VB.2021.00438
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00438
3. März 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23491)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00438
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1986 geborener nordmazedonischer
Staatsangehöriger. Aus seiner im Jahr 2004 geschlossenen Ehe mit der
nordmazedonischen Staatsangehörigen C gingen drei Kinder hervor. Die Ehe wurde
am 27. Oktober 2017 geschieden. Am 13. Dezember 2017 heiratete A in
Mazedonien (heute: Nordmazedonien) die Schweizer Staatsangehörige D, geboren 1988.
Daraufhin beantragte er am 14. März 2018 über die Schweizerische Botschaft
im Kosovo eine Einreisebewilligung und reiste am 25. April 2018 in die
Schweiz ein. Tags darauf stellte er bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde E
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehegattin D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 12. Juni
2018 die beantragte Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese in der Folge,
zuletzt befristet bis am 24. April 2020.
Am 5. Juni 2019 beauftragte das Migrationsamt die
Stadtpolizei Zürich damit, eine Kontrolle in der Wohnung von A und D
vorzunehmen und eine getrennte Befragung der Ehegatten durchzuführen.
Schliesslich lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A am
30.
Juli 2020, vertreten durch Rechtsanwalt F, an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
Frist zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die
Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV). Zudem wies sie sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 17. Juni 2021 erhob A, vertreten durch
Rechtsanwalt B, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die
Aufhebung des Rekursentscheids und die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, sowie die Zusprechung einer Entschädigung an
Rechtsanwalt F für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 2'922.15; alles
unter Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Juni 2021
ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus
Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff
des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur
zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010,
E. 3.1).
2.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem
direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,
12.
November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,
2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1).
Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr,
2.
Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 – 5. Oktober 2011,
2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine
sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise
für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht
eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten
haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,
2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
Dispositiv
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine
Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann,
obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an
deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2
Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
2.3 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende
Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das
Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,
E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Auch
widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010,
E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
3.
3.1 Mit der Vorinstanz können folgende Umstände als Indizien für eine
Scheinehe angesehen werden:
3.1.1
Der Beschwerdeführer hat als Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit
einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Er hegte aber offenbar schon länger den
Wunsch, über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verfügen. So hielt
der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2004 immer wieder in der Schweiz auf,
teilweise für mehrere Monate. Gemäss Strafbefehl vom 7. Juni 2018 übte der
Beschwerdeführer jeweils vom 8. Juli 2013 bis zum 27. September 2013,
vom 27. Januar 2014 bis zum 10. Oktober 2014 sowie vom
26. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit aus, ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen. Die
Interessenlage des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als allgemeines
Indiz für das Vorliegen einer rein ausländerrechtlich motivierten Ehe zu
werten.
3.1.2
Als weiteres Indiz für eine Scheinehe sind die Umstände der Eheschliessung
am 13. Dezember 2017 in Mazedonien zu werten. Namentlich reiste D für nur
einen Tag nach Mazedonien, um den Beschwerdeführer zu heiraten. Sie flog noch
am gleichen Tag wieder zurück in die Schweiz. An der Hochzeit waren keine
Familienangehörigen oder Freunde der Ehegatten anwesend. Der Trauzeuge war eine
Person, welche sie beide nicht kannten. Die Umstände der Eheschliessung sind daher
insgesamt als ungewöhnlich zu qualifizieren.
3.1.3
Zudem kam es in der getrennten Befragung zu einigen Widersprüchen in den
Aussagen des Beschwerdeführers und von D, so etwa zum Thema Kinderwunsch.
Während der Beschwerdeführer in der Befragung angab, es bestehe ein Wunsch nach
gemeinsamen Kindern – wie viele, hätten sie noch nicht besprochen und sie
würden es "von jetzt bis es klappt" versuchen, war D anderer Meinung.
Sie gab in der Befragung an, dass momentan kein Wunsch nach gemeinsamen Kindern
bestehe. Sie nehme keine Pille, aber sie würden mit Kondomen verhüten, und sie
wolle sich ein Stäbchen einsetzen lassen.
Bezüglich der Wohnverhältnisse direkt nach der Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz bestehen ebenfalls gewisse
Ungereimtheiten. D bezeichnete als Zeitpunkt der Aufnahme einer
"tatsächlichen Wohngemeinschaft" die erste gemeinsame Wohnung. Der
Beschwerdeführer gab demgegenüber an, in der Zeit nach seiner Einreise bis zum
Einzug in die erste gemeinsame Wohnung zusammen mit D bei deren Vater gewohnt
zu haben, und bezeichnete dies bereits als "tatsächliche Wohngemeinschaft".
Darin ist jedoch kein gewichtiger Widerspruch zu sehen, zumal die Frage
"Wie lange und an welcher Adresse hat nach erfolgter Eheschliessung eine
tatsächliche Wohngemeinschaft bestanden?" Interpretationsspielraum lässt.
Wer und weshalb das Einverständnis des Vermieters des Vaters des
Beschwerdeführers dazu eingeholt hat, dass der Beschwerdeführer als Untermieter
bei seinem Vater wohnen kann, ist unklar.
3.1.4 Ferner
konnte D nicht angeben, wie lange der letzte Besuch des Beschwerdeführers in
Nordmazedonien her ist und welches Geburtsjahr der Beschwerdeführer hat. Sein
ungefähres Alter kannte sie jedoch. Zudem hatte D an der Befragung einen Besuch
des Beschwerdeführers in der Schweiz, der circa drei Monate nach dem
Kennenlernen stattgefunden hat, nicht mehr in Erinnerung.
3.1.5
Bei der polizeilichen Kontrolle in der gemeinsamen Wohnung am
22. August 2019 wurde D nicht angetroffen. Zumal der Beschwerdeführer und D
übereinstimmend angaben, D sei bei ihrem an Parkinson erkrankten Vater gewesen,
um diesem zu helfen, kann dies höchstens als geringes Indiz für das Vorliegen
einer Scheinehe gewertet werden.
3.1.6 Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz deuten die Schulden von D nicht auf
das Vorliegen einer Gefälligkeitsehe hin, zumal sie weder vor noch nach der
Eheschliessung namhafte Beträge beglich und mit dem Beschwerdeführer die
Gütertrennung vereinbarte. Diesbezüglich gab D an, sie habe die Gütertrennung
gewollt, damit der Beschwerdeführer nicht für ihre Schulden bezahlen müsse, sie
wolle, dass "meins meins bleibt und seins seins bleibt". Der Umstand,
dass D und der Beschwerdeführer ihre Eheringe nicht ständig tragen, sagt
– insbesondere aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
Reinigungsbranche – nichts über das Vorliegen einer tatsächlichen ehelichen
Gemeinschaft aus. Auch dass D den korrekten Nachnamen des Beschwerdeführers
nicht kannte, als sie am Schalter der Einwohnerdienste E vorsprach, erstaunt
nicht, zumal der Beschwerdeführer seinen Nachnamen mit "h" schreibt,
während sein Vater denselben Namen trägt, diesen aber ohne "h"
schreibt. Entsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den
Nachnamen des Beschwerdeführers grundsätzlich mit, in der Kopfzeile des
Strafbefehls jedoch ohne "h" geschrieben. Die nicht weiter substanziierte
Angabe im Schreiben der Einwohnerdienste E, der Beschwerdeführer und D hätten
nicht den "Anschein eines Ehepaars" gemacht, ist auch nicht geeignet,
das Vorliegen einer Scheinehe zu belegen. Dasselbe gilt für die Feststellung
der Stadtpolizei Zürich, des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz, im
Kleiderschrank seien "auffällig" viele BHs vorgefunden worden.
3.2 Nach dem
Gesagten bestehen einige Indizien bzw. Ungereimtheiten, welche darauf
hindeuten, dass der Beschwerdeführer und D keine tatsächlich gelebte und echte
eheliche Beziehung führen. Diese fallen jedoch weniger zahlreich und gewichtig
aus, als die Vorinstanz in ihrem Entscheid angibt.
4.
4.1
In den Akten finden sich zahlreiche Hinweise darauf, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und D Vertrautheit herrscht und sie gemeinsam Zeit verbringen.
4.1.1
Der Beschwerdeführer und D konnten in der getrennten Befragung auf diverse
Fragen widerspruchsfrei Antwort geben. Sie gaben beispielsweise übereinstimmend
darüber Auskunft, was sie am Vorabend gegessen hatten, wie sie das letzte
Wochenende verbracht hatten, wie der Morgen vor der Befragung in der
gemeinsamen Wohnung abgelaufen war und wie sie ihren Alltag gestalten. Über
Vorlieben, insbesondere beim Essen, sowie über Körpermerkmale des anderen
Ehegatten konnten der Beschwerdeführer und D ebenfalls Auskunft geben. Selbst
intime Details wie die Tätowierung auf der Gesässbacke von D waren dem
Beschwerdeführer bekannt. Zudem gaben der Beschwerdeführer und D
übereinstimmend an, welche Familienangehörigen des jeweils anderen sie wie gut
kennen. Die Angaben des Beschwerdeführers und von D decken sich denn auch mit
den Bestätigungsschreiben der Familienangehörigen. D wusste ferner Bescheid
über die Arbeit und den Lohn des Beschwerdeführers.
4.1.2
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Nachbarn und Bekannten
bescheinigen die gelebte eheliche Beziehung des Beschwerdeführers und von D.
Zwei der Bestätigungsschreiben sind zwar – wie die Vorinstanz zutreffend
festhält – als übertrieben und daher eher unglaubhaft zu qualifizieren, zumal
darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und D seien an diversen
Festanlässen anzutreffen. Diesbezüglich widersprechen die Bestätigungsschreiben
den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und von D in der getrennten
Befragung. Die grosse Mehrheit der eingereichten Schreiben stimmt jedoch mit
den Ausführungen des Beschwerdeführers und von D überein und bestätigt – wenn
auch teilweise etwas oberflächlich – glaubhaft die von ihnen geführte eheliche
Beziehung. Die Feststellung der Vorinstanz, die Schreiben würden praktisch
ausnahmslos ein reges Sozialleben des Beschwerdeführers und von D schildern, weshalb
ihnen kein Gewicht beigemessen werden könne, erweist sich daher als unzutreffend.
4.1.3
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von verschiedenen Daten
und Anlässen, teilweise mit weiteren Person darauf, deuten auf eine gelebte
eheliche Beziehung hin.
4.1.4
Die in der Wohnung vorhandenen Schminkutensilien und Frauenkleider sowie
das Doppelbett sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer und D zusammenwohnen.
Der geringe Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und D lässt die
tatsächlich gelebte Beziehung zudem realistisch erscheinen.
4.2 Insgesamt bestehen viele Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer und D
ein gemeinsames Leben führen und ihre eheliche Beziehung tatsächlich leben. Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher – trotz einigen Indizien und
Ungereimtheiten – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und D eine echte
Lebens- und Schicksalsgemeinschaft begründet haben bzw. leben. Der Nachweis
einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu erbringen, was
nach dem Gesagten nicht gelang.
5.
Dem Beschwerdeführer kommt folglich gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu, zumal dieser mit der Schweizer Bürgerin D verheiratet
ist und mit ihr zusammenwohnt. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer
und D die Ehe ausschliesslich zur Umgehung der ausländerrechtlichen
Vorschriften eingegangen sind. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des
Anspruchs im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG ist daher zu
verneinen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die
beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers und von D verzichtet
werden.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Zumal
der Beschwerdeführer nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist zu prüfen.
8.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 und VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
8.4 Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner
als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Wie der
Verfahrensausgang zeigt, sind die Rekurs- und Beschwerdeanträge des
Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als offensichtlich
aussichtslos zu qualifizieren.
8.5 Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20). Bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb
von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen diejenige innerhalb eines
Jahres als angemessen angesehen (Plüss, § 16 N. 20). Aufgrund der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der gesuchstellenden Person, den
Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr obliegt es, ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00169, E. 5.2.1).
8.5.1
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Belege zu seinem Einkommen sowie
seinen Ausgaben ein. Daraus geht hervor, dass sein Bruttolohn seit dem
1. Januar 2019 monatlich Fr. 6'155.20 beträgt und er einen
monatlichen Nettolohn von Fr. 5'500.- erzielt. Die Ehegattin des
Beschwerdeführers, D, ist nicht arbeitstätig.
8.5.2
Auf der Kostenseite sind diejenigen Ausgaben zu berücksichtigen, die zur
Deckung des Lebensbedarfs der prozessführenden Person sowie ihrer Familie
notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18). Zunächst ist der sogenannte
erweiterte Grundbedarf im Sinn der Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 (nachfolgend:
Richtlinie) zu ermitteln (vgl. Plüss, § 16 N. 32 f.). Der
Grundbedarf für in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten beträgt
Fr. 1'700.- und ist um 20 % auf Fr. 2'040.- zu erhöhen
(Richtlinie, Ziff. II 1.2; VGr, 16. September 2021, VB.2021.00169,
E. 5.2.3 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 35). Dazu sind vorliegend
die effektiven Wohnkosten (Fr. 1'340.-; Richtlinie Ziff. III 1.1),
die Kosten der Krankenkasse des Beschwerdeführers und von D (Fr. 298.- und
Fr. 500.-; Richtlinie Ziff. III 2), die Prämien der Hausrats- und
Haftpflichtversicherung (Fr. 30.-), die Serafe-Gebühren (Fr. 30.‑),
die Kosten für ein ÖV-Abonnement (Fr. 85.-; Richtlinie Ziff. III
3.4 a) und für auswärtige Verpflegung (Fr. 210.-; Richtlinie
Ziff. III 3.2) hinzuzurechnen. Ebenfalls hinzuzurechnen sind die Steuern
(Fr. 333.-; Plüss, § 16 N. 37). Insgesamt resultieren damit
monatliche Ausgaben in der Höhe von Fr. 4'866.-.
Die Kommunikationskosten sind bereits im Grundbetrag
enthalten. Dass unmittelbar grössere notwendige Auslagen aus gesundheitlichen
Gründen bevorstehen, wurde nicht substanziiert dargelegt (vgl. Richtlinie
Ziff. III 5.3). Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten
gilt ein Ansatz von Fr. 8.- bis 10.- pro Mahlzeit, was bei einem
Vollzeitpensum Verpflegungskosten von rund Fr. 210.- pro Monat ergibt.
Zusätzliche Kosten für auswärtige Verpflegung wurden nicht belegt.
8.5.3
Dem Beschwerdeführer verbleiben nach der
Deckung seines sowie des Lebensbedarfs von D monatlich rund Fr. 634.-.
Damit kann er die anfallenden Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
sowie für seine Rechtsvertretung rund innerhalb eines Jahres decken.
8.6 Demnach fehlt es dem Beschwerdeführer an der
erforderlichen Mittellosigkeit, weshalb sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung abzuweisen ist.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Mai
2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020 werden
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des vorinstanzlichen Entscheids
vom 17. Mai 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …