VB.2021.00421
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00421
2. Februar 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23430)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00421
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit November 2013 (mit Unterbrüchen)
wirtschaftliche Sozialhilfe von der Stadt Illnau-Effretikon. Am 8. Juni
2020 beschloss die Sozialbehörde Illnau-Effretikon, A bei einem erneuten
IV-Gesuch weder finanziell noch juristisch zu unterstützen, falls sein Gesuch
rein mit physischen Beschwerden begründet werde. Der detaillierte Verwendungs-
und Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge werde mit A besprochen und
festgelegt, sobald eine Bestätigung der Hochschule B vorliege, dass A das
Ausbildungsjahr 2020/2021 beginnen könne und die Stipendien ausbezahlt seien.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs an den Bezirksrat Pfäffikon
(Eingangsdatum: 6. Juli 2020). Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom
10.
Mai 2021 teilweise gut und ergänzte Dispositiv-Ziffer 3 des
angefochtenen Beschlusses wie folgt: "Der detaillierte Verwendungs- und
Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge wird mit A besprochen und festgelegt,
wenn A eine Bestätigung der Hochschule B vorlegt, dass er das
Ausbildungsjahr 2020/2021 immer noch beginnen kann und das Amt für Jugend und
Berufsberatung über seinen Antrag (zumindest provisorisch) entschieden
hat." Im Übrigen wies er den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Mit
Eingabe vom 6. Juni 2021 (Datum des Poststempels: 7. Juni 2021) erhob
A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
B. Der
Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 16. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt Illnau-Effretikon beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli
2021.
die Abweisung der Beschwerde. In der Zwischenzeit reichte A am 25. Juni
2021.
eine weitere Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt, werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern ihnen keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt (Art. 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG). Die vorliegende Streitsache, welche einerseits die Erstellung eines
medizinischen Gutachtens im Hinblick auf eine IV-Anmeldung sowie andererseits
den Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin über den Verwendungs- und
Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge zu befinden hat, zum Gegenstand hat,
und der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weist einen Streitwert von
unter Fr. 20'000.- auf und fällt damit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit. Ohnehin wäre der Einzelrichter zuständig für die Beurteilung
eines Rechtsmittels, welches gegenstandslos geworden ist (Art. 38b Abs. 1
lit. a VRG), was auf die vorliegende Beschwerde immerhin teilweise
zutrifft (vgl. E. 1.3).
1.3
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das
erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen
praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative
Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das Erfordernis
des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden,
sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem
Gegenstand jederzeit wiederholen könnte und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;
RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
1.3.1
Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 befand die Beschwerdegegnerin über die
Auszahlungsmodalitäten der Stipendien (vgl. ebenfalls mit heutigem Datum
entschiedenes Beschwerdeverfahren VB.2021.00576). Damit ist das aktuelle und
praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der
Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin über die Verwendung der
Stipendienbeiträge und deren Abrechnung zu befinden hat, während der Hängigkeit
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entfallen.
1.3.2
Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse, soweit er im Zusammenhang mit den Stipendienbeiträgen
Beschwerde erhebt. Darauf kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da
sich die Anordnung nach ihrer Art zwar grundsätzlich wiederholen könnte, aber
nicht ersichtlich ist, inwiefern diese nie rechtzeitig gerichtlich überprüft
werden könnte. Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist somit
nicht gegeben. Soweit die Beschwerde den Zeitpunkt der Festlegung des
Verwendungs- und Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge betrifft, ist das
Rechtsschutzinteresse mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni
2021.
weggefallen, weshalb das Verfahren in diesen Punkten als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist. Was der Beschwerdeführer gegen die Klassifizierung
der Stipendien und deren Verrechnung mit der Sozialhilfe vorbringt, wird in
seinem am 18. Juli 2021 erhobenen Rekurs gegen den Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 zu behandeln sein (vgl. wiederum Beschwerdeverfahren
VB.2021.00576). Bereits die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid darauf hin,
dass ihre Ausführungen zur Anrechnung an die Sozialhilfe und Abrechnung der
Stipendienbeiträge rein hypothetischer Natur seien und der Beschwerdeführer
dannzumal den entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin anfechten könne.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die
wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das
individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen
Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten
und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen
situationsbedingten Leistungen (fortan: SIL), aus Integrationszulagen und/oder
aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021,
Kap. C.1). SIL bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.
Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL"
und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL"
verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen
Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig,
weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für
die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer
Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die
SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die
Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL"
betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die
unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe
angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist
ein grosses Ermessen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2;
SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, Erläuterungen zu Kap. C.6.1). Als
"Fördernde SIL" kommt namentlich die Übernahme von Kosten für
Erstabklärungen im Hinblick auf die Durchsetzung vorrangiger Ansprüche (bspw.
IV-Vorbescheidsverfahren) infrage (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St.
Gallen 2020, Rz. 527).
2.2
Kommt der
Sozialbehörde bei der Beurteilung von "Fördernden SIL" ein grosser
Ermessensspielraum zu, so hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Dies
erfordert eine sorgfältige Güterabwägung, insbesondere spielen die fachliche
Begründung, das sinnvolle Kosten- und Nutzenverhältnis sowie der Vergleich mit
nicht unterstützten Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
eine Rolle (Wizent, Rz. 524; Iris Schaller Schenk, Das
Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfassungs- und
verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 83 f. und 371 f.).
2.3
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdegegnerin betreffend die Finanzierung
eines erneuten IV-Gesuchs ein grosser Ermessensspielraum zukomme. Zwar könnte
eine Gutheissung des IV-Gesuchs zur Verminderung bzw. Beseitigung der
sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit beitragen, es erscheine allerdings wenig
wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Fussbeschwerden bzw.
gestützt auf rein körperliche Beschwerden eine IV-Rente zugesprochen würde. Der
Beschwerdeführer mache denn auch nicht geltend, dass sich sein
Gesundheitszustand seit dem ablehnenden Entscheid aus dem Jahr 2018 wesentlich
verändert habe. Die Beschwerdegegnerin überschreite ihren Ermessensspielraum
nicht, wenn sie den Beschwerdeführer bei einem erneuten IV-Gesuch gestützt auf
rein physische Beschwerden finanziell sowie juristisch nicht unterstütze. Dem
Beschwerdeführer würde es freistehen, im sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass ihm das Lenken eines
Fahrzeugs aufgrund seiner Fussbeschwerden verunmöglicht sei, weshalb der
Arbeitsweg, den er mit den ÖV zurücklegen müsse, bei der Berechnung der
Arbeitsunfähigkeit im IV-Verfahren hätte berücksichtigt werden müssen. So
würden ihm nämlich andere Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 50–100 % attestieren,
währendem der SVA-Gutachter lediglich von 25 % ausgegangen sei. Deshalb
bestünde eine realistische Chance, dass ein erneutes Gesuch gutgeheissen würde.
Da die Beschwerdegegnerin ihm die nötige finanzielle Unterstützung verweigern
würde, könne er keinen erneuten Antrag auf teilweise IV-Leistungen stellen.
Insbesondere würde ein erneuter Antrag an die IV eine kostenpflichtige
Fahrfähigkeitsabklärung bedingen. Die Beschwerdegegnerin würde zu Unrecht davon
ausgehen, dass seine Beschwerden psychischer Natur seien.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin erachtete gemäss ihrer Verfügung vom 8. Juni 2020 einen
erneuten Antrag auf IV-Leistungen als chancenlos, wenn dieser rein mit körperlichen
Beschwerden begründet werde. Es würden Hinweise bestehen, dass beim
Beschwerdeführer psychiatrische Defizite bestünden, weshalb ein Gesuch gestützt
auf solche Beschwerden als aussichtsreicher anzusehen sei. Deshalb könne der
Beschwerdeführer bei einem erneuten IV-Gesuch nach seinen persönlichen
Vorstellungen weder finanziell noch persönlich unterstützt werden. Die
Beschwerdegegnerin erklärte sich bereit, die Kosten für ein psychiatrisches
Gutachten zu übernehmen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Vorinstanz die beantragte
Übernahme der Kosten für ein medizinisches Gutachten unter dem Gesichtspunkt
der Erbringung einer "Fördernden SIL" prüfte, die nicht zum
zwingenden Grundbedarf gehört, und der Beschwerdegegnerin dabei ein grosses
Ermessen zugestand. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die
Zusprechung von "Fördernder SIL" (vorn E. 3.1).
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass die Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch zu Unrecht als chancenlos
bezeichnet habe. Er erlitt 1999 einen Unfall mit Verletzung am Fuss, woraufhin
der Beschwerdeführer seinen damaligen Beruf aufgeben musste. Die
Invalidenversicherung verfügte im Jahr 2004, dass nach der Umschulung des
Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich kein Anspruch auf IV-Rente besteht.
Im Jahr 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm inzwischen
eine Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr möglich sei. Die
IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren nicht ein. Ein vom Beschwerdeführer
dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 30. November 2018 ab. Das Sozialversicherungsgericht
erwog, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass sich
sein Invaliditätsgrad seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert habe; insbesondere der Bericht des Hausarzts
sei nicht geeignet, eine relevante Veränderung in Bezug auf die Festsetzung des
Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen.
4.2.1
Eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung wird, wie auch das Gesuch
um Leistungsrevision, nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person
glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass
verändert haben (vgl. Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV];
BGr, 19. Februar 2020, 8C_29/2020, E. 3.1). Dazu hat die versicherte
Person Beweismittel, insbesondere Arztberichte, einzureichen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die IV-Stelle auf
das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen (BGr, 19. Februar 2020, 8C_29/2020, E. 3.1).
Die umfassende Prüfung beinhaltet die Beschaffung aller erforderlichen
Unterlagen, insbesondere auch Berichte, Auskünfte und Gutachten (Art. 69 Abs. 2
IVV).
4.2.2
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass zahlreiche neuere Dokumente
einen neuen Antrag stützen würden. Gestützt auf diese neuen Dokumente wäre es
ihm unbenommen, ein erneutes Gesuch an die IV-Stelle zu richten und diese Dokumente
einzureichen. Die SVA Zürich wies den Beschwerdeführer am 19. Februar 2020
sodann auch darauf hin, dass er gestützt auf seine Vorbringen betreffend
Arbeitsweg ein Zusatzgesuch stellen könne, wobei er mittels Arztberichten die
veränderte medizinische Situation zu belegen habe. Dazu braucht es angesichts
des herabgesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung keine medizinischen
Gutachten, vielmehr reichen entsprechende Arztberichte aus (oben, E. 4.2.1;
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 f.). Dies gilt auch für die vom
Beschwerdeführer angeführte Fahrfähigkeitsabklärung: Gelingt es dem
Beschwerdeführer, mittels Arztberichten eine veränderte medizinische Situation
glaubhaft zu machen, hat die IV-Stelle sein Gesuch zu behandeln und soweit sie
die Fährfähigkeit als relevant erachtet, diese abzuklären. Dass auf das Gesuch
des Beschwerdeführers an die IV-Stelle nicht eingetreten wurde, weil er keine
medizinischen Gutachten bzw. keine Fahrfähigkeitsabklärung eingereicht habe,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, dass er kein psychiatrisches Leiden habe und sich
die Beschwerdegegnerin dafür zu Unrecht auf veraltete Berichte stützen würde,
muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Bei der Beurteilung des Kosten-
und Nutzenverhältnisses einer Begutachtung im Hinblick auf die Fussbeschwerden
des Beschwerdeführers kann der Frage, ob andere Massnahmen, insbesondere ein
IV-Gesuch gestützt auf psychiatrische Beschwerden, erfolgversprechender wären,
unter Umständen eine gewisse Bedeutung zukommen. Vorliegend sind aber bereits
die Erfolgschancen einer Neuanmeldung gestützt auf die Fussbeschwerden des
Beschwerdeführers an sich in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer macht
nicht geltend, dass sich seine körperlichen Beschwerden seit dem Jahr 2004
wesentlich verändert hätten, sondern er stützt sich darauf, dass die IV-Stelle
ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Arbeitsweg bei der
Berechnung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden könne. Eine
Neuanmeldung setzt aber gerade voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
in erheblichen Mass verändert haben (oben, E. 4.2.1). Darüber hinaus macht
er selber geltend, dass es sich bei der Anrechnung des Arbeitswegs um eine
juristische Frage handle. Zur Beantwortung von juristischen Fragen braucht es
weder Sachverhaltsabklärungen noch ein neues Gutachten (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 68).
4.4
Die
Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin ihren
Ermessenspielraum nicht überschritten habe, indem sie dem Beschwerdeführer die
finanzielle und persönliche Unterstützung bei einem erneuten IV-Gesuch gestützt
auf dessen Fussbeschwerden verweigerte, ihm aber die Unterstützung bei einem
Gesuch gestützt auf psychiatrische Beschwerden anbot, sind nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.
5.
5.1
Soweit die
Beschwerde abzuweisen ist, unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die
Gerichtskosten zu 2/3 aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit sich die Beschwerde als gegenstandslos
erweist und abzuschreiben ist (oben, E. 1.3), sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 75).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG).
Beim Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Abhängigkeit von
der Sozialhilfe, welche auch nach Ausrichtung der Stipendienbeiträge nicht
behoben zu sein scheint, von dessen Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erweisen
Dispositiv
sich seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die
Gerichtskasse genommen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …