VB.2021.00462
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00462
3. März 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23495)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00462
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1967 geborener nordmazedonischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juni 1989 in die Schweiz ein und
ersuchte um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Heirat mit der hier niedergelassenen Italienerin D, geboren 1965. Das
Migrationsamt trat mit Verfügung vom 25. August 1989 nicht auf das Gesuch
ein und wies A aus der Schweiz weg. Da dieser die Schweiz nicht verliess, wurde
er am 17. November 1989 ausgeschafft und mit einer dreijährigen
Einreisesperre belegt. Am 17. April 1990 reiste A in die Schweiz ein und
schloss gleichentags in Zürich mit D die Ehe, woraufhin er die Schweiz wieder
verliess.
Im Jahr 1990 brachte D den gemeinsamen Sohn E
zur Welt. Am 17. April 1991 reiste A erneut in die Schweiz ein und
ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihm am
23. Mai 1991 erteilt. Im Jahr 1993 kam die Tochter F zur Welt. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 1999 wurde die Ehe zwischen
A und D geschieden und die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter
gestellt.
B. Am
20. Oktober 2000 heiratete A in Tetovo (Nordmazedonien) seine Landsfrau G,
geboren 1968. Aus der Beziehung war bereits 1997 der Sohn H hervorgegangen. G
und H leben in Nordmazedonien.
C. Mit
Verfügung vom 21. Oktober 1999 verwarnte das Migrationsamt A, da er
strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am 14. November 2014 wurde er
aufgrund seiner Schulden verwarnt und gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Bereits davor hatte A mehrfach erfolglos
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt. Mit Verfügung vom
7. September 2015 wurde A erneut verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht. Mit Schreiben vom
10. Mai 2016 und vom 1. Juni 2017 wies das Migrationsamt A auf die
Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.
D. Am
5. April 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und
wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'410.-, schrieb diese jedoch infolge
offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV) und
richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 30. Juni 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei ihm "eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen", subeventualiter sei beim Staatsekretariat für Migration (SEM)
die vorläufige Aufnahme zu beantragen, subsubeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das
Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren. Des Weiteren ersuchte er um
persönliche Anhörung durch das Gericht.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juli 2021
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdebeantwortung. Am 31. Dezember 2021 liess A dem Verwaltungsgericht
weitere Belege einreichen. Am 18. Februar 2022 reichte der Vertreter von A
dem Gericht seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (bis am 16. April 2018
gültigen) Aufenthaltsbewilligung, welche er aufgrund seiner Ehe mit D am 23. Mai 1991 erhalten hatte und die nach der Ehescheidung
regelmässig verlängert worden war. Er hält sich somit seit über 30 Jahren
in der Schweiz auf. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich
deshalb – trotz seinen Schulden – auf das durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266
E. 3.4 und 3.8 f.; vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,
E. 1.3.1; VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087,
Dispositiv
E. 3.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht
absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das
durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der
Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei
Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig
erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit
Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1
lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der hier anwendbaren, bis zum
31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung (AS 2007 5497; vgl.
Art. 126 Abs. 1 AIG; heute Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin
auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Wurde
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist
dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden
sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 –
25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021,
VB.2020.00604, E. 4.1).
2.4 Art. 62
Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende
gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des
Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch
eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als
öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020,
E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 6.1 mit
Hinweisen; VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087, E. 3.2
Abs. 3 – 24. Juni 2021, VB.2021.00213, E. 2.2).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. September 2015 wegen seiner Schuldenlast
verwarnt. Dieser Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts I vom 19. Mai 2015 zugrunde. Daraus gingen 73 Verlustscheine
im Betrag von rund Fr. 127'400.- und Betreibungen von über
Fr. 90'000.- hervor, wobei von Letzteren rund Fr. 60'000.- auf
bereits bestehenden Verlustscheinen basierten. Die Gesamtschuld des
Beschwerdeführers belief sich somit im Zeitpunkt der Verwarnung auf knapp über
Fr. 157'000.-.
Aus einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom
4. Mai 2020 gingen 78 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 143'631.15 hervor. Ausserdem sind darin vier eingeleitete Betreibungen
von total rund Fr. 2'000.- verzeichnet. Per 1. November 2016 zog der
Beschwerdeführer in den Betreibungskreis J um. Im dortigen Register waren am
5. Mai 2020 26 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 58'771.60
sowie eine eingeleitete Betreibung über Fr. 74.90 gegen den
Beschwerdeführer registriert. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers belief
sich somit Anfang Mai 2020 auf insgesamt über Fr. 200'000.-. Aus dem als
Rekursbeilage eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts J vom
3. Februar 2021 gehen 28 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 61'938.55 und eine eingeleitete Betreibung über Fr. 54.45 hervor.
Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist somit – stellt man lediglich auf die
in den Betreibungsregisterauszügen enthaltenen Zahlen ab – um rund
Fr. 50'000.- angewachsen.
Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz zahlreiche
Schuldnerdoppel von Pfändungsverlustscheinen des Betreibungsamts J ein. Daraus
ist ersichtlich, dass ein nicht unerheblicher Betrag der seit der Verwarnung vom
7. September 2015 ausgestellten Verlustscheine auf vorbestehende Schulden
zurückgeht. Insgesamt sind so Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 36'592.55 nicht als seit damals hinzugekommene bzw. "neue"
Schulden zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund bezeichnete die Vorinstanz
die Zunahme der Schuldenlast seit der Verwarnung zu Recht als moderat. Dennoch
ist die Schuldenlast des Beschwerdeführers seit seiner Verwarnung angewachsen.
3.2 Es ist somit zu prüfen, ob die (Neu-)Verschuldung des Beschwerdeführers
als mutwillig zu qualifizieren ist. In dieser Hinsicht ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018
(ergänzend) von der Sozialhilfe unterstützt wird; bis am 21. Januar 2021
bezog der Beschwerdeführer Unterstützung im Betrag von über Fr. 55'585.70.
Da er sich nicht von der Sozialhilfe hat lösen können, ist dieser Betrag
seither weiter angewachsen. Gemäss Rechtsprechung darf von einer
mit Sozialhilfe unterstützten Person grundsätzlich erwartet werden, dass sie
mithilfe der Sozialhilfe in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,
ohne weitere Schulden anzuhäufen (vgl. BGr, 27. Oktober 2021, 2C_134/2021,
E. 2.5.1 f. – 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.2 –
21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2; VGr, 19. Februar 2020,
VB.2019.00449, E. 3.4.5; ferner BGr, 10. September
2018, 2C_27/2018, E. 2.1; VGr, 19. September 2019, VB.2019.00303,
E. 3.3.1 Abs. 3).
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer zwischen 2010 und – soweit belegt – dem
5. April 2019 Lohnpfändungen unterlag und er in dieser Zeit deshalb keine
Schulden hat abbauen können. Bereits ab dem Jahr 2017 vermochte er jedoch kein
pfändbares Einkommen mehr zu erwirtschaften. Die von ihm in Anspruch genommene
Schuldenberatung konnte somit von vornherein keine Verbesserung der finanziellen
Situation bewirken. Des Weiteren ist – wie bereits dargelegt – eine Vielzahl
der seit der Verwarnung vom 7. September 2015 hinzugekommenen
Verlustscheine und Betreibungen auf bestehende Verlustscheine zurückzuführen. Da
bei einer erneuten Betreibung gestützt auf bestehende Verlustscheine
regelmässig Kosten und Zinsen anfallen, wuchs die Schuldenlast des
Beschwerdeführers auch dadurch an.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit
1993 als Taxifahrer arbeitet und er sich damit stets bemühte und
auch weiterhin bemüht, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. So
bestätigte auch die zuständige Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt
Zürich am 9. April 2020, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, seine
Unterstützungssumme so gering wie möglich zu halten. Seine
Schuldenwirtschaft ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Ebenso darf mit
Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt
bleiben, dass er insbesondere aufgrund mangelnder Berufsausbildung, seiner
langjährigen Tätigkeit im selben Beruf und seines fortgeschrittenen Alters
nicht ohne Weiteres in der Lage ist, eine andere – besser bezahlte – Anstellung
zu finden. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht ausserdem auf den
Umstand, dass im Taxiwesen Erwerbsarmut verbreitet sei (VGr, 8. Dezember
2016, AN.2014.00003, E. 4.3.1 [betreffend Taxiverordnung der Stadt
Winterthur]). Aus dem erwähnten Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Zürich
geht in dieser Hinsicht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Umorientierung Unterstützung geboten werde, sofern die Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden würde. In diesem Zusammenhang hob die Sozialarbeiterin die
Einstellung und Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers hervor.
3.3 Im Sinn
einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls und unter
Berücksichtigung der nur moderaten Zunahme der Verschuldung des
Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass er seit der (letzten)
ausländerrechtlichen Verwarnung weiter mutwillig Schulden angehäuft hat. Damit
ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG nicht gegeben; der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorn, E. 2.1).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei
diesem Verfahrensausgang kann auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers
verzichtet werden.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit
gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers ist angesichts seiner
ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
gutzuheissen. Die Auffassung der Vorinstanz, die Rekursbegehren seien
offensichtlich aussichtslos, ist insbesondere aufgrund der sehr langen
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als haltlos zu
qualifizieren.
4.3 Sowohl das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren wurde von MLaw C
mit Substitutionsvollmacht geführt. Rechtsanwalt B wurde – soweit
ersichtlich – in der Sache erstmals am 31. Dezember 2021 tätig, da MLaw C
dessen Kanzlei zwischenzeitlich verlassen hatte. Demnach ist dem
Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren
Rechtsanwalt B (subsituiert durch MLaw C) als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
4.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für
Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom
23. Juni 2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind
und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen
Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese
Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw. Substituten und
Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz von
praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 13. Januar 2021,
VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 21. Oktober 2020,
VB.2020.00582, E. 5.2.1 Abs. 2 [nicht publiziert] – 9. Januar
2020, VB.2018.00709, E. 6.2.2 Abs. 4 [nicht publiziert] –
19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3). Diese Kürzung des Ansatzes
trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Praktikanten und Substituten –
insbesondere aufgrund beschränkter Erfahrung – in der Regel mehr Zeit für das
Verfassen von Rechtsmitteleingaben benötigen als Anwältinnen und Anwälte (vgl.
BGr, 22. Juli 2010, 1B_94/2010, E. 6.3 – 6. Februar
2009, 5D_175/2008, E. 5.5; BGE 109 Ia 107 [= Pra. 72/1983
Nr. 282] E. 3e; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3). Gestützt auf diese Überlegungen ist der Stundenansatz
vorliegend auf Fr. 110.- festzusetzen. Es kann – entgegen der eingereichten
Honorarnote – nicht angehen, die Leistungen von MLaw C mit einem Stundenansatz
von Fr. 220.- zu entschädigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
aufgrund von dessen Austritt aus der Kanzlei nunmehr Rechtsanwalt B wieder die
alleinige Mandatsverantwortung trägt, zumal der geltend gemachte Aufwand – wie
erwähnt – fast ausschliesslich von MLaw C erbracht wurde.
Für das Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers einen Aufwand von 14,5 Stunden sowie Auslagen im Betrag
von Fr. 23.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint der
Sache angemessen, zumal das Verfahren von einem Substituten geführt wurde.
Insgesamt ist Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren demnach eine Entschädigung
von Fr. 1'742.80 auszurichten. Durch die Zahlung der Parteientschädigung
für das Rekursverfahren an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sein
Entschädigungsanspruch abgegolten.
Für das Beschwerdeverfahren macht der Vertreter des
Beschwerdeführers insgesamt einen Aufwand von 14,85 Stunden
sowie Barauslagen von Fr. 110.60 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Stundenaufwand erscheint zwar – insbesondere aufgrund des
Umstands, dass MLaw C den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten
hatte – als hoch. Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist jedoch von einer
Kürzung abzusehen. Rechtsanwalt B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 1'878.40 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
entschädigen. Darauf ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
anzurechnen.
4.5 Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Juni
2020 und die Dispositiv-Ziff. I, II und III des Rekursentscheids vom
27. Mai 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Rekursverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom
27. Mai 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 262.90 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …