 30. September 2020 ordnete es zusätzlich die
Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Electronic Monitoring
an.
B. Am
5. November 2020 informierte A das JuWe telefonisch darüber, dass es am
Vorabend zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Partnerin und deren
Vater gekommen sei, woraufhin er die Unterkunft in C verlassen habe.
Infolgedessen entschied das JuWe mit Verfügung vom 12. November 2020, den
Strafvollzug von A vom 5. November 2020 bis zum definitiven Entscheid über
den Abbruch oder die Fortsetzung des Vollzugs in der Form der elektronischen
Überwachung zu unterbrechen. Sodann erteilte es A neben anderem die Auflage,
bis spätestens 1. Dezember 2020 mittels Belegen nachzuweisen, dass er ab
diesem Tag über eine neue dauerhafte Unterkunft verfüge.
C. Mit
Schreiben vom 23. November 2020, welches das JuWe zuständigkeitshalber an
die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) weiterleitete, erhob A Rekurs gegen die Verfügung des JuWe vom
12. November 2020. Da sich die Eingabe inhaltlich indes nicht gegen den
Unterbruch, sondern den – mit Verfügung vom 12. November 2021 nicht
angeordneten – definitiven Abbruch des Electronic Monitoring richtete, forderte
die Justizdirektion A mit Schreiben vom 26. November 2020 auf, innert zehn
Tagen ausdrücklich mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung vom 12. November
2020 tatsächlich Rekurs erheben wolle und – falls ja – den Rekurs entsprechend
mit einem Antrag zu versehen und zu begründen, namentlich, weshalb das
Electronic Monitoring nicht hätte unterbrochen werden sollen. Da A innert Frist
keine entsprechende Eingabe einreichte, trat die Justizdirektion mit Verfügung
vom 22. Dezember 2020 auf den Rekurs vom 23. November 2020 nicht ein.
Kosten erhob sie keine, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.
D. In der
Zwischenzeit hatte das JuWe mit Verfügung vom 11. Dezember 2020
entschieden, das Electronic Monitoring per sofort abzubrechen, und angeordnet, A
habe die Freiheitsstrafen im offenen oder geschlossenen Normalvollzug zu
verbüssen. Der Strafantrittstermin werde von der Abteilung Strafvollzug
festgelegt.
Erwägungen
II.
Auch gegen die Verfügung vom
11.
Dezember 2020 erhob A mit – vom JuWe an die Justizdirektion
zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Eingabe vom 5. Januar 2021 Rekurs.
Sinngemäss beantragte er die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Weiterführung
des Strafvollzugs in der Form der elektronischen Überwachung in der bisherigen
Unterkunft. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wies die Justizdirektion den
Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Eine Parteientschädigung
sprach sie ihm nicht zu.
III.
A. A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. Juni 2021 (Poststempel vom
3.
Juni 2021) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 5. Mai 2021. Mit Eingabe
vom 9. Juni 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom
23.
Juni 2021. Dazu liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
B. Mit Schreiben
vom 7. Juli 2021 liess das JuWe dem Verwaltungsgericht das –
rechtskräftige – Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 zukommen,
womit dieses A des mehrfachen betrügerischen Konkurses und des mehrfachen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig sprach
und ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer
Busse von Fr. 300.- bestrafte. Mit Schreiben vom 2. August 2021
reichte das JuWe dem Verwaltungsgericht sodann den – ebenfalls rechtskräftigen
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juni 2020 ein,
welche A der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen
Ausweises und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig sprach und ihn mit
einer zu bezahlenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.-
bestrafte. Gleichzeitig reichte das JuWe die Mitteilung der Zentralen
Inkassostelle der Gerichte zur Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe
vom 28. Juni 2021 ein, nachdem A die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom
11.
Juni 2020 trotz wiederholter Aufforderung nicht beglichen habe und
eine Betreibung ohne Erfolg geblieben sei.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 28. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht
dem JuWe Frist an, um zur Frage des Vollzugs des Urteils vom 8. Juni 2021
sowie des Strafbefehls vom 11. Juni 2020 Stellung zu nehmen. Das JuWe kam
dieser Aufforderung mit Eingaben vom 5. und 6. Oktober 2021 nach. Mit
Eingabe vom 4. November 2021 (Poststempel vom 8. November 2021,
reichte A dem Verwaltungsgericht eine Zahlungsbestätigung ein, wonach er dem
JuWe Fr. 3'250.- überwiesen hatte. Damit überschreite die "restliche
Forderung inklusive den 10 Monaten Freiheitsstrafe" zwölf Monate
nicht und bestehe weiterhin die Möglichkeit der Strafverbüssung in der Form der
elektronischen Überwachung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten
betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom
19.
Juni 2006 werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen
ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 79b Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf
Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren
feste Verbindung mit dem Körper der verurteilten Person (elektronische Überwachung)
anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe
von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten (lit. a; sog. EM Frontdoor) oder
anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer
von drei bis zwölf Monaten (lit. b; sog. EM Backdoor). Weitere Voraussetzungen hierfür sind nach Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und
rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt
(lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen
werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen
Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die verurteilte
Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e). EM Frontdoor gehört nach
§ 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) zu den besonderen Vollzugsformen. Gemäss § 38 Abs. 2 JVV gelten für deren Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten,
Abbruch und Beendigung die Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige
Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],
Halbgefangenschaft [nachfolgend: Richtlinien]). Deren aktuelle, vom
31.
März 2017 datierende Fassung setzt für EM Frontdoor zudem voraus, dass
die verurteilte Person Gewähr dafür bietet, dass die Vollzugsbedingungen
eingehalten werden (Ziff. 1.3 B lit. g). Ferner dürfen keine
beruflichen, familiären oder anderen wichtigen Gründe gegen einen EM-Vollzug
sprechen (Ziff. 3.1 B lit. m).
2.2
Sind die Bedingungen nach Art. 79b Abs. 2 lit. a, b und c StGB nicht mehr erfüllt oder verletzt die verurteilte Person ihre im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten,
so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form
der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der
Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die
der verurteilten Person zustehende freie Zeit einschränken (Art. 79b
Abs. 3 StGB). Gemäss § 57a Abs. 1 JVV bricht das Amt den Vollzug
in der bewilligten Vollzugsform ab, wenn eine oder mehrere weitere Strafen zu
vollziehen sind und dadurch die zulässige Höchstdauer für die bewilligte Vollzugsform
überschritten wird (lit. a), die verurteilte Person die Voraussetzungen
für die bewilligte Vollzugsform nicht mehr erfüllt (lit. b) oder die
verurteilte Person auf die besondere Vollzugsform verzichtet (lit. c).
Die Richtlinien sehen vor, dass der Vollzug in
Form der elektronischen Überwachung abgebrochen wird, wenn die persönlichen
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Ziff. 3.3 A). Ebenso wird
der Vollzug abgebrochen, wenn die verurteilte Person trotz vorausgegangener
Ermahnung gegen ihre Pflichten im Rahmen der elektronischen Überwachung
verstösst. Bei einem schweren Verstoss oder bei wiederholten leichten
Verstössen kann auf eine Mahnung verzichtet werden (Ziff. 2.4 B).
3.
3.1
In Verfahren wie dem vorliegenden, in denen das
Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind auch neu –
das heisst seit dem Erlass des mit Beschwerde angefochtenen Entscheids –
eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie vom Streitgegenstand
erfasst sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 52 N. 18 f.). Dies trifft auf die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom
7.
Juli 2021 und 2. August 2021 eingereichten Strafentscheide (vorn
III.B.) zu.
3.2
Nach
Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom
19.
September 2008 sind Freiheitsstrafen, die im Vollzug zusammentreffen,
gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76–79 StGB zu
vollziehen. Gemäss der Eingabe des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2021
hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abbruchs des Electronic Monitorings
mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 noch insgesamt 290 Tage
Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Demzufolge steht aber bereits die damit
gemeinsam bzw. zusätzlich zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn Monaten
gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 der Weiterführung
bzw. Wiederaufnahme des Vollzugs mit Electronic Monitoring entgegen, führte
dies doch zu einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer (vorn
E. 2.1; § 57a Abs. 1 lit. a JVV; Richtlinien
Ziff. 3.2). Insofern ist nicht relevant, dass der Beschwerdeführer
anscheinend einen Teil der Busse gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom
8.
Juni 2021 bzw. einen Teil der ihm von der der Staatsanwaltschaft
See/Oberland mit Strafbefehl vom 11. Juni 2020 auferlegten Geldstrafe
bezahlte.
3.3
Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des
Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 66).
4.
4.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die
Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hiervon kann aufgrund
des Verursacherprinzips (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) oder aus
Billigkeitsgründen abgewichen werden, unter anderem dann, wenn eine Partei im
Rechtsmittelverfahren lediglich aufgrund von Noven unterliegt, welche im
vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (VGr,
16.
März 2022, VB.2021.00737, E. 6.1; 17. April 2019,
VB.2019.00145, E. 3; Plüss § 13 N. 64). Die Abweisung der
Beschwerde ist vorliegend zwar auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn
Monaten gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 zurückzuführen,
welches der Vorinstanz noch nicht vorlag (vorn E. 3.2). Nachdem dieses
Novum jedoch gerade in einem Verhalten des Beschwerdeführers gründet, wäre es allerdings
nicht statthaft, diesem die Verfahrenskosten nicht vollumfänglich aufzuerlegen.
4.2
Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 995.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.