VB.2021.00420
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00420
12. Oktober 2021Deutsch10 min
(URT.2021.23100)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00420
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2. B,
beide vertreten
durch C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zur erwerbslosen Wohnsitznahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A (geboren 1945) und B (geboren 1952) sind
iranische Staatsangehörige, wohnhaft in Teheran. Am 28. September 2020
ersuchten sie um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zum
Verbleib bei ihrer Tochter, C, welche mit ihrer Familie in Zürich wohnt und
über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt.
Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. Mai 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "die
Einreiseerlaubnis zu verfügen".
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung.
A und B leisteten die ihnen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte
Kaution von Fr. 2'070.- fristgerecht.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, dass sie wegen eines
besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Tochter gestützt auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen
Aufenthaltsanspruch haben (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler BGr,
23.
April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 26. August 2021,
VB.2021.00255, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). Auch sind keine anderen
staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte
Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.
2.2
Gemäss
Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum
dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom
Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
Dabei handelt sich um eine Kann-Vorschrift; der
diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des
Beschwerdegegners. Selbst bei Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen vermittelt Art. 28 AIG
keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BGr, 16. Januar 2019,
2C_48/2019, E. 2; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 5.2
Abs. 2 – 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr,
22.
August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2). Die
entsprechende Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
2.3
Das
Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. Der Beschwerdeführer ist 76 Jahre und die
Beschwerdeführerin 69 Jahre alt. Sie überschreiten damit das
vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund
ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit
nachgehen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).
2.4
2.4.1
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen
(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von
Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an
kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung
(VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2
Abs. 2). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die
Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der
erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4;
BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012,
C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls
beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
2.4.2
Die Beschwerdeführenden hielten sich gemäss eigenen Angaben zwischen 2009
und 2019 insgesamt 12 Mal in der Schweiz auf, wobei sie jeweils zwischen
20.
Tagen und 3 Monaten hier weilten. Diese Reisen können als
"längere frühere Aufenthalte" im Sinn von Art. 25 Abs. 2
lit. a VZAE qualifiziert werden (vgl. BVGr, 18. November 2020,
F-1644/2019, E. 6.1.2 Abs. 2 mit Hinweis). Deren Zweck war jedoch im
Wesentlichen darauf beschränkt, ihre hier lebende Tochter (und deren Familie)
zu besuchen. In diesem Sinn gab Letztere am 24. Oktober 2020 gegenüber dem
Beschwerdegegner an, dass die Beschwerdeführenden "keine Beziehungen zum
Kanton Zürich [haben]; Ich, C, wohne seit 2011 zusammen mit meiner Familie im
Kanton Zürich".
2.4.3
In ihrer Eingabe verweisen die Beschwerdeführenden auf die hier geknüpften
Kontakte und die diesbezüglich im Rekursverfahren eingereichten
Referenzschreiben und Fotos. So bestätigten etwa E und F, dass sie die
Beschwerdeführenden "erstmals im Jahr 2012 getroffen" hätten, als
Letztere besuchshalber in der Schweiz gewesen seien. "Seither pflegen wir
zu Ihnen einen regelmässigen Kontakt"; überdies hätten sie im Jahr 2016
einen gemeinsamen Ausflug ins Elsass unternommen. G führt in seinem
"Empfehlungsschreiben" aus, dass er und seine Ehefrau die
Beschwerdeführenden "im Jahr 2009 in der Schweiz kennengelernt"
hätten; seither würden sie zu ihrem "Freundeskreis" gehören, und sie
würden sich "oft während ihres Aufenthaltes in Zürich" treffen. H
bestätigte, dass sie die Beschwerdeführenden "erstmals im 2013
kennengelernt" habe; seither würde sie sich "regelmässig" mit
den Beschwerdeführenden treffen, wenn sich diese in der Schweiz aufhielten. So
würden sie etwa gemeinsame Spaziergänge unternehmen oder die "gemeinsame
Zeit bei einem Kaffee [geniessen]". I und J gaben Folgendes an: "Wir
haben (…) C im Jahr 2009 im beruflichen Kontext kennen gelernt, als diese auch
bei K gearbeitet hatte. Seither kennen wir ebenfalls ihre Eltern". Sie
hätten während Ferienaufenthalten der Beschwerdeführerenden in der Schweiz
regelmässigen Kontakt mit ihnen; die Treffen hätten "jeweils auch
unabhängig von ihrer Tochter und ihrem späteren Schwiegersohn"
stattgefunden. Schliesslich heben die Beschwerdeführenden ein Schreiben von L
hervor. Dabei handelt es sich um die Ehefrau von M; dieser war unter anderem
zwischen 1985 und 1989 stellvertretender Missionsleiter auf der Schweizer
Botschaft in Teheran und von 2000 bis 2004 Schweizerischer Botschafter in N, O
und P. L gab an, dass sie Q, die Schwester der Beschwerdeführerin, während
ihrer Zeit in N kennengelernt habe. Im Frühling 2016 habe Q gemeinsam mit den
Beschwerdeführenden deren Tochter in der Schweiz besucht. Während dieses
Aufenthalts seien sie auch bei den Eheleuten L und M in R zu Besuch gewesen, wo
sie gemeinsam Raclette gegessen hätten. Des Weiteren heisst es im Schreiben,
dass sich L zum "Freundeskreis" der Beschwerdeführenden in der
Schweiz zähle.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die
Beschwerdeführenden sodann ein Schreiben von S ein. In diesem, mit
"Bestätigung freundschaftlicher Kontakt" betitelten, Schreiben gibt S
an, dass sie von Februar 2012 bis Februar 2017 im gleichen Haus wie C und deren
Familie gewohnt habe. Während Besuchsaufenthalten der Beschwerdeführenden in
der Schweiz habe sie auch diese kennengelernt. Sie sei auch "einige Male
zu Besuch eingeladen" worden, als die Beschwerdeführerin einen
Sonntagsbraten zubereitet habe. Ausserdem könne sie sich gut vorstellen,
"Yoga mit [der Beschwerdeführerin] zusammen zu praktizieren, wenn sie
permanent in der Schweiz lebt, oder sie in meine Yoga-Lektion mitzunehmen".
Aus den erwähnten Schreiben ergibt sich zwar, dass die
Beschwerdeführenden in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen als zu
ihrer Tochter und deren Familie unterhalten haben. Auf intensive Kontakte zur hiesigen
Bevölkerung lässt sich gestützt darauf aber nicht schliessen. Insbesondere ist
augenscheinlich, dass ein einmaliges Treffen im Frühjahr 2016 keinen vertieften
Kontakt zu L zu begründen vermag; daran ändert auch der Umstand nichts, dass
sich Letztere zum "Freundeskreis" der Beschwerdeführenden zählt.
Ebenso kann die Beziehung zwischen S und den Beschwerdeführenden nicht allzu
stark sein, zumal aus ihrem Schreiben nicht hervorgeht, dass sie seit Februar
2017.
Kontakt mit Letzteren gehabt hätte.
Des Weiteren belegen die Schreiben sowie die eingereichten
Fotos keine Aktivitäten, welche darüber hinausgehen, was üblicherweise während
eines Besuchs- oder Tourismusaufenthalts im Ausland gemacht wird (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.5.4; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019,
E. 6.1.3 – 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3). Die in
den Schreiben erwähnten Treffen und Ausflüge vermögen auch keine Verbindungen
zum örtlichen Gemeinwesen zu belegen.
2.4.4
Mit Blick auf die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführenden ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der Beschwerde und
verschiedener Referenzschreiben Französisch spricht. Obwohl Sprachkenntnisse
für sich allein genommen keine Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung
gestützt auf Art. 28 AIG darstellen, sind gute Kenntnisse einer
Landessprache eindeutig ein Vorteil, um besondere Beziehungen zur Schweiz bzw.
zur hier ansässigen Bevölkerung aufzubauen (BVGr, 15. Februar 2019,
F-2207/2018, E. 7.3 Abs. 5). Die Französischkenntnisse der
Beschwerdeführerin sind somit zu ihren Gunsten zu gewichten.
2.4.5
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden nie in
der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig waren, womit es an einem weiteren
Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen
können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar
2019, F-2207/2018, E. 7.3 Abs. 3).
2.4.6
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist
sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführenden
verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als
rechtsverletzend.
2.5
Da
die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein
müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerenden über die notwendigen
finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügen, nicht beantwortet
zu werden. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Einkünfte und das
Vermögen der Beschwerdeführenden aufgrund der gegen den Iran bestehenden
internationalen Sanktionen und der damit einhergehenden Einschränkung des
Zahlungsverkehrs überhaupt in der Schweiz verwertet werden könnten (vgl. VGr, 18. März
2021, VB.2020.00727, E. 3.6). In dieser Hinsicht hatte die Tochter der
Beschwerdeführenden gegenüber dem Beschwerdegegner am 24. Oktober 2020
Folgendes angegeben: "Wegen der aktuellen Sanktionen gibt es keine
Möglichkeit, Geld vom Iran in die Schweiz zu überweisen". Der Vertreter
der Beschwerdeführenden hielt dazu in seiner Rekursschrift dagegen fest, dass
"ein Transfer der entsprechenden Geldmittel in die Schweiz durchaus
realisierbar" sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …