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Entscheid

VB.2021.00416

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00416

20. September 2021Deutsch15 min

(URT.2021.23064)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00416

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. September 2021

Mitwirkend: Ersatzrichter Franz Kessler Coendet (Vorsitz), Ersatzrichterin Patricia Egli, Ersatzrichter

Arthur Brunner, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrates des Kantons Zürich,

vertreten durch die

Parlamentsdienste

des Kantonsrates Zürich

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Informationszugang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A reichte am 30. November 2020 beim Kantonsrat eine

Aufsichtsanzeige betreffend das Verwaltungsgericht ein, die der

Justizkommission zur Erledigung überwiesen wurde. Letztere informierte A mit

Schreiben vom 16. März 2021, dass sie keinen aufsichtsrechtlichen

Handlungsbedarf erkennen könne. A ersuchte in der Folge am 25. März 2021

um Zugang zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zur Aufsichtsanzeige.

Nachdem die Parlamentsdienste diesem Ersuchen mit Schreiben vom 19. April

2021 nicht entsprochen hatten, verlangte A die Zustellung einer anfechtbaren

Verfügung. Mit am 3. Mai 2021 versandtem Beschluss vom 15. April 2021

wies die Geschäftsleitung des Kantonsrates das Gesuch um Informationszugang ab.

Erwägungen

II.

A. Mit

Beschwerde vom 3. Juni 2021 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht

und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Kantonsrat bzw.

dessen Geschäftsleitung oder die Justizkommission zu verpflichten, ihm Zugang

zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts betreffend seine Aufsichtsanzeige zu

gewähren.

B. Die

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts hatte bereits am 18. Mai

2021.

ein von A beim Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Zugang zu der vor

der Justizkommission abgegebenen Stellungnahme abgewiesen (Verfahren

AEG.2021.00001). Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 bestimmte das

Verwaltungsgericht mit Blick auf das deshalb gegen die Mitglieder der

Verwaltungskommission gestellte Ausstandsbegehren sowie auf mögliche

Anscheinsbefangenheiten den Spruchkörper dieses Verfahrens.

C. Der

Kantonsrat erstattete am 12. Juli 2021 eine Beschwerdeantwort und

beantragte die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu am 25. August 2021 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) als letzte kantonale Instanz Beschwerden

gegen Akte im Sinne von § 19 Abs. 1 VRG. Die Beschwerde ist zwar

grundsätzlich unzulässig gegen Anordnungen des Kantonsrates und seiner Organe (§ 42 lit. b VRG). Die Geschäftsleitung ist Organ des Kantonsrates (§ 16 Abs. 1

lit. b des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [KRG; LS 171.1]) und

beschliesst über Gesuche zur Einsicht in die Protokolle und Akten des

Kantonsrates und seiner Organe (§ 21 Abs. 1 lit. g KRG). Gegen

Akte des Kantonsrates, denen nicht im Sinn von Art. 86 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vorwiegend

politischer Charakter zukommt, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

allerdings bereits kraft Bundesrecht offen (Regina Kiener in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 42 N. 13). Zu den

dermassen zu verstehenden Anordnungen in personalrechtlichen und

administrativen Belangen nach § 42 lit. b Ziff. 1 VRG gehören

namentlich etwa die Verweigerung der Einsicht in Kommissionsprotokolle und der

Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats über ein Gesuch um

Informationszugang (Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die Anpassung

des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 29. April 2009, ABl 2009

S. 847 ff., 900 f., 969). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge

für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitigkeit ist

in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b e

contrario VRG).

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gibt

jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung

begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00746, E. 2; vgl. ferner Giovanni Biaggini in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 17 N. 3 f.).

Art. 10 Abs. 2 KV sieht vor, dass die Bestimmungen der

Bundesverfassung über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte

auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts gelten. Das Recht auf Zugang zu

amtlichen Dokumenten wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

12.

Februar 2007 (IDG; LS 170.4) konkretisiert. Mit diesem Gesetz führte

der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen

Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des

Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005 S. 1283 ff.

[Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem

damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die

bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen

(BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.1).

2.2

Jede

Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen

Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG) sowie auf Zugang zu den eigenen

Personendaten (§ 20 Abs. 2 IDG). Diese Ansprüche bestehen

grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (vgl. BGr, 17. November

2016, 1C_33/2016, E. 5.3; Jaag/Rüssli, a.a.O., Rz. 1009 ff.; Bruno

Baeriswyl, in: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des

Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12,

24). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die

Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn

eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse entgegensteht. § 23 Abs. 2 IDG enthält eine nicht

abschliessende Aufzählung öffentlicher Interessen, die eine Zugangsbeschränkung

rechtfertigen. Ein solches liegt namentlich vor, wenn die Bekanntgabe der

Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt

(lit. b) oder die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder

Aufsichtsmassnahmen gefährdet (lit. c).

3.

3.1

Gemäss dem

Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht in die Stellungnahme

des Verwaltungsgerichts an die kantonsrätliche Justizkommission zu seiner

Aufsichtsbeschwerde (Verfahren Nr. GL 20.008). Wie sich erst aus den

Erläuterungen in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 ergibt, wurde die

zur Bekanntgabe verlangte Stellungnahme anlässlich der Sitzung der

parlamentarischen Kontrolle vom 12. Februar 2021 mündlich erstattet und

zusammen mit einer Folienpräsentation zu Protokoll gegeben. Daraufhin

präzisierte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25. August 2021 sein

Begehren dahingehend, dass ihm Zugang zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts

in Form eines (anonymisierten) Kommis­sionsprotokolls samt einschlägigen Fragen

der Kommissionsmitglieder und gezeigten Folien zu gewähren sei. Ein Gesuch um

Einblick in das Kommissionsprotokoll betreffend die Beratung über seine

Aufsichtsanzeige behalte er sich vor. Weiter fügte er bei, eine Datenöffnung

dürfe ihm ohnehin schwerlich versagt werden, soweit es sich bei den betroffenen

Informationen um Angaben über ihn handeln sollte. Die Ausführungen in der

Eingabe vom 25. August 2021, wonach das Zugangsgesuch protokollierte

Äusserungen der Vertretung des Verwaltungsgerichts an der Kommissionssitzung

umfasse, erscheinen als Verdeutlichung des Rechtsbegehrens zulässig und sind

angesichts der Prozessgeschichte nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer

aber nachträglich im Beschwerdeverfahren auch ein Zugangsgesuch zu

Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG zur Diskussion stellen sollte,

kann darauf aufgrund der Nichteinhaltung des Instanzenzugs nicht eingetreten

werden. Ein solches Begehren war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen

Verfahrens.

3.2

Die

Geschäftsleitung des Kantonsrats erwog im angefochtenen Beschluss, dass das

Protokoll samt Unterlagen während zehn Jahren der parlamentarischen

Vertraulichkeit unterstehe (§ 35 Abs. 2 KRG). Da Personen, die eine

Aufsichtsbeschwerde erheben, keine Parteirechte im Aufsichtsverfahren zukommen,

folge aus der Stellung als Aufsichtsbeschwerdeführer ebenfalls kein

Einsichtsrecht. Die Wirkung der parlamentarischen Oberaufsicht beschränke sich

auf das Verhältnis des beaufsichtigenden Kantonsratsorgans gegenüber der

beaufsichtigten Behörde und erziele keine für Dritte verbindliche

Aussenwirkung. Entsprechend rechtfertige sich der gesetzliche Ausschluss des

Zugangs zu den Informationen der Aufsichtskommissionen. Aufsichtskommissionen

könnten bei ihrer Informationsbeschaffung keine Zwangsmittel anwenden, weshalb

sie auf die Informationen und Angaben der beaufsichtigten Behörden sowie

involvierten Personen angewiesen seien. Müssten diese damit rechnen, dass ihre

Angaben und Aussagen an die Öffentlichkeit gelangten, wäre die Arbeit der

Aufsichtskommissionen erschwert und in ihrer Wirkung geschwächt.

4.

4.1

Gemäss § 2 IDG gilt dieses Gesetz für die öffentlichen Organe, wozu nach § 3 Abs. 1 lit. a IDG der Kantonsrat gehört. Das IDG gilt nach seinem § 2a Abs. 1

nicht für das Verhältnis zwischen dem Kantonsrat und seinen ständigen

Kommissionen sowie den Behörden und Anstalten, die seiner Oberaufsicht

unterstehen. Diese Regelung schliesst aus, dass sich die der parlamentarischen

Oberaufsicht unterstehenden Behörden und Anstalten auf die Verweigerungsgründe

des Informationszugangs gemäss IDG (insbesondere § 16, 17 und 23) berufen

können, ohne dabei das Verhältnis des Kantonsrates gegenüber aussenstehenden

Dritten zu tangieren (Erläuternder Bericht zum Antrag der Geschäftsleitung vom

12.

Dezember 2013 zum Gesetz über die Stärkung der Informationsrechte der

Aufsichtskommissionen; ABl-2014-01-10 Meldungsnummer 00057237, Ziff. 4 zu § 2 IDG [im Folgenden: Bericht Stärkung Informationsrechte]). Der vom

Beschwerdeführer verlangte Zugang zum Kommissionsprotokoll und der

Folienpräsentation des Verwaltungsgerichts betrifft nicht das Verhältnis

zwischen Oberaufsicht und beaufsichtigter Stelle, sondern jenes zwischen dem

Kantonsrat und einem Dritten. Daher ist die Ausnahmebestimmung des § 2a IDG nicht einschlägig und richtet sich die beantragte Zugangsgewährung unter

diesem Blickwinkel nach den Vorschriften des IDG.

4.2

Nach § 23 Abs. 1 IDG rechtfertigen eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

entgegenstehendes öffentliches oder privates Interesse die Einschränkung des

Informationszugangs. Rechtliche Bestimmungen können Informationen generell oder

teilweise der Geheimhaltung unterstellen, wobei Regelungen, die den Zugang

ausschliessen, einen Sachbereich oder bestimmte Dokumente klar eingrenzen

müssen (Baeriswyl, in: Praxiskommentar IDG, § 23 N. 5). Besondere

gesetzliche Geheimhaltungspflichten wie die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

der kantonsrätlichen Kommissionen und von deren Protokollen können das

Öffentlichkeitsprinzip nach dem Willen des Gesetzgebers ausschliessen (Weisung

IDG, S. 1315).

4.3

Eine

solche Einschränkung ist in § 35 KRG und in § 36 KRG verankert. Bei

der spezifischen Unterstellung unter das Kommissionsgeheimnis kommt § 36 KRG zum Zug. Im Übrigen wird die parlamentarische Vertraulichkeit für Organe

des Kantonsrats in § 35 KRG geregelt: Gemäss dieser Bestimmung sind die

Sitzungen der Organe des Kantonsrates nicht öffentlich (Abs. 1). Die

Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren nach Abschluss der

Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit (Abs. 2).

Die Kantonsratsmitglieder haben das Recht zur Einsicht (Abs. 3). Nach

Abschluss der Beratung erteilt die Geschäftsleitung Dritten Einsicht in die

Protokolle, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft

glaubhaft gemacht wird, wobei die Einsicht in die Protokolle der

parlamentarischen Kontrolle davon ausdrücklich ausgenommen ist (Abs. 4).

Eine Einsicht von Dritten in Protokolle der Justizkommission, die nach § 25

Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 27 Abs. 2 KRG die

parlamentarische Kontrolle über die obersten Gerichte gemäss §§ 104 ff.

Dispositiv

KRG ausübt, ist demnach gemäss § 35 Abs. 2 und 4 KRG während zehn

Jahren ausgeschlossen. Diese Ausnahme nimmt eine Interessenabwägung gemäss § 23 IDG vorweg und definiert die Voraussetzungen, unter welchen Zugang zu

Informationen der Aufsichtskommissionen gewährt bzw. dieser verweigert wird

(Bericht Stärkung Informationsrechte, Ziff. 4 zu § 43c Abs. 4

des früheren Kantonsratsgesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2014 [aKRG; OS

69 S. 482 f.]). Dabei ist zu beachten, dass § 43c Abs. 4

aKRG den Informationszugang zu Protokoll und Unterlagen der ständigen

Aufsichtskommissionen noch ohne zeitliche Beschränkung ausschloss. Demgegenüber

enthalten die an diese Regelung anknüpfenden § 35 Abs. 2 und 4 KRG in

dieser Hinsicht eine zehnjährige Frist.

4.4 Während § 35 Abs. 2 KRG Protokolle und Unterlagen der Organe des Kantonsrats der

zehnjährigen parlamentarischen Vertraulichkeit unterstellt, schliesst der damit

verbundene § 35 Abs. 4 KRG über die Einsichtsgewährung nur die

Protokolle der parlamentarischen Kontrolle ausdrücklich vom Informationszugang

aus. Zu den Unterlagen äussert sich der Wortlaut von § 35 Abs. 4 KRG

nicht. Gemäss dem Verständnis der Vorinstanz erfasst § 35 Abs. 4 KRG

die Kommissionsunterlagen in gleicher Weise wie die Protokolle. Dieser

Auffassung ist mindestens für Unterlagen, bei denen die Kommission im Rahmen

der parlamentarischen Kontrolle Hauptadressatin ist (vgl. dazu § 9 Abs. 2

der Verordnung über die Information und den Datenschutz [IDV; LS 170.41]),

zuzustimmen. Im Hinblick auf ein späteres Zugangsgesuch kann es nicht darauf

ankommen, ob die entsprechenden Informationen einer Kommission mündlich

erstattet werden und damit Bestandteil des Protokolls werden oder ob sie in

schriftlicher Form als Unterlagen Beratungsgrundlagen darstellen. Deshalb sind § 35 Abs. 2 und 4 KRG als gesetzliche Grundlage für den zehnjährigen

Zugangsausschluss nicht nur bei Protokollen der Kommission im Rahmen der

parlamentarischen Kontrolle, sondern auch bei den in diesem Rahmen an die

Kommission adressierten Unterlagen wie bei einer Stellungnahme anzuerkennen.

Wie es sich mit anderen Unterlagen, die im Rahmen der parlamentarischen

Kontrolle beigezogen werden, verhält, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht

erörtert werden.

4.5 § 35 Abs. 2

in Verbindung mit Abs. 4 KRG bemessen die Frist der parlamentarischen

Vertraulichkeit auf zehn Jahre nach Abschluss der Beratung im Kantonsrat. Dem

Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Zugang zu Informationen der

parlamentarischen Kontrolle gestützt auf diese Gesetzesbestimmungen zeitlich

nicht unbeschränkt verweigert werden kann. Vielmehr läuft diese Regelung darauf

hinaus, dass der Zugang während der zehnjährigen Frist gleichsam aufgeschoben

wird. Daraus ergibt sich, dass ein Zugangsgesuch nach dem Ende dieser Frist

unter dem Blickwinkel allfälliger entgegenstehender öffentlicher oder privater

Interessen im Sinne von § 23 IDG zu beurteilen ist.

4.6 Der

Beschwerdeführer bringt vor, das auf Stufe der Kantonsverfassung verankerte

Öffentlichkeitsprinzip gewähre ihm ungeachtet der entgegenstehenden Bestimmung

im KRG einen Anspruch auf Informationszugang. Eine unterhalb der Kantonsverfassungsstufe

angesiedelte rechtliche Bestimmung genüge nicht, um ihm den grundrechtlich

geschützten Informationszugang zu verweigern. Allerdings gewährt Art. 17

KV den Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht uneingeschränkt und

voraussetzungslos, sondern nur, soweit nicht überwiegende öffentliche oder

private Interessen entgegenstehen. Es obliegt dem kantonalen Gesetzgeber, die

massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen innerhalb der

verfassungsmässigen Schranken zu definieren und zu gewichten. Der

Öffentlichkeitsgrundsatz ist in diesem Sinne der Konkretisierung auf

Gesetzesstufe zugänglich (vgl. oben E. 2.1). Im Verfassungsrat war

ausdrücklich thematisiert worden, dass Kommissionssitzungen auf Gesetzesstufe

als nicht öffentlich erklärt werden sollen (Kommission 1 / Protokoll der

29. Kommissionssitzung vom 13. April 2002, S. 285). Die Weisung

zum IDG führt aus, dass auch unter dem neuen System des Öffentlichkeitsprinzips

nicht alle Informationen öffentlich seien: Etwa wo wie für die kantonsrätlichen

Kommissionen das Sitzungsgeheimnis gesetzlich verankert sei, ändere sich durch

das IDG nichts (Weisung IDG, S. 1301).

Die vom Gesetzgeber durch § 35 KRG zum Ausdruck

gebrachte Gewichtung der Geheimhaltungsinteressen (vgl. E. 4.3 hiervor)

ist mit dem kantonalen Verfassungsrecht zu vereinbaren: Müssten Beaufsichtigte

damit rechnen, dass ihre Stellungnahmen und Auskünfte zuhanden der

parlamentarischen Oberaufsicht ganz oder in Teilen an die Öffentlichkeit

gelangen, bestünde die Gefahr, dass sie Informationen zurückhalten würden und

die für das ordnungsgemässe Funktionieren der parlamentarischen Aufsicht

notwendige Transparenz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet wäre

(vgl. ebenso Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom

18. August 2017, BBl 2017 6797, S. 6811 f. zur Vertraulichkeit

der Kommissionsberatungen [samt Unterlagen] bei der Bundesversammlung). Es

besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der

Protokolle der parlamentarischen Oberaufsicht und der in diesem Rahmen

erstellten Unterlagen, namentlich zum Schutz des parlamentarischen

Meinungsbildungsprozesses und der Überprüfung der Wirksamkeit getroffener

Massnahmen (vgl. § 23 Abs. 2 lit. b und lit. c IDG). Zwar

nimmt dieses öffentliche Interesse mit zunehmendem Zeitablauf nach Abschluss

der parlamentarischen Beratung ab. Die parlamentarische Kontrolle betrifft aber

in der Regel komplexe und einen längerfristigen Zeithorizont beanspruchende

Themen und Abläufe. Dieses öffentliche Interesse an der parlamentarischen

Vertraulichkeit überwiegt jedenfalls während der zehnjährigen Frist von § 35 KRG das gegenteilige Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Dokumenten.

4.7 Gemäss Art. 36

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die Einschränkung

eines Grundrechts namentlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen

Grundlage beruht (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt

(Abs. 2) sowie verhältnismässig ist (Abs. 3) und sein Kerngehalt

unangetastet bleibt (Abs. 4). Als gesetzliche Grundlage für die

Zugangsverweigerung genügt im Allgemeinen bereits die Ermächtigung in Art. 17

KV (Biaggini, Kommentar KV, Art. 17 N. 24). Hier besteht mit § 23 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 KRG zudem eine besondere

formell-gesetzliche Grundlage des kantonalen Rechts zur Einschränkung des

Öffentlichkeitsprinzips (hiervor E. 4.3, 4.4 und 4.5). Diese liegt im

öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (hiervor E. 4.6).

Das private Interesse des Beschwerdeführers, über die ihm im Schreiben der

Justizkommission vom 16. März 2021 dargelegten Gründe hinaus zu erfahren,

weshalb die Justizkommission auf seine Anzeige hin keinen aufsichtsrechtlichen

Handlungsbedarf erkannte, vermag vor diesem Hintergrund jedenfalls während der

zehnjährigen Frist von § 35 KRG keinen Anspruch auf den beantragten

Informationszugang zu vermitteln. Dem Beschwerdeführer bleibt indessen

unbenommen, nach dem Ablauf der zehnjährigen Frist erneut ein Zugangsgesuch zur

Folienpräsentation des Verwaltungsgerichts und den von der Gerichtsvertretung

mündlich zu Protokoll gegebenen Äusserungen (mitsamt allfälliger dazugehöriger

Fragen) zu stellen (vgl. oben E. 4.4). Dieses Gesuch wird dannzumal nach

der allgemeinen Vorschrift von § 23 IDG zu beurteilen sein.

5.

Somit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang

unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen

sind (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten

ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …