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Entscheid

VB.2021.00424

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00424

30. September 2021Deutsch9 min

(URT.2021.23075)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00424

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schule B

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

Qualifikationsverfahren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte an der Schule B eine dreijährige Ausbildung

zur diplomierten Gestalterin HF mit Fachrichtung Kommunikationsdesign und

Vertiefungsrichtung Visuelle Gestaltung. Im Sommer 2020 verfasste sie im Rahmen

ihrer Diplomprüfung eine Diplomarbeit und nahm an einem Fachgespräch teil.

Mit Schreiben vom 1. September 2020 teilte die

Rektorin der Schule B A mit, dass die zuständige Prüfungskommission ihre

"Diplomarbeit mit Fachgespräch mit der Note 3,1 bzw. in der

Bewertungsskala mit F [nicht bestanden]" bewertet habe. Sie (A) habe ausserdem

den "Nachweis zu 50 % pro Semester über sechs Semester während des

Studiums in der Klasse 01 zwischen 2017 und 2020 nicht erbracht". Aus

diesen Gründen könne ihr "das HF-Diplom" nicht erteilt werden. Die

dagegen erhobene Einsprache von A vom 9. September 2020 wies die Schule B

mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 4. November

2020.

bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit

Verfügung vom 10. Mai 2021 in dem Sinn guthiess, als sie die

Verfügung vom 1. September 2020 und den Einspracheentscheid vom 8. Oktober

2020.

aufhob (Dispositiv-Ziff. I Sätze 1 und 2) und die Sache an die zuständige

Prüfungskommission zurückwies mit der Weisung, A "die Möglichkeit zu

geben, die Diplomprüfung kostenlos und unter Anrechnung des Lernbereichs

berufliche Praxis bis Ende des 5. Semesters sowie unter

reglementskonformer Zusammensetzung der Prüfungskommission erneut abzulegen und

anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des

Qualifikationsverfahrens zu entscheiden" (Dispositiv-Ziff. I

Satz 3); die Kosten des Rekursverfahrens wurden in Dispositiv-Ziff. II

auf die Staatskasse genommen.

III.

Am 7. Juni 2021 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Die Entscheidung sei wie

folgt vorzunehmen:

a)

Diplom bestanden

b)

Diplomnote 4.3 (Durchschnitt 25 Fachnoten 4.6 plus Promotion 4.0)

c)

Löschung resp. Erfüllung des Kriteriums: b) Nachweis des Lernbereichs berufliche

Praxis in einem einschlägigen Beruf der visuellen Gestaltung zu 50% pro

Semester über sechs Semester während des Studiums in der Klasse 01

zwischen 2017 und 2020 erbracht

3.

Unter Kosten und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Schule B."

Die Bildungsdirektion verzichtete

am 28. Juni 2021 auf Vernehmlassung. Die Schule B schloss mit

Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden

der Vor­instanz über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der

kantonalen höheren Fachschulen (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Mit dem angefochtenen

Entscheid vom 10. Mai 2021 heisst die Vorinstanz den Rekurs der

Beschwerdeführerin gut und hebt die Ausgangsverfügung vom 1. September

2020.

sowie den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020 auf. Den mit dem

Rekurs angestrebten praktischen Nutzen, eine genügende Bewertung ihrer Leistung

und (infolgedessen) die Erteilung des Diploms Gestalterin HF mit Fachrichtung

Kommunikationsdesign und Vertiefungsrichtung Visuelle Gestaltung verschafft das

betreffende Erkenntnis der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Damit hat diese

trotz Gutheissung ihres Rekurses ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung

des Rekursentscheids.

2.

2.1

Die Ausbildung

zur diplomierten Gestalterin bzw. zum diplomierten Gestalter HF Fachrichtung

Kommunikationsdesign dauert drei Jahre (berufsbegleitend) und wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen (§ 1 und §§ 12 ff. der

Promotionsordnung Diplomierte Gestalterin/diplomierter Gestalter HF, Fachrichtung

Kommunikationsdesign, Vertiefungsrichtung Visuelle Gestaltung in der Fassung

vom 19. August 2015 [Promotionsordnung]). Die Diplomprüfung setzt sich

nach der anwendbaren Promotionsordnung aus einer bis Anfang des

4.

Semesters zu verfassenden schriftlichen theoretischen Arbeit

(sogenannte Teilprüfung, Gewichtung 20 %), dem Nachweis einer

Berufstätigkeit von mindestens 50 % in einem einschlägigen Beruf der

visuellen Kommunikation sowie einer schriftlichen Diplomarbeit mit

anschliessendem Fachgespräch (sogenannte "praktische Diplomarbeit",

Gewichtung 80 %) zusammen (vgl. §§ 12 ff. Promotionsordnung).

Die schriftliche Diplomarbeit und/oder das dazugehörige

Fachgespräch kann einmal, frühestens ein Jahr später, wiederholt werden, sofern

der Durchschnitt dieser Prüfungsteile ungenügend ist (§ 18 Satz 1 Promotionsordnung). Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist die

Diplomprüfung definitiv nicht bestanden (§ 18 Satz 2 Promotionsordnung).

2.2

Während

die Beschwerdeführerin in der Teilprüfung eine genügende Note (Note 4)

erzielte, wurde der Bereich "praktische Diplomarbeit" lediglich mit

der Note 3,1 bewertet. Schon deshalb erfüllte sie die

Qualifikationsvoraussetzungen nicht. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der

Ausgangsverfügung ausserdem die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht

nachgewiesen, "zwischen 2017 und 2020" im Umfang von mindestens

50.

% in einem einschlägigen Beruf gearbeitet zu haben.

Dem tritt die Vorinstanz insoweit entgegen, als sie im

Rekursentscheid zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis

des Lernbereichs "berufliche Praxis" zumindest bis zum

5.

Semester erbracht habe und nicht erstellt sei, dass die Bewertung ihrer

Prüfungsleistung im Prüfungsteil "praktische Diplomarbeit" von einer

ordentlich bzw. "reglementskonform" zusammengesetzten

Prüfungskommission vorgenommen worden sei (§§ 21 ff.

Promotionsordnung). Vor diesem Hintergrund hält sie die Beschwerdegegnerin dazu

an, der Beschwerdeführerin den Lernbereich "berufliche Praxis" bis

zum 5. Semester anzurechnen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, "die

Diplomprüfung" unter reglementskonformer Zusammensetzung der

Prüfungskommission kostenlos erneut abzulegen.

2.3

Die

Vorinstanz scheint dabei zu übersehen, dass jedenfalls die – ihrerseits

80.

% der "praktischen Diplomarbeit" ausmachende – schriftliche

Diplomarbeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres einer erneuten Bewertung bzw.

einer Erstbewertung durch die zuständige, ordnungsgemäss besetzte

Prüfungskommission zugänglich wäre, sodass es im Widerspruch zur Garantie des

fairen Verfahrens stünde, von der Beschwerdeführerin aufgrund des

festgestellten erheblichen Verfahrensfehlers die Wiederholung des gesamten

Prüfungsteils "praktische Diplomarbeit" zu verlangen (vgl. BGr, 26. Februar

2021, 2D_5/2019, E. 4.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Jene hat

vielmehr einen Anspruch darauf, dass ihre bereits erbrachten Prüfungsleistungen,

soweit sie sich rekonstruieren lassen, gemäss den einschlägigen Bestimmungen

und im vorgeschriebenen Verfahren bewertet werden.

Zwar bilden die vorliegend noch rekonstruierbaren 80 %

des Prüfungsteils "praktische Diplomarbeit" (schriftliche

Diplomarbeit) und das darüber stattfindende Fachgespräch an sich eine Einheit,

die sich nicht leicht in zwei Teile auftrennen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass

es ausgeschlossen wäre, einzig das Fachgespräch zu wiederholen und im Übrigen

auf die rekonstruierbaren Teile der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im

Prüfungsteil "praktische Diplomarbeit" abzustellen, bestehen aber

nicht.

2.4

Mit Blick

auf den festgestellten Verfahrensfehler hätte die Vorinstanz die

Beschwerdegegnerin folglich anhalten müssen, den rekonstruierbaren

(schriftlichen) Teil der praktischen Diplomarbeit der Beschwerdeführerin einer

(Erst-)Beurteilung und Bewertung durch die korrekt besetzte Prüfungskommission

zu unterziehen. Nur bezüglich des Fachgesprächs dürfte sie eine kostenlose

Wiederholung anordnen.

Ordnet das Verwaltungsgericht nunmehr Entsprechendes an, ist

darin keine reformatio in peius gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid zu

erblicken, zumal die Beschwerdeführerin eine Wiederholungsprüfung ausdrücklich

ablehnt.

2.5

Nicht stattgegeben

werden kann dagegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die Diplomprüfung

infolge des erkannten Verfahrensfehlers als bestanden zu erklären und ihr die

Diplomnote 4,3 zu erteilen. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des

Prüfungsverfahrens und liesse sich auch mit dem Gebot der Chancengleichheit

nicht vereinbaren, ist ein gültiges Prüfungsresultat doch Voraussetzung für die

Diplomerteilung (vgl. BVGr, 23. Juli 2020, B-5256/2019, E. 3.4 mit

Hinweis; BGE 147 I 73 E. 6.2 und E. 6.6; BGr, 26. Februar

2021, 2D_5/2019, E. 4.2.2 und E. 6).

Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch nicht davon

entbunden werden, vor der Diplomerteilung den Nachweis zu erbringen, während

insgesamt sechs Semestern mit einem Pensum von mindestens 50 % in einem

einschlägigen Beruf der visuellen Gestaltung tätig gewesen zu sein (vgl.

§ 15 Promotionsordnung). Dass sie infolge der Corona-Pandemie Mühe gehabt

haben will, eine neue Stelle zu finden, vermag daran nichts zu ändern. Der

Beschwerdeführerin ist jedoch ausreichend Zeit einzuräumen, die betreffende

Qualifikationsvoraussetzung zu erfüllen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I Satz 3 des Rekursentscheids vom

10.

Mai 2021 ist insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen hat, den Prüfungsteil

"berufliche Praxis" innert nützlicher Frist zu erfüllen sowie im

Prüfungsteil "praktische Diplomarbeit" das Fachgespräch kostenlos zu

wiederholen und die bereits eingereichte schriftliche Diplomarbeit durch eine

ordnungsgemäss besetzte Prüfungskommission erneut bewerten zu lassen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das

Gesamtergebnis erneut über die Diplomerteilung zu entscheiden.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten je zur Hälfte der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdeführerin ist schon mangels überwiegenden Obsiegens keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3, wo

in einem vergleichbaren Verfahren der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t

BGG als gegeben angesehen wurde). Ansonsten kann die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I

Satz 3 des Rekursentscheids vom 10. Mai 2021 wird die Angelegenheit

zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin bzw. deren

Prüfungskommission zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …