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Entscheid

VB.2021.00460

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00460

1. Dezember 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23252)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00460

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren 1988,

Staatsangehöriger von Somalia, heiratete am 30. April 2012 in seiner

Heimat die Landsfrau B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren 1993. Letztere

lebt seit dem 16. Juli 2012 in der Schweiz, wo sie sich zunächst als

Asylbewerberin aufhielt. Nachdem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihr Asylgesuch am 20. September

2013 abgewiesen hatte, wurde ihr aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der

Wegweisung die vorläufige Aufnahme gewährt. Am 19. Februar 2018 erteilte

ihr der Kanton D eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls.

B. Am 8. Mai

2019 wurde der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel in den Kanton Zürich

bewilligt. 2019 wurde der gemeinsame Sohn von A und B, E, in der Stadt F

geboren. Dieser ist wie seine Mutter im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.

C.

Am 15. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin erstmals das

Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann im Kanton D, welches auf

Gesuch der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden in der Folge am 29. September

2020 an den Kanton Zürich weitergeleitet wurde.

D. Mit

Verfügung vom 9. Februar 2021 wies das Migrationsamt das

Familiennachzugsgesuch für A mangels ausreichender finanzieller Mittel ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Mai

2021.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem

Beschwerdeführer ein Einreisevisum sowie eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Beschwerdeführerin auszustellen. Eventualiter sei die Sache

zur rechtsgenügenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, es seien die Kosten des

Rekursverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und den Beschwerdeführenden

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Ferner sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertretung eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Telefonat vom 15. September 2021 wurden die

Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Verwaltungsgericht ein Exemplar des

unterzeichneten Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin, die aus dem

Arbeitsverhältnis resultierenden Lohnabrechnungen sowie einen aktuellen

Sozialhilfeauszug nachzureichen.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 kamen die

Beschwerdeführenden dieser Aufforderung teilweise nach. Darüber hinaus reichten

sie Lohnabrechnungen aus einem befristeten Arbeitsverhältnis der

Beschwerdeführerin ein.

In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit

zur freigestellten Stellungnahme gewährt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

Damit sind die vor

Verwaltungsgericht neu vorgelegten Unterlagen in die Entscheidfindung

miteinzubeziehen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin kam ursprünglich als Asylbewerberin in die Schweiz und lebt

hier seit neun Jahren. Bevor ihr am 19. Februar 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich

kein Rechtsanspruch besteht, durchlief sie erfolglos ein Asylverfahren und

wurde schliesslich aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung

vorläufig aufgenommen. Da die Beschwerdeführerin lediglich über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann sie sich für den Nachzug ihres Ehemannes

(Beschwerdeführer 1) nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihr anders als Art. 42

und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2).

2.2

Sodann kann sich die Beschwerdeführerin, wie

die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, für den Nachzug ihres Ehemannes

auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) berufen. Auf diesen kann sich

im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nämlich nur berufen,

wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz

(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung

der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches

verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist

(BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den

aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120

Ib 257 E. 1. f).

Ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders

intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter

sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine

lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration

genügen im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1,

126.

II 425 E. 4c/aa). Ein Anspruch unter dem Aspekt Privatleben fällt nur

unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Die Beschwerdeführerin lebt seit

etwa neun Jahren in der Schweiz, erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen

hingegen offensichtlich nicht (vgl. BGr, 31. Mai 2018, 2C_472/2018, E. 2.2).

Der Schluss der Vorinstanz, dass sie keinen Anspruch auf Familiennachzug ihres

Ehemannes hat, ist somit nicht zu beanstanden.

Demzufolge

können die Beschwerdeführenden keinen Nachzugsanspruch gestützt auf eine Norm

des Landesrechts oder eines Staatsvertrages ableiten. Es ist damit zu prüfen,

ob der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu erteilen, im

pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG erfolgt ist.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen

mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden

ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem

muss der Ehegattennachzug innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss

oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den

originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG

in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der

Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62

AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

3.1.2

Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller

Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen

als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung

konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2,

mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation

anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG

werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf

Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug selbst bei einem

gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben

unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des

innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284

E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund

der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit

grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar,

selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein

eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft

AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852).

3.1.3

Mit der Voraussetzung

der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c

AIG soll verhindert werden, dass die nachgezogenen

Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Insoweit

soll nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das

soziale Existenzminimum sichergestellt werden. Die Eigenmittel müssen

das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch

resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,

Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der

Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus,

während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011,

2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die

Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem

Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit

gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein,

um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1;

VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 [noch nicht rechtskräftig];

VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin hat

unbestrittenermassen innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47

AIG um den Nachzug des Beschwerdeführers ersucht. Gleichwohl wurde ein Nachzug

gestützt auf Art. 44 lit. c AIG aufgrund der finanziellen

Verhältnisse der Familie und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit durch die Vorinstanz verweigert. So gehe die

Beschwerdeführerin bereits seit der Geburt ihres Kindes im Juni 2019 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach und habe sie per 1. Juni 2019 Sozialhilfe

beantragt. Zwar habe sie sich im Januar 2020 auf der Internetplattform G

angemeldet, hingegen seien die Haushaltshilfe-Aufträge bis dahin ausgeblieben.

Seit April 2020 beziehe sie Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,

müsse jedoch weiterhin ergänzend zu den Arbeitslosentaggeldern

Sozialhilfegelder in Anspruch nehmen. Insoweit verfüge sie über kein

gefestigtes Einkommen. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum

Schluss gekommen, dass selbst der Beschwerdeführer keine Zusicherung einer

Arbeitsstelle bzw. den Abschluss eines Arbeitsvertrages habe vorlegen können,

welcher die Anrechnung eines existenzsichernden oder zumindest namhaften

voraussichtlichen Einkommens und damit einhergehend die Bewilligung des

Familiennachzugs zugelassen hätte. Insoweit hätte das Einkommen der

Beschwerdeführenden den monatlichen Gesamtbedarf der Familie nach einem Nachzug

nicht gedeckt und damit die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

bestanden.

3.2.2

Der monatliche Lebensbedarf der

Beschwerdeführenden gemäss den aktuellen SKOS-Richtlinien 2021 (abrufbar auf www.skos.ch)

setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt von drei

Personen von Fr. 1'854.- und den in

den Akten belegten Wohnungskosten von Fr. 1'255.-. Sodann sind die

Auslagen für die medizinische Grundversorgung hinzuzurechnen, welche mangels

entsprechender Unterlagen pauschal auf Fr. 1'000.- inklusive ein Zwölftel

der Jahresfranchise festgesetzt werden. Die Hausrat- und

Haftpflichtversicherung ist mit pauschal Fr. 60.- zu veranschlagen.

Schliesslich ist eine Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- für

künftige Sprachkurse des Beschwerdeführers hinzuzuzählen. Demzufolge ist für

die Familie von einem monatlichen

Lebensbedarf vom mindestens Fr. 4'269.- auszugehen.

3.2.3

Diesem monatlichen Lebensbedarf von Fr. 4'269.- stünde das

Erwerbseinkommen der Beschwerdeführenden gegenüber. Die Beschwerdeführerin und

der gemeinsame Sohn beziehen unbestrittenermassen weiterhin ergänzend

Sozialhilfegelder. Jedoch hat die Beschwerdeführerin gemäss einem erstmals im

Beschwerdeverfahren vorgelegten unbefristeten Arbeitsvertrag vom 30. Juni

2021.

per 1. Juli 2021 bei der H AG eine unbefristete 70%-Anstellung

als Reinigungskraft angetreten. Dabei wurde ein Bruttolohn von Fr. 23.36

pro Stunde und eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Darüber hinaus

arbeitete sie daneben noch für die I AG, wobei es sich um befristete

Arbeitsverhältnisse handelte. Seit September 2021 arbeitet die

Beschwerdeführerin überdies für eine Privatperson, um ihr Einkommen zu

verbessern. Sie gehe davon aus, dass sie dieser Tätigkeit auch künftig werde

nachgehen können. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer erstmals im

Beschwerdeverfahren einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2021

ins Recht, wonach er per 1. August 2021 beziehungsweise ab Erhalt einer

Aufenthaltsbewilligung eine Anstellung zu einem Vollzeitpensum bei der J GmbH

in K als Logistiker antreten könne. Dabei wurde während der dreimonatigen

Probezeit ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'200.- und anschliessend ein

Basisfixlohn von Fr. 3'900.- vereinbart. Insofern hat sich der Sachverhalt

gegenüber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich verändert. Zu prüfen bleibt,

ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht.

3.2.4

Gemäss der in den Akten liegenden Lohnabrechnung für den Monat August 2021

sowie dem Kontoauszug Bank L betreffend den Monat September 2021 erzielte

die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen

(inklusive Feiertagsentschädigung, 13. Monatslohn und Verpflegungs- sowie

Quellensteuerabzug) von rund Fr. 1'434.90. Zwar sind den Akten zusätzlich

Lohnabrechnungen der Monate August und September 2021 betreffend die befristete

Anstellung bei der I AG sowie einer Privatperson zu entnehmen, wonach die

Beschwerdeführerin bei der I AG einen Durchschnittslohn von Fr. 358.45

und bei der Privatperson einen Lohn von Fr. 124.47 erzielt hat. Da jedoch

keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin

diese Arbeitstätigkeiten auch künftig werde weiter ausüben können, sind diese

nicht weiter zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei

einem Nachzug voraussichtlich einen Bruttomonatslohn während der dreimonatigen

Probezeit von Fr. 3'200.- erwirtschaften wird, was einem Nettolohn von

etwa Fr. 2'900.- entspricht sowie nach der Probezeit einen

Bruttomonatslohn von Fr. 3'900.-, was einem Nettolohn von etwa Fr. 3'550

entspricht. Dies ergibt insgesamt ein Monatseinkommen von Fr. 4'334.90

während der Probezeit und Fr. 4'984.90 nach der Probezeit.

3.2.5

In Anbetracht dessen, dass in der Berechnung die individuelle

Prämienverbilligung für beide Ehepartner und das gemeinsame Kind sowie die

Kinderzulagen noch keine Berücksichtigung fanden, erscheint der Bedarf der

Familie von Fr. 4'269.- nunmehr gedeckt. Insoweit kann angenommen werden,

dass die Familie bei einem Nachzug des Beschwerdeführers in Zukunft nicht mehr

Leistungen der öffentlichen Fürsorge beanspruchen muss und die Voraussetzung

von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.

Damit wäre die Voraussetzung der

Sozialhilfeunabhängigkeit zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich zu bejahen. Da

sich die Familie unter obigen Annahmen vermutlich mit dem Antritt der erst im

Beschwerdeverfahren eingereichten, neuen Anstellungen der Beschwerdeführenden

von der Sozialhilfe wird lösen können, waren die Vorinstanzen noch nicht

gehalten, die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug, namentlich die

Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG (Vorhandensein

einer bedarfsgerechten Wohnung), Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG

(Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache) und Art. 44 Abs. 1

lit. e AIG (kein Bezug von Ergänzungsleistungen), zu prüfen. Zwecks Vermeidung

eines Instanzenverlusts und aufgrund der eingeschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts ist die Sache daher an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dabei

sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund ihrer

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) verpflichtet sind, sämtliche

Veränderungen, insbesondere ihre Anstellungen, Entlöhnung oder Sozialhilfe

betreffend, umgehend dem Migrationsamt mitzuteilen.

Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.

4.1

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG sind die

Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4.2

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet,

den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.3

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen

die Beschwerdeführenden zudem die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin C.

4.3.1

Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte selbst zu wahren.

Anhand

der Akten ist zum jetzigen Zeitpunkt noch von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführenden auszugehen. Auch war ihr Begehren nicht aussichtslos,

weshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist.

4.3.2

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache

und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat

entschädigt (§ 9 Abs. 1 GebV VGr). Als erforderlich ist jener

Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer

Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie

bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei

nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird

(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren weist die über das Anwaltspatent verfügende

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in ihrer Kostennote vom 19. November

2021.

einen zeitlichen Aufwand von 11,8 Stunden zu Fr. 220.- pro

Stunde aus, woraus inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen eine Entschädigung

von Fr. 2'673.90 resultiert. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und

die geltend gemachten Barauslagen erscheinen angemessen.

Die Beschwerdeführenden sind darauf hinzuweisen, dass

gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

4.4

Da die

Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht ihre Arbeitsverträge, welche

auf die Erzielung eines existenzsichernden Erwerbseinkommens schliessen lassen,

ins Recht gelegt haben, erscheint der vorinstanzliche Entscheid

rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des Rekursverfahrens durch die

Beschwerdeführenden verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Kosten-

und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren

(vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3.3).

5.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die

Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Februar

2021.

und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion

vom 31. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt

zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu

bezahlen.

7.

Rechtsanwältin C wird für das

Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'173.90 (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …