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Entscheid

VB.2021.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00431

15. September 2021Deutsch18 min

(URT.2021.23022)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00431

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1951 geborene Schweizer Bürgerin C

lernte Ende der 1980er-Jahren in Pakistan den 1982 geborenen pakistanischen

Staatsangehörigen A kennen. Die beiden stehen seither in regelmässigem Kontakt

miteinander, wobei sie auch gemeinsame Reisen unternahmen, sich wechselseitig

in ihren Heimatländern besuchten und in beiden Ländern zeitweise

zusammenlebten. Ein am 10. Januar 2012 von C gestelltes Adoptionsgesuch

wurde am 7. September 2015 letztinstanzlich vom Bundesgericht

(5A_1010/2014) abgewiesen, da C und A nicht die für eine Erwachsenenadoption

vorausgesetzten fünf Jahre in ununterbrochener Hausgemeinschaft zusammengelebt

hätten. Hierauf reiste A zur Heiratsvorbereitung am 16. September 2016 in

die Schweiz ein, wo er mit C zusammenzog und diese am 3. November 2016 in D

ehelichte. Gestützt auf diesen Eheschluss wurde ihm am 24. November 2016

eine in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Schweizer Ehefrau erteilt.

Nachdem sich nach einem entsprechenden

Hinweis von E, dem ehemaligen Untervermieter von Geschäftsräumlichkeiten für den

Laden des Beschwerdeführers, die Hinweise für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

geschlossene Ehe verdichtet hatten, verweigerte das Migrationsamt am 21. September

2020 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 14. August 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Juni 2021 liess

der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene

Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Überdies ersuchte er um die Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. In prozessualer

Hinsicht wurde eine Konfrontationseinvernahme von E sowie die Befragung eines

langjährigen Bekannten des Beschwerdeführers (F) beantragt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Auch wenn

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge von beiden

Ehegatten mandatiert wurde, ist in der Beschwerdeschrift – wie schon vor Vor­instanz

– lediglich der Beschwerdeführer als Partei aufgeführt. Entsprechend ist die

Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als beschwerdeführende Partei in das

Entscheidrubrum aufzunehmen.

1.3

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen

ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Auf die in der

Beschwerdeschrift beantragte (Konfrontations-)Einvernahme des ehemaligen

Untervermieters kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,

da sich dieser bereits in eindeutiger Weise schriftlich geäussert hat und eine

Rücknahme der schriftlich erhobenen Behauptungen einerseits nicht zu erwarten

ist und andererseits auch nicht entscheiderheblich wäre: So bildete das

Schreiben des Untervermieters lediglich den Anlass für weitere

Scheineheabklärungen, ohne selbst den entscheidenden Beweis für eine Scheinehe

zu bilden. Entsprechend kann zur Widerlegung der Angaben des Untervermieters

auch von der beantragten Befragung eines langjährigen Bekannten des

Beschwerdeführers (F) abgesehen werden, zumal dieser aus dem Umfeld der

Eheleute stammt und deshalb ein eigenes Interesse am Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz haben könnte. Sodann vermögen Angaben aus dem

persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft

nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines

Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen

gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z. B. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00389, E. 4.5).

Auf eine Befragung der Ehegatten und weiterer Personen aus dem persönlichen

Umfeld der Ehegatten kann sodann verzichtet werden, nachdem sich der

Scheineheverdacht im Sinn nachfolgender Erwägungen bereits derart verdichtet

hat, dass er auch durch gegenteilige Beteuerungen der Ehegatten und Angaben von

Drittpersonen nicht mehr zu entkräften ist (VGr, 29. April 2020,

VB.2020.00021, E. 3.3.3).

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.2

Das Aufenthaltsrecht

steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei

namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die – ohne eine eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde,

um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (vgl. Art. 51

Abs. 1 lit. a AIG). Zudem stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft

einen Widerrufsgrund Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar (vgl.

auch Art. 33 Abs. 3 AIG).

2.3

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können.

Als Indizien für die Annahme einer

Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds

zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,

wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie

geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten

noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch

der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in

getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche oder ausweichende

Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine

Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und

sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden

Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013,

2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;

BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2018.00653, E. 4.1.1; aktuelle Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 6.14.2).

2.4

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene

(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen

Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei

sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis

zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt

möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen

bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden

können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen).

3.

3.1

Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuteten insbesondere

folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

- Der

ehemalige Untervermieter des früheren Ladenlokals des Beschwerdeführers teilte

den Migrationsbehörden am 6. September 2019 mit, dass sich die Ehefrau des

Beschwerdeführers unwidersprochen als dessen "Mutter" vorgestellt und

ihm nicht ohne Stolz erzählt habe, dass sie den Beschwerdeführer nach dem

erfolglosen Adoptionsversuch stattdessen kurzerhand geheiratet habe.

- Der

Beschwerdeführer ehelichte seine Schweizer Ehefrau erst, nachdem diese

erfolglos um seine Adoption ersucht hatte.

- Obwohl

der Adoptionsentschluss gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits vor seiner

Volljährigkeit gefällt worden sein soll, stellte seine spätere Ehefrau erst

16.

Jahre später im Januar 2012 ein entsprechendes Gesuch, weshalb der

Verdacht naheliegt, dass bereits der Adoptionsversuch lediglich dazu diente,

dem inzwischen erwachsenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

zu verschaffen.

- Der

Ablauf der Ereignisse erscheint sehr auffällig, insbesondere der späte

Adoptionsversuch und die angebliche Veränderung der Mutter-Sohn-Beziehung zu

einer Liebesbeziehung samt Heirats­ent­schluss wenige Monate nach dem negativen

Adoptionsentscheid des Bundesgerichts.

- Als

Drittstaatsangehöriger hätte der Beschwerdeführer ohne Heirat und nach

Abweisung des Adoptionsgesuchs kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung

gehabt. Zudem hatte er sich gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft

in Pakistan vom 23. September 2016 und den Angaben im Adoptionsverfahren

bereits viele Jahre vor seiner Heirat überwiegend in der Schweiz aufgehalten.

- Zwischen

den Ehegatten besteht ein ungewöhnlicher Altersunterschied von 31 Jahren.

- Die

Eheleute stammen aus unterschiedlichen Kulturkreisen und sprechen

unterschiedliche Muttersprachen, wenngleich die Ehefrau sich wiederholt im

Heimatland des Beschwerdeführers engagierte und eigenen Angaben zufolge bereits

Jahre vor der Heirat die Religion (Islam) ihres Ehemannes angenommen hatte.

- Bei

einer polizeilichen Wohnungskontrolle räumten die Ehegatten ein, "eher

ausnahmsweise" nicht im selben Bett geschlafen zu haben.

- An der

ehelichen Meldeadresse waren zum Kontrollzeitpunkt zwei Schlafzimmer mit einem

Einzelbett bzw. einem Doppelbett mit einer einzigen Matratze (bis zur Betthälfte)

eingerichtet, was ebenfalls auf getrennte Schlafzimmer hindeutet. In der

Rekurseingabe räumten die Ehegatten ein, dass sie grundsätzlich eigene

Schlafräume in getrennten Stockwerken bezogen hätten, diese jedoch über keine

Zimmertüren verfügen würden und das Haus sehr klein sei.

- Die

persönlichen Gegenstände der Eheleute befanden sich gemäss unwidersprochen

gebliebener polizeilicher Feststellung weitgehend in unterschiedlichen

Stockwerken, was ebenfalls auf eine blosse Wohngemeinschaft hindeutet.

- Bei

ihrer polizeilichen Befragung vom 15. Juli 2020 konnte die Ehefrau des

Beschwerdeführers die näheren Umstände des Heiratsentschlusses nicht nennen und

die Eheleute machten abweichende Angaben zu den Eheringen.

- Der

Beschwerdeführer konnte bei seiner polizeilichen Befragung das genaue

Heiratsdatum nicht nennen.

- Beide

Ehegatten legten das erfolglose Adoptionsverfahren bei ihrer polizeilichen

Befragung nicht von sich aus offen und spielten dessen Bedeutung auf Nachfrage

herunter. Stattdessen gaben sie bekannt, dass frühere Aufenthalte des

Beschwerdeführers in der Schweiz wegen ihrer Beziehung und Liebe bzw. aus

touristischen Gründen erfolgt seien.

- Der

Beschwerdeführer umschreibt seine Beziehung zu seiner Ehefrau als

"Familienbeziehung" bzw. "Ehefamilie", was für eine

Paarbeziehung ungewöhnlich erscheint, jedoch zu dem im Adoptionsverfahren noch

behaupteten Mutter-(Stief-)Kind-Verhältnis passt.

3.2

Aufgrund

dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente für eine

lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des

Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer zur Entkräftung der

Verdachtsmomente vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:

- So ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich gut kennen und

auch viel Zeit miteinander verbracht haben, weshalb es nicht erstaunt, dass sie

bei ihrer polizeilichen Befragung weitgehend übereinstimmende Aussagen machen

konnten. Gleichwohl sind ihre Angaben gerade dort widersprüchlich und

unvollständig geblieben, wo sie sich auf die behauptete Intimbeziehung und

deren Ursprung bezogen.

- Auch

wenn die polizeiliche Wohnungskontrolle darauf schliessen lässt, dass die

Eheleute im selben Haus wohnen, ist ein über eine blosse Wohngemeinschaft

hinausgehendes Zusammenleben weder erstellt, noch aufgrund der bei der

Wohnungskontrolle angetroffenen Situation zu vermuten.

- Die

ausweichenden und unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner

Beziehung und dem vorangegangenen Adoptionsversuch lassen sich nicht mit der

Intimität der Angelegenheit erklären und betreffen überwiegend überhaupt nicht

besonders intime Angelegenheiten: So hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres

auf das vorangegangene Adoptionsverfahren hinweisen und auch allgemeine Angaben

zur Annäherung der späteren Eheleute machen können, ohne dass hierfür besonders

intime oder schambehaftete Details hätten offengelegt werden müssen.

- Dass der

Beschwerdeführer seiner späteren Ehefrau eigenen Angaben zufolge mittels einer

Bluttransfusion das Leben gerettet und diese ihn vor einer Zwangsheirat bewahrt

haben soll, indiziert zwar eine enge Verbundenheit der beiden Eheleute, kann

aber auch gerade Motiv dafür bilden, dem Beschwerdeführer durch Eingehung einer

Scheinehe den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

- Auch die

in der Beschwerdeschrift dargelegte Veränderung der Abhängigkeiten sprechen

gegen die Entwicklung einer romantischen Paarbeziehung auf Augenhöhe, sondern

bestätigen vielmehr das im Adoptionsverfahren noch geltend gemachte

Mutter-Kind-Verhältnis.

- Die

Zeitspanne zwischen den ersten angeblichen Intimitäten an Weihnachten 2015 und

dem tatsächlichen Heiratsdatum am 3. November 2016 erscheint keineswegs

lang, mussten die späteren Eheleute doch zunächst alle erforderlichen Papiere

besorgen und einen Heiratstermin finden. Hingegen ist der Heiratsentschluss

gemäss den Angaben der Eheleute bereits Anfang 2016 und damit kurz nach der

rechtskräftigen Abweisung des Adoptionsgesuchs erfolgt.

- Der

Altersunterschied von 31 Jahren ist nach Einschätzung der Schweizer Botschaft

in Pakistan vom 23. September 2016 gerade auch vor dem kulturellen

Hintergrund des Beschwerdeführers äusserst ungewöhnlich und lässt sich auch

nicht mit seinem angeblich fehlenden Kinderwunsch erklären, zumal der

Beschwerdeführer diesen erst um die Heirat herum aufgegeben haben will. Der

Anwaltsbericht, auf welchen sich die Einschätzung der Botschaft stützt, findet

sich zwar nicht in den Akten, weshalb auf das Botschaftsschreiben vom 23. September

2016.

nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Gleichwohl kann es als

notorisch gelten, dass allgemein und gerade im Kulturkreis des

Beschwerdeführers ein derart grosser Altersunterschied ungewöhnlich ist,

insbesondere wenn einer der späteren Ehepartner zunächst eine Ersatzelternrolle

übernommen haben will.

- Selbst

wenn grundsätzlich nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sich nach dem

Scheitern des Adoptionsverfahrens eine partnerschaftliche bzw. intime

Liebesbeziehung zwischen den späteren Eheleuten entwickelt haben könnte,

erscheint dies aufgrund des engen zeitlichen Konnexes zum negativen

Adoptionsentscheid und der dargelegten Scheineheindizien äusserst

unwahrscheinlich, zumal sich die (späteren) Eheleute bereits vor dem Eheschluss

seit Jahrzehnten kannten.

- Die

Aussagen des ehemaligen Untervermieters des Beschwerdeführers erscheinen

schlüssig und glaubwürdig, zumal dieser seine Beobachtungen nicht anonym und

erst Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gemeldet hatte. Im Übrigen

ist es durchaus denkbar, dass die Denunziation des Beschwerdeführers auch mit

persönlichen Animositäten der Beteiligten in Zusammenhang stehen. Dies allein

lässt aber die in sich stimmigen und durch die weiteren Indizien gestützten

Angaben des Geschäftspartners nicht unglaubhaft erscheinen. Indes ist das

Schreiben des Untervermieters für die Erhärtung des Scheineheverdachts ohnehin nicht

von entscheidender Bedeutung, sondern hauptsächlich Anlass für die

nachfolgenden Scheineheermittlungen.

Sodann ist festzuhalten, dass der Ehegattennachzug nicht

bloss eine enge Verbundenheit der Ehegatten und deren Zusammenleben erfordert,

sondern dass es sich dabei um eine eigentliche Ehebeziehung handeln muss. Das

Bundesgericht setzt ausländerrechtlich grundsätzlich einen wechselseitigen

Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung voraus (BGr, 25. Mai 2020,

2C_207/2020, E. 3.2). Gemeint ist dabei eine partnerschaftliche Beziehung

im Sinn einer eigentlichen Paarbeziehung und nicht eine Beziehung, wie sie

ansonsten in der Regel zwischen Eltern und Kindern geführt wird. Adoption und

Heirat schliessen sich gegenseitig aus, da mit der Adoption ein Kindsverhältnis

entsteht, was wiederum ein absolutes Ehehindernis darstellt. Es erscheint

deshalb unverständlich, dass die Eheleute ihr Verhältnis während des gesamten Adoptionsverfahrens

als Mutter-Sohn-Beziehung beschrieben haben und erst nach der Verweigerung der

Adoption den Eheschluss anstrebten. Dass sich erst nach dem Scheitern der

Adoption eine "körperliche" Liebesbeziehung entwickelt haben soll,

erscheint aufgrund der vielen Scheineheindizien wenig glaubhaft.

3.3

Aufgrund

der klaren Indizienlage können insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran

bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung

diente. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation

eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen.

Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen.

4.

Anders als bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

basiert die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht auf

einer besonders eingehenden Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Art. 60 VZAE und BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3

sowie BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4 zur Situation nach

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung). Die Eheleute hatten bei

ihrem Bewilligungsgesuch nicht auf das vorangegangene Adoptionsverfahren

hingewiesen. Entsprechend erhärtete sich der Scheineheverdacht erst nach der

per E-Mail erfolgten Denunziation des ehemaligen Untervermieters und

nachfolgenden Abklärungen. Es sprechen damit auch keine Gründe des

Vertrauensschutzes gegen die Bewilligungsverweigerung, zumal der

Beschwerdeführer hierzu ohnehin keine substanziierten Rügen erhebt.

5.

Im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert

geltend gemacht noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich

sein hiesiges Aufenthaltsrecht in den letzten fünf Jahren durch die

Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste jederzeit damit

rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen. Ein

konventions- oder verfassungsmässig geschütztes Abhängigkeitsverhältnis

zwischen den Eheleuten wird nicht substanziiert behauptet. Auch sonst sind

keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich.

Dies gilt aufgrund des erst seit dem Eheschluss ununterbrochenen Aufenthalts

und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst dann,

wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird,

dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen

Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter

Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.;

BGE 144 I 266 E. 3.9).

6.

6.1

Aufgrund

des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und der nach wie

vor aufrechterhaltenen Behauptung einer Ehegemeinschaft entfällt auch ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG. Aufgrund des ohnehin

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob

er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat. Ebenso kann

offenbleiben, ob die Eheleute das vorangegangene Adoptionsverfahren nicht

bereits bei ihrem ersten Bewilligungsgesuch vom 7. November 2016 hätten

offenlegen müssen, nachdem dieser Umstand für die Bewilligung des

Ehegattennachzugs bedeutsam gewesen wäre und dies auch für die (späteren)

Eheleute erkennbar war.

6.2

Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83

AIG einer Wegweisung entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die

Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Pakistan, da er sich in der Schweiz

vorbildlich integriert habe, er nie straffällig geworden sei, Schweizerdeutsch

spreche und hier ein gutlaufendes und im Handelsregister eingetragenes Geschäft

führe.

Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch nicht über

übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten

Deutschkenntnisse können aufgrund seiner wiederholten Aufenthalte in der

Schweiz erwartet werden. Ebenso stellen sein bisheriges Legalverhalten und

seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine besonderen Leistungen dar. Als

Geschäftsinhaber der Einzelfirma G ist er erst seit dem … Oktober

2020.

im Handelsregister eingetragen. Seine Ehefrau gab bei ihrer polizeilichen

Befragung vom 15. Juli 2020 an, dass er mit seinem Laden "gerade so

über die Runden" komme. Dass sein Geschäft von gesamtwirtschaftlichem

Interesse sein könnte, wird weder geltend gemacht, noch ist dies aufgrund der

Umstände und der Dauer des Geschäftsbestands zu erwarten. Auch dass er seinen

Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat und nicht mehr nach Pakistan

zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und seiner

Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht

mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Sodann ist

er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut.

6.3

Bei der

Ansetzung der Ausreisefrist wird gegebenenfalls der Covid-19-Pandemie und der

entsprechenden Einschränkungen Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus aber

ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG

ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

6.4

Weitere

Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug

entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich

geschützte Familien und Privatleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten

stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des

Beschwerdeführers entgegen.

Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren

Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung

abgesehen werden. Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden

(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Inwieweit bei Nichtbezahlung der Gerichtskosten auf die Ehefrau des

Beschwerdeführers aufgrund ihrer ehelichen Beistandspflicht und der gemeinsamen

Mandatierung einer Rechtsvertreterin Regress genommen werden könnte, ist

vorliegend nicht zu klären.

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an