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Entscheid

VB.2021.00422

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00422

2. September 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23006)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00422

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. September 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Primarschulgemeinde Weiach,

vertreten durch

Primarschulpflege Weiach,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Stimmrechtsbeschwerde (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Weiach

lehnten an der Gemeindeversammlung vom 16. März 2021 die Initiative

"Auflösung der Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" mit 69

Ja- zu 159 Nein-Stimmen ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 20. März 2021 Rekurs an den

Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die Abstimmung vom 16. März 2021 sei

für ungültig zu erklären und es sei eine neue Abstimmung anzusetzen. Der

Bezirksrat Dielsdorf trat mit Beschluss vom 28. Mai 2021 nicht auf den

Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I) und verzichtete auf die Erhebung von

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 5. Juni 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Beschluss vom

28.

Mai 2021 sowie die Abstimmung vom 16. März 2021 seien aufzuheben

und die Initiative "Auflösung der Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl"

sei den Stimmberechtigten der Primarschul­gemeinde Weiach nachträglich an der

Urne zu unterbreiten.

Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 14. Juni 2021

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Primarschulgemeinde Weiach beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom

12.

Juli 2021 forderte das Verwaltungsgericht die Primarschulgemeinde

Weiach zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Dieser Aufforderung kam die

Primarschulgemeinde Weiach am 16. Juli 2021 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161

Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003

[GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Nimmt eine Vorinstanz – wie

hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene

Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der

Vorinstanz zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend

ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Stimmrechtsrekurs der

Beschwerdeführerin eingetreten ist. Dabei ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin als Stimmbürgerin der Primarschulgemeinde Weiach nach

§ 21a Abs. 1 lit. a VRG zur Erhebung eines Rekurses legitimiert

war.

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin rügte in ihrem Rekurs sinngemäss, die

Beschwerdegegnerin habe durch die Festlegung des Versammlungszeitpunkts auf

einen Dienstagabend um 19.30 Uhr und die Verlegung des Versammlungsorts

nach Fisibach AG versucht, lediglich "erwünschte" Stimmberechtigte zu

mobilisieren, und dadurch die Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verletzt.

2.2.2

Nach § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen

fünf Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen

Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung

für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort

gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder

Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung zugewartet werden

(VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.2.3

Die Festlegung des Versammlungszeitpunkts und des Versammlungsorts stellen

Vorbereitungshandlungen für die Abstimmungen vom 16. März 2021 dar (VGr,

6.

Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin

war deshalb gehalten, diese Mängel sofort zu rügen.

Der Versammlungszeitpunkt wurde den Stimmberechtigten der

Schulgemeinde Weiach im Beleuchtenden Bericht mitgeteilt, welcher nach

unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2021

durch den Weibeldienst der Gemeinde Weiach in sämtliche Haushalte in Weiach verteilt

Dispositiv

worden war. Demnach begann die entsprechende Rekursfrist am folgenden Tag zu

laufen und hat es die Beschwerdeführerin verpasst, innert der Frist von fünf Tagen

rechtzeitig Rekurs gegen die Festlegung des Versammlungszeitpunkts zu erheben.

Die Verlegung des Versammlungsorts nach Fisibach AG wurde

an den Informationsveranstaltungen zur Initiative "Auflösung der

Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" vom 9. Februar 2021

allen Anwesenden mitgeteilt. Die Verlegung des Versammlungsorts wurde am selben

Abend auch auf der Website der Beschwerdegegnerin (ihrem amtlichen

Publikationsorgan) und im am 28. Februar 2021 erschienenen

Mitteilungsblatt der Gemeinde Weiach vom März 2021 publiziert. Zusätzlich wurde

auf Flyern und Plakaten, welche nach Angaben der Beschwerdegegnerin am

2. März bzw. am 8. März 2021 in alle Haushalte verteilt bzw.

aufgehängt wurden, über die Verlegung des Versammlungsorts informiert. Damit

hat es die Beschwerdeführerin auch verpasst, rechtzeitig gegen die Verlegung

des Versammlungsorts vorzugehen, da ihr Rekurs vom 20. März 2021 in jedem

Fall nach Ablauf der fünftägigen Frist erfolgte.

2.3 Weiter

rügte die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs, während der Versammlung vom

16. März 2021 seien verschiedene Verfahrensvorschriften verletzt worden,

unter anderem indem keine Identitätsprüfung der Stimmberechtigten stattgefunden

habe und die Methode der Stimmauszählung falsch gewesen sei. Zudem habe die

Versammlung zu lange gedauert und sei die Debatte vor der Abstimmung aggressiv

gewesen.

Nach § 21a Abs. 2 VRG setzt der

Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der

Gemeindeversammlung voraus, dass die Verfahrensfehler in der Versammlung gerügt

worden sind (vgl. VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 4.2). Aus

dem Versammlungsprotokoll vom 16. März 2021 ergibt sich, dass weder die

Beschwerdeführerin noch eine andere stimmberechtigte Person an der Versammlung

Verfahrensfehler rügte. Dass das Versammlungsprotokoll in dieser Hinsicht

unvollständig wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die persönlichen

Umstände, welche dazu führten, dass die Beschwerdeführerin die Versammlung

vorzeitig verlassen musste, entbanden sie nicht von der sofortigen Rügepflicht

(vgl. Pia von Wartburg, in: Verein Züricher Gemeindeschreiber und

Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151a N. 5.3 mit Hinweisen). Ihr wäre

es zumutbar gewesen, die entsprechenden Verfahrensmängel vor dem Verlassen der

Versammlung zu rügen. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung vom

16. März 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Verletzung von

Verfahrensvorschriften in der Versammlung zu rügen sei. Damit war die

Eintretensvoraussetzung von § 21a Abs. 2 VRG nicht erfüllt, weshalb

die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten

ist.

2.4 Schliesslich

bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, angesichts der Covid-19-Pandemie

und des Umstands, dass viele Stimmberechtigte von Weiach lieber brieflich

abstimmen würden, wäre es sinnvoll gewesen, die Initiative an der Urne zur

Abstimmung zu bringen.

Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdegegnerin war es

jedenfalls mangels zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, gestützt auf

§ 2 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. November 2020 über

Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie (OS 75

545 f.) für die Abstimmung über die Initiative "Auflösung der

Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" eine Urnenabstimmung

anzuordnen. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen freigestanden, an der

Versammlung eine nachträgliche Urnenabstimmung zu verlangen (Art. 9 GO),

was sie nicht getan hat.

3.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die

Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …