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Entscheid

VB.2021.00433

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00433

16. Dezember 2021Deutsch24 min

(URT.2021.23299)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00433

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1978, kosovarische Staatsangehörige, heiratete

am 21. April 2015 im Kosovo ihren in der Schweiz niedergelassenen

Landsmann B (geboren 1959). Sie reiste am 31. Mai 2020 mit einem

befristeten Besuchervisum in die Schweiz ein und stellte am 17. August

2020 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Ehegatten. Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 9. März 2021 das

Gesuch ab und A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 10. April 2021

Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies mit Entscheid vom 14. Mai

2021.

den Rekurs ab (act. 4 Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Frist

zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten

des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihr eine

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. Juni 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin sie materiell beantragte, es sei

unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem

schlechten Gesundheitszustand und der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemanns.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 ordnete das

Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber der

Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

22.

Juni 2021 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend

auf Beschwerdebeantwortung.

Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2021

wurde A Frist angesetzt, um im Sinn ihres Beweisantrags die Krankengeschichte

ihres Ehemanns einzureichen. Am 25. Oktober 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht die entsprechenden Dokumente zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht namentlich, es seien alle

Vollzugshandlungen betreffend ihre Wegweisung zu unterlassen und es seien ihr

während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Aufenthalt in der Schweiz im

Sinn einer prozessualen Toleranz sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu

gestatten. Soweit diesen Begehren nicht mit der Präsidialverfügung vom

16.

Juni 2021 entsprochen wurde, werden sie mit dem vorliegenden

Endentscheid gegenstandslos.

2.2

Sodann

beantragt die Beschwerdeführerin, es sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine

öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der ihr Ehemann sowie

dessen Hausarzt als Zeugen zu laden seien.

2.2.1

Art. 6 Abs. 1 EMRK findet nur bei Streitigkeiten über

zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen

Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und

Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November

2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Vorliegend

besteht deshalb kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.

2.2.2

Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es

gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es

eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5,

auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die

Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt

hinreichend anhand der ergänzten Akten beurteilen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher auch nicht gestützt auf

§ 59 Abs. 1 VRG stattzugeben.

2.2.3

Aus demselben Grund ist der Antrag abzuweisen, den Ehemann der

Beschwerdeführerin und dessen Hausarzt als Zeugen zu befragen.

3.

3.1

Streitgegenstand

ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten, der

über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, im Sinn von Art. 43 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20).

Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1

Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Ein

nachträglicher Nachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe

vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit einem in

der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen gestützt auf

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz

hat (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3).

3.2

Die

Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der

Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem

Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht

ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der

Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGr,

7.

Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 21. April 2020, 2C_1011/2019,

E. 3.3). Dass das Gesetz Nachzugsfristen

statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der

Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen

öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche

Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2

EMRK in dieses. Was die umfassende

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist sie regelmässig nicht dann (nochmals)

vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG verneint werden.

Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der

geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4

AIG so zu handhaben ist, dass der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr,

7.

Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3

Obschon

die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten

sie (und die ihnen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem

Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw.

die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 –

21.

September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f., je mit Hinweisen).

3.4

Die

fünfjährige Nachzugsfrist begann mit der Eheschliessung am 21. April 2015

und endete am 21. April 2020 (Art. 1 Ziff. 1 Ingress und

lit. a sowie Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom

16.

Mai 1972 über die Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3]). Weil

es sich um eine Frist des materiellen Bundesrechts handelt, ist die von der

Beschwerdeführerin angerufene, mittlerweile ausser Kraft getretene Verordnung

vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und

Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (COVID-19) (AS 2020, 849) nicht anwendbar. Im Übrigen wären auch

die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 bzw. 3 dieser Verordnung nicht

gegeben.

3.5

Als

gesetzliche Frist des materiellen Bundesrechts untersteht die Frist nach

Art. 47 Abs. 1 AIG nicht den Bestimmungen des (kantonalen)

Prozessrechts über die Erstreckung und Wiederherstellung von Fristen (vgl. Nina

J. Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 142 ZPO N. 2). Die Behandlung

verspäteter Gesuche richtet sich nach Art. 47 Abs. 4 AIG. Im

Interesse der Rechtssicherheit sind die Voraussetzungen einer Wiederherstellung

streng (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 4.2; VGr,

26.

August 2020, VB.2020.00396, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die

von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebrachten Wiederherstellungsgründe

sind aber von vornherein nicht erheblich, war doch im Zeitpunkt der

notfallmässigen Hospitalisierung ihres Ehemanns am 15. Mai 2020 die Frist

bereits abgelaufen.

3.6

Im

vorliegenden Zusammenhang ist nicht erheblich, dass die Frist nur um eine

relativ kurze Zeitspanne überschritten wurde. In solchen Fällen wird zwar

insbesondere beim Nachzug des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin der gesetzliche

Zweck der Frist nicht ohne Weiteres vereitelt. Dies trifft allerdings generell

auf gesetzliche Fristen zu (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2,

auch zum Folgenden). Trotzdem kann im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne

zureichenden Grund von einer Frist abgewichen werden. Der Umstand, dass die

verspätete Gesuchseinreichung nichts am Erreichen des Integrationsziels ändert,

kann deshalb für sich allein kein Grund sein, um trotz Fristversäumnis den Familiennachzug

zu bewilligen. Dieser Aspekt kann höchstens im Rahmen der vorzunehmenden

Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

3.7

Die

Vorinstanz beruft sich darauf, dass Nachzugsgesuche auch dann fristgerecht zu

stellen sind, wenn sie mangels Vorliegens einer materiellen Voraussetzung nicht

erfolgversprechend erscheinen. Daher ist an dieser Stelle der Gehalt der

diesbezüglichen Rechtsprechung darzulegen.

3.7.1

Die entsprechende Praxis bezieht sich auf den Familiennachzug durch

Personen, die nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Die Fristen von

Art. 47 Abs. 1 bzw. Abs. 3 lit. b AIG gelten auch für sie,

wie Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) festhält. Damit sind

sie jedoch gehalten, ein Nachzugsgesuch zu stellen, ohne über den

entsprechenden Anspruch und den damit verbundenen Rechtsschutz zu verfügen. Bei

einem späteren Statuswechsel zur Niederlassungsbewilligung beginnen daher die

Fristen erneut zu laufen; vorausgesetzt wird allerdings, dass zuvor

fristgerecht ein erstes Gesuch gestellt wurde (BGr, 12. November 2019,

2C_555/2019, E. 5.1; BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr,

13.

Februar 2020, VB.2019.00349, E. 4.1).

3.7.2

Verfügt die nachziehende Person – wie im vorliegenden Fall – von vornherein

über die Niederlassungsbewilligung, gelten zwar die Fristen von Art. 47

AIG. Die Behandlung eines nachträglichen Gesuchs ist jedoch nicht davon

abhängig zu machen, ob die betreffende Person bereits innerhalb der anwendbaren

Frist ein erfolgloses Gesuch gestellt hat. Umgekehrt kann der spätere Wegfall

von Nachzugshindernissen zwar bei der Beurteilung der wichtigen familiären

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG beachtlich sein; er stellt

jedoch – für sich allein genommen – noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches

Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014,

VB.2014.00495, E. 4.2.2).

4.

Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen

Familiennachzug rechtfertigen.

4.1

Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2).

Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt

gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen

Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt

werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die

nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung

der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend

macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,

wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es

stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich

machen (zum Ganzen: BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 –

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen). Sofern wichtige

Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vorliegen, kann den Betreffenden

jedoch nicht entgegengehalten werden, dass sie das Familienleben auch im

Ausland pflegen könnten; das Landesrecht setzt nicht voraus, dass es unmöglich

oder unzumutbar wäre, das Familienleben im Ausland zu führen (BGE 146 I 185

E. 7.2).

4.2

Gemäss der

Praxis des Bundesgerichts kann unter anderem dann ein wichtiger Grund im Sinn

von Art. 47 Abs. 4 AIG für den Ehegattennachzug vorliegen, wenn nach

Ablauf der fünfjährigen Frist die persönliche Situation eines der beiden

Eheleute eine wichtige Änderung erfahren hat, zum Beispiel eine gravierende

Verschlechterung des Gesundheitszustands, die eine Abhängigkeit von der Pflege

des andern Ehepartners zur Folge hat (BGr, 25. Februar 2021, 2C_728/2020,

E. 5.3; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Immerhin dürfen die

Anforderungen in einem solchen Fall nicht so hochgeschraubt werden, dass

geradezu Bettlägerigkeit oder eine Betreuung rund um die Uhr vorausgesetzt

würde.

4.3

Elemente,

die sich aus der eigenmächtigen Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Schweiz

ergeben, sind grundsätzlich nicht als wichtige familiäre Gründe zu berücksichtigen

(vgl. VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00173, E. 2.3 – 3. Februar

2021, VB.2020.00772, E. 3.5; vgl. auch BGr, 11. Mai 2021,

2C_147/2021, E. 4.3).

4.4

Zum Sachverhalt ergibt sich aus den Akten Folgendes:

4.4.1

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, ihr Ehemann

habe ursprünglich nach der Pensionierung den Wohnsitz zu ihr in den Kosovo

verlegen wollen, weshalb er kein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Er

sei jedoch 2016 erkrankt und zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Später habe

er auf die Einreichung eines Gesuchs verzichtet, weil er mangels

Erwerbstätigkeit vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei und das

Gesuch deswegen abgelehnt worden wäre. Er habe sie so oft wie möglich im Kosovo

besucht. Mittlerweile sei er zu 100 % behindert und auf Betreuung und

Pflege angewiesen, welche die Beschwerdeführerin erbringe. Eine Eingabe des

damaligen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren hält ausdrücklich

fest, dass die Eheleute wegen der 2016 aufgetretenen Krankheit beschlossen, in

der Schweiz zu leben.

4.4.2

Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2020 wurde dem Ehemann

der Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 eine ganze IV-Rente

zugesprochen, weil wegen der gesundheitlichen Einschränkungen an der

Wirbelsäule die Ausübung einer Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Selbst wenn

eine Operation noch erfolgen sollte, bestehe aufgrund der langen Rekonvaleszenz

keine Eingliederungsfähigkeit vor dem Pensionsalter mehr. Dem Zeugnis des

damaligen Hausarztes vom 10. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass B seit

Ende 2019 an chronischen Rückenschmerzen leidet. "Ebenfalls seit längerer

Zeit" bestünden eine deutliche Leberzirrhose sowie Zysten in der

Bauchspeicheldrüse, weiter bestehe eine chronische depressive Symptomatik mit

gelegentlichen ausgeprägten Verschlechterungen. Schliesslich habe B im Mai 2020

wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse notfallmässig hospitalisiert

werden müssen; nach dem Spitalaufenthalt sei er deutlich geschwächt gewesen und

habe Betreuung benötigt. Seither habe sich der Zustand langsam wieder

stabilisiert. Der Patient sei chronisch ernsthaft krank. Laut dem

Austrittsbericht des Spitals C vom 10. Juni 2020 war B vom 15. bis zum

30.

Mai 2020 hospitalisiert. Der Bericht dokumentiert sodann namentlich

Leberzirrhose, Zysten und ein chronisches Schmerzsyndrom, die alle seit

mindestens 2016 bestehen. In einem Untersuchungsbericht des Spitals C vom

10.

September 2020 wird zudem eine progrediente Atrophie (Verkümmerung)

der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert. Der jetzige Hausarzt schreibt in einem

(Kurz‑)Bericht vom 18. Oktober 2021: "Aus medizinischen Gründen

(wiederholte Hospitalisationen) ist der Patient nicht in der Lage den Haushalt

selbst zu versorgen und ist auf die Hilfe der Angehörigen angewiesen".

4.4.3

Im Zeugnis vom 10. Dezember 2020 führt der damalige Hausarzt aus, dass

die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann nach der Hospitalisation die nötige

Betreuung habe zukommen lassen. In Bezug auf die depressive Symptomatik wirke

die permanente Anwesenheit der Beschwerdeführerin deutlich stabilisierend. Der

Patient sei "heute deutlich mehr auf die Betreuung und Pflege durch seine

Ehegattin angewiesen als vor zwei Jahren"; die Anwesenheit der

Beschwerdeführerin habe "sowohl aus psychischer als auch körperlicher

Sicht einen positiven Effekt auf den Patienten". Auch der aktuelle

Hausarzt führt aus, dass "es sehr hilfreich" wäre, wenn die

Beschwerdeführerin die notwendige Betreuung übernehmen könnte, womit die psychiatrischen

Dekompensationen vermieden werden könnten. Insoweit sind die ärztlichen

Zeugnisse allerdings zu relativieren: Ungeachtet der psychischen Komponente

trifft nicht zu, dass die Betreuung und Pflege nur von der Beschwerdeführerin

erbracht werden könnte. Sodann ist der Bericht vom 18. Oktober 2021 sehr

kurz gehalten, mit der Bezugnahme auf "wiederholte Hospitalisationen"

wenig präzis und insgesamt kaum schlüssig (vgl. auch BGE 125 V 351

E. 3b/cc zu den zulässigen Vorbehalten gegenüber den Zeugnissen von

Hausärzten).

4.5

Die

Vorinstanz wies den Rekurs im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Der

Ehemann sei bereits vor Ablauf der Nachzugsfrist gesundheitlich beeinträchtigt

gewesen. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass er auch künftig auf die Pflege und

Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen sei. Dagegen spreche, dass

die Beschwerdeführerin arbeiten wolle. Dem kann nicht gefolgt werden, wie sich

aus den folgenden Erwägungen ergibt:

4.5.1

Zwar folgt aus den medizinischen Zeugnissen und Berichten, dass der Ehemann

bereits vor dem Ablauf der fünfjährigen Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG

gesundheitlich stark beeinträchtigt war. Sodann ist der Darstellung der

Beschwerdeführerin (vorn E. 4.4.1) zu entnehmen, dass die Hospitalisation

im Mai 2020 nicht der Grund für die Entscheidung war, ein Zusammenleben in der

Schweiz anzustreben, sondern dass die Ehegatten diesen Wunsch schon zuvor

gefasst hatten, als die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG

noch lief. Unerheblich ist, dass die Eheleute während des Fristenlaufs auf ein

Gesuch um Familiennachzug verzichteten, weil sie es als chancenlos erachteten

(BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; VGr, 26. August

2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Zu Recht beruft sich denn auch die

Beschwerdeführerin nicht auf diesen Umstand.

4.5.2

Aus diesen Abläufen folgt allerdings nicht, dass die Hospitalisation kein

genügender Anlass für ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug sein kann.

Ihr lag eine akute, ernsthafte Erkrankung zugrunde, die eine zehntägige

Behandlung auf der Intensivstation erforderte. Im Anschluss an den

Spitalaufenthalt musste der Ehemann zudem betreut werden, was sich nicht nur

aus den Zeugnissen seines damaligen Hausarztes ergibt, sondern auch aus dem

Austrittsbericht des Spitals C, wonach auf die Organisation einer Spitex-Betreuung

nur deshalb verzichtet wurde, weil der Patient eine solche mehrmals abgelehnt

habe. Es handelte sich auch nicht um eine Krankheit, bei der nach

vorübergehender Betreuungsbedürftigkeit eine weitgehende Erholung erwartet

werden durfte (vgl. dagegen [nicht publiziert] VGr, 29. April 2020,

VB.2020.00167, E. 2.2). Vielmehr hing sie mit den Vorerkrankungen zusammen

und konnte grundsätzlich zu einer dauerhaften Verschlechterung des

Gesundheitszustands führen. Ungeachtet der vorbestehenden Erkrankungen und des bereits

früher bestehenden Wunsches, das Eheleben in der Schweiz zu führen, ist dieses

einschneidende Ereignis daher als wichtiger Grund aufzufassen, der ein

verspätetes Nachzugsgesuch aus objektiver Sicht nachvollziehbar erscheinen

lässt: Die reale Gefahr einer weiteren, dauerhaften Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Ehemanns stellte die bisherige Form der Beziehung – die

anscheinend vor allem durch Besuche des Ehemanns im Kosovo gepflegt wurde –

längerfristig infrage.

4.5.3

Was den aktuellen Gesundheitszustand des Ehemanns betrifft, ist den

Arztzeugnissen vom 10. Dezember 2020 und vom 18. Oktober 2021 zu

entnehmen, dass der Ehemann den Haushalt nicht selber besorgen könne und auf

Betreuung und Pflege angewiesen sei, die aus psychischen Gründen am besten von

der Beschwerdeführerin übernommen werden sollten. Zwar kann nicht unbesehen auf

diese Zeugnisse abgestellt werden. Doch erscheint aufgrund der nachgewiesenen

schweren, chronischen bzw. dekompensierten Erkrankungen sowie der depressiven

Symptomatik plausibel, dass der Ehemann Hilfe bei der Besorgung des Haushalts

und wohl auch im Alltag bedarf. Angesichts des psychischen Leidens und mit

Blick auf den (früheren) Alkoholkonsum, der für die Erkrankungen der Leber und

der Bauchspeicheldrüse ursächlich war, leuchtet auch ein, dass von der

Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine stabilisierende Wirkung ausgeht und

diese Hilfe von ihr geleistet werden sollte.

4.5.4

Schliesslich kann daraus, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit

aufnehmen will, nicht geschlossen werden, dass ihr Ehemann nicht auf Betreuung

angewiesen sei. Wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen

und plausibel ausführen liess, ist das Ehepaar am 1. November 2020 nach D

gezogen, um ihren zukünftigen Arbeitsweg zu verkürzen. Sodann habe sie mit der

künftigen Arbeitgeberin vereinbart, dass die Arbeitszeiten je nach dem

Gesundheitszustand des Ehemanns geregelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin

hat also Anstalten getroffen, um ihre Berufstätigkeit und die Betreuung ihres

Ehemanns verbinden zu können.

4.6

Mit den

obigen Erwägungen wurden keine Elemente berücksichtigt, die sich aus der

eigenmächtigen Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Schweiz ergeben. Dies

gilt auch in Bezug auf die Annahmen, dass die Betreuung des Ehemanns am besten

von der Beschwerdeführerin geleistet werde und von ihrer Anwesenheit eine

stabilisierende Wirkung ausgehe: Sie folgen nicht in erster Linie aus der

tatsächlichen Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben durch die Beschwerdeführerin

und den entsprechenden Ausführungen in den – insoweit nur beschränkt

beachtlichen – Arztzeugnissen, sondern namentlich aus ihrer Plausibilität.

Dispositiv

4.7 Demnach

liegen wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für

das verspätete Nachzugsgesuch vor.

5.

5.1 Nach

Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz

vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). In Bezug auf die sprachliche

Verständigung ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend

(Abs. 2).

5.2 Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen zusammen in einer Dreizimmerwohnung.

Die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. a und b AIG sind

demnach erfüllt.

5.3 Die

Beschwerdeführerin hat sich am 5. Oktober 2020 zu einem Deutschkurs für

Anfängerinnen und Anfänger (Niveau A1) angemeldet. Es ergibt sich aus den Akten

nicht, dass sie diesen abgeschlossen hätte. Zudem führte er anscheinend auch

nicht direkt zu einem vom Beschwerdegegner anerkannten Sprachzertifikat. Weil

der Sprachnachweis nach der Praxis des Beschwerdegegners erst innerhalb eines

Jahres erbracht werden muss (vgl. Kanton Zürich, Migrationsamt, Weisung

Familiennachzug, 21. August 2020, Ziff. 63 [www.zh.ch > Migration

& Integration > Einreise und Aufenthalt > Familiennachzug von

Drittstaatsangehörigen]), steht Art. 43 Abs. 1 lit. d bzw.

Abs. 2 AIG der Bewilligungserteilung grundsätzlich nicht im Weg.

5.4

5.4.1

In Bezug auf die Unabhängigkeit von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen

gelten laut Bundesgericht sinngemäss die gleichen Kriterien. Danach darf keine

konkrete Gefahr der Abhängigkeit von der Sozialhilfe oder von

Ergänzungsleistungen bestehen. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und

ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe

abgestellt werden. Es ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier

anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der

Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und

können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es sich grundsätzlich als

tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (zum

Ganzen: BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1 mit weiteren

Hinweisen). Mit der Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist es

grundsätzlich vereinbar, den Familiennachzug zur Entlastung der öffentlichen

Finanzen von der Unabhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen

abhängig zu machen (BGr, 11. März 2021, 2C_914/2020, E. 5.10).

5.4.2

Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG wäre ein

Familiennachzug gestattet, wenn ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

unabhängig vom beantragten Familiennachzug bestünde, aber nicht wahrgenommen

würde, denn in diesem Fall würde der Anspruch nicht "wegen des

Familiennachzugs" entstehen. Eine wörtliche Auslegung in diesem Sinn hätte

jedoch nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen zur Folge, würde sie doch

ermöglichen, mit einem (vorübergehenden) Verzicht auf Ergänzungsleistungen den

Familiennachzug zu erlangen. Ebenso ist entgegen dem Wortlaut der Bestimmung

relevant, ob ein bestehender Bezug von Ergänzungsleistungen aufgrund der

finanziellen Verhältnisse bzw. des mutmasslichen Einkommens der nachzuziehenden

Person entfallen oder vermindert würde (vgl. BGr, 5. Oktober 2021,

2C_309/2021, E. 6). Daher ist in jedem Fall die erwähnte Abwägung der

wahrscheinlichen Entwicklung der finanziellen Verhältnisse vorzunehmen. Bisher

nicht wahrgenommene, aber fortbestehende Ansprüche auf Ergänzungsleistungen

sind dabei mitzuberücksichtigen.

5.4.3

Als Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung hat der Ehemann der

Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 ELG).

Die Sozialhilfe ist im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär (BGr,

5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.1 mit Hinweis). Im vorliegenden

Fall ist daher der Anspruch des Ehemanns auf Ergänzungsleistungen zu prüfen.

5.4.4

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin bezieht ihr Ehemann keine

Ergänzungsleistungen. Entgegen ihren Ausführungen wäre er auf der Grundlage der

in den Akten dokumentierten finanziellen Verhältnisse jedoch sowohl im Fall

seines alleinigen Verbleibs in der Schweiz als auch im Fall des Zusammenwohnens

mit der Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Arbeitsvertrag

mit E, wonach sie unter dem Vorbehalt, dass sie beim Arbeitsantritt über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, ab dem 1. Dezember 2020 zu 100 % als

Kosmetikerin angestellt wird. In der Beschwerdeschrift macht sie geltend, dass E

immer noch bereit sei, sie anzustellen. Da es sich bei der Geschäftsführerin

der Arbeitgeberin um die Tochter von B aus erster Ehe handelt, erscheint ein

solches Entgegenkommen glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin diese Arbeitsstelle nach wie vor antreten könnte. Unter

diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass der Verbleib der Beschwerdeführerin

bei ihrem Ehegatten dessen Anspruch auf Ergänzungsleistungen deutlich

reduzieren würde. Selbst wenn sie wegen der Betreuung ihres Ehemanns weniger

als ein Vollzeitpensum leisten würde, ist eine Minderung des Anspruchs zu

erwarten. Dennoch besteht eine konkrete Gefahr, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin in Zukunft Ergänzungsleistungen beziehen könnte.

5.5 Die

Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw.

Art. 8 Abs. 1 EMRK Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl.

E. 3.1), weshalb die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von einer

Prüfung der gegenläufigen Interessen und der Verhältnismässigkeit abhängig zu

machen ist (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.1). Nicht

relevant ist im Rahmen dieser Abwägung, ob den Eheleuten das Führen des Ehelebens

im gemeinsamen Heimatland zumutbar wäre (BGE 146 I 185 E. 7.2).

5.5.1

Weil die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin

den allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen voraussichtlich mindert,

ergibt sich aus der Berechtigung zu deren Bezug kein öffentliches Interesse an

einer Bewilligungsverweigerung (vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43 N. 6; wohl anders,

aber im Rahmen einer summarischen Prüfung im Hinblick auf eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat: BGr, 11. März

2020, 2C_914/2020, E. 5.8). Das Interesse an der Immigrationsbeschränkung

stellt – abgesehen davon, dass es die Fristbestimmungen von Art. 47

Abs. 1 AIG zu rechtfertigen vermag – kein zulässiges Kriterium bei der

Prüfung des auf Art. 8 EMRK gestützten Familiennachzugs dar (vgl. BGr,

15. September 2020, 2C_574/2018, E. 4.1; vgl. auch BGr, 7. Mai

2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.; BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

Schliesslich kann ausgeschlossen werden, dass die Verspätung des

Nachzugsgesuchs um rund vier Monate das Integrationsziel gefährdet.

5.5.2

Umgekehrt sind die privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin

sehr hoch zu gewichten, nachdem ihr zu 100 % invalider, schwer chronisch

kranker und psychisch angeschlagener Ehemann auf Betreuung angewiesen ist und

diese am besten von ihr gewährleistet werden kann. Zudem ist darauf zu

verweisen, dass der Anspruch auf bzw. der Bezug von Ergänzungsleistungen

unverschuldet ist.

5.6 Folglich

ist der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diese ist

mit der Auflage zu verbinden, die Beschwerdeführerin habe sich für ein

Sprachförderungsangebot anzumelden und innerhalb eines Jahres ein anerkanntes

Sprachzertifikat, das mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1

bescheinigt, vorzulegen (Art. 43 Abs. 2 AIG).

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

6.2 Parteientschädigungen

sind der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, weil Parteien, die nicht durch

einen Rechtsbeistand vertreten sind, nur dann Anspruch darauf haben, wenn für

die Rechtsmittelerhebung ein besonderer Aufwand zu erbringen ist. Dies war hier

nicht der Fall (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 47 ff.). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, dass sie

einen ausserordentlichen Aufwand für die Rechtsmittelerhebung erbracht hätte.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2021 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2021 werden die Kosten des

Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'335.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …