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Entscheid

VB.2021.00423

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00423

29. September 2021Deutsch25 min

(URT.2021.23065)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00423

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1992 geborene kosovarische Staatsangehörige A

heiratete am 11. Mai 2017 in seinem Heimatland die 1997 geborene

kosovarisch-schweizerische Doppelbürgerin C, worauf er am 29. September

2017 in die Schweiz einreiste und am 31. Oktober 2017 eine in der Folge

mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau

erhielt.

Aufgrund verschiedener Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe widerrief das Migrationsamt am 3. März

2021 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

zum 3. Juni 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 4. Mai 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 4. August 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juni 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien in Gutheissung der Beschwerde die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

unvollständige Aktenführung bzw. Akteneinsichtsgewährung geltend: Die

Vorinstanz habe den Bewilligungswiderruf auf offensichtlich unvollständige

Akten abgestützt und ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem die Aussagen der

Ehefrau und weiterer Personen in einem parallel geführten Strafverfahren

betreffend Waffen- und Betäubungsmitteldelikten lediglich auszugsweise Eingang

in die migrationsamtlichen Akten gefunden hätten und es offensichtlich zu einem

nicht in die Akten aufgenommenen Informationsaustausch zwischen der Polizei und

dem Migrationsamt gekommen sei. Sodann habe die auszugsweise Übermittlung der

Einvernahmeprotokolle aus dem erwähnten Strafverfahren das Amtsgeheimnis

verletzt, da das Strafverfahren mit dem ausländerrechtlichen Verfahren nichts

zu tun habe und die Übermittlung damit nicht mehr durch gegenseitige Amtshilfe

zwischen Straf- und Migrationsbehörden zu rechtfertigen sei.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von

einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden,

Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen

Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.).

Als Gegenstück zu diesem Akteneinsichtsrecht ist die Behörde verpflichtet, ein

vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls

ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen

an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (Aktenführungspflicht, vgl.

BGE 138 V 218 E. 8.1.2).

Sodann sind gemäss Art. 97 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) und § 7 Abs. 3 VRG sämtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden zur gegenseitigen

Amts- und Rechtshilfe verpflichtet, wobei jedoch die Geheimhaltungsinteressen

der Beteiligten zu wahren sind und grundsätzlich keine Informationen

weiterzugeben sind, welche die adressierte Behörde für ihre Aufgabenerfüllung

nicht benötigt (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 120). Amts- und

Rechtshilfe darf dabei auch unaufgefordert geleistet werden. Bei

Verdachtsmomenten für eine rechtsmissbräuchlich eingegangene oder aufrechterhaltene

Ehe besteht gemäss Art. 82a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sogar eine

Meldepflicht.

2.3

Es gibt

keinerlei Hinweise auf eine unvollständige Aktenführung durch die Vorinstanzen:

Soweit die Aussagen aus einem Strafverfahren in anderer Sache dem Migrationsamt

nur auszugsweise übermittelt wurden, ist dies offenkundig geschehen, weil die

Polizei den übrigen Aussagen keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren

beimass, die gegen Drittpersonen gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen

nicht gefährdet werden sollten und die Interessen der übrigen

Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren zu schützen waren. Die auszugsweise

Übermittlung entspricht dem Grundsatz, dass im Rahmen der Amtshilfe nur die zur

Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zu übermitteln sind. Die Vor­instanzen

haben sodann auch nur aus den ihnen übermittelten Auszügen zitiert und es gibt

keinerlei Hinweise, dass ihnen weitere Strafakten zur Verfügung standen, welche

keinen Eingang in die migrationsamtlichen Akten gefunden haben. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers lässt auch die Ausweitung des migrationsamtlichen

Ermittlungsauftrags im Polizeiauftrag vom 19. November 2020 nicht auf eine

unvollständige Aktenführung schliessen. Vielmehr ist dieser offenkundig

ebenfalls durch den Polizeibericht vom 20. Oktober 2020 und dem darin

enthaltenen "Ersuchen um Auftragserteilung betreffend Verdacht auf

Scheinehe" ausgelöst worden, in welchem die Stadtpolizei E dem

Migrationsamt Verdachtsmomente für eine Scheinehe übermittelt hatte, auf welche

sie bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen Betäubungsmitteldelikten gestossen

war.

Der Beschwerdeführer ist überdies nicht Partei oder

Verfahrensbeteiligter des entsprechenden Strafverfahrens, weshalb er

diesbezüglich auch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht geltend machen kann. Er

hat vor Vorinstanz zudem nie darum ersucht, dass zur Beurteilung seiner

Rechtsmittel das vollständige Strafdossier seiner Ehefrau und weiterer

involvierter Personen beizuziehen sei, weshalb es treuwidrig erscheint, wenn er

nun im Beschwerdeverfahren erstmals einen unvollständigen Beizug (angeblich)

entscheiderheblicher Strafakten rügt. Dies umso mehr, als dass er bereits vor

Erlass des Rekursentscheids rechtskundig vertreten war und sein Rechtsvertreter

bereits vor Rekursinstanz Einsicht in die migrationsamtlichen Akten genommen

hatte.

Sodann erscheint es widersprüchlich, wenn der

Beschwerdeführer einerseits die bloss auszugsweise Übermittlung der

Einvernahmeprotokolle der Ehefrau und weiterer Personen wegen Betäubungsmittel-

und Waffendelikten rügt, in dieser zurückhaltenden Übermittlung durch die

Strafverfolgungsbehörden aber andererseits gerade eine Amtsgeheimnis erblickt,

da die übermittelten Protokollauszüge mit dem ausländerrechtlichen Verfahren

nichts zu tun hätten: Richtig an der Auffassung des Beschwerdeführers ist

diesbezüglich lediglich, dass die Übermittlung der Einvernahmeprotokolle aus

einem Strafverfahren in anderer Sache zur Wahrung des Amtsgeheimnisses

zurückhaltend zu erfolgen hat, weshalb eben gerade nur die für die Erhärtung

des Scheineheverdachts unentbehrlichen Aussagen an die Migrationsbehörden

weitergeleitet wurden. Der Beschwerdeführer liefert damit gleich selbst die

Erklärung für die lediglich auszugsweise erfolgte Übermittlung der Strafakten.

Sodann ist die Relevanz der übermittelten Protokollauszüge aus dem

Strafverfahren für die vorliegende ausländerrechtliche Beurteilung offenkundig.

Der Beschwerdeführer versucht gerade wegen ihrer Beweiseignung für das

ausländerrechtliche Verfahren die Verwertung der Protokollauszüge zu

verhindern, weshalb deren Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe ohne Weiteres

gerechtfertigt war und eine diesbezügliche Verletzung des Amtsgeheimnisses

nicht ersichtlich ist. Gemäss Art. 82a Abs. 2 VZAE bestand für die

Strafbehörden diesbezüglich nicht nur ein Melderecht, sondern sogar eine

Meldepflicht.

Entsprechend kann auch ohne Weiteres auf die

(auszugsweise) übermittelten Unterlagen abgestellt werden, ohne dass weitere

Unterlagen aus dem Strafverfahren beizuziehen sind. Die entsprechenden Rügen

erweisen sich damit als unbegründet.

Ergänzend ist anzumerken, dass die auszugsweise

übermittelten Einvernahmeprotokolle zwar ausschlaggebend für die weiteren

Scheineheermittlungen waren, der entsprechende Verdacht sich aber in der Folge

durch zahlreiche weitere Indizien erhärtet hat. Insoweit könnte im Sinn

nachfolgender Erwägungen eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene

bzw. aufrechterhaltene Ehe auch ohne Berücksichtigung der strittigen Auszüge

als erstellt gelten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter eine Missachtung des Dienstwegs und eine unfaire

Verfahrensführung, da bei den polizeilichen Ermittlungen gegen seine Ehefrau

wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten das Strafverfahren nicht auf die

Täuschungsstraftatbestände im Sinn von Art. 118 AIG und seine Person

ausgedehnt und die Eheleute deshalb auch nicht auf ihre strafprozessualen

Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte hingewiesen worden seien.

3.2

Während in

strafrechtlichen Verfahren für beschuldigte Personen weitreichende Aussage-

oder Mitwirkungsverweigerungsrechte sowie das Verbot des Selbstbelastungszwangs

gelten, unterliegen betroffene Personen im ausländerrechtlichen Verfahren

gemäss Art. 90 und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG einer weitreichenden

Wahrheits- und Mitwirkungspflicht. Dies hat zur Folge, dass Aussagen im

ausländerrechtlichen Verfahren im Strafprozess allenfalls nicht verwertbar

sind, wenn bei der Befragung strafprozessuale Garantien nicht eingehalten

wurden. Umgekehrt gibt es jedoch keinen Grund, weshalb die Aussagen in einem

Strafprozess in einem ausländerrechtlichen Verfahren keine Verwendung finden

dürften, selbst wenn nicht auf strafprozessuale Aussage- oder

Mitwirkungsverweigerungsrechte hingewiesen wurde, auf welche sich die

Betroffenen im ausländerrechtlichen Verfahren ohnehin nicht berufen können

(ausführlich dazu VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 3.2 mit

Hinweisen, vgl. auch BGE 140 II 65 E. 3.4.2).

3.3

Nach

dargelegter Rechtslage mussten die Eheleute nicht auf Aussage- oder

Mitwirkungsverweigerungsrechte hingewiesen werden, vielmehr waren sie im ausländerrechtlichen

Kontext stets wahrheits- und mitwirkungspflichtig. Hiervon abzugrenzen ist die

hier nicht interessierende Frage, inwieweit ihre Aussagen in einem allfälligen Strafverfahren

betreffend Scheinehe verwertbar sind, wenn sie nie auf ihre entsprechenden

strafprozessualen Rechte hingewiesen wurden (vgl. dazu den auch in der

Beschwerdeschrift erwähnten BGr, 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 2.2

in fine). Eine diesbezüglich allenfalls zu prüfende Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes

ist jedoch allein Gegenstand der straf- und nicht der ausländerrechtlichen

Beurteilung.

Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage,

ob die Strafbehörden aufgrund der vorhandenen Verdachtsmomente weitere

Scheineheermittlungen hätten vornehmen müssen und welche weiteren

strafprozessualen Garantien diesfalls einzuhalten gewesen wären.

Sodann darf – unter anderem wegen der nur im Strafprozess

geltenden Unschuldsvermutung – ausländerrechtlich auch dann noch von einer

rechtsmissbräuchlich eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe ausgegangen

werden, wenn die Strafbehörden von entsprechenden Ermittlungen abgesehen haben

oder es nicht zu einer Verurteilung wegen der Eingehung einer Scheinehe oder

sonstiger Bewilligungserschleichung im Sinn von Art. 118 AIG gekommen ist

(vgl. VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2).

Auch diesbezüglich erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers somit als unbegründet. Auf den Vorwurf der ungenügenden bzw.

unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist im Rahmen der nachfolgenden

materiellen Prüfung näher einzugehen.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist

damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern

der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene

Recht auf Familienleben stützen.

4.1.2

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist, ansonsten die zum Verbleib beim Ehegatten erteilte

Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach

aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;

BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei

fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden

Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht

werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre

Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in

Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend gemachten

Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen

unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein

wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76

VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur

kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den

Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind

bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die

Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn

haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,

bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer

Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von

den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der

bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens

mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu

betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2;

vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer

"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch laut Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei

Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis

Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung).

4.1.3

Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 51 Abs. 2

lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es

aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus

zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1). Zudem

stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im

Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 51 Abs. 2

lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar.

4.1.4

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht

bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer

rechtsmissbräuchlich eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,

2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu

berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die

Ehegatten nicht zusammenwohnen, eine für das eheliche Zusammenwohnen

ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen oder getrennte Zimmer bewohnen (vgl.

auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2.2). Ein starkes Indiz für

eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe

bilden auch aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte

Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende

Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2;

BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert

in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die

Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen

ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das

Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel

dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4;

VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar

2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

4.1.5

Zwar obliegt der Beweis für eine

rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe

grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine vorgetäuschte Ehegemeinschaft bzw. eine die Ehe

konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem

betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;

VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 28). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem

verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts

mitzuwirken. Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht begründet

oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben betroffene

Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich – anhand

geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen

bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).

Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende

Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019,

VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Gemäss Aktenlage und den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sprechen

insbesondere folgende Umstände für eine Ehetrennung vor Ablauf der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und eine danach in

rechtsmissbräuchlicher Weise lediglich zur Aufenthaltssicherung

aufrechterhaltene Ehe:

-

Die kleine Einzimmerwohnung an der ehelichen Meldeadresse an der D-Strasse 01

in E erscheint ungeeignet für ein eheliches Zusammenleben, was selbst vom

Beschwerdeführer indirekt eingeräumt wird, wenn er die Anmietung weiterer

Räumlichkeiten seiner Ehefrau mit den beengten Wohnverhältnissen zu erklären

versucht.

-

Bei einer (in anderem Zusammenhang erfolgten) polizeilichen

Hausdurchsuchung am 7. September 2020 wurde die Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht an der ehelichen Meldeadresse, sondern am Wohnort ihrer

Mutter angetroffen, wo – anders als an der ehelichen Meldeadresse – auch

diverse persönliche Gegenstände von ihr aufgefunden wurden.

-

Bei der erwähnten Hausdurchsuchung vom 7. September 2020 wurden

zwei von der Ehefrau unterzeichnete (Unter-)Mietverträge sichergestellt, welche

belegen, dass diese Zimmer an der F-Strasse 02 und 03 in E

angemietet hatte.

-

In dem am 27. August 2020 rückwirkend für das Zimmer an der F-Strasse 02

erstellten Untermietvertrag wurde festgehalten, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers bereits seit dem 1. Februar 2020 an dieser Adresse

wohnhaft sei.

-

G, die Hauptmieterin der Wohnung an der F-Strasse 02, bestätigte am

1.

September 2020 der Polizei gegenüber, zeitweise mit der Ehefrau des

Beschwerdeführers zusammengewohnt zu haben, während diese nie beim

Beschwerdeführer übernachtet und ihr gegenüber ein Scheineheverhältnis

zugegeben habe. Aus dem Polizeibericht vom 20. Oktober 2020 geht überdies

hervor, dass bereits am 18. Mai 2018 eine anonyme Meldung betreffend einer

möglichen Scheinehe bei der Polizei eingegangen ist.

-

Die Ehefrau erklärte bei ihrer (auszugsweise übermittelten)

polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2020, nach dem Auszug ihrer

Mitbewohnerin G aus dem obengenannten Untermietverhältnis zu ihrer Mutter

gezogen zu sein.

-

Gemäss einer Mutationsmeldung für Ausländer vom 15. Februar 2018

meldete sich die Ehefrau überdies bereits wenige Monate nach der Einreise des

Beschwerdeführers (alleine) in H (Kt. I) an.

-

Bei zwei vom Migrationsamt initiierten Wohnungskontrollen am 19. November

2020.

wurde an der ehelichen Meldeadresse lediglich der Beschwerdeführer

angetroffen, welcher eine vorübergehende Auslandsabwesenheit seiner Ehefrau

behauptete. Am Wohnort der Mutter der Ehefrau wurde die Ehefrau nicht mehr

angetroffen, jedoch zeigte die Mutter den (angeblichen) Schlafplatz der Ehefrau

in einem völlig überfüllten Zimmer.

-

Bei der polizeilichen Befragung der Ehegatten am 19. und 27. November

2020.

konnte sich der Beschwerdeführer weder an das genaue Geburtsdatum seiner

Ehefrau noch an deren Tätowierungen erinnern. Überdies machten die Ehegatten

bei den Befragungen divergierende Angaben zu der Kostenübernahme für die

zivilstandesamtliche Trauung bzw. die Hochzeit, zur Schul- und Ausbildung des

jeweiligen Ehepartners, zu den gemeinsamen Zukunftsvorstellungen

(Kinderwunsch), zu ihrer jeweiligen Bettseite, zur letzten Silvesterfeier und

einer im Oktober 2020 von der Ehefrau angetretenen Deutschlandreise.

-

Die Ehefrau des Beschwerdeführers äusserte bei ihrer (auszugsweise

vorliegenden) polizeilichen Befragung vom 7. September 2020

Trennungswünsche und räumte überdies ein, in den Jahren 2018 und 2019 eine

aussereheliche Beziehung mit J geführt zu haben, was dieser ebenfalls

bestätigte. Auch bei ihrer polizeilichen Befragung vom 27. November 2020

bestätigte sie aussereheliche Sexualkontakte zu J, wenngleich sie die Bedeutung

der Beziehung herunterzuspielen versuchte. Wie sich aus den vorinstanzlichen

Erwägungen erschliesst, handelte es sich dabei offenkundig nicht bloss um eine

vorübergehende Affäre, nachdem die beiden ihre Paarbeziehung bereits bei

früherer Gelegenheit der Polizei gegenüber bestätigt hatten, die Ehefrau

eigenen Angaben zufolge ein Kind von J abgetrieben und die beiden sich

gemeinsam einen Hund angeschafft hatten.

-

Gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht vom 19. November 2020 und

Einvernahmeprotokoll vom 19. November 2020 konnten auf dem Mobiltelefon

des Beschwerdeführers keinerlei Fotos seiner Ehefrau aufgefunden werden und lag

der letzte Kontakt per WhatsApp über zwei Monate zurück. Auch in der bei der

Befragung des Beschwerdeführers abfotografierten Anrufliste des Mobiltelefons

taucht die Ehefrau relativ selten und v.a. am Tag der Einvernahme auf, was für

eine gelebte Ehe ungewöhnlich erscheint.

Diese klare Indizienlage legt

nahe, dass die Ehegatten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 9. September

2020.

getrennt lebten. Ob sie zuvor zeitweise eine eheliche Gemeinschaft

bildeten, erscheint aufgrund der Indizienlage zweifelhaft, kann aber

offenbleiben, da der Beschwerdeführer das eheliche Zusammenleben in der Schweiz

– wenn überhaupt – erst mit seiner Einreise am 29. September 2017

aufgenommen hatte und sich die Eheleute damit jedenfalls noch vor Ablauf der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG getrennt hatten.

4.3

Aufgrund

der zahlreichen Indizien für eine Trennung vor Ablauf der Dreijahresfrist und

einer danach lediglich zur Aufenthaltssicherung aufrechterhaltenen Ehe wäre es

dem Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis einer mindestens während dreier

Jahre in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft bzw. einer Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens zu erbringen. Was der Beschwerdeführer hierzu

vorbringt, vermag jedoch nicht zu überzeugen:

-

Dass der Altersunterschied der Ehegatten unauffällig ist, die Ehegatten

demselben Kulturkreis entstammen, dieselbe Sprache sprechen, eine Entschädigung

für den Eheschluss nicht aktenkundig ist und sich die Ehegatten eigenen Angaben

zufolge bereits seit Längerem kennen, vermag den Verdacht einer lediglich zur

Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe zwar nicht

weiter zu erhärten, entkräftet diesen aber auch nicht. Insbesondere ist

hierdurch nicht belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher

Gemeinschaft zusammenlebten.

-

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es sich bei der

ausserehelichen Parallelbeziehung seiner Ehefrau nur um eine heimliche und

vorübergehende Affäre in einer schwierigen Lebensphase gehandelt habe, ist ihm

entgegenzuhalten, dass die Eingehung einer ausserehelichen Parallelbeziehung

jedenfalls ein starkes Indiz für eine Entfremdung der Ehegatten und eine nur

noch formell fortbestehende Ehe darstellt.

-

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es für eine gelebte

Ehegemeinschaft eher ungewöhnlich, wenn das genaue Geburtsdatum des Ehepartners

nicht genannt werden kann. Sodann vermag der Beschwerdeführer zwar einzelne

Widersprüche bei der polizeilichen Befragung der Ehegatten aufzulösen. Jedoch

ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Eheleute gut kennen und zeitweise

in Wohn- oder gar Ehegemeinschaft zusammengelebt haben. Auch die Vorinstanz

schliesst nicht aus, dass die Ehegatten für eine gewisse Zeit in ehelicher

Gemeinschaft zusammengelebt haben könnten. Überdies werden auch Scheinehen

häufig im persönlichen Bekanntenkreis vermittelt. Die diesbezüglichen

Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen deshalb allenfalls den Verdacht

einer von Beginn weg geplanten Scheinehe, nicht aber den im Raum stehenden

Verdacht einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe auszuräumen.

-

Zwar trifft es zu, dass im polizeilichen Ermittlungsbericht der

Stadtpolizei E vom 20. Oktober 2020 die übereinstimmenden offiziellen Meldeadressen

der Ehegatten an der D-Strasse 01 in E aufgeführt werden. Der

Ermittlungsbericht weist aber zugleich ausdrücklich darauf hin, dass es sich

dabei lediglich um den "offiziellen Wohnort" bzw. die blosse

Meldeadresse des Ehepaares handeln würde und die Ehefrau dort nicht wohnhaft

sei.

-

Weiter kann entgegen gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers

keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin das Zimmer an der ehelichen

Meldeadresse an der D-Strasse genau beschreiben konnte. Bei ihrer polizeilichen

Befragung vom 27. November 2020 konnte sie beispielsweise keine näheren

Angaben zum Bodenbelag und der Farbe der Küchenabdeckung geben. Sodann wusste

sie nicht einmal sicher, in welchem Stock sich die Wohnung befindet.

-

Die Beschriftung des Briefkastens ist entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers wenig aussagekräftig, zumal die Eheleute unabhängig von den

tatsächlichen Wohnverhältnissen damit rechnen mussten, dass zumindest

behördliche Zustellungen an die offizielle Meldeadresse erfolgen würden,

unabhängig davon, ob die Ehefrau dort auch tatsächlich wohnhaft war. Es lag

damit in ihrem Interesse, den Briefkasten mit den Namen beider Ehegatten zu

beschriften, ohne dass sich hieraus bereits auf eine regelmässige Anwesenheit

der Ehefrau schliessen lässt.

-

Die Anmeldung der Ehefrau an der D-Strasse per 1. Januar 2018

basierte sodann allein auf den nicht weiter überprüften Angaben der Ehegatten

und widerspricht überdies der bereits erwähnten Mutationsmeldung vom 15. Februar

2018.

Indes kann ohnehin offenbleiben, ob sich die Ehefrau in der

Vergangenheit allenfalls auch an der ehelichen Meldeadresse aufgehalten hatte

und ihr die Örtlichkeit bekannt ist: Aufgrund der bei der Hausdurchsuchung vom

7.

September 2020 aufgefundenen Untermietverträge, der angetroffenen

Wohnsituation und der von der Ehefrau eingeräumten ausserehelichen Beziehung

ist eine Trennung jedenfalls zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung erstellt, womit

so oder so die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG nicht erfüllt wären, selbst wenn die Eheleute sich nicht bereits im Januar

2018.

bzw. vor dem 1. Mai 2019 getrennt hätten.

Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer mit

der Vortäuschung eines ehelichen Zusammenlebens allenfalls auch noch den

Widerrufsgrund der falschen Angaben im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hatte.

4.4

Sodann

erscheint es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behaupten lässt, sich

bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung aufgrund ehelicher Konflikte lediglich

vorübergehend bzw. zeitweilig von seiner Ehefrau getrennt zu haben: Vielmehr

indiziert bereits die alleinige Anmietung eines Zimmers für einen monatlichen

Nettomietzins von Fr. 750.- durch die Ehefrau klar einen definitiven

Trennungswillen, gerade auch in Anbetracht der eher knappen finanziellen

Verhältnisse. Die knappen finanziellen Verhältnisse dürften in der Folge auch

ausschlaggebend für den Umzug zur Mutter gewesen sein, zumal sich die Ehefrau

ihr Zimmer nach dem Auszug der Hauptmieter weder leisten konnte, noch mit einer

Übernahme des Untermietverhältnisses durch die neue Hauptmieterschaft rechnen

durfte. Überdies vermögen auch die beengten Wohnverhältnisse am offiziellen

ehelichen Wohnsitz die Anmietung eines Zimmers bzw. den Umzug zur Mutter durch

die Ehefrau nicht erklären, da bei einer fortbestehenden Ehegemeinschaft die

Anmietung einer grösseren, für das eheliche Zusammenleben geeigneteren Wohnung

wesentlich näherliegend gewesen wäre. Ob die Ehefrau zum Zeitpunkt der

migrationsamtlich initiierten Wohnungskontrolle vom 19. November 2020

immer noch bei der Mutter lebte, kann offenbleiben, nachdem sich aus der

parallel dazu durchgeführten Wohnungskontrolle an der ehelichen Meldeadresse

zumindest keine Indizien dafür ergeben hatten, dass sie zwischenzeitlich wieder

dorthin zurückgekehrt sein könnte. Sodann kann aufgrund der langen

Trennungsdauer und fehlender Indizien für eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens auch nicht mehr von einer lediglich vorübergehenden Trennung der

Ehegatten zur Überwindung ihrer ehelichen Konflikte ausgegangen werden.

Damit ist davon auszugehen, dass das für die Berechnung

der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante

eheliche Zusammenleben lediglich vom 29. September 2017 (Einreisedatum)

bis längstens 7. September 2020 (Datum Hausdurchsuchung) gedauert hatte,

mithin weniger als die erforderlichen drei Jahre. Eine frühere Trennung oder

eine Scheinehe ist aufgrund der Indizienlage sehr wahrscheinlich, kann aber

offengelassen werden.

Unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers

scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch damit bereits an den zeitlichen

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

5.

5.1

Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität

bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

5.2

Der noch

relativ junge Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert

worden. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung

von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist damit noch nicht

derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland

nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen

Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall

zu begründen. Die sicherlich nicht über übliche Integrationserwartungen

hinausgehende Integration des Beschwerdeführers und dessen klagloses Verhalten

in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen.

Damit ist auch ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall

nicht ersichtlich.

6.

6.1

Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der

relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben

oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen

Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

6.2

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend

gemacht.

Die Beschwerde ist damit

abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an