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Entscheid

VB.2021.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00436

10. Dezember 2021Deutsch13 min

(URT.2021.23305)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00436

Urteil

der Einzelrichterin

vom 10. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

(Rechtsverweigerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A am 13. Februar

2020 mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 568 Tage bereits

erstandenen Freiheitsentzugs, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, rechtswidriger Einreise, Widerhandlung gegen das

Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Zudem

ordnete es einen Landesverweis für acht Jahre an. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2017 wurde A ausserdem mit

einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wovon 2 Tage durch Haft

entstanden sind, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

10. Januar 2018 mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wovon

ebenfalls 2 Tage durch Haft entstanden sind, bestraft. A verbüsst seine

Strafe momentan in der Justizvollzugsanstalt B.

Erwägungen

II.

A. A

gelangte am 8. März 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern

(Justizdirektion) und beantragte im Sinn einer Rechtsverweigerung seitens des

Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) den Erlass einer

beschwerdefähigen und begründeten Verfügung über die Ablehnung der bedingten

Entlassung zum 3. Januar 2021 und eine verbindliche Feststellung seiner

Vollzugsdaten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion wies den

Rechtsverweigerungsrekurs von A mit Verfügung vom 14. Mai 2021 ab und

ebenso sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A.

B. Mit

Verfügung vom 12. Mai 2021 wies das JuWe das Gesuch von A um bedingte

Entlassung ab.

III.

A. Gegen

die Verfügung der Justizdirektion vom 14. Mai 2021 erhob A am 16. Juni

2021.

mit denselben Anträgen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte

dem JuWe und der Justizdirektion gleichzeitig Frist zur Einreichung der

Beschwerdeantwort bzw. einer freigestellten Vernehmlassung an.

C. Die

Justizdirektion beantragte am 24. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Das JuWe stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2021 denselben

Antrag. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde

die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung

gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, welcher auch gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung

stünde (statt vieler VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 1).

Gegen Rekursentscheide der Justizdirektion im Bereich des Strafvollzugs steht

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen, weshalb dieses auch für die

Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die

Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist.

1.2

Der Beschwerdeführer

weist in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, dass sich seine Beschwerde

gegen den Rückweisungsentscheid vom 4. Februar 2021 richte. Der

Rekursentscheid vom 4. Februar 2021 war bereits Gegenstand eines

Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht (vgl. VGr, 6. August 2021,

VB.2021.00168), weshalb auf eine erneute Beschwerde dagegen nicht einzutreten

wäre. Insofern als sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen gegen den

Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2021 richtet, ist fraglich, ob es

sich bei der Erwähnung des Rekursentscheids vom 4. Februar 2021 nicht um

ein Versehen handelt.

1.3

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss

grundsätzlich zudem aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur

dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des

Urteils die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden

Person noch verbessert werden kann. Demzufolge fehlt es an einem aktuellen bzw.

praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde

nicht mehr behoben werden kann. In Ausnahmefällen kann indes auf die

Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies gilt

namentlich bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, wenn

zwar nach der Erhebung des Rechtsmittels ein Entscheid gefällt wurde, die

Feststellung der Rechtsverzögerung seitens des Verwaltungsgerichts für die

betroffene Person jedoch eine Genugtuung darstellt. Eine solche Feststellung

setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus

(BGr, 18. November 2014, 5A_499/2014, E. 2; BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3;

VGr, 28. November 2018, VB.2018.00577, E. 2.2; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19

N. 52).

Vorliegend ersucht der

Beschwerdeführer unter anderem darum, dass hinsichtlich der Ablehnung der

bedingten Entlassung eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen sei. Inzwischen

erliess der Beschwerdegegner eine solche Verfügung und wies das Gesuch um

bedingte Entlassung am 12. Mai 2021 ab. Da die

anbegehrte Verfügung bereits vor Beschwerdeerhebung vorlag, kann das mit der

Beschwerde verfolgte Ziel, nämlich den Beschwerdegegner zum Erlass einer

Verfügung über die bedingte Entlassung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden.

Da der Beschwerdeführer kein substanziiertes Feststellungsbegehren gestellt

hat, ist mangels schutzwürdigen Interesses nicht auf die Beschwerde

einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung betreffend

die Ablehnung der bedingten Entlassung verlangte.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, dass sowohl das Urteil des Obergerichts vom 13. Februar

2020, welches den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten

bestrafte, als auch der Strafbefehl vom 1. Januar 2018, mit welchem eine

Freiheitsstrafe von 120 Tagen ausgesprochen wurde, rechtskräftig seien.

Die Vollzugsbehörde sei verpflichtet, rechtskräftig ausgefällte Strafen zu

vollziehen. Die Vollzugsdatenlage des Vollzugsauftrags stütze sich auf diese

Vollzugstitel. Der Beschwerdeführer könnte sich nicht auf den Entscheid der

Justizdirektion vom 4. Februar 2021 berufen, in welchem die inzwischen

überholte Vollzugsdatenlage aufgeführt worden sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer führt (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdegegner am 3. März

2020.

einen Vollzugsauftrag erlassen habe, welcher verbindlich sei. Es könne

nicht sein, dass einem Insassen über einen längeren Zeitraum hinweg immer

wieder versichert werde, dass er spätestens im März 2022 entlassen werde und

dann davon abgewichen werde, weil sich die Behörde in der Berechnung der Vollzugsdaten

vertan habe. Dadurch würden Art. 75 und Art. 75a StGB verletzt. Es

sei geradezu stossend, wenn die Vorinstanz festhalte, dass die von ihr im

Entscheid vom 4. Februar 2021 aufgeführten Vollzugsdaten überholt seien.

Sodann habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen Ausführungen

auseinandergesetzt.

3.

3.1

Eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde, wie sie der Beschwerdeführer erhebt, ist nur

zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer

anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde – hier den Beschwerdegegner

– vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht

(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). Der Begriff der Anordnung nach § 19 Abs. 1 VRG entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung. Anknüpfend

an die bundesgesetzliche Legaldefinition der Verfügung in Art. 5 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist

darunter daher ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt zu

verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung

rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise

geregelt wird (statt vieler VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00670, E. 2.2;

Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.).

Kommt die angerufene Instanz zum Schluss, dass die Vorinstanz

in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig nicht tätig geworden ist, stellt

sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung den Rekurs gut

(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 44, 53 auch zum Folgenden). Kommt sie zum

Schluss, die Vorinstanz wäre nicht verpflichtet gewesen, tätig zu werden, so

weist sie den Rechtsverweigerungsrekurs ab. Nicht Gegenstand des Rechtsverweigerungsrekurses

bildet hingegen der Inhalt der anbegehrten, allenfalls zu Unrecht verweigerten

Verfügung.

3.2

Der

Beschwerdeführer forderte den Beschwerdegegner mit bei Letzterem am 26. Januar

2021.

eingegangenen Schreiben u. a.

dazu auf, über die gemäss Vollzugsauftrag vom 22. Dezember 2020 neu zu

verbüssenden Haftstrafen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der

Beschwerdeführer macht in diesem Schreiben geltend, dass ihm die Prüfung der

bedingten Entlassung per 3. Januar 2021 in Aussicht gestellt worden sei,

der Beschwerdegegner am 23. Dezember 2020 allerdings einen neuen

Vollzugsauftrag erlassen habe, mit welchem die Vollzugsdauer erhöht worden sei.

Der Beschwerdegegner übersehe, dass das Obergericht eine Gesamtstrafe gebildet

habe, worin die mit Strafbefehl vom 8. Januar (recte: Oktober) 2017 und 10. Januar

2018.

ausgesprochenen Freiheitsstrafen von drei Monaten sowie von 120 Tagen

bereits enthalten seien. Deshalb habe der Beschwerdegegner im Vollzugsauftrag

vom 23. Dezember 2020 die Vollzugsdauer fehlerhaft berechnet. Der

Beschwerdegegner informierte den Beschwerdeführer mit Brief vom 1. Februar

2021, dass gegen den Vollzugsauftrag kein Rechtsmittel ergriffen werden könne

und dass dem Urteil des Obergerichts ohne Weiteres entnommen werden könne, dass

die zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen damit nicht eingeschlossen seien.

3.3

Der

Vollzugsauftrag regelt das Verhältnis zwischen der Vollzugsbehörde und der

Anstalt (Benjamin F. Brägger, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[BSK-StPO], 2. A., Basel 2014, Art. 439 N. 22; BGE 113 IV 49 E. 4).

Der Betroffene kann daraus weder Rechte ableiten noch ergeben sich für ihn

daraus Pflichten. Es handelt sich nicht um eine Verfügung im oben genannten

Sinn, womit dem Beschwerdegegner insoweit zuzustimmen ist, dass der

Vollzugsauftrag durch den Betroffenen nicht angefochten werden kann. Umgekehrt

kann der Betroffene aus dem Vollzugsauftrag grundsätzlich auch keine Vorteile

ableiten.

Kommen zu einer sich bereits im Vollzug befindenden Strafe

weitere vollstreckbare Strafen hinzu, sind die Strafen gemeinsam zu vollziehen

(vgl. Art. 4 der Verordnung vom 19. September 2006 zum

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG]). Wurde nicht bereits der

gemeinsame Vollzug mittels einer Verfügung angeordnet, ist zumindest auf

Verlangen der betroffenen Person eine rekursfähige Verfügung darüber zu

erlassen (vgl. Benjamin F. Brägger, in: Derselbe [Hrsg.], Das

schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 28).

3.4

Der

Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde indes damit,

dass der Beschwerdegegner fälschlicherweise die mit Strafbefehlen vom 8. Oktober

2017.

und 10. Januar 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von drei Monaten

bzw. 120 Tagen zusätzlich zur vom Obergericht mit Urteil vom 13. Februar

2020.

verhängten Freiheitsstrafe von 44 Monaten zu vollziehen gedenke.

Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

vom 10. Januar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten, wovon

2.

Tage durch Haft bereits entstanden sind, wurde mit Verfügung vom 11. Dezember

2018.

des Beschwerdegegners in Vollzug gesetzt. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Was den ebenfalls vom Beschwerdeführer

bemängelten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 8. Oktober 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 120 Tagen

betrifft, so wurde diese mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. August

2019.

in Vollzug gesetzt.

Damit wurde über die vom Beschwerdeführer als zu Unrecht in

Vollzug gesetzt gerügten Freiheitsstrafen, nämlich die Freiheitsstrafen von

drei Monaten sowie von 120 Tagen aus den Strafbefehlen vom 8. Oktober

2017.

und 10. Januar 2018, bereits mittels Verfügungen befunden. Es ist

deshalb keine Rechtsverweigerung darin zu erblicken, dass der Beschwerdegegner

keine Verfügung über die gemäss dem Beschwerdeführer "neu zu verbüssenden

Haftstrafen" erliess.

3.5

Verschiedene

Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung

zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre

unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12). Nach

der hier verwendeten Terminologie ist unter Revision i. S. v. §§ 86–86d

VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene Anordnung zugunsten

des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen (ursprüngliche

Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von

Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen nachträglicher Änderung

der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen verstanden (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Demgegenüber wird der Begriff

Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte Verfahren verwendet, in welchem

die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung

zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder

Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 19).

Dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner ein

Zurückkommen auf die bzw. eine Anpassung der Vollzugsverfügungen des

Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2018 und 7. August 2019 verlangt

hätte, ist nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer in seinem Gesuch an den

Beschwerdegegner vom 4. Januar 2021 (eingegangen am 26. Januar 2021)

keinerlei Bezug auf diese beiden Verfügungen nahm, wäre die Vorinstanz

vorliegend trotz der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen

juristischen Laien handelt, nicht verpflichtet gewesen, dessen Begehren

dahingehend zu interpretieren und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein

solches Gesuch zu Unrecht unbehandelt gelassen hätte.

3.6

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Vorinstanz nicht auf seine

Argumentation eingegangen sei, dass er eine ungenügende psychiatrische

Behandlung erhalte. Der Beschwerdeführer scheint aus der ihm zufolge

ungenügenden Therapiemöglichkeiten abzuleiten, dass es sich deshalb

rechtfertigen würde, teilweise vom Vollzug seiner Freiheitsstrafen abzusehen.

Da die Vorinstanz lediglich verpflichtet war zu überprüfen, ob dem

Beschwerdegegner eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, nicht aber, ob der

Vollzug der zusätzlichen Freiheitsstrafen zurecht erfolge, war sie auch nicht

gehalten, auf diese Rüge des Beschwerdeführers einzugehen.

3.7

Zusammengefasst

Dispositiv

hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdegegner

keine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots vorzuwerfen ist, weshalb die

Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.

4.1 Damit

unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Es bleibt,

das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung zu prüfen. Dabei wurde sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung bereits mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021

behandelt und abgewiesen.

4.2.1

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

4.2.2

Angesichts dessen, dass über den Vollzug der vom Beschwerdeführer als zu

Unrecht berücksichtigter Freiheitsstrafen bereits eine mit Rekurs anfechtbare

Verfügung erging, ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu

bezeichnen. Deshalb ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …