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Entscheid

VB.2021.00438

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00438

3. März 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23491)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00438

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1986 geborener nordmazedonischer

Staatsangehöriger. Aus seiner im Jahr 2004 geschlossenen Ehe mit der

nordmazedonischen Staatsangehörigen C gingen drei Kinder hervor. Die Ehe wurde

am 27. Oktober 2017 geschieden. Am 13. Dezember 2017 heiratete A in

Mazedonien (heute: Nordmazedonien) die Schweizer Staatsangehörige D, geboren 1988.

Daraufhin beantragte er am 14. März 2018 über die Schweizerische Botschaft

im Kosovo eine Einreisebewilligung und reiste am 25. April 2018 in die

Schweiz ein. Tags darauf stellte er bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde E

ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehegattin D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 12. Juni

2018 die beantragte Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese in der Folge,

zuletzt befristet bis am 24. April 2020.

Am 5. Juni 2019 beauftragte das Migrationsamt die

Stadtpolizei Zürich damit, eine Kontrolle in der Wohnung von A und D

vorzunehmen und eine getrennte Befragung der Ehegatten durchzuführen.

Schliesslich lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A am

30.

Juli 2020, vertreten durch Rechtsanwalt F, an die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine

Frist zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die

Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte eine

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV). Zudem wies sie sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 17. Juni 2021 erhob A, vertreten durch

Rechtsanwalt B, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die

Aufhebung des Rekursentscheids und die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung, sowie die Zusprechung einer Entschädigung an

Rechtsanwalt F für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 2'922.15; alles

unter Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Juni 2021

ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus

Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff

des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur

zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010,

E. 3.1).

2.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem

direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,

psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,

12.

November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,

2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1).

Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr,

2.

Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 – 5. Oktober 2011,

2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine

sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise

für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht

eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten

haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,

2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –

Dispositiv

berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht

zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der

Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen.

Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten

Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine

Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann,

obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an

deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2

Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

2.3 Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende

Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung

bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft

vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das

Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen

haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,

E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Auch

widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010,

E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

3.

3.1 Mit der Vorinstanz können folgende Umstände als Indizien für eine

Scheinehe angesehen werden:

3.1.1

Der Beschwerdeführer hat als Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit

einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf

Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Er hegte aber offenbar schon länger den

Wunsch, über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verfügen. So hielt

der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2004 immer wieder in der Schweiz auf,

teilweise für mehrere Monate. Gemäss Strafbefehl vom 7. Juni 2018 übte der

Beschwerdeführer jeweils vom 8. Juli 2013 bis zum 27. September 2013,

vom 27. Januar 2014 bis zum 10. Oktober 2014 sowie vom

26. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit aus, ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen. Die

Interessenlage des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als allgemeines

Indiz für das Vorliegen einer rein ausländerrechtlich motivierten Ehe zu

werten.

3.1.2

Als weiteres Indiz für eine Scheinehe sind die Umstände der Eheschliessung

am 13. Dezember 2017 in Mazedonien zu werten. Namentlich reiste D für nur

einen Tag nach Mazedonien, um den Beschwerdeführer zu heiraten. Sie flog noch

am gleichen Tag wieder zurück in die Schweiz. An der Hochzeit waren keine

Familienangehörigen oder Freunde der Ehegatten anwesend. Der Trauzeuge war eine

Person, welche sie beide nicht kannten. Die Umstände der Eheschliessung sind daher

insgesamt als ungewöhnlich zu qualifizieren.

3.1.3

Zudem kam es in der getrennten Befragung zu einigen Widersprüchen in den

Aussagen des Beschwerdeführers und von D, so etwa zum Thema Kinderwunsch.

Während der Beschwerdeführer in der Befragung angab, es bestehe ein Wunsch nach

gemeinsamen Kindern – wie viele, hätten sie noch nicht besprochen und sie

würden es "von jetzt bis es klappt" versuchen, war D anderer Meinung.

Sie gab in der Befragung an, dass momentan kein Wunsch nach gemeinsamen Kindern

bestehe. Sie nehme keine Pille, aber sie würden mit Kondomen verhüten, und sie

wolle sich ein Stäbchen einsetzen lassen.

Bezüglich der Wohnverhältnisse direkt nach der Einreise

des Beschwerdeführers in die Schweiz bestehen ebenfalls gewisse

Ungereimtheiten. D bezeichnete als Zeitpunkt der Aufnahme einer

"tatsächlichen Wohngemeinschaft" die erste gemeinsame Wohnung. Der

Beschwerdeführer gab demgegenüber an, in der Zeit nach seiner Einreise bis zum

Einzug in die erste gemeinsame Wohnung zusammen mit D bei deren Vater gewohnt

zu haben, und bezeichnete dies bereits als "tatsächliche Wohngemeinschaft".

Darin ist jedoch kein gewichtiger Widerspruch zu sehen, zumal die Frage

"Wie lange und an welcher Adresse hat nach erfolgter Eheschliessung eine

tatsächliche Wohngemeinschaft bestanden?" Interpretationsspielraum lässt.

Wer und weshalb das Einverständnis des Vermieters des Vaters des

Beschwerdeführers dazu eingeholt hat, dass der Beschwerdeführer als Untermieter

bei seinem Vater wohnen kann, ist unklar.

3.1.4 Ferner

konnte D nicht angeben, wie lange der letzte Besuch des Beschwerdeführers in

Nordmazedonien her ist und welches Geburtsjahr der Beschwerdeführer hat. Sein

ungefähres Alter kannte sie jedoch. Zudem hatte D an der Befragung einen Besuch

des Beschwerdeführers in der Schweiz, der circa drei Monate nach dem

Kennenlernen stattgefunden hat, nicht mehr in Erinnerung.

3.1.5

Bei der polizeilichen Kontrolle in der gemeinsamen Wohnung am

22. August 2019 wurde D nicht angetroffen. Zumal der Beschwerdeführer und D

übereinstimmend angaben, D sei bei ihrem an Parkinson erkrankten Vater gewesen,

um diesem zu helfen, kann dies höchstens als geringes Indiz für das Vorliegen

einer Scheinehe gewertet werden.

3.1.6 Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz deuten die Schulden von D nicht auf

das Vorliegen einer Gefälligkeitsehe hin, zumal sie weder vor noch nach der

Eheschliessung namhafte Beträge beglich und mit dem Beschwerdeführer die

Gütertrennung vereinbarte. Diesbezüglich gab D an, sie habe die Gütertrennung

gewollt, damit der Beschwerdeführer nicht für ihre Schulden bezahlen müsse, sie

wolle, dass "meins meins bleibt und seins seins bleibt". Der Umstand,

dass D und der Beschwerdeführer ihre Eheringe nicht ständig tragen, sagt

– insbesondere aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der

Reinigungsbranche – nichts über das Vorliegen einer tatsächlichen ehelichen

Gemeinschaft aus. Auch dass D den korrekten Nachnamen des Beschwerdeführers

nicht kannte, als sie am Schalter der Einwohnerdienste E vorsprach, erstaunt

nicht, zumal der Beschwerdeführer seinen Nachnamen mit "h" schreibt,

während sein Vater denselben Namen trägt, diesen aber ohne "h"

schreibt. Entsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den

Nachnamen des Beschwerdeführers grundsätzlich mit, in der Kopfzeile des

Strafbefehls jedoch ohne "h" geschrieben. Die nicht weiter substanziierte

Angabe im Schreiben der Einwohnerdienste E, der Beschwerdeführer und D hätten

nicht den "Anschein eines Ehepaars" gemacht, ist auch nicht geeignet,

das Vorliegen einer Scheinehe zu belegen. Dasselbe gilt für die Feststellung

der Stadtpolizei Zürich, des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz, im

Kleiderschrank seien "auffällig" viele BHs vorgefunden worden.

3.2 Nach dem

Gesagten bestehen einige Indizien bzw. Ungereimtheiten, welche darauf

hindeuten, dass der Beschwerdeführer und D keine tatsächlich gelebte und echte

eheliche Beziehung führen. Diese fallen jedoch weniger zahlreich und gewichtig

aus, als die Vorinstanz in ihrem Entscheid angibt.

4.

4.1

In den Akten finden sich zahlreiche Hinweise darauf, dass zwischen dem

Beschwerdeführer und D Vertrautheit herrscht und sie gemeinsam Zeit verbringen.

4.1.1

Der Beschwerdeführer und D konnten in der getrennten Befragung auf diverse

Fragen widerspruchsfrei Antwort geben. Sie gaben beispielsweise übereinstimmend

darüber Auskunft, was sie am Vorabend gegessen hatten, wie sie das letzte

Wochenende verbracht hatten, wie der Morgen vor der Befragung in der

gemeinsamen Wohnung abgelaufen war und wie sie ihren Alltag gestalten. Über

Vorlieben, insbesondere beim Essen, sowie über Körpermerkmale des anderen

Ehegatten konnten der Beschwerdeführer und D ebenfalls Auskunft geben. Selbst

intime Details wie die Tätowierung auf der Gesässbacke von D waren dem

Beschwerdeführer bekannt. Zudem gaben der Beschwerdeführer und D

übereinstimmend an, welche Familienangehörigen des jeweils anderen sie wie gut

kennen. Die Angaben des Beschwerdeführers und von D decken sich denn auch mit

den Bestätigungsschreiben der Familienangehörigen. D wusste ferner Bescheid

über die Arbeit und den Lohn des Beschwerdeführers.

4.1.2

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Nachbarn und Bekannten

bescheinigen die gelebte eheliche Beziehung des Beschwerdeführers und von D.

Zwei der Bestätigungsschreiben sind zwar – wie die Vorinstanz zutreffend

festhält – als übertrieben und daher eher unglaubhaft zu qualifizieren, zumal

darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und D seien an diversen

Festanlässen anzutreffen. Diesbezüglich widersprechen die Bestätigungsschreiben

den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und von D in der getrennten

Befragung. Die grosse Mehrheit der eingereichten Schreiben stimmt jedoch mit

den Ausführungen des Beschwerdeführers und von D überein und bestätigt – wenn

auch teilweise etwas oberflächlich – glaubhaft die von ihnen geführte eheliche

Beziehung. Die Feststellung der Vorinstanz, die Schreiben würden praktisch

ausnahmslos ein reges Sozialleben des Beschwerdeführers und von D schildern, weshalb

ihnen kein Gewicht beigemessen werden könne, erweist sich daher als unzutreffend.

4.1.3

Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von verschiedenen Daten

und Anlässen, teilweise mit weiteren Person darauf, deuten auf eine gelebte

eheliche Beziehung hin.

4.1.4

Die in der Wohnung vorhandenen Schminkutensilien und Frauenkleider sowie

das Doppelbett sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer und D zusammenwohnen.

Der geringe Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und D lässt die

tatsächlich gelebte Beziehung zudem realistisch erscheinen.

4.2 Insgesamt bestehen viele Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer und D

ein gemeinsames Leben führen und ihre eheliche Beziehung tatsächlich leben. Im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher – trotz einigen Indizien und

Ungereimtheiten – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und D eine echte

Lebens- und Schicksalsgemeinschaft begründet haben bzw. leben. Der Nachweis

einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu erbringen, was

nach dem Gesagten nicht gelang.

5.

Dem Beschwerdeführer kommt folglich gestützt

auf Art. 42 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu, zumal dieser mit der Schweizer Bürgerin D verheiratet

ist und mit ihr zusammenwohnt. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer

und D die Ehe ausschliesslich zur Umgehung der ausländerrechtlichen

Vorschriften eingegangen sind. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des

Anspruchs im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG ist daher zu

verneinen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die

beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers und von D verzichtet

werden.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Zumal

der Beschwerdeführer nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist zu prüfen.

8.3 Gemäss

§ 16 Abs. 1 und VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

8.4 Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner

als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Wie der

Verfahrensausgang zeigt, sind die Rekurs- und Beschwerdeanträge des

Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als offensichtlich

aussichtslos zu qualifizieren.

8.5 Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,

§ 16 N. 20). Bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb

von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen diejenige innerhalb eines

Jahres als angemessen angesehen (Plüss, § 16 N. 20). Aufgrund der

gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der gesuchstellenden Person, den

Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr obliegt es, ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00169, E. 5.2.1).

8.5.1

Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Belege zu seinem Einkommen sowie

seinen Ausgaben ein. Daraus geht hervor, dass sein Bruttolohn seit dem

1. Januar 2019 monatlich Fr. 6'155.20 beträgt und er einen

monatlichen Nettolohn von Fr. 5'500.- erzielt. Die Ehegattin des

Beschwerdeführers, D, ist nicht arbeitstätig.

8.5.2

Auf der Kostenseite sind diejenigen Ausgaben zu berücksichtigen, die zur

Deckung des Lebensbedarfs der prozessführenden Person sowie ihrer Familie

notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18). Zunächst ist der sogenannte

erweiterte Grundbedarf im Sinn der Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 (nachfolgend:

Richtlinie) zu ermitteln (vgl. Plüss, § 16 N. 32 f.). Der

Grundbedarf für in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten beträgt

Fr. 1'700.- und ist um 20 % auf Fr. 2'040.- zu erhöhen

(Richtlinie, Ziff. II 1.2; VGr, 16. September 2021, VB.2021.00169,

E. 5.2.3 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 35). Dazu sind vorliegend

die effektiven Wohnkosten (Fr. 1'340.-; Richtlinie Ziff. III 1.1),

die Kosten der Krankenkasse des Beschwerdeführers und von D (Fr. 298.- und

Fr. 500.-; Richtlinie Ziff. III 2), die Prämien der Hausrats- und

Haftpflichtversicherung (Fr. 30.-), die Serafe-Gebühren (Fr. 30.‑),

die Kosten für ein ÖV-Abonnement (Fr. 85.-; Richtlinie Ziff. III

3.4 a) und für auswärtige Verpflegung (Fr. 210.-; Richtlinie

Ziff. III 3.2) hinzuzurechnen. Ebenfalls hinzuzurechnen sind die Steuern

(Fr. 333.-; Plüss, § 16 N. 37). Insgesamt resultieren damit

monatliche Ausgaben in der Höhe von Fr. 4'866.-.

Die Kommunikationskosten sind bereits im Grundbetrag

enthalten. Dass unmittelbar grössere notwendige Auslagen aus gesundheitlichen

Gründen bevorstehen, wurde nicht substanziiert dargelegt (vgl. Richtlinie

Ziff. III 5.3). Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten

gilt ein Ansatz von Fr. 8.- bis 10.- pro Mahlzeit, was bei einem

Vollzeitpensum Verpflegungskosten von rund Fr. 210.- pro Monat ergibt.

Zusätzliche Kosten für auswärtige Verpflegung wurden nicht belegt.

8.5.3

Dem Beschwerdeführer verbleiben nach der

Deckung seines sowie des Lebensbedarfs von D monatlich rund Fr. 634.-.

Damit kann er die anfallenden Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

sowie für seine Rechtsvertretung rund innerhalb eines Jahres decken.

8.6 Demnach fehlt es dem Beschwerdeführer an der

erforderlichen Mittellosigkeit, weshalb sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung abzuweisen ist.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Mai

2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020 werden

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des vorinstanzlichen Entscheids

vom 17. Mai 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …