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Entscheid

VB.2021.00443

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00443

15. Juli 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22889)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00443

Urteil

der 3. Kammer

vom 15. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Dr. med. A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübungsverbot,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 8. November 2016 untersagte der Kantonsärztliche Dienst

Zürich (KAD) Dr. med. A (fortan: Dr. A) per sofort und bis zum endgültigen

Entscheid in der Hauptsache bzw. bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens

die Durchführung von Endoskopien sowie allfällige weitere Untersuchungen an

sedierten Patientinnen. Der Kantonsärztliche Dienst begründete diese Massnahme

mit dem Vorwurf und der Anzeige einer damaligen Angestellten von Dr. A,

dieser habe anlässlich einer Untersuchung die Brüste einer sedierten Patienten

unsittlich berührt. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 wies die

Gesundheitsdirektion den von Dr. A gegen die Verfügung vom

8. November 2016 erhobenen Rekurs ab. Das in der Folge von Dr. A

angerufene Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. März

2017 (VB.2017.00091) teilweise gut. Es verpflichtete Dr. A, die Stelle

einer Fachperson zur Beaufsichtigung sedierter Patientinnen und Patienten zu

schaffen und bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens besetzt zu halten.

Dieser Verpflichtung kam Dr. A in der Folge nach.

B. Mit

Urteil vom 4. Oktober 2019 sprach das Obergericht des Kantons Zürich Dr. A

der Schändung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von einem Tätigkeitsverbot

sah es dagegen ab. Das erstinstanzlich zuständige Bezirksgericht Winterthur

hatte Dr. A zuvor noch freigesprochen. Die gegen das obergerichtliche

Strafurteil von Dr. A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 16. Juli 2020 (6B_263/2020) ab.

C. Mit

Verfügung vom 19. März 2021 entzog die Gesundheitsdirektion, die das Verfahren

in Ausübung ihrer Kompetenzattraktion an sich gezogen hatte, Dr. A die

Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich

definitiv. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen diese

Verfügung entzog die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Daraufhin rekurrierte Dr. A mit Eingabe vom

12.

April 2021 beim Regierungsrat und beantragte, die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 sei aufzuheben, und es sei ihm die

Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Arzt wie bis anhin, eventualiter

unter Anordnung von sichernden Massnahmen, zu gestatten. In formeller Hinsicht

beantragte er, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es sei

ihm – Dr. A – bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung im Sinn einer superprovisorisch angeordneten

vorsorglichen Massnahme, eventualiter im Sinn einer vorsorglichen Massnahme,

die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit wie bis anhin zu gestatten; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion. Mit Präsidialverfügung

vom 11. Juni 2021 wies der Regierungsrat das Gesuch von Dr. A um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab

(Dispositivziffer I). Die Regelung der Kostenfolge für die

Präsidialverfügung behielt der Regierungsrat dem Endentscheid vor

(Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen

Beschwerde gegen diese Verfügung entzog er die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer III).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 22. Juni 2021 gelangte Dr. A an das Verwaltungsgericht

und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 und diejenige des Regierungsrats

vom 11. Juni 2021 nichtig seien und ihm die Tätigkeit als fachlich

eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung der Auflagen gemäss dem Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 gestattet sei. Eventualiter sei

die Verfügung vom 11. Juni 2021 aufzuheben, und es sei ihm die Tätigkeit

als fachlich eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung der Auflagen gemäss

dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu gestatten; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion. In prozessualer

Hinsicht beantragte Dr. A, in Abänderung von Dispositivziffer III der

Verfügung vom 11. Juni 2021 sei der Beschwerde ohne Anhörung der

Gesundheitsdirektion (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

eventualiter sei in Abänderung von Dispositivziffer III der angefochtenen

Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 24. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von Dr. A, die aufschiebende Wirkung des Rekurses [recte: der

Beschwerde] sei superprovisorisch wiederherzustellen, ab und setzte dem

Regierungsrat und der als Mitbeteiligten in das Verfahren aufgenommenen Abteilung

Gesundheitsberufe und Bewilligungen der Gesundheitsdirektion eine zehntägige

Frist an, um zum Antrag auf Erlass von superprovisorischen, nunmehr

vorsorglichen Massnahmen schriftlich Stellung zu nehmen und die Akten

einzureichen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 beantragte die

Gesundheitsdirektion, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei

abzuweisen. Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte sie gegenüber dem

Verwaltungsgericht, dass sie damit zugleich die Abweisung der Beschwerde beantrage.

Der Regierungsrat stellte mit Eingabe vom 30. Juni 2021 dieselben Anträge.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Erstinstanzlich

verfügende Instanz war vorliegend die Gesundheitsdirektion, welche mittels Kompetenzattraktion

anstelle der für die Anordnung von Berufsausübungsverboten anstatt des KAD

nunmehr bzw. üblicherweise zuständigen Abteilung Gesundheitsberufe &

Bewilligungen (GEB) dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur fachlich

eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich definitiv entzog. Der

Regierungsrat ist damit Rekursinstanz (vgl. § 19b Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 VRG) und nicht – wie noch im Rubrum der Präsidialverfügung des

Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 fälschlicherweise festgehalten wurde

– Beschwerdegegner. Die GEB, welche vom Verwaltungsgericht als Mitbeteiligte in

das Beschwerdeverfahren aufgenommen wurde, wirkte an der Verfügung vom

19.

März 2021 nicht mit und wurde vom Regierungsrat – richtigerweise –

auch nicht in das Rekursverfahren einbezogen. Das Rubrum des vorliegenden

Urteils ist daher gegenüber demjenigen der Präsidialverfügung vom 24. Juni

2021.

insofern zu korrigieren, als neu die Gesundheitsdirektion als

Beschwerdegegnerin aufzunehmen ist, während der Regierungsrat – nunmehr

Vorinstanz – daraus zu entfernen ist. Sodann ist die GEB nicht mehr als

Mitbeteiligte aufzuführen und aus dem Verfahren zu entlassen. Weder der Gesundheitsdirektion

noch der GEB oder dem Regierungsrat erwächst dadurch ein Nachteil, nachdem sich

die Gesundheitsdirektion – anstelle der GEB – und der Regierungsrat zur

Beschwerde vernehmen lassen konnten (vgl. § 58 VRG; vorn III.B.).

1.3

Nachdem

die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz darauf verzichteten, sich sowohl zum

Gesuch des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei

wiederherzustellen, als auch (materiell) zur Beschwerde zu äussern, kann

bereits ein Entscheid in der Sache gefällt und braucht damit nicht mehr über

den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers befunden zu werden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

19.

März 2021 und der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 und damit auch der

(bestätigte) Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses seien nichtig, da

die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 erlassenen

Auflagen (vorn I.A.) bis zum – rechtskräftigen – Abschluss des

Disziplinarverfahrens weiter gälten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses missachte diese Auflagen in augenscheinlicher Weise.

2.2

Ob eine

Anordnung nichtig ist, bestimmt sich gemeinhin nach der Evidenztheorie: Es muss

ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden sein, der Fehler muss offenkundig

oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf

nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen (statt vieler

VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00290/291, E. 4.2). Wie das Verwaltungsgericht

bereits in der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2021 festhielt (vorn

III.B.), lässt der Umstand allein, dass die mit Urteil vom 16. März 2021

erlassenen Auflagen mindestens noch bis zur Verfügung vom 19. März 2021

galten (vgl. unten E. 5.3), die mit Rekurs und Beschwerde angefochtenen

Verfügungen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht als

offenkundig rechtsfehlerhaft erscheinen. Dies umso weniger, als die

Beschwerdegegnerin das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VB.2017.00091

bildende, vorsorglich ausgesprochene Berufsausübungsverbot auf Art. 43

("Disziplinarmassnahmen") des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006

über die universitären Medizinalberufe (MedBG) gestützt hatte, während sie das

Berufsausübungsverbot nun aufgrund von Art. 38 MedBG ("Entzug der

Bewilligung") anordnete, nachdem dem Beschwerdeführer seiner

strafrechtlichen Verurteilung wegen die Vertrauenswürdigkeit – einer

Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

abgehe. Weiter kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage der

Vertrauenswürdigkeit – die im vorliegenden Zusammenhang eine massgebliche Rolle

spielt – aufgrund geänderter Umstände neu beurteilt werden (BGr, 11. Mai

2010, 2C_848/2009, E. 3.1, 3.2; 17. Juni 2008, 2C_151/2008,

E. 2.4; vgl. auch BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 7.1.3,

wonach Vorstrafen aufgrund des Zeitablaufs relativiert wurden). Die

angefochtenen Verfügungen können damit nicht als nichtig im Sinn der

Evidenztheorie bezeichnet werden. Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers

ist folglich abzuweisen.

2.3

Die

Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 ist indes anfechtbar

(vgl. sogleich E. 3).

3.

Die Präsidialverfügung vom 11. Juni 2021 stellt einen

Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des

Dispositiv

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein

Zwischenentscheid

anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Bei

Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu

beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch

einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1;

VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 1.4; Bertschi, § 19a

N. 41). Vorliegend ist offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund

des bestätigten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und des damit

bereits jetzt geltenden Berufsausübungsverbots ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil in Form eines erheblichen Erwerbsausfalls droht.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4.

4.1 Streitgegenstand

bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 zu Recht

abwies. Die Rechtmässigkeit des definitiven Entzugs der Bewilligung des

Beschwerdeführers zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton

Zürich ist demgegenüber in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

4.2

4.2.1

Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Nach § 25 Abs. 3 VRG können indes die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende

der Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen. Die

aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines

Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und

stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen

qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz

ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer

Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein

schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder

inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob

sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu

sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen.

Besonderes Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der

Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu (VGr, 25. Februar 2021,

VB.2021.00041, E. 2.1; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 26 ff.).

4.2.2

Aufgrund des vorläufigen Charakters der Massnahme ist der Entzug bzw. die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem summarischen, einfachen

und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und ohne

zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen (BGE 145 I 73

E. 7.2.3.2). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im

Rechtsmittelverfahren (VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 2.3,

mit Hinweis auf VGr, 19. August 2015, VB.2015.00363, E. 3.3

[unpubliziert]).

4.2.3

Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde

ein erheblicher Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das

Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur bei

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung einschreiten

(VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 2.4).

4.3

4.3.1

Das Institut der aufschiebenden Wirkung steht in einem engen Bezug zu jenem

der vorsorglichen Massnahme gemäss § 6 VRG. Vorsorgliche Massnahmen und

aufschiebende Wirkung schliessen einander nicht aus; zusammen verkörpern sie

die zulässigen Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes. Dabei lassen sich

vorsorgliche Massnahmen negativ als Anordnungen umschreiben, welche den

einstweiligen Rechtsschutz anders als durch die aufschiebende Wirkung zu

erfüllen versuchen; umgekehrt stellt die aufschiebende Wirkung den wichtigsten

Anwendungsfall einer vorsorglichen Massnahme dar (Kiener, § 6 N. 10).

4.3.2

Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die

"nötigen" Massnahmen. Zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

müssen deshalb eine Notwendigkeit und damit besondere Gründe vorliegen. Nötig

erweist sich eine Massnahme, wenn sie dringlich ist, das heisst, wenn die

Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte

Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Zudem

muss die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels dienen, mithin darauf

gerichtet sein, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren,

nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen, wobei tatsächliche,

insbesondere auch wirtschaftliche Interessen genügen. Hierzu hat die Massnahme

geeignet und in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht

erforderlich zu sein. Schliesslich muss eine Interessenabwägung den Ausschlag

zugunsten des einstweiligen Rechtsschutzes geben. Namentlich muss die Massnahme

der betroffenen Person auch zumutbar sein. Verhältnismässig sind vorsorgliche

Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder

drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und

zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen

Erforderliche hinausgehen. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme müssen glaubhaft gemacht werden. Aufgrund der

Dringlichkeit der Massnahme und des vorläufigen Charakters der Anordnung

entscheidet die Behörde in einem einfachen und raschen Verfahren mit einem

reduzierten Prüfungsmassstab. Die Anordnung beruht auf einer bloss summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergeht in der Regel gestützt auf die

aktuelle Aktenlage und allenfalls auf die Anträge des Gesuchstellers (Kiener,

§ 6 N. 16 f., 22, 31).

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses mit dem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers

aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung. Bei nicht mehr gegebener

Vertrauenswürdigkeit habe zum Schutz von Patientinnen und Patienten immer ein –

sofortiger – Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu erfolgen.

5.1.2

Die Vorinstanz ihrerseits begründete ihren Entscheid, die aufschiebende

Wirkung des Rekurses nicht wiederherzustellen, damit, dass die Auflagen des

Verwaltungsgerichts gemäss dem Urteil 16. März 2017 mit dem Entzug der

Bewilligung vom 19. März 2021 dahingefallen seien und für das

Rekursverfahren nicht mehr gälten. Der Beschwerdegegnerin habe es damit

freigestanden, neue vorsorgliche Massnahmen anzuordnen; die Rechtskraft des

verwaltungsgerichtlichen Urteils habe dem nicht entgegenstanden. Nach einer

summarischen Prüfung seien sodann keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der

Sachverhaltsermittlung der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Mithin sei diese

befugt gewesen, auf die Sachverhaltsfeststellung und die Erwägungen des

Obergerichts, welche überdies vom Bundesgericht nicht gerügt worden seien,

abzustellen und das Strafurteil in ihrem Entscheid zu berücksichtigen, wonach

der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung die Brüste einer sedierten

Patienten unsittlich berührt habe. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung

erweise sich schliesslich als verhältnismässig und dem Beschwerdeführer zumutbar.

Das Ende seiner wirtschaftlichen Existenz sei nicht daran geknüpft. Er könne

seine ärztliche Tätigkeit weiterhin unter Fachaufsicht ausüben und dergestalt

in seinem angestammten Beruf Einkommen generieren. Ausserdem sei der Schutz der

öffentlichen Gesundheit höher zu gewichten als sein privates Interesse, während

des laufenden Rechtsmittelverfahrens als selbständig tätiger Arzt praktizieren

zu dürfen.

5.2 Weder die

Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz berücksichtigten im Rahmen ihrer

Entscheide, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als

vorsorgliche Massnahme eine zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt ist (vorn

E. 4.3.2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, fehlte aber eine

solche im vorliegenden Fall. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

16. März 2017 – mithin vier Jahre bis zur Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 19. März 2021 – hielt der Beschwerdeführer die damit angeordneten

Auflagen unbestrittenermassen anstandslos ein. Zu einem Vorfall wie demjenigen,

welcher ihm zur Last gelegt wird, kam es – soweit bekannt – seither nie, ebenso

wenig zu einer anderweitigen Gefährdung von Patientinnen und Patienten. Der

Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. dessen Bestätigung durch

die Vorinstanz erweist sich damit als unrechtmässig. Ob die Beschwerdegegnerin

aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung davon ausgehen durfte, der

Beschwerdeführer sei nun nicht mehr vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36

Abs. 1 lit. b MedBG, und gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG

die Berufsausübungsbewilligung entziehen durfte, wird von der Vorinstanz noch

zu prüfen sein. Der – vermeintliche – Wegfall der Vertrauenswürdigkeit

berechtigte, wie der Beschwerdeführer richtigerweise geltend macht, jedenfalls

unter den vorliegenden Umständen für sich allein nicht zum Entzug der

aufschiebenden Wirkung.

5.3 Dass die

Auflagen des Verwaltungsgerichts über den Abschluss des Disziplinarverfahrens

hinaus – mithin auch während eines anschliessenden Rechtsmittelverfahrens bis

zur Rechtskraft der Disziplinarmassnahmen – hätten gelten sollen, ergibt sich

weder aus Dispositivziffer 1 noch aus der Begründung des Urteils vom

16. März 2017. Die Auflagen stellten eine vorsorgliche Massnahme für die

Dauer des Disziplinarverfahrens dar und endeten mit dessen Abschluss

bzw. der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 (Kiener,

§ 6 N. 29). Wie die Beschwerdegegnerin in derselben Verfügung zu

Recht festhält, wäre es dem Verwaltungsgericht denn auch verwehrt gewesen, die

zeitliche Geltungsdauer der Auflagen auf ein anschliessendes

Rechtsmittelverfahren auszudehnen. An der Unrechtmässigkeit des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses ändert dies indessen nichts. So hätte die

Beschwerdegegnerin stattdessen die Möglichkeit gehabt, im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme die Weitergeltung der Auflagen des Verwaltungsgerichts im Anschluss

an ihre Verfügung anzuordnen, um dem Schutz der Patientinnen und Patienten

weiterhin Rechnung zu tragen (Kiener, § 6 N. 27). Nunmehr wird die

Vorinstanz zu prüfen haben, ob sie für die Dauer des Rekursverfahrens

entsprechende vorsorgliche Massnahmen anordnen will (Kiener, § 6

N. 28). Wie sich aus den Rekurs- und Beschwerdeanträgen ergibt, scheint

der Beschwerdeführer mit solchen einverstanden zu sein.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von

Dispositivziffer I der Präsidialverfügung des Regierungsrats vom

11. Juni 2021 ist die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 wiederherzustellen. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 In

Anbetracht dessen, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers

abzuweisen (vorn E. 2.2), der Eventualantrag jedoch gutzuheissen ist, und

angesichts des für die Beurteilung der Anträge jeweils erforderlichen Aufwands

des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/5 dem

Beschwerdeführer und zu 4/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem überwiegend obsiegenden

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen, wobei ein Betrag von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als

angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Das vorliegende Urteil ist insofern ein Endentscheid, als

damit das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wird. In Bezug

auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses handelt es

sich demgegenüber wie bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz um einen Zwischenentscheid,

der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG

beim Bundesgericht angefochten werden kann (Bertschi, § 19a N. 32;

vorn E. 3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen wird aus dem Verfahren

entlassen, und das Rubrum wird im Sinn der Erwägungen abgeändert.

2. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositivziffer I der Präsidialverfügung des Regierungsrats vom

11. Juni 2021 wird die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 wiederhergestellt. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 1/5 dem Beschwerdeführer und zu 4/5 der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …