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Entscheid

VB.2021.00421

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00421

2. Februar 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23430)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00421

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A bezieht seit November 2013 (mit Unterbrüchen)

wirtschaftliche Sozialhilfe von der Stadt Illnau-Effretikon. Am 8. Juni

2020 beschloss die Sozialbehörde Illnau-Effretikon, A bei einem erneuten

IV-Gesuch weder finanziell noch juristisch zu unterstützen, falls sein Gesuch

rein mit physischen Beschwerden begründet werde. Der detaillierte Verwendungs-

und Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge werde mit A besprochen und

festgelegt, sobald eine Bestätigung der Hochschule B vorliege, dass A das

Ausbildungsjahr 2020/2021 beginnen könne und die Stipendien ausbezahlt seien.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs an den Bezirksrat Pfäffikon

(Eingangsdatum: 6. Juli 2020). Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom

10.

Mai 2021 teilweise gut und ergänzte Dispositiv-Ziffer 3 des

angefochtenen Beschlusses wie folgt: "Der detaillierte Verwendungs- und

Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge wird mit A besprochen und festgelegt,

wenn A eine Bestätigung der Hochschule B vorlegt, dass er das

Ausbildungsjahr 2020/2021 immer noch beginnen kann und das Amt für Jugend und

Berufsberatung über seinen Antrag (zumindest provisorisch) entschieden

hat." Im Übrigen wies er den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Mit

Eingabe vom 6. Juni 2021 (Datum des Poststempels: 7. Juni 2021) erhob

A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege.

B. Der

Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 16. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt Illnau-Effretikon beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli

2021.

die Abweisung der Beschwerde. In der Zwischenzeit reichte A am 25. Juni

2021.

eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt, werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern ihnen keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt (Art. 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG). Die vorliegende Streitsache, welche einerseits die Erstellung eines

medizinischen Gutachtens im Hinblick auf eine IV-Anmeldung sowie andererseits

den Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin über den Verwendungs- und

Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge zu befinden hat, zum Gegenstand hat,

und der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weist einen Streitwert von

unter Fr. 20'000.- auf und fällt damit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit. Ohnehin wäre der Einzelrichter zuständig für die Beurteilung

eines Rechtsmittels, welches gegenstandslos geworden ist (Art. 38b Abs. 1

lit. a VRG), was auf die vorliegende Beschwerde immerhin teilweise

zutrifft (vgl. E. 1.3).

1.3

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das

erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen

praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative

Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das Erfordernis

des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden,

sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem

Gegenstand jederzeit wiederholen könnte und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;

RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

1.3.1

Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 befand die Beschwerdegegnerin über die

Auszahlungsmodalitäten der Stipendien (vgl. ebenfalls mit heutigem Datum

entschiedenes Beschwerdeverfahren VB.2021.00576). Damit ist das aktuelle und

praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der

Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin über die Verwendung der

Stipendienbeiträge und deren Abrechnung zu befinden hat, während der Hängigkeit

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entfallen.

1.3.2

Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse, soweit er im Zusammenhang mit den Stipendienbeiträgen

Beschwerde erhebt. Darauf kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da

sich die Anordnung nach ihrer Art zwar grundsätzlich wiederholen könnte, aber

nicht ersichtlich ist, inwiefern diese nie rechtzeitig gerichtlich überprüft

werden könnte. Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist somit

nicht gegeben. Soweit die Beschwerde den Zeitpunkt der Festlegung des

Verwendungs- und Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge betrifft, ist das

Rechtsschutzinteresse mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni

2021.

weggefallen, weshalb das Verfahren in diesen Punkten als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist. Was der Beschwerdeführer gegen die Klassifizierung

der Stipendien und deren Verrechnung mit der Sozialhilfe vorbringt, wird in

seinem am 18. Juli 2021 erhobenen Rekurs gegen den Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 zu behandeln sein (vgl. wiederum Beschwerdeverfahren

VB.2021.00576). Bereits die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid darauf hin,

dass ihre Ausführungen zur Anrechnung an die Sozialhilfe und Abrechnung der

Stipendienbeiträge rein hypothetischer Natur seien und der Beschwerdeführer

dannzumal den entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin anfechten könne.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die

wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das

individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen

Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten

und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen

situationsbedingten Leistungen (fortan: SIL), aus Integrationszulagen und/oder

aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021,

Kap. C.1). SIL bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.

Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL"

und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL"

verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen

Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig,

weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für

die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer

Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die

SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die

Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL"

betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die

unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe

angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist

ein grosses Ermessen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2;

SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, Erläuterungen zu Kap. C.6.1). Als

"Fördernde SIL" kommt namentlich die Übernahme von Kosten für

Erstabklärungen im Hinblick auf die Durchsetzung vorrangiger Ansprüche (bspw.

IV-Vorbescheidsverfahren) infrage (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St.

Gallen 2020, Rz. 527).

2.2

Kommt der

Sozialbehörde bei der Beurteilung von "Fördernden SIL" ein grosser

Ermessensspielraum zu, so hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Dies

erfordert eine sorgfältige Güterabwägung, insbesondere spielen die fachliche

Begründung, das sinnvolle Kosten- und Nutzenverhältnis sowie der Vergleich mit

nicht unterstützten Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

eine Rolle (Wizent, Rz. 524; Iris Schaller Schenk, Das

Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfassungs- und

verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 83 f. und 371 f.).

2.3

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdegegnerin betreffend die Finanzierung

eines erneuten IV-Gesuchs ein grosser Ermessensspielraum zukomme. Zwar könnte

eine Gutheissung des IV-Gesuchs zur Verminderung bzw. Beseitigung der

sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit beitragen, es erscheine allerdings wenig

wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Fussbeschwerden bzw.

gestützt auf rein körperliche Beschwerden eine IV-Rente zugesprochen würde. Der

Beschwerdeführer mache denn auch nicht geltend, dass sich sein

Gesundheitszustand seit dem ablehnenden Entscheid aus dem Jahr 2018 wesentlich

verändert habe. Die Beschwerdegegnerin überschreite ihren Ermessensspielraum

nicht, wenn sie den Beschwerdeführer bei einem erneuten IV-Gesuch gestützt auf

rein physische Beschwerden finanziell sowie juristisch nicht unterstütze. Dem

Beschwerdeführer würde es freistehen, im sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass ihm das Lenken eines

Fahrzeugs aufgrund seiner Fussbeschwerden verunmöglicht sei, weshalb der

Arbeitsweg, den er mit den ÖV zurücklegen müsse, bei der Berechnung der

Arbeitsunfähigkeit im IV-Verfahren hätte berücksichtigt werden müssen. So

würden ihm nämlich andere Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 50–100 % attestieren,

währendem der SVA-Gutachter lediglich von 25 % ausgegangen sei. Deshalb

bestünde eine realistische Chance, dass ein erneutes Gesuch gutgeheissen würde.

Da die Beschwerdegegnerin ihm die nötige finanzielle Unterstützung verweigern

würde, könne er keinen erneuten Antrag auf teilweise IV-Leistungen stellen.

Insbesondere würde ein erneuter Antrag an die IV eine kostenpflichtige

Fahrfähigkeitsabklärung bedingen. Die Beschwerdegegnerin würde zu Unrecht davon

ausgehen, dass seine Beschwerden psychischer Natur seien.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin erachtete gemäss ihrer Verfügung vom 8. Juni 2020 einen

erneuten Antrag auf IV-Leistungen als chancenlos, wenn dieser rein mit körperlichen

Beschwerden begründet werde. Es würden Hinweise bestehen, dass beim

Beschwerdeführer psychiatrische Defizite bestünden, weshalb ein Gesuch gestützt

auf solche Beschwerden als aussichtsreicher anzusehen sei. Deshalb könne der

Beschwerdeführer bei einem erneuten IV-Gesuch nach seinen persönlichen

Vorstellungen weder finanziell noch persönlich unterstützt werden. Die

Beschwerdegegnerin erklärte sich bereit, die Kosten für ein psychiatrisches

Gutachten zu übernehmen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Vorinstanz die beantragte

Übernahme der Kosten für ein medizinisches Gutachten unter dem Gesichtspunkt

der Erbringung einer "Fördernden SIL" prüfte, die nicht zum

zwingenden Grundbedarf gehört, und der Beschwerdegegnerin dabei ein grosses

Ermessen zugestand. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die

Zusprechung von "Fördernder SIL" (vorn E. 3.1).

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

dass die Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch zu Unrecht als chancenlos

bezeichnet habe. Er erlitt 1999 einen Unfall mit Verletzung am Fuss, woraufhin

der Beschwerdeführer seinen damaligen Beruf aufgeben musste. Die

Invalidenversicherung verfügte im Jahr 2004, dass nach der Umschulung des

Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich kein Anspruch auf IV-Rente besteht.

Im Jahr 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum

Leistungsbezug an. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm inzwischen

eine Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr möglich sei. Die

IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren nicht ein. Ein vom Beschwerdeführer

dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom 30. November 2018 ab. Das Sozialversicherungsgericht

erwog, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass sich

sein Invaliditätsgrad seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert habe; insbesondere der Bericht des Hausarzts

sei nicht geeignet, eine relevante Veränderung in Bezug auf die Festsetzung des

Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen.

4.2.1

Eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung wird, wie auch das Gesuch

um Leistungsrevision, nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person

glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten,

rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass

verändert haben (vgl. Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV];

BGr, 19. Februar 2020, 8C_29/2020, E. 3.1). Dazu hat die versicherte

Person Beweismittel, insbesondere Arztberichte, einzureichen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die IV-Stelle auf

das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen (BGr, 19. Februar 2020, 8C_29/2020, E. 3.1).

Die umfassende Prüfung beinhaltet die Beschaffung aller erforderlichen

Unterlagen, insbesondere auch Berichte, Auskünfte und Gutachten (Art. 69 Abs. 2

IVV).

4.2.2

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass zahlreiche neuere Dokumente

einen neuen Antrag stützen würden. Gestützt auf diese neuen Dokumente wäre es

ihm unbenommen, ein erneutes Gesuch an die IV-Stelle zu richten und diese Dokumente

einzureichen. Die SVA Zürich wies den Beschwerdeführer am 19. Februar 2020

sodann auch darauf hin, dass er gestützt auf seine Vorbringen betreffend

Arbeitsweg ein Zusatzgesuch stellen könne, wobei er mittels Arztberichten die

veränderte medizinische Situation zu belegen habe. Dazu braucht es angesichts

des herabgesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung keine medizinischen

Gutachten, vielmehr reichen entsprechende Arztberichte aus (oben, E. 4.2.1;

BGE 130 V 64 E. 5.2.5 f.). Dies gilt auch für die vom

Beschwerdeführer angeführte Fahrfähigkeitsabklärung: Gelingt es dem

Beschwerdeführer, mittels Arztberichten eine veränderte medizinische Situation

glaubhaft zu machen, hat die IV-Stelle sein Gesuch zu behandeln und soweit sie

die Fährfähigkeit als relevant erachtet, diese abzuklären. Dass auf das Gesuch

des Beschwerdeführers an die IV-Stelle nicht eingetreten wurde, weil er keine

medizinischen Gutachten bzw. keine Fahrfähigkeitsabklärung eingereicht habe,

macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, dass er kein psychiatrisches Leiden habe und sich

die Beschwerdegegnerin dafür zu Unrecht auf veraltete Berichte stützen würde,

muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Bei der Beurteilung des Kosten-

und Nutzenverhältnisses einer Begutachtung im Hinblick auf die Fussbeschwerden

des Beschwerdeführers kann der Frage, ob andere Massnahmen, insbesondere ein

IV-Gesuch gestützt auf psychiatrische Beschwerden, erfolgversprechender wären,

unter Umständen eine gewisse Bedeutung zukommen. Vorliegend sind aber bereits

die Erfolgschancen einer Neuanmeldung gestützt auf die Fussbeschwerden des

Beschwerdeführers an sich in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer macht

nicht geltend, dass sich seine körperlichen Beschwerden seit dem Jahr 2004

wesentlich verändert hätten, sondern er stützt sich darauf, dass die IV-Stelle

ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Arbeitsweg bei der

Berechnung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden könne. Eine

Neuanmeldung setzt aber gerade voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse

in erheblichen Mass verändert haben (oben, E. 4.2.1). Darüber hinaus macht

er selber geltend, dass es sich bei der Anrechnung des Arbeitswegs um eine

juristische Frage handle. Zur Beantwortung von juristischen Fragen braucht es

weder Sachverhaltsabklärungen noch ein neues Gutachten (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 68).

4.4

Die

Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin ihren

Ermessenspielraum nicht überschritten habe, indem sie dem Beschwerdeführer die

finanzielle und persönliche Unterstützung bei einem erneuten IV-Gesuch gestützt

auf dessen Fussbeschwerden verweigerte, ihm aber die Unterstützung bei einem

Gesuch gestützt auf psychiatrische Beschwerden anbot, sind nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

5.

5.1

Soweit die

Beschwerde abzuweisen ist, unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die

Gerichtskosten zu 2/3 aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit sich die Beschwerde als gegenstandslos

erweist und abzuschreiben ist (oben, E. 1.3), sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 75).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG).

Beim Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Abhängigkeit von

der Sozialhilfe, welche auch nach Ausrichtung der Stipendienbeiträge nicht

behoben zu sein scheint, von dessen Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erweisen

Dispositiv

sich seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die

Gerichtskasse genommen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …