VB.2021.00418
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00418
28. Juli 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22930)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00418
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Bezirksgericht
D sprach A mit Urteil vom 22. Oktober 2020 des gewerbsmässigen Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des
mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig und bestrafte sie unter Einbezug einer
ausstehenden Reststrafe mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als
Gesamtstrafe, abzüglich bereits erstandener 237 Tage. Zudem verwies das Bezirksgericht
D A für 20 Jahre des Landes.
B. Zum
Vollzug dieser Freiheitsstrafe befindet sich A in der JVA C. Am 8. April
2021 hatte sie zwei Drittel ihrer Strafe erstanden. Das effektive Strafende
fällt auf den 27. Oktober 2021.
C. Das Amt
für Justizvollzug und Wiedereingliederung verweigerte A mit Verfügung vom 16. März
2021 die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 7. April 2021 bei der Direktion
der Justiz und des Innern Rekurs erheben. Diese wies den Rekurs mit Verfügung
vom 17. Mai 2021 ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 4. Juni 2021 gelangte A, vertreten durch RA B, an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 17. Mai 2021, ihre sofortige Haftentlassung, die
Zusprechung einer Parteientschädigung sowie eventualiter die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 22. Juni 2021 unter
Verzicht auf Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung reichte am 7. Juli 2021 eine
Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste ein und stellte ebenfalls
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. RA B nahm dazu am 15. Juli 2021
namens A Stellung und reichte am 16. Juli 2021 eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) sowie § 29
Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG;
LS 331) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug
betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom
Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
[StGB; SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in
einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 28. Februar
2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen
vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe
denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder
zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten
Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist
eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung
mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer
Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia
Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86 N. 16).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu, wobei
das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur im Hinblick auf eine
qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen kann (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die
Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6;
BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte
Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem
Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai
2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4
und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso
wenig für künftige Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013, Art. 86
N. 5).
3.
3.1
Dem Vollzugsbericht
der JVA C vom 19. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin von Beginn an freundlich und respektvoll verhalten habe und
die Regeln mehrheitlich einhalte. Es sei zu keinen kritischen Zwischenfällen
gekommen. Sie zeige sich grundsätzlich kooperativ und absprachefähig und halte
vereinbarte Termine zuverlässig ein. Sie pflege täglichen telefonischen Kontakt
zu ihren beiden Töchtern im Alter von fünf und sechs Jahren, die in E (im Land
F) bei ihren Grosseltern lebten. Aufgrund der anstehenden Landesverweisung für
20.
Jahre seien keine Vollzugsöffnungen erfolgt. Der Beschwerdeführerin könne
insgesamt ein positiver Vollzugsverlauf attestiert werden. Sie benenne ihre
Kinder bzw. die drohende erneute Trennung von diesen als protektiven Faktor und
plane, sich in E offiziell anzumelden, um dort die nötige Unterstützung zu
erhalten, um ihren Lebensunterhalt künftig legal bestreiten zu können. Unter
Vorbehalt eines weiteren geordneten Vollzugsverlaufs empfehle die JVA C die
bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin auf den Zweidrittelstermin mit
anschliessender Wegweisung.
3.2
Anlässlich
ihrer Anhörung vom 10. März 2021 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt,
dass sie sich im Land F beim Sozialamt melden wolle, um Ausweispapiere zu
erhalten, und sich eine Arbeit zu suchen gedenke, sobald sie Papiere habe. Ihre
Oma kümmere sich um ihre Kinder, doch diese sei krank und sie wisse nicht, wie
lange dies noch möglich sei. Sie wolle nun eine richtige Mutter sein. Ihre
Kinder hätten bereits französische Ausweispapiere, weshalb sie denke, dass sie
in E auch solche erhalten und dort eine Zukunft haben werde. Sie habe während
ihres Jahres im Gefängnis viel nachgedacht und wolle ihr Leben ändern.
Schliesslich führte sie aus, dass sie nicht mehr in die Schweiz kommen wolle.
3.3
Die
Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin zwar ein grundsätzlich gutes
Vollzugsverhalten zeige, das einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe.
Aus ihrem Vorleben erwüchsen aber erhebliche Bedenken für ihre Legalprognose. Die
Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2015 bis 2020 achtmal wegen
Vermögensdelikten verurteilt worden. Sie sei zweimal bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen worden und habe jeweils innert Jahresfrist und während
laufender Probezeit erneut delinquiert. Zudem sei sie mehrmals rechtswidrig in
die Schweiz eingereist. All dies zeuge von einer beeindruckenden
Unbelehrbarkeit. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun erstmals
eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen habe, lasse nicht auf einen Sinneswandel
schliessen, zumal die Zukunftspläne der Beschwerdeführerin äusserst vage und
kaum überprüfbar seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Aussichten
einer Erwerbstätigkeit und da sie keine Ausweispapiere besitze, sei ungeklärt,
ob sie sich tatsächlich bei staatlichen Stellen im Land F anmelden könne.
Soweit sie geltend mache, bei ihren Grosseltern und Kindern in E leben zu
wollen, würden sich ihre Verhältnisse nicht anders präsentieren als zur Zeit
ihrer Delinquenz. Der weitere Strafvollzug biete die Möglichkeit, die Zukunft
der Beschwerdeführerin zu planen bzw. Fragen betreffend künftige Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, staatliche Anmeldungen etc. allenfalls noch klären zu
können. In ihrer Vernehmlassung bringen die Bewährungs- und Vollzugsdienste
ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der letzten
bedingten Entlassung geltend gemacht habe, sie werde nach der Entlassung zu
ihrer Familie zurückkehren und mit ihren Kindern leben. Dies habe sie jedoch
nicht davon abgehalten, regelmässig in die Schweiz zu reisen und hier zu
delinquieren, weshalb diese erneut geäusserten Zukunftspläne legalprognostisch
nicht positiv zu bewerten seien.
3.4
Die
Beschwerdeführerin lässt dagegen zu Recht vorbringen, dass eine bedingte
Entlassung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein gestützt
auf das Vorleben bzw. die Vorstrafen verweigert werden darf (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Vielmehr ist dem Entscheid über die bedingte Entlassung eine
Differenzialprognose zugrunde zu legen, die alle relevanten Umstände
berücksichtigt (hiervor E. 2.2 f.). Indem die angefochtene Verfügung
im Wesentlichen nur auf das Vorleben der Beschwerdeführerin abstellte und
ausblendete, dass ein weiterer Verbleib im Vollzug nach dem Zweidrittelstermin
eine positivere Prognose gegenüber jener bei einer Entlassung sowie eine
risikobezogene Güterabwägung erfordert, vermag sie diesen Vorgaben nicht zu
genügen. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung ist nicht davon auszugehen,
dass der weitere Strafvollzug die Legalprognose der Beschwerdeführerin zu
verbessern vermöchte: Sie wird jedenfalls frühestens nach ihrer Rückkehr nach F
Ausweispapiere erhalten, sich dort bei der Sozialhilfe anmelden und eine
Arbeitsstelle suchen können. Ob die Beschwerdeführerin auch das letzte Drittel
ihrer Strafe vollständig verbüssen muss, ändert daran nichts. Während des
weiteren Strafvollzugs erscheint ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin
die Zeit nach ihrer Entlassung (besser) vorbereiten könnte oder hierin
unterstützt würde, zumal sie aufgrund der angeordneten Landesverweisung nach Art. 66b
StGB die Schweiz umgehend wird verlassen müssen.
3.5
Die Regeln
zur bedingten Entlassung gelten grundsätzlich unabhängig von der Nationalität
und dem Aufenthaltsstatus des Betroffenen. Der Strafvollzug dient nicht nur der
Vermeidung weiterer Delinquenz im Inland, sondern auch der Vermeidung
delinquenten Verhaltens im Ausland. Die Bewährungsprognose kann indessen davon
abhängen, ob nach der Entlassung ein Verbleib in der Schweiz oder eine Rückkehr
in die Heimat zur Debatte steht, insbesondere wenn die Lebensumstände und die
vor Ort jeweils zu erwartenden (Re-)Integrationsprobleme sich negativ auf die
Legalprognose auswirken könnten. Sodann ist zu beachten, dass bei einer
Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung
nicht vollstreckbar wäre, weshalb in Grenzfällen eine bedingte Entlassung
zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene in seine Heimat
entlassen wird (zum Ganzen VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00140, E. 5.2).
Überdies fehlen bei einer anstehenden Ausweisung aus der Schweiz die
Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfe (VGr, 28. Dezember 2017,
VB.2017.00451, E. 5.2 a.E.). Dieser Umstand darf für die Legalprognose
berücksichtigt werden, darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung
ausländischer Strafgefangener führen (VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00443,
E. 4.9 mit Hinweisen). Die Vorinstanz betonte, dass die Beschwerdeführerin
ins Ausland in dieselbe familiäre Situation wie zur Zeit ihrer Delinquenz
zurückkehren werde. Allerdings steht ihr zumindest unmittelbar offenkundig
keine Alternative offen. Zudem erscheinen die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Pläne (hiervor E. 3.2) weder von vornherein unglaubwürdig
noch ungeeignet, ihr ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. Auch darf der
fehlenden Überprüfbarkeit ihrer auf das Ausland bezogenen Zukunftspläne kein
entscheidendes Gewicht beigemessen werden, da solche ohnehin nur auf ihre
Plausibilität hin geprüft werden können (vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 11;
BGE 133 IV 201 E. 3.2; Christoph Urwyler, Die Praxis der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin/Bern 2020, S. 88). Zu
berücksichtigen ist ferner das noch junge Alter der erst 22-jährigen
Beschwerdeführerin, bei der keine Reintegrationsprobleme im Ausland zu vermuten
sind. Die derzeit vollzogene Freiheitsstrafe erscheint geeignet, zu einer
nachhaltigen Änderung ihres Verhaltens führen und Rückfälle vermeiden zu
können, da sie zuvor, insbesondere für als Minderjährige begangene Delikte, nur
zu kurzen Freiheitsstrafen von jeweils zwischen 30 und 125 Tagen verurteilt
worden war und nun erstmals eine längere Haftstrafe verbüssen musste, die mit
einer mehr als ein Jahr dauernden Trennung von ihren Kindern verbunden war.
Eine erneute solche langdauernde Trennung von ihren Kindern, mit denen sie im
Vollzug regelmässigen telefonischen Kontakt hielt, wäre die Folge weiterer
Delinquenz und einer Missachtung des Landesverweises. Die Beteuerung der
Beschwerdeführerin, nicht mehr in die Schweiz einreisen bzw. hier delinquieren
zu wollen, ist auch vor diesem Hintergrund zu würdigen.
3.6
Das
Schutzbedürfnis der Allgemeinheit erscheint schliesslich nicht derart
gewichtig, dass es allein die Verweigerung der bedingten Entlassung der
Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermöchte. Die bedingte Entlassung kann in
der Regel nicht voraussetzen, dass ein Rückfall vernünftigerweise nicht zu
erwarten ist (Stratenwerth/Wohlers, Art. 86 N. 7). Namentlich bei
Delikten, die in aller Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für
hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität bewirken,
erscheint das Schutzbedürfnis der Bevölkerung nicht derart hoch, dass kaum ein
Rückfallrisiko in Kauf genommen werden dürfte (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Die
Beschwerdeführerin ist zwar wiederholt, aber gemäss bundesgerichtlicher
Auffassung nicht in einer Art und Weise straffällig geworden, dass sie
unmittelbare und konkrete Gefahren für hochwertige Rechtsgüter geschaffen
hätte; insbesondere hat sie keine Gewalt gegen Personen angewendet.
3.7
Insgesamt
liegen keine guten Gründe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor,
welche die Verweigerung der in der Regel erfolgenden bedingten Entlassung zu
rechtfertigen vermöchten (vgl. E. 2.2). Die angefochtene Verfügung
Dispositiv
erweist sich demnach als rechtsverletzend, weshalb sie in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben ist. Nach Art. 66c Abs. 3 StGB ist die
Landesverweisung mit der bedingten Entlassung zu vollziehen. Der
Beschwerdegegner ist daher nicht anzuweisen, die Beschwerdeführerin auf freien
Fuss zu setzen, sondern sie zum Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Landesverweisung bedingt zu entlassen, wobei er vorab die erforderlichen
Vorkehren zu treffen hat.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist darüber hinaus zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei
ist nicht eine volle Parteientschädigung, wie sie die Beschwerdeführerin durch
das Einreichen einer Honorarnote geltend macht, sondern nur eine angemessene
Parteienschädigung geschuldet (VGr, 27. September 2016,
VB.2016.00025, E. 10). Bei deren ermessensweisen
Festlegung ist der geltend gemachte Aufwand und der Umfang der objektiv
notwendigen Kosten zu würdigen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 72).
Mangels Antrag ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (Plüss, N. 75).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis erübrigt sich damit eine Behandlung
des von einer anwaltlich vertretenen Partei ausdrücklich bloss eventualiter
gestellten Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand (VGr, VB.2019.00419,
30. Oktober 2019, E. 5).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Amts für Justizvollzug und
Wiedereingliederung vom 16. März 2021 sowie der Direktion der Justiz und
des Innern vom 17. Mai 2021 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner
wird angewiesen, die Beschwerdeführerin zum Vollzug der Landesverweisung
bedingt zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an …