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Entscheid

VB.2021.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00440

30. September 2021Deutsch6 min

(URT.2021.23072)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00440

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der

Dominikanischen Republik, verheiratete sich am 11. Januar 2012 in der

Dominikanischen Republik mit der ebenfalls aus seinem Heimatland stammenden, in

der Schweiz niederlassungsberechtigten B. Am 5. April 2014 reiste er in

die Schweiz ein, wo ihm am 30. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Söhne

hervor, die nach der Trennung des Ehepaars Ende Juli 2017 in der Obhut von B

blieben.

Am 22. Mai 2018 kam die Tochter von A, C, auf die

Welt. Ihre Mutter ist die spanische Staatsbürgerin D, welche in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt ist. Aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter wurde A am

1. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 23. März 2020

reichte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein, welches

das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. November 2020 abwies. Die

Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 nicht zugestellt

werden, weshalb ihm eine Abholungseinladung mit Frist bis 8. Dezember 2020

in den Briefkasten gelegt wurde. A holte die Sendung in der Folge nicht ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion trat auf einen gegen die

Verfügung vom 30. November 2020 am 8. Januar 2021 erhobenen Rekurs

mit Entscheid vom 19. Mai 2021 wegen Fristversäumnis nicht ein und setzte A

zum Verlassen der Schweiz Frist bis 10. August 2021.

III.

Am 15. Juni 2021 schrieb A dem Migrationsamt eine

E-Mail und erklärte, er wolle gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht forderte A

am 16. Juni 2021 auf, innert der Beschwerdefrist eine den formellen

Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen. Am 18. Juni 2021 kam A dieser

Aufforderung nach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Juni 2021

ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Beantwortung der Beschwerde. A leistete am 7. Juli 2021 fristgerecht eine

ihm mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2021 auferlegte Kaution.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion

über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Nimmt eine

Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell

unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58).

Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der

Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG).

Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes,

ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am

Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Die Frist ist

gewahrt, wenn der Rekurs am letzten Tag bei der Behörde eintrifft oder zu deren

Händen der Schweizerischen Post übergeben wird (§ 11 Abs. 2 VRG).

Die Ausgangsverfügung des

Beschwerdegegners vom 30. November 2020 wurde am gleichen Tag

eingeschrieben der Schweizerischen Post zuhanden des Beschwerdeführers

übergeben. Da dieser an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte,

wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 eine Abholungseinladung in

den Briefkasten gelegt (Abholungsfrist bis 8. Dezember 2020). Der

Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem

Prozessrechtsverhältnis, weshalb die Verfügung des Beschwerdegegners vom

30.

November 2020 aufgrund der Zustellfiktion mit Ablauf der Abholungsfrist

am 8. Dezember 2020 als zugestellt galt (vgl. Art. 138 Abs. 1

der Zivilprozessordung vom 19. Dezember 2008 [SR 272], Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 10 N. 90). Damit begann die Rekursfrist am

9.

Dezember 2020 zu laufen, was der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 mitteilte, und endete am

7.

Januar 2021. Der am 8. Januar 2021 dem Beschwerdegegner übergebene

Rekurs ist somit verspätetet erhoben worden.

2.2

Da es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche

Frist handelt, kann sie nach § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht

erstreckt werden. Eine versäumte Rekursfrist kann aber wiederhergestellt

werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist

verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist

rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen (Plüss, § 12

N. 41 ff.).

Der Beschwerdeführer macht weder in seinem an die

Vorinstanz adressierten Schreiben vom 8. März 2021 noch in der an den

Beschwerdegegner adressierten E-Mail vom 15. Juni 2021 oder in der

Beschwerde vom 18. Juni 2021 Gründe geltend, die eine Wiederherstellung

der Rekursfrist rechtfertigen würde. Solche sind denn auch nicht ersichtlich.

So bilden insbesondere die Rechtsunkenntnis über die Einhaltung einer Frist

oder ungenügende Sprachkenntnisse grundsätzlich keine Gründe für eine

Fristwiederherstellung. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs

des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

4.

Soweit im

Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …