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Entscheid

VB.2021.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00459

11. November 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23193)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00459

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

RA A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung

im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 2. November 2020 übermittelte die

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: die Verzeigerin)

der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich

(nachfolgend: die Aufsichtskommission) einen am 26. Oktober 2020

ergangenen und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl, mit

welchem A wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinn von Art. 146

Abs. 1 i. V. m. Art. 25 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) zu einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu je Fr. 580.- verurteilt wurde. Die

Aufsichtskommission eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 3. Dezember 2020

wegen der möglichen Verletzung von Berufspflichten sowie mit Blick auf eine

allfällige Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister ein Verfahren gegen A

und setzte diesem Frist zur Stellungnahme an.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 beantragte A der

Aufsichtskommission, er sei wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von

Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer

angemessenen Busse zu bestrafen; im Übrigen – und insbesondere mit Blick auf

die Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister – sei das Verfahren

einzustellen. Prozessual ersuchte er darum, die Akten aus der gegen ihn geführten

Strafuntersuchung Nr. 01 in elektronischer Form beizuziehen.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 auferlegte die

Aufsichtskommission A wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von

Art. 12 lit. a und c BGFA eine Busse von Fr. 8'000.-

(Dispositiv-Ziff. 1) und verfügte seine Löschung im kantonalen

Anwaltsregister (Dispositiv-Ziff. 2).

III.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhob A Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2

des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. Mai 2021 und den Verzicht

auf die Löschung im kantonalen Anwaltsregister, eventualiter die Rückweisung

der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Aufsichtskommission; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Prozessual erneuerte er den schon im Verfahren vor

der Aufsichtskommission gestellten Antrag auf elektronischen Beizug der von der

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in der Voruntersuchung 01 angelegten

Akten.

Die Aufsichtskommission gab am 2. Juli 2021 ihren

Verzicht auf eine Beschwerdeantwort bekannt.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen Anordnungen der

Aufsichtskommission, die in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangen sind, kann nach Mass-

gabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden

(§ 38 AnwG). Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zur

Entscheidung berufen.

2.

Hintergrund und Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens

bildet die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher

Gehilfenschaft zu Betrug (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des

Kantons Zürich vom 26. Oktober 2020) im Zusammenhang mit der Übernahme der

A AG bzw. der D AG durch die E AG. Hauptbeschuldigte in dieser

Sache sind F, ehemaliger Verwaltungsratspräsident der E AG (1999–2017),

und G, ehemaliger Verwaltungsrat (1999–2015) und CEO (April 2006 bis März 2011)

der E AG. Verurteilt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom

26.

Oktober 2020 im Sachverhaltskomplex "A AG"

insbesondere, weil er die Hauptbeschuldigten dabei unterstützt habe, nicht

gebührende Vorteile, die sie aus einer indirekten (und gegenüber der E AG

nicht offengelegten) Beteiligung an der A AG realisiert hätten, gegenüber

der E AG arglistig zu verheimlichen, und damit zur Schädigung der E AG

mindestens eventualvorsätzlich beigetragen habe (vgl. S. 48 des

Strafbefehls). Im Sachverhaltskomplex "D AG" wurde dem

Beschwerdeführer angelastet, die Hauptbeschuldigten dabei unterstützt zu haben,

nicht gebührende Vorteile, die sie aus einer indirekten (und gegenüber der E AG

nicht offengelegten) Beteiligung an der D AG realisiert hätten, verheimlicht

und damit zur Schädigung der E AG mindestens eventualvorsätzlich

beigetragen zu haben (vgl. S. 89 des Strafbefehls).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestritt (schon) im vorinstanzlichen Verfahren, dass die im

rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 erhobenen strafrechtlichen

Vorwürfe (vgl. dazu zusammenfassend E. 2 hiervor) zutreffen würden. Unter

Bezugnahme auf die Akten des durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons

Zürich gegen ihn geführten Untersuchungsverfahrens und namentlich mit Hinweis

auf die Schlusseinvernahme sowie eine Stellungnahme seines Strafverteidigers

zum Sachverhaltskomplex "D AG", führte er in seiner

Stellungnahme an die Vorinstanz aus, dass eine Anfechtung des Strafbefehls nach

Auffassung seines Strafverteidigers hohe Erfolgschancen gehabt hätte. Auf die

Erhebung einer Einsprache habe er aus gesundheitlichen, finanziellen und

beruflichen Gründen sowie aus Rücksicht auf seine Familie jedoch trotzdem

verzichtet. Gleichzeitig habe er stets daran festgehalten, unschuldig zu sein.

Unter diesen Umständen müsse es ihm offenstehen, die von der Staatsanwaltschaft

III im Strafbefehl getroffenen Feststellungen im vorliegenden Verfahren

(vorfrageweise) infrage zu stellen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Strafbefehl vom 26. Oktober 2020

enthalte eine ausführliche Darlegung des Sachverhalts, welcher der

strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liege. Im

vorliegenden (aufsichtsrechtlichen) Verfahren sei von diesem rechtskräftig

festgestellten Sachverhalt und bzw. der ebenfalls rechtskräftig gewordenen

rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer

vorbringe, er habe stets alle strafrechtlichen Vorwürfe bestritten und sich

keiner Straftat schuldig gemacht, sondern den Strafbefehl bloss akzeptiert, um

sich nicht einem Jahre dauernden, publikumsträchtigen Gerichtsverfahren stellen

zu müssen, sei er damit nicht zu hören. Dass der Strafbefehl mit einem von

Amtes wegen zu beachtenden, offensichtlichen Nichtigkeitsgrund behaftet sei,

behaupte der Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich. Da es für

die Aufsichtskommission auch im Übrigen keinen Anlass gebe, den rechtskräftigen

Entscheid der Strafbehörden infrage zu stellen, bedürfe es auch des beantragten

Aktenbeizugs nicht, zumal der Sachverhalt im Strafbefehl sehr umfassend

dargelegt worden sei.

3.3

Der

Beschwerdeführer erblickt in dieser Würdigung der Vorinstanz (vgl. E. 3.2

hiervor) eine formelle und eine materielle Rechtsverweigerung.

3.3.1

In Bezug auf die behauptete formelle Rechtsverweigerung führt der

Beschwerdeführer aus, er habe im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis der

Haltlosigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe die Protokolle der

Schlusseinvernahmen sowie eine ausführliche Stellungnahme der Verteidigung zum

Sachverhaltskomplex D AG eingereicht; zudem habe er in aller Form den

Beizug der elektronisch vorhandenen Untersuchungsakten des Vorverfahrens der

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beantragt. Dass die Vorinstanz ohne

Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falls nicht auf

seine Ausführungen zum Schuldpunkt eingegangen sei und den Beweisantrag

abgewiesen habe, stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) dar und müsse

als formelle Rechtsverweigerung qualifiziert werden.

3.3.2

Mit Blick auf die geltend gemachte materielle Rechtsverweigerung führt der

Beschwerdeführer aus, er habe während der gesamten Dauer der Strafuntersuchung

in sämtlichen Einvernahmen immer wieder betont, dass er in seiner anwaltlichen

Tätigkeit für die E AG eine Schädigung seiner Mandantin zu keinem

Zeitpunkt auch nur in Kauf genommen habe. Er habe keine Kenntnis davon gehabt,

ob G und F ihren Rechenschaftspflichten als Organe von E AG nachgekommen

seien; und erst recht habe er nie auch nur in Kauf genommen, dass er selbst ein

schädigendes Verhalten dieser Organe unterstützen würde. Es sei deshalb

willkürlich, dass die Vorinstanz festgestellt habe, er habe sich nicht bloss in

einem Einzelfall, sondern bei zwei Gelegenheiten jeweils bei Ausübung des

Anwaltsberufes an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt, wobei jeweils

eine seiner Mandantinnen geschädigt worden sei.

3.4

Den

Einwänden des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen:

3.4.1

Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA setzt für die Eintragung in die kantonalen

Anwaltsregister unter anderem voraus, dass "keine strafrechtliche

Verurteilung vorlieg[t] wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu

vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im

Strafregisterauszug für Privatpersonen". Als strafrechtliche Verurteilung

gilt auch eine solche im Rahmen eines Strafbefehls (vgl. BGr, 10. Dezember

2020, 2C_402/2020; VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367). Art. 8

Abs. 1 lit. b BGFA knüpft an das Vorliegen einer strafrechtlichen

Verurteilung an, unabhängig davon, wie diese Verurteilung begründet ist, und ob

die Begründung der Strafjustiz überzeugt. Ob die "strafrechtliche

Verurteilung" zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der

Prüfungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwälte im Rahmen des

Eintragungsverfahrens; alles andere liefe auf eine Verdoppelung des

Strafverfahrens und eine Einmischung der Anwaltsaufsichtsbehörden in den

Zuständigkeitsbereich der Strafbehörden hinaus.

3.4.2

Eine andere – nachfolgend zu klärende – Frage ist, ob die Aufsichtsbehörde

(auch) mit Blick auf die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "fehlenden

Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf" an das Tatsachenfundament gebunden

ist, welches die zuständige Strafbehörde im Rahmen der strafrechtlichen

Beurteilung festgestellt hat.

Aufgeworfen ist damit die Frage

der Bindungswirkung von Entscheiden aus anderen Rechtsgebieten. Diese Frage ist

vom Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung allgemein dahingehend beantwortet

worden, dass ein Gericht bei der Beurteilung von Vorfragen aus einem anderen

Rechtsgebiet, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen

Behörde fällt, grundsätzlich auf den rechtskräftigen Entscheid der zuständigen

Behörde abzustellen hat, es sei denn, es liege absolute Nichtigkeit vor (vgl.

BGE 108 II 456 E. 4). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in

jüngeren Entscheiden mit Blick auf die Bindung des Zivilrichters an

baubewilligungsrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden bestätigt (vgl.

BGE 138 III 49 E. 4.4.3); in einem anwaltsdisziplinarrechtlichen Fall hat

es einem Zivilurteil umgekehrt grundsätzlich Bindungswirkung für das

aufsichtsrechtliche Verfahren beigemessen (vgl. BGr, 8. Juli 2021,

2C_233/2021, E. 6.1.1).

3.4.3

Mit Blick auf die Bindungswirkung von Strafurteilen für Strassenverkehrsbehörden

geht das Bundesgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die

Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des mit

demselben Sachverhalt befassten Strafgerichts abweichen soll (BGE 139 II 95

E. 3.2; vgl. auch für den Bereich des Ausländerrechts BGr, 6. Mai

2021, 2C_197/2021, E. 3.3.1); falls keine klaren Anhaltspunkte für die

Unrichtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts vorliegen, kommt ein

Dispositiv

Abweichen demnach nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen

feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der

Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGr,

5. März 2021, 2C_606/2020, E. 3.3.1). Auf die vorstehend dargelegte

Praxis hat das Bundesgericht auch in Urteilen zurückgegriffen, die

aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber einem Anwalt bzw. Notar zum Gegenstand

hatten (vgl. BGr, 22. August 2019, 2C_89/2019 und 2C_90/2019, E. 3.1).

Unter bestimmten Umständen ist

die Verwaltungsbehörde auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im

Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden (vgl. BGr,

5. März 2021, 2C_606/2020, E. 3.3.2; BGr, 6. Juli 2018,

1C_33/2018, E. 3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene

weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf

verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten

Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 6. Juli 2018, 1C_33/2018,

E. 3.2). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, diese vom Bundesgericht

für das Strassenverkehrsrecht bzw. das Ausländerrecht entwickelte

Rechtsprechung nicht auch im Aufsichtsverfahren über die Anwältinnen und Anwälte

zur Anwendung zu bringen.

3.4.4

Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die rechtskräftige

Verurteilung wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug

anwaltsdisziplinarrechtliche bzw. aufsichtsrechtliche Folgen zeitigen und die

Aufsichtsbehörde über die Anwälte in diesem Zusammenhang auf die Abklärungen

der Staatsanwaltschaft III zurückgreifen würde. Dies gilt umso mehr, als

der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten als zugelassener Rechtsanwalt praktiziert

und ihm ein ebenso erfahrener Strafverteidiger zur Seite stand. Soweit der

Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 nicht

einverstanden war und an seiner Unschuld – insbesondere mit Blick auf das

anstehende Disziplinarverfahren – hätte festhalten wollen, wäre er nach Treu

und Glauben verpflichtet gewesen, die dagegen zur Verfügung stehenden

Rechtsmittel zu ergreifen. Im vorliegenden Verfahren kann er sich nicht mit

Erfolg darauf berufen, für den Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels

achtenswerte Gründe vorweisen zu können.

Im Weiteren macht der

Beschwerdeführer ausdrücklich nicht geltend, dass der Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2020 mit

einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei (vgl. Rz. 16 der Beschwerde).

Aufgrund einer Durchsicht des Strafbefehls kommt das Verwaltungsgericht zum

Schluss, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Strafbefehl

getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären. Unter diesen

Umständen genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer vorliegend unter

Bezugnahme auf die Akten des Strafverfahrens ausführt, die Feststellungen der

Staatsanwaltschaft III seien unzutreffend. Die entsprechenden Akten – und

insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers während der zahlreichen

Befragungen (einschliesslich der Schlussbefragung) – sind von der

Staatsanwaltschaft III bereits gewürdigt worden, und die Aufsichtsbehörde über

die Anwälte war weder verpflichtet noch überhaupt berechtigt, insoweit ohne

Weiteres eine neue Würdigung vorzunehmen. Dasselbe gilt für das

Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Vom Strafbefehl vom 26. Oktober

2020 abweichende tatsächliche Feststellungen hätten sich allenfalls

aufgedrängt, wenn der Beschwerdeführer neue Beweismittel namhaft gemacht hätte,

die der Staatsanwaltschaft III nicht vorlagen bzw. die von dieser nicht

berücksichtigt worden sind. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer jedoch

weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen;

der Umstand, dass die E AG davon abgesehen hatte, vom Beschwerdeführer

Schadenersatz einzufordern, und sich stattdessen mit einer "happigen

Prozessentschädigung" zufriedengab (vgl. Rz. 9, 18, 31, 48 der

Beschwerde), ist für sich genommen nicht geeignet, den von der

Staatsanwaltschaft III festgestellten Sachverhalt als unrichtig erscheinen

zu lassen.

3.5 Es ist

nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung

die im Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 enthaltenen Feststellungen

zugrunde gelegt hat. Die Vorinstanz war (unter gehörsrechtlichen Aspekten) auch

nicht verpflichtet, die Akten des Strafverfahrens beizuziehen, zumal der

Strafbefehl einlässlich begründet und aus sich selbst heraus verständlich ist.

Der entsprechende Verfahrensantrag ist auch im vorliegenden Verfahren

abzuweisen.

4.

4.1 Nach

Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ist für die Eintragung in die

kantonalen Anwaltsregister in persönlicher Hinsicht – wie oben ausgeführt (vgl.

E. 3.4.1 hiervor) – unter anderem erforderlich, dass "keine

strafrechtliche Verurteilung vorlieg[t] wegen Handlungen, die mit dem

Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung

erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen".

Anwältinnen und Anwälte, die diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen, werden

gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht.

Strittig ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt von

Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nur, ob im Fall des Beschwerdeführers

von Handlungen auszugehen ist, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren

sind.

4.2 Diesbezüglich

erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die Feststellungen des Strafbefehls der

Staatsanwaltschaft III vom 26. Oktober 2020, der Beschwerdeführer

habe sich nicht bloss in einem Einzelfall, sondern bei zwei Gelegenheiten und

jeweils bei Ausübung des Anwaltsberufes an schwerwiegenden Vermögensdelikten

beteiligt. Geschädigt worden sei jeweils eine seiner Mandantinnen. Dies gebe

Anlass zu ernsten Bedenken, ob der Beschwerdeführer noch als so seriös und

ehrenhaft gelten könne, wie dies für eine weitere Tätigkeit als registrierter

Rechtsanwalt vorauszusetzen sei. Dass von ihm in ähnlichen Angelegenheiten auch

inskünftig eine Gefahr für seine Klienten ausgehen könne, lasse sich nicht mit

hinreichender Gewissheit ausschliessen. Entsprechend sei eine Löschung im

kantonalen Anwaltsregister vorzunehmen (vgl. Ziff. V.3.c des angefochtenen

Entscheids).

4.3 Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei an

schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt gewesen und dass dabei jeweils eine

Mandantin geschädigt worden sei. Die dem Strafbefehl zugrunde liegenden

Interessenkollisionen würden mittlerweile fünfzehn (Sachverhaltskomplex "A AG")

bzw. sieben Jahre (Sachverhaltskomplex "D AG") zurückliegen.

Seither habe er sich in jeder Hinsicht wohlverhalten. Er praktiziere seit rund

30 Jahren zur Zufriedenheit seiner Klientschaft. Bezeichnenderweise sei er

in der Strafanzeige der E AG denn auch nicht beschuldigt worden, und die E AG

habe auch darauf verzichtet, bei ihm Schadenersatz geltend zu machen. All diese

Umstände seien von der Aufsichtskommission beim Löschungsentscheid nicht

berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass er – der

Beschwerdeführer – als spezialisierter Rechtsanwalt bei einer Löschung im

kantonalen Anwaltsregister all seine Prozessmandate abgeben müsste, was mit

einer drastischen Beschränkung der beruflichen Möglichkeiten verbunden sei.

Eine Löschung sei vorliegend unverhältnismässig.

4.4 Den

Ausführungen des Beschwerdeführers ist – auch in diesem Zusammenhang – nicht zu

folgen.

4.4.1

Was die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, die gegen ihn erhobenen

strafrechtlichen Anschuldigungen seien unzutreffend, ist auf die obigen Erwägungen

zu verweisen (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Vorliegend ist vom Sachverhalt

auszugehen, den die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im

Strafverfahren 01 ermittelt und im Strafbefehl vom 26. Oktober 2020

festgehalten hat. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zwei

Mal an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt war, die zu einer Schädigung

einer seiner Klientinnen geführt hat, erweist sich damit als zutreffend (vgl.

auch Strafbefehl vom 26. Oktober 2020, insbesondere Rz. 103 ff.

und Rz. 204 ff. sowie [zusammenfassend] E. 2 hiervor).

4.4.2

Die in Art. 8 Abs. 1 BGFA statuierten Voraussetzungen für die

Eintragung im Anwaltsregister dienen der Sicherstellung des Vertrauens in die

Anwaltschaft; das entsprechende Vertrauen setzt voraus, dass Anwälte als seriös

gelten und einen ehrenhaften Ruf geniessen (vgl. BGr, 30. Oktober 2020,

2C_364/2020, E. 7.1, m. w. H.). In der Praxis haben

Verurteilungen wegen schwerer Delikte wie Mord, vorsätzlicher Tötung, schwerer

Körperverletzung, Drohung und Nötigung, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und

allgemein wegen Vermögensdelikten, nicht aber beispielsweise Verurteilungen

wegen harmloserer Verkehrsdelikte zur Löschung Anlass gegeben (BGE 137 II 425

E. 6.1; BGr, 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3, m. w. H.; VGr, 26. April 2017,

VB.2016.00367, E. 3.1). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Delikte im

Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit begangen werden; auch solche im

Privatleben fallen in Betracht. In jedem Fall ist aber vorausgesetzt, dass das

strafrechtlich relevante Fehlverhalten geeignet ist, die Ehrenhaftigkeit und

Zutrauenswürdigkeit des Anwalts zu zerstören, sodass der verurteilte

Rechtsanwalt mit einiger Wahrscheinlichkeit keine oder wenig Gewähr für die

Einhaltung der Berufsregeln bietet (vgl. Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 8 N. 17 ff.).

Beim Entscheid darüber, ob das

strafbare Handeln eines Anwalts mit dem Anwaltsberuf (Art. 8 Abs. 1

lit. b BGFA) vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches

Ermessen zu. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten (vgl. BGr, 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6). Die

Behörde hat zu prüfen, ob die Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände

als so schwerwiegend erscheinen, dass sie – unter dem Blickwinkel der

Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten

Anwaltstätigkeit – in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen (BGE 137 II 425 E. 6.1 f.; BGr, 7. August 2018, 2C_291/2018, E. 6.1 f.).

4.4.3

Die Vorinstanz hat die vorstehend skizzierte Rechtslage zutreffend

wiedergegeben (vgl. Ziff. V.3.a und V.3.b des angefochtenen Entscheids).

Aufgrund des massgeblichen Sachverhalts (vgl. E. 4.4.1 hiervor) ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz ernste Bedenken daran hegte, ob der

Beschwerdeführer noch als so seriös und ehrenhaft gelten könne, wie dies für

eine weitere Tätigkeit als registrierter Rechtsanwalt vorauszusetzen sei. Erschwerend

ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer die hier interessierenden Delikte

in Ausübung seines Anwaltsberufs begangen hat, und deshalb nicht ausgeschlossen

werden kann, dass von ihm in ähnlichen Angelegenheiten auch inskünftig eine

Gefahr für seine Klienten ausgehen könnte. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten

ist darauf hinzuweisen, dass die Löschung im Anwaltsregister voraussichtlich

von beschränkter Dauer sein wird. Sofern sich der Beschwerdeführer wohlverhält,

wird die Verurteilung nach Ablauf der Probezeit (vgl. Art. 371 Abs. 3bis

StGB) von zwei Jahren (vgl. Strafbefehl vom 26. Oktober 2020) aus dem

Privatauszug zu löschen sein; danach kann sich der Beschwerdeführer –

jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA

– wieder ins Anwaltsregister eintragen lassen, und es wird ihm (wieder) erlaubt

sein, (auch) im Bereich des Anwaltsmonopols für seine Klientschaft

prozessierend tätig zu sein. Auch im Lichte der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (insbesondere in Bezug auf den

weit zurückliegenden Zeitpunkt der Tatbegehung und das Wohlverhalten; vgl. BGr,

22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6.3.2), ist bundesrechtlich nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, vorliegend sei von Handlungen

auszugehen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren seien.

4.5 Nach dem

Gesagten ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA im

Fall des Beschwerdeführers derzeit nicht erfüllt, was gemäss Art. 9 BGFA

ohne Weiteres zur Löschung im Anwaltsregister führt.

5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als

unbegründet. Sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …