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Entscheid

VB.2021.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00455

28. Juni 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23798)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00455

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

RA B,

2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B ersuchte am 25. Januar

2021 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks

Wahrung seiner Honoraransprüche. Eine vorgängige direkte Anfrage bei A ist nach Darstellung von Rechtsanwalt B

erfolglos geblieben.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 ermächtigte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A

gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu

offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung

durchzusetzen. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 29. Juni 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der

Aufsichtskommission vom 3. Juni 2021.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 5. Juli 2021

auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt B liess sich nicht vernehmen.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 38 des

(kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes

ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ebenso aus § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis

fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 3 VRG).

2.

2.1

Die

Rechtsanwälte – ebenso die Rechtsanwältinnen (auch fortan) – unterstehen

zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden

auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über

die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen,

gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem

Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer

Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht

voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert der

Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (nachfolgend lediglich: Entbindung),

kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben

sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar

Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 587, 616).

Im Kanton Zürich ist nach § 21 Abs. 2 lit. d und § 33 AnwG

die Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid über die Entbindung zuständig.

2.2

Ob dem

Ersuchen um Entbindung zu

entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei

nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen

lässt. Während ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener

Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach

Situation auch ein individualrechtliches Interesse des Klienten auf

Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des

Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen

gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz

des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Im Zusammenhang mit einer

offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden

Interessenabwägung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen

Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten seiner

Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017,

2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2;

vgl. zur Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni

2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2, mit Hinweisen; VGr SG, 18. Januar

2019, B 2018/144, E. 4.2 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich

jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die

Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe,

weshalb er einen solchen nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend

zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige zu unternehmen hat, um ein

Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar

zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Der Erhebung eines

Kostenvorschusses, welcher die Höhe des zu Mandatsende noch offenen

Honorarbetrags mindestens reduzierte, muss wohl jede Massnahme gleichgestellt

sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde. Die Einholung eines

Kostenvorschusses ist somit nicht in jedem Fall eine zwingende Voraussetzung

für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung einer

Honorarforderung. Indes ist vom

betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen

Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im

konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 14. Mai 2020,

VB.2019.00735, E. 2.2; VGr, 17. Juni 2020, VB.2019.00239, E. 2.2).

2.3

Der

Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne

Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses

seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Die Offenlegung muss möglichst schonend

erfolgen (Schiller, Rz. 570). Allfällige Pflichtverletzungen bei

der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens

betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die Honorarforderung

(BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3).

3.

3.1

Gemäss

konstanter Praxis der Aufsichtsbehörde wird gefordert, dass der Anwalt vor

Einleitung des Verfahrens soweit möglich den Klienten (erfolglos) um

freiwillige Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht. Die Entbindung durch die

Aufsichtsbehörde ist insofern subsidiär (Alexander Brunner/Matthias-Christoph

Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 5 N 89; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017,

S. 251 N 590). Die vom Beschwerdegegner 1

getätigte vorgängige Anfrage beim Beschwerdeführer um Entbindung blieb unbeantwortet. Er hat damit

alles unternommen, um das Grundrecht auf das anwaltliche Berufsgeheimnis des

Beschwerdeführers nicht leichtfertig gegenüber der Aufsichtsbehörde wegen

seiner Honorarforderung aufheben zu müssen.

3.2

Die

Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 2 (als Vorinstanz) ergab, dass es dem

Beschwerdegegner 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche

Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Er habe während der

Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen, um ein Entbindungsverfahren

zu vermeiden.

3.3

Der

Beschwerdegegner 1 legte überzeugend dar, weshalb er im konkreten

Einzelfall von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen hatte. Gemäss

seiner Darstellung hat er mit dem Beschwerdeführer eine mündliche

Honorarvereinbarung getroffen. Die Bezahlung eines Kostenvorschusses sei dem

Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da er erklärt habe, über kein Geld zu

verfügen. Es sei zu Beginn des Mandats klar (und von der Gegenseite in der

Erbteilung grundsätzlich nicht bestritten) gewesen, dass der Beschwerdeführer

Anspruch auf einen Anteil am Nachlass seines Sohnes habe, welcher die

nachträgliche Bezahlung des Honorars erlaubt hätte. Die Aussicht auf einen

Erlös aus der Erbteilung, in deren Zusammenhang er in seiner Funktion als

Rechtsanwalt vom Beschwerdeführer beigezogen wurde, stufte der

Beschwerdegegner 1 als realistisch ein. Unter diesen Umständen ist es

nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses verzichtet hat (vgl. Entscheid des VGr BS, 13. Dezember

2019, BJM 2022 S. 211 ff., E. 3.2.2). Aus den Akten sind auch keine

Umstände ersichtlich, welche es als leichtfertig oder gar fahrlässig erscheinen

liessen, dass der Beschwerdegegner 1 in diesem Fall auf einen

Kostenvorschuss verzichtete.

3.4

Dem

privaten Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis zur Durchsetzung seiner Honorarforderung sind die Geheimhaltungsinteressen

des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er macht geltend, der

Beschwerdegegner 1 habe ihn während sieben Monaten mit Versprechungen,

Verzögerungen und Widersprüchen hingehalten. Seinen Auftrag, die Bankkonti

sowie das Testament ausfindig zu machen, habe er nicht erfüllt. Der

Beschwerdegegner 1 sei mehr auf der Seite der Gegenpartei gestanden. Er

sei deshalb nicht bereit, die gestellte Rechnung in Höhe von ca.

Fr. 4'000.- zu bezahlen. Ein

massgebliches individuelles Geheimhaltungsinteresse machte der Beschwerdeführer

damit nicht einmal ansatzweise geltend und ein solches ist auch nicht

ersichtlich. Seine Rügen zielen vielmehr auf die materielle Begründetheit der

geltend gemachten Forderung sowie

die von ihm beanstandete mangelhafte Ausführung des Mandats ab. Ebenso

wenig kann ein Geheimhaltungsinteresse in dem vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Vertrauensmissbrauch gesehen werden, den er darin sieht, dass der Beschwerdegegner 1

nicht mehr für ihn habe tätig sein wollen. Solche Vorwürfe, welche die Mandatsführung, die Niederlegung des Mandats

und die Höhe der Honorarforderungen betreffen, können nicht Teil des Verfahrens

um Entbindung vom Berufsgeheimnis sein,

sondern können gegebenenfalls zum Thema eines zivilrechtlichen Verfahrens um

die materielle Beurteilung der Honorarforderung gemacht werden (vgl.

E. 2.3). Folglich erscheint das Interesse des Beschwerdeführers an

der Geheimhaltung gering und überwiegt auch unter Einbezug des institutionellen

Interesses an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses das private Interesse des

Anwalts an der Entbindung zur Durchsetzung seiner Honorarforderung nicht. Die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 2 hält

damit einer Rechtskontrolle stand und sie durfte die Entbindung vom

Berufsgeheimnis gewähren.

3.5

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu. Parteientschädigungen zugunsten der Beschwerdegegnerschaft sind

bereits mangels eines Antrags nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 905.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …