VB.2021.00428
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00428
29. Februar 2024Deutsch46 min
(URT.2024.25176)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00428
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Erwägungen
A. Mit
– in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 18. April 2016 sprach
das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: das VETA) gegenüber A ein
Dispositiv
teilweises Katzenhalteverbot aus. Demnach darf A maximal sechs Katzen, welche
über fünf Monate alt sind, und die Welpen eines Wurfs, welche unter fünf Monate
alt sind, halten (Dispositivziffer V). Mit Strafbefehl des Statthalteramts
des Bezirks Hinwil vom 20. März 2019 wurde A wegen Missachtung des
teilweisen Katzenhalteverbots gemäss der Verfügung vom 18. April 2016 mit
Fr. 400.- Busse bestraft.
B. Mit der
Begründung, dass A (erneut) gegen die Verfügung vom 18. April 2016
verstossen habe, beschlagnahmte das VETA mit unmittelbar vollstreckter
Verfügung vom 18. August 2020 vorsorglich deren Katze B und vier Jungtiere
(Dispositivziffer I). Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 26. August
2020 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im
Wesentlichen die Herausgabe der beschlagnahmten Tiere. Mit Sendung vom
17. September 2020 (Datum des Poststempels) liess das VETA der
Gesundheitsdirektion eine von A gleichentags unterzeichnete
"Verzichtserklärung im Vollzugsbereich Tierschutz" zukommen, wonach jene
auf die Katze B und deren vier Jungtiere verzichte. Die Gesundheitsdirektion schrieb
in der Folge das Rekursverfahren mit Verfügung vom 25. September 2020
hinsichtlich der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katzen als gegenstandslos
geworden ab. Die Verfügung vom 25. September 2020 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C. Mit
Verfügung vom 16. Oktober 2020 ordnete das VETA an, dass A – ergänzend
zum mit Verfügung vom 18. April 2016 ausgesprochenen teilweisen Tierhalteverbot –
"ab dem Zeitpunkt von 60 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung" nur noch
eine chirurgisch unkastrierte weibliche Katze halten oder betreuen dürfe
(Dispositivziffer II) und verband dies mit der Androhung der
unverzüglichen und definitiven Beschlagnahmung sowie der geeigneten
Weiterplatzierung oder Euthanasierung der Katzen für den Fall, dass A mehr als
die erlaubte Anzahl an Katzen oder mehr als eine chirurgisch unkastrierte
weibliche Katze halten oder betreuen sollte (Dispositivziffer III). Des
Weiteren verpflichtete das VETA A, innert einer Frist von 60 Tagen ab
Rechtskraft der Verfügung eine tierärztliche Kastrationsbestätigung betreffend
drei ihrer vier weiblichen Katzen einzureichen. Innert derselben Frist sei eine
tierärztliche Bestätigung einzureichen für den Fall, dass die chirurgische Kastration
aufgrund einer allfälligen Trächtigkeit einer der Katzen im fraglichen Zeitpunkt
nicht infrage komme (Dispositivziffer IV). Bei einer Widerhandlung gegen
die Dispositivziffern II bis IV drohe die Bestrafung wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung (Dispositivziffer V). Ferner auferlegte das
VETA A die Kosten, welche anlässlich der vorsorglichen Beschlagnahmung der
Katze B und ihrer vier Welpen entstanden waren, und die Kosten der Verfügung
vom 18. August 2020; die Kosten würden mit separatem Schreiben in Rechnung
gestellt (Dispositivziffer VI). Weiter auferlegte das VETA A die auf
insgesamt Fr. 421.30 festgesetzten Kosten der Verfügung vom
16. Oktober 2020 (Dispositivziffer VII).
D. Am
13. Oktober 2020 hatte das VETA A wegen Verstössen gegen die
Tierschutzgesetzgebung verzeigt. Das Statthalteramt bestrafte A in der Folge
mit Strafbefehl vom 22. März 2021 wegen Widerhandlungen gegen das
Tierschutzgesetz mit einer Busse von Fr. 1'500.-. A habe gegen die
Verfügung des VETA vom 18. April 2016 verstossen, indem sie im August 2020
mehr Katzen als erlaubt gehalten habe (zwei Würfe und eine trächtige Katze).
Sodann habe A die kranke Katze C ungenügend gepflegt und behandelt, wodurch diese
an Muskelatrophie, starken inspiratorischen Atemgeräuschen, hochgradiger
Stomatitis sowie hochgradiger Faucitis gelitten und darüber hinaus Zahnstein,
verdreckte Ohren, ein angespanntes Abdomen, einen mit Kot verdreckten Dickdarm,
ungepflegtes und verfilztes Fell sowie eine hochgradig ungepflegte Maulhöhle aufgewiesen
habe. A erhob gegen den Strafbefehl Einsprache beim Bezirksgericht Hinwil.
Dieses sprach A mit Urteil vom 7. April 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung
gegen das Tierschutzgesetz frei.
II.
Mit – der Gesundheitsdirektion vom VETA
zuständigkeitshalber übermittelten – Eingaben vom 27. und 31. Oktober 2020
hatte A erklärt, die Verfügung des VETA vom 16. Oktober 2020 nicht zu "akzeptieren".
Auf entsprechende Aufforderung der Gesundheitsdirektion hin präzisierte sie am
12. November 2020, dass es sich bei ihren Schreiben vom 27. und
31. Oktober 2020 um Rekurseingaben handle. Sodann beantragte sie, die
Verfügung vom 16. Oktober 2020 sei für nichtig zu erklären, die Kosten,
welche im Rahmen der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B und ihrer vier
Welpen entstanden seien, sowie die Kosten der Verfügung vom 18. August
2020 seien auf die Staatskasse zu nehmen, ihr sei die Haltung mehrerer
unkastrierter weiblicher Katzen zu erlauben und das VETA habe seine Anzeige wegen
Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung vom 13. Oktober 2020 bei der
Kantonspolizei Zürich zurückzuziehen.
Soweit sich der Rekurs gegen die Auflage der im
Zusammenhang mit der vorsorglichen Beschlagnahme entstandenen Kosten bzw. gegen
Dispositivziffer VI der Verfügung vom 16. Oktober 2020 richtete, trat
die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 11. Mai 2021 mangels
rechtswirksamer Zahlungsverpflichtung bzw. aufgrund fehlender formeller
Beschwer von A nicht auf den Rekurs ein (Dispositivziffer I in Verbindung
mit E. 2.d). Auch soweit sich der Rekurs gegen die Strafanzeige vom
13. Oktober 2020 richtete, trat sie nicht darauf ein. Im Übrigen (soweit
gegen Dispositivziffern II–V sowie VII der Verfügung vom 16. Oktober
2020 gerichtet) wies sie den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten wurden pauschal
auf Fr. 700.- festgesetzt und A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde
nicht zugesprochen.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Datum des
Poststempels, Eingang am 15. Juni 2021) an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
11. Mai 2021. Da die Beschwerdeschrift indes den gesetzlichen
Erfordernissen hinsichtlich der Begründung nicht genügte, setzte das
Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 eine
Nachfrist zur Verbesserung an. Nach Eingang der verbesserten Beschwerdeschrift
vom 23. Juni 2021 eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
29. Juni 2021 den Schriftenwechsel.
Die Gesundheitsdirektion schloss am 2. Juli 2021 auf
Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juli 2021 reichte A eine weitere
Unterlage ein. Das VETA verzichtete am 31. August 2021 auf eine
Beschwerdeantwort. A liess sich am 6. September 2021 erneut vernehmen. Am
8. April 2022 reichte sie das (unbegründete) Urteil des Bezirksgerichts
Hinwil vom 7. April 2022 zu den Akten. Das VETA gab am 28. April 2022
bekannt, dass es gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons
Zürich angemeldet habe, weshalb es noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. In
der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom
16. Mai 2022 einstweilen bis zum Vorliegen des begründeten Urteils des
Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 sistiert. Am 12. Mai 2023
brachte A das begründete Urteil bei. Das VETA erklärte am 17. Mai 2023 auf
telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts hin, dass das Berufungsverfahren
nach wie vor pendent sei. Daraufhin wurde die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2023 einstweilen bis
zum Vorliegen des Berufungsurteils des Obergerichts verlängert; den Parteien
wurde aufgegeben, dem Verwaltungsgericht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt
mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden könne. Am 26. Mai 2023
reichte A dem Verwaltungsgericht einen Beschluss des Obergerichts vom
3. Juni 2022 ein, mit welchem das gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Hinwil vom 7. April 2022 gerichtete Verfahren als durch Rückzug der
Berufung erledigt abgeschrieben worden war. Mit prozessleitender Verfügung vom
30. Mai 2023 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortgesetzt und
den Parteien Frist zur Stellungnahme zum obergerichtlichen Beschluss vom
3. Juni 2022 gesetzt. A äusserte sich am 5. Juni 2023. Das VETA hielt
am 12. Juni 2023 an seinen Anträgen fest. Am 4. Juli 2023 nahm A dazu
Stellung. Das VETA verzichtete am 7. August 2023 auf erneute
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Gesundheitsdirektion über Anordnungen des Veterinäramts im Bereich des
Tierschutzes zuständig.
1.2 Während
sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2021 gegen den im
Wesentlichen die Verschärfung des vorbestehenden partiellen Tierhalteverbots
gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2020
bestätigenden Rekursentscheid vom 11. Mai 2021 richtete, verlangt die
verbesserte Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2021 (zudem) die Aufhebung der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. August 2020 betreffend die
vorsorgliche Beschlagnahmung von fünf Katzen. Diese Anordnung wird indes vom
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht erfasst, weshalb insoweit
nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Nämliches gilt für Vorbringen der
Beschwerdeführerin, welche sich sinngemäss (auch) gegen den Strafbefehl vom
22. März 2021 richten.
1.3 Da die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit
den genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1 In ihrer
Eingabe vom 7. September 2021 beantragt die Beschwerdeführerin
"rechtliches Gehör" und sinngemäss ihre persönliche Befragung durch
das Verwaltungsgericht.
2.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich ein
Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über
erhebliche Tatsachen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der Anspruch auf
Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann
absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia
262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen
VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Michele Albertini,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 ff.).
2.3 Wie sich
zeigen wird, lassen sich im Licht des von den Vorinstanzen erhobenen
Sachverhalts nur wenige der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe
betreffend die Verletzung von tierschutzrechtlichen Verpflichtungen, welche der
hier umstrittenen tierschutzrechtlichen Massnahme zugrunde liegen, erhärten.
Daran vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte
Befragung ihrer Person nichts zu ändern. Es kann deshalb auf den offerierten
Beweis verzichtet werden. Mit Blick auf die Verfahrensdauer versprechen auch
andere Beweiserhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr. Ohnehin ist
es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Anlass zur Anordnung einer
tierschutzrechtlichen Massnahme gebenden Vorwürfe zu erstellen.
Anzumerken bleibt, dass das Ersuchen der
Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 um rechtliches Gehör keinen
hinreichend klaren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
enthält. Es kann deshalb offenbleiben, ob die vorliegende Streitsache
zivilrechtliche Ansprüche im Sinn des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beschlägt bzw. ob die
Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmung einen Anspruch auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hätte. Ein solcher Anspruch ergibt
sich auch nicht aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV (BGE 130 II 425 E. 2.1).
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich sinngemäss gegen die in
Zusammenhang mit der vorsorglichen Beschlagnahmung ihrer Katze B und den vier
Katzenwelpen stehende Kostenauflage gemäss Dispositivziffer VI der
Ausgangsverfügung. Dabei lässt sie ausser Acht, dass die Vorinstanz insoweit,
wie oben Ziff. II Abs. 2 erwähnt, mangels konkreter Bezifferung der
Kosten bzw. fehlender Anordnung einer Zahlungsverpflichtung und mithin
letztlich mangels eines schutzwürdigen Interesses an einer Aufhebung der
strittigen Dispositivziffer der Ausgangsverfügung auf den Rekurs nicht
eingetreten ist. Der formelle Entscheid der Vorinstanz steht im Einklang mit
der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGr, 13. September
2018, VB.2016.00313, E. 2.2 ff. [nicht publiziert] mit Hinweis auf
VGr, 5. April 2007, VB.2006.00463, E. 4.2.2). Mit der Vorinstanz ist
der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er über eine allfällige
Kostenauflage mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden hätte und ein
blosses Inrechnungstellen "mit separatem Schreiben" den
verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht genügte. Folgerichtig hätte der
Beschwerdegegner Dispositivziffer VI nicht in die Ausgangsverfügung vom
16. Oktober 2020 aufnehmen dürfen. Indem er dies tat, hat er die
Beschwerdeführerin veranlasst, dagegen in guten Treuen den Rechtsweg zu
beschreiten, und mithin ein unnötiges Rechtsmittelverfahren verursacht, was die
Vorinstanz im Rahmen der Kostenverteilung hätte berücksichtigen sollen.
4.
4.1 Entsprechend
der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV bezweckt das
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455), die Würde und
das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren
umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und,
soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen
(Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst und Schrecken versetzen
oder in anderer Weise seine Würde missachten; das Misshandeln, Vernachlässigen
oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2
TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen
die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie
soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG).
4.2 Diese materiell-rechtlichen
Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom
23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3
Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen
ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (vgl. auch den Begriff des
Wohlergehens der Tiere gemäss Art. 3 lit. b TSchG). Unterkünfte und
Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und
Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten,
Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3
Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3
TSchV als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den
Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der
Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass
die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der
Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs. 1 Satz 1). Die
Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der
Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere
unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt
oder getötet werden (Abs. 2 Sätze 1 f.). Bei Gruppenhaltung muss
die Tierhalterin oder der Tierhalter gemäss Art. 9 Abs. 2 TSchV dem
Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen (lit. a),
soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (lit. b) und
für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere
separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (lit. c).
Bei der Haltung von Hauskatzen ist zudem die Bestimmung
des Art. 80 TSchV zu beachten: Gemäss dessen Abs. 2 müssen Gehege den
Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 TSchV entsprechen. Demnach
müssen namentlich erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete
Kletter- und Kratzmöglichkeiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die
Grundfläche beträgt für bis zu vier erwachsene Katzen 7 m2 und
für jede weitere Katze 1,7 m2. Für Gruppen bis zu fünf Tiere
muss eine Kotschale pro Katze vorhanden sein. Für Gruppen ab sechs Tieren muss
eine Kotschale für zwei Katzen vorhanden sein, sofern diese mehrmals täglich
gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, ansonsten muss eine
Kotschale pro Katze zur Verfügung stehen. Schliesslich benötigt eine kantonale
Bewilligung für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren, wer mehr als zwanzig
Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen pro Jahr abgibt (Art. 101 lit. c
Ziff. 2 TSchV).
4.3 Gemäss
Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das
Halten oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den
Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen
Verfügungen bestraft worden sind (lit a) oder die aus anderen Gründen
unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann
verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,
unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt
oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann
die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des
Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere
verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch
nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des
Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von
Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24
Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige
verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG).
4.4 Obwohl das
Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte
Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von
künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl.
Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr,
10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum
Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar
aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier
ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die
Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen
Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die
Pflege der Tiere, eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die
zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und
unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche
Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde
einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin
imstand ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen (BGr,
14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Bei der Beurteilung, welche
Massnahmen im Einzelfall anzuordnen seien, kommt der zuständigen Fachbehörde
ein erheblicher Ermessenspielraum zu (VGr, 21. Juni 2023, VB.2023.00055,
E. 3.3). Auch die Anordnung einer im Vergleich zu den im Gesetz genannten
milderen Massnahme fällt indes nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss
Art. 23 oder 24 TSchG erfüllt sind (BGr, 10. November 2020,
2C_416/2020, E. 4.4.2).
5.
5.1 Der
Beschwerdegegner begründete die hier umstrittene Anordnung, wonach die
Beschwerdeführerin inskünftig nur noch eine weibliche Katze halten oder
betreuen darf, welche chirurgisch unkastriert ist, im Wesentlichen wie folgt:
5.1.1
Mit Verfügung vom 18. April 2016 sei gegen die Beschwerdeführerin ein
teilweises Katzenhalteverbot (Haltung von maximal sechs Katzen über fünf
Monaten und Welpen eines Wurfs unter fünf Monaten) ausgesprochen worden, weil
sie wiederholt gegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend
tierschutzkonforme Katzenhaltung und -zucht verstossen habe, indem sie eine
gewerbsmässige Katzenzucht ohne die hierfür erforderliche Bewilligung gemäss
Art. 101 TSchV betrieben und indem sie trotz einer laufenden Behandlung
ihres Tierbestands wegen einer Hautpilzinfektion mehrere Tiere abgegeben habe,
welche alsdann "tierschutzrelevante Problematiken" (nämlich
"Pilz- und Atemwegserkrankungen mit Folge von Haarausfall, starkem
Juckreiz, Hautentzündungen, Unterernährung") entwickelt hätten und
tierärztlich hätten versorgt werden müssen. Anlässlich einer unangemeldeten
Kontrolle sei am 12. Februar 2019 festgestellt worden, dass die
Beschwerdeführerin drei Würfe gehalten und somit gegen das ihr mit Verfügung
vom 18. April 2016 auferlegte teilweise Katzenhalteverbot verstossen habe.
Die Haltung der drei Würfe sei toleriert worden, weil die Beschwerdeführerin
angegeben habe, dass sie im Spital gewesen sei und ihr Partner vergessen habe,
den Katzen "die Pille" zu geben. Mit Strafbefehl vom 20. März
2019 sei die Beschwerdeführerin dennoch wegen Verstosses gegen eine amtliche
Verfügung bzw. Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung mit einer Busse von
Fr. 400.- bestraft worden.
5.1.2
Am 13. August 2020 sei dem VETA gemeldet worden, dass die
Beschwerdeführerin ein Jungtier abgegeben habe, welches krank gewesen sei und
an Giardien, Verstopfung sowie einer Entzündung am After mit Fistelbildung
leide. In der Folge sei am 18. August 2020 eine unangemeldete Kontrolle
der Tierhaltung am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Dabei
sei zusammenfassend festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zwei Hunde
sowie die Katzen D (Maine Coon, männlich), B (Perser, weiblich), E (Maine Coon,
weiblich), F (Maine Coon, weiblich), G (weiblich), C (weiblich) und vier Welpen
im Alter von etwa drei Wochen, welche die Katze B am 1./2. August 2020
geworfen habe, sowie zwei Welpen, welche aufgrund ihres Entwicklungsstadiums
älter sein müssten, halte. Da zwei Katzenwelpen offensichtlich grösser gewesen
seien und nicht denselben Entwicklungsstand aufgewiesen hätten wie die übrigen
vier Welpen, seien die Katze B und die vier kleineren Welpen anlässlich der
Kontrolle vorsorglich beschlagnahmt worden. Eine tierärztliche Untersuchung
habe am Folgetag bei den beschlagnahmten Welpen keine krankhaften Befunde
ergeben; bei der Katze B seien eine leichtgradige Verschmutzung der Ohren,
(rassetypische) Tränenstrassen sowie einige kleinere verfilzte Stellen im Fell,
geringgradig Zahnstein und eine leichtgradige Gingivitis
(Zahnfleischentzündung) festgestellt worden.
5.1.3
Die Stellungnahme des Beschwerdegegners im Rekursverfahren gegen die
vorsorgliche Beschlagnahmung der Katze B samt den vier Welpen deutet darauf
hin, dass der Beschwerdegegner vermutet, die beiden grösseren Katzenwelpen
stammten aus einem Wurf der Katze C vom 25. Mai 2020. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach alle sechs Welpen aus demselben Wurf der Katze B vom
1./2. August 2020 stammten, sei aus verschiedenen Gründen bzw. angesichts
der anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 gemachten Feststellungen
unglaubwürdig; zwei Jungtiere seien "augenscheinlich deutlich älter"
gewesen als die beschlagnahmten vier Welpen.
Die
Jungtiere des Wurfs der Katze C vom 25. Mai 2020 hätten sodann frühestens
im Alter von acht Wochen und somit am 20. Juli 2020 abgegeben werden
können. Die Katze B habe nach Angaben der Beschwerdeführerin am
1./2. August 2020 sechs Welpen geworfen, was darauf schliessen lasse, dass
B Ende Mai 2020 gedeckt worden sei. Zu jenem Zeitpunkt habe die
Beschwerdeführerin aber noch nicht wissen können, ob die Jungtiere aus dem Wurf
der Katze C platziert werden könnten, bevor die Katze B ihre Jungen zur Welt
bringe. Sie habe deshalb einen Verstoss gegen die Verfügung vom 18. April
2020 "in Kauf genommen". Anlässlich der Kontrolle vom 18. August
2020 sei sodann festgestellt worden, dass die Katze G trächtig sei, wobei der
voraussichtliche Geburtstermin aufgrund einer Untersuchung durch Betasten auf
vor dem 27. September 2020 geschätzt worden sei und mithin vor dem
Zeitpunkt liege, an welchem die Jungtiere aus dem Wurf der Katze B vom
1./2. August 2020 frühestens hätten (im Alter von acht Wochen) abgegeben
werden können. Es zeige sich deshalb, dass das Zuchtmanagement der
Beschwerdeführerin permanent das Risiko einer Überschneidung mehrerer Würfe
berge.
5.1.4
Die Beschwerdeführerin habe am 22. September 2020 angegeben, dass die
Katze G wieder schlank sei und keine Welpen geboren habe. Allerdings habe sich
am 2. Oktober 2020 eine Drittperson beim VETA gemeldet und mitgeteilt,
dass sie im November 2020 eine Jungkatze von der Beschwerdeführerin übernehme.
Jungkatzen, welche Anfang November 2020 abgabebereit gewesen seien, hätten etwa
Anfangs September 2020 geboren worden sein müssen. Auch eine Meldung vom
5. Oktober 2020 lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zu
jenem Zeitpunkt zwei trächtige Katzen gehalten habe. Es zeige sich auch hier,
dass ein permanentes Risiko einer Überschneidung mehrerer Würfe gegeben sei.
Weil es sich beim Wurf der Katze B vom 1./2. August 2020
nach Angabe der Beschwerdeführerin bereits um den dritten Wurf im laufenden
Jahr gehandelt habe und das Zuchtmanagement offensichtlich nicht seriös genug
erfolge, bestehe auch das Risiko, dass die Beschwerdeführerin den Grenzwert zur
bewilligungspflichtigen Katzenzucht nach Art. 101 lit. c Ziff. 2
TSchV (zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen) überschreiten werde. Da sie
insgesamt fünf unkastrierte weibliche Katzen halte, bestehe die Gefahr, dass
sie "theoretisch bis zu 10 Würfe pro Jahr haben" könne, wenn das
Zuchtmanagement nicht seriös betrieben werde. Die "wiederholten
(ungewollten) Würfe in der Vergangenheit" zeigten gerade, dass die
Beschwerdeführerin ihr Zuchtmanagement nicht im Griff habe.
5.1.5
Schliesslich sei dem VETA am 5. Oktober 2020 gemeldet worden, dass die
Beschwerdeführerin ihre Katze C verkauft habe. Gemäss einem tierärztlichen
Bericht vom 7. Oktober 2020 sei diese Katze in einem schlechten
gesundheitlichen Zustand. Sie leide an einer hochgradigen Maulentzündung, und
ihr Nähr- und Pflegezustand sei schlecht. Die Beschwerdeführerin habe zur
letztgenannten Meldung dahingehend Stellung genommen, dass sie die
Maulentzündung nicht bemerkt und mit der Katze C nicht beim Tierarzt gewesen
sei. Sie habe am 11. Oktober 2020 ein Video und ein Foto der Katze C zu
den Akten gereicht, um darzulegen, dass das Tier am Aufnahmedatum vom
19. September 2020 wohlauf gewesen sei. Anlässlich der Kontrolle vom
18. August 2020 habe die Beschwerdeführerin zwar darlegen können, dass
ihre Tiere aufgrund der Infektion mit Giardien behandelt würden und eine
Reinigung der Umgebung erfolge. Es gelte aber festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Behandlung der Tiere und die Sanierung der Umgebung
offenbar erst nach der Rückmeldung eines Welpenkäufers eingeleitet habe. Auch
wenn die Infektion bei erwachsenen Tieren meist ohne Symptome verlaufe, könne
es vor allem bei Katzenwelpen oder Tieren mit geschwächtem Immunsystem zu
anhaltenden, wiederkehrenden und oft wässrigen Durchfällen kommen. Da die
Beschwerdeführerin einen kranken Welpen abgegeben habe, ohne den Käufer darauf
hinzuweisen, habe sie die Krankheit des Tiers offensichtlich nicht bemerkt und
sei mithin ihrer Verpflichtung zur hinreichenden Überprüfung des Befindens des
Tiers und dem Zustand der Einrichtung gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV
nicht nachgekommen. Nämliches gelte auch mit Bezug auf die Katze C, welche die
Beschwerdeführerin in einem schlechten Gesundheitszustand verkauft habe. Aus
einem Auszug aus der Krankengeschichte der Katze C gehe hervor, dass das Tier
zuletzt am 13. September 2016 tierärztlich vorgestellt worden sei. Ein
seriöser Katzenzüchter lasse seine Zuchtkatzen indes regelmässig tierärztlich
untersuchen, dies namentlich auch deshalb, weil bei der Rasse Maine Coon eine
Vielzahl an Erbkrankheiten bekannt sei.
5.2
5.2.1
Die Vorinstanz erwägt zum Sachverhalt, der Beschwerdegegner habe die strittige
Massnahme angeordnet, nachdem er am 18. August 2020 bei der Beschwerdeführerin
eine Kontrolle durchgeführt und einen Verstoss gegen die Verfügung vom
18. April 2016 festgestellt habe, indem die Beschwerdeführerin
gleichzeitig zwei Würfe gehalten habe, sowie nach dem Eingang einer Meldung,
wonach die Beschwerdeführerin – ohne die jeweiligen Käufer darüber zu informieren
– die Katze C in einem schlechten Gesundheits- und Pflegezustand sowie einen an
Giardien erkrankten Katzenwelpen veräussert habe. Letzteres habe die
Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle durch den Beschwerdegegner vom
18. August 2020 bestätigt. Sodann bestreite die Beschwerdeführerin nicht,
bereits einmal mit der gleichzeitigen Haltung mehrerer Würfe gegen die Verfügung
vom 18. April 2016 verstossen zu haben, wobei sie sich zu irren scheine,
wenn sie geltend mache, dass dies im Jahr 2018 – und nicht im Jahr 2019 – der
Fall gewesen sei. Den Akten könne eindeutig entnommen werden, dass der
Beschwerdegegner am 12. Februar 2019 eine Kontrolle bei der
Beschwerdeführerin durchgeführt und festgestellt habe, dass die
Beschwerdeführerin neben sechs adulten Katzen drei Würfe mit je vier
Katzenwelpen gehalten habe. Im Nachgang zur Kontrolle vom 12. Februar 2019
habe der Beschwerdegegner am 13. Februar 2019 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin
erstattet, woraufhin das Statthalteramt Bezirk Hinwil die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl vom 20. März 2019 mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft
habe. Bezüglich eines Verstosses der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gegen die
Verfügung vom 18. April 2016 sei den Akten hingegen nichts zu entnehmen.
5.2.2
Was den Vorwurf des Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 im
Jahr 2020 betrifft, erwägt die Vorinstanz, angesichts der Tatsache, dass die
Maine-Coon-Katze G anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 "sichtbar
trächtig" gewesen sei und die Beschwerdeführerin Mitte September 2020
Maine-Coon-Welpen für den Verkauf inseriert habe, sei davon auszugehen, dass G
die vier Welpen bereits Anfang September 2020 geboren habe. Darauf deute auch
der Tierarztbericht vom 12. November 2020 über die Katze G hin, gemäss
welchem diese laktiert habe und nur noch ein Junges bei ihr sei. Eine Geburt
der vier Welpen von G Mitte Oktober 2020, wie dies die Beschwerdeführerin
geltend mache, sei damit nicht möglich gewesen. Da die Welpen der Katze B am 1.
und 2. August 2020 geboren worden seien und eine Abgabe dieser Welpen
durch die Beschwerdeführerin frühestens im Alter von acht Wochen und somit am
27. September 2020 habe erfolgen können, hätte die Beschwerdeführerin im
September 2020 die Würfe der Katzen B und G gleichzeitig gehalten, wenn der
Beschwerdegegner die Katze B und ihre vier Welpen nicht am 18. August 2020
beschlagnahmt hätte. Damit habe die Beschwerdeführerin (erneut) gegen das
teilweise Katzenhalteverbot gemäss der Verfügung vom 18. April 2016
verstossen.
Mindestens ein hohes Risiko der
Haltung zweier Würfe habe auch in Bezug auf die Welpen der Katzen C (geboren am
25. Mai 2020) und B (geboren am 1./2. August 2020) bestanden. Die
Frage, ob alle sechs anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020
angetroffenen Welpen aus dem Wurf der Katze B stammten oder zwei dieser Welpen
– wie vom Beschwerdegegner vorgebracht und von der Beschwerdeführerin
bestritten – nicht von B, sondern von einer anderen Katze der
Beschwerdeführerin abstammten, sei Gegenstand des Strafverfahrens und könne
unter diesen Umständen offenbleiben.
5.2.3
Mit Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe ihre Katze C in
einem schlechten Gesundheitszustand verkauft, stellt die Vorinstanz im
Wesentlichen Folgendes fest: Der Bericht der Kleintierpraxis "H" vom
7. Oktober 2020 bestätige, dass sich die Katze C anlässlich einer
Konsultation vom 29. September 2020 in einem sehr schlechten
Allgemeinzustand befunden habe. So sei sie gemäss dem Bericht mager und
ungepflegt, leide infolge Mangelernährung und zu wenig Bewegung an Muskelschwund,
habe beim Einatmen ein starkes inspiratorisches Atemgeräusch, schlucke ständig
leer, die Maulhöhle sei "ein Desaster", und es lägen eine hochgradige
generalisierte Entzündung der Maulschleimhaut sowie eine hochgradige
Rachenentzündung mit starker Schwellung und Rötung der Schleimhaut vor. Auch
rieche C gemäss dem Bericht faulig aus dem Maul, und die wenigen Zähne, die sie
noch habe, seien wackelig und voller Zahnstein. Zudem seien die ganze Maulhöhle
hochgradig schmerzhaft, das Abdomen angespannt, der Dickdarm voll mit Kot bzw.
verstopft und die Dünndärme "unangenehm". Schliesslich seien beide
Ohren verdreckt und das Fell sei ungepflegt und verfilzt. Die
Beschwerdeführerin vermöge dem nichts entgegenzuhalten. Weder die von ihr
eingereichte Fotografie, auf welcher das Maul der Katze geschlossen sei, noch die
Aussagen zweier Privatpersonen oder der Ausschluss der Gewährleistung im
Kaufvertrag würden die Feststellungen dieses Berichts widerlegen, zumal der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Teil des Kaufpreises mit der Bitte
an die Käuferin, auf eine Meldung beim Beschwerdegegner zu verzichten, zurückerstattet
habe, wiederum darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin den schlechten
Gesundheitszustand zu verheimlichen versucht habe. Ferner erscheine auch als
äusserst unwahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Katze in den
neun Tagen zwischen der Übernahme durch die Käuferin und der tierärztlichen
Konsultation derart verschlechtert habe.
5.2.4
Zusammenfassend geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin 2019 und im September 2020 durch die gleichzeitige
Haltung mehrerer Würfe von Katzenwelpen gegen die Verfügung vom 18. April
2016 verstossen habe. Sodann habe sie 2020 einen kranken Welpen sowie die Katze
C in einem schlechten Gesundheitszustand verkauft. Bedeutsam sei, dass davon
ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin entweder den schlechten
Gesundheitszustand der Tiere zwar erkannt habe, die Katzen aber nicht habe
untersuchen und behandeln lassen, oder dass sie deren schlechten
Gesundheitszustand in Missachtung ihrer tierschutzrechtlichen
Sorgfaltspflichten tatsächlich nicht erkannt habe.
6.
6.1 Der
Feststellung, wonach die Katze G Anfang September 2020 Junge zur Welt gebracht
habe, hält die Beschwerdeführerin in schwer nachvollziehbarer Weise entgegen,
es seien keine anderen Katzen trächtig gewesen, nur G. Im Widerspruch zu
früheren Äusserungen namentlich im Rekursverfahren bringt die
Beschwerdeführerin weiter vor, die Katze G habe zu einem nicht näher
umschriebenen Zeitpunkt einen "Abgang" gehabt und sei sehr traurig
gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb vier Welpen "von
auswärts" aufgenommen. Mündlich hatte sie bereits am 22. September
2020 gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemacht, G sei nicht mehr trächtig
bzw. wieder schlank; eventuell habe sie die Welpen verloren oder totgeboren. Am
3. November 2020 hatte sie sodann gegenüber dem Beschwerdegegner
angegeben, G an eine in I wohnhafte Person abgegeben zu haben. Gleichwohl
stellte sie die Katze G am 12. November 2020 einem Tierarzt vor. Dieser
hielt unter anderem fest, dass das Tier laktiere und "noch ein Junges zu
Hause" habe. In ihrer Rekursschrift vom 13. November 2020 machte die
Beschwerdeführerin geltend, G habe drei Wochen nach dem Abgabetermin der Welpen
ihrer Katze C (vom 27. September 2020), mithin zu Beginn der zweiten
Oktoberhälfte 2020, geworfen. Gemäss einem Schreiben einer Schwester der
Beschwerdeführerin soll es sich dabei um einen Wurf mit vier Welpen gehandelt
haben. In den Akten liegt indes, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt,
eine dem Beschwerdegegner von einer Drittperson eingereichte, vom
14. September 2020 datierende Quittung über Fr. 450.- für ein
Jungtier "Main Coon grau männlich", welcher Betrag gemäss den Angaben
der meldenden Person eine Anzahlung für ein Jungtier darstellt, dessen
Übernahme mit der Beschwerdeführerin per Mitte November 2020 vereinbart worden
war. Dieser Welpe kann mithin nicht erst Mitte Oktober 2020 geboren worden
sein; vielmehr kommt ein Geburtstermin nach dem 14. September 2020 nicht
infrage.
Insgesamt lassen die Akten einzig den bereits von der
Vorinstanz gezogenen Schluss zu, dass die Katze G vor Mitte September 2020 vier
Katzenwelpen geworfen hat. Die Jungtiere der Katze B aus dem Wurf vom
1./2. August 2020 hätten indes unbestrittenermassen frühestens am
27. September 2020 von ihrer Mutter getrennt werden können. Nach
Darstellung der Beschwerdeführerin wurden sämtliche Jungtiere aus dem Wurf von B
sodann bereits vor dem 18. August 2020 von Kaufinteressenten reserviert,
welchen sie aufgrund der Beschlagnahmung der Tiere durch den Beschwerdegegner
habe absagen und geleistete Anzahlungen habe zurückerstatten müssen. Es steht
damit ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, die von der
Katze B Anfang August 2020 geworfenen Welpen aufzuziehen und jedenfalls bis zum
27. September 2020 selbst zu halten. Dass es nicht zu einer gleichzeitigen
Haltung der beiden Würfe der Katzen B und G kam, ist mithin einzig auf die
vorsorgliche Beschlagnahmung der vier älteren Katzenwelpen (und das Versterben
der beiden weiteren, an der Kontrolle vom 18. August 2020 angetroffenen
Jungtiere) zurückzuführen. Das Zuchtmanagement der Beschwerdeführerin war somit
insofern ungenügend bzw. nicht mit dem teilweisen Katzenhalteverbot gemäss der
Verfügung vom 18. April 2016 zu vereinbaren, als eine Überschneidung der
Würfe der Katzen B und C im September 2020 nicht verhindert wurde.
6.2
6.2.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Katze C sei in ihrer Obhut
nicht krank gewesen. Sie habe das Tier auch nicht weggegeben, weil es krank
gewesen sei, sondern weil es "sehr gemobbt" worden sei. Anlässlich
der Kontrollen durch den Beschwerdegegner sei C weder abgetastet noch unter dem
Sofa hervorgenommen worden. Der Beschwerdegegner könne deshalb den Nähr- und
Pflegezustand auch nicht beurteilen. Ohnehin sei solches bei den Kontrollen nie
beanstandet worden. Auch sei zu bezweifeln, dass der tierärztliche Bericht vom
7. Oktober 2020 echt sei, schliesslich hätte mit einer Konsultation beim
Tierarzt nicht neun Tage zugewartet werden können, wenn es dem Tier schon zum
Verkaufszeitpunkt tatsächlich so schlecht gegangen wäre. Ohnehin habe das
Bezirksgericht Hinwil sie von allen Vorwürfen freigesprochen. Der mit Letzterem
sinngemäss angerufenen grundsätzlichen Bindung der
Verwaltungs(rechtspflege)behörden an die tatsächlichen Feststellungen in
rechtskräftigen Strafurteilen (vgl. dazu Plüss, § 7 N. 23 f.
und 141 mit zahlreichen Hinweisen) hält der Beschwerdegegner entgegen, die
für den Ausgang des Strafverfahrens wesentliche Verletzung des
Anklagegrundsatzes dürfe auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss
zeitigen.
6.2.2
Wie sich sogleich und hinten E. 6.4 zeigen wird, führt eine Prüfung
der Akten und der Parteivorbringen vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nicht
zu Erkenntnissen, welche zu den Feststellungen des Bezirksgerichts Hinwil im
Urteil vom 7. April 2022 in Widerspruch stünden. Die Frage nach dem
konkreten Ausmass der Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der ausnahmsweisen
Zulässigkeit abweichender tatsächlicher Feststellungen im vorliegenden
Verfahren kann deshalb offenbleiben.
6.2.3
Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht kein
Anlass, an den tierärztlichen Befunden im Bericht vom 7. Oktober 2020 zu
zweifeln. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Katze C sich am
29. September 2020 im bescheinigten (schlechten) Gesundheitszustand
präsentierte. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist aber insoweit berechtigt,
als der tierärztliche Bericht keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt zulässt, zu
welchem ein Tierhalter oder eine Tierhalterin bei Aufwendung der gebotenen
Sorgfalt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte erkennen und eine
tierärztliche Behandlung in die Wege leiten müssen. Daran ändert nichts, dass
sich die fraglichen Krankheiten und Beschwerden über eine gewisse Zeit
entwickelt haben müssen.
Weiter ist festzuhalten, dass
die für den Beschwerdegegner tätige Tierärztin anlässlich der Kontrolle vom
18. August 2020 zum Gesundheitszustand der Katzen der Beschwerdeführerin
einzig bemerkte, dass die Tiere wegen Giardien bzw. durch einen Tierarzt in I
behandelt würden. Hinweise dafür, dass die amtliche Tierärztin
Krankheitssymptome an der Katze C oder sonst einem Tier wahrgenommen hätte,
lassen sich dem Kontrollbericht hingegen nicht entnehmen. Die Käuferin der
Katze C stellte sodann am 20. September 2020 gemäss ihrer Meldung vom
5. Oktober 2020 an den Beschwerdegegner lediglich fest, dass dem Tier
Zähne fehlten, was sie denn auch gegenüber der Beschwerdeführerin beanstandet
haben will. Des Weiteren bemängelte sie, dass ihr die Beschwerdeführerin weder
einen Impfausweis noch einen Stammbaum der Katze vorgelegt habe und das Tier
"sehr verfilzt" gewesen sei. Dass sie etwa auch Atemgeräusche oder
eine Entzündung der Mundhöhle wahrgenommen hätte, lässt sich der Meldung nicht
entnehmen. Auch die (zusammenfassenden und sinngemäss protokollierten) Aussagen
der Käuferin gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 19. Oktober 2020
weisen nicht darauf hin, dass das Tier am 20. September 2020 bereits
erkennbare Krankheitssymptome aufgewiesen hätte. Vielmehr spricht die Käuferin
davon, dass anlässlich der tierärztlichen Konsultation vom 29. September
2020 "diverse Mängel entdeckt" worden seien. Gegen einen erkennbar
schlechten Gesundheitszustand der Katze C zum Verkaufszeitpunkt spricht auch
der Umstand, dass die Käuferin erst neun Tage nach der Übernahme der Katze
tierärztliche Beratung und Behandlung in Anspruch nahm. Es muss deshalb
ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die Katze C nach dem für ein Tier
erfahrungsgemäss mit grossem Stress verbundenen Halterwechsel rasch Beschwerden
entwickelt bzw. sich ihr Gesundheitszustand rapide verschlechtert haben könnte.
6.2.4
Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass die Katze C während der Haltung
durch die Beschwerdeführerin besorgniserregende Krankheitssymptome aufgewiesen
hätte, aus denen zu folgern wäre, dass die Beschwerdeführerin dem Tier nicht
die tierschutzrechtlich gebotene Beobachtung oder Versorgung hätte zukommen
lassen.
6.3 Der nämliche
Schluss drängt sich auch im Zusammenhang mit der Abgabe des an Giardien
erkrankten Welpen auf: Der Beschwerdegegner selbst erwog in der Verfügung vom
16. Oktober 2020, dass eine Infektion mit Giardien bei erwachsenen Katzen
meist ohne Symptome verlaufe, während es vor allen bei Katzenwelpen oder Tieren
mit geschwächtem Immunsystem zu anhaltenden wiederkehrenden und oft wässrigen
Durchfällen kommen könne. Mithin geht eine Erkrankung an Giardien nach
Darstellung des sachkundigen Beschwerdegegners auch bei Katzenwelpen keineswegs
zwingend oder nur schon regelmässig mit Krankheitssymptomen einher. Die Meldung
des Welpenkäufers vom 13. August 2020 ist äusserst knapp gehalten; eine
Nachfrage des Beschwerdegegners zu den näheren, insbesondere zeitlichen
Umständen erfolgte nicht. Es geht weder aus der Meldung noch aus den übrigen
Akten hervor, dass der Katzenwelpe bereits zum Verkaufszeitpunkt
Krankheitssymptome aufgewiesen hätte. Der Vorwurf, wonach die
Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Katzenwelpen ihren Pflichten gemäss
Art. 5 Abs. 1 TSchV nicht nachgekommen sei, bleibt unbelegt.
Anzumerken bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin
vielmehr umgehend mit einer Tierarztpraxis in Verbindung setzte und die nötigen
Behandlungsmassnahmen an die Hand nahm, nachdem der Käufer sie über den
Giardienbefall des Welpen informiert hatte. Solches stellte denn auch die
amtliche Tierärztin anlässlich der wenige Tage später erfolgten Kontrolle fest.
6.4
6.4.1
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, entgegen dem
Beschwerdegegner stammten die anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020
angetroffenen sechs Katzenwelpen ausschliesslich aus einem Wurf der Katze B vom
1./2. August 2020.
6.4.2
Der Beschwerdegegner geht demgegenüber, wie oben E. 5.1.2 f.
dargelegt, davon aus, dass es sich bei den anlässlich der Kontrolle
angetroffenen Jungtieren um vier Welpen der Katze B im Alter von etwa drei
Wochen und zwei grössere, weiter entwickelte Welpen der Katze C handle. Dass
nur gerade zwei Welpen eines Wurfs "viel grösser" seien als die
anderen sei unwahrscheinlich. Auch seien die beiden Welpen motorisch weiter
entwickelt gewesen und hätten sich bereits koordiniert fortbewegen können.
Wären die beiden Welpen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, erst Anfang
August 2020 geboren worden, hätten sie lediglich Kriechbewegungen machen und
sich nicht ausserhalb der Wurfkiste auf allen vier Pfoten bewegen können. Es
sei auch untypisch, dass sich die beiden Welpen während der Kontrolle
ausserhalb der Wurfkiste befunden und bereits Trockenfutter gefressen hätten.
Die Futteraufnahme beginne bei Katzen üblicherweise erst im Alter von vier
Wochen, wobei mit einem weichen Futterbrei gestartet und erst ab dem Alter von
rund sechs Wochen Trockenfutter angeboten werde. Weiter habe sich die
körperliche Entwicklung der Welpen, namentlich beobachtbar an den Ohren und
Pfoten, unterschiedlich präsentiert. Auffallend sei zudem die starke Bindung
der beiden grösseren Welpen an die Katze C gewesen. Diese hätten denn auch kein
Interesse an der angeblichen Mutterkatze B gezeigt und auch nicht bei ihr
getrunken. Auch optisch hätten die älteren Welpen mehr der Katze C geglichen
als der Katze B. Multiple Vaterschaften, wie sie die Beschwerdeführerin als
Begründung für die unterschiedliche Grösse und das unterschiedliche Aussehen
der Katzenwelpen anführe, kämen bei Katzen zwar häufig vor, vermöchten aber den
"unterschiedlichen und augenscheinlichen Entwicklungsstand" der
Jungtiere nicht zu erklären.
6.4.3
Nach konstanter Darstellung der Beschwerdeführerin handelte es sich bei den
anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 angetroffenen sechs
Katzenwelpen um (Halb-)Geschwister desselben Wurfs der Katze B vom
1./2. August 2020. Die Beschwerdeführerin stellte stets in Abrede, dass
die beiden grösseren Welpen von einer anderen Mutterkatze, namentlich der Katze
C, stammten. Im Strafverfahren erklärte sie den unterschiedlichen körperlichen
und motorischen Entwicklungsstand der Jungtiere mit der unterschiedlichen Rasse
der Väter. Sie bestritt denn auch, dass die beiden Jungtiere bereits
Trockenfutter gefressen hätten. Am 24. August 2020 – mithin eine gute
Woche nach der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B – wandte sie sich an
die Stiftung für das Tier im Recht und beklagte, die beiden Welpen seien
"nun gestorben ohne Mutter". Die entsprechende E-Mail wurde dem
Beschwerdegegner samt angehängter Fotos der verstorbenen Tiere am
31. August 2020 weitergeleitet. Im Rekursverfahren gegen die Verfügung vom
18. August 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe – leider
vergeblich – versucht, die beiden bei ihr verbliebenen Welpen mit Milch, welche
sie beim Tierarzt besorgt habe, zu versorgen und am Leben zu halten.
Sie machte sodann stets
geltend, die Katze C habe am 25. Mai 2020 geworfen. Sie gab dem
Beschwerdegegner noch am Tag der Kontrolle die Telefonnummern der Personen
bekannt, welche die fünf Welpen aus dem Wurf der Katze C nach ihrer Darstellung
übernommen hatten. Der Beschwerdegegner ging dem nicht nach. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach die Katze C am 25. Mai 2020 geworfen habe,
erscheint im Licht der Tierschutzmeldung an den Beschwerdegegner vom
13. August 2020 plausibel. Der Melder führte aus, er habe seinen
Katzenwelpen im Alter von acht Wochen von der Beschwerdeführerin übernommen;
als "Zeit der Feststellung" gab er den 25. Juli 2020 an. Der
Melder berichtete zudem, als er den Welpen abgeholt habe, seien noch eine oder
zwei weitere Jungkatzen vorhanden gewesen, welche aber bereits vermittelt
gewesen seien. Schliesslich ging auch der Beschwerdegegner im Strafverfahren
stets davon aus, dass es sich bei den beiden hier interessierenden Jungtieren
um knapp zwölfwöchige Welpen der Katze C gehandelt habe.
6.4.4
Somit ist festzuhalten, dass die beiden grösseren Jungtiere – sofern sie
aus dem Wurf der Katze C vom 25. Mai 2020 stammten – anlässlich der
Kontrolle vom 18. August 2020 wesentlich älter als die – knapp drei Wochen
alten – Welpen der Katze B gewesen wären, weshalb der Entwicklungsstand der
angetroffenen sechs Welpen hätte entsprechend deutlich erkennbar divergieren
müssen. Die mit der Kontrolle betraute Tierärztin hätte deshalb auch eindeutig
feststellen (können) müssen, dass die sechs Jungtiere aus unterschiedlichen
Würfen stammten. Sie hielt indes im Kontrollbericht lediglich fest, dass sie
zwei Welpen angetroffen habe, "welche grösser scheinen"; von
"augenfälligen" Grössen- oder Entwicklungsunterschieden ist im
Bericht hingegen nicht die Rede. In der Verfügung vom 18. August 2020
betreffend die vorsorgliche Beschlagnahmung der Katze B mit vier Welpen ist
denn als Beanstandung auch nur der Verdacht eines Verstosses gegen die
Verfügung vom 18. April 2016 bzw. der Verdacht darauf angeführt, dass vor
Ort zwei Würfe angetroffen worden seien. Schon mit Blick auf die zurückhaltende
Würdigung der vor Ort anwesenden amtlichen Tierärztin erscheint nicht
hinreichend erstellt, dass es sich bei den beiden Jungtieren um solche aus dem
Wurf der Katze C vom 25. Mai 2020 handelte.
Zu prüfen bleibt, ob sich
anderweitig aus den Akten ergibt, dass sich die anlässlich der Kontrolle
angetroffenen beiden grösseren Katzenwelpen aufgrund ihres Entwicklungsstands
so deutlich von den übrigen vier Welpen abhoben, dass darauf geschlossen werden
muss, sie stammten nicht aus dem Wurf der Katze B. Dabei muss grundsätzlich in
Betracht gezogen werden, dass die beiden Jungtiere auch aus einem dritten Wurf
– mithin weder von der Katze C noch von der Katze B – stammen könnten, auch
wenn der Beschwerdegegner solches mit Blick auf die Bindung der grösseren
Katzenwelpen an die Katze C scheinbar nicht in Betracht zog bzw. zieht.
Die dem Kontrollbericht vom
18. August 2020 beiliegenden wenigen Fotos der grösseren Katzenwelpen
lassen die vom Beschwerdegegner angeführten Distinktionsmerkmale (Ohren und
Pfoten) nicht genügend klar erkennen. Auch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten
Fotos der verstorbenen Tiere erlauben diesbezüglich keine sicheren Schlüsse.
Auf einem der Bilder im Kontrollbericht ist eines der angeblich nicht zum Wurf
der Katze B gehörigen Jungtiere vor einem Futternapf abgebildet. Ob es etwas
frisst, ist nicht zu erkennen. Auch deutet seine Haltung eher darauf hin, dass
es sich kriechend und nicht im eigentlichen Sinn koordiniert auf vier Pfoten
bewegt hat. Eine Schätzung der Grösse, des Gewichts oder des Alters der Tiere
vermerkte die Tierärztin nicht. Insgesamt erlaubt die Aktenlage keinen
hinreichenden Vergleich zwischen dem Entwicklungsstand der vier mit Verfügung
vom 18. August 2020 vorsorglich beschlagnahmten Katzenwelpen mit
demjenigen der bei der Beschwerdeführerin verbliebenen beiden Jungtiere.
6.4.5
Es ist mithin nicht erstellt, dass die anlässlich der Kontrolle vom
18. August 2020 angetroffenen Katzenwelpen einen klar divergierenden
Entwicklungsstand aufwiesen, sodass daraus zu folgern wäre, sie stammten aus
unterschiedlichen Würfen. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin im August
2020 mit der gleichzeitigen Haltung von Katzenwelpen aus zwei Würfen gegen das
teilweise Tierhalteverbot gemäss der Verfügung vom 18. April 2016
verstossen habe, lässt sich somit nicht belegen.
6.5 Der
Meldung vom 5. Oktober 2020, wonach die Beschwerdeführerin zwei trächtige
Katzen halte, ging der Beschwerdegegner nicht nach. Ob solche (der
Beschwerdeführerin freilich gar nicht untersagten [unten E. 6.6
Abs. 2]) sich überschneidenden Trächtigkeiten vorlagen, bleibt somit
unklar; erst recht ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge
mehr als einen Wurf Katzenwelpen gehalten hätte.
6.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass für das Jahr 2020 ein Verstoss der Beschwerdeführerin
gegen die Verfügung vom 18. April 2016 ausgewiesen ist. Hinzu kommt die
Verletzung des teilweisen Katzenhalteverbots aus dem Jahr 2019.
Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Vorinstanzen kann
der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht zum Vorwurf gereichen, dass mit Blick
auf die Anzahl der von ihr gehaltenen weiblichen unkastrierten Katzen oder die
zwischen Januar und Oktober 2020 gehaltenen Würfe bzw. Katzenwelpen bei Erlass
der Ausgangsverfügung vom 16. Oktober 2020 durchaus möglich erschien, dass
die Grenzen der bewilligungsfreien Katzenzucht noch im laufenden Jahr oder auch
in einem Folgejahr überschritten werden könnten, da keine effektive Verletzung
des Art. 101 lit. c Ziff. 2 TSchV vorliegt. Nämliches gilt
sinngemäss für den Umstand, dass das Zuchtmanagement der Beschwerdeführerin ein
gewisses Risiko bergen mag, dass nicht sämtliche Welpen aus einem Wurf wie
geplant (in jungem Alter) weitergegeben werden können, bevor eine weitere Katze
wirft; die Verfügung vom 18. April 2016 untersagt es der
Beschwerdeführerin nicht, mehr als eine trächtige Katze zu halten.
7.
7.1 Als Nächstes
gilt es zu prüfen, ob sich die hier umstrittene tierschutzrechtliche Massnahme
mit Blick auf die beiden erstellten Verstösse der Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. April 2016 sowie die weiteren, aus
den Akten ersichtlichen Umstände auf Art. 23 oder Art. 24 TSchG
stützen lassen.
7.2 Die
Vorinstanz erachtet mit Blick auf die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen
Verletzungen ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemässen Sorge für die gehaltenen
Tiere gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG bzw. Art. 5 TSchV die
Voraussetzung der Vernachlässigung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 TSchG
als erfüllt. Sie stützt sich dabei auf den Vorwurf, wonach die
Beschwerdeführerin einen kranken Katzenwelpen und die Katze C in schlechtem
Gesundheitszustand verkauft habe bzw. wonach die Beschwerdeführerin entweder
die Erkrankungen dieser Tiere in Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht nicht
bemerkt oder die Katzen wider besseres Wissen nicht behandelt habe.
Wie oben E. 6.2 f. dargelegt, ist indes nicht
erstellt, dass der Welpe oder die Katze C während der Haltung durch die
Beschwerdeführerin Krankheitssymptome aufgewiesen hätte, welche die
Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen und welche diese hätten veranlassen
müssen, eine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung ihrer Tiere in Anspruch
zu nehmen. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich insofern nicht auf
Art. 24 Abs. 1 TSchG stützten.
Auch anderweitig bestehen keine Anhaltspunkte für eine
(erhebliche) Vernachlässigung im Sinn der genannten Bestimmung (vgl. dazu etwa
BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Dem Anhang zum
Kontrollbericht vom 18. August 2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass die
amtliche Tierärztin lediglich negativ vermerkte, dass aktuell eine Behandlung
wegen Giardien im Gang sei und sämtliche weiblichen Katzen unkastriert seien
bzw. diesen die Pille verabreicht würde. Zahlreiche weitere Kriterien,
namentlich "Hygiene und Pflege" sowie "Allgemeinzustand",
"Tierärztliche Betreuung" und "Sachkenntnisse
Gesundheit/allgemein" wurden hingegen als erfüllt betrachtet. Auch die
Haltebedingungen – etwa mit Bezug auf die Platzverhältnisse und Belegungsdichte
sowie die Einrichtung und Ausstattung – wurden nicht beanstandet.
7.3 Wegen des
hier für das Jahr 2020 einzig ausgewiesenen Verstosses gegen die Verfügung vom
18. April 2016 (im September) wurde die Beschwerdeführerin, soweit
ersichtlich, nicht bestraft. Der Strafbefehl vom 22. März 2021, welcher
unter anderem die Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im August 2020
sanktionierte, wurde wie dargelegt mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
7. April 2022 aufgehoben. Gegen die Beschwerdeführerin liegt somit
ausschliesslich der (rechtskräftige) Strafbefehl vom 20. März 2019 wegen
Missachtung des ihr auferlegten teilweisen Tierhalteverbots durch Haltung von
mehr als einem Wurf Katzenwelpen im Jahr 2019 vor. Der Beschwerdegegner hatte
freilich von der Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen aufgrund des diesem
Strafbefehl zugrunde liegenden Verstosses gegen die Verfügung vom
18. April 2016 abgesehen. Zu Recht zieht er deshalb diese Verurteilung
nicht zur Begründung der hier umstrittenen Verschärfung des teilweisen
Tierhalteverbots heran. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich somit nicht
auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG stützen.
7.4 Unfähigkeit
im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die
betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des
Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019,
E. 3.2). Die Vorinstanz erachtet (auch) diese Voraussetzung als erfüllt.
Dabei zieht sie indes nicht nur in Betracht, dass die Beschwerdeführerin in den
Jahren 2019 und 2020 entgegen der Verfügung vom 18. April 2016 mehr als
einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig hielt, sondern berücksichtigt auch, dass
aufgrund des Zuchtmanagements der Beschwerdeführerin "permanent das Risiko
einer Überschneidung von Würfen" bestehe, die Beschwerdeführerin "den
einschlägigen Grenzwerten [zur gewerbsmässigen Katzenzucht] sehr nahe
gekommen" sei und insofern "ein erhöhtes Risiko" bestehe, dass
diese Grenze – wie bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. April 2016 –
erneut überschritten werde. Die Beschwerdeführerin scheine deshalb in den
letzten Jahren nicht in der Lage oder gewillt gewesen zu sein, die gesetzlichen
sowie die vom Beschwerdegegner angeordneten Verhaltensgebote und -verbote einzuhalten.
Mit einer tierschutzkonformen Katzenzucht sei die Beschwerdeführerin
"offensichtlich überfordert".
Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Vorab ist
zu wiederholen, dass die blosse Annäherung an die Grenzwerte zur
bewilligungspflichtigen Katzenzucht bzw. die theoretische Möglichkeit, dass
diese Schwelle überschritten würde, der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil
gereichen darf (oben E. 6.6 Abs. 2). Dass das Zuchtmanagement der
Beschwerdeführerin das Risiko einer – ihr im Licht der Verfügung vom
18. April 2016 versagten – Überschneidung von Katzenwürfen bergen mag,
wenn die Jungtiere eines Wurfs nicht zu einem frühen Zeitpunkt abgegeben werden
können, lässt auch nicht auf eine Unfähigkeit zur Beachtung der grundlegenden
tierschutzrechtlichen Verhaltensgebote und -verbote schliessen. Im Anschluss an
den Vorstoss gegen das teilweise Katzenhalteverbot im Jahr 2019 hat der
Beschwerdegegner auf die Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen verzichtet,
weil die Überschneidung der Würfe auf das ungenügende Zuchtmanagement einer
Drittperson während eines Spitalaufenthaltes der Beschwerdeführerin zurückzuführen
war. Dies scheint denn auch korrekt, folgt doch aus einer vorübergehenden
gesundheitsbedingten Abwesenheit nicht, dass die Beschwerdeführerin (dauerhaft)
keine ordnungsgemässe Tierhaltung gewährleisten könne. Was den hier erstellten
weiteren Verstoss gegen das teilweise Katzenhalteverbot durch die nur aufgrund
der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B samt Welpen und dem Versterben
der bei der Beschwerdeführerin verbliebenen Welpen vermiedene Überschneidung
dieses Wurfs mit demjenigen der Katze G angeht, so scheint auch der
Beschwerdegegner von einem leichten Fall eines tierschutzrechtlichen Verstosses
ausgegangen zu sein; jedenfalls ist nicht aktenkundig, dass er diesbezüglich
eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hätte (vgl.
Art. 24 Abs. 3 f. TSchG). Namentlich unter Berücksichtigung der
weiteren Umstände lässt sich aus diesen beiden Verstössen gegen die Verfügung
vom 18. April 2016 denn auch nicht folgern, dass die Beschwerdeführerin
nicht willens oder in der Lage sei, sich an ihre grundlegenden
tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zu halten. So sind ihr ihre erfolgreichen
Bemühungen bei der Behandlung ihrer Tiere wegen des Pilzbefalls, welcher mit
für die Anordnung des teilweisen Katzenhalteverbots im Jahr 2016 Anlass gab,
ebenso zugute zu halten wie der Umstand, dass sie im Jahr 2020 umgehend die
nötigen Abklärungen und Massnahmen zur Behandlung ihrer Tiere in Angriff nahm
und umsetzte, als sie vom positiven Giardien-Befund des Katzenwelpen erfuhr.
Mit zu berücksichtigen ist auch, dass sich dem Kontrollbericht vom
18. August 2020 keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass die Haltung
oder Versorgung ihrer Katzen ungenügend sei.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2020 ist vollständig und
Dispositivziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai
2021 ist teilweise (soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen
wird) aufzuheben. Im Übrigen (soweit sie sich gegen das vorinstanzliche
Nichteintreten auf den Rekurs gegen Dispositivziffer VI der
Ausgangsverfügung richtet [oben E. 3]) ist die Beschwerde abzuweisen. In
teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 sind die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Wiewohl die Beschwerdeführerin nunmehr als
im Rekursverfahren obsiegend zu gelten hat, ist ihr für dasselbe schon deshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie keine solche beantragt hatte.
Eine Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 erübrigt sich deshalb.
9.
Die Beschwerdeführerin erscheint im Beschwerdeverfahren
als weitestgehend obsiegend. Die Verfahrenskosten sind deshalb in Anwendung des
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
(vollumfänglich) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
wurde nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Dispositivziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai
2021 wird teilweise – soweit die Abweisung des Rekurses betreffend –
aufgehoben. Im Übrigen – soweit gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf den
Rekurs der Beschwerdeführerin gegen Dispositivziffer VI der Verfügung vom
16. Oktober 2020 gerichtet – wird die Beschwerde abgewiesen.
In
teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 3'745.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).