VB.2021.00456
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00456
2. Dezember 2021Deutsch11 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00456
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
Erbengemeinschaft A,
bestehend aus:
1.
B,
2.
C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1
E,
1.2
F,
2.
Baukomission Küsnacht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
/ Nichteintreten,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 10. November 2020 erteilte die
Baukommission Küsnacht F und E unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche
Bewilligung für eine Teilsanierung der Fassade ihres Mehrfamilienhauses
(Vers.-Nr. 06) sowie für den Neubau eines Aussenpools mit gedecktem
Sitzplatz auf der Parzelle Kat.-Nr. 01, G-Strasse 02 in Küsnacht.
Erwägungen
II.
Am 23. Dezember 2020 rekurrierte die Erbengemeinschaft A
– bestehend aus C und B – gegen die Bewilligung der Baukommission Küsnacht
vom 10. November 2020 ans Baurekursgericht.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2021 trat das
Baurekursgericht auf das Rechtsmittel nicht ein.
III.
Am 28. Juni 2021 führten die Erbengemeinschaft A
bzw. C und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Mai
2021.
und der Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 10. November 2020 aufzuheben,
eventualiter sei die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an das Baurekursgericht
zurückzuweisen.
Die Baukommission Küsnacht verzichtete am 7. Juli
2021.
auf eine Stellungnahme. Am 9. Juli 2021 schloss das Baurekursgericht
unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Dasselbe
beantragten F und E mit Beschwerdeantwort vom 22. bzw. 25. August 2021.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Vorinstanz
trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, da sie diese für nicht
rechtsmittellegitimiert erachtete. Diese sind befugt, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand des streitigen Bauentscheids bilden namentlich
eine Teilsanierung einer Fassade eines Mehrfamilienhauses auf der im Eigentum
der privaten Beschwerdegegnerschaft stehenden Parzelle Kat.-Nr. 01 und der
Bau eines Aussenpools mit gedecktem Sitzplatz sowie mit dem Bauprojekt
verbundene Umgebungsarbeiten. Das Mehrfamilienhaus ist gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht vom 5. Dezember 1994 (BZO; – kommunale
– Systematische Rechtssammlung 700.1 [unter www.kuesnacht.ch >
Gemeinde > Verwaltungsorganisation > Systematische Rechtssammlung]) in der
Wohnzone W2/1.50 gelegen.
Die Parzelle Kat.-Nr. 01 der Beschwerdegegner 1.1 und
1.2
grenzt im Norden an die G-Strasse (Strassenparzelle Kat.-Nr. 03). In
diese mündet wiederum von Norden her die Strassenparzelle H-Weg
(Kat.-Nr. 04), welche im Miteigentum der Beschwerdeführenden steht. Die
Zufahrt zu deren Grundstück (Kat.-Nr. 05) erfolgt von der G-Strasse über den
H-Weg.
3.
Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht mangels Legitimation der Beschwerdeführenden auf deren Rekurs nicht
eingetreten ist.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 25. Mai 2021, es sei angesichts der
örtlichen Gegebenheiten (das Grundstück der Beschwerdeführenden sei vom
Baugrundstück ungefähr 78 m entfernt) und in Anbetracht der
untergeordneten Natur des Bauvorhabens keine besondere Betroffenheit der
Rekurrierenden (bzw. hier Beschwerdeführenden) ersichtlich. Daran vermöge auch
nichts zu ändern, dass bislang die Betroffenheit des Erblassers mit Bezug auf
die Ausgestaltung eines Spickels auf dem Grundstück der privaten
Beschwerdegegnerschaft entlang der G-Strasse im Rahmen bisheriger gerichtlicher
Beurteilungen jeweils bejaht worden sei. Die Betroffenheit des Erblassers habe
sich aus den Ausfahrtsverhältnissen im Bereich der Verzweigung G-Strasse/H-Weg
– insbesondere dessen subjektiv-dinglicher Mitberechtigung an der
Strassenparzelle des H-Wegs – hergeleitet. Eine Betroffenheit der
Rekurrierenden (bzw. hier Beschwerdeführenden) würde damit vorliegend
voraussetzen, dass im Rahmen der bewilligten Umgebungsarbeiten auf der
Bauparzelle Veränderungen vorgenommen würden. Die von der Gemeinde mit dem
angefochtenen Entscheid bewilligten (und gestempelten) Darstellungen im
Umgebungsplan vom 6. April 2020 wiesen auf dieser Fläche farblich keine
Veränderungen aus. Folglich habe die Baukommission für diese Fläche keine
Veränderungen bewilligt. Dass seitens der Bauherrschaft abweichende Pläne
(datierend vom 12. Februar 2020) eingereicht worden seien, tue nichts zur
Sache; denn behördlich bewilligt worden seien einzig die Austauschpläne. Damit
entfalle eine Tangierung berechtigter Interessen der Beschwerdeführenden mit
Bezug auf die Ausfahrtsverhältnisse an der Verzweigung G-Strasse/H-Weg von
vornherein.
Die Beschwerdeführenden, die eine Verletzung des die
vorzusehenden Grünflächen betreffenden Art. 48a BZO rügen, wenden ein, sie
hätten ein begründetes Interesse an der (Erhaltung der) Befahrbarkeit des –
seit mehr als 60 Jahren dem öffentlichen Strassenverkehr gewidmeten bzw.
Strassengebiet darstellenden – Spickels der Parzelle Kat.-Nr. 01 entlang
der G-Strasse. Mit dem Bauentscheid vom 10. November 2020 sei auch ein
Umgebungsplan bewilligt worden, in welchem eine Begrünung des Spickels
vorgesehen sei, womit er unbefahrbar werde. Zur Ein- und Ausfahrt in die
Privatstrasse H-Weg, die gewunden, eng und unübersichtlich sei, seien sie
jedoch auf die Befahrbarkeit des Spickels angewiesen.
3.2
Gemäss § 21 VRG und § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn gegeben, wenn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück
besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendeine Drittperson
oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder
rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese
Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352,
E. 3.1 – 24. November 2015, VB.2015.0401, E. 3.3 – 25. April
2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht
schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und
erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind,
dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden
werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen
Person verdient keinen Rechtsschutz (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00421,
E. 2.1 – 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; RB 1995 Nr. 9;
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 55 f., 59, 68; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 560
ff.).
Als wichtiges
Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis des Bundesgerichts
die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung
bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in
einem Umkreis von bis zu rund 100 m zum Baugrundstück befinden. Bei
grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten
Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht
schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt
werden, sondern ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse
erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 und 136 II 281 E. 2.3.2).
3.3
Wie
erwähnt, befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführenden etwa 78 m vom
Baugrundstück entfernt und die Strassenparzelle des H-Wegs, welche im
Miteigentum der Beschwerdeführenden steht, in unmittelbarer Nähe des
Baugrundstücks. Die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden ergibt sich
vorliegend sodann aus den Auswirkungen der mit dem streitgegenständlichen
Beschluss bewilligten Umgebungsarbeiten auf die Ausfahrtsverhältnisse im
Bereich H-Weg/G-Strasse:
Mit dem Baugesuchsformular vom 8. Februar 2020 – mit
dem Kurzbeschrieb "Verglasung bestehendes Vordach, Erstellung Aussenpool,
gedeckter Sitzplatz und Fassadendämmung" – reichten die
Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 als Planunterlagen unter anderen drei
"Umgebungspläne" (Pläne Nrn. 2–4) bzw. Gartengrundrisspläne ein (Eingangsstempel
der Baubehörde vom 6. April 2020). Gemäss diesen Plänen ist keine
Begrünung des Grundstückspickels entlang der G-Strasse vorgesehen.
Zuvor, am 24. Januar 2020, hatte die private
Beschwerdegegnerschaft indes ein mit dem Betreff "Nachweis Grünfläche
Baugesuch" versehenes Schreiben an die Baukommission bzw. den
stellvertretenden Abteilungsleiter Hochbau gesandt; Anhang C zum Schreiben
bildet ein Umgebungsplan, in welchem die Begrünung des Strassenspickels vorgesehen
ist (Eingangsstempel der Baubehörde vom 24. Februar 2020). Im Textkörper
des Schreibens (Seite 1) wird auf diese Begrünung Bezug genommen; es wird dort
ausgeführt: "Sie werden sehen, dass wir entlang der G-Strasse und entlang
der Privatstrasse vor dem Haus Flächen begrünen möchten, die bislang
asphaltiert sind". Sodann wird in dem Schreiben die Fläche des infrage
stehenden Spickels in die gemäss Art. 48a BZO vorzusehende Grünfläche mit einberechnet
(vgl. die gemäss der Auflistung auf Seite 4 des Schreibens "nicht den
Grünflächen" zuzuordnende Fläche – von 2,55 m2 –
"verbleibende versiegelter Bereich Entlang G-Strasse
(Kurvenrücksprung)"). In der Rekursantwort der privaten
Beschwerdegegnerschaft vom 8. Februar 2021 wird ausdrücklich bestätigt,
dass der Grünflächennachweis vom 24. Januar 2020 die Begrünung ihres
Grundstücks entlang der G-Strasse beinhaltet habe. "Um die Frage einer
Begrünung unseres Grundstücks entlang der G-Strasse von der Genehmigung unseres
Bauantrags komplett loszulösen", hätten sie am 22. Januar 2021 ein
Abänderungsgesuch zum Bauantrag sowie darauf basierend eine abgeänderte
Grünflächenberechnung eingereicht; die neue Grünflächenberechnung komme
"ohne eine Begrünung unseres Grundstückteils entlang der G-Strasse [...]
aus". Damit sollte der Streitgegenstand komplett aus dem Baugesuch
ausgeklammert werden. Schliesslich war bereits im Jahr 2019 (unter anderem) um
Bewilligung einer Begrünung des betreffenden Grundstückteils ersucht worden. Seitens
Dispositiv
der privaten Beschwerdegegnerschaft bestand demnach bei Einreichung des
Baugesuchs vom 8. Februar 2020 offenkundig die Absicht, die infrage
stehende Grundstücksfläche entlang der G-Strasse zu begrünen.
Im baurechtlichen Entscheid vom 10. November 2020 wurden
sodann sowohl die Gartengrundrisspläne Nrn. 2–4 als auch das unter dem Titel
"Grünflächennachweis" aufgeführte Schreiben vom 24. Januar 2020
als massgebende Unterlagen aufgelistet. Sowohl diese drei Pläne als auch das
Schreiben vom 24. Januar 2020 tragen sodann den Stempel der Baukommission,
wonach sie "Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung vom 10. November
2020" bilden. Von der Wirkung des Stempels auf Seite 1 des Schreibens
vom 24. Januar 2020 wird das ganze Dokument erfasst – einschliesslich dessen
Anhang C, zumal angesichts dessen, dass im Schreiben selbst, wie
dargelegt, auf diesen Plan bzw. die dort vorgesehene Begrünung Bezug genommen
wird. Auch aus den Erwägungen im baurechtlichen Entscheid geht nicht hervor,
dass etwa nur die Gartengrundrisspläne Nrn. 2–4 (bzw. die
"Austauschpläne", so die Vorinstanz) bewilligt werden sollten, nicht
aber – trotz des angebrachten Stempels – (auch) der Umgebungsplan gemäss Anhang C
zum infrage stehenden Schreiben. Aus
den Plänen ersichtliche Bauteile, welche in den Erwägungen nicht näher erwähnt
werden, gelten als bewilligt (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 436). Unter
dem Titel "Anforderungen an die Umgebung" (Erwägung A.11) ist der Wortlaut
von Art. 48a BZO betreffend die Grünflächen wiedergegeben und wird weiter
lediglich festgehalten, dass "[d]iese Anforderungen [...] eingehalten"
würden.
Demnach wurde mit dem Bauentscheid auch der Umgebungsplan
gemäss Anhang C zum Schreiben vom 24. Januar 2020 bewilligt, welcher
eine Begrünung des Grundstückspickels entlang der G-Strasse vorsieht.
3.4 Die Beschwerdeführenden sind damit als durch den
Beschluss vom 10. November 2020 materiell beschwert zu betrachten und ihre
Rechtsmittellegitimation ist somit zu bejahen.
4.
Die Vorinstanz ist damit auf den Rekurs vom 23. Dezember
2020 zu Unrecht nicht eingetreten. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde
der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Mai 2021 aufzuheben und die Sache im
Sinn der Erwägungen an jene zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft 1 unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Die
Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf das Stellen eines Antrags bzw. auf
eine Beschwerdeantwort, weshalb ihr angesichts des Verfahrensausgangs keine
Kosten aufzuerlegen sind.
5.2 Den
unterliegenden Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie gestützt
auf § 17 Abs. 3 VRG im gleichen Verhältnis und solidarisch zu
verpflichten, die obsiegenden Beschwerdeführenden zu entschädigen.
5.3 Über die
Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung für
das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu
entscheiden haben.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche sind nach Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Mai
2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an dieses
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 unter solidarischer Haftung
je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 werden im gleichen Verhältnis und solidarisch
verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …