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Entscheid

VB.2021.00420

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00420

12. Oktober 2021Deutsch10 min

(URT.2021.23100)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00420

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2. B,

beide vertreten

durch C,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zur erwerbslosen Wohnsitznahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A (geboren 1945) und B (geboren 1952) sind

iranische Staatsangehörige, wohnhaft in Teheran. Am 28. September 2020

ersuchten sie um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zum

Verbleib bei ihrer Tochter, C, welche mit ihrer Familie in Zürich wohnt und

über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt.

Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. Mai 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "die

Einreiseerlaubnis zu verfügen".

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung.

A und B leisteten die ihnen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte

Kaution von Fr. 2'070.- fristgerecht.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, dass sie wegen eines

besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Tochter gestützt auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen

Aufenthaltsanspruch haben (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler BGr,

23.

April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 26. August 2021,

VB.2021.00255, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). Auch sind keine anderen

staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte

Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.

2.2

Gemäss

Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum

dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom

Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Dabei handelt sich um eine Kann-Vorschrift; der

diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des

Beschwerdegegners. Selbst bei Erfüllung sämtlicher

Voraussetzungen vermittelt Art. 28 AIG

keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BGr, 16. Januar 2019,

2C_48/2019, E. 2; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 5.2

Abs. 2 – 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr,

22.

August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2). Die

entsprechende Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das

Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

2.3

Das

Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. Der Beschwerdeführer ist 76 Jahre und die

Beschwerdeführerin 69 Jahre alt. Sie überschreiten damit das

vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund

ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit

nachgehen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).

2.4

2.4.1

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen

(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von

Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie

beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an

kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung

(VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2

Abs. 2). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die

Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der

erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4;

BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012,

C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls

beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

2.4.2

Die Beschwerdeführenden hielten sich gemäss eigenen Angaben zwischen 2009

und 2019 insgesamt 12 Mal in der Schweiz auf, wobei sie jeweils zwischen

20.

Tagen und 3 Monaten hier weilten. Diese Reisen können als

"längere frühere Aufenthalte" im Sinn von Art. 25 Abs. 2

lit. a VZAE qualifiziert werden (vgl. BVGr, 18. November 2020,

F-1644/2019, E. 6.1.2 Abs. 2 mit Hinweis). Deren Zweck war jedoch im

Wesentlichen darauf beschränkt, ihre hier lebende Tochter (und deren Familie)

zu besuchen. In diesem Sinn gab Letztere am 24. Oktober 2020 gegenüber dem

Beschwerdegegner an, dass die Beschwerdeführenden "keine Beziehungen zum

Kanton Zürich [haben]; Ich, C, wohne seit 2011 zusammen mit meiner Familie im

Kanton Zürich".

2.4.3

In ihrer Eingabe verweisen die Beschwerdeführenden auf die hier geknüpften

Kontakte und die diesbezüglich im Rekursverfahren eingereichten

Referenzschreiben und Fotos. So bestätigten etwa E und F, dass sie die

Beschwerdeführenden "erstmals im Jahr 2012 getroffen" hätten, als

Letztere besuchshalber in der Schweiz gewesen seien. "Seither pflegen wir

zu Ihnen einen regelmässigen Kontakt"; überdies hätten sie im Jahr 2016

einen gemeinsamen Ausflug ins Elsass unternommen. G führt in seinem

"Empfehlungsschreiben" aus, dass er und seine Ehefrau die

Beschwerdeführenden "im Jahr 2009 in der Schweiz kennengelernt"

hätten; seither würden sie zu ihrem "Freundeskreis" gehören, und sie

würden sich "oft während ihres Aufenthaltes in Zürich" treffen. H

bestätigte, dass sie die Beschwerdeführenden "erstmals im 2013

kennengelernt" habe; seither würde sie sich "regelmässig" mit

den Beschwerdeführenden treffen, wenn sich diese in der Schweiz aufhielten. So

würden sie etwa gemeinsame Spaziergänge unternehmen oder die "gemeinsame

Zeit bei einem Kaffee [geniessen]". I und J gaben Folgendes an: "Wir

haben (…) C im Jahr 2009 im beruflichen Kontext kennen gelernt, als diese auch

bei K gearbeitet hatte. Seither kennen wir ebenfalls ihre Eltern". Sie

hätten während Ferienaufenthalten der Beschwerdeführerenden in der Schweiz

regelmässigen Kontakt mit ihnen; die Treffen hätten "jeweils auch

unabhängig von ihrer Tochter und ihrem späteren Schwiegersohn"

stattgefunden. Schliesslich heben die Beschwerdeführenden ein Schreiben von L

hervor. Dabei handelt es sich um die Ehefrau von M; dieser war unter anderem

zwischen 1985 und 1989 stellvertretender Missionsleiter auf der Schweizer

Botschaft in Teheran und von 2000 bis 2004 Schweizerischer Botschafter in N, O

und P. L gab an, dass sie Q, die Schwester der Beschwerdeführerin, während

ihrer Zeit in N kennengelernt habe. Im Frühling 2016 habe Q gemeinsam mit den

Beschwerdeführenden deren Tochter in der Schweiz besucht. Während dieses

Aufenthalts seien sie auch bei den Eheleuten L und M in R zu Besuch gewesen, wo

sie gemeinsam Raclette gegessen hätten. Des Weiteren heisst es im Schreiben,

dass sich L zum "Freundeskreis" der Beschwerdeführenden in der

Schweiz zähle.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die

Beschwerdeführenden sodann ein Schreiben von S ein. In diesem, mit

"Bestätigung freundschaftlicher Kontakt" betitelten, Schreiben gibt S

an, dass sie von Februar 2012 bis Februar 2017 im gleichen Haus wie C und deren

Familie gewohnt habe. Während Besuchsaufenthalten der Beschwerdeführenden in

der Schweiz habe sie auch diese kennengelernt. Sie sei auch "einige Male

zu Besuch eingeladen" worden, als die Beschwerdeführerin einen

Sonntagsbraten zubereitet habe. Ausserdem könne sie sich gut vorstellen,

"Yoga mit [der Beschwerdeführerin] zusammen zu praktizieren, wenn sie

permanent in der Schweiz lebt, oder sie in meine Yoga-Lektion mitzunehmen".

Aus den erwähnten Schreiben ergibt sich zwar, dass die

Beschwerdeführenden in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen als zu

ihrer Tochter und deren Familie unterhalten haben. Auf intensive Kontakte zur hiesigen

Bevölkerung lässt sich gestützt darauf aber nicht schliessen. Insbesondere ist

augenscheinlich, dass ein einmaliges Treffen im Frühjahr 2016 keinen vertieften

Kontakt zu L zu begründen vermag; daran ändert auch der Umstand nichts, dass

sich Letztere zum "Freundeskreis" der Beschwerdeführenden zählt.

Ebenso kann die Beziehung zwischen S und den Beschwerdeführenden nicht allzu

stark sein, zumal aus ihrem Schreiben nicht hervorgeht, dass sie seit Februar

2017.

Kontakt mit Letzteren gehabt hätte.

Des Weiteren belegen die Schreiben sowie die eingereichten

Fotos keine Aktivitäten, welche darüber hinausgehen, was üblicherweise während

eines Besuchs- oder Tourismusaufenthalts im Ausland gemacht wird (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.5.4; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019,

E. 6.1.3 – 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3). Die in

den Schreiben erwähnten Treffen und Ausflüge vermögen auch keine Verbindungen

zum örtlichen Gemeinwesen zu belegen.

2.4.4

Mit Blick auf die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführenden ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der Beschwerde und

verschiedener Referenzschreiben Französisch spricht. Obwohl Sprachkenntnisse

für sich allein genommen keine Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung

gestützt auf Art. 28 AIG darstellen, sind gute Kenntnisse einer

Landessprache eindeutig ein Vorteil, um besondere Beziehungen zur Schweiz bzw.

zur hier ansässigen Bevölkerung aufzubauen (BVGr, 15. Februar 2019,

F-2207/2018, E. 7.3 Abs. 5). Die Französischkenntnisse der

Beschwerdeführerin sind somit zu ihren Gunsten zu gewichten.

2.4.5

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden nie in

der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig waren, womit es an einem weiteren

Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen

können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar

2019, F-2207/2018, E. 7.3 Abs. 3).

2.4.6

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist

sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführenden

verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als

rechtsverletzend.

2.5

Da

die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein

müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerenden über die notwendigen

finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügen, nicht beantwortet

zu werden. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Einkünfte und das

Vermögen der Beschwerdeführenden aufgrund der gegen den Iran bestehenden

internationalen Sanktionen und der damit einhergehenden Einschränkung des

Zahlungsverkehrs überhaupt in der Schweiz verwertet werden könnten (vgl. VGr, 18. März

2021, VB.2020.00727, E. 3.6). In dieser Hinsicht hatte die Tochter der

Beschwerdeführenden gegenüber dem Beschwerdegegner am 24. Oktober 2020

Folgendes angegeben: "Wegen der aktuellen Sanktionen gibt es keine

Möglichkeit, Geld vom Iran in die Schweiz zu überweisen". Der Vertreter

der Beschwerdeführenden hielt dazu in seiner Rekursschrift dagegen fest, dass

"ein Transfer der entsprechenden Geldmittel in die Schweiz durchaus

realisierbar" sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14

N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …