Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00441

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00441

15. September 2021Deutsch19 min

(URT.2021.23024)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00441

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1984 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete

am 28. August 2015 in seinem Heimatland die 1965 geborene und in der

Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige C. Hierauf reiste A am 15. Dezember

2015 in die Schweiz ein, worauf ihm am 5. Januar 2016 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

In seinem Verlängerungsgesuch vom 16. Oktober 2020

gab A seine Trennung von seiner Ehefrau bekannt. Aus den hierauf beigezogenen

Scheidungsakten erschloss sich, dass das Ehepaar am 21. Januar 2019 ein

gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und sich gemäss Protokoll der

Scheidungsverhandlung vom 26. März 2020 per 30. November 2018

getrennt hatte. Hierauf wies das Migrationsamt am 4. März 2021 das Gesuch

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 19. Mai 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 3. Juni

2021.

Zugleich wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen

nicht nachgewiesener Prozessbedürftigkeit abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Sachverhaltsfeststellung und neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Weiter sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte er darum, dass seine Aufenthalts- und Erwerbsberechtigung während der

Dauer des Beschwerdeverfahrens festgestellt bzw. eventualiter Entsprechendes im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme angeordnet werde und ihm für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens ein Aufenthaltsausweis auszustellen sei. Weiter wurde um

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2021 trat das

Verwaltungsgericht auf die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein

und stellte fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, A deshalb

während der Beschwerdehängigkeit über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge

und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

berechtigt sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2

FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten

von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der

eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens

abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.

1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen

Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische

Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn

die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1

lit. a AIG).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist trotz Trennung und eingeleitetem Scheidungsverfahren nach

wie vor mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen

Staatsangehörigen verheiratet, womit er sich während der formellen Fortdauer

seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den

genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.

3.

3.1

Der

Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:

Dispositiv

Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell

fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient,

ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Eine

solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines

Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017,

VB.2016.00758, E. 2.1).

Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur

noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein

grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer

gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer

mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr)

verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen

abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93

[2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, sich definitiv von seiner

italienischen Ehefrau getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur noch

formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis

rechtsmissbräuchlich erscheint. Mangels intaktem Eheleben entfallen überdies

auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig

geschützten Recht auf Familienleben. Zu prüfen bleiben damit allfällige

nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.

4.

4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich

aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich

nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und

Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und

die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42

Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige

Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar

2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im

Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August

2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Eine

ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist,

ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen

wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;

BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom

Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens

einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden

ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar

2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

Strittig ist, inwieweit auch bei Ehegatten von EU-Bürgern

die Dauer der Ehegemeinschaft an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft bemessen

werden soll, obwohl letztere im freizügigkeitsrechtlichen Bereich nicht

Bewilligungsvoraussetzung ist (implizit bejahend beispielsweise BGr, 10. Dezember

2013, 2C_719/2013, E. 2.1; ablehnend Marc Spescha, in: Marc Spescha et

al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 6).

Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von

EU-Bürgern jedoch nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn

sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen

verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt

deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für

die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens

mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des

wechselseitigen Ehewillens (vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3; VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 4.1).

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (vgl. z. B. BGr,

16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2 Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens

sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten

zu würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten

bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Auf

die konkreten Meldeverhältnisse kann hierbei nur bedingt abgestellt werden,

basieren diese doch primär auf den in der Regel nicht näher überprüften Angaben

des Meldenden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt

möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen

bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden

können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung,

hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand

geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich

wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August

2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).

Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende

Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f.,

und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar

2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem

belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach

längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines

Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum

Ganzen VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.1.5; VGr, 21. August

2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

4.3 Die

Ehegatten hatten am 21. Januar 2019 ein gemeinsam unterzeichnetes

Scheidungsbegehren eingereicht und im Protokoll der Scheidungsverhandlung vom

26. März 2020 wurde festgehalten, dass die Eheleute übereingekommen seien,

seit dem 30. November 2018 getrennt zu leben. Der Beschwerdeführer hat

zudem am 6. Februar 2019 einen Mietvertrag über ein möbliertes

Einzelzimmer abgeschlossen und das Mietverhältnis noch am selben Tag

angetreten. Bei der Beantwortung der Trennungsfragen des Migrationsamts vom 20. Oktober

2020 gab er zunächst nur eine rudimentäre und kaum entzifferbar bzw.

unverständliche Rückmeldung. Als Trennungsdatum bzw. Datum des Erlöschens des

Ehewillens nannte er "19.219" oder "19.218" (nicht genau

entzifferbar). In einer weiteren Stellungnahme mit Eingangsdatum 6. November

2020 gab er an, seit dem 1. April 2019 nicht mehr mit seiner Ehefrau

zusammenzuleben, wobei sein Ehewille nicht erloschen sei. Seine Ehefrau führte

in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 aus, seit Dezember 2018 nicht

mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen, wobei er über die Festtage bei seinem

Bruder gewesen sei. Zudem sei ihr Ehewille am 26. März 2019 "laut

Gericht" erloschen und schliesse sie eine Wiederaufnahme der ehelichen

Beziehung aus.

4.4 Die Suche

und Anmietung einer Wohnung benötigt regelmässig eine gewisse Vorlaufzeit,

weshalb lebensnah davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits

einige Zeit vor Unterzeichnung des Mietvertrags auf Wohnungssuche war (vgl.

VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.6). Ebenso geht der

Einreichung eines Scheidungsbegehrens meist eine längere Trennungsphase voraus

und benötigt die Zusammenstellung der hierfür erforderlichen Unterlagen

ebenfalls Zeit. Selbst in der Beschwerdeschrift wird hierzu eingeräumt, dass

eine Ehetrennung meist mit einem längeren Ablösungsprozess verbunden ist. Es

ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behauptet, noch bis zum

26. März 2019, wenigstens aber bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens

am 21. Januar 2019 bzw. dem Wohnungsbezug vom 6. Februar 2019 mit

seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft gelebt zu haben. Vielmehr muss

aufgrund der Indizienlage davon ausgegangen werden, dass die effektive Trennung

bereits auf das im Scheidungsprotokoll genannte Trennungsdatum (30. November

2018) erfolgte, wenngleich die Trennung erst im Februar 2019 auch räumlich

vollzogen wurde, nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Bleibe

gefunden hatte. Sodann spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die

Weihnachtsfesttage 2018 ohne seine Ehefrau bei seinem Bruder in Deutschland

verbracht hatte, für eine im Dezember 2018 bereits erfolgte Aufhebung des

ehelichen Zusammenlebens, werden solch wichtige Feiertage bei intakter Ehe doch

in aller Regel gemeinsam verbracht.

4.5 Soweit der

Beschwerdeführer eine fehlerhafte Protokollierung im Scheidungsverfahren rügt,

ist ihm entgegenzuhalten, dass weder er noch seine Ehefrau eine fehlerhafte

Protokollierung im Scheidungsverfahren gerügt hatten und keinerlei

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Protokollierung bestehen. Sodann ist auch

nicht ersichtlich, weshalb der Trennungszeitpunkt im Scheidungsprotokoll falsch

festgehalten oder von einer der Parteien falsch festgesetzt worden sein sollte,

nachdem das gemeinsame Scheidungsbegehren von beiden Eheleuten unterzeichnet

wurde und die zweijährige Trennungsphase für eine Scheidungsklage auch mit dem

festgehaltenen Trennungsdatum zum Verhandlungszeitpunkt bei Weitem noch nicht

erreicht war. Im Sinn der migrationsamtlichen Einschätzung ist nicht

ersichtlich, welchen Vorteile einer der Eheleute mit der Nennung eines

fehlerhaften Trennungsdatums im Scheidungsverfahren hätte erwirken können. So

wäre die Verkürzung der zweijährigen Trennungsfrist von Art. 114 ZGB durch

eine wahrheitswidrige Vorverlegung des Trennungsdatums im Scheidungsprotokoll

nur unbedeutend gewesen, nachdem der Beschwerdeführer spätestens Anfang Februar

2019 eine eigene Wohnung bzw. ein möbliertes Zimmer bezogen hatte. Zudem waren

die Eheleute im Scheidungsverfahren gemäss Art. 191 der

Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, wahrheitsgemässe Angaben zum

Trennungszeitpunkt zu machen, unabhängig davon, ob sie die jeweiligen Tatsachen

selbst als rechtserheblich erachteten. Hingegen ist offenkundig, dass der

Beschwerdeführer ein immanentes Interesse daran hat, die Trennung im

ausländerrechtlichen Verfahren nach hinten zu verschieben. Das im

Scheidungsverfahren protokollierte Trennungsdatum erscheint damit weitaus

verlässlicher als die späteren Vorbringen der Eheleute, welche bereits im

Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten (vgl.

BGr, 29. April 2019, 2C_903/2018, E. 3.4.1; VGr, 1. April 2020,

VB.2020.00012, E. 2.2.4; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.8).

4.6 Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch das lediglich als Bildschirmfoto mit

der Rekursschrift eingereichte Schreiben vom 10. Februar 2021 nicht

geeignet, eine Trennung vor Ablauf der Dreijahresfrist zu widerlegen:

Einerseits wird in dem Schreiben hauptsächlich auf die Aufhebung der

Wohngemeinschaft Bezug genommen, welche unstrittig nach der Aufhebung der

ehelichen Gemeinschaft erfolgte. Andererseits erweckt die mit dem Schreiben im

direkten Zusammenhang stehende und ebenfalls als Rekursbeilage eingereichte

WhatsApp-Kommunikation zwischen den Eheleuten den Eindruck, dass die Eheleute

ihre Angaben gerade aufgrund der ansonsten drohenden Wegweisung des

Beschwerdeführers angepasst haben. So schreibt die Ehefrau in ihrer

WhatsApp-Nachricht vom 2. Februar 2021, dass sie mit dem Migrationsamt

geredet habe und ihr Mann einen Brief schreiben müsse, dass er erst im Januar

weggezogen und im Dezember nur ferienhalber bei seinem Bruder gewesen sei ("Habe

mit emigrationsamt geredet wegen brief du muss schreiben das erst in januar weg

bist .. das in dezember in ferien warst bei dein bruder weil sie haben dich

gefragt Kannst noch heute den brief schreiben und schicken. Ich habe ihnen

gesagt, dass du erst im januar von zuhause weg bist"). Dies hört sich

mehr nach einer zielgerichteten Absprache als nach einer Darlegung der

tatsächlichen Gegebenheiten an. Zudem wurde das Schreiben vom Beschwerdeführer

– nach Anweisung der Ehefrau – vorverfasst, wie dessen Post des Schreibens in

WhatsApp am 10. Februar 2021 beweist. Überdies ist es bis heute nicht in

einer von der Ehefrau tatsächlich unterzeichneten Form, sondern lediglich in

Entwurfsform als Bildschirmfoto eingereicht worden. Erst im Beschwerdeverfahren

wurde auch eine von der Ehefrau unterzeichnete Bestätigung nachgereicht, in

welcher diese den Trennungszeitpunkt auf frühestens Mitte Januar 2019 legte und

angab, sich im Scheidungsverfahren über den Trennungszeitpunkt geirrt zu haben.

Ihre Angaben stehen aber in einem offenkundigen Konnex zum ausländerrechtlichen

Verfahren und erscheinen schon deshalb wenig verlässlich. Sodann wurde die

Bestätigung am 10. Juni 2021 erstellt, mehr als zwei Jahre nach der

behaupteten Trennung, während die Angaben im Scheidungsverfahren wesentlich

zeitnaher erfolgten und auch deshalb vertrauenswürdiger erscheinen.

4.7 Sodann kann vorliegend entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers auch nicht auf die Meldeverhältnisse abgestellt werden,

da zum einen der räumliche Vollzug der Ehetrennung nicht massgeblich ist, wenn

mindestens einer der beiden Ehegatten seinen Trennungswillen bereits definitiv

gefasst hat. Zum anderen basieren die Meldeverhältnisse – wie bereits dargelegt

wurde – auf den in der Regel nicht

näher überprüften Angaben des Meldenden (vgl. VGr, 1. April 2020,

VB.2020.00012, E. 2.1.5)

4.8 Damit ist

davon auszugehen, dass das für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG relevante eheliche Zusammenleben lediglich vom 15. Dezember

2015 (Einreisedatum) bis zum 30. November 2018 (Trennungsdatum gemäss Protokoll

der Scheidungsverhandlung) gedauert hatte, mithin weniger als die

erforderlichen drei Jahre. Unabhängig vom Integrationsgrad des

Beschwerdeführers scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch damit bereits

an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

5.

5.1 Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in

Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen

Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

5.2 Der noch

relativ junge Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert

worden. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung

von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist damit noch nicht

derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland

nicht mehr zuzumuten wäre. Überdies hat er sich zumindest in wirtschaftlicher

Hinsicht nicht besonders gut integriert, nachdem er gemäss Bestätigung des

Sozialamts seiner Heimatgemeinde vom 17. November 2020 zwischen dem 1. Februar

2019 und dem 30. Juni 2020 mit insgesamt Fr. 10'609.80 von der

Sozialhilfe unterstützt werden musste und derzeit arbeitslos ist. Sodann stellt

die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis

zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich

genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die sicherlich nicht über

übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration des Beschwerdeführers

und dessen klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen

Härtefall zu begründen.

Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder allgemeinen

Härtefall zu Recht verneint.

6.

6.1 Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der

relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben

oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen

Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz

ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG

rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

6.2 Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden

solche substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die

Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch das

Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche vor­instanzliche

Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie

schon im Rekursverfahren ist das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege überdies

auch aufgrund des mangelhaften Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen,

nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zwar aktuelle Abrechnungen

der Arbeitslosenkasse eingereicht hatte, ausgabenseitig jedoch lediglich seine

aktuellen Mietkosten (Fr. 800.-) und Krankenkassenprämien (Fr. 243.75)

bekannt sind und sich allein hieraus noch keine Unterdeckung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums ergibt. Vielmehr stehen dem

Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen monatlich noch rund Fr. 700.-

zur Begleichung der Verfahrenskosten zur Verfügung. Ferner ist aufgrund der

formell fortbestehenden Ehe derzeit auch seine Ehefrau noch im Rahmen ihrer

wirtschaftlichen Möglichkeiten zu finanziellen Unterstützungsleistungen

verpflichtet.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …