VB.2021.00455
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00455
28. Juni 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23798)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00455
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt B ersuchte am 25. Januar
2021 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks
Wahrung seiner Honoraransprüche. Eine vorgängige direkte Anfrage bei A ist nach Darstellung von Rechtsanwalt B
erfolglos geblieben.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 ermächtigte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A
gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu
offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
durchzusetzen. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 29. Juni 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der
Aufsichtskommission vom 3. Juni 2021.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 5. Juli 2021
auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt B liess sich nicht vernehmen.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 38 des
(kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes
ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ebenso aus § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.
Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis
fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 3 VRG).
2.
2.1
Die
Rechtsanwälte – ebenso die Rechtsanwältinnen (auch fortan) – unterstehen
zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden
auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen,
gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem
Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer
Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht
voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert der
Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (nachfolgend lediglich: Entbindung),
kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben
sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 587, 616).
Im Kanton Zürich ist nach § 21 Abs. 2 lit. d und § 33 AnwG
die Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid über die Entbindung zuständig.
2.2
Ob dem
Ersuchen um Entbindung zu
entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei
nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen
lässt. Während ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener
Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach
Situation auch ein individualrechtliches Interesse des Klienten auf
Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des
Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz
des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Im Zusammenhang mit einer
offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden
Interessenabwägung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen
Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten seiner
Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017,
2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2;
vgl. zur Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni
2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2, mit Hinweisen; VGr SG, 18. Januar
2019, B 2018/144, E. 4.2 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich
jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die
Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe,
weshalb er einen solchen nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend
zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige zu unternehmen hat, um ein
Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar
zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Der Erhebung eines
Kostenvorschusses, welcher die Höhe des zu Mandatsende noch offenen
Honorarbetrags mindestens reduzierte, muss wohl jede Massnahme gleichgestellt
sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde. Die Einholung eines
Kostenvorschusses ist somit nicht in jedem Fall eine zwingende Voraussetzung
für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung einer
Honorarforderung. Indes ist vom
betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen
Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im
konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 14. Mai 2020,
VB.2019.00735, E. 2.2; VGr, 17. Juni 2020, VB.2019.00239, E. 2.2).
2.3
Der
Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne
Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses
seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Die Offenlegung muss möglichst schonend
erfolgen (Schiller, Rz. 570). Allfällige Pflichtverletzungen bei
der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens
betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die Honorarforderung
(BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3).
3.
3.1
Gemäss
konstanter Praxis der Aufsichtsbehörde wird gefordert, dass der Anwalt vor
Einleitung des Verfahrens soweit möglich den Klienten (erfolglos) um
freiwillige Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht. Die Entbindung durch die
Aufsichtsbehörde ist insofern subsidiär (Alexander Brunner/Matthias-Christoph
Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 5 N 89; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017,
S. 251 N 590). Die vom Beschwerdegegner 1
getätigte vorgängige Anfrage beim Beschwerdeführer um Entbindung blieb unbeantwortet. Er hat damit
alles unternommen, um das Grundrecht auf das anwaltliche Berufsgeheimnis des
Beschwerdeführers nicht leichtfertig gegenüber der Aufsichtsbehörde wegen
seiner Honorarforderung aufheben zu müssen.
3.2
Die
Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 2 (als Vorinstanz) ergab, dass es dem
Beschwerdegegner 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche
Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Er habe während der
Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen, um ein Entbindungsverfahren
zu vermeiden.
3.3
Der
Beschwerdegegner 1 legte überzeugend dar, weshalb er im konkreten
Einzelfall von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen hatte. Gemäss
seiner Darstellung hat er mit dem Beschwerdeführer eine mündliche
Honorarvereinbarung getroffen. Die Bezahlung eines Kostenvorschusses sei dem
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da er erklärt habe, über kein Geld zu
verfügen. Es sei zu Beginn des Mandats klar (und von der Gegenseite in der
Erbteilung grundsätzlich nicht bestritten) gewesen, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf einen Anteil am Nachlass seines Sohnes habe, welcher die
nachträgliche Bezahlung des Honorars erlaubt hätte. Die Aussicht auf einen
Erlös aus der Erbteilung, in deren Zusammenhang er in seiner Funktion als
Rechtsanwalt vom Beschwerdeführer beigezogen wurde, stufte der
Beschwerdegegner 1 als realistisch ein. Unter diesen Umständen ist es
nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet hat (vgl. Entscheid des VGr BS, 13. Dezember
2019, BJM 2022 S. 211 ff., E. 3.2.2). Aus den Akten sind auch keine
Umstände ersichtlich, welche es als leichtfertig oder gar fahrlässig erscheinen
liessen, dass der Beschwerdegegner 1 in diesem Fall auf einen
Kostenvorschuss verzichtete.
3.4
Dem
privaten Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis zur Durchsetzung seiner Honorarforderung sind die Geheimhaltungsinteressen
des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er macht geltend, der
Beschwerdegegner 1 habe ihn während sieben Monaten mit Versprechungen,
Verzögerungen und Widersprüchen hingehalten. Seinen Auftrag, die Bankkonti
sowie das Testament ausfindig zu machen, habe er nicht erfüllt. Der
Beschwerdegegner 1 sei mehr auf der Seite der Gegenpartei gestanden. Er
sei deshalb nicht bereit, die gestellte Rechnung in Höhe von ca.
Fr. 4'000.- zu bezahlen. Ein
massgebliches individuelles Geheimhaltungsinteresse machte der Beschwerdeführer
damit nicht einmal ansatzweise geltend und ein solches ist auch nicht
ersichtlich. Seine Rügen zielen vielmehr auf die materielle Begründetheit der
geltend gemachten Forderung sowie
die von ihm beanstandete mangelhafte Ausführung des Mandats ab. Ebenso
wenig kann ein Geheimhaltungsinteresse in dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vertrauensmissbrauch gesehen werden, den er darin sieht, dass der Beschwerdegegner 1
nicht mehr für ihn habe tätig sein wollen. Solche Vorwürfe, welche die Mandatsführung, die Niederlegung des Mandats
und die Höhe der Honorarforderungen betreffen, können nicht Teil des Verfahrens
um Entbindung vom Berufsgeheimnis sein,
sondern können gegebenenfalls zum Thema eines zivilrechtlichen Verfahrens um
die materielle Beurteilung der Honorarforderung gemacht werden (vgl.
E. 2.3). Folglich erscheint das Interesse des Beschwerdeführers an
der Geheimhaltung gering und überwiegt auch unter Einbezug des institutionellen
Interesses an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses das private Interesse des
Anwalts an der Entbindung zur Durchsetzung seiner Honorarforderung nicht. Die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 2 hält
damit einer Rechtskontrolle stand und sie durfte die Entbindung vom
Berufsgeheimnis gewähren.
3.5
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu. Parteientschädigungen zugunsten der Beschwerdegegnerschaft sind
bereits mangels eines Antrags nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 905.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …