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Entscheid

VB.2021.00428

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00428

29. Februar 2024Deutsch46 min

(URT.2024.25176)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00428

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Erwägungen

A. Mit

– in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 18. April 2016 sprach

das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: das VETA) gegenüber A ein

Dispositiv

teilweises Katzenhalteverbot aus. Demnach darf A maximal sechs Katzen, welche

über fünf Monate alt sind, und die Welpen eines Wurfs, welche unter fünf Monate

alt sind, halten (Dispositivziffer V). Mit Strafbefehl des Statthalteramts

des Bezirks Hinwil vom 20. März 2019 wurde A wegen Missachtung des

teilweisen Katzenhalteverbots gemäss der Verfügung vom 18. April 2016 mit

Fr. 400.- Busse bestraft.

B. Mit der

Begründung, dass A (erneut) gegen die Verfügung vom 18. April 2016

verstossen habe, beschlagnahmte das VETA mit unmittelbar vollstreckter

Verfügung vom 18. August 2020 vorsorglich deren Katze B und vier Jungtiere

(Dispositivziffer I). Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 26. August

2020 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im

Wesentlichen die Herausgabe der beschlagnahmten Tiere. Mit Sendung vom

17. September 2020 (Datum des Poststempels) liess das VETA der

Gesundheitsdirektion eine von A gleichentags unterzeichnete

"Verzichtserklärung im Vollzugsbereich Tierschutz" zukommen, wonach jene

auf die Katze B und deren vier Jungtiere verzichte. Die Gesundheitsdirektion schrieb

in der Folge das Rekursverfahren mit Verfügung vom 25. September 2020

hinsichtlich der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katzen als gegenstandslos

geworden ab. Die Verfügung vom 25. September 2020 erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

C. Mit

Verfügung vom 16. Oktober 2020 ordnete das VETA an, dass A – ergänzend

zum mit Verfügung vom 18. April 2016 ausgesprochenen teilweisen Tierhalteverbot –

"ab dem Zeitpunkt von 60 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung" nur noch

eine chirurgisch unkastrierte weibliche Katze halten oder betreuen dürfe

(Dispositivziffer II) und verband dies mit der Androhung der

unverzüglichen und definitiven Beschlagnahmung sowie der geeigneten

Weiterplatzierung oder Euthanasierung der Katzen für den Fall, dass A mehr als

die erlaubte Anzahl an Katzen oder mehr als eine chirurgisch unkastrierte

weibliche Katze halten oder betreuen sollte (Dispositivziffer III). Des

Weiteren verpflichtete das VETA A, innert einer Frist von 60 Tagen ab

Rechtskraft der Verfügung eine tierärztliche Kastrationsbestätigung betreffend

drei ihrer vier weiblichen Katzen einzureichen. Innert derselben Frist sei eine

tierärztliche Bestätigung einzureichen für den Fall, dass die chirurgische Kastration

aufgrund einer allfälligen Trächtigkeit einer der Katzen im fraglichen Zeitpunkt

nicht infrage komme (Dispositivziffer IV). Bei einer Widerhandlung gegen

die Dispositivziffern II bis IV drohe die Bestrafung wegen Ungehorsams

gegen eine amtliche Verfügung (Dispositivziffer V). Ferner auferlegte das

VETA A die Kosten, welche anlässlich der vorsorglichen Beschlagnahmung der

Katze B und ihrer vier Welpen entstanden waren, und die Kosten der Verfügung

vom 18. August 2020; die Kosten würden mit separatem Schreiben in Rechnung

gestellt (Dispositivziffer VI). Weiter auferlegte das VETA A die auf

insgesamt Fr. 421.30 festgesetzten Kosten der Verfügung vom

16. Oktober 2020 (Dispositivziffer VII).

D. Am

13. Oktober 2020 hatte das VETA A wegen Verstössen gegen die

Tierschutzgesetzgebung verzeigt. Das Statthalteramt bestrafte A in der Folge

mit Strafbefehl vom 22. März 2021 wegen Widerhandlungen gegen das

Tierschutzgesetz mit einer Busse von Fr. 1'500.-. A habe gegen die

Verfügung des VETA vom 18. April 2016 verstossen, indem sie im August 2020

mehr Katzen als erlaubt gehalten habe (zwei Würfe und eine trächtige Katze).

Sodann habe A die kranke Katze C ungenügend gepflegt und behandelt, wodurch diese

an Muskelatrophie, starken inspiratorischen Atemgeräuschen, hochgradiger

Stomatitis sowie hochgradiger Faucitis gelitten und darüber hinaus Zahnstein,

verdreckte Ohren, ein angespanntes Abdomen, einen mit Kot verdreckten Dickdarm,

ungepflegtes und verfilztes Fell sowie eine hochgradig ungepflegte Maulhöhle aufgewiesen

habe. A erhob gegen den Strafbefehl Einsprache beim Bezirksgericht Hinwil.

Dieses sprach A mit Urteil vom 7. April 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung

gegen das Tierschutzgesetz frei.

II.

Mit – der Gesundheitsdirektion vom VETA

zuständigkeitshalber übermittelten – Eingaben vom 27. und 31. Oktober 2020

hatte A erklärt, die Verfügung des VETA vom 16. Oktober 2020 nicht zu "akzeptieren".

Auf entsprechende Aufforderung der Gesundheitsdirektion hin präzisierte sie am

12. November 2020, dass es sich bei ihren Schreiben vom 27. und

31. Oktober 2020 um Rekurseingaben handle. Sodann beantragte sie, die

Verfügung vom 16. Oktober 2020 sei für nichtig zu erklären, die Kosten,

welche im Rahmen der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B und ihrer vier

Welpen entstanden seien, sowie die Kosten der Verfügung vom 18. August

2020 seien auf die Staatskasse zu nehmen, ihr sei die Haltung mehrerer

unkastrierter weiblicher Katzen zu erlauben und das VETA habe seine Anzeige wegen

Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung vom 13. Oktober 2020 bei der

Kantonspolizei Zürich zurückzuziehen.

Soweit sich der Rekurs gegen die Auflage der im

Zusammenhang mit der vorsorglichen Beschlagnahme entstandenen Kosten bzw. gegen

Dispositivziffer VI der Verfügung vom 16. Oktober 2020 richtete, trat

die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 11. Mai 2021 mangels

rechtswirksamer Zahlungsverpflichtung bzw. aufgrund fehlender formeller

Beschwer von A nicht auf den Rekurs ein (Dispositivziffer I in Verbindung

mit E. 2.d). Auch soweit sich der Rekurs gegen die Strafanzeige vom

13. Oktober 2020 richtete, trat sie nicht darauf ein. Im Übrigen (soweit

gegen Dispositivziffern II–V sowie VII der Verfügung vom 16. Oktober

2020 gerichtet) wies sie den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten wurden pauschal

auf Fr. 700.- festgesetzt und A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde

nicht zugesprochen.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Datum des

Poststempels, Eingang am 15. Juni 2021) an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

11. Mai 2021. Da die Beschwerdeschrift indes den gesetzlichen

Erfordernissen hinsichtlich der Begründung nicht genügte, setzte das

Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 eine

Nachfrist zur Verbesserung an. Nach Eingang der verbesserten Beschwerdeschrift

vom 23. Juni 2021 eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung

29. Juni 2021 den Schriftenwechsel.

Die Gesundheitsdirektion schloss am 2. Juli 2021 auf

Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juli 2021 reichte A eine weitere

Unterlage ein. Das VETA verzichtete am 31. August 2021 auf eine

Beschwerdeantwort. A liess sich am 6. September 2021 erneut vernehmen. Am

8. April 2022 reichte sie das (unbegründete) Urteil des Bezirksgerichts

Hinwil vom 7. April 2022 zu den Akten. Das VETA gab am 28. April 2022

bekannt, dass es gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons

Zürich angemeldet habe, weshalb es noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. In

der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom

16. Mai 2022 einstweilen bis zum Vorliegen des begründeten Urteils des

Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 sistiert. Am 12. Mai 2023

brachte A das begründete Urteil bei. Das VETA erklärte am 17. Mai 2023 auf

telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts hin, dass das Berufungsverfahren

nach wie vor pendent sei. Daraufhin wurde die Sistierung des vorliegenden

Verfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2023 einstweilen bis

zum Vorliegen des Berufungsurteils des Obergerichts verlängert; den Parteien

wurde aufgegeben, dem Verwaltungsgericht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt

mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden könne. Am 26. Mai 2023

reichte A dem Verwaltungsgericht einen Beschluss des Obergerichts vom

3. Juni 2022 ein, mit welchem das gegen das Urteil des Bezirksgerichts

Hinwil vom 7. April 2022 gerichtete Verfahren als durch Rückzug der

Berufung erledigt abgeschrieben worden war. Mit prozessleitender Verfügung vom

30. Mai 2023 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortgesetzt und

den Parteien Frist zur Stellungnahme zum obergerichtlichen Beschluss vom

3. Juni 2022 gesetzt. A äusserte sich am 5. Juni 2023. Das VETA hielt

am 12. Juni 2023 an seinen Anträgen fest. Am 4. Juli 2023 nahm A dazu

Stellung. Das VETA verzichtete am 7. August 2023 auf erneute

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Gesundheitsdirektion über Anordnungen des Veterinäramts im Bereich des

Tierschutzes zuständig.

1.2 Während

sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2021 gegen den im

Wesentlichen die Verschärfung des vorbestehenden partiellen Tierhalteverbots

gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2020

bestätigenden Rekursentscheid vom 11. Mai 2021 richtete, verlangt die

verbesserte Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2021 (zudem) die Aufhebung der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. August 2020 betreffend die

vorsorgliche Beschlagnahmung von fünf Katzen. Diese Anordnung wird indes vom

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht erfasst, weshalb insoweit

nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Nämliches gilt für Vorbringen der

Beschwerdeführerin, welche sich sinngemäss (auch) gegen den Strafbefehl vom

22. März 2021 richten.

1.3 Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit

den genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

2.1 In ihrer

Eingabe vom 7. September 2021 beantragt die Beschwerdeführerin

"rechtliches Gehör" und sinngemäss ihre persönliche Befragung durch

das Verwaltungsgericht.

2.2 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich ein

Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über

erhebliche Tatsachen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der Anspruch auf

Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann

absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia

262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen

VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Michele Albertini,

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren

des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 ff.).

2.3 Wie sich

zeigen wird, lassen sich im Licht des von den Vorinstanzen erhobenen

Sachverhalts nur wenige der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe

betreffend die Verletzung von tierschutzrechtlichen Verpflichtungen, welche der

hier umstrittenen tierschutzrechtlichen Massnahme zugrunde liegen, erhärten.

Daran vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte

Befragung ihrer Person nichts zu ändern. Es kann deshalb auf den offerierten

Beweis verzichtet werden. Mit Blick auf die Verfahrensdauer versprechen auch

andere Beweiserhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr. Ohnehin ist

es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Anlass zur Anordnung einer

tierschutzrechtlichen Massnahme gebenden Vorwürfe zu erstellen.

Anzumerken bleibt, dass das Ersuchen der

Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 um rechtliches Gehör keinen

hinreichend klaren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

enthält. Es kann deshalb offenbleiben, ob die vorliegende Streitsache

zivilrechtliche Ansprüche im Sinn des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beschlägt bzw. ob die

Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmung einen Anspruch auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hätte. Ein solcher Anspruch ergibt

sich auch nicht aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29

Abs. 2 BV (BGE 130 II 425 E. 2.1).

3.

Die Beschwerdeführerin wendet sich sinngemäss gegen die in

Zusammenhang mit der vorsorglichen Beschlagnahmung ihrer Katze B und den vier

Katzenwelpen stehende Kostenauflage gemäss Dispositivziffer VI der

Ausgangsverfügung. Dabei lässt sie ausser Acht, dass die Vorinstanz insoweit,

wie oben Ziff. II Abs. 2 erwähnt, mangels konkreter Bezifferung der

Kosten bzw. fehlender Anordnung einer Zahlungsverpflichtung und mithin

letztlich mangels eines schutzwürdigen Interesses an einer Aufhebung der

strittigen Dispositivziffer der Ausgangsverfügung auf den Rekurs nicht

eingetreten ist. Der formelle Entscheid der Vorinstanz steht im Einklang mit

der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGr, 13. September

2018, VB.2016.00313, E. 2.2 ff. [nicht publiziert] mit Hinweis auf

VGr, 5. April 2007, VB.2006.00463, E. 4.2.2). Mit der Vorinstanz ist

der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er über eine allfällige

Kostenauflage mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden hätte und ein

blosses Inrechnungstellen "mit separatem Schreiben" den

verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht genügte. Folgerichtig hätte der

Beschwerdegegner Dispositivziffer VI nicht in die Ausgangsverfügung vom

16. Oktober 2020 aufnehmen dürfen. Indem er dies tat, hat er die

Beschwerdeführerin veranlasst, dagegen in guten Treuen den Rechtsweg zu

beschreiten, und mithin ein unnötiges Rechtsmittelverfahren verursacht, was die

Vorinstanz im Rahmen der Kostenverteilung hätte berücksichtigen sollen.

4.

4.1 Entsprechend

der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV bezweckt das

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455), die Würde und

das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren

umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und,

soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen

(Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst und Schrecken versetzen

oder in anderer Weise seine Würde missachten; das Misshandeln, Vernachlässigen

oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2

TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen

die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie

soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG).

4.2 Diese materiell-rechtlichen

Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom

23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3

Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen

ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre

Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (vgl. auch den Begriff des

Wohlergehens der Tiere gemäss Art. 3 lit. b TSchG). Unterkünfte und

Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und

Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten,

Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3

Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3

TSchV als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den

Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der

Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass

die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der

Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs. 1 Satz 1). Die

Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der

Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere

unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt

oder getötet werden (Abs. 2 Sätze 1 f.). Bei Gruppenhaltung muss

die Tierhalterin oder der Tierhalter gemäss Art. 9 Abs. 2 TSchV dem

Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen (lit. a),

soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (lit. b) und

für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere

separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (lit. c).

Bei der Haltung von Hauskatzen ist zudem die Bestimmung

des Art. 80 TSchV zu beachten: Gemäss dessen Abs. 2 müssen Gehege den

Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 TSchV entsprechen. Demnach

müssen namentlich erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete

Kletter- und Kratzmöglichkeiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die

Grundfläche beträgt für bis zu vier erwachsene Katzen 7 m2 und

für jede weitere Katze 1,7 m2. Für Gruppen bis zu fünf Tiere

muss eine Kotschale pro Katze vorhanden sein. Für Gruppen ab sechs Tieren muss

eine Kotschale für zwei Katzen vorhanden sein, sofern diese mehrmals täglich

gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, ansonsten muss eine

Kotschale pro Katze zur Verfügung stehen. Schliesslich benötigt eine kantonale

Bewilligung für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren, wer mehr als zwanzig

Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen pro Jahr abgibt (Art. 101 lit. c

Ziff. 2 TSchV).

4.3 Gemäss

Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das

Halten oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den

Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen

Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen

Verfügungen bestraft worden sind (lit a) oder die aus anderen Gründen

unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann

verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,

unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt

oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann

die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des

Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere

verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch

nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des

Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von

Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24

Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige

verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG).

4.4 Obwohl das

Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte

Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von

künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl.

Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr,

10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum

Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar

aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier

ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die

Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen

Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die

Pflege der Tiere, eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die

zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und

unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche

Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde

einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin

imstand ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen (BGr,

14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Bei der Beurteilung, welche

Massnahmen im Einzelfall anzuordnen seien, kommt der zuständigen Fachbehörde

ein erheblicher Ermessenspielraum zu (VGr, 21. Juni 2023, VB.2023.00055,

E. 3.3). Auch die Anordnung einer im Vergleich zu den im Gesetz genannten

milderen Massnahme fällt indes nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss

Art. 23 oder 24 TSchG erfüllt sind (BGr, 10. November 2020,

2C_416/2020, E. 4.4.2).

5.

5.1 Der

Beschwerdegegner begründete die hier umstrittene Anordnung, wonach die

Beschwerdeführerin inskünftig nur noch eine weibliche Katze halten oder

betreuen darf, welche chirurgisch unkastriert ist, im Wesentlichen wie folgt:

5.1.1

Mit Verfügung vom 18. April 2016 sei gegen die Beschwerdeführerin ein

teilweises Katzenhalteverbot (Haltung von maximal sechs Katzen über fünf

Monaten und Welpen eines Wurfs unter fünf Monaten) ausgesprochen worden, weil

sie wiederholt gegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend

tierschutzkonforme Katzenhaltung und -zucht verstossen habe, indem sie eine

gewerbsmässige Katzenzucht ohne die hierfür erforderliche Bewilligung gemäss

Art. 101 TSchV betrieben und indem sie trotz einer laufenden Behandlung

ihres Tierbestands wegen einer Hautpilzinfektion mehrere Tiere abgegeben habe,

welche alsdann "tierschutzrelevante Problematiken" (nämlich

"Pilz- und Atemwegserkrankungen mit Folge von Haarausfall, starkem

Juckreiz, Hautentzündungen, Unterernährung") entwickelt hätten und

tierärztlich hätten versorgt werden müssen. Anlässlich einer unangemeldeten

Kontrolle sei am 12. Februar 2019 festgestellt worden, dass die

Beschwerdeführerin drei Würfe gehalten und somit gegen das ihr mit Verfügung

vom 18. April 2016 auferlegte teilweise Katzenhalteverbot verstossen habe.

Die Haltung der drei Würfe sei toleriert worden, weil die Beschwerdeführerin

angegeben habe, dass sie im Spital gewesen sei und ihr Partner vergessen habe,

den Katzen "die Pille" zu geben. Mit Strafbefehl vom 20. März

2019 sei die Beschwerdeführerin dennoch wegen Verstosses gegen eine amtliche

Verfügung bzw. Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung mit einer Busse von

Fr. 400.- bestraft worden.

5.1.2

Am 13. August 2020 sei dem VETA gemeldet worden, dass die

Beschwerdeführerin ein Jungtier abgegeben habe, welches krank gewesen sei und

an Giardien, Verstopfung sowie einer Entzündung am After mit Fistelbildung

leide. In der Folge sei am 18. August 2020 eine unangemeldete Kontrolle

der Tierhaltung am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Dabei

sei zusammenfassend festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zwei Hunde

sowie die Katzen D (Maine Coon, männlich), B (Perser, weiblich), E (Maine Coon,

weiblich), F (Maine Coon, weiblich), G (weiblich), C (weiblich) und vier Welpen

im Alter von etwa drei Wochen, welche die Katze B am 1./2. August 2020

geworfen habe, sowie zwei Welpen, welche aufgrund ihres Entwicklungsstadiums

älter sein müssten, halte. Da zwei Katzenwelpen offensichtlich grösser gewesen

seien und nicht denselben Entwicklungsstand aufgewiesen hätten wie die übrigen

vier Welpen, seien die Katze B und die vier kleineren Welpen anlässlich der

Kontrolle vorsorglich beschlagnahmt worden. Eine tierärztliche Untersuchung

habe am Folgetag bei den beschlagnahmten Welpen keine krankhaften Befunde

ergeben; bei der Katze B seien eine leichtgradige Verschmutzung der Ohren,

(rassetypische) Tränenstrassen sowie einige kleinere verfilzte Stellen im Fell,

geringgradig Zahnstein und eine leichtgradige Gingivitis

(Zahnfleischentzündung) festgestellt worden.

5.1.3

Die Stellungnahme des Beschwerdegegners im Rekursverfahren gegen die

vorsorgliche Beschlagnahmung der Katze B samt den vier Welpen deutet darauf

hin, dass der Beschwerdegegner vermutet, die beiden grösseren Katzenwelpen

stammten aus einem Wurf der Katze C vom 25. Mai 2020. Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach alle sechs Welpen aus demselben Wurf der Katze B vom

1./2. August 2020 stammten, sei aus verschiedenen Gründen bzw. angesichts

der anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 gemachten Feststellungen

unglaubwürdig; zwei Jungtiere seien "augenscheinlich deutlich älter"

gewesen als die beschlagnahmten vier Welpen.

Die

Jungtiere des Wurfs der Katze C vom 25. Mai 2020 hätten sodann frühestens

im Alter von acht Wochen und somit am 20. Juli 2020 abgegeben werden

können. Die Katze B habe nach Angaben der Beschwerdeführerin am

1./2. August 2020 sechs Welpen geworfen, was darauf schliessen lasse, dass

B Ende Mai 2020 gedeckt worden sei. Zu jenem Zeitpunkt habe die

Beschwerdeführerin aber noch nicht wissen können, ob die Jungtiere aus dem Wurf

der Katze C platziert werden könnten, bevor die Katze B ihre Jungen zur Welt

bringe. Sie habe deshalb einen Verstoss gegen die Verfügung vom 18. April

2020 "in Kauf genommen". Anlässlich der Kontrolle vom 18. August

2020 sei sodann festgestellt worden, dass die Katze G trächtig sei, wobei der

voraussichtliche Geburtstermin aufgrund einer Untersuchung durch Betasten auf

vor dem 27. September 2020 geschätzt worden sei und mithin vor dem

Zeitpunkt liege, an welchem die Jungtiere aus dem Wurf der Katze B vom

1./2. August 2020 frühestens hätten (im Alter von acht Wochen) abgegeben

werden können. Es zeige sich deshalb, dass das Zuchtmanagement der

Beschwerdeführerin permanent das Risiko einer Überschneidung mehrerer Würfe

berge.

5.1.4

Die Beschwerdeführerin habe am 22. September 2020 angegeben, dass die

Katze G wieder schlank sei und keine Welpen geboren habe. Allerdings habe sich

am 2. Oktober 2020 eine Drittperson beim VETA gemeldet und mitgeteilt,

dass sie im November 2020 eine Jungkatze von der Beschwerdeführerin übernehme.

Jungkatzen, welche Anfang November 2020 abgabebereit gewesen seien, hätten etwa

Anfangs September 2020 geboren worden sein müssen. Auch eine Meldung vom

5. Oktober 2020 lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zu

jenem Zeitpunkt zwei trächtige Katzen gehalten habe. Es zeige sich auch hier,

dass ein permanentes Risiko einer Überschneidung mehrerer Würfe gegeben sei.

Weil es sich beim Wurf der Katze B vom 1./2. August 2020

nach Angabe der Beschwerdeführerin bereits um den dritten Wurf im laufenden

Jahr gehandelt habe und das Zuchtmanagement offensichtlich nicht seriös genug

erfolge, bestehe auch das Risiko, dass die Beschwerdeführerin den Grenzwert zur

bewilligungspflichtigen Katzenzucht nach Art. 101 lit. c Ziff. 2

TSchV (zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen) überschreiten werde. Da sie

insgesamt fünf unkastrierte weibliche Katzen halte, bestehe die Gefahr, dass

sie "theoretisch bis zu 10 Würfe pro Jahr haben" könne, wenn das

Zuchtmanagement nicht seriös betrieben werde. Die "wiederholten

(ungewollten) Würfe in der Vergangenheit" zeigten gerade, dass die

Beschwerdeführerin ihr Zuchtmanagement nicht im Griff habe.

5.1.5

Schliesslich sei dem VETA am 5. Oktober 2020 gemeldet worden, dass die

Beschwerdeführerin ihre Katze C verkauft habe. Gemäss einem tierärztlichen

Bericht vom 7. Oktober 2020 sei diese Katze in einem schlechten

gesundheitlichen Zustand. Sie leide an einer hochgradigen Maulentzündung, und

ihr Nähr- und Pflegezustand sei schlecht. Die Beschwerdeführerin habe zur

letztgenannten Meldung dahingehend Stellung genommen, dass sie die

Maulentzündung nicht bemerkt und mit der Katze C nicht beim Tierarzt gewesen

sei. Sie habe am 11. Oktober 2020 ein Video und ein Foto der Katze C zu

den Akten gereicht, um darzulegen, dass das Tier am Aufnahmedatum vom

19. September 2020 wohlauf gewesen sei. Anlässlich der Kontrolle vom

18. August 2020 habe die Beschwerdeführerin zwar darlegen können, dass

ihre Tiere aufgrund der Infektion mit Giardien behandelt würden und eine

Reinigung der Umgebung erfolge. Es gelte aber festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin die Behandlung der Tiere und die Sanierung der Umgebung

offenbar erst nach der Rückmeldung eines Welpenkäufers eingeleitet habe. Auch

wenn die Infektion bei erwachsenen Tieren meist ohne Symptome verlaufe, könne

es vor allem bei Katzenwelpen oder Tieren mit geschwächtem Immunsystem zu

anhaltenden, wiederkehrenden und oft wässrigen Durchfällen kommen. Da die

Beschwerdeführerin einen kranken Welpen abgegeben habe, ohne den Käufer darauf

hinzuweisen, habe sie die Krankheit des Tiers offensichtlich nicht bemerkt und

sei mithin ihrer Verpflichtung zur hinreichenden Überprüfung des Befindens des

Tiers und dem Zustand der Einrichtung gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV

nicht nachgekommen. Nämliches gelte auch mit Bezug auf die Katze C, welche die

Beschwerdeführerin in einem schlechten Gesundheitszustand verkauft habe. Aus

einem Auszug aus der Krankengeschichte der Katze C gehe hervor, dass das Tier

zuletzt am 13. September 2016 tierärztlich vorgestellt worden sei. Ein

seriöser Katzenzüchter lasse seine Zuchtkatzen indes regelmässig tierärztlich

untersuchen, dies namentlich auch deshalb, weil bei der Rasse Maine Coon eine

Vielzahl an Erbkrankheiten bekannt sei.

5.2

5.2.1

Die Vorinstanz erwägt zum Sachverhalt, der Beschwerdegegner habe die strittige

Massnahme angeordnet, nachdem er am 18. August 2020 bei der Beschwerdeführerin

eine Kontrolle durchgeführt und einen Verstoss gegen die Verfügung vom

18. April 2016 festgestellt habe, indem die Beschwerdeführerin

gleichzeitig zwei Würfe gehalten habe, sowie nach dem Eingang einer Meldung,

wonach die Beschwerdeführerin – ohne die jeweiligen Käufer darüber zu informieren

– die Katze C in einem schlechten Gesundheits- und Pflegezustand sowie einen an

Giardien erkrankten Katzenwelpen veräussert habe. Letzteres habe die

Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle durch den Beschwerdegegner vom

18. August 2020 bestätigt. Sodann bestreite die Beschwerdeführerin nicht,

bereits einmal mit der gleichzeitigen Haltung mehrerer Würfe gegen die Verfügung

vom 18. April 2016 verstossen zu haben, wobei sie sich zu irren scheine,

wenn sie geltend mache, dass dies im Jahr 2018 – und nicht im Jahr 2019 – der

Fall gewesen sei. Den Akten könne eindeutig entnommen werden, dass der

Beschwerdegegner am 12. Februar 2019 eine Kontrolle bei der

Beschwerdeführerin durchgeführt und festgestellt habe, dass die

Beschwerdeführerin neben sechs adulten Katzen drei Würfe mit je vier

Katzenwelpen gehalten habe. Im Nachgang zur Kontrolle vom 12. Februar 2019

habe der Beschwerdegegner am 13. Februar 2019 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin

erstattet, woraufhin das Statthalteramt Bezirk Hinwil die Beschwerdeführerin mit

Strafbefehl vom 20. März 2019 mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft

habe. Bezüglich eines Verstosses der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gegen die

Verfügung vom 18. April 2016 sei den Akten hingegen nichts zu entnehmen.

5.2.2

Was den Vorwurf des Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 im

Jahr 2020 betrifft, erwägt die Vorinstanz, angesichts der Tatsache, dass die

Maine-Coon-Katze G anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 "sichtbar

trächtig" gewesen sei und die Beschwerdeführerin Mitte September 2020

Maine-Coon-Welpen für den Verkauf inseriert habe, sei davon auszugehen, dass G

die vier Welpen bereits Anfang September 2020 geboren habe. Darauf deute auch

der Tierarztbericht vom 12. November 2020 über die Katze G hin, gemäss

welchem diese laktiert habe und nur noch ein Junges bei ihr sei. Eine Geburt

der vier Welpen von G Mitte Oktober 2020, wie dies die Beschwerdeführerin

geltend mache, sei damit nicht möglich gewesen. Da die Welpen der Katze B am 1.

und 2. August 2020 geboren worden seien und eine Abgabe dieser Welpen

durch die Beschwerdeführerin frühestens im Alter von acht Wochen und somit am

27. September 2020 habe erfolgen können, hätte die Beschwerdeführerin im

September 2020 die Würfe der Katzen B und G gleichzeitig gehalten, wenn der

Beschwerdegegner die Katze B und ihre vier Welpen nicht am 18. August 2020

beschlagnahmt hätte. Damit habe die Beschwerdeführerin (erneut) gegen das

teilweise Katzenhalteverbot gemäss der Verfügung vom 18. April 2016

verstossen.

Mindestens ein hohes Risiko der

Haltung zweier Würfe habe auch in Bezug auf die Welpen der Katzen C (geboren am

25. Mai 2020) und B (geboren am 1./2. August 2020) bestanden. Die

Frage, ob alle sechs anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020

angetroffenen Welpen aus dem Wurf der Katze B stammten oder zwei dieser Welpen

– wie vom Beschwerdegegner vorgebracht und von der Beschwerdeführerin

bestritten – nicht von B, sondern von einer anderen Katze der

Beschwerdeführerin abstammten, sei Gegenstand des Strafverfahrens und könne

unter diesen Umständen offenbleiben.

5.2.3

Mit Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe ihre Katze C in

einem schlechten Gesundheitszustand verkauft, stellt die Vorinstanz im

Wesentlichen Folgendes fest: Der Bericht der Kleintierpraxis "H" vom

7. Oktober 2020 bestätige, dass sich die Katze C anlässlich einer

Konsultation vom 29. September 2020 in einem sehr schlechten

Allgemeinzustand befunden habe. So sei sie gemäss dem Bericht mager und

ungepflegt, leide infolge Mangelernährung und zu wenig Bewegung an Muskelschwund,

habe beim Einatmen ein starkes inspiratorisches Atemgeräusch, schlucke ständig

leer, die Maulhöhle sei "ein Desaster", und es lägen eine hochgradige

generalisierte Entzündung der Maulschleimhaut sowie eine hochgradige

Rachenentzündung mit starker Schwellung und Rötung der Schleimhaut vor. Auch

rieche C gemäss dem Bericht faulig aus dem Maul, und die wenigen Zähne, die sie

noch habe, seien wackelig und voller Zahnstein. Zudem seien die ganze Maulhöhle

hochgradig schmerzhaft, das Abdomen angespannt, der Dickdarm voll mit Kot bzw.

verstopft und die Dünndärme "unangenehm". Schliesslich seien beide

Ohren verdreckt und das Fell sei ungepflegt und verfilzt. Die

Beschwerdeführerin vermöge dem nichts entgegenzuhalten. Weder die von ihr

eingereichte Fotografie, auf welcher das Maul der Katze geschlossen sei, noch die

Aussagen zweier Privatpersonen oder der Ausschluss der Gewährleistung im

Kaufvertrag würden die Feststellungen dieses Berichts widerlegen, zumal der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Teil des Kaufpreises mit der Bitte

an die Käuferin, auf eine Meldung beim Beschwerdegegner zu verzichten, zurückerstattet

habe, wiederum darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin den schlechten

Gesundheitszustand zu verheimlichen versucht habe. Ferner erscheine auch als

äusserst unwahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Katze in den

neun Tagen zwischen der Übernahme durch die Käuferin und der tierärztlichen

Konsultation derart verschlechtert habe.

5.2.4

Zusammenfassend geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus,

dass die Beschwerdeführerin 2019 und im September 2020 durch die gleichzeitige

Haltung mehrerer Würfe von Katzenwelpen gegen die Verfügung vom 18. April

2016 verstossen habe. Sodann habe sie 2020 einen kranken Welpen sowie die Katze

C in einem schlechten Gesundheitszustand verkauft. Bedeutsam sei, dass davon

ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin entweder den schlechten

Gesundheitszustand der Tiere zwar erkannt habe, die Katzen aber nicht habe

untersuchen und behandeln lassen, oder dass sie deren schlechten

Gesundheitszustand in Missachtung ihrer tierschutzrechtlichen

Sorgfaltspflichten tatsächlich nicht erkannt habe.

6.

6.1 Der

Feststellung, wonach die Katze G Anfang September 2020 Junge zur Welt gebracht

habe, hält die Beschwerdeführerin in schwer nachvollziehbarer Weise entgegen,

es seien keine anderen Katzen trächtig gewesen, nur G. Im Widerspruch zu

früheren Äusserungen namentlich im Rekursverfahren bringt die

Beschwerdeführerin weiter vor, die Katze G habe zu einem nicht näher

umschriebenen Zeitpunkt einen "Abgang" gehabt und sei sehr traurig

gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb vier Welpen "von

auswärts" aufgenommen. Mündlich hatte sie bereits am 22. September

2020 gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemacht, G sei nicht mehr trächtig

bzw. wieder schlank; eventuell habe sie die Welpen verloren oder totgeboren. Am

3. November 2020 hatte sie sodann gegenüber dem Beschwerdegegner

angegeben, G an eine in I wohnhafte Person abgegeben zu haben. Gleichwohl

stellte sie die Katze G am 12. November 2020 einem Tierarzt vor. Dieser

hielt unter anderem fest, dass das Tier laktiere und "noch ein Junges zu

Hause" habe. In ihrer Rekursschrift vom 13. November 2020 machte die

Beschwerdeführerin geltend, G habe drei Wochen nach dem Abgabetermin der Welpen

ihrer Katze C (vom 27. September 2020), mithin zu Beginn der zweiten

Oktoberhälfte 2020, geworfen. Gemäss einem Schreiben einer Schwester der

Beschwerdeführerin soll es sich dabei um einen Wurf mit vier Welpen gehandelt

haben. In den Akten liegt indes, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt,

eine dem Beschwerdegegner von einer Drittperson eingereichte, vom

14. September 2020 datierende Quittung über Fr. 450.- für ein

Jungtier "Main Coon grau männlich", welcher Betrag gemäss den Angaben

der meldenden Person eine Anzahlung für ein Jungtier darstellt, dessen

Übernahme mit der Beschwerdeführerin per Mitte November 2020 vereinbart worden

war. Dieser Welpe kann mithin nicht erst Mitte Oktober 2020 geboren worden

sein; vielmehr kommt ein Geburtstermin nach dem 14. September 2020 nicht

infrage.

Insgesamt lassen die Akten einzig den bereits von der

Vorinstanz gezogenen Schluss zu, dass die Katze G vor Mitte September 2020 vier

Katzenwelpen geworfen hat. Die Jungtiere der Katze B aus dem Wurf vom

1./2. August 2020 hätten indes unbestrittenermassen frühestens am

27. September 2020 von ihrer Mutter getrennt werden können. Nach

Darstellung der Beschwerdeführerin wurden sämtliche Jungtiere aus dem Wurf von B

sodann bereits vor dem 18. August 2020 von Kaufinteressenten reserviert,

welchen sie aufgrund der Beschlagnahmung der Tiere durch den Beschwerdegegner

habe absagen und geleistete Anzahlungen habe zurückerstatten müssen. Es steht

damit ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, die von der

Katze B Anfang August 2020 geworfenen Welpen aufzuziehen und jedenfalls bis zum

27. September 2020 selbst zu halten. Dass es nicht zu einer gleichzeitigen

Haltung der beiden Würfe der Katzen B und G kam, ist mithin einzig auf die

vorsorgliche Beschlagnahmung der vier älteren Katzenwelpen (und das Versterben

der beiden weiteren, an der Kontrolle vom 18. August 2020 angetroffenen

Jungtiere) zurückzuführen. Das Zuchtmanagement der Beschwerdeführerin war somit

insofern ungenügend bzw. nicht mit dem teilweisen Katzenhalteverbot gemäss der

Verfügung vom 18. April 2016 zu vereinbaren, als eine Überschneidung der

Würfe der Katzen B und C im September 2020 nicht verhindert wurde.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Katze C sei in ihrer Obhut

nicht krank gewesen. Sie habe das Tier auch nicht weggegeben, weil es krank

gewesen sei, sondern weil es "sehr gemobbt" worden sei. Anlässlich

der Kontrollen durch den Beschwerdegegner sei C weder abgetastet noch unter dem

Sofa hervorgenommen worden. Der Beschwerdegegner könne deshalb den Nähr- und

Pflegezustand auch nicht beurteilen. Ohnehin sei solches bei den Kontrollen nie

beanstandet worden. Auch sei zu bezweifeln, dass der tierärztliche Bericht vom

7. Oktober 2020 echt sei, schliesslich hätte mit einer Konsultation beim

Tierarzt nicht neun Tage zugewartet werden können, wenn es dem Tier schon zum

Verkaufszeitpunkt tatsächlich so schlecht gegangen wäre. Ohnehin habe das

Bezirksgericht Hinwil sie von allen Vorwürfen freigesprochen. Der mit Letzterem

sinngemäss angerufenen grundsätzlichen Bindung der

Verwaltungs(rechtspflege)behörden an die tatsächlichen Feststellungen in

rechtskräftigen Strafurteilen (vgl. dazu Plüss, § 7 N. 23 f.

und 141 mit zahlreichen Hinweisen) hält der Beschwerdegegner entgegen, die

für den Ausgang des Strafverfahrens wesentliche Verletzung des

Anklagegrundsatzes dürfe auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss

zeitigen.

6.2.2

Wie sich sogleich und hinten E. 6.4 zeigen wird, führt eine Prüfung

der Akten und der Parteivorbringen vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nicht

zu Erkenntnissen, welche zu den Feststellungen des Bezirksgerichts Hinwil im

Urteil vom 7. April 2022 in Widerspruch stünden. Die Frage nach dem

konkreten Ausmass der Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der ausnahmsweisen

Zulässigkeit abweichender tatsächlicher Feststellungen im vorliegenden

Verfahren kann deshalb offenbleiben.

6.2.3

Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht kein

Anlass, an den tierärztlichen Befunden im Bericht vom 7. Oktober 2020 zu

zweifeln. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Katze C sich am

29. September 2020 im bescheinigten (schlechten) Gesundheitszustand

präsentierte. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist aber insoweit berechtigt,

als der tierärztliche Bericht keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt zulässt, zu

welchem ein Tierhalter oder eine Tierhalterin bei Aufwendung der gebotenen

Sorgfalt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte erkennen und eine

tierärztliche Behandlung in die Wege leiten müssen. Daran ändert nichts, dass

sich die fraglichen Krankheiten und Beschwerden über eine gewisse Zeit

entwickelt haben müssen.

Weiter ist festzuhalten, dass

die für den Beschwerdegegner tätige Tierärztin anlässlich der Kontrolle vom

18. August 2020 zum Gesundheitszustand der Katzen der Beschwerdeführerin

einzig bemerkte, dass die Tiere wegen Giardien bzw. durch einen Tierarzt in I

behandelt würden. Hinweise dafür, dass die amtliche Tierärztin

Krankheitssymptome an der Katze C oder sonst einem Tier wahrgenommen hätte,

lassen sich dem Kontrollbericht hingegen nicht entnehmen. Die Käuferin der

Katze C stellte sodann am 20. September 2020 gemäss ihrer Meldung vom

5. Oktober 2020 an den Beschwerdegegner lediglich fest, dass dem Tier

Zähne fehlten, was sie denn auch gegenüber der Beschwerdeführerin beanstandet

haben will. Des Weiteren bemängelte sie, dass ihr die Beschwerdeführerin weder

einen Impfausweis noch einen Stammbaum der Katze vorgelegt habe und das Tier

"sehr verfilzt" gewesen sei. Dass sie etwa auch Atemgeräusche oder

eine Entzündung der Mundhöhle wahrgenommen hätte, lässt sich der Meldung nicht

entnehmen. Auch die (zusammenfassenden und sinngemäss protokollierten) Aussagen

der Käuferin gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 19. Oktober 2020

weisen nicht darauf hin, dass das Tier am 20. September 2020 bereits

erkennbare Krankheitssymptome aufgewiesen hätte. Vielmehr spricht die Käuferin

davon, dass anlässlich der tierärztlichen Konsultation vom 29. September

2020 "diverse Mängel entdeckt" worden seien. Gegen einen erkennbar

schlechten Gesundheitszustand der Katze C zum Verkaufszeitpunkt spricht auch

der Umstand, dass die Käuferin erst neun Tage nach der Übernahme der Katze

tierärztliche Beratung und Behandlung in Anspruch nahm. Es muss deshalb

ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die Katze C nach dem für ein Tier

erfahrungsgemäss mit grossem Stress verbundenen Halterwechsel rasch Beschwerden

entwickelt bzw. sich ihr Gesundheitszustand rapide verschlechtert haben könnte.

6.2.4

Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass die Katze C während der Haltung

durch die Beschwerdeführerin besorgniserregende Krankheitssymptome aufgewiesen

hätte, aus denen zu folgern wäre, dass die Beschwerdeführerin dem Tier nicht

die tierschutzrechtlich gebotene Beobachtung oder Versorgung hätte zukommen

lassen.

6.3 Der nämliche

Schluss drängt sich auch im Zusammenhang mit der Abgabe des an Giardien

erkrankten Welpen auf: Der Beschwerdegegner selbst erwog in der Verfügung vom

16. Oktober 2020, dass eine Infektion mit Giardien bei erwachsenen Katzen

meist ohne Symptome verlaufe, während es vor allen bei Katzenwelpen oder Tieren

mit geschwächtem Immunsystem zu anhaltenden wiederkehrenden und oft wässrigen

Durchfällen kommen könne. Mithin geht eine Erkrankung an Giardien nach

Darstellung des sachkundigen Beschwerdegegners auch bei Katzenwelpen keineswegs

zwingend oder nur schon regelmässig mit Krankheitssymptomen einher. Die Meldung

des Welpenkäufers vom 13. August 2020 ist äusserst knapp gehalten; eine

Nachfrage des Beschwerdegegners zu den näheren, insbesondere zeitlichen

Umständen erfolgte nicht. Es geht weder aus der Meldung noch aus den übrigen

Akten hervor, dass der Katzenwelpe bereits zum Verkaufszeitpunkt

Krankheitssymptome aufgewiesen hätte. Der Vorwurf, wonach die

Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Katzenwelpen ihren Pflichten gemäss

Art. 5 Abs. 1 TSchV nicht nachgekommen sei, bleibt unbelegt.

Anzumerken bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin

vielmehr umgehend mit einer Tierarztpraxis in Verbindung setzte und die nötigen

Behandlungsmassnahmen an die Hand nahm, nachdem der Käufer sie über den

Giardienbefall des Welpen informiert hatte. Solches stellte denn auch die

amtliche Tierärztin anlässlich der wenige Tage später erfolgten Kontrolle fest.

6.4

6.4.1

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, entgegen dem

Beschwerdegegner stammten die anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020

angetroffenen sechs Katzenwelpen ausschliesslich aus einem Wurf der Katze B vom

1./2. August 2020.

6.4.2

Der Beschwerdegegner geht demgegenüber, wie oben E. 5.1.2 f.

dargelegt, davon aus, dass es sich bei den anlässlich der Kontrolle

angetroffenen Jungtieren um vier Welpen der Katze B im Alter von etwa drei

Wochen und zwei grössere, weiter entwickelte Welpen der Katze C handle. Dass

nur gerade zwei Welpen eines Wurfs "viel grösser" seien als die

anderen sei unwahrscheinlich. Auch seien die beiden Welpen motorisch weiter

entwickelt gewesen und hätten sich bereits koordiniert fortbewegen können.

Wären die beiden Welpen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, erst Anfang

August 2020 geboren worden, hätten sie lediglich Kriechbewegungen machen und

sich nicht ausserhalb der Wurfkiste auf allen vier Pfoten bewegen können. Es

sei auch untypisch, dass sich die beiden Welpen während der Kontrolle

ausserhalb der Wurfkiste befunden und bereits Trockenfutter gefressen hätten.

Die Futteraufnahme beginne bei Katzen üblicherweise erst im Alter von vier

Wochen, wobei mit einem weichen Futterbrei gestartet und erst ab dem Alter von

rund sechs Wochen Trockenfutter angeboten werde. Weiter habe sich die

körperliche Entwicklung der Welpen, namentlich beobachtbar an den Ohren und

Pfoten, unterschiedlich präsentiert. Auffallend sei zudem die starke Bindung

der beiden grösseren Welpen an die Katze C gewesen. Diese hätten denn auch kein

Interesse an der angeblichen Mutterkatze B gezeigt und auch nicht bei ihr

getrunken. Auch optisch hätten die älteren Welpen mehr der Katze C geglichen

als der Katze B. Multiple Vaterschaften, wie sie die Beschwerdeführerin als

Begründung für die unterschiedliche Grösse und das unterschiedliche Aussehen

der Katzenwelpen anführe, kämen bei Katzen zwar häufig vor, vermöchten aber den

"unterschiedlichen und augenscheinlichen Entwicklungsstand" der

Jungtiere nicht zu erklären.

6.4.3

Nach konstanter Darstellung der Beschwerdeführerin handelte es sich bei den

anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 angetroffenen sechs

Katzenwelpen um (Halb-)Geschwister desselben Wurfs der Katze B vom

1./2. August 2020. Die Beschwerdeführerin stellte stets in Abrede, dass

die beiden grösseren Welpen von einer anderen Mutterkatze, namentlich der Katze

C, stammten. Im Strafverfahren erklärte sie den unterschiedlichen körperlichen

und motorischen Entwicklungsstand der Jungtiere mit der unterschiedlichen Rasse

der Väter. Sie bestritt denn auch, dass die beiden Jungtiere bereits

Trockenfutter gefressen hätten. Am 24. August 2020 – mithin eine gute

Woche nach der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B – wandte sie sich an

die Stiftung für das Tier im Recht und beklagte, die beiden Welpen seien

"nun gestorben ohne Mutter". Die entsprechende E-Mail wurde dem

Beschwerdegegner samt angehängter Fotos der verstorbenen Tiere am

31. August 2020 weitergeleitet. Im Rekursverfahren gegen die Verfügung vom

18. August 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe – leider

vergeblich – versucht, die beiden bei ihr verbliebenen Welpen mit Milch, welche

sie beim Tierarzt besorgt habe, zu versorgen und am Leben zu halten.

Sie machte sodann stets

geltend, die Katze C habe am 25. Mai 2020 geworfen. Sie gab dem

Beschwerdegegner noch am Tag der Kontrolle die Telefonnummern der Personen

bekannt, welche die fünf Welpen aus dem Wurf der Katze C nach ihrer Darstellung

übernommen hatten. Der Beschwerdegegner ging dem nicht nach. Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach die Katze C am 25. Mai 2020 geworfen habe,

erscheint im Licht der Tierschutzmeldung an den Beschwerdegegner vom

13. August 2020 plausibel. Der Melder führte aus, er habe seinen

Katzenwelpen im Alter von acht Wochen von der Beschwerdeführerin übernommen;

als "Zeit der Feststellung" gab er den 25. Juli 2020 an. Der

Melder berichtete zudem, als er den Welpen abgeholt habe, seien noch eine oder

zwei weitere Jungkatzen vorhanden gewesen, welche aber bereits vermittelt

gewesen seien. Schliesslich ging auch der Beschwerdegegner im Strafverfahren

stets davon aus, dass es sich bei den beiden hier interessierenden Jungtieren

um knapp zwölfwöchige Welpen der Katze C gehandelt habe.

6.4.4

Somit ist festzuhalten, dass die beiden grösseren Jungtiere – sofern sie

aus dem Wurf der Katze C vom 25. Mai 2020 stammten – anlässlich der

Kontrolle vom 18. August 2020 wesentlich älter als die – knapp drei Wochen

alten – Welpen der Katze B gewesen wären, weshalb der Entwicklungsstand der

angetroffenen sechs Welpen hätte entsprechend deutlich erkennbar divergieren

müssen. Die mit der Kontrolle betraute Tierärztin hätte deshalb auch eindeutig

feststellen (können) müssen, dass die sechs Jungtiere aus unterschiedlichen

Würfen stammten. Sie hielt indes im Kontrollbericht lediglich fest, dass sie

zwei Welpen angetroffen habe, "welche grösser scheinen"; von

"augenfälligen" Grössen- oder Entwicklungsunterschieden ist im

Bericht hingegen nicht die Rede. In der Verfügung vom 18. August 2020

betreffend die vorsorgliche Beschlagnahmung der Katze B mit vier Welpen ist

denn als Beanstandung auch nur der Verdacht eines Verstosses gegen die

Verfügung vom 18. April 2016 bzw. der Verdacht darauf angeführt, dass vor

Ort zwei Würfe angetroffen worden seien. Schon mit Blick auf die zurückhaltende

Würdigung der vor Ort anwesenden amtlichen Tierärztin erscheint nicht

hinreichend erstellt, dass es sich bei den beiden Jungtieren um solche aus dem

Wurf der Katze C vom 25. Mai 2020 handelte.

Zu prüfen bleibt, ob sich

anderweitig aus den Akten ergibt, dass sich die anlässlich der Kontrolle

angetroffenen beiden grösseren Katzenwelpen aufgrund ihres Entwicklungsstands

so deutlich von den übrigen vier Welpen abhoben, dass darauf geschlossen werden

muss, sie stammten nicht aus dem Wurf der Katze B. Dabei muss grundsätzlich in

Betracht gezogen werden, dass die beiden Jungtiere auch aus einem dritten Wurf

– mithin weder von der Katze C noch von der Katze B – stammen könnten, auch

wenn der Beschwerdegegner solches mit Blick auf die Bindung der grösseren

Katzenwelpen an die Katze C scheinbar nicht in Betracht zog bzw. zieht.

Die dem Kontrollbericht vom

18. August 2020 beiliegenden wenigen Fotos der grösseren Katzenwelpen

lassen die vom Beschwerdegegner angeführten Distinktionsmerkmale (Ohren und

Pfoten) nicht genügend klar erkennen. Auch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten

Fotos der verstorbenen Tiere erlauben diesbezüglich keine sicheren Schlüsse.

Auf einem der Bilder im Kontrollbericht ist eines der angeblich nicht zum Wurf

der Katze B gehörigen Jungtiere vor einem Futternapf abgebildet. Ob es etwas

frisst, ist nicht zu erkennen. Auch deutet seine Haltung eher darauf hin, dass

es sich kriechend und nicht im eigentlichen Sinn koordiniert auf vier Pfoten

bewegt hat. Eine Schätzung der Grösse, des Gewichts oder des Alters der Tiere

vermerkte die Tierärztin nicht. Insgesamt erlaubt die Aktenlage keinen

hinreichenden Vergleich zwischen dem Entwicklungsstand der vier mit Verfügung

vom 18. August 2020 vorsorglich beschlagnahmten Katzenwelpen mit

demjenigen der bei der Beschwerdeführerin verbliebenen beiden Jungtiere.

6.4.5

Es ist mithin nicht erstellt, dass die anlässlich der Kontrolle vom

18. August 2020 angetroffenen Katzenwelpen einen klar divergierenden

Entwicklungsstand aufwiesen, sodass daraus zu folgern wäre, sie stammten aus

unterschiedlichen Würfen. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin im August

2020 mit der gleichzeitigen Haltung von Katzenwelpen aus zwei Würfen gegen das

teilweise Tierhalteverbot gemäss der Verfügung vom 18. April 2016

verstossen habe, lässt sich somit nicht belegen.

6.5 Der

Meldung vom 5. Oktober 2020, wonach die Beschwerdeführerin zwei trächtige

Katzen halte, ging der Beschwerdegegner nicht nach. Ob solche (der

Beschwerdeführerin freilich gar nicht untersagten [unten E. 6.6

Abs. 2]) sich überschneidenden Trächtigkeiten vorlagen, bleibt somit

unklar; erst recht ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge

mehr als einen Wurf Katzenwelpen gehalten hätte.

6.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass für das Jahr 2020 ein Verstoss der Beschwerdeführerin

gegen die Verfügung vom 18. April 2016 ausgewiesen ist. Hinzu kommt die

Verletzung des teilweisen Katzenhalteverbots aus dem Jahr 2019.

Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Vorinstanzen kann

der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht zum Vorwurf gereichen, dass mit Blick

auf die Anzahl der von ihr gehaltenen weiblichen unkastrierten Katzen oder die

zwischen Januar und Oktober 2020 gehaltenen Würfe bzw. Katzenwelpen bei Erlass

der Ausgangsverfügung vom 16. Oktober 2020 durchaus möglich erschien, dass

die Grenzen der bewilligungsfreien Katzenzucht noch im laufenden Jahr oder auch

in einem Folgejahr überschritten werden könnten, da keine effektive Verletzung

des Art. 101 lit. c Ziff. 2 TSchV vorliegt. Nämliches gilt

sinngemäss für den Umstand, dass das Zuchtmanagement der Beschwerdeführerin ein

gewisses Risiko bergen mag, dass nicht sämtliche Welpen aus einem Wurf wie

geplant (in jungem Alter) weitergegeben werden können, bevor eine weitere Katze

wirft; die Verfügung vom 18. April 2016 untersagt es der

Beschwerdeführerin nicht, mehr als eine trächtige Katze zu halten.

7.

7.1 Als Nächstes

gilt es zu prüfen, ob sich die hier umstrittene tierschutzrechtliche Massnahme

mit Blick auf die beiden erstellten Verstösse der Beschwerdeführerin gegen die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. April 2016 sowie die weiteren, aus

den Akten ersichtlichen Umstände auf Art. 23 oder Art. 24 TSchG

stützen lassen.

7.2 Die

Vorinstanz erachtet mit Blick auf die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen

Verletzungen ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemässen Sorge für die gehaltenen

Tiere gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG bzw. Art. 5 TSchV die

Voraussetzung der Vernachlässigung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 TSchG

als erfüllt. Sie stützt sich dabei auf den Vorwurf, wonach die

Beschwerdeführerin einen kranken Katzenwelpen und die Katze C in schlechtem

Gesundheitszustand verkauft habe bzw. wonach die Beschwerdeführerin entweder

die Erkrankungen dieser Tiere in Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht nicht

bemerkt oder die Katzen wider besseres Wissen nicht behandelt habe.

Wie oben E. 6.2 f. dargelegt, ist indes nicht

erstellt, dass der Welpe oder die Katze C während der Haltung durch die

Beschwerdeführerin Krankheitssymptome aufgewiesen hätte, welche die

Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen und welche diese hätten veranlassen

müssen, eine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung ihrer Tiere in Anspruch

zu nehmen. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich insofern nicht auf

Art. 24 Abs. 1 TSchG stützten.

Auch anderweitig bestehen keine Anhaltspunkte für eine

(erhebliche) Vernachlässigung im Sinn der genannten Bestimmung (vgl. dazu etwa

BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Dem Anhang zum

Kontrollbericht vom 18. August 2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass die

amtliche Tierärztin lediglich negativ vermerkte, dass aktuell eine Behandlung

wegen Giardien im Gang sei und sämtliche weiblichen Katzen unkastriert seien

bzw. diesen die Pille verabreicht würde. Zahlreiche weitere Kriterien,

namentlich "Hygiene und Pflege" sowie "Allgemeinzustand",

"Tierärztliche Betreuung" und "Sachkenntnisse

Gesundheit/allgemein" wurden hingegen als erfüllt betrachtet. Auch die

Haltebedingungen – etwa mit Bezug auf die Platzverhältnisse und Belegungsdichte

sowie die Einrichtung und Ausstattung – wurden nicht beanstandet.

7.3 Wegen des

hier für das Jahr 2020 einzig ausgewiesenen Verstosses gegen die Verfügung vom

18. April 2016 (im September) wurde die Beschwerdeführerin, soweit

ersichtlich, nicht bestraft. Der Strafbefehl vom 22. März 2021, welcher

unter anderem die Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im August 2020

sanktionierte, wurde wie dargelegt mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

7. April 2022 aufgehoben. Gegen die Beschwerdeführerin liegt somit

ausschliesslich der (rechtskräftige) Strafbefehl vom 20. März 2019 wegen

Missachtung des ihr auferlegten teilweisen Tierhalteverbots durch Haltung von

mehr als einem Wurf Katzenwelpen im Jahr 2019 vor. Der Beschwerdegegner hatte

freilich von der Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen aufgrund des diesem

Strafbefehl zugrunde liegenden Verstosses gegen die Verfügung vom

18. April 2016 abgesehen. Zu Recht zieht er deshalb diese Verurteilung

nicht zur Begründung der hier umstrittenen Verschärfung des teilweisen

Tierhalteverbots heran. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich somit nicht

auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG stützen.

7.4 Unfähigkeit

im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die

betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des

Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019,

E. 3.2). Die Vorinstanz erachtet (auch) diese Voraussetzung als erfüllt.

Dabei zieht sie indes nicht nur in Betracht, dass die Beschwerdeführerin in den

Jahren 2019 und 2020 entgegen der Verfügung vom 18. April 2016 mehr als

einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig hielt, sondern berücksichtigt auch, dass

aufgrund des Zuchtmanagements der Beschwerdeführerin "permanent das Risiko

einer Überschneidung von Würfen" bestehe, die Beschwerdeführerin "den

einschlägigen Grenzwerten [zur gewerbsmässigen Katzenzucht] sehr nahe

gekommen" sei und insofern "ein erhöhtes Risiko" bestehe, dass

diese Grenze – wie bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. April 2016 –

erneut überschritten werde. Die Beschwerdeführerin scheine deshalb in den

letzten Jahren nicht in der Lage oder gewillt gewesen zu sein, die gesetzlichen

sowie die vom Beschwerdegegner angeordneten Verhaltensgebote und -verbote einzuhalten.

Mit einer tierschutzkonformen Katzenzucht sei die Beschwerdeführerin

"offensichtlich überfordert".

Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Vorab ist

zu wiederholen, dass die blosse Annäherung an die Grenzwerte zur

bewilligungspflichtigen Katzenzucht bzw. die theoretische Möglichkeit, dass

diese Schwelle überschritten würde, der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil

gereichen darf (oben E. 6.6 Abs. 2). Dass das Zuchtmanagement der

Beschwerdeführerin das Risiko einer – ihr im Licht der Verfügung vom

18. April 2016 versagten – Überschneidung von Katzenwürfen bergen mag,

wenn die Jungtiere eines Wurfs nicht zu einem frühen Zeitpunkt abgegeben werden

können, lässt auch nicht auf eine Unfähigkeit zur Beachtung der grundlegenden

tierschutzrechtlichen Verhaltensgebote und -verbote schliessen. Im Anschluss an

den Vorstoss gegen das teilweise Katzenhalteverbot im Jahr 2019 hat der

Beschwerdegegner auf die Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen verzichtet,

weil die Überschneidung der Würfe auf das ungenügende Zuchtmanagement einer

Drittperson während eines Spitalaufenthaltes der Beschwerdeführerin zurückzuführen

war. Dies scheint denn auch korrekt, folgt doch aus einer vorübergehenden

gesundheitsbedingten Abwesenheit nicht, dass die Beschwerdeführerin (dauerhaft)

keine ordnungsgemässe Tierhaltung gewährleisten könne. Was den hier erstellten

weiteren Verstoss gegen das teilweise Katzenhalteverbot durch die nur aufgrund

der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B samt Welpen und dem Versterben

der bei der Beschwerdeführerin verbliebenen Welpen vermiedene Überschneidung

dieses Wurfs mit demjenigen der Katze G angeht, so scheint auch der

Beschwerdegegner von einem leichten Fall eines tierschutzrechtlichen Verstosses

ausgegangen zu sein; jedenfalls ist nicht aktenkundig, dass er diesbezüglich

eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hätte (vgl.

Art. 24 Abs. 3 f. TSchG). Namentlich unter Berücksichtigung der

weiteren Umstände lässt sich aus diesen beiden Verstössen gegen die Verfügung

vom 18. April 2016 denn auch nicht folgern, dass die Beschwerdeführerin

nicht willens oder in der Lage sei, sich an ihre grundlegenden

tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zu halten. So sind ihr ihre erfolgreichen

Bemühungen bei der Behandlung ihrer Tiere wegen des Pilzbefalls, welcher mit

für die Anordnung des teilweisen Katzenhalteverbots im Jahr 2016 Anlass gab,

ebenso zugute zu halten wie der Umstand, dass sie im Jahr 2020 umgehend die

nötigen Abklärungen und Massnahmen zur Behandlung ihrer Tiere in Angriff nahm

und umsetzte, als sie vom positiven Giardien-Befund des Katzenwelpen erfuhr.

Mit zu berücksichtigen ist auch, dass sich dem Kontrollbericht vom

18. August 2020 keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass die Haltung

oder Versorgung ihrer Katzen ungenügend sei.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2020 ist vollständig und

Dispositivziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai

2021 ist teilweise (soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen

wird) aufzuheben. Im Übrigen (soweit sie sich gegen das vorinstanzliche

Nichteintreten auf den Rekurs gegen Dispositivziffer VI der

Ausgangsverfügung richtet [oben E. 3]) ist die Beschwerde abzuweisen. In

teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 sind die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Wiewohl die Beschwerdeführerin nunmehr als

im Rekursverfahren obsiegend zu gelten hat, ist ihr für dasselbe schon deshalb

keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie keine solche beantragt hatte.

Eine Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 erübrigt sich deshalb.

9.

Die Beschwerdeführerin erscheint im Beschwerdeverfahren

als weitestgehend obsiegend. Die Verfahrenskosten sind deshalb in Anwendung des

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

(vollumfänglich) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

wurde nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Dispositivziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai

2021 wird teilweise – soweit die Abweisung des Rekurses betreffend –

aufgehoben. Im Übrigen – soweit gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf den

Rekurs der Beschwerdeführerin gegen Dispositivziffer VI der Verfügung vom

16. Oktober 2020 gerichtet – wird die Beschwerde abgewiesen.

In

teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 3'745.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).