VB.2021.00463
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00463
9. Dezember 2021Deutsch11 min
(URT.2021.23279)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00463
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
werden zusammen mit einem ihrer Kinder von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 5. Mai
2020 ordnete die Leitung des Sozialzentrums C an, die bis anhin nicht
vollständig getilgte Rückerstattungsforderung gegenüber A und B gemäss ihrem
rechtskräftigen Entscheid vom 10. April 2018 werde während vorerst zwölf
Monaten vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 mit 15 % des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von A und B (entsprechend Fr. 206.55
pro Monat) verrechnet. Über die Form der Tilgung der Restschuld werde im Januar
2021 neu entschieden (Dispositivziffer 1). Einem allfälligen Begehren um
Neubeurteilung entzog die Zentrumsleitung die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer 4).
B. Das
betreffend den Entscheid vom 5. Mai 2020 von A und B gestellte Begehren um
Neubeurteilung vom 28. Mai 2020 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich
mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben
(Dispositivziffern 1 und 2). Einem allfälligen Rekurs entzog die
Sozialbehörde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
A und B erhoben daraufhin mit Eingabe vom 2. Dezember
2020.
Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten wie schon mit ihrem Begehren
um Neubeurteilung, die Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich sei auf
Fr. 36'554.95 zu reduzieren. Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I).
Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer II).
III.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 liess der Bezirksrat
dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Beschwerde von A und B vom
1.
Juli 2021 (Datum des Poststempels) zukommen. A und B beantragten damit
sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben.
Sie seien bereit, der Stadt Zürich lediglich Fr. 36'554.95
zurückzuerstatten.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2021 eröffnete das
Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Dabei erwog es, die Beschwerdeschrift
genüge den gesetzlichen Anforderungen von § 54 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), weshalb
seinerseits kein Anlass bestehe, A und B von Amtes wegen einen Rechtsbeistand
oder eine Rechtsbeiständin zu bestellen, um die Beschwerde zu ergänzen, zumal
sie ohne Weiteres in der Lage schienen, selber eine Rechtsvertretung zu suchen.
Sodann wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdefrist
"zurzeit" noch laufe. Damit stehe es A und B auch noch offen, innert
der Beschwerdefrist die Beschwerde zu ergänzen oder ergänzen zu lassen. In der
Folge ging jedoch keine weitere Beschwerdeschrift ein.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 verwies der Bezirksrat
auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom
29.
Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die
Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
Bei der Bemessung des Streitwerts sind alle geldwerten
Vorteile zu berücksichtigen, die eine Gutheissung der Begehren für die beschwerdeführende
Partei bewirken würde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 14). Die Beschwerdeführenden beantragen
mit Beschwerde nicht nur die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom
3.
Juni 2021, sondern auch – wie sie dies bereits in den vorinstanzlichen
Verfahren taten – die Reduktion der Rückerstattungsforderung der
Beschwerdegegnerin auf Fr. 36'554.95; diesen Betrag seien sie bereit
zurückzuerstatten. Der Streitwert beträgt folglich rund Fr. 53'000.-
(Fr. 89'087.25 abzüglich Fr. 36'554.95; zur Höhe der
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin vgl. unten E. 3.2.1). Dass
der Streitgegenstand auf die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Schuld
der Beschwerdeführenden auf den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai
2021.
beschränkt ist (dazu sogleich E. 1.2), ändert daran nichts. Damit ist
die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 VRG, § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.2
Der
Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis,
soweit dieses angefochten wird. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die erste Instanz zu
Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der
Rekursbehörden, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der
erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. Im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht bestimmt sich der Streitgegenstand sinngemäss gleich wie im
Rekursverfahren (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 44 ff.). Der dem Rechtsmittelverfahren ursprünglich
zugrunde liegende Entscheid vom 5. Mai 2020 regelte die Verrechnung der
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführenden vom 1. Juni 2020 bis
31.
Mai 2021. Der Streitgegenstand bzw. die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung
ist damit auf diesen Zeitraum beschränkt. Die Beschwerdegegnerin hielt denn
auch ausdrücklich fest, dass über die Form der Tilgung der Restschuld im Januar
2021.
neu entschieden werde. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen wollten,
auch über den fraglichen Zeitraum hinaus sei von einer Verrechnung abzusehen,
was sich indes nicht eindeutig aus der Beschwerdeschrift (und im Übrigen auch
nicht aus ihrem Begehrung um Neubeurteilung oder ihrem Rekurs) ergibt, wäre
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Nach § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Die Rückerstattung ist sowohl während einer laufenden Unterstützung als
auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem
Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der
auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die
Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er gemäss den – nach
§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
für die Bemessung der Sozialhilfe massgeblichen – Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bei der Kürzung
von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr,
7.
Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.5; 16. Dezember 2016,
VB.2016.00698, E. 2.3). Gemäss den Kapiteln E.4 und F.2 der
SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung kann der
Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten – inklusive einer allfälligen
Sanktion – um bis zu 30 % gekürzt werden (so auch Kapitel E. 3 der
bis Ende 2020 geltenden Fassung). Die Kürzung kann um jeweils höchstens weitere
zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen
weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr,
7.
Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.5; 20. August 2015,
VB.2015.00221, E. 2.2).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog im Beschluss
vom 3. Juni 2021, gegen die Beschwerdeführenden seien bereits mehrfach
Rückerstattungsverfügungen erlassen worden. Diese seien in Rechtskraft
erwachsen. Die ursprüngliche Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin
habe Fr. 95'198.95 betragen, wobei die Beschwerdeführenden mittels
Verrechnung mit ihrem Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits Fr. 6'111.70
zurückerstattet hätten. Ihre Restschuld betrage somit Fr. 89'078.25. Im
Rahmen des vorliegenden Rückerstattungsverfahrens könnten die Forderungen nicht
mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Auf den Antrag der
Beschwerdeführenden, die ursprünglichen Rückerstattungsforderungen seien zu
reduzieren bzw. aufzuheben, könne somit nicht eingetreten werden. Dabei sei die
Rückerstattungssumme nicht nur auf den im Strafverfahren relevanten Sachverhalt
beschränkt. In den Rückerstattungsentscheiden seien unter anderem auch nicht
deklarierte Einnahmen aus den Jahren 2009 bis 2011 sowie weitere Beträge aus
ungerechtfertigter Bereicherung etc. zurückgefordert worden. Dass die noch
offene Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden und ihres Kindes verrechnet werde, sei
nicht zu beanstanden, da die Beschwerdegegnerin die entsprechenden rechtlichen
Vorgaben einhalte. Die Beschwerdeführenden würden denn auch nichts anführen,
was gegen die Verrechnung spräche. Der Rekurs sei demzufolge abzuweisen.
3.2
Die Beschwerdeführenden bringen mit
Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde. Wie die
Vorinstanz zur Recht festhielt, betrug die ursprüngliche
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin Fr. 95'198.95. Gemäss dem
– unbestrittenermassen – rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
10.
April 2018, auf welchen Dispositivziffer 1 des Entscheids vom
5.
Mai 2020 verweist (vorn I.A.), beruht dieser Betrag einerseits auf
mehreren – ebenso unbestrittenermassen rechtskräftigen – Entscheiden der
Beschwerdegegnerin, womit diese von den Beschwerdeführenden gestützt auf
§ 26 lit. a SHG unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
zurückgefordert hatte (Entscheide vom 2. Februar, 6. Februar,
3.
März, 3. Mai und 11. Oktober 2017), bzw. aus den daraus
resultierenden noch offenen Forderungen im Umfang von total Fr. 40'223.09.
Bestandteil der ursprünglichen Rückerstattungsforderung war andererseits die
Rückerstattungsverpflichtung gemäss dem Entscheid vom 10. April 2018 in
der Höhe von Fr. 54'975.86. Wenn die Beschwerdeführenden – wie schon in
den vorinstanzlichen Verfahren – geltend machen, die zurückzuerstattende Summe
sei zu hoch bzw. dürfe nicht mehr betragen, als der im Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. September 2017 festgestellte
Deliktbetrag von Fr. 36'554.95, sind sie damit im vorliegenden Verfahren,
wo es allein um die Verrechnung dieser rechtskräftigen Forderung(en) geht,
nicht zu hören. Dies käme einer unzulässigen Überprüfung der rechtskräftigen
Rückerstattungsentscheide der Beschwerdegegnerin gleich. Vielmehr hätten die
Beschwerdeführenden diese Entscheide unmittelbar auf dem Rechtsmittelweg
anfechten müssen (vgl. 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 4.1). Der
Umfang der Verrechnung selbst wird von den Beschwerdeführenden nicht
beanstandet und entspricht, wie die Vorinstanz korrekt erwägt, den gesetzlichen
Vorgaben. Die von den Beschwerdeführenden angeführten, nicht in Abrede zu
stellenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bleiben in
Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses ohne
Einfluss.
Zum Strafbefehl vom
4.
September 2017, womit der Beschwerdeführer 1 wegen gewerbsmässigen
Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 zu einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, sei zusätzlich Folgendes
festgehalten: Die Staatsanwaltschaft beurteilte damit ausschliesslich nicht
deklarierte Einnahmen von Fr. 36'554.95 sowie Verwendungen von
Personenwagen im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 23. Februar 2016,
nicht jedoch ein weitergehendes pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes
Verhalten des Beschwerdeführers 1. Dementsprechend sprach sie diesen
darüber hinaus nicht – auch nicht in "dubio pro reo" – vom Vorwurf
eines umfangreicheren Betrugs frei. Insofern ist denn auch nicht von Bedeutung,
ob bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich sämtliche zur Diskussion stehenden
bzw. zur (ursprünglichen) Rückerstattungsforderung von total Fr. 95'198.95
führenden Sachverhalte von der Beschwerdegegnerin eingeklagt und alle auch im
sozialhilferechtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Akten zur Prüfung
eingereicht wurden, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird. Liegt
jedoch im Zusammenhang mit dem Fr. 36'554.95 übersteigenden
unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe gar kein Strafurteil vor, so
musste die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auch nicht auf diesen Betrag
beschränken. Für den die Fr. 36'554.95 übersteigenden Betrag stellt sich
somit die von den Beschwerdeführenden sinngemäss aufgeworfene Frage der Bindung
der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung in Strafurteilen mangels
Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl gar nicht (vgl. dazu VGr,
20.
August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.4; 12. Dezember 2018,
VB.2017.00066, E. 3.4).
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die
Beschwerdeführenden für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sich die Beschwerdeführenden
in finanziell prekären Verhältnissen befinden dürften, sind die Gerichtskosten
massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 anzusetzen
(Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, wobei mangels eines Vertretungsverhältnisses (vgl. vorn III.) von
vornherein nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage käme.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Aufgrund ihrer Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist
von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Im Hinblick auf die
vorstehenden Erwägungen haben ihre Begehren jedoch als offensichtlich
aussichtslos zu gelten, zumal sie im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre
bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholen.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung eines
jeden für den Gesamtbetrag auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …