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Entscheid

VB.2021.00463

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00463

9. Dezember 2021Deutsch11 min

(URT.2021.23279)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00463

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

werden zusammen mit einem ihrer Kinder von den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 5. Mai

2020 ordnete die Leitung des Sozialzentrums C an, die bis anhin nicht

vollständig getilgte Rückerstattungsforderung gegenüber A und B gemäss ihrem

rechtskräftigen Entscheid vom 10. April 2018 werde während vorerst zwölf

Monaten vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 mit 15 % des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von A und B (entsprechend Fr. 206.55

pro Monat) verrechnet. Über die Form der Tilgung der Restschuld werde im Januar

2021 neu entschieden (Dispositivziffer 1). Einem allfälligen Begehren um

Neubeurteilung entzog die Zentrumsleitung die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer 4).

B. Das

betreffend den Entscheid vom 5. Mai 2020 von A und B gestellte Begehren um

Neubeurteilung vom 28. Mai 2020 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich

mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben

(Dispositivziffern 1 und 2). Einem allfälligen Rekurs entzog die

Sozialbehörde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

A und B erhoben daraufhin mit Eingabe vom 2. Dezember

2020.

Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten wie schon mit ihrem Begehren

um Neubeurteilung, die Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich sei auf

Fr. 36'554.95 zu reduzieren. Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I).

Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer II).

III.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 liess der Bezirksrat

dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Beschwerde von A und B vom

1.

Juli 2021 (Datum des Poststempels) zukommen. A und B beantragten damit

sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben.

Sie seien bereit, der Stadt Zürich lediglich Fr. 36'554.95

zurückzuerstatten.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2021 eröffnete das

Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Dabei erwog es, die Beschwerdeschrift

genüge den gesetzlichen Anforderungen von § 54 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), weshalb

seinerseits kein Anlass bestehe, A und B von Amtes wegen einen Rechtsbeistand

oder eine Rechtsbeiständin zu bestellen, um die Beschwerde zu ergänzen, zumal

sie ohne Weiteres in der Lage schienen, selber eine Rechtsvertretung zu suchen.

Sodann wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdefrist

"zurzeit" noch laufe. Damit stehe es A und B auch noch offen, innert

der Beschwerdefrist die Beschwerde zu ergänzen oder ergänzen zu lassen. In der

Folge ging jedoch keine weitere Beschwerdeschrift ein.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 verwies der Bezirksrat

auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom

29.

Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die

Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

Bei der Bemessung des Streitwerts sind alle geldwerten

Vorteile zu berücksichtigen, die eine Gutheissung der Begehren für die beschwerdeführende

Partei bewirken würde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 14). Die Beschwerdeführenden beantragen

mit Beschwerde nicht nur die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom

3.

Juni 2021, sondern auch – wie sie dies bereits in den vorinstanzlichen

Verfahren taten – die Reduktion der Rückerstattungsforderung der

Beschwerdegegnerin auf Fr. 36'554.95; diesen Betrag seien sie bereit

zurückzuerstatten. Der Streitwert beträgt folglich rund Fr. 53'000.-

(Fr. 89'087.25 abzüglich Fr. 36'554.95; zur Höhe der

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin vgl. unten E. 3.2.1). Dass

der Streitgegenstand auf die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Schuld

der Beschwerdeführenden auf den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai

2021.

beschränkt ist (dazu sogleich E. 1.2), ändert daran nichts. Damit ist

die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 VRG, § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2

Der

Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis,

soweit dieses angefochten wird. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein,

was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die erste Instanz zu

Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der

Rekursbehörden, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der

erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. Im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht bestimmt sich der Streitgegenstand sinngemäss gleich wie im

Rekursverfahren (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 44 ff.). Der dem Rechtsmittelverfahren ursprünglich

zugrunde liegende Entscheid vom 5. Mai 2020 regelte die Verrechnung der

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin im Rahmen des

Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführenden vom 1. Juni 2020 bis

31.

Mai 2021. Der Streitgegenstand bzw. die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung

ist damit auf diesen Zeitraum beschränkt. Die Beschwerdegegnerin hielt denn

auch ausdrücklich fest, dass über die Form der Tilgung der Restschuld im Januar

2021.

neu entschieden werde. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen wollten,

auch über den fraglichen Zeitraum hinaus sei von einer Verrechnung abzusehen,

was sich indes nicht eindeutig aus der Beschwerdeschrift (und im Übrigen auch

nicht aus ihrem Begehrung um Neubeurteilung oder ihrem Rekurs) ergibt, wäre

daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Nach § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Die Rückerstattung ist sowohl während einer laufenden Unterstützung als

auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem

Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der

auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die

Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er gemäss den – nach

§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)

für die Bemessung der Sozialhilfe massgeblichen – Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bei der Kürzung

von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr,

7.

Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.5; 16. Dezember 2016,

VB.2016.00698, E. 2.3). Gemäss den Kapiteln E.4 und F.2 der

SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung kann der

Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten – inklusive einer allfälligen

Sanktion – um bis zu 30 % gekürzt werden (so auch Kapitel E. 3 der

bis Ende 2020 geltenden Fassung). Die Kürzung kann um jeweils höchstens weitere

zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen

weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr,

7.

Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.5; 20. August 2015,

VB.2015.00221, E. 2.2).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog im Beschluss

vom 3. Juni 2021, gegen die Beschwerdeführenden seien bereits mehrfach

Rückerstattungsverfügungen erlassen worden. Diese seien in Rechtskraft

erwachsen. Die ursprüngliche Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin

habe Fr. 95'198.95 betragen, wobei die Beschwerdeführenden mittels

Verrechnung mit ihrem Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits Fr. 6'111.70

zurückerstattet hätten. Ihre Restschuld betrage somit Fr. 89'078.25. Im

Rahmen des vorliegenden Rückerstattungsverfahrens könnten die Forderungen nicht

mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Auf den Antrag der

Beschwerdeführenden, die ursprünglichen Rückerstattungsforderungen seien zu

reduzieren bzw. aufzuheben, könne somit nicht eingetreten werden. Dabei sei die

Rückerstattungssumme nicht nur auf den im Strafverfahren relevanten Sachverhalt

beschränkt. In den Rückerstattungsentscheiden seien unter anderem auch nicht

deklarierte Einnahmen aus den Jahren 2009 bis 2011 sowie weitere Beträge aus

ungerechtfertigter Bereicherung etc. zurückgefordert worden. Dass die noch

offene Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden und ihres Kindes verrechnet werde, sei

nicht zu beanstanden, da die Beschwerdegegnerin die entsprechenden rechtlichen

Vorgaben einhalte. Die Beschwerdeführenden würden denn auch nichts anführen,

was gegen die Verrechnung spräche. Der Rekurs sei demzufolge abzuweisen.

3.2

Die Beschwerdeführenden bringen mit

Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde. Wie die

Vorinstanz zur Recht festhielt, betrug die ursprüngliche

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin Fr. 95'198.95. Gemäss dem

– unbestrittenermassen – rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom

10.

April 2018, auf welchen Dispositivziffer 1 des Entscheids vom

5.

Mai 2020 verweist (vorn I.A.), beruht dieser Betrag einerseits auf

mehreren – ebenso unbestrittenermassen rechtskräftigen – Entscheiden der

Beschwerdegegnerin, womit diese von den Beschwerdeführenden gestützt auf

§ 26 lit. a SHG unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

zurückgefordert hatte (Entscheide vom 2. Februar, 6. Februar,

3.

März, 3. Mai und 11. Oktober 2017), bzw. aus den daraus

resultierenden noch offenen Forderungen im Umfang von total Fr. 40'223.09.

Bestandteil der ursprünglichen Rückerstattungsforderung war andererseits die

Rückerstattungsverpflichtung gemäss dem Entscheid vom 10. April 2018 in

der Höhe von Fr. 54'975.86. Wenn die Beschwerdeführenden – wie schon in

den vorinstanzlichen Verfahren – geltend machen, die zurückzuerstattende Summe

sei zu hoch bzw. dürfe nicht mehr betragen, als der im Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. September 2017 festgestellte

Deliktbetrag von Fr. 36'554.95, sind sie damit im vorliegenden Verfahren,

wo es allein um die Verrechnung dieser rechtskräftigen Forderung(en) geht,

nicht zu hören. Dies käme einer unzulässigen Überprüfung der rechtskräftigen

Rückerstattungsentscheide der Beschwerdegegnerin gleich. Vielmehr hätten die

Beschwerdeführenden diese Entscheide unmittelbar auf dem Rechtsmittelweg

anfechten müssen (vgl. 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 4.1). Der

Umfang der Verrechnung selbst wird von den Beschwerdeführenden nicht

beanstandet und entspricht, wie die Vorinstanz korrekt erwägt, den gesetzlichen

Vorgaben. Die von den Beschwerdeführenden angeführten, nicht in Abrede zu

stellenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bleiben in

Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses ohne

Einfluss.

Zum Strafbefehl vom

4.

September 2017, womit der Beschwerdeführer 1 wegen gewerbsmässigen

Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146

Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 zu einer bedingten

Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, sei zusätzlich Folgendes

festgehalten: Die Staatsanwaltschaft beurteilte damit ausschliesslich nicht

deklarierte Einnahmen von Fr. 36'554.95 sowie Verwendungen von

Personenwagen im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 23. Februar 2016,

nicht jedoch ein weitergehendes pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes

Verhalten des Beschwerdeführers 1. Dementsprechend sprach sie diesen

darüber hinaus nicht – auch nicht in "dubio pro reo" – vom Vorwurf

eines umfangreicheren Betrugs frei. Insofern ist denn auch nicht von Bedeutung,

ob bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich sämtliche zur Diskussion stehenden

bzw. zur (ursprünglichen) Rückerstattungsforderung von total Fr. 95'198.95

führenden Sachverhalte von der Beschwerdegegnerin eingeklagt und alle auch im

sozialhilferechtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Akten zur Prüfung

eingereicht wurden, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird. Liegt

jedoch im Zusammenhang mit dem Fr. 36'554.95 übersteigenden

unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe gar kein Strafurteil vor, so

musste die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auch nicht auf diesen Betrag

beschränken. Für den die Fr. 36'554.95 übersteigenden Betrag stellt sich

somit die von den Beschwerdeführenden sinngemäss aufgeworfene Frage der Bindung

der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung in Strafurteilen mangels

Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl gar nicht (vgl. dazu VGr,

20.

August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.4; 12. Dezember 2018,

VB.2017.00066, E. 3.4).

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die

Beschwerdeführenden für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sich die Beschwerdeführenden

in finanziell prekären Verhältnissen befinden dürften, sind die Gerichtskosten

massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 anzusetzen

(Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, wobei mangels eines Vertretungsverhältnisses (vgl. vorn III.) von

vornherein nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage käme.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Aufgrund ihrer Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist

von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Im Hinblick auf die

vorstehenden Erwägungen haben ihre Begehren jedoch als offensichtlich

aussichtslos zu gelten, zumal sie im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre

bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholen.

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung eines

jeden für den Gesamtbetrag auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …