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Entscheid

VB.2021.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00417

28. Oktober 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23159)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00417

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisschulpflege Glattal der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Verlegung des Arbeitsorts,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist seit dem Schuljahr 1982/1983 bei der Stadt

Zürich als Primarlehrperson tätig. Ab dem Schuljahr 2018/2019 arbeitete sie als

kantonal angestellte Primarlehrperson im Schulhaus C sowie als kommunal angestellte

Fachlehrperson für Deutsch als Zweitsprache im Schulhaus D. Beide Schulhäuser

gehören zur Schule D und befinden sich im Schulkreis Glattal. Im Schuljahr

2020/2021 betrug der Beschäftigungsgrad von A insgesamt 62 %, wobei der

Beschäftigungsgrad der kantonalen Anstellung 32 % und derjenige der

kommunalen Anstellung 30 % betrug.

B.

Am 4. Januar 2021 teilte der Schulleiter A

mündlich mit, dass sie (im Rahmen ihrer kantonalen Anstellung) neu im Schulhaus

E unterrichten werde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 wandte sich der

Rechtsvertreter von A an die Kreisschulpflege Glattal und ersuchte bezüglich

dieses Schulhauswechsels um Erlass einer Verfügung. Letztere antwortete am

24. Februar 2021, dass sie keine Verfügung bezüglich des Schulhauswechsels

erlassen werde, da es sich dabei um einen nicht anfechtbaren Realakt handle. Nachdem

weitere Schreiben ausgetauscht worden waren, ersuchte der Rechtsvertreter von A

am 15. März 2021 erneut um Erlass einer Verfügung betreffend den

Schulhauswechsel oder um eine Verfügung, woraus hervorgehe, dass die

Kreisschulpflege den Erlass einer solchen ablehne.

Erwägungen

II.

Da bis am

29.

März 2021 keine Antwort auf das Schreiben bei ihr eingegangen war,

liess A mit Eingabe von diesem Datum "Rekurs bzw. (…) subsidiäre

Aufsichtsbeschwerde" bei der Bildungsdirektion erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

"1. Es sei

die vorliegende Eingabe als Rekurs entgegenzunehmen gegen die Verfügung bzw.

die Verweigerung einer Verfügung betreffend die Versetzung der Rekurrentin vom

Schulhaus C ins Schulhaus D.

1.1

Es sei

die Versetzung der Rekurrentin rückgängig zu machen und sie weiterhin an der

Schule C einzusetzen.

1.2

Es sei

die Rekursgegnerin dazu zu verpflichten, die Rekurrentin künftig korrekt und

unter Beachtung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht zu behandeln und auf

schikanöse bzw. unsachliche oder missbräuchliche Weisungen an die Rekurrentin,

insbesondere hinsichtlich des Arbeitsortes und des Arbeitspensums zu

verzichten.

1.3

Es sei

die Rekursgegnerin insbesondere dazu zu verpflichten, den von ihr beschäftigten

Schulleiter F zu korrektem Verhalten gegenüber der ihm unterstellten

Rekurrentin sowie der weiteren Lehrpersonen anzuhalten.

2.

Eventualiter

und soweit die vorstehenden Rechtsbegehren 1.1–1.3 nicht im Rekursverfahren

abgehandelt werden, sei die vorliegende Eingabe als Aufsichtsbeschwerde

entgegenzunehmen und es seien die Rechtsbegehren 1.1–1.3 aufsichtsrechtlich

anzuordnen.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."

Überdies liess A folgenden

"Verfahrensantrag" stellen:

"1. Es sei

die Rekursgegnerin anzuweisen, das Personaldossier der Rekurrentin zu

vervollständigen und der Rekurrentin zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

2.

Es sei die vorliegende Eingabe nötigenfalls an die zuständige

Instanz weiterzuleiten, sofern sich die Bildungsdirektion für unzuständig

erklären sollte."

Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wies die

Bildungsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat; sie hatte die Akten

beigezogen, jedoch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Soweit das Verfahren das kommunale Anstellungsverhältnis betraf, überwies die

Bildungsdirektion die Akten dem Bezirksrat Zürich.

III.

Mit Beschwerde vom

4.

Juni 2021 liess A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge

stellen:

"1. Es sei

die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 aufzuheben und es seien die

ursprünglich gestellten, nachfolgend wiederholten Rechtsbegehren durch das

Verwaltungsgericht gutzuheissen.

1.1

Es sei

die Versetzung der Beschwerdeführerin rückgängig zu machen und sie weiterhin an

der Schule C einzusetzen.

1.2

Es sei

die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Beschwerdeführerin künftig

korrekt und unter Beachtung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht zu behandeln

und auf schikanöse bzw. unsachliche oder missbräuchliche Weisungen an die

Rekurrentin, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsortes und des Arbeitspensums

zu verzichten.

1.3

Es sei

die Beschwerdegegnerin insbesondere dazu zu verpflichten, den von ihr

beschäftigten Schulleiter F zu korrektem Verhalten gegenüber der ihm

unterstellten Beschwerdeführerin sowie der weiteren Lehrpersonen anzuhalten.

1.4

Es sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Personaldossier der

Beschwerdeführerin zu vervollständigen.

2.

Eventualiter

sei der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 aufzuheben und es [sei]

die Vorinstanz zu verpflichten, das Verfahren unter Einhaltung der

verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgrundsätze (rechtliches Gehör,

korrekte Durchführung des Schriftenwechsels, jederzeitiges Replikrecht) und

willkürfrei zu wiederholen und die im Rekurs gestellten Anträge materiell zu

beurteilen.

3.

Subeventualiter

sei der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 aufzuheben und die

Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, eine anfechtbare

Verfügung betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin zu erlassen und die

Anträge gemäss Ziff. 1.1–1.3 materiell zu beurteilen.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."

Die Bildungsdirektion verzichtete am 14. Juni 2021

auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2021 beantragte

die Kreisschulbehörde Glattal, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Mit Replik vom 16. August 2021 liess A an ihren Anträgen

festhalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion betreffend das (kantonale) Anstellungsverhältnis einer

Lehrperson (§ 10 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG,

LS 412.31]) gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Vorliegend geht es (im Hintergrund) um die Verlegung des Arbeitsorts der

Beschwerdeführerin; ihr Lohn (und die weiteren Anstellungsbedingungen) bleiben

dabei gleich. Es werden mithin keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend

Dispositiv

gemacht. Demnach fällt die Angelegenheit nach § 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit

der Kammer (vgl. VGr, 24. September 2020, VB.2019.00718, E. 1.2).

2.

2.1 Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin teilweise nicht

eingetreten, weil im Rahmen eines Rechtsverweigerungsrekurses einzig das

gerügte Verweigern einer Anordnung Anfechtungsobjekt bilde, weshalb der

Streitgegenstand auf die Frage nach dem "Ob" des behördlichen

Handelns beschränkt sei.

2.2 Das

verfahrensauslösende Begehren bestimmt zusammen mit dem ihm zugrunde liegenden

Sachverhalt den Streitgegenstand des Rekursverfahrens (Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.).

Mit ihren Eingaben vom 9. Februar 2021 und vom

15. März 2021 hatte die Beschwerdegegnerin jeweils um Erlass einer

Verfügung betreffend die Verlegung des Arbeitsorts ersuchen lassen; eine

"aufsichtsrechtliche Anzeige" werde vorbehalten. Der Streitgegenstand

eines Rechtsverweigerungsrekurses ist darauf beschränkt, ob die

Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, eine Verfügung betreffend die Verlegung

des Arbeitsorts zu erlassen oder nicht bzw. ob sie eine Rechtsverweigerung

beging, indem sie den Erlass einer solchen ablehnte (Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44 ff.). Soweit

die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin über diesen Streitgegenstand

hinausgingen, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.

Soweit die Beschwerdeführerin

in diesem Kontext vorbringt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, ihre Eingabe

an die zuständige Aufsichtsbehörde zu überweisen, dringt sie damit nicht durch.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, entfällt eine Weiterleitungspflicht nach

§ 5 Abs. 2 VRG, wenn eine Eingabe – wie vorliegend bezüglich der

aufsichtsrechtlichen Anträge – nicht fristgebunden ist (VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00330, E. 1.2 Abs. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Antrag um Weiterleitung "an die

zuständige Instanz" gestellt hatte. Ohnehin fasste die Vorinstanz den

Antrag offenbar so auf, dass die Sache – soweit sie das kommunale

Anstellungsverhältnis beschlug – an den Bezirksrat Zürich weitergeleitet werden

sollte.

2.3 Nach dem

Gesagten konnte im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Rekursverfahren

lediglich Streitgegenstand sein, ob die Beschwerdegegnerin eine

Rechtsverweigerung beging, indem sie die Verlegung des Arbeitsorts der

Beschwerdeführerin nicht förmlich anordnete. Soweit sich die Beschwerde gegen den

(teilweisen) vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet (Anträge

Ziff. 1.1–1.3), ist sie somit abzuweisen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

3.

Mit ihrem Antrag Ziff. 1.4 verlangt die Beschwerdeführerin,

die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Personaldossier zu

vervollständigen. Dieses Begehren könnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

lediglich mit Blick auf die Feststellung des relevanten Sachverhalts von

Bedeutung sein. Inwiefern jedoch die Vollständigkeit des Personaldossiers für

den Verfahrensausgang von Relevanz sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht

dar. Soweit die Beschwerdeführerin (weiterhin) der Ansicht ist, dass ihr

Personaldossier unvollständig sei, so hätte sie sich an die Beschwerdegegnerin

bzw. an die vormals zuständigen Kreisschulbehörden zu wenden.

4.

4.1 Zunächst

rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101), da die Vorinstanz auf die Durchführung eines Schriftenwechsels

verzichtet und ihr so die Möglichkeit genommen habe, von ihrem Replikrecht

Gebrauch zu machen.

4.2 Inwiefern

die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt

haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal Letztere in ihrer Rekursschrift ihren

Standpunkt ausführlich darlegen konnte und überdies die Akten der

Beschwerdegegnerin beigezogen wurden. Da diese nicht zur Vernehmlassung

aufgefordert worden war, wurde auch das Replikrecht (verstanden als Anspruch,

zu jeder Eingabe von Vorinstanz und Gegenpartei Stellung zu nehmen, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell

geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen) der Beschwerdeführerin

nicht beschnitten (vgl. zu diesem Replikrecht im engeren Sinn und zur

Abgrenzung desselben vom Replikrecht im weiteren Sinn BGE 138 I 154 E. 2.3.2 ff.; VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365,

E. 5.4.1; Griffel, § 26b N. 36 ff. [je mit Hinweisen]).

5.

5.1 Mit Blick

auf die von der Beschwerdeführerin behauptete "Versetzung" ist

zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um einen in § 28 Abs. 1 des

kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) konkretisierten Begriff handelt. Gemäss dieser Bestimmung kann

die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde Angestellte, wenn es der Dienst oder der

wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern, unter Beibehaltung des bisherigen

Lohns für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit

versetzen. Inhaltlich geht es um die Zuweisung einer neuen Stelle bzw. einer

neuen Funktion (vgl. § 28 Abs. 2 PG; VGr, 24. September

2020, VB.2019.00718, E. 3.1 f. – 1. Juli 2017, VB.2016.00386, E. 3.2 Abs. 3; ABl 2013-12-27). Vorliegend geht es nicht um eine Versetzung im Sinn von § 28 PG,

sondern um die Verlegung des Arbeitsorts unter Beibehaltung der bisherigen

Stelle.

5.2 Die

Vorinstanz verneinte die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen

wäre, den Wechsel des Arbeitsorts zu verfügen. Zur Begründung führte sie an, es

handle sich lediglich um eine "kleinräumige Verlegung des

Arbeitsplatzes". Folglich hielt sie fest, dass die Beschwerdegegnerin

keine Rechtsverweigerung begangen habe. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Vorinstanz habe ihre Rügen "der Missbräuchlichkeit bzw. der fehlenden

Begründbarkeit der Versetzung" (…) ignoriert und ihren Anspruch auf Erlass

einer Verfügung zu Unrecht verneint.

5.3 Nach der Rechtsprechung muss bei einem Anstellungsverhältnis zwischen

organisatorischen Massnahmen wie namentlich der blossen Zuweisung neuer

Aufgaben im Rahmen der bestehenden Anstellung und Pflichtenhefte, die keinen

Verfügungscharakter haben und entsprechend nicht anfechtbar sind, und der

Zuweisung einer wesentlich anderen Tätigkeit, das heisst einer Versetzung mit

Verfügungscharakter, unterschieden werden.

Unwesentliche Änderungen des Tätigkeitsbereichs und kleinräumige

Verlegungen des Arbeitsorts gelten nicht als anfechtbare Anordnungen (VGr, 28. April

2004, PB.2003.00041, E. 1.1 – 23. Mai 2001,

PB.2000.00031, E. 3b f.; Andreas Keiser, Rechtsschutz im

öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, ZBl 99/1998 S. 193 ff., 200). So hat das Verwaltungsgericht

etwa entschieden, dass die Aufhebung eines Kindergartens mit der Folge, dass

eine Arbeitnehmerin in einem anderen Kindergarten unterrichten müsse, keine

Verfügung darstelle (VGr, 22. September 1999, PB.1999.00013,

E. 3c/aa f. [nicht publiziert]; vgl. Andreas Keiser, Das neue

Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001

S. 561 ff., 575). Ebenso entschied das Verwaltungsgericht im Fall

einer (angedachten, danach aber nicht erfolgten) Versetzung innerhalb desselben

Schulkreises (VGr, 19. Dezember 2001, PB.2001.00026,

E. 2b [nicht publiziert]).

5.4 Vorliegend

wurde der Beschwerdeführerin innerhalb desselben Schulkreises und überdies

innerhalb derselben Schuleinheit (vgl. § 41 Abs. 2 und 43 Abs. 1

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100];

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den

Schulkreisen der Stadt Zürich vom 11. Januar 2006 [Organisationsstatut,

AS 412.103]) ein neuer Arbeitsort zugeteilt. Sämtliche weiteren

Arbeitsbedingungen blieben dagegen unverändert. Zudem war die

Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer kommunalen Anstellung als Fachlehrperson

bereits im Schulhaus D tätig. Die Distanz zwischen Letzterem und dem

Schulhaus C beträgt rund 850 m. Mithin ist von einer kleinräumigen

Verlegung des Arbeitsorts im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung

und damit von einer organisatorischen Massnahme auszugehen.

5.5

5.5.1

Unter bestimmten Umständen können jedoch auch

organisatorische Massnahmen ausnahmsweise in die Rechtsstellung einer oder eines

Angestellten eingreifen. Dies kommt gemäss Rechtsprechung jedenfalls insofern

in Betracht, als eine (vordergründig) organisatorische Massnahme eine

Persönlichkeitsverletzung oder eine (versteckte) disziplinarische Massnahme

darstellen könnte. In einem solchen Fall darf eine Angestellte oder ein

Angestellter nicht gänzlich schutzlos bleiben (VGr, 26. August

2013, VB.2013.00359, E. 2.1 Abs. 2 – 6. März 2013, VB.2013.00037,

E. 2.3.5 [nicht publiziert]; Jürg Bosshart/Marin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 12; vgl. BGE 136 I 323 [= Pra 100/2011 Nr. 36]

E. 4.4; VGr, 28. März 2018, VB.2017.00862, E. 3.1 Abs. 3 – 20. April

2016, VB.2016.00056, E. 2.4).

5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht

diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Verlegung des Arbeitsorts habe den Zweck,

dass sie und ihre Stellenpartnerin "enger an die Kandare genommen werden

sollen". Ebenso hält sie unter Hinweis auf die arbeitgeberische

Fürsorgepflicht (§ 39 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG,

LS 177.10]) fest, dass der Schulhauswechsel dazu dienen solle, sie zu

"zermürben". Die Fürsorgepflicht verlange, dass ihre

"persönliche Integrität (...) vor den missbräuchlichen Weisungen des

Schulleiters" geschützt werde. Sodann sei die "Versetzung"

"offensichtlich sachlich unbegründet und schikanös". Des Weiteren

hält die Beschwerdeführerin fest, dass das Verhalten des Schulleiters

"mobbing-/bossinghafte Züge" aufweise (vgl. zum Begriff des Mobbings

BGr, 25. Januar 2011, 8C_446/2010, E. 4.1; VGr, 24. Juni

2020, VB.2020.00016, E. 5.2.3 Abs. 2; das von einer

oder einem Vorgesetzten gegenüber einer unterstellten Person ausgeübte Mobbing

wird auch als "Bossing" bezeichnet).

5.5.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Verlegung des Arbeitsorts in ein anderes Schulhaus innerhalb

derselben Schuleinheit und unter Beibehaltung derselben Anstellungsbedingungen

persönlichkeitsverletzend sein soll (vgl. zu den Elementen einer

Persönlichkeitsverletzung etwa Andreas Meili, Basler Kommentar, 6. A.,

Basel 2018, Art. 28 ZGB N. 38 ff.). Mit Blick auf den Vorwurf

des Mobbings ist festzuhalten, dass solches nicht schon dann vorliegt, wenn ein

Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre besteht oder wenn ein

Vorgesetzter seinen Pflichten gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern nicht vollständig und konsequent nachgekommen ist (vgl. BGr,

21. Dezember 2017, 8C_41/2017, E. 3.5 – 17. Mai 2010,

4A_32/2010, E. 3.2). Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen

Diskussionen mit dem Schulleiter etwa betreffend Pensenangebot für das

Schuljahr 2020/2021 oder den Zeitpunkt von Schwimmlektionen vermögen jedenfalls

kein Mobbing oder Bossing zu belegen. Ebenso verhält es sich mit den

Ausführungen der Beschwerdeführerin "im Zusammenhang mit der

Klassenlehrpersonfunktion". Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die

Beschwerdeführerin mit gewissen Entscheidungen ihres Vorgesetzten nicht

einverstanden war und/oder eine andere Lösung vorgezogen hätte. Vor

diesem Hintergrund kann auf die beantragte Edition der "während der

Supervision angefertigten Plakate bzw. Fotos davon" verzichtet werden.

Zur Begründung des

Schulhauswechsels ist dem Protokoll der Schulkonferenz vom 5. Januar 2021

zu entnehmen, dass zwei "Klassenteams (…) ihr Klassenzimmer zügeln

müssen". Damit solle unter anderem "eine neue Zusammenstellung der

bisherigen Stufenteams des 1. Jahrgangs [erreicht werden], um mehr zu

einer Schule zusammen zu wachsen (Tandem G/A kann bestehen bleiben)";

ausserdem solle die "Rochade" dazu dienen, den Auftrag "der

Zusammenführung der beiden Schulstandorte als Schule D" umzusetzen. Vor

diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Schulhauswechsel

der Beschwerdeführerin (und ihrer Stellenpartnerin) sei "sachlich

unbegründet und schikanös". Dass die Beschwerdeführerin diese Begründung

für nicht überzeugend hält, ändert daran nichts. Ohnehin ist die Schulleitung

unter anderem zuständig für die administrative und personelle Führung der

Schule (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. a VSG);

im Rahmen diesbezüglicher Entscheidungen kommt ihr ein erheblicher

Ermessensspielraum zu und ist sie gegenüber den Lehrpersonen weisungsberechtigt

(vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,

Bern etc. 2003, S. 344 f.).

5.5.4

Schliesslich ist die Verlegung des Arbeitsorts der Beschwerdeführerin auch

nicht als eine (versteckte) disziplinarische Massnahme zu

qualifizieren, zumal sämtliche übrigen Anstellungsbedingungen unverändert

bleiben. Ausserdem ist nicht ersichtlich, welches Verhalten der

Beschwerdeführerin damit hätte sanktioniert werden sollen (vgl. VGr, 26. August 2013, VB.2013.00359, E. 2.5 –

20. April 2016, VB.2016.00056, E. 2.4 [nicht publiziert]).

5.5.5 Insgesamt ist der (kleinräumige) Wechsel

des Arbeitsorts weder als Persönlichkeitsverletzung noch als (versteckte)

disziplinarische Massnahme zu qualifizieren; dieser greift nicht in die

Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein. Folglich musste er nicht verfügt

werden. Im Ergebnis ist somit die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde durch

die Vorinstanz zu Recht erfolgt.

5.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den

Vertrauensschutz beruft und geltend macht, sie habe sich darauf verlassen

dürfen, dass ihr Arbeitsort im Schulhaus C beibehalten würde, dringt sie damit

nicht durch.

Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Grundsatz von

Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Vertrauensschutz, sofern

die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme

schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in

erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des

Vertrauens in der Weise, dass die betroffene Person gestützt darauf

Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht

werden können (statt vieler BGE 143 V 95

E. 3.6.2; BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3 f.,

je mit Hinweisen).

Vorliegend fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage.

Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde sie nie

"ausdrücklich und ausschliesslich für die Schule C angestellt". Aus

der von ihr diesbezüglich herangezogenen Anstellungsbestätigung vom

26. Februar 2018 (welche sie als "Verfügung" bezeichnet) geht

vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin "an der Schule D"

angestellt werde. Überdies heisst es im Schreiben, dass die Beschwerdeführerin

die Anstellungsverfügung "kurz vor oder in den Sommerferien" erhalten

werde. In der am 28. Juni 2018 ergangenen Änderungsverfügung wird

lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an der Schulgemeinde

Zürich-Glattal angestellt werde.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Fehlt es in

personalrechtlichen Angelegenheiten an einem Streitwert, werden grundsätzlich

keine Kosten auferlegt (§ 65a Abs. 3 VRG; vgl. Plüss,

§ 65a N. 29). Demnach sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

7.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Gemäss Art. 83 lit. g des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher

Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche

Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betrifft. Die

streitgegenständliche Verlegung des Arbeitsorts hat keinen Einfluss auf die

Entlöhnung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.2), weshalb nach der Praxis

des Bundesgerichts als Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung steht (vgl. BGE 136 I 323

[= Pra. 100/2011 Nr. 36] E. 1.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern.

6. Mitteilung an …