VB.2021.00460
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00460
1. Dezember 2021Deutsch16 min
(URT.2021.23252)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00460
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren 1988,
Staatsangehöriger von Somalia, heiratete am 30. April 2012 in seiner
Heimat die Landsfrau B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren 1993. Letztere
lebt seit dem 16. Juli 2012 in der Schweiz, wo sie sich zunächst als
Asylbewerberin aufhielt. Nachdem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihr Asylgesuch am 20. September
2013 abgewiesen hatte, wurde ihr aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme gewährt. Am 19. Februar 2018 erteilte
ihr der Kanton D eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls.
B. Am 8. Mai
2019 wurde der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel in den Kanton Zürich
bewilligt. 2019 wurde der gemeinsame Sohn von A und B, E, in der Stadt F
geboren. Dieser ist wie seine Mutter im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
C.
Am 15. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin erstmals das
Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann im Kanton D, welches auf
Gesuch der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden in der Folge am 29. September
2020 an den Kanton Zürich weitergeleitet wurde.
D. Mit
Verfügung vom 9. Februar 2021 wies das Migrationsamt das
Familiennachzugsgesuch für A mangels ausreichender finanzieller Mittel ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Mai
2021.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem
Beschwerdeführer ein Einreisevisum sowie eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Beschwerdeführerin auszustellen. Eventualiter sei die Sache
zur rechtsgenügenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, es seien die Kosten des
Rekursverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und den Beschwerdeführenden
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Ferner sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertretung eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Telefonat vom 15. September 2021 wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Verwaltungsgericht ein Exemplar des
unterzeichneten Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin, die aus dem
Arbeitsverhältnis resultierenden Lohnabrechnungen sowie einen aktuellen
Sozialhilfeauszug nachzureichen.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 kamen die
Beschwerdeführenden dieser Aufforderung teilweise nach. Darüber hinaus reichten
sie Lohnabrechnungen aus einem befristeten Arbeitsverhältnis der
Beschwerdeführerin ein.
In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit
zur freigestellten Stellungnahme gewährt.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
Damit sind die vor
Verwaltungsgericht neu vorgelegten Unterlagen in die Entscheidfindung
miteinzubeziehen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin kam ursprünglich als Asylbewerberin in die Schweiz und lebt
hier seit neun Jahren. Bevor ihr am 19. Februar 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich
kein Rechtsanspruch besteht, durchlief sie erfolglos ein Asylverfahren und
wurde schliesslich aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorläufig aufgenommen. Da die Beschwerdeführerin lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann sie sich für den Nachzug ihres Ehemannes
(Beschwerdeführer 1) nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihr anders als Art. 42
und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2).
2.2
Sodann kann sich die Beschwerdeführerin, wie
die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, für den Nachzug ihres Ehemannes
auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) berufen. Auf diesen kann sich
im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nämlich nur berufen,
wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung
der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches
verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den
aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120
Ib 257 E. 1. f).
Ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine
lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration
genügen im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1,
126.
II 425 E. 4c/aa). Ein Anspruch unter dem Aspekt Privatleben fällt nur
unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Die Beschwerdeführerin lebt seit
etwa neun Jahren in der Schweiz, erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen
hingegen offensichtlich nicht (vgl. BGr, 31. Mai 2018, 2C_472/2018, E. 2.2).
Der Schluss der Vorinstanz, dass sie keinen Anspruch auf Familiennachzug ihres
Ehemannes hat, ist somit nicht zu beanstanden.
Demzufolge
können die Beschwerdeführenden keinen Nachzugsanspruch gestützt auf eine Norm
des Landesrechts oder eines Staatsvertrages ableiten. Es ist damit zu prüfen,
ob der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu erteilen, im
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG erfolgt ist.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen
mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem
muss der Ehegattennachzug innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss
oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den
originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG
in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der
Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62
AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).
3.1.2
Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller
Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen
als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung
konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2,
mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation
anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG
werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf
Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug selbst bei einem
gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben
unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des
innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284
E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund
der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit
grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar,
selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein
eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft
AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852).
3.1.3
Mit der Voraussetzung
der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c
AIG soll verhindert werden, dass die nachgezogenen
Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Insoweit
soll nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das
soziale Existenzminimum sichergestellt werden. Die Eigenmittel müssen
das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch
resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,
Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der
Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus,
während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011,
2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die
Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem
Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit
gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein,
um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1;
VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 [noch nicht rechtskräftig];
VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin hat
unbestrittenermassen innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47
AIG um den Nachzug des Beschwerdeführers ersucht. Gleichwohl wurde ein Nachzug
gestützt auf Art. 44 lit. c AIG aufgrund der finanziellen
Verhältnisse der Familie und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit durch die Vorinstanz verweigert. So gehe die
Beschwerdeführerin bereits seit der Geburt ihres Kindes im Juni 2019 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach und habe sie per 1. Juni 2019 Sozialhilfe
beantragt. Zwar habe sie sich im Januar 2020 auf der Internetplattform G
angemeldet, hingegen seien die Haushaltshilfe-Aufträge bis dahin ausgeblieben.
Seit April 2020 beziehe sie Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
müsse jedoch weiterhin ergänzend zu den Arbeitslosentaggeldern
Sozialhilfegelder in Anspruch nehmen. Insoweit verfüge sie über kein
gefestigtes Einkommen. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum
Schluss gekommen, dass selbst der Beschwerdeführer keine Zusicherung einer
Arbeitsstelle bzw. den Abschluss eines Arbeitsvertrages habe vorlegen können,
welcher die Anrechnung eines existenzsichernden oder zumindest namhaften
voraussichtlichen Einkommens und damit einhergehend die Bewilligung des
Familiennachzugs zugelassen hätte. Insoweit hätte das Einkommen der
Beschwerdeführenden den monatlichen Gesamtbedarf der Familie nach einem Nachzug
nicht gedeckt und damit die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
bestanden.
3.2.2
Der monatliche Lebensbedarf der
Beschwerdeführenden gemäss den aktuellen SKOS-Richtlinien 2021 (abrufbar auf www.skos.ch)
setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt von drei
Personen von Fr. 1'854.- und den in
den Akten belegten Wohnungskosten von Fr. 1'255.-. Sodann sind die
Auslagen für die medizinische Grundversorgung hinzuzurechnen, welche mangels
entsprechender Unterlagen pauschal auf Fr. 1'000.- inklusive ein Zwölftel
der Jahresfranchise festgesetzt werden. Die Hausrat- und
Haftpflichtversicherung ist mit pauschal Fr. 60.- zu veranschlagen.
Schliesslich ist eine Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- für
künftige Sprachkurse des Beschwerdeführers hinzuzuzählen. Demzufolge ist für
die Familie von einem monatlichen
Lebensbedarf vom mindestens Fr. 4'269.- auszugehen.
3.2.3
Diesem monatlichen Lebensbedarf von Fr. 4'269.- stünde das
Erwerbseinkommen der Beschwerdeführenden gegenüber. Die Beschwerdeführerin und
der gemeinsame Sohn beziehen unbestrittenermassen weiterhin ergänzend
Sozialhilfegelder. Jedoch hat die Beschwerdeführerin gemäss einem erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgelegten unbefristeten Arbeitsvertrag vom 30. Juni
2021.
per 1. Juli 2021 bei der H AG eine unbefristete 70%-Anstellung
als Reinigungskraft angetreten. Dabei wurde ein Bruttolohn von Fr. 23.36
pro Stunde und eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Darüber hinaus
arbeitete sie daneben noch für die I AG, wobei es sich um befristete
Arbeitsverhältnisse handelte. Seit September 2021 arbeitet die
Beschwerdeführerin überdies für eine Privatperson, um ihr Einkommen zu
verbessern. Sie gehe davon aus, dass sie dieser Tätigkeit auch künftig werde
nachgehen können. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer erstmals im
Beschwerdeverfahren einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2021
ins Recht, wonach er per 1. August 2021 beziehungsweise ab Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung eine Anstellung zu einem Vollzeitpensum bei der J GmbH
in K als Logistiker antreten könne. Dabei wurde während der dreimonatigen
Probezeit ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'200.- und anschliessend ein
Basisfixlohn von Fr. 3'900.- vereinbart. Insofern hat sich der Sachverhalt
gegenüber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich verändert. Zu prüfen bleibt,
ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht.
3.2.4
Gemäss der in den Akten liegenden Lohnabrechnung für den Monat August 2021
sowie dem Kontoauszug Bank L betreffend den Monat September 2021 erzielte
die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
(inklusive Feiertagsentschädigung, 13. Monatslohn und Verpflegungs- sowie
Quellensteuerabzug) von rund Fr. 1'434.90. Zwar sind den Akten zusätzlich
Lohnabrechnungen der Monate August und September 2021 betreffend die befristete
Anstellung bei der I AG sowie einer Privatperson zu entnehmen, wonach die
Beschwerdeführerin bei der I AG einen Durchschnittslohn von Fr. 358.45
und bei der Privatperson einen Lohn von Fr. 124.47 erzielt hat. Da jedoch
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin
diese Arbeitstätigkeiten auch künftig werde weiter ausüben können, sind diese
nicht weiter zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei
einem Nachzug voraussichtlich einen Bruttomonatslohn während der dreimonatigen
Probezeit von Fr. 3'200.- erwirtschaften wird, was einem Nettolohn von
etwa Fr. 2'900.- entspricht sowie nach der Probezeit einen
Bruttomonatslohn von Fr. 3'900.-, was einem Nettolohn von etwa Fr. 3'550
entspricht. Dies ergibt insgesamt ein Monatseinkommen von Fr. 4'334.90
während der Probezeit und Fr. 4'984.90 nach der Probezeit.
3.2.5
In Anbetracht dessen, dass in der Berechnung die individuelle
Prämienverbilligung für beide Ehepartner und das gemeinsame Kind sowie die
Kinderzulagen noch keine Berücksichtigung fanden, erscheint der Bedarf der
Familie von Fr. 4'269.- nunmehr gedeckt. Insoweit kann angenommen werden,
dass die Familie bei einem Nachzug des Beschwerdeführers in Zukunft nicht mehr
Leistungen der öffentlichen Fürsorge beanspruchen muss und die Voraussetzung
von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.
Damit wäre die Voraussetzung der
Sozialhilfeunabhängigkeit zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich zu bejahen. Da
sich die Familie unter obigen Annahmen vermutlich mit dem Antritt der erst im
Beschwerdeverfahren eingereichten, neuen Anstellungen der Beschwerdeführenden
von der Sozialhilfe wird lösen können, waren die Vorinstanzen noch nicht
gehalten, die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug, namentlich die
Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG (Vorhandensein
einer bedarfsgerechten Wohnung), Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG
(Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache) und Art. 44 Abs. 1
lit. e AIG (kein Bezug von Ergänzungsleistungen), zu prüfen. Zwecks Vermeidung
eines Instanzenverlusts und aufgrund der eingeschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts ist die Sache daher an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dabei
sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) verpflichtet sind, sämtliche
Veränderungen, insbesondere ihre Anstellungen, Entlöhnung oder Sozialhilfe
betreffend, umgehend dem Migrationsamt mitzuteilen.
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.
4.1
Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG sind die
Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
4.2
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet,
den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.3
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen
die Beschwerdeführenden zudem die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin C.
4.3.1
Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte selbst zu wahren.
Anhand
der Akten ist zum jetzigen Zeitpunkt noch von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen. Auch war ihr Begehren nicht aussichtslos,
weshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist.
4.3.2
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat
entschädigt (§ 9 Abs. 1 GebV VGr). Als erforderlich ist jener
Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer
Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie
bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei
nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird
(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren weist die über das Anwaltspatent verfügende
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in ihrer Kostennote vom 19. November
2021.
einen zeitlichen Aufwand von 11,8 Stunden zu Fr. 220.- pro
Stunde aus, woraus inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen eine Entschädigung
von Fr. 2'673.90 resultiert. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und
die geltend gemachten Barauslagen erscheinen angemessen.
Die Beschwerdeführenden sind darauf hinzuweisen, dass
gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
4.4
Da die
Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht ihre Arbeitsverträge, welche
auf die Erzielung eines existenzsichernden Erwerbseinkommens schliessen lassen,
ins Recht gelegt haben, erscheint der vorinstanzliche Entscheid
rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des Rekursverfahrens durch die
Beschwerdeführenden verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Kosten-
und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren
(vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3.3).
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die
Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Februar
2021.
und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion
vom 31. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt
zurückgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu
bezahlen.
7.
Rechtsanwältin C wird für das
Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'173.90 (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …