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Entscheid

VB.2021.00456

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00456

2. Dezember 2021Deutsch11 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00456

Urteil

der 1. Kammer

vom 2. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

Erbengemeinschaft A,

bestehend aus:

1.

B,

2.

C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1

E,

1.2

F,

2.

Baukomission Küsnacht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

/ Nichteintreten,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. November 2020 erteilte die

Baukommission Küsnacht F und E unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche

Bewilligung für eine Teilsanierung der Fassade ihres Mehrfamilienhauses

(Vers.-Nr. 06) sowie für den Neubau eines Aussenpools mit gedecktem

Sitzplatz auf der Parzelle Kat.-Nr. 01, G-Strasse 02 in Küsnacht.

Erwägungen

II.

Am 23. Dezember 2020 rekurrierte die Erbengemeinschaft A

– bestehend aus C und B – gegen die Bewilligung der Baukommission Küsnacht

vom 10. November 2020 ans Baurekursgericht.

Mit Entscheid vom 25. Mai 2021 trat das

Baurekursgericht auf das Rechtsmittel nicht ein.

III.

Am 28. Juni 2021 führten die Erbengemeinschaft A

bzw. C und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Entschädigungsfolge seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Mai

2021.

und der Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 10. November 2020 aufzuheben,

eventualiter sei die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an das Baurekursgericht

zurückzuweisen.

Die Baukommission Küsnacht verzichtete am 7. Juli

2021.

auf eine Stellungnahme. Am 9. Juli 2021 schloss das Baurekursgericht

unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Dasselbe

beantragten F und E mit Beschwerdeantwort vom 22. bzw. 25. August 2021.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Vorinstanz

trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, da sie diese für nicht

rechtsmittellegitimiert erachtete. Diese sind befugt, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gegenstand des streitigen Bauentscheids bilden namentlich

eine Teilsanierung einer Fassade eines Mehrfamilienhauses auf der im Eigentum

der privaten Beschwerdegegnerschaft stehenden Parzelle Kat.-Nr. 01 und der

Bau eines Aussenpools mit gedecktem Sitzplatz sowie mit dem Bauprojekt

verbundene Umgebungsarbeiten. Das Mehrfamilienhaus ist gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht vom 5. Dezember 1994 (BZO; – kommunale

– Systematische Rechtssammlung 700.1 [unter www.kuesnacht.ch >

Gemeinde > Verwaltungsorganisation > Systematische Rechtssammlung]) in der

Wohnzone W2/1.50 gelegen.

Die Parzelle Kat.-Nr. 01 der Beschwerdegegner 1.1 und

1.2

grenzt im Norden an die G-Strasse (Strassenparzelle Kat.-Nr. 03). In

diese mündet wiederum von Norden her die Strassenparzelle H-Weg

(Kat.-Nr. 04), welche im Miteigentum der Beschwerdeführenden steht. Die

Zufahrt zu deren Grundstück (Kat.-Nr. 05) erfolgt von der G-Strasse über den

H-Weg.

3.

Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu

Recht mangels Legitimation der Beschwerdeführenden auf deren Rekurs nicht

eingetreten ist.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 25. Mai 2021, es sei angesichts der

örtlichen Gegebenheiten (das Grundstück der Beschwerdeführenden sei vom

Baugrundstück ungefähr 78 m entfernt) und in Anbetracht der

untergeordneten Natur des Bauvorhabens keine besondere Betroffenheit der

Rekurrierenden (bzw. hier Beschwerdeführenden) ersichtlich. Daran vermöge auch

nichts zu ändern, dass bislang die Betroffenheit des Erblassers mit Bezug auf

die Ausgestaltung eines Spickels auf dem Grundstück der privaten

Beschwerdegegnerschaft entlang der G-Strasse im Rahmen bisheriger gerichtlicher

Beurteilungen jeweils bejaht worden sei. Die Betroffenheit des Erblassers habe

sich aus den Ausfahrtsverhältnissen im Bereich der Verzweigung G-Strasse/H-Weg

– insbesondere dessen subjektiv-dinglicher Mitberechtigung an der

Strassenparzelle des H-Wegs – hergeleitet. Eine Betroffenheit der

Rekurrierenden (bzw. hier Beschwerdeführenden) würde damit vorliegend

voraussetzen, dass im Rahmen der bewilligten Umgebungsarbeiten auf der

Bauparzelle Veränderungen vorgenommen würden. Die von der Gemeinde mit dem

angefochtenen Entscheid bewilligten (und gestempelten) Darstellungen im

Umgebungsplan vom 6. April 2020 wiesen auf dieser Fläche farblich keine

Veränderungen aus. Folglich habe die Baukommission für diese Fläche keine

Veränderungen bewilligt. Dass seitens der Bauherrschaft abweichende Pläne

(datierend vom 12. Februar 2020) eingereicht worden seien, tue nichts zur

Sache; denn behördlich bewilligt worden seien einzig die Austauschpläne. Damit

entfalle eine Tangierung berechtigter Interessen der Beschwerdeführenden mit

Bezug auf die Ausfahrtsverhältnisse an der Verzweigung G-Strasse/H-Weg von

vornherein.

Die Beschwerdeführenden, die eine Verletzung des die

vorzusehenden Grünflächen betreffenden Art. 48a BZO rügen, wenden ein, sie

hätten ein begründetes Interesse an der (Erhaltung der) Befahrbarkeit des –

seit mehr als 60 Jahren dem öffentlichen Strassenverkehr gewidmeten bzw.

Strassengebiet darstellenden – Spickels der Parzelle Kat.-Nr. 01 entlang

der G-Strasse. Mit dem Bauentscheid vom 10. November 2020 sei auch ein

Umgebungsplan bewilligt worden, in welchem eine Begrünung des Spickels

vorgesehen sei, womit er unbefahrbar werde. Zur Ein- und Ausfahrt in die

Privatstrasse H-Weg, die gewunden, eng und unübersichtlich sei, seien sie

jedoch auf die Befahrbarkeit des Spickels angewiesen.

3.2

Gemäss § 21 VRG und § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) ist zum Rekurs

berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn gegeben, wenn

einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück

besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendeine Drittperson

oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder

rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese

Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352,

E. 3.1 – 24. November 2015, VB.2015.0401, E. 3.3 – 25. April

2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht

schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und

erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind,

dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen

Person verdient keinen Rechtsschutz (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00421,

E. 2.1 – 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; RB 1995 Nr. 9;

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 55 f., 59, 68; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 560

ff.).

Als wichtiges

Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis des Bundesgerichts

die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung

bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in

einem Umkreis von bis zu rund 100 m zum Baugrundstück befinden. Bei

grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten

Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht

schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt

werden, sondern ist eine Gesamtwürdigung anhand der kon­kreten Verhältnisse

erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 und 136 II 281 E. 2.3.2).

3.3

Wie

erwähnt, befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführenden etwa 78 m vom

Baugrundstück entfernt und die Strassenparzelle des H-Wegs, welche im

Miteigentum der Beschwerdeführenden steht, in unmittelbarer Nähe des

Baugrundstücks. Die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden ergibt sich

vorliegend sodann aus den Auswirkungen der mit dem streitgegenständlichen

Beschluss bewilligten Umgebungsarbeiten auf die Ausfahrtsverhältnisse im

Bereich H-Weg/G-Strasse:

Mit dem Baugesuchsformular vom 8. Februar 2020 – mit

dem Kurzbeschrieb "Verglasung bestehendes Vordach, Erstellung Aussenpool,

gedeckter Sitzplatz und Fassadendämmung" – reichten die

Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 als Planunterlagen unter anderen drei

"Umgebungspläne" (Pläne Nrn. 2–4) bzw. Gartengrundrisspläne ein (Eingangsstempel

der Baubehörde vom 6. April 2020). Gemäss diesen Plänen ist keine

Begrünung des Grundstückspickels entlang der G-Strasse vorgesehen.

Zuvor, am 24. Januar 2020, hatte die private

Beschwerdegegnerschaft indes ein mit dem Betreff "Nachweis Grünfläche

Baugesuch" versehenes Schreiben an die Baukommission bzw. den

stellvertretenden Abteilungsleiter Hochbau gesandt; Anhang C zum Schreiben

bildet ein Umgebungsplan, in welchem die Begrünung des Strassenspickels vorgesehen

ist (Eingangsstempel der Baubehörde vom 24. Februar 2020). Im Textkörper

des Schreibens (Seite 1) wird auf diese Begrünung Bezug genommen; es wird dort

ausgeführt: "Sie werden sehen, dass wir entlang der G-Strasse und entlang

der Privatstrasse vor dem Haus Flächen begrünen möchten, die bislang

asphaltiert sind". Sodann wird in dem Schreiben die Fläche des infrage

stehenden Spickels in die gemäss Art. 48a BZO vorzusehende Grünfläche mit einberechnet

(vgl. die gemäss der Auflistung auf Seite 4 des Schreibens "nicht den

Grünflächen" zuzuordnende Fläche – von 2,55 m2 –

"verbleibende versiegelter Bereich Entlang G-Strasse

(Kurvenrücksprung)"). In der Rekursantwort der privaten

Beschwerdegegnerschaft vom 8. Februar 2021 wird ausdrücklich bestätigt,

dass der Grünflächennachweis vom 24. Januar 2020 die Begrünung ihres

Grundstücks entlang der G-Strasse beinhaltet habe. "Um die Frage einer

Begrünung unseres Grundstücks entlang der G-Strasse von der Genehmigung unseres

Bauantrags komplett loszulösen", hätten sie am 22. Januar 2021 ein

Abänderungsgesuch zum Bauantrag sowie darauf basierend eine abgeänderte

Grünflächenberechnung eingereicht; die neue Grünflächenberechnung komme

"ohne eine Begrünung unseres Grundstückteils entlang der G-Strasse [...]

aus". Damit sollte der Streitgegenstand komplett aus dem Baugesuch

ausgeklammert werden. Schliesslich war bereits im Jahr 2019 (unter anderem) um

Bewilligung einer Begrünung des betreffenden Grundstückteils ersucht worden. Seitens

Dispositiv

der privaten Beschwerdegegnerschaft bestand demnach bei Einreichung des

Baugesuchs vom 8. Februar 2020 offenkundig die Absicht, die infrage

stehende Grundstücksfläche entlang der G-Strasse zu begrünen.

Im baurechtlichen Entscheid vom 10. November 2020 wurden

sodann sowohl die Gartengrundrisspläne Nrn. 2–4 als auch das unter dem Titel

"Grünflächennachweis" aufgeführte Schreiben vom 24. Januar 2020

als massgebende Unterlagen aufgelistet. Sowohl diese drei Pläne als auch das

Schreiben vom 24. Januar 2020 tragen sodann den Stempel der Baukommission,

wonach sie "Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung vom 10. November

2020" bilden. Von der Wirkung des Stempels auf Seite 1 des Schreibens

vom 24. Januar 2020 wird das ganze Dokument erfasst – einschliesslich dessen

Anhang C, zumal angesichts dessen, dass im Schreiben selbst, wie

dargelegt, auf diesen Plan bzw. die dort vorgesehene Begrünung Bezug genommen

wird. Auch aus den Erwägungen im baurechtlichen Entscheid geht nicht hervor,

dass etwa nur die Gartengrundrisspläne Nrn. 2–4 (bzw. die

"Austauschpläne", so die Vorinstanz) bewilligt werden sollten, nicht

aber – trotz des angebrachten Stempels – (auch) der Umgebungsplan gemäss Anhang C

zum infrage stehenden Schreiben. Aus

den Plänen ersichtliche Bauteile, welche in den Erwägungen nicht näher erwähnt

werden, gelten als bewilligt (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 436). Unter

dem Titel "Anforderungen an die Umgebung" (Erwägung A.11) ist der Wortlaut

von Art. 48a BZO betreffend die Grünflächen wiedergegeben und wird weiter

lediglich festgehalten, dass "[d]iese Anforderungen [...] eingehalten"

würden.

Demnach wurde mit dem Bauentscheid auch der Umgebungsplan

gemäss Anhang C zum Schreiben vom 24. Januar 2020 bewilligt, welcher

eine Begrünung des Grundstückspickels entlang der G-Strasse vorsieht.

3.4 Die Beschwerdeführenden sind damit als durch den

Beschluss vom 10. November 2020 materiell beschwert zu betrachten und ihre

Rechtsmittellegitimation ist somit zu bejahen.

4.

Die Vorinstanz ist damit auf den Rekurs vom 23. Dezember

2020 zu Unrecht nicht eingetreten. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde

der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Mai 2021 aufzuheben und die Sache im

Sinn der Erwägungen an jene zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft 1 unter

solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Die

Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf das Stellen eines Antrags bzw. auf

eine Beschwerdeantwort, weshalb ihr angesichts des Verfahrensausgangs keine

Kosten aufzuerlegen sind.

5.2 Den

unterliegenden Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie gestützt

auf § 17 Abs. 3 VRG im gleichen Verhältnis und solidarisch zu

verpflichten, die obsiegenden Beschwerdeführenden zu entschädigen.

5.3 Über die

Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung für

das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu

entscheiden haben.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche sind nach Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Mai

2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an dieses

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'105.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 unter solidarischer Haftung

je zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 werden im gleichen Verhältnis und solidarisch

verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …