VB.2021.00451
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00451
23. Juli 2021Deutsch13 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00451
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
diese substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Vorbereitungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 15. Juni
2021 an, dass A in Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75 Abs. 1 AIG
genommen werde.
Erwägungen
II.
Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 15. September 2021 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 16. Juni 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Vorbereitungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 15. September 2021.
III.
Dagegen liess A mit Eingabe vom 25. Juni 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
unverzügliche Haftentlassung beantragen. Eventualiter, für den Fall, dass er
zwischenzeitlich ausgeschafft bzw. entlassen werden sollte, sei festzustellen,
dass die angeordnete Haft unrechtmässig sowie unangemessen gewesen sei.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Sodann wird um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Juni
2021.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 6. Juli 2021
die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juli 2021 liess A
mitteilen, dass er am 7. Juli 2021 in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76
AIG versetzt worden sei. Dennoch sei im Rahmen dieses Verfahrens am
Feststellungsbegehren festzuhalten und die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft auch im Hinblick auf Art. 5 EMRK zu bewerten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
1.2
Obwohl der
Beschwerdeführer aus der Vorbereitungshaft entlassen und in Ausschaffungshaft
genommen wurde (vgl. hinten E. 2), hat er weiterhin ein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung der Frage, ob die Vorbereitungshaft rechtmässig
erfolgte, so rügt er doch insbesondere auch eine Verletzung der EMRK (vgl. VGr,
15.
September 2020, VB.2020.00567, E. 2.1; BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer ist litauischer Staatsangehöriger und
die litauischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt. Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 19. Juli 2019 wurde die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen und dieser aus der Schweiz
weggewiesen. Er erhielt Frist, das schweizerische Staatsgebiet bis spätestens
31.
August 2019 zu verlassen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.
Dem Beschwerdeführer wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 12. August 2020
bzw. 21. August 2021 gesetzt. Vom 25. Februar 2021 bis zum 14. Juni
2021.
befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Die Beschwerdegegnerin
ordnete am 10. Juni 2021 Ausschaffungshaft an. Im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft stellte der Beschwerdeführer
sinngemäss ein Asylgesuch bzw. machte er geltend, ein solches stellen zu wollen.
Am 15. Juni 2021 ordnete die Beschwerdegegnerin anstelle der
Ausschaffungshaft die hier strittige Vorbereitungshaft an. Gleichzeitig setzte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frist, sein Wiedererwägungs- und
Mehrfachgesuch (der Beschwerdeführer hatte bereits früher erfolglos Asyl
beantragt) beim Staatssekretariat für Migration (SEM) bis spätestens 25. Juni
2021.
einzureichen. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, ordnete die
Beschwerdegegnerin erneut Ausschaffungshaft an.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG kann eine Person, die keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während
der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung zur
Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs
Monate in Haft genommen werden, wenn einer der in Art. 75 Abs. 1 AIG
genannten Haftgründe besteht (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 75 N. 4).
3.1.2
Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie
sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens
und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 147). Liegt ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in
der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft
angeordnet werden.
3.1.3
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn erst nachträglich, d. h. während der
Ausschaffungshaft, ein Asylgesuch gestellt wird (BGE 125 II 377 E. 2b).
Schiebt ein Ausländer ein Asylgesuch nach, liegt mit dem Asylverfahren nämlich
zusätzlich ein neues erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das mit
Vorbereitungshaft gesichert werden kann (Businger, S. 169, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist die Anordnung von
Vorbereitungshaft zulässig, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher
Zweck wird vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und
zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit
einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem
Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Bei einer illegalen Einreise
ist die Möglichkeit einer früheren Einreichung anzunehmen, wenn Wochen oder
Monate bis zur Einreichung des Asylgesuchs vergehen, ohne dass ein
Rechtfertigungsgrund wie bspw. eine Erkrankung vorliegt. In diesem Fall liegt
es am Betroffenen, diese Vermutung zu widerlegen (Businger, S. 173 f.).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Dennoch
hat die Beschwerdegegnerin Vorbereitungshaft angeordnet, was zulässig ist, wenn
die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt sind
(s. E. 3.1.2 f.). Die Frist zur Ausreise hat der Beschwerdeführer
unbenutzt verstreichen lassen. Seit dem rechtskräftigen Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der damit verbundenen Wegweisung hatte der
Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein Asylgesuch einzureichen;
nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach seiner Verhaftung angesichts der
drohenden Ausschaffung. Damit ist zu vermuten, dass er das Asylgesuch
einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht
absehbar, da die litauischen Behörden bei der Einreise das Vorweisen eines
negativen PCR-Tests verlangen würden und er sich weigere einen solchen Test zu
machen.
3.3.2
Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die
Vorbereitungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren
rechtfertigen.
Wie es sich mit der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet
Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob die Wegweisung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert
absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige
Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht
vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018 E. 2.3.1 mit
weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1).
Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische
Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
3.3.3
Unbestrittenermassen ist zurzeit für die Einreise nach Litauen ein
negativer PCR-Test erforderlich. Es lässt sich aufgrund der aktuellen
Pandemiesituation nicht abschätzen, wann dieses Erfordernis wegfallen wird. Der
Beschwerdeführer hat im Rahmen der Ausschaffungshaft bereits einmal einen
PCR-Test verweigert. Diese einmalige Verweigerung allein vermag die Ausweisung
des Beschwerdeführers aber noch nicht als innert absehbarer Frist unmöglich
erscheinen lassen. Zudem sind mittlerweile auch PCR-Tests auf Speichelbasis
möglich (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html),
sodass sich die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten in Grenzen halten und
auch für den Beschwerdeführer zumutbar sind. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer den Test – wie er selber vorbringen lässt – nicht deswegen
verweigert, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern, sondern vielmehr
aufgrund seiner medizinischen Vorbelastung wegen des "unangenehmen und
teils schmerzhaften" Testverfahrens. Der Vollzug der Wegweisung erscheint
somit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch als innert absehbarer Frist
möglich.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte die
Möglichkeit milderer Massnahmen zur Haft und generell die Verhältnismässigkeit
nicht geprüft. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt, was auch einen Grund darstelle, den Beschwerdeführer aus der Haft zu
entlassen. Der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei ebenfalls
nicht erwähnt bzw. berücksichtigt worden.
3.4.2
Die Vorbereitungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 3.1
mit Hinweisen). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss
der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich
jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht
nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter
schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe von
vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid
muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus
welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum
haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung,
wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht
bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen
Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018,
2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2;
VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1).
3.4.3
Im vorinstanzlichen Entscheid lassen sich keine Erwägungen zur
Verhältnismässigkeit der Vorbereitungshaft oder zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers finden. Demgemäss hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre
Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).
Vorliegend würde eine
Rückweisung einen formalistischen Leerlauf darstellen. Die Beschwerdegegnerin
hat sich in ihrer Beschwerdeantwort zur Verhältnismässigkeit geäussert und der
Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen.
Die Gehörsverletzung kann somit vorliegend geheilt werden, ihr ist aber bei den
Kosten Rechnung zu tragen.
3.4.4
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich
verurteilt wurde (u. a.
wegen Hausfriedensbruch, Diebstahl und Betrug) und er bereits wegen Missachtung
der Aus- oder Eingrenzung verurteilt wurde, erscheinen mildere Massnahmen als
nicht zielführend. Die Vorbereitungshaft erweist sich auch als geeignet, den
Wegweisungsvollzug sicherzustellen.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt weiter ins
Gewicht, dass angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers
das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als relativ hoch zu
qualifizieren ist. Dagegen vermögen die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers die Haft nicht als unverhältnismässig qualifizieren und
erscheint er aufgrund der Akten als hafterstehungsfähig. Alles in allem
vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung
die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen.
3.4.5
Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder
in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch
werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen und die
andere Hälfte der Kosten hat aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz diese zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2). Mangels
überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine
Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
4.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3
Der
Beschwerdeführer erscheint aufgrund der Akten als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 80). Dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
RA B, substituiert durch MLaw C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen.
4.4
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung, ergänzt
durch die Replik, ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand
von 14,25 Stunden (wovon 9,75 Stunden à Fr. 110.- durch die
Praktikantin geleistet wurden) sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen
mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden
rechtlichen Fragen noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV
VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'078.80 zu
entschädigen.
4.5
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfe dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Zürich auferlegt. Im Übrigen werden sie dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von RA B, substituiert durch MLaw C,
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'078.80 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(SR 173.110)
GebV VGR Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)