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Entscheid

VB.2021.00462

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00462

3. März 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23495)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00462

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1967 geborener nordmazedonischer

Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juni 1989 in die Schweiz ein und

ersuchte um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Heirat mit der hier niedergelassenen Italienerin D, geboren 1965. Das

Migrationsamt trat mit Verfügung vom 25. August 1989 nicht auf das Gesuch

ein und wies A aus der Schweiz weg. Da dieser die Schweiz nicht verliess, wurde

er am 17. November 1989 ausgeschafft und mit einer dreijährigen

Einreisesperre belegt. Am 17. April 1990 reiste A in die Schweiz ein und

schloss gleichentags in Zürich mit D die Ehe, woraufhin er die Schweiz wieder

verliess.

Im Jahr 1990 brachte D den gemeinsamen Sohn E

zur Welt. Am 17. April 1991 reiste A erneut in die Schweiz ein und

ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihm am

23. Mai 1991 erteilt. Im Jahr 1993 kam die Tochter F zur Welt. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 1999 wurde die Ehe zwischen

A und D geschieden und die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter

gestellt.

B. Am

20. Oktober 2000 heiratete A in Tetovo (Nordmazedonien) seine Landsfrau G,

geboren 1968. Aus der Beziehung war bereits 1997 der Sohn H hervorgegangen. G

und H leben in Nordmazedonien.

C. Mit

Verfügung vom 21. Oktober 1999 verwarnte das Migrationsamt A, da er

strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am 14. November 2014 wurde er

aufgrund seiner Schulden verwarnt und gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Bereits davor hatte A mehrfach erfolglos

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt. Mit Verfügung vom

7. September 2015 wurde A erneut verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht. Mit Schreiben vom

10. Mai 2016 und vom 1. Juni 2017 wies das Migrationsamt A auf die

Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.

D. Am

5. April 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und

wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'410.-, schrieb diese jedoch infolge

offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV) und

richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 30. Juni 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei ihm "eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen", subeventualiter sei beim Staatsekretariat für Migration (SEM)

die vorläufige Aufnahme zu beantragen, subsubeventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das

Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren. Des Weiteren ersuchte er um

persönliche Anhörung durch das Gericht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juli 2021

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf

Beschwerdebeantwortung. Am 31. Dezember 2021 liess A dem Verwaltungsgericht

weitere Belege einreichen. Am 18. Februar 2022 reichte der Vertreter von A

dem Gericht seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (bis am 16. April 2018

gültigen) Aufenthaltsbewilligung, welche er aufgrund seiner Ehe mit D am 23. Mai 1991 erhalten hatte und die nach der Ehescheidung

regelmässig verlängert worden war. Er hält sich somit seit über 30 Jahren

in der Schweiz auf. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich

deshalb – trotz seinen Schulden – auf das durch Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266

E. 3.4 und 3.8 f.; vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,

E. 1.3.1; VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087,

Dispositiv

E. 3.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht

absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das

durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme

darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder

öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich

gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der

Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei

Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig

erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit

Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1

lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der hier anwendbaren, bis zum

31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung (AS 2007 5497; vgl.

Art. 126 Abs. 1 AIG; heute Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese

selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin

auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3 Wurde

bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem

betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,

unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen

Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen

zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn

vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist

dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden

sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 –

25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021,

VB.2020.00604, E. 4.1).

2.4 Art. 62

Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende

gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des

Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch

eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als

öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020,

E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 6.1 mit

Hinweisen; VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087, E. 3.2

Abs. 3 – 24. Juni 2021, VB.2021.00213, E. 2.2).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. September 2015 wegen seiner Schuldenlast

verwarnt. Dieser Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts I vom 19. Mai 2015 zugrunde. Daraus gingen 73 Verlustscheine

im Betrag von rund Fr. 127'400.- und Betreibungen von über

Fr. 90'000.- hervor, wobei von Letzteren rund Fr. 60'000.- auf

bereits bestehenden Verlustscheinen basierten. Die Gesamtschuld des

Beschwerdeführers belief sich somit im Zeitpunkt der Verwarnung auf knapp über

Fr. 157'000.-.

Aus einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom

4. Mai 2020 gingen 78 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 143'631.15 hervor. Ausserdem sind darin vier eingeleitete Betreibungen

von total rund Fr. 2'000.- verzeichnet. Per 1. November 2016 zog der

Beschwerdeführer in den Betreibungskreis J um. Im dortigen Register waren am

5. Mai 2020 26 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 58'771.60

sowie eine eingeleitete Betreibung über Fr. 74.90 gegen den

Beschwerdeführer registriert. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers belief

sich somit Anfang Mai 2020 auf insgesamt über Fr. 200'000.-. Aus dem als

Rekursbeilage eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts J vom

3. Februar 2021 gehen 28 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 61'938.55 und eine eingeleitete Betreibung über Fr. 54.45 hervor.

Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist somit – stellt man lediglich auf die

in den Betreibungsregisterauszügen enthaltenen Zahlen ab – um rund

Fr. 50'000.- angewachsen.

Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz zahlreiche

Schuldnerdoppel von Pfändungsverlustscheinen des Betreibungsamts J ein. Daraus

ist ersichtlich, dass ein nicht unerheblicher Betrag der seit der Verwarnung vom

7. September 2015 ausgestellten Verlustscheine auf vorbestehende Schulden

zurückgeht. Insgesamt sind so Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 36'592.55 nicht als seit damals hinzugekommene bzw. "neue"

Schulden zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund bezeichnete die Vorinstanz

die Zunahme der Schuldenlast seit der Verwarnung zu Recht als moderat. Dennoch

ist die Schuldenlast des Beschwerdeführers seit seiner Verwarnung angewachsen.

3.2 Es ist somit zu prüfen, ob die (Neu-)Verschuldung des Beschwerdeführers

als mutwillig zu qualifizieren ist. In dieser Hinsicht ist zunächst

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018

(ergänzend) von der Sozialhilfe unterstützt wird; bis am 21. Januar 2021

bezog der Beschwerdeführer Unterstützung im Betrag von über Fr. 55'585.70.

Da er sich nicht von der Sozialhilfe hat lösen können, ist dieser Betrag

seither weiter angewachsen. Gemäss Rechtsprechung darf von einer

mit Sozialhilfe unterstützten Person grundsätzlich erwartet werden, dass sie

mithilfe der Sozialhilfe in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,

ohne weitere Schulden anzuhäufen (vgl. BGr, 27. Oktober 2021, 2C_134/2021,

E. 2.5.1 f. – 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.2 –

21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2; VGr, 19. Februar 2020,

VB.2019.00449, E. 3.4.5; ferner BGr, 10. September

2018, 2C_27/2018, E. 2.1; VGr, 19. September 2019, VB.2019.00303,

E. 3.3.1 Abs. 3).

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer zwischen 2010 und – soweit belegt – dem

5. April 2019 Lohnpfändungen unterlag und er in dieser Zeit deshalb keine

Schulden hat abbauen können. Bereits ab dem Jahr 2017 vermochte er jedoch kein

pfändbares Einkommen mehr zu erwirtschaften. Die von ihm in Anspruch genommene

Schuldenberatung konnte somit von vornherein keine Verbesserung der finanziellen

Situation bewirken. Des Weiteren ist – wie bereits dargelegt – eine Vielzahl

der seit der Verwarnung vom 7. September 2015 hinzugekommenen

Verlustscheine und Betreibungen auf bestehende Verlustscheine zurückzuführen. Da

bei einer erneuten Betreibung gestützt auf bestehende Verlustscheine

regelmässig Kosten und Zinsen anfallen, wuchs die Schuldenlast des

Beschwerdeführers auch dadurch an.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit

1993 als Taxifahrer arbeitet und er sich damit stets bemühte und

auch weiterhin bemüht, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. So

bestätigte auch die zuständige Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt

Zürich am 9. April 2020, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, seine

Unterstützungssumme so gering wie möglich zu halten. Seine

Schuldenwirtschaft ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Ebenso darf mit

Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt

bleiben, dass er insbesondere aufgrund mangelnder Berufsausbildung, seiner

langjährigen Tätigkeit im selben Beruf und seines fortgeschrittenen Alters

nicht ohne Weiteres in der Lage ist, eine andere – besser bezahlte – Anstellung

zu finden. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht ausserdem auf den

Umstand, dass im Taxiwesen Erwerbsarmut verbreitet sei (VGr, 8. Dezember

2016, AN.2014.00003, E. 4.3.1 [betreffend Taxiverordnung der Stadt

Winterthur]). Aus dem erwähnten Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Zürich

geht in dieser Hinsicht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei einer

Umorientierung Unterstützung geboten werde, sofern die Aufenthaltsbewilligung

verlängert werden würde. In diesem Zusammenhang hob die Sozialarbeiterin die

Einstellung und Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers hervor.

3.3 Im Sinn

einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls und unter

Berücksichtigung der nur moderaten Zunahme der Verschuldung des

Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass er seit der (letzten)

ausländerrechtlichen Verwarnung weiter mutwillig Schulden angehäuft hat. Damit

ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG nicht gegeben; der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorn, E. 2.1).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei

diesem Verfahrensausgang kann auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers

verzichtet werden.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit

gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2 Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers ist angesichts seiner

ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

gutzuheissen. Die Auffassung der Vor­instanz, die Rekursbegehren seien

offensichtlich aussichtslos, ist insbesondere aufgrund der sehr langen

Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als haltlos zu

qualifizieren.

4.3 Sowohl das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren wurde von MLaw C

mit Substitutionsvollmacht geführt. Rechtsanwalt B wurde – soweit

ersichtlich – in der Sache erstmals am 31. Dezember 2021 tätig, da MLaw C

dessen Kanzlei zwischenzeitlich verlassen hatte. Demnach ist dem

Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren

Rechtsanwalt B (subsituiert durch MLaw C) als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

4.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für

Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom

23. Juni 2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind

und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen

Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese

Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw. Substituten und

Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz von

praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 13. Januar 2021,

VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 21. Oktober 2020,

VB.2020.00582, E. 5.2.1 Abs. 2 [nicht publiziert] – 9. Januar

2020, VB.2018.00709, E. 6.2.2 Abs. 4 [nicht publiziert] –

19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3). Diese Kürzung des Ansatzes

trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Praktikanten und Substituten –

insbesondere aufgrund beschränkter Erfahrung – in der Regel mehr Zeit für das

Verfassen von Rechtsmitteleingaben benötigen als Anwältinnen und Anwälte (vgl.

BGr, 22. Juli 2010, 1B_94/2010, E. 6.3 – 6. Februar

2009, 5D_175/2008, E. 5.5; BGE 109 Ia 107 [= Pra. 72/1983

Nr. 282] E. 3e; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3). Gestützt auf diese Überlegungen ist der Stundenansatz

vorliegend auf Fr. 110.- festzusetzen. Es kann – entgegen der eingereichten

Honorarnote – nicht angehen, die Leistungen von MLaw C mit einem Stundenansatz

von Fr. 220.- zu entschädigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

aufgrund von dessen Austritt aus der Kanzlei nunmehr Rechtsanwalt B wieder die

alleinige Mandatsverantwortung trägt, zumal der geltend gemachte Aufwand – wie

erwähnt – fast ausschliesslich von MLaw C erbracht wurde.

Für das Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers einen Aufwand von 14,5 Stunden sowie Auslagen im Betrag

von Fr. 23.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint der

Sache angemessen, zumal das Verfahren von einem Substituten geführt wurde.

Insgesamt ist Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren demnach eine Entschädigung

von Fr. 1'742.80 auszurichten. Durch die Zahlung der Parteientschädigung

für das Rekursverfahren an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sein

Entschädigungsanspruch abgegolten.

Für das Beschwerdeverfahren macht der Vertreter des

Beschwerdeführers insgesamt einen Aufwand von 14,85 Stunden

sowie Barauslagen von Fr. 110.60 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Stundenaufwand erscheint zwar – insbesondere aufgrund des

Umstands, dass MLaw C den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten

hatte – als hoch. Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist jedoch von einer

Kürzung abzusehen. Rechtsanwalt B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 1'878.40 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

entschädigen. Darauf ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

anzurechnen.

4.5 Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Juni

2020 und die Dispositiv-Ziff. I, II und III des Rekursentscheids vom

27. Mai 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Rekursverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom

27. Mai 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und

wird dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 262.90 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …