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Entscheid

VB.2021.00426

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00426

29. September 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23066)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00426

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1973 geborene syrische Staatsangehörige A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 15. August 2006 in

ihrer Heimat den Schweizer Bürger C. Im Rahmen eines Familiennachzugs reiste

sie am 28. Januar 2007 in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche in der Folge

regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geb. 2008, E,

geb. 2009, und F, geb. 2012, hervor.

Am 10. Oktober 2011 wurde die eheliche Gemeinschaft

aufgegeben, wobei die Kinder in die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin

gestellt wurden. Mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 2. März 2016

wurde die Ehe schliesslich geschieden.

Mit Verfügungen vom 30. Januar 2012 und 6. Februar

2017 wurde die Beschwerdeführerin wegen ihrer anhaltenden

Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.

Im weiteren Verlauf ersuchte die Beschwerdeführerin

mehrfach um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ihr letztes Gesuch vom

26. November 2020 wies das Migrationsamt am 13. Januar 2021 aufgrund

ihres Sozialhilfebezugs und der mangelnden Sprachkenntnisse ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. Mai 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung

des Migrationsamts vom 13. Januar 2021 aufzuheben und es sei das Migrationsamt

anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie

um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 wurde die

Beschwerdeführerin zur Leistung einer Kaution aufgefordert, welche ihr aber

nach dem Nachweis ihrer Prozessbedürftigkeit mit Präsidialverfügung vom 8. Juli

2021.

wieder erlassen wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Verfahrensgegenstand

bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, während eine allfällige Verwarnung

oder gar ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom Streitgegenstand nicht

erfasst ist und auch aufgrund von § 63 Abs. 2 VRG (Verbot einer

reformatio in peius) die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts

überschreiten würde.

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung

erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,

sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann

die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden,

was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung

mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c

AIG ergibt.

2.1.2

Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der

betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für

hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus

(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden

Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in

Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in

Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten

(vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung

des EHJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August

2015.

[ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des

Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl.

auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;

BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht

aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).

Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während

blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem

Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.

Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar

ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene

Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit

möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu

finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.1.3

Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen

schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August

2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs

ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und

ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des

Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu

prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für

die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u.a.

erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus

auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden

Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine

statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden

Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines

Widerrufsgrunds abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura

Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen

Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli

in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34

AIG N. 9).

2.1.4

Weiter muss der betroffene Ausländer nebst der Erfüllung von Art. 34 Abs. 2

lit. c AIG kumulativ neu auch im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei handelt es sich um einen

abschliessenden Katalog von vier Integrationskriterien: a) die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wobei in Bezug auf die letzten beiden Kriterien

den Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder

anderer gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a

Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Um die

Sprachkenntnisse zu belegen, muss der betroffene Ausländer gemäss Art. 60 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE den Nachweis

mittels eines migrationsrechtlich anerkannten Zertifikats erbringen, dass er in

der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens

auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Der Kanton Zürich verlangt

hierbei höhere als vom Bund vorgesehene Mindestanforderungen, weshalb der betroffene

Ausländer gemäss Zürcher Praxis sowohl mündliche als auch schriftliche

Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 nachzuweisen hat (vgl.

Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich, Niederlassungsbewilligung,

Version vom 28. Mai 2021, Ziff. 4.3.3.)

Am Wirtschaftsleben nimmt

gemäss Art. 77e VZAE jener teil, der seine Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter

Dispositiv

deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine

sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am

Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als integriert

gelten.

Die im Entwurf der VZAE

ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung eines unverschuldeten

Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des Staatssekretariats

für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE, Art. 77f Ziff. 4

des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) ist in der Endfassung der

revidierten VZAE gestrichen worden. Hieraus lässt sich erschliessen, dass

grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen

Integrationshindernisse bestehen. Als zu berücksichtigende persönliche

Integrationshindernisse gelten gemäss Art. 77f VZAE eine

körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang

andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine

ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung

von Betreuungsaufgaben.

2.1.5

Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der

erstinstanzlichen Behörde (sogenannte "subjektive" Beweisführungslast)

wobei die rechtsuchende Partei gemäss Art. 90 AIG bei der

Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende

Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu

beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive"

Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2;

BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).

Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive

Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG

demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz

Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.

2.2

2.2.1 Die

Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe zwar den

Nachweis ihrer sprachlichen Integration erbringen können, hingegen ihre

wirtschaftliche Integration nicht im Rahmen des Möglichen vorangetrieben.

Insgesamt ergebe sich, dass sie infolge unzureichender Ausschöpfung ihrer

wirtschaftlichen Möglichkeiten das Integrationskriterium nach Art. 34 Abs. 2

lit. c AIG in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG für

die Überführung der Aufenthaltsbewilligung in die Niederlassungsbewilligung nicht

erfüllt habe.

2.2.2 Die seit über 14 Jahren in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die

zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Auch konnte die Beschwerdeführerin mit der Einreichung ihres Telc-A2-Deutsch-Zertifikats

vom 10. Mai 2017 einen ausreichenden

Sprachnachweis erbringen, weshalb die Vorinstanz entgegen der

migrationsrechtlichen Verfügung ihre sprachliche Integration zu Recht

anerkannte.

2.2.3 Allerdings

steht einer Bewilligungserteilung die jahrelange und erhebliche

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin entgegen: Gemäss

Bestätigungsschreiben der Sozialhilfe der Gemeinde G vom 14. Januar 2020

beziehen die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit dem 1. Februar 2007

und damit seit ihrer Einreise in die Schweiz ununterbrochen Fürsorgegelder.

Dabei beläuft sich allein der Unterstützungsumfang vom 1. September 2012

bis zum 15. Juni 2021 gemäss Bestätigungsschreiben der Gemeinde G vom 15. Juni

2021 mittlerweile auf Fr. 384'935.70, wobei im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung eine Ablösung von der öffentlichen Hand in naher Zukunft

nicht absehbar ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62

Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b

AIG ist damit ohne Weiteres erfüllt, ohne dass im vorliegenden Zusammenhang

nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich auch noch ein schuldhafter Bezug

erforderlich ist (vgl. VGr, 15. September 2021, VB.2021.00237 [nicht

rechtskräftig und zur Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

2.2.4

Dennoch ist der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende

Integrationsdefizit der Beschwerdeführerin auch vorzuwerfen und nur bedingt auf

persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung

mit Art. 77f VZAE zurückzuführen. Dies insbesondere deshalb, da für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit

selbst verschuldet hat, der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu

betrachten ist (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2):

2.2.4.1

Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, sie habe sich seit der Scheidung von ihrem Ehemann und

trotz dreier kleiner Kinder angestrengt, sich beruflich zu integrieren. So habe

sie Erwerbstätigkeiten als Hilfskraft ausgeübt und sei seit dem 1. Juli

2018 als Mitarbeiterin in der Abteilung ''…'' bei der H GmbH in einem

35%-Pensum angestellt gewesen, welches sie auf den 1. September 2019 auf

ein 50%-Pensum erhöht habe. Zwar habe sie ihre letzte Anstellung aufgrund der

Covid-19-Pandemie verloren, hingegen habe sie sich sogleich bei der regionalen

Arbeitslosenkasse angemeldet und ihre Arbeitsbereitschaft mit einer Arbeitszeit

von 50% bekundet. Weiter sei aus den Arbeitsbemühungen ersichtlich, dass sie

alles Zumutbare unternehme sowie die vermittelten Arbeitskurse vom RAV besuche,

um eine neue Anstellung zu finden, weshalb sie die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG ohne Weiteres erfülle.

2.2.4.2 Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile

seit 14 Jahren in der Schweiz. Bereits bei ihrer Einreise musste ihr Ex-Mann

von der Fürsorge unterstützt werden, weshalb er mit der Beschwerdeführerin und

den Kindern vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2012 Sozialhilfegelder in

der Höhe von Fr. 177'138.30 bezogen hat. Nach der Aufgabe der ehelichen

Gemeinschaft bezog die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern vom 1. September

2012 bis zum 15. Juni 2021 weitere Fr. 384'935.- an Fürsorgegeldern.

Folglich ist sie seit ihrer Ehe ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen und

vermag somit seit geraumer Zeit kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu

erzielen, weshalb von einer

erheblichen und lang andauernden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen ist (vgl.

BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.1). Zwar geht aus den Akten

hervor, dass ihr Ex-Mann bereits seit dem Eheschluss aufgrund eines

Rückenleidens lediglich zu 50% arbeitsfähig gewesen ist, weshalb er nicht für

den gesamten Familienunterhalt aufkommen konnte. Dennoch traf die

Beschwerdeführerin keinerlei Anstalten, bereits damals einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Vielmehr begründete sie ihre damalige Erwerbslosigkeit bzw. das

Fehlen von Arbeitsbemühungen mit ihren Mutter- und Haushaltspflichten, dies

obwohl ihr Ex-Mann höchstens einer 50%-Anstellung hätte nachgehen können und

sie damit von ihren Betreuungsaufgaben im selbigen Umfang befreit gewesen wäre.

Zwar ist ihr Wille, die alleinige Kinderbetreuung und Erziehung zu übernehmen

zu respektieren, jedoch muss sie sich gleichwohl die familiäre Rollenverteilung

vorhalten lassen. Dass die Kinder hingegen der gleichzeitigen Betreuung durch

beide Elternteile bedurften, wurde nicht substanziiert dargelegt.

2.2.4.3

Erst nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 30. Januar 2012

und 6. Februar 2017 sowie der Scheidung von ihrem Ex-Mann im März 2016 und

unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs, begann die

Beschwerdeführerin sich um ihre berufliche Eingliederung zu bemühen und trat im

Juli 2018 eine Anstellung bei der H GmbH in einem 35%-Pensum an. Soweit

die Beschwerdeführerin vorbringt, als Alleinerziehende nicht früher Gelegenheit

gehabt zu haben, sich wirtschaftlich zu integrieren und ihre Bereitschaft zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben genügen müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass die

Vorinstanz diesen Umstand sehr wohl berücksichtigt hat. So zog die Vorinstanz

den Umstand, dass die Beschwerdeführerin drei Kleinkinder mit den Jahrgängen

2008, 2009 und 2012 überwiegend alleine zu betreuen hatte in ihren Entscheid

mit ein, wobei sie sich dabei zutreffend auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils nach

der Scheidung bezog. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Bundesgericht im

Bereich des Ausländerrechts nicht die scheidungsrechtliche Praxis anwendet,

sondern die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise

beizieht, wonach auch einer alleinerziehenden Person bereits ab etwa dem 3. Altersjahr

des jüngsten Kindes grundsätzlich eine zumindest teilweise Erwerbstätigkeit

zugemutet werden kann (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1;

VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGr, 15. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS-

Richtlinien, Ziff. C.I.3). Folglich ging die Vorinstanz in Anbetracht der

Rechtsprechung zu Recht in ihrem Entscheid davon aus, dass von der

Beschwerdeführerin, welche seit Oktober 2011 alleinerziehend ist, spätestens ab

dem 12. Juli 2015 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen

wäre, zumal ihr Ex-Mann die Kinder fast jedes Wochenende betreute und die

Arbeitszeiten in der Reinigungs- bzw. Wäschereibranche flexibel gestaltet

werden können. Überdies befanden sich die Kinder bei ihrem Stellenantritt im

Rahmen eines 35%-Pensums im Juli 2018 bereits im schulpflichtigen Alter,

weshalb ihr sogar eine Erwerbstätigkeit in einem noch höheren Pensum zumutbar

gewesen wäre. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie

damit ihrer Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen ist.

2.2.4.4

Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie verfüge in der Schweiz

über keine Familienangehörigen und sie könne sich keine fremden

Betreuungsmöglichkeiten leisten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie

diesbezüglich die Hilfe ihres Ex-Mannes hätte beanspruchen können. So war er

zumindest im Zeitpunkt der Scheidung im März 2016 nicht erwerbstätig und ihr

jüngstes Kind knapp vier Jahre alt, weshalb sie in diesem Zeitraum sehr wohl

einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, zumal sich aus den Akten auch

keine Hinweise auf eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihrerseits

ergeben. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ex-Mann nicht

alle drei Kinder vollständig selber betreuen könne, überzeugen nicht. Ihre

beiden ältesten Kinder waren zu diesem Zeitpunkt 7 und 8 Jahre alt und

damit bereits schulpflichtig. Insoweit hätte sich ihr Ex-Mann lediglich um das

jüngste der drei Kinder kümmern können bzw. müssen, während die anderen beiden

in der Schule gewesen wären. Selbst wenn der Ex-Mann in dieser Zeit eine

Anstellung gefunden hätte, wäre er dennoch als Betreuungsperson infrage

gekommen, da er ohnehin nur einem 50%-Pensum nachgehen kann. Folglich hätte er

auch in dieser Konstellation die Betreuung des jüngsten Kindes während einer

Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sicherstellen können.

2.2.4.5

Dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts um ihre

berufliche Weiterbildung bemüht und vom 1. März bis 14. Juli 2017 einen

Praktikumseinsatz als Kinderbetreuerin absolviert hat, ist ihr einerseits

zugutezuhalten. Andererseits geschah dies erst nach der zweiten Verwarnung und

konnten die dabei erworbenen Fähigkeiten auch nicht zu einer Anstellung auf dem

ersten Arbeitsmarkt führen, zumal sich die Beschwerdeführerin gemäss Akten um

keine solche Anstellung bewarb. Die mangelhafte wirtschaftliche Integration der

Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht mit alters- oder allfälligen

bildungsbedingten Einschränkungen entschuldigen. Da die Beschwerdeführerin im

Juli 2015 erst 42 Jahre alt war, wäre sie auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

zumindest im Niedriglohnbereich durchaus vermittelbar gewesen. Entsprechende

Suchbemühungen setzten jedoch viel zu spät ein.

2.2.4.6

Gleichwohl ging die Beschwerdeführerin vom Juli 2018 bis Ende März 2020

einer Erwerbstätigkeit nach, welche aus wirtschaftlichen Gründen arbeitgeberseits

gekündigt wurde. In der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin fortlaufend

um eine neue Arbeitsstelle und besuchte auch einen weiteren Sprachkurs, was ihr

einerseits zugutezuhalten ist. Andererseits ist gerade aufgrund ihrer knapp

zweijährigen Anstellung, der absolvierten Sprachkurse und den geltend gemachten

intensiven Suchbemühungen nicht leicht nachvollziehbar, weshalb ihr bis heute die

Suche nach einer neuen Anstellung misslungen ist. Zudem wird die

Beschwerdeführerin derzeit nicht durch Aus- und Weiterbildungen oder permanente

Kinderbetreuung an einem Stellenantritt gehindert bzw. bei deren Ausübung

eingeschränkt. Die nunmehr angedeuteten Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund

der Covid-19-Pandemie erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft, zumal ihre

tatsächlichen Suchbemühungen kaum überprüfbar sind. So gab sie bei ihren

Suchbemühungen weder den Grund der erhaltenen Absage an, noch reichte sie

Absageschreiben und dergleichen ins Recht, welche erfolglose Bewerbungen nachweisen

könnten. Überdies stand es der Beschwerdeführerin offen, auch in weniger von

der Pandemie betroffenen Branchen bzw. in den aufgrund der Pandemie sehr

gefragten Branchen wie dem Pflegebereich nach Arbeit zu suchen.

2.2.4.7

Gemäss Dargelegtem und unter Beachtung aller

Umstände kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration der

Beschwerdeführerin gesprochen werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihr

Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft, obwohl dies im Rahmen ihrer

Schadensminderungspflicht und dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip

grundsätzlich von allen sozialhilfebeziehenden Personen erwartet werden kann

und bei ausländischen Personen von grösster Wichtigkeit für den

Integrationserfolg ist. Überdies sind nur sehr bedingt persönliche

Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2

AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE ersichtlich, welche die mangelhafte

wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin und ihre

Sozialhilfeabhängigkeit erklären oder gar entschuldigen könnten.

In Anbetracht des Dargelegtem ist im

Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht die

Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Da allein hierdurch noch nicht in ihr

hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier

lebenden Familienangehörigen und Bekannten weiter wie bis anhin pflegen. Die

Bewilligungsverweigerung erweist sich damit als verhältnismässig.

Der Beschwerdeführerin bleibt es

im Übrigen unbenommen, bei veränderter finanzieller Situation erneut um

Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu ersuchen.

Damit ist die Beschwerde

abzuweisen.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist

gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abzuweisen.

4.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …