VB.2021.00437
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00437
27. April 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23637)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00437
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A vertreten durch RA B und/oder lic. iur. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Lohnklasseneinreihung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 13. August 2020 stufte das
Volksschulamt A per 1. August 2020 in die Lohnstufe 10 des Lohnreglements
11 01 ein und rechnete ihr insgesamt 17 Jahre an. Am 27. August 2020
erliess das Volksschulamt eine neue Verfügung, welche die Verfügung vom 13. August
2020 ersetzte, und gewährte A bei unveränderter Einstufung 18 anrechenbare
Jahre. Dagegen erhob A am 8. September 2020 Einsprache. Mit Verfügung vom
23. September 2020 wies das Volksschulamt die Einsprache ab. Am 24. September
2020 erliess das Volksschulamt abermals eine Verfügung, welche die Verfügung
vom 27. August 2020 ersetzte, und rechnete A 17 Jahre an.
Erwägungen
II.
A erhob am 28. Oktober 2020 Rekurs an die
Bildungsdirektion gegen den Einspracheentscheid des Volksschulamts vom 23. September
2020.
Gleichentags erhob A Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September
2020.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 widerrief das
Volksschulamt die Verfügung vom 24. September 2020 und erklärte die
Verfügung bzw. den Einspracheentscheid vom 23. September 2020 für
"rechtswirksam". Dagegen erhob A am 6. Januar 2021 Rekurs an die
Bildungsdirektion.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 vereinigte die
Bildungsdirektion die beiden Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. I), wies
die beiden Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. II), nahm die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 17. Juni 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
der Bildungsdirektion vom 14. Mai 2021 aufzuheben und es sei eine neue
Anstellungsverfügung rückwirkend ab 1. August 2020 unter Anrechnung von
26.25
Dienstjahren und Einreihung in die Lohnstufe 14 zu erlassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 bzw.
Vernehmlassung vom 18. August 2021 beantragte das Volksschulamt bzw. die
Bildungsdirektion die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen des Volksschulamts betreffend das Anstellungsverhältnis einer
Lehrperson. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit
liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. Praxisgemäss gelten bei
fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00143, E. 1.2
mit Hinweis). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte bei
Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Juli 2022 aufgelöst werden können (§ 8
Abs. 2 lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG,
LS 412.31]). Damit bestimmt die Lohndifferenz vom 1. August 2020 bis
zum 31. Juli 2022 den Streitwert. Diese beträgt unter Berücksichtigung des
Beschäftigungsgrads der Beschwerdeführerin rund Fr. 5'000.- (vgl.
Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in der bis 31. Dezember
2021.
gültigen Fassung [aLPVO, OS 75, 13]) und Anhang A zur
Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in der seit 1. Januar 2022
Dispositiv
geltenden Fassung [LPVO, LS 412.31]). Der Streitwert beträgt demnach
insgesamt rund Fr. 5'000.-. Damit fällt die Angelegenheit in die
Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
2.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend macht, kann
ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der
Beschwerdegegner seinen Einspracheentscheid vom 23. September 2020
ausreichend begründet. Auch die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz genügte
den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Nach der Rechtsprechung ist
es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen
genügt der vorinstanzliche Entscheid, zumal er sich aufgrund der
Begründungsdichte ohne Weiteres sachgerecht anfechten liess.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, ihr eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen, da ihr aufgrund eines
Fehlers des Beschwerdegegners "erhebliche Anwaltskosten" entstanden
seien.
3.2 Dieser
Einwand ist berechtigt: Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 hat der
Beschwerdegegner die Anstellungsverfügung vom 24. September 2020 widerrufen,
da diese aufgrund "eines Versehens" nach dem Einspracheentscheid vom
23. September 2020 ergangen sei. Diese Begründung steht in Widerspruch zur
Begründung des Einspracheentscheids vom 23. September 2020, heisst es doch
dort ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin "zusammen mit dieser
Verfügung die ersetzte Anstellungsverfügung über die korrigierten anrechenbaren
Jahre" erhalte. Die Beschwerdeführerin sah sich daher aufgrund des
widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners nach Treu und Glauben
veranlasst, sowohl gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. September
2020 als auch gegen dessen Verfügung vom 10. Dezember 2020 Rekurs an die
Vorinstanz zu erheben. Insofern führte das Verfügungshandeln des
Beschwerdegegners dazu, dass die Beschwerdeführerin einen zweiten Rekurs an die
Vorinstanz zu erheben hatte, wodurch ihr zusätzliche Kosten entstanden. Die
Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin trotz ihres
Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Indem sie dies unterliess,
handelte sie rechtsverletzend.
Da die
Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs gegen die Verfügung vom 10. Dezember
2020 mehrheitlich auf ihren Rekurs vom 28. Oktober 2020 abstellen konnte
und das Verfassen des Rekurses folglich nur einen geringen Aufwand verursachte,
rechtfertigt es sich, ihr für das Rekursverfahren eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen.
4.
4.1 Zu prüfen
bleibt die Frage, in welchem Umfang die früheren Berufstätigkeiten der
Beschwerdeführerin zur Bestimmung der Lohnstufe anzurechnen sind. Die
Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung von § 40 Abs. 2
des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und des
Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Darüber hinaus macht
sie auch eine fehlerhafte Anwendung von § 16 Abs. 2 LPVO geltend.
4.2 Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die
Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen
regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet
zwischen fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung der Beschwerdeführerin in
Lohnkategorie IV unbestritten ist.
Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst
eintretende Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von
Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.
Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei
Lehrpersonen der Primarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem vollendeten
23. Altersjahr angerechnet. Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen
und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitertätigkeit an der Volksschule, an
anerkannten Privatschulen, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu
100 % (lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische
Therapietätigkeit mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der
Sekundarschulstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu
75 % (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und
Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %
angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b
angerechnet wurde (lit. c). Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO erfolgt nach Abs. 5 höchstens bis zur Stufe, in welche
eine Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit
unterrichtet hätte (Satz 1).
4.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Einstufung in Lohnstufe 10 verstosse gegen § 40 Abs. 2 PG, da ihre bisherige Leistung und Berufserfahrung nicht angemessen
in die Berechnung einbezogen würden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin den
normativen Gehalt von § 40 Abs. 2 PG. Nach § 40 Abs. 1 PG
hat der Regierungsrat die Entlöhnung der kantonalen Angestellten in einer
Verordnung zu regeln. In § 40 Abs. 2 PG legt der kantonale
Gesetzgeber lediglich die Grundsätze für die durch den Regierungsrat zu
schaffende Besoldungsordnung fest und schreibt insbesondere das
Leistungsprinzip sowie die Erfahrung als massgebende Bestimmungsgrössen der
Besoldung vor (vgl. ABl 1996 1179). Diesen Anforderungen genügt § 16 LPVO,
da die Lohneinstufung von im Kanton Zürich neu in den Schuldienst eintretenden
Lehrpersonen massgeblich anhand ihrer bisherigen Leistung und Berufserfahrung
erfolgt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus § 40 Abs. 2 PG
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.4 Das
Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot
nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im
öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den
Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser
Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die
für die Entlöhnung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich
wird verlangt, dass sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität
der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter,
Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit
als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler
BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung
entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten.
Die Behörde muss daher bei der individuellen Lohnfestsetzung gleiche
Sachverhalte mit gleich relevanten Tatsachen gleich behandeln, es sei denn, ein
sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl.
BGE 125 I 161 E. 3a; vgl. zum Ganzen VGr, 30. November 2016,
VB.2016.00226, E. 3.2). Dabei bleibt es dem Gemeinwesen – hier dem
Verordnungsgeber – überlassen, welche sachlichen Kriterien es zur Anwendung
bringt; der Lohneinreihung und -einstufung im öffentlichen Dienst ist ein
gewisser Schematismus inhärent (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
Allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1634). Durch die
insoweit abschliessende generell-abstrakte Regelung in § 16 Abs. 2 LPVO wird dem Gleichbehandlungsgebot bei der Lohneinstufung Rechnung getragen
(VGr, 30. November 2016, VB.2016.00226, E. 3.3). Anstoss zur
Ausgestaltung der nach § 16 Abs. 2 lit. a, b und c LPVO
differenzierten Anrechnung von Unterrichts-, Schulleitungs- und anderen
Berufstätigkeiten bzw. zur Schaffung einer Kategorie von Tätigkeiten, welche zu
75 % anrechenbar sind (lit. b), gab ein Urteil des Bundesgerichts vom
29. Mai 2009, in welchem die völlige Gleichsetzung der im Rahmen der
Unterrichtstätigkeit als Lehrperson für Deutschunterricht für Fremdsprachige
(DfF) bzw. für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erworbenen Berufserfahrung mit
derjenigen aus jeder beliebigen anderen beruflichen Tätigkeit (oder aus Aus-
und Weiterbildungen sowie aus Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit) als
verfassungswidrig erachtet wurde (1C_295/2008). In Nachachtung dieses
Entscheids schuf der Verordnungsgeber eine neue Kategorie, die eine Anrechnung
bestimmter Berufstätigkeiten zu 75 % vorsieht (ABl 2010, 489 ff.,
489 f. und dazu VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00143, E. 3.2.1).
4.5 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Einstufung der Beschwerdeführerin in Lohnstufe
10 mit den genannten Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 BV zu
vereinbaren ist und auf einer rechtmässigen Anwendung von § 16 Abs. 2 LPVO beruht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits mit der unbestrittenen
Einreihung der Beschwerdeführerin in die Lohnkategorie IV (Lohneinreihung)
wesentliche Elemente der Anforderungen an ihre konkrete Tätigkeit und ihre
Ausbildung berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.2 sowie VGr, 21. April
2017, VB.2017.00045, E. 4.4). Bei der Lohneinstufung innerhalb einer
Lohnkategorie besteht daher unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen
Entlohnung ein erheblicher Ermessenspielraum, welcher jedoch durch die Regelung
von § 16 Abs. 2 LPVO eingeschränkt wird.
4.5.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei die Nachhilfe und
Gymnasiumsvorbereitung im Zeitraum von August 1993 bis August 2000 zu 75 %
anstatt zu 50 % anzurechnen, da diese Leistung und Erfahrung nicht mit
anderen nicht berufsspezifischen Tätigkeiten, welche nur zu 50 %
angerechnet würden, gleichzusetzen seien.
Der Beschwerdegegner führte im Rekursverfahren aus, die
Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen von
Gymnasiumsvorbereitungskursen und Nachhilfeunterricht sei eine private
Lehrtätigkeit und unterstehe entsprechend keiner Aufsicht, weshalb auch keine
Qualitätskontrolle stattfinde. Folglich könne diese Tätigkeit nur zu 50 %
angerechnet werden. Dies ist nachvollziehbar. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, verfängt nicht. Aufgrund des der Lohneinstufung im
öffentlichen Dienst inhärenten Schematismus ist die Gleichsetzung der privaten
Tätigkeit in Gymnasiumsvorbereitungskursen und Nachhilfeunterricht mit anderen
nicht berufsspezifischen Tätigkeiten mit der Rechtsgleichheit zu vereinbaren
(vgl. E. 4.4).
4.5.2
Die Beschwerdeführerin verlangt weiter eine Anrechnung ihrer Lehrtätigkeit
von August 2002 bis August 2007 zu 100 % anstatt nur zu 75 %. Sie
bestreitet jedoch nicht, dass die in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten
nicht nach § 16 Abs. 2 lit. a LPVO zu § 100 %
anzurechnen sind. Vielmehr verlangt sie, dass die verschiedenen Tätigkeiten
"kumuliert" werden und ihr insgesamt zu 100 % angerechnet
würden. Ein solcher "Kumulierungsmechanismus" ist in der LPVO
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgesehen und ergibt
sich auch weder aus dem übergeordneten Recht noch aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 lit. b und c
LPVO ("sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits … angerechnet wurde")
ergibt sich vielmehr – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – ein
grundsätzliches Kumulierungsverbot. Entsprechend ist die Anrechnung ihrer
Lehrtätigkeit von August 2002 bis August 2007 zu 75 % nicht zu
beanstanden.
4.5.3
Die Anrechnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Anstellung an der Hochschule F zu 50 % ist sodann ebenfalls rechtmässig:
Der Beschwerdegegner führte im Rekursverfahren zu Recht aus, der
Didaktikunterricht der Beschwerdeführerin an der Hochschule F habe Studierenden
gegolten, die künftig auf der Sekundarstufe II unterrichten sollten. Da die in § 16 Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene
Anrechnung unterschiedlicher Unterrichtstätigkeiten nach deren jeweiliger Nähe
zur Tätigkeit als Klassenlehrperson an der Volksschule erfolgen (VGr, 18. April
2018, VB.2017.00649, E. 3.3.2), kann der Didaktikunterricht der
Beschwerdeführerin nicht mit einer Unterrichtstätigkeit an der Pädagogischen
Hochschule im Rahmen der Lehrerausbildung für die Volksschule verglichen
werden, was eine unterschiedliche Anrechnung der beiden Tätigkeiten erlaubt
(vgl. ABl 2009 490 f.).
Der Beschwerdegegner führte sodann mit Verweis auf ein von
der Beschwerdeführerin eingereichtes Arbeitszeugnis aus, im Rahmen der
Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin zu Unterricht in Primarschulklassen
sei der Fokus der Beschwerdeführerin auf der Forschungstätigkeit und deren
anschliessender Auswertung gelegen, und nicht auf der kontinuierlichen und
umfassenden Unterrichtstätigkeit im Rahmen des Berufsauftrags einer Primarlehrperson,
weshalb auch diese Tätigkeit nur zu 50 % angerechnet werden könne. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nach dem bereits Ausgeführten (vgl. E. 4.3 f.)
nicht geeignet, die Anrechnung ihrer Tätigkeit an der Hochschule F zu 50 %
als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.
4.5.4
Soweit die Beschwerdeführerin eine Anrechnung ihrer Tätigkeit an der
Primarschule D vom 11. Mai 2020 bis 10. Juli 2020 zu 100 % für
ein ganzes Jahr verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Anrechnung kann zum
Vornherein nur für eine tatsächlich geleistete Arbeitsdauer erfolgen.
4.5.5
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ausführungen der
Vorinstanz seien willkürlich, soweit sie erwogen habe, es sei unbeachtlich,
dass der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit an der Schule E zwischen August 2001
und August 2002 nicht angerechnet worden sei, da die vom Beschwerdegegner
vorgenommene Einstufung trotzdem rechtmässig sei. Die Beschwerdeführerin
begründet dies damit, dass jedes anrechenbare Jahr sie schneller auf die
nächste Lohnstufe bringe und daher einen massgeblichen Einfluss auf die
Lohnhöhe habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da die nach § 16 Abs. 2 LPVO angerechnete Berufserfahrung keinen Einfluss auf die
zukünftige Lohnentwicklung der Beschwerdeführerin hat (vgl. § 24 LPVO).
Demnach kann offengelassen werden, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin die
Tätigkeit an der Schule E zwischen August 2001 und August 2002 anzurechnen ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der vorinstanzlichen Verfügung vom
14. Mai 2021 ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert
bis Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 VRG). Der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Weil vorliegend von einem Fr. 15'000.- nicht
erreichenden Streitwert auszugehen ist, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide
Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift
erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV
der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2021 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …