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Entscheid

VB.2021.00437

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00437

27. April 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23637)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00437

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A vertreten durch RA B und/oder lic. iur. C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Lohnklasseneinreihung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 13. August 2020 stufte das

Volksschulamt A per 1. August 2020 in die Lohnstufe 10 des Lohnreglements

11 01 ein und rechnete ihr insgesamt 17 Jahre an. Am 27. August 2020

erliess das Volksschulamt eine neue Verfügung, welche die Verfügung vom 13. August

2020 ersetzte, und gewährte A bei unveränderter Einstufung 18 anrechenbare

Jahre. Dagegen erhob A am 8. September 2020 Einsprache. Mit Verfügung vom

23. September 2020 wies das Volksschulamt die Einsprache ab. Am 24. September

2020 erliess das Volksschulamt abermals eine Verfügung, welche die Verfügung

vom 27. August 2020 ersetzte, und rechnete A 17 Jahre an.

Erwägungen

II.

A erhob am 28. Oktober 2020 Rekurs an die

Bildungsdirektion gegen den Einspracheentscheid des Volksschulamts vom 23. September

2020.

Gleichentags erhob A Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September

2020.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 widerrief das

Volksschulamt die Verfügung vom 24. September 2020 und erklärte die

Verfügung bzw. den Einspracheentscheid vom 23. September 2020 für

"rechtswirksam". Dagegen erhob A am 6. Januar 2021 Rekurs an die

Bildungsdirektion.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 vereinigte die

Bildungsdirektion die beiden Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. I), wies

die beiden Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. II), nahm die Verfahrenskosten auf

die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 17. Juni 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

der Bildungsdirektion vom 14. Mai 2021 aufzuheben und es sei eine neue

Anstellungsverfügung rückwirkend ab 1. August 2020 unter Anrechnung von

26.25

Dienstjahren und Einreihung in die Lohnstufe 14 zu erlassen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 bzw.

Vernehmlassung vom 18. August 2021 beantragte das Volksschulamt bzw. die

Bildungsdirektion die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen des Volksschulamts betreffend das Anstellungsverhältnis einer

Lehrperson. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit

liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. Praxisgemäss gelten bei

fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00143, E. 1.2

mit Hinweis). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte bei

Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Juli 2022 aufgelöst werden können (§ 8

Abs. 2 lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG,

LS 412.31]). Damit bestimmt die Lohndifferenz vom 1. August 2020 bis

zum 31. Juli 2022 den Streitwert. Diese beträgt unter Berücksichtigung des

Beschäftigungsgrads der Beschwerdeführerin rund Fr. 5'000.- (vgl.

Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in der bis 31. Dezember

2021.

gültigen Fassung [aLPVO, OS 75, 13]) und Anhang A zur

Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in der seit 1. Januar 2022

Dispositiv

geltenden Fassung [LPVO, LS 412.31]). Der Streitwert beträgt demnach

insgesamt rund Fr. 5'000.-. Damit fällt die Angelegenheit in die

Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

2.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend macht, kann

ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der

Beschwerdegegner seinen Einspracheentscheid vom 23. September 2020

ausreichend begründet. Auch die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz genügte

den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Nach der Rechtsprechung ist

es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen

genügt der vorinstanzliche Entscheid, zumal er sich aufgrund der

Begründungsdichte ohne Weiteres sachgerecht anfechten liess.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, ihr eine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen, da ihr aufgrund eines

Fehlers des Beschwerdegegners "erhebliche Anwaltskosten" entstanden

seien.

3.2 Dieser

Einwand ist berechtigt: Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 hat der

Beschwerdegegner die Anstellungsverfügung vom 24. September 2020 widerrufen,

da diese aufgrund "eines Versehens" nach dem Einspracheentscheid vom

23. September 2020 ergangen sei. Diese Begründung steht in Widerspruch zur

Begründung des Einspracheentscheids vom 23. September 2020, heisst es doch

dort ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin "zusammen mit dieser

Verfügung die ersetzte Anstellungsverfügung über die korrigierten anrechenbaren

Jahre" erhalte. Die Beschwerdeführerin sah sich daher aufgrund des

widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners nach Treu und Glauben

veranlasst, sowohl gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. September

2020 als auch gegen dessen Verfügung vom 10. Dezember 2020 Rekurs an die

Vorinstanz zu erheben. Insofern führte das Verfügungshandeln des

Beschwerdegegners dazu, dass die Beschwerdeführerin einen zweiten Rekurs an die

Vorinstanz zu erheben hatte, wodurch ihr zusätzliche Kosten entstanden. Die

Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin trotz ihres

Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Indem sie dies unterliess,

handelte sie rechtsverletzend.

Da die

Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs gegen die Verfügung vom 10. Dezember

2020 mehrheitlich auf ihren Rekurs vom 28. Oktober 2020 abstellen konnte

und das Verfassen des Rekurses folglich nur einen geringen Aufwand verursachte,

rechtfertigt es sich, ihr für das Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen.

4.

4.1 Zu prüfen

bleibt die Frage, in welchem Umfang die früheren Berufstätigkeiten der

Beschwerdeführerin zur Bestimmung der Lohnstufe anzurechnen sind. Die

Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung von § 40 Abs. 2

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und des

Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Darüber hinaus macht

sie auch eine fehlerhafte Anwendung von § 16 Abs. 2 LPVO geltend.

4.2 Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die

Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen

regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet

zwischen fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung der Beschwerdeführerin in

Lohnkategorie IV unbestritten ist.

Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst

eintretende Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von

Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.

Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei

Lehrpersonen der Primarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem vollendeten

23. Altersjahr angerechnet. Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen

und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitertätigkeit an der Volksschule, an

anerkannten Privatschulen, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu

100 % (lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische

Therapietätigkeit mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der

Sekundarschulstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu

75 % (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und

Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %

angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b

angerechnet wurde (lit. c). Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO erfolgt nach Abs. 5 höchstens bis zur Stufe, in welche

eine Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit

unterrichtet hätte (Satz 1).

4.3 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Einstufung in Lohnstufe 10 verstosse gegen § 40 Abs. 2 PG, da ihre bisherige Leistung und Berufserfahrung nicht angemessen

in die Berechnung einbezogen würden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin den

normativen Gehalt von § 40 Abs. 2 PG. Nach § 40 Abs. 1 PG

hat der Regierungsrat die Entlöhnung der kantonalen Angestellten in einer

Verordnung zu regeln. In § 40 Abs. 2 PG legt der kantonale

Gesetzgeber lediglich die Grundsätze für die durch den Regierungsrat zu

schaffende Besoldungsordnung fest und schreibt insbesondere das

Leistungsprinzip sowie die Erfahrung als massgebende Bestimmungsgrössen der

Besoldung vor (vgl. ABl 1996 1179). Diesen Anforderungen genügt § 16 LPVO,

da die Lohneinstufung von im Kanton Zürich neu in den Schuldienst eintretenden

Lehrpersonen massgeblich anhand ihrer bisherigen Leistung und Berufserfahrung

erfolgt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus § 40 Abs. 2 PG

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.4 Das

Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot

nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im

öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den

Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser

Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des

Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die

für die Entlöhnung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich

wird verlangt, dass sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität

der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter,

Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der

Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit

als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler

BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung

entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten.

Die Behörde muss daher bei der individuellen Lohnfestsetzung gleiche

Sachverhalte mit gleich relevanten Tatsachen gleich behandeln, es sei denn, ein

sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl.

BGE 125 I 161 E. 3a; vgl. zum Ganzen VGr, 30. November 2016,

VB.2016.00226, E. 3.2). Dabei bleibt es dem Gemeinwesen – hier dem

Verordnungsgeber – überlassen, welche sachlichen Kriterien es zur Anwendung

bringt; der Lohneinreihung und -einstufung im öffentlichen Dienst ist ein

gewisser Schematismus inhärent (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des

Allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1634). Durch die

insoweit abschliessende generell-abstrakte Regelung in § 16 Abs. 2 LPVO wird dem Gleichbehandlungsgebot bei der Lohneinstufung Rechnung getragen

(VGr, 30. November 2016, VB.2016.00226, E. 3.3). Anstoss zur

Ausgestaltung der nach § 16 Abs. 2 lit. a, b und c LPVO

differenzierten Anrechnung von Unterrichts-, Schulleitungs- und anderen

Berufstätigkeiten bzw. zur Schaffung einer Kategorie von Tätigkeiten, welche zu

75 % anrechenbar sind (lit. b), gab ein Urteil des Bundesgerichts vom

29. Mai 2009, in welchem die völlige Gleichsetzung der im Rahmen der

Unterrichtstätigkeit als Lehrperson für Deutschunterricht für Fremdsprachige

(DfF) bzw. für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erworbenen Berufserfahrung mit

derjenigen aus jeder beliebigen anderen beruflichen Tätigkeit (oder aus Aus-

und Weiterbildungen sowie aus Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit) als

verfassungswidrig erachtet wurde (1C_295/2008). In Nachachtung dieses

Entscheids schuf der Verordnungsgeber eine neue Kategorie, die eine Anrechnung

bestimmter Berufstätigkeiten zu 75 % vorsieht (ABl 2010, 489 ff.,

489 f. und dazu VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00143, E. 3.2.1).

4.5 Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Einstufung der Beschwerdeführerin in Lohnstufe

10 mit den genannten Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 BV zu

vereinbaren ist und auf einer rechtmässigen Anwendung von § 16 Abs. 2 LPVO beruht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits mit der unbestrittenen

Einreihung der Beschwerdeführerin in die Lohnkategorie IV (Lohneinreihung)

wesentliche Elemente der Anforderungen an ihre konkrete Tätigkeit und ihre

Ausbildung berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.2 sowie VGr, 21. April

2017, VB.2017.00045, E. 4.4). Bei der Lohneinstufung innerhalb einer

Lohnkategorie besteht daher unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen

Entlohnung ein erheblicher Ermessenspielraum, welcher jedoch durch die Regelung

von § 16 Abs. 2 LPVO eingeschränkt wird.

4.5.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei die Nachhilfe und

Gymnasiumsvorbereitung im Zeitraum von August 1993 bis August 2000 zu 75 %

anstatt zu 50 % anzurechnen, da diese Leistung und Erfahrung nicht mit

anderen nicht berufsspezifischen Tätigkeiten, welche nur zu 50 %

angerechnet würden, gleichzusetzen seien.

Der Beschwerdegegner führte im Rekursverfahren aus, die

Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen von

Gymnasiumsvorbereitungskursen und Nachhilfeunterricht sei eine private

Lehrtätigkeit und unterstehe entsprechend keiner Aufsicht, weshalb auch keine

Qualitätskontrolle stattfinde. Folglich könne diese Tätigkeit nur zu 50 %

angerechnet werden. Dies ist nachvollziehbar. Was die Beschwerdeführerin

dagegen vorbringt, verfängt nicht. Aufgrund des der Lohneinstufung im

öffentlichen Dienst inhärenten Schematismus ist die Gleichsetzung der privaten

Tätigkeit in Gymnasiumsvorbereitungskursen und Nachhilfeunterricht mit anderen

nicht berufsspezifischen Tätigkeiten mit der Rechtsgleichheit zu vereinbaren

(vgl. E. 4.4).

4.5.2

Die Beschwerdeführerin verlangt weiter eine Anrechnung ihrer Lehrtätigkeit

von August 2002 bis August 2007 zu 100 % anstatt nur zu 75 %. Sie

bestreitet jedoch nicht, dass die in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten

nicht nach § 16 Abs. 2 lit. a LPVO zu § 100 %

anzurechnen sind. Vielmehr verlangt sie, dass die verschiedenen Tätigkeiten

"kumuliert" werden und ihr insgesamt zu 100 % angerechnet

würden. Ein solcher "Kumulierungsmechanismus" ist in der LPVO

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgesehen und ergibt

sich auch weder aus dem übergeordneten Recht noch aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 lit. b und c

LPVO ("sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits … angerechnet wurde")

ergibt sich vielmehr – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – ein

grundsätzliches Kumulierungsverbot. Entsprechend ist die Anrechnung ihrer

Lehrtätigkeit von August 2002 bis August 2007 zu 75 % nicht zu

beanstanden.

4.5.3

Die Anrechnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer

Anstellung an der Hochschule F zu 50 % ist sodann ebenfalls rechtmässig:

Der Beschwerdegegner führte im Rekursverfahren zu Recht aus, der

Didaktikunterricht der Beschwerdeführerin an der Hochschule F habe Studierenden

gegolten, die künftig auf der Sekundarstufe II unterrichten sollten. Da die in § 16 Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene

Anrechnung unterschiedlicher Unterrichtstätigkeiten nach deren jeweiliger Nähe

zur Tätigkeit als Klassenlehrperson an der Volksschule erfolgen (VGr, 18. April

2018, VB.2017.00649, E. 3.3.2), kann der Didaktikunterricht der

Beschwerdeführerin nicht mit einer Unterrichtstätigkeit an der Pädagogischen

Hochschule im Rahmen der Lehrerausbildung für die Volksschule verglichen

werden, was eine unterschiedliche Anrechnung der beiden Tätigkeiten erlaubt

(vgl. ABl 2009 490 f.).

Der Beschwerdegegner führte sodann mit Verweis auf ein von

der Beschwerdeführerin eingereichtes Arbeitszeugnis aus, im Rahmen der

Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin zu Unterricht in Primarschulklassen

sei der Fokus der Beschwerdeführerin auf der Forschungstätigkeit und deren

anschliessender Auswertung gelegen, und nicht auf der kontinuierlichen und

umfassenden Unterrichtstätigkeit im Rahmen des Berufsauftrags einer Primarlehrperson,

weshalb auch diese Tätigkeit nur zu 50 % angerechnet werden könne. Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nach dem bereits Ausgeführten (vgl. E. 4.3 f.)

nicht geeignet, die Anrechnung ihrer Tätigkeit an der Hochschule F zu 50 %

als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.

4.5.4

Soweit die Beschwerdeführerin eine Anrechnung ihrer Tätigkeit an der

Primarschule D vom 11. Mai 2020 bis 10. Juli 2020 zu 100 % für

ein ganzes Jahr verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Anrechnung kann zum

Vornherein nur für eine tatsächlich geleistete Arbeitsdauer erfolgen.

4.5.5

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ausführungen der

Vorinstanz seien willkürlich, soweit sie erwogen habe, es sei unbeachtlich,

dass der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit an der Schule E zwischen August 2001

und August 2002 nicht angerechnet worden sei, da die vom Beschwerdegegner

vorgenommene Einstufung trotzdem rechtmässig sei. Die Beschwerdeführerin

begründet dies damit, dass jedes anrechenbare Jahr sie schneller auf die

nächste Lohnstufe bringe und daher einen massgeblichen Einfluss auf die

Lohnhöhe habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da die nach § 16 Abs. 2 LPVO angerechnete Berufserfahrung keinen Einfluss auf die

zukünftige Lohnentwicklung der Beschwerdeführerin hat (vgl. § 24 LPVO).

Demnach kann offengelassen werden, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin die

Tätigkeit an der Schule E zwischen August 2001 und August 2002 anzurechnen ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der vorinstanzlichen Verfügung vom

14. Mai 2021 ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert

bis Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 VRG). Der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Weil vorliegend von einem Fr. 15'000.- nicht

erreichenden Streitwert auszugehen ist, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide

Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift

erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV

der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2021 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …