VB.2021.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00417
28. Oktober 2021Deutsch16 min
(URT.2021.23159)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00417
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulpflege Glattal der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verlegung des Arbeitsorts,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist seit dem Schuljahr 1982/1983 bei der Stadt
Zürich als Primarlehrperson tätig. Ab dem Schuljahr 2018/2019 arbeitete sie als
kantonal angestellte Primarlehrperson im Schulhaus C sowie als kommunal angestellte
Fachlehrperson für Deutsch als Zweitsprache im Schulhaus D. Beide Schulhäuser
gehören zur Schule D und befinden sich im Schulkreis Glattal. Im Schuljahr
2020/2021 betrug der Beschäftigungsgrad von A insgesamt 62 %, wobei der
Beschäftigungsgrad der kantonalen Anstellung 32 % und derjenige der
kommunalen Anstellung 30 % betrug.
B.
Am 4. Januar 2021 teilte der Schulleiter A
mündlich mit, dass sie (im Rahmen ihrer kantonalen Anstellung) neu im Schulhaus
E unterrichten werde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 wandte sich der
Rechtsvertreter von A an die Kreisschulpflege Glattal und ersuchte bezüglich
dieses Schulhauswechsels um Erlass einer Verfügung. Letztere antwortete am
24. Februar 2021, dass sie keine Verfügung bezüglich des Schulhauswechsels
erlassen werde, da es sich dabei um einen nicht anfechtbaren Realakt handle. Nachdem
weitere Schreiben ausgetauscht worden waren, ersuchte der Rechtsvertreter von A
am 15. März 2021 erneut um Erlass einer Verfügung betreffend den
Schulhauswechsel oder um eine Verfügung, woraus hervorgehe, dass die
Kreisschulpflege den Erlass einer solchen ablehne.
Erwägungen
II.
Da bis am
29.
März 2021 keine Antwort auf das Schreiben bei ihr eingegangen war,
liess A mit Eingabe von diesem Datum "Rekurs bzw. (…) subsidiäre
Aufsichtsbeschwerde" bei der Bildungsdirektion erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
"1. Es sei
die vorliegende Eingabe als Rekurs entgegenzunehmen gegen die Verfügung bzw.
die Verweigerung einer Verfügung betreffend die Versetzung der Rekurrentin vom
Schulhaus C ins Schulhaus D.
1.1
Es sei
die Versetzung der Rekurrentin rückgängig zu machen und sie weiterhin an der
Schule C einzusetzen.
1.2
Es sei
die Rekursgegnerin dazu zu verpflichten, die Rekurrentin künftig korrekt und
unter Beachtung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht zu behandeln und auf
schikanöse bzw. unsachliche oder missbräuchliche Weisungen an die Rekurrentin,
insbesondere hinsichtlich des Arbeitsortes und des Arbeitspensums zu
verzichten.
1.3
Es sei
die Rekursgegnerin insbesondere dazu zu verpflichten, den von ihr beschäftigten
Schulleiter F zu korrektem Verhalten gegenüber der ihm unterstellten
Rekurrentin sowie der weiteren Lehrpersonen anzuhalten.
2.
Eventualiter
und soweit die vorstehenden Rechtsbegehren 1.1–1.3 nicht im Rekursverfahren
abgehandelt werden, sei die vorliegende Eingabe als Aufsichtsbeschwerde
entgegenzunehmen und es seien die Rechtsbegehren 1.1–1.3 aufsichtsrechtlich
anzuordnen.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."
Überdies liess A folgenden
"Verfahrensantrag" stellen:
"1. Es sei
die Rekursgegnerin anzuweisen, das Personaldossier der Rekurrentin zu
vervollständigen und der Rekurrentin zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
2.
Es sei die vorliegende Eingabe nötigenfalls an die zuständige
Instanz weiterzuleiten, sofern sich die Bildungsdirektion für unzuständig
erklären sollte."
Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wies die
Bildungsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat; sie hatte die Akten
beigezogen, jedoch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Soweit das Verfahren das kommunale Anstellungsverhältnis betraf, überwies die
Bildungsdirektion die Akten dem Bezirksrat Zürich.
III.
Mit Beschwerde vom
4.
Juni 2021 liess A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge
stellen:
"1. Es sei
die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 aufzuheben und es seien die
ursprünglich gestellten, nachfolgend wiederholten Rechtsbegehren durch das
Verwaltungsgericht gutzuheissen.
1.1
Es sei
die Versetzung der Beschwerdeführerin rückgängig zu machen und sie weiterhin an
der Schule C einzusetzen.
1.2
Es sei
die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Beschwerdeführerin künftig
korrekt und unter Beachtung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht zu behandeln
und auf schikanöse bzw. unsachliche oder missbräuchliche Weisungen an die
Rekurrentin, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsortes und des Arbeitspensums
zu verzichten.
1.3
Es sei
die Beschwerdegegnerin insbesondere dazu zu verpflichten, den von ihr
beschäftigten Schulleiter F zu korrektem Verhalten gegenüber der ihm
unterstellten Beschwerdeführerin sowie der weiteren Lehrpersonen anzuhalten.
1.4
Es sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Personaldossier der
Beschwerdeführerin zu vervollständigen.
2.
Eventualiter
sei der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 aufzuheben und es [sei]
die Vorinstanz zu verpflichten, das Verfahren unter Einhaltung der
verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgrundsätze (rechtliches Gehör,
korrekte Durchführung des Schriftenwechsels, jederzeitiges Replikrecht) und
willkürfrei zu wiederholen und die im Rekurs gestellten Anträge materiell zu
beurteilen.
3.
Subeventualiter
sei der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 aufzuheben und die
Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, eine anfechtbare
Verfügung betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin zu erlassen und die
Anträge gemäss Ziff. 1.1–1.3 materiell zu beurteilen.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."
Die Bildungsdirektion verzichtete am 14. Juni 2021
auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2021 beantragte
die Kreisschulbehörde Glattal, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Replik vom 16. August 2021 liess A an ihren Anträgen
festhalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion betreffend das (kantonale) Anstellungsverhältnis einer
Lehrperson (§ 10 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG,
LS 412.31]) gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Vorliegend geht es (im Hintergrund) um die Verlegung des Arbeitsorts der
Beschwerdeführerin; ihr Lohn (und die weiteren Anstellungsbedingungen) bleiben
dabei gleich. Es werden mithin keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend
Dispositiv
gemacht. Demnach fällt die Angelegenheit nach § 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit
der Kammer (vgl. VGr, 24. September 2020, VB.2019.00718, E. 1.2).
2.
2.1 Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin teilweise nicht
eingetreten, weil im Rahmen eines Rechtsverweigerungsrekurses einzig das
gerügte Verweigern einer Anordnung Anfechtungsobjekt bilde, weshalb der
Streitgegenstand auf die Frage nach dem "Ob" des behördlichen
Handelns beschränkt sei.
2.2 Das
verfahrensauslösende Begehren bestimmt zusammen mit dem ihm zugrunde liegenden
Sachverhalt den Streitgegenstand des Rekursverfahrens (Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52
N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.).
Mit ihren Eingaben vom 9. Februar 2021 und vom
15. März 2021 hatte die Beschwerdegegnerin jeweils um Erlass einer
Verfügung betreffend die Verlegung des Arbeitsorts ersuchen lassen; eine
"aufsichtsrechtliche Anzeige" werde vorbehalten. Der Streitgegenstand
eines Rechtsverweigerungsrekurses ist darauf beschränkt, ob die
Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, eine Verfügung betreffend die Verlegung
des Arbeitsorts zu erlassen oder nicht bzw. ob sie eine Rechtsverweigerung
beging, indem sie den Erlass einer solchen ablehnte (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44 ff.). Soweit
die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin über diesen Streitgegenstand
hinausgingen, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.
Soweit die Beschwerdeführerin
in diesem Kontext vorbringt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, ihre Eingabe
an die zuständige Aufsichtsbehörde zu überweisen, dringt sie damit nicht durch.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, entfällt eine Weiterleitungspflicht nach
§ 5 Abs. 2 VRG, wenn eine Eingabe – wie vorliegend bezüglich der
aufsichtsrechtlichen Anträge – nicht fristgebunden ist (VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00330, E. 1.2 Abs. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Antrag um Weiterleitung "an die
zuständige Instanz" gestellt hatte. Ohnehin fasste die Vorinstanz den
Antrag offenbar so auf, dass die Sache – soweit sie das kommunale
Anstellungsverhältnis beschlug – an den Bezirksrat Zürich weitergeleitet werden
sollte.
2.3 Nach dem
Gesagten konnte im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Rekursverfahren
lediglich Streitgegenstand sein, ob die Beschwerdegegnerin eine
Rechtsverweigerung beging, indem sie die Verlegung des Arbeitsorts der
Beschwerdeführerin nicht förmlich anordnete. Soweit sich die Beschwerde gegen den
(teilweisen) vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet (Anträge
Ziff. 1.1–1.3), ist sie somit abzuweisen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
3.
Mit ihrem Antrag Ziff. 1.4 verlangt die Beschwerdeführerin,
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Personaldossier zu
vervollständigen. Dieses Begehren könnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
lediglich mit Blick auf die Feststellung des relevanten Sachverhalts von
Bedeutung sein. Inwiefern jedoch die Vollständigkeit des Personaldossiers für
den Verfahrensausgang von Relevanz sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht
dar. Soweit die Beschwerdeführerin (weiterhin) der Ansicht ist, dass ihr
Personaldossier unvollständig sei, so hätte sie sich an die Beschwerdegegnerin
bzw. an die vormals zuständigen Kreisschulbehörden zu wenden.
4.
4.1 Zunächst
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), da die Vorinstanz auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet und ihr so die Möglichkeit genommen habe, von ihrem Replikrecht
Gebrauch zu machen.
4.2 Inwiefern
die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt
haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal Letztere in ihrer Rekursschrift ihren
Standpunkt ausführlich darlegen konnte und überdies die Akten der
Beschwerdegegnerin beigezogen wurden. Da diese nicht zur Vernehmlassung
aufgefordert worden war, wurde auch das Replikrecht (verstanden als Anspruch,
zu jeder Eingabe von Vorinstanz und Gegenpartei Stellung zu nehmen, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell
geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen) der Beschwerdeführerin
nicht beschnitten (vgl. zu diesem Replikrecht im engeren Sinn und zur
Abgrenzung desselben vom Replikrecht im weiteren Sinn BGE 138 I 154 E. 2.3.2 ff.; VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365,
E. 5.4.1; Griffel, § 26b N. 36 ff. [je mit Hinweisen]).
5.
5.1 Mit Blick
auf die von der Beschwerdeführerin behauptete "Versetzung" ist
zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um einen in § 28 Abs. 1 des
kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) konkretisierten Begriff handelt. Gemäss dieser Bestimmung kann
die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde Angestellte, wenn es der Dienst oder der
wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern, unter Beibehaltung des bisherigen
Lohns für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit
versetzen. Inhaltlich geht es um die Zuweisung einer neuen Stelle bzw. einer
neuen Funktion (vgl. § 28 Abs. 2 PG; VGr, 24. September
2020, VB.2019.00718, E. 3.1 f. – 1. Juli 2017, VB.2016.00386, E. 3.2 Abs. 3; ABl 2013-12-27). Vorliegend geht es nicht um eine Versetzung im Sinn von § 28 PG,
sondern um die Verlegung des Arbeitsorts unter Beibehaltung der bisherigen
Stelle.
5.2 Die
Vorinstanz verneinte die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen
wäre, den Wechsel des Arbeitsorts zu verfügen. Zur Begründung führte sie an, es
handle sich lediglich um eine "kleinräumige Verlegung des
Arbeitsplatzes". Folglich hielt sie fest, dass die Beschwerdegegnerin
keine Rechtsverweigerung begangen habe. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Vorinstanz habe ihre Rügen "der Missbräuchlichkeit bzw. der fehlenden
Begründbarkeit der Versetzung" (…) ignoriert und ihren Anspruch auf Erlass
einer Verfügung zu Unrecht verneint.
5.3 Nach der Rechtsprechung muss bei einem Anstellungsverhältnis zwischen
organisatorischen Massnahmen wie namentlich der blossen Zuweisung neuer
Aufgaben im Rahmen der bestehenden Anstellung und Pflichtenhefte, die keinen
Verfügungscharakter haben und entsprechend nicht anfechtbar sind, und der
Zuweisung einer wesentlich anderen Tätigkeit, das heisst einer Versetzung mit
Verfügungscharakter, unterschieden werden.
Unwesentliche Änderungen des Tätigkeitsbereichs und kleinräumige
Verlegungen des Arbeitsorts gelten nicht als anfechtbare Anordnungen (VGr, 28. April
2004, PB.2003.00041, E. 1.1 – 23. Mai 2001,
PB.2000.00031, E. 3b f.; Andreas Keiser, Rechtsschutz im
öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998 S. 193 ff., 200). So hat das Verwaltungsgericht
etwa entschieden, dass die Aufhebung eines Kindergartens mit der Folge, dass
eine Arbeitnehmerin in einem anderen Kindergarten unterrichten müsse, keine
Verfügung darstelle (VGr, 22. September 1999, PB.1999.00013,
E. 3c/aa f. [nicht publiziert]; vgl. Andreas Keiser, Das neue
Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001
S. 561 ff., 575). Ebenso entschied das Verwaltungsgericht im Fall
einer (angedachten, danach aber nicht erfolgten) Versetzung innerhalb desselben
Schulkreises (VGr, 19. Dezember 2001, PB.2001.00026,
E. 2b [nicht publiziert]).
5.4 Vorliegend
wurde der Beschwerdeführerin innerhalb desselben Schulkreises und überdies
innerhalb derselben Schuleinheit (vgl. § 41 Abs. 2 und 43 Abs. 1
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100];
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den
Schulkreisen der Stadt Zürich vom 11. Januar 2006 [Organisationsstatut,
AS 412.103]) ein neuer Arbeitsort zugeteilt. Sämtliche weiteren
Arbeitsbedingungen blieben dagegen unverändert. Zudem war die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer kommunalen Anstellung als Fachlehrperson
bereits im Schulhaus D tätig. Die Distanz zwischen Letzterem und dem
Schulhaus C beträgt rund 850 m. Mithin ist von einer kleinräumigen
Verlegung des Arbeitsorts im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung
und damit von einer organisatorischen Massnahme auszugehen.
5.5
5.5.1
Unter bestimmten Umständen können jedoch auch
organisatorische Massnahmen ausnahmsweise in die Rechtsstellung einer oder eines
Angestellten eingreifen. Dies kommt gemäss Rechtsprechung jedenfalls insofern
in Betracht, als eine (vordergründig) organisatorische Massnahme eine
Persönlichkeitsverletzung oder eine (versteckte) disziplinarische Massnahme
darstellen könnte. In einem solchen Fall darf eine Angestellte oder ein
Angestellter nicht gänzlich schutzlos bleiben (VGr, 26. August
2013, VB.2013.00359, E. 2.1 Abs. 2 – 6. März 2013, VB.2013.00037,
E. 2.3.5 [nicht publiziert]; Jürg Bosshart/Marin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 12; vgl. BGE 136 I 323 [= Pra 100/2011 Nr. 36]
E. 4.4; VGr, 28. März 2018, VB.2017.00862, E. 3.1 Abs. 3 – 20. April
2016, VB.2016.00056, E. 2.4).
5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht
diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Verlegung des Arbeitsorts habe den Zweck,
dass sie und ihre Stellenpartnerin "enger an die Kandare genommen werden
sollen". Ebenso hält sie unter Hinweis auf die arbeitgeberische
Fürsorgepflicht (§ 39 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG,
LS 177.10]) fest, dass der Schulhauswechsel dazu dienen solle, sie zu
"zermürben". Die Fürsorgepflicht verlange, dass ihre
"persönliche Integrität (...) vor den missbräuchlichen Weisungen des
Schulleiters" geschützt werde. Sodann sei die "Versetzung"
"offensichtlich sachlich unbegründet und schikanös". Des Weiteren
hält die Beschwerdeführerin fest, dass das Verhalten des Schulleiters
"mobbing-/bossinghafte Züge" aufweise (vgl. zum Begriff des Mobbings
BGr, 25. Januar 2011, 8C_446/2010, E. 4.1; VGr, 24. Juni
2020, VB.2020.00016, E. 5.2.3 Abs. 2; das von einer
oder einem Vorgesetzten gegenüber einer unterstellten Person ausgeübte Mobbing
wird auch als "Bossing" bezeichnet).
5.5.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Verlegung des Arbeitsorts in ein anderes Schulhaus innerhalb
derselben Schuleinheit und unter Beibehaltung derselben Anstellungsbedingungen
persönlichkeitsverletzend sein soll (vgl. zu den Elementen einer
Persönlichkeitsverletzung etwa Andreas Meili, Basler Kommentar, 6. A.,
Basel 2018, Art. 28 ZGB N. 38 ff.). Mit Blick auf den Vorwurf
des Mobbings ist festzuhalten, dass solches nicht schon dann vorliegt, wenn ein
Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre besteht oder wenn ein
Vorgesetzter seinen Pflichten gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern nicht vollständig und konsequent nachgekommen ist (vgl. BGr,
21. Dezember 2017, 8C_41/2017, E. 3.5 – 17. Mai 2010,
4A_32/2010, E. 3.2). Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen
Diskussionen mit dem Schulleiter etwa betreffend Pensenangebot für das
Schuljahr 2020/2021 oder den Zeitpunkt von Schwimmlektionen vermögen jedenfalls
kein Mobbing oder Bossing zu belegen. Ebenso verhält es sich mit den
Ausführungen der Beschwerdeführerin "im Zusammenhang mit der
Klassenlehrpersonfunktion". Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beschwerdeführerin mit gewissen Entscheidungen ihres Vorgesetzten nicht
einverstanden war und/oder eine andere Lösung vorgezogen hätte. Vor
diesem Hintergrund kann auf die beantragte Edition der "während der
Supervision angefertigten Plakate bzw. Fotos davon" verzichtet werden.
Zur Begründung des
Schulhauswechsels ist dem Protokoll der Schulkonferenz vom 5. Januar 2021
zu entnehmen, dass zwei "Klassenteams (…) ihr Klassenzimmer zügeln
müssen". Damit solle unter anderem "eine neue Zusammenstellung der
bisherigen Stufenteams des 1. Jahrgangs [erreicht werden], um mehr zu
einer Schule zusammen zu wachsen (Tandem G/A kann bestehen bleiben)";
ausserdem solle die "Rochade" dazu dienen, den Auftrag "der
Zusammenführung der beiden Schulstandorte als Schule D" umzusetzen. Vor
diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Schulhauswechsel
der Beschwerdeführerin (und ihrer Stellenpartnerin) sei "sachlich
unbegründet und schikanös". Dass die Beschwerdeführerin diese Begründung
für nicht überzeugend hält, ändert daran nichts. Ohnehin ist die Schulleitung
unter anderem zuständig für die administrative und personelle Führung der
Schule (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. a VSG);
im Rahmen diesbezüglicher Entscheidungen kommt ihr ein erheblicher
Ermessensspielraum zu und ist sie gegenüber den Lehrpersonen weisungsberechtigt
(vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,
Bern etc. 2003, S. 344 f.).
5.5.4
Schliesslich ist die Verlegung des Arbeitsorts der Beschwerdeführerin auch
nicht als eine (versteckte) disziplinarische Massnahme zu
qualifizieren, zumal sämtliche übrigen Anstellungsbedingungen unverändert
bleiben. Ausserdem ist nicht ersichtlich, welches Verhalten der
Beschwerdeführerin damit hätte sanktioniert werden sollen (vgl. VGr, 26. August 2013, VB.2013.00359, E. 2.5 –
20. April 2016, VB.2016.00056, E. 2.4 [nicht publiziert]).
5.5.5 Insgesamt ist der (kleinräumige) Wechsel
des Arbeitsorts weder als Persönlichkeitsverletzung noch als (versteckte)
disziplinarische Massnahme zu qualifizieren; dieser greift nicht in die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein. Folglich musste er nicht verfügt
werden. Im Ergebnis ist somit die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde durch
die Vorinstanz zu Recht erfolgt.
5.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den
Vertrauensschutz beruft und geltend macht, sie habe sich darauf verlassen
dürfen, dass ihr Arbeitsort im Schulhaus C beibehalten würde, dringt sie damit
nicht durch.
Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Vertrauensschutz, sofern
die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme
schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in
erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des
Vertrauens in der Weise, dass die betroffene Person gestützt darauf
Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht
werden können (statt vieler BGE 143 V 95
E. 3.6.2; BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3 f.,
je mit Hinweisen).
Vorliegend fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage.
Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde sie nie
"ausdrücklich und ausschliesslich für die Schule C angestellt". Aus
der von ihr diesbezüglich herangezogenen Anstellungsbestätigung vom
26. Februar 2018 (welche sie als "Verfügung" bezeichnet) geht
vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin "an der Schule D"
angestellt werde. Überdies heisst es im Schreiben, dass die Beschwerdeführerin
die Anstellungsverfügung "kurz vor oder in den Sommerferien" erhalten
werde. In der am 28. Juni 2018 ergangenen Änderungsverfügung wird
lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an der Schulgemeinde
Zürich-Glattal angestellt werde.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Fehlt es in
personalrechtlichen Angelegenheiten an einem Streitwert, werden grundsätzlich
keine Kosten auferlegt (§ 65a Abs. 3 VRG; vgl. Plüss,
§ 65a N. 29). Demnach sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Gemäss Art. 83 lit. g des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche
Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betrifft. Die
streitgegenständliche Verlegung des Arbeitsorts hat keinen Einfluss auf die
Entlöhnung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.2), weshalb nach der Praxis
des Bundesgerichts als Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung steht (vgl. BGE 136 I 323
[= Pra. 100/2011 Nr. 36] E. 1.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern.
6. Mitteilung an …